2002/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung K(2000) 950 vom 7. April 2000 zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturintervention der Gemeinschaft in der in Österreich unter das Ziel 1 fallenden Region Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 802)
Amtsblatt Nr. L 241 vom 09/09/2002 S. 0100 - 0100
Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung K(2000) 950 vom 7. April 2000 zur Genehmigung des einheitlichen Programmplanungsdokuments für die Strukturintervention der Gemeinschaft in der in Österreich unter das Ziel 1 fallenden Region Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 802) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2002/717/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat mit Entscheidung K(2000) 950 vom 7. April 2000 das einheitliche Programmplanungsdokument für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Österreich unter das Ziel 1 fallenden Region Burgenland genehmigt. (2) Gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beschließt die Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Änderungen der in der Entscheidung über Fondsbeteiligung enthaltenen Angaben. (3) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung prüft und billigt der Begleitausschuss jedweden Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des Kommissionsbeschlusses über die Fondsbeteiligung. (4) Der Begleitausschuss für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der in Österreich unter das Ziel 1 fallenden Region Burgenland hat in zwei schriftlichen Verfahren vom 9. Juni 2000 und vom 2. August 2000 den Finanzierungsplan der Intervention und einzelne Textteile angepasst. Diese Änderungen wurden der Kommission am 27. September 2000 mitgeteilt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung K(2000) 950 wird wie folgt angepasst: 1. In Artikel 4 letzter Absatz wird der Ausdruck "EFRE" durch "EAGFL" ersetzt. 2. Der Finanzierungsplan im Anhang der oben angeführten Entscheidung wird durch den Finanzierungsplan im Anhang 1 der vorliegenden Entscheidung ersetzt. 3. Die Verteilung der ESF-Mittel auf die Endbegüstigten im Kapitel "3.6 Schwerpunkt 5: Humanressourcen" des Anhangs der oben angeführten Entscheidung (S. 132 des einheitlichen Programmplanungsdokuments) wird durch folgende Verteilung ersetzt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 4. Die Aufstellung der staatlichen Beihilfeninstrumente im Anhang der oben angeführten Entscheidung (S. 169 bis 174 des einheitlichen Programmplanungsdokuments) wird durch die Aufstellung der staatlichen Beihilfeninstrumente im Anhang 2 der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 4. Mai 2001 Für die Kommission Michel Barnier Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.