2002/934/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Genehmigung der TSE-Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4592)
Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0073 - 0075
Entscheidung der Kommission vom 28. November 2002 zur Genehmigung der TSE-Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2003 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4592) (2002/934/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. (2) Bestimmte Mitgliedstaaten haben für das Jahr 2003 Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorgelegt. (3) Die Prüfung der von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Überwachung der TSE ("BE-Überwachungsprogramme") hat ergeben, dass sie die Kriterien der Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG(4), erfuellen. (4) Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 2002/798/EG der Kommission(5) aufgestellten Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 2003 prioritär in Frage kommenden Tilgungs- und Überwachungsprogramme aufgeführt. (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission(7), werden jährliche Programme zur Überwachung von TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. (6) Angesichts der Bedeutung der TSE-Überwachungsprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier ist es in diesem Falle angezeigt, die Kosten, die in den betroffenen Mitgliedstaaten für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien entstehen, bis zu einem festgesetzten Hoechstbetrag je Testkit und je TSE-Überwachungsprogramm zu 100 % zu erstatten. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(8) sieht vor, dass Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999. (8) Die Finanzhilfe sollte nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die TSE-Überwachungsprogramme wirksam durchgeführt werden und die betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das von Belgien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 4719000 EUR festgesetzt. Artikel 2 (1) Das von Dänemark vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 2977000 EUR festgesetzt. Artikel 3 (1) Das von Deutschland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 20723000 EUR festgesetzt. Artikel 4 (1) Das von Griechenland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 975000 EUR festgesetzt. Artikel 5 (1) Das von Spanien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 5984000 EUR festgesetzt. Artikel 6 (1) Das von Frankreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 30554000 EUR festgesetzt. Artikel 7 (1) Das von Irland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 9577000 EUR festgesetzt. Artikel 8 (1) Das von Italien vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 6952000 EUR festgesetzt. Artikel 9 (1) Das von Luxemburg vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 198000 EUR festgesetzt. Artikel 10 (1) Das von den Niederlanden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 6312000 EUR festgesetzt. Artikel 11 (1) Das von Österreich vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 2455000 EUR festgesetzt. Artikel 12 (1) Das von Portugal vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1059000 EUR festgesetzt. Artikel 13 (1) Das von Finnland vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1402000 EUR festgesetzt. Artikel 14 (1) Das von Schweden vorgelegte TSE-Überwachungsprogramm wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 440000 EUR festgesetzt. Artikel 15 Die Gemeinschaft erstattet 100 % der Kosten (ausschließlich Mehrwertsteuer) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien von bis zu 10,50 EUR je Test, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 1 bis 14 genannten TSE-Überwachungsprogramme bei den zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2003 an Tieren gemäß Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführten Tests entstehen. Artikel 16 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikeln 1 bis 14 genannten TSE-Überwachungsprogramme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass sie entsprechend den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden und dass a) bis 1. Januar 2003 die zur Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt werden; b) der Kommission jeden Monat, und zwar innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Monats, ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die entsprechenden Kosten übermittelt wird; c) bis spätestens 1. Juni 2004 ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2003 übermittelt wird; d) das TSE-Überwachungsprogramm ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (2) Erfuellt der Mitgliedstaat diese Bestimmungen nicht, verringert die Kommission die Finanzhilfe der Gemeinschaft entsprechend der Art und Schwere des Verstoßes sowie des finanziellen Verlustes für die Gemeinschaft. Artikel 17 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2003. Artikel 18 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. November 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. (4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. (5) ABl. L 277 vom 15.10.2002, S. 25. (6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (7) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 3. (8) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.