2002/988/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Mitgliedstaaten zum Ausbau der Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5076)
Amtsblatt Nr. L 344 vom 19/12/2002 S. 0041 - 0044
Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2002 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft an Mitgliedstaaten zum Ausbau der Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5076) (Nur der deutsche, französische, italienische und schwedische Text sind verbindlich) (2002/988/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 9 sechster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Richtlinie 2000/29/EG wird Mitgliedstaaten für den Ausbau von Infrastrukturen für Gesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt. (2) Deutschland, Frankreich, Italien und Schweden haben Programme zum Ausbau ihrer Kontrollinfrastrukturen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern ausgearbeitet. Diese Länder haben gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern(3) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt. (3) Dank der von Deutschland, Frankreich, Italien und Schweden vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren. Die Kommission hat eine Liste der förderbaren Programme zum Ausbau der Kontrollstellen erarbeitet, in der die Beträge der geplanten finanziellen Beiträge der Gemeinschaft zu diesen Programmen genau aufgeschlüsselt sind. Die Angaben wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz überprüft. Jedes einzelne der in der Liste enthaltenen Programme wurde genehmigt. Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen und Kriterien für die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Richtlinie 2000/29/EG und Verordnung (EG) Nr. 998/2002 erfuellt sind. (4) Demzufolge ist die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben für diese Programme angebracht. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Frankreich, Deutschland, Italien und Schweden für ihre Programme zum Ausbau der Kontrollstellen tätigen werden, wird genehmigt. Artikel 2 (1) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf insgesamt 201172 EUR. (2) Die Hoechstbeträge, die die betreffenden Mitgliedstaaten als finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten, sind folgende: a) 26904 EUR: Deutschland; b) 45007 EUR: Frankreich; c) 93030 EUR: Italien; d) 36231 EUR: Schweden. (3) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die zum Ausbau der Kontrollstellen vorgesehenen Programme beläuft sich höchstens auf die im Anhang festgesetzten Beträge. Artikel 3 Der im Anhang je Programm festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn a) die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat Nachweise in Form stichhaltiger Belege über den Ankauf und/oder die Verbesserung der im Programm aufgeführten Geräte und/oder Anlagen erhält und b) der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zahlung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2002 vorgelegt wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16. (3) ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 16. Verordnungsnummer durch die in ABl. L 153 vom 13.6.2002, S. 18, veröffentlichte Berichtigung korrigiert. ANHANG PROGRAMME ZUM AUSBAU DER KONTROLLSTELLEN Programme mit den entsprechenden finanziellen Beiträgen der Gemeinschaft >PLATZ FÜR EINE TABELLE>