32002H0413

Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa

Amtsblatt Nr. L 148 vom 06/06/2002 S. 0024 - 0027


Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 30. Mai 2002

zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa

(2002/413/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Küstengebiete sind für Europa aus ökologischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Sicht sowie für Erholungszwecke von großer Bedeutung.

(2) Die Küstengebiete weisen im Hinblick auf die Tier- und Pflanzenwelt eine einzigartige Artenvielfalt auf.

(3) Kapitel 17 der Agenda 21, die im Juni 1992 auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro angenommen wurde, sollte berücksichtigt werden.

(4) Im Bewertungsbericht der Europäischen Umweltagentur für 1999 wurde eine fortlaufende Verschlechterung des Zustands in den Küstengebieten Europas, und zwar sowohl der Küsten selbst als auch der Qualität der Küstengewässer, festgestellt.

(5) Die Bedrohung der Küstenzonen der Gemeinschaft wächst infolge der Klimaänderungen, die ein Ansteigen des Meeresspiegels, Veränderungen in der Häufigkeit und Stärke von Stürmen sowie eine verstärkte Küstenerosion und Überschwemmungen auslösen.

(6) Das Bevölkerungswachstum und die zunehmenden Wirtschaftsaktivitäten stellen eine zunehmende Bedrohung des ökologischen und des sozialen Gleichgewichts von Küstengebieten dar.

(7) Der Rückgang der Fischereitätigkeit und der damit verbundenen Beschäftigung macht viele von der Fischerei abhängige Gebiete besonders anfällig.

(8) Die bestehenden regionalen Unterschiede in der Gemeinschaft wirken sich unterschiedlich auf das Management und die Erhaltung der jeweiligen Küsten aus.

(9) Die Umsetzung eines ökologisch nachhaltigen, wirtschaftlich ausgewogenen, sozial verträglichen und behutsam auf schutzwürdige kulturelle Belange achtenden Küstenzonenmanagements, das die Integrität dieser wichtigen Ressource aufrechterhält und gleichzeitig den traditionellen lokalen Tätigkeiten und Gepflogenheiten, die keine Bedrohung für empfindliche natürliche Lebensräume und den Erhaltungsstand der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten darstellen, Rechnung trägt, ist von entscheidender Bedeutung.

(10) Die Gemeinschaft fördert das integrierte Management in einem größeren Maßstab mittels horizontaler Instrumente. Diese Aktivitäten tragen daher zum Integrierten Küstenzonenmanagement bei.

(11) In ihren Mitteilungen(4) an den Rat und das Europäische Parlament stellt die Kommission fest, dass das integrierte Management der Küstengebiete koordinierte und aufeinander abgestimmte strategische Aktionen auf lokaler und regionaler Ebene erfordert, mit einem angemessenen Rahmen auf nationaler Ebene für deren Orientierung und Unterstützung.

(12) In dem Demonstrationsprogramm der Kommission zum integrierten Küstenzonenmanagement werden die Grundsätze eines beispielhaften Küstenzonenmanagements aufgezeigt.

(13) Zur Bewältigung der grenzübergreifenden Probleme der Küstengebiete kommt es darauf an, auf europäischer Ebene ein abgestimmtes Vorgehen einschließlich Beratungen mit regionalen Meeresorganisationen oder internationalen Organisationen, wie z. B. der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation, sicherzustellen.

(14) In der Entschließung des Rates vom 6. Mai 1994 zu einer Gemeinschaftsstrategie für ein integriertes Management der Küstengebiete(5) wird ebenso wie in der Entschließung des Rates vom 25. Februar 1992 zur künftigen Gemeinschaftspolitik hinsichtlich der europäischen Küstengebiete(6) auf die Notwendigkeit koordinierter europäischer Maßnahmen zur Umsetzung des integrierten Managements der Küstengebiete hingewiesen.

(15) In der Europäischen Union sind seit der Entschließung des Rates vom 6. Mai 1994 ein weiteres Anwachsen des Drucks auf die Ressourcen der Küstengebiete, eine Zunahme der in den Küstengebieten lebenden Bevölkerung sowie ein Ausbau der küstennahen und unmittelbar in Küstengebieten gelegenen Infrastruktur zu verzeichnen.

(16) Ein integriertes Management der Küstengebiete schließt vielfältige Faktoren ein, wobei Stadtplanung, Raumordnung und Bodennutzung nur am Rande betroffen sind.

(17) In Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 EG-Vertrag und gemäß dem 7. Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit lassen sich die Ziele der vorgeschlagenen Aktion angesichts der verschiedenen Voraussetzungen in den Küstengebieten und der Unterschiede im rechtlichen und institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten am besten erreichen, wenn eine Orientierung auf Gemeinschaftsebene gegeben wird -

EMPFEHLEN FOLGENDES:

KAPITEL I

Ein strategischer Ansatz

Die Mitgliedstaaten verfolgen unter Berücksichtigung der Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft(7) bei dem Management ihrer Küstengebiete einen strategischen Ansatz, der auf Folgendem basiert:

a) Schutz der Küstenumwelt auf der Grundlage eines Ökosystem-Ansatzes zur Gewährleistung ihrer Integrität und ihres Funktionierens sowie ein nachhaltiges Management der natürlichen Ressourcen sowohl des Meeres- als auch des Landstreifens der Küstengebiete;

b) Anerkennung der Gefahren, die den Küstengebieten infolge der Klimaänderungen drohen, sowie der Risiken aufgrund des Anstiegs des Meeresspiegels und der zunehmenden Häufigkeit und Stärke von Stürmen;

c) angemessene und aus ökologischer Sicht verantwortungsvolle Küstenschutzmaßnahmen, einschließlich des Schutzes von Küstensiedlungen und ihres Kulturerbes;

d) nachhaltig günstige Bedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage;

e) ein funktionierendes soziales und kulturelles System in den lokalen Gemeinwesen;

f) ausreichend große der Öffentlichkeit zugängliche Flächen für Erholungszwecke und aus ästhetischen Gründen;

g) Erhaltung bzw. Förderung des Zusammenhalts der Gemeinwesen in Küstengebieten in Randlage;

h) bessere Koordinierung von land- und meerseitigen Aktionen, die alle zuständigen Behörden zur Steuerung der Wechselwirkungen zwischen Meer und Land durchführen.

KAPITEL II

Grundsätze

Bei der Erarbeitung nationaler Strategien und Maßnahmen auf der Grundlage dieser Strategien sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze des integrierten Managements der Küstengebiete anwenden, um ein beispielhaftes Management der Küstengebiete zu gewährleisten, das die besten Methoden berücksichtigt, die unter anderem im Demonstrationsprogramm der Kommission zum integrierten Küstenzonenmanagement aufgeführt sind. Insbesondere sollte sich das Management der Küstengebiete auf folgende Grundsätze stützen:

a) Umfassende globale Betrachtungsweise (thematisch wie geografisch), die die Interdependenz und die Unterschiedlichkeit natürlicher Systeme und der Tätigkeiten des Menschen, die die Küstengebiete beeinflussen, berücksichtigt;

b) langfristige Sichtweise, die das Vorsorgeprinzip berücksichtigt und den Bedürfnissen der heutigen und der künftigen Generationen Rechnung trägt;

c) anpassungsfähiges Management im Zuge eines mehrstufigen Prozesses, das eine Anpassung je nach der Entwicklung der Probleme und der Kenntnisse ermöglicht. Das setzt eine solide wissenschaftliche Grundlage in Bezug auf die Entwicklungsprozesse voraus, denen das Küstengebiet unterliegt;

d) Widerspiegelung der spezifischen Bedingungen in dem betreffenden Gebiet und der großen Vielfalt der europäischen Küstengebiete, die eine Antwort auf die konkreten Erfordernisse mit spezifischen Lösungen und flexiblen Maßnahmen ermöglicht;

e) Ausnutzung natürlicher Prozesse und Berücksichtigung der Belastbarkeit von Ökosystemen, um die menschlichen Tätigkeiten umweltfreundlicher, sozial verträglich und auf lange Sicht wirtschaftlich tragbar zu machen;

f) Einbeziehung aller betroffenen Parteien (Wirtschafts- und Sozialpartner, Organisationen zur Vertretung der ortsansässigen Bevölkerung der Küstengebiete, Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaftssektor) in den Managementprozess, z. B. mittels Vereinbarungen und auf der Basis gemeinsamer Verantwortung;

g) Einbeziehung von und Unterstützung der maßgeblichen Verwaltungsstellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, zwischen denen angemessene Verbindungen mit dem Ziel hergestellt bzw. aufrechterhalten werden sollten, die verschiedenen bestehenden Politiken besser zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten Partnerschaften mit und zwischen regionalen und lokalen Behörden geschlossen werden;

h) Einsatz einer Kombination von Instrumenten, die die Kohärenz zwischen den sektoralen politischen Zielen sowie zwischen Planung und Bewirtschaftung steigern können.

KAPITEL III

Nationale Bestandsaufnahme

Die Mitgliedstaaten führen eine umfassende Bestandsaufnahme durch bzw. aktualisieren diese und untersuchen, welche Hauptakteure, Gesetze und Institutionen Einfluss auf das Management ihrer Küstengebiete haben. Diese Bestandsaufnahme sollte

a) die folgenden Sektoren und Bereiche erfassen (ohne jedoch darauf beschränkt zu sein): Fischerei und Aquakultur, Verkehr, Energie, Ressourcenbewirtschaftung, Artenschutz und Schutz von Lebensräumen, Kulturerbe, Beschäftigung, Regionalentwicklung im ländlichen wie im städtischen Raum, Fremdenverkehr und Erholung, Industrie und Bergbau, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft und Bildung;

b) sich auf sämtliche Verwaltungsebenen erstrecken;

c) die Interessen, die Rolle und die Anliegen der Bürger, der Nichtregierungsorganisationen und des Wirtschaftssektors untersuchen;

d) einschlägige interregionale Organisations- und Kooperationsstrukturen aufzeigen und

e) die anwendbaren Politiken und Rechtsvorschriften erfassen.

KAPITEL IV

Nationale Strategien

(1) Aufgrund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollte jeder betroffene Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden und überregionalen Organisationen gegebenenfalls eine nationale Strategie oder, wenn angebracht, mehrere Strategien zur Umsetzung der in Kapitel II dargelegten Grundsätze für das integrierte Management der Küstengebiete entwickeln.

(2) Diese Strategien können auf die spezifischen Bedingungen in dem betreffenden Küstengebiet ausgerichtet oder Teil einer geografisch weiter gefassten Strategie oder eines geografisch weiter gefassten Programms zur Förderung des integrierten Managements eines größeren Gebiets sein.

(3) Diese Strategien sollten

a) die Aufgaben der verschiedenen Verwaltungsakteure innerhalb des Landes oder der Region, in deren Zuständigkeit Maßnahmen innerhalb der Küstengebiete bzw. ihre Ressourcen fallen, sowie Verfahren für deren Koordinierung ermitteln. Diese Rollenbestimmung sollte eine angemessene Kontrolle sowie eine geeignete Strategie und hinreichende Stetigkeit der Maßnahmen ermöglichen;

b) eine angemessene Kombination von Instrumenten zur Umsetzung der in Kapitel II dargelegten Grundsätze innerhalb des auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene vorhandenen Rechts- und Verwaltungsumfelds ermitteln. Bei der Erarbeitung dieser Strategien sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob es angebracht ist,

i) nationale strategische Küstenpläne zur Förderung eines integrierten Managements aufzustellen, um unter anderem die Überwachung einer weiteren Verstädterung und der Nutzung nichtstädtischer Gebiete sicherzustellen und gleichzeitig die natürlichen Merkmale der Küstenumwelt zu wahren;

ii) Grunderwerbsmechanismen und Widmungen für den Gemeingebrauch einzusetzen, um den öffentlichen Zugang für Freizeitzwecke unbeschadet des Schutzes empfindlicher Gebiete sicherzustellen;

iii) vertragliche oder freiwillige Vereinbarungen mit Küstengebietnutzern einschließlich Umweltvereinbarungen mit der Industrie zu schließen;

iv) sich wirtschaftlicher und steuerlicher Anreize zu bedienen und

v) mit Mechanismen der regionalen Entwicklungsplanung zu arbeiten;

c) einzelstaatliche und gegebenenfalls regionale oder lokale Rechtsvorschriften oder Konzepte und Programme entwickeln oder beibehalten, die sowohl auf den Meeres- als auch den Landbereich der Küstengebiete zugeschnitten sind;

d) insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Bottom-up-Initiativen und der Öffentlichkeitsbeteiligung für das integrierte Management von Küstengebieten und ihren Ressourcen festlegen;

e) die Quellen für die dauerhafte Finanzierung von Initiativen des integrierten Managements der Küstengebiete im Bedarfsfall ermitteln und prüfen, wie die bestehenden Finanzierungsmechanismen auf gemeinschaftlicher wie auch auf nationaler Ebene am besten genutzt werden können;

f) Mechanismen ermitteln, mit denen sich die vollständige und aufeinander abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die sich auf Küstengebiete auswirken, gewährleisten lässt, und zwar auch bei der Reform von Gemeinschaftspolitiken;

g) angemessene Systeme für die Überwachung der Küstengebiete und die Verbreitung einschlägiger Informationen in der Öffentlichkeit vorsehen. Auf diese Weise sollten Informationen eingeholt und diese als Beitrag zur Durchsetzung des integrierten Managements den Entscheidungsträgern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in angemessenen und kompatiblen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Die Grundlage hierfür kann unter anderem die Arbeit der Europäischen Umweltagentur bilden. Die Daten sollten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates(8), der Öffentlichkeit zugänglich sein;

h) klären, wie durch geeignete einzelstaatliche Programme für die Aus- und Fortbildung die Umsetzung der Grundsätze des integrierten Managements der Küstengebiete unterstützt werden kann.

KAPITEL V

Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten sollten mit ihren Nachbarländern, darunter auch mit an demselben Regionalmeer gelegenen Drittstaaten, den Dialog fördern bzw. in Dialog treten oder diesen aufrechterhalten und bestehende Abkommen umsetzen, um Mechanismen für eine bessere Koordinierung der Reaktionen auf grenzübergreifende Fragen zu erarbeiten.

(2) Darüber hinaus arbeiten die Mitgliedstaaten aktiv mit den Gemeinschaftsorganen und anderen Küstenakteuren zusammen, um Fortschritte bei einem gemeinsamen Ansatz des integrierten Küstenmanagements zu erleichtern, und prüfen in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Einrichtung eines europäischen Forums der Küstenakteure. Dabei sollte erkundet werden, wie auf die bestehenden Institutionen und Übereinkommen zurückgegriffen werden könnte.

(3) In diesem Zusammenhang wird auch die Zusammenarbeit mit den Beitrittsstaaten beibehalten und intensiviert.

KAPITEL VI

Berichterstattung und Überprüfung

(1) 45 Monate nach Annahme dieser Empfehlung erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Erfahrungen, die sie bei ihrer Umsetzung gesammelt haben.

(2) Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthalten insbesondere die folgenden Angaben:

a) die Ergebnisse der nationalen Bestandsaufnahme,

b) die auf nationaler Ebene vorgeschlagene(n) Strategie(n) zur Umsetzung des integrierten Managements der Küstengebiete,

c) eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Umsetzung der nationalen Strategie(n) ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen,

d) eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der Strategie(n) auf den Zustand der Küstengebiete,

e) eine Bewertung der Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Küstengebiete haben.

(3) Die Kommission sollte innerhalb von 55 Monaten nach Annahme dieser Empfehlung eine Überprüfung vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für weitere Maßnahmen der Gemeinschaft übermitteln.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué I Camps

(1) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 17.

(2) ABl. C 148 vom 18.5.2001, S. 23.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 309), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. Dezember 2001 (ABl. C 58 E vom 5.3.2002, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002. Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002.

(4) KOM(97) 744 endg. und KOM(2000) 547 endg.

(5) ABl. C 135 vom 18.5.1994, S. 2.

(6) ABl. C 59 vom 6.3.1992, S. 1.

(7) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht..

(8) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.