32002D0981

2002/981/EG: Beschluss des Rates vom 11. November 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits über das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

Amtsblatt Nr. L 341 vom 17/12/2002 S. 0063 - 0063


Beschluss des Rates

vom 11. November 2002

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits über das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen

(2002/981/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits wurde für einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die dem Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen(1) unterfallen, ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, um die Handelsregelungen zu verbessern und in diesem Zusammenhang bestimmte Probleme auszuräumen.

(2) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2) erlassen werden.

(3) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits über das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss werden von der Kommission, unterstützt durch den in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(3) vorgesehenen Ausschuss für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, erlassen. Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG findet Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Mikkelsen

(1) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).