2002/828/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Ermächtigung Schwedens zur Staffelung der Energiesteuer zugunsten von Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)
Amtsblatt Nr. L 284 vom 22/10/2002 S. 0018 - 0019
Entscheidung des Rates vom 8. Oktober 2002 zur Ermächtigung Schwedens zur Staffelung der Energiesteuer zugunsten von Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) (2002/828/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Schweden hat eine Ermächtigung zur Staffelung der Energiesteuer auf Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren beantragt. In Schweden setzt sich die Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse aus zwei Komponenten zusammen - der Energiesteuer und der CO2-Steuer. (2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden über diesen Antrag unterrichtet. (3) Die von Schweden beantragte Ausnahmeregelung steht mit der Steuerpolitik der Gemeinschaft in Einklang, die unter anderem die EU-Politik in den Bereichen Innovation, Gesundheits- und Verbraucherschutz, nachhaltige Entwicklung, Umwelt und Energie unterstützen soll. (4) Die Energiesteuer für Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren soll gegenüber der Steuer auf herkömmliches Benzin der Umweltklasse 1 um 1,50 SEK je Liter herabgesetzt werden. Daraus ergibt sich eine Energiesteuer von 1,66 SEK (18 Eurocent(2)) je Liter und eine Gesamtverbrauchsteuer (einschließlich CO2-Steuer) von 3,12 SEK (33,9 Eurocent) je Liter. (5) Der effektive Gesamtverbrauchsteuersatz liegt über den auf Gemeinschaftsebene geltenden Mindestsätzen gemäß der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle(3). (6) Die Ermäßigung der Energiesteuer soll für Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren (Motorbränslen - Specialbensin för motordrivna arbetsredskap, Tvåtaktsbränsle) gelten, das der Norm "Schwedischer Standard (SS) 15 54 61 (2. Ausgabe)"(4) sowie den in der Richtlinie 98/70/EG des Rates(5) festgelegten Normen entspricht. (7) Die Staffelung soll am Ort der Herstellung oder der Einfuhr auf Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren angewandt werden. (8) Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren ist in der Herstellung teurer als herkömmliches Zweitaktbenzin, weshalb der Endverkaufspreis ohne die Energiesteuerermäßigung nicht wettbewerbsfähig wäre. Die Energiesteuerermäßigung soll die zusätzlichen Herstellungskosten kompensieren. Dadurch kann Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren an den Tankstellen zu einem ähnlichen Preis wie herkömmliches Benzin verkauft werden. (9) Die schwedische Regierung beabsichtigt eine regelmäßige Überprüfung der Herstellungskosten von Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren, um zu kontrollieren, dass keine Überkompensation erfolgt. (10) Die Ermächtigung sollte für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. (11) Die Kommission überprüft regelmäßig die Steuerermäßigungen und -befreiungen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, dass sie das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen und dass sie mit der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Umwelt, Gesundheitsschutz, Energie und Verkehr vereinbar sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Schweden wird ermächtigt, die Energiesteuer zugunsten von Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren zu staffeln. (2) Der Gesamtverbrauchsteuersatz für das in Absatz 1 genannte Erzeugnis muss mit der Richtlinie 92/82/EWG, insbesondere dem dort in Artikel 4 festgelegten Mindestsatz, in Einklang stehen. Artikel 2 Die Energiesteuerermäßigung wird auf der Grundlage regelmäßiger Überprüfungen durch die schwedischen Behörden angepasst, um eine Überkompensation der zusätzlichen Kosten bei der Herstellung von Alkylatbenzin für Zweitaktmotoren zu vermeiden. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt bis zum 30. Juni 2008. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2002. Im Namen des Rates Der Präsident T. Pedersen (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (2) Wechselkurs auf 9,20 SEK/1 EUR abgerundet. (3) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG. (4) Erhältlich bei SIS Förlag AB, Box 6455, S-113 82 Stockholm. (5) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.