32002D0582

Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von vier Produktionseinheiten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1447)

Amtsblatt Nr. L 184 vom 13/07/2002 S. 0037 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 24. April 2002

zur Genehmigung von Beihilfen des Vereinigten Königreichs zugunsten von vier Produktionseinheiten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1447)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/582/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

(1) Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Beihilfen es dem Steinkohlenbergbau im Jahre 2001 zu gewähren gedenkt.

(2) Aufgrund der Angaben des Vereinigten Königreichs muss die Kommission über eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 4055520 GBP zur Deckung der Betriebsverluste von vier Produktionseinheiten im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 befinden.

(3) Diese finanziellen Maßnahmen fallen unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission muss sich daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Entscheidung dazu äußern. Die Zustimmung der Kommission ist abhängig davon, ob die Maßnahmen den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entsprechen und mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind. Außerdem prüft die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des britischen Steinkohlenbergbaus in Einklang stehen, den die Kommission durch die Entscheidungen 2001/114/EGKS(2) und 2001/597/EGKS(3) genehmigt hatte (nachstehend "Umstrukturierungsplan" genannt).

II

(4) Der Betrag von 4055520 GBP, den das Vereinigte Königreich dem Steinkohlenbergbau gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Verfügung stellen will, soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern von den Vertragsparteien frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen.

(5) Die Beihilfe soll wie folgt auf die folgenden Produktionseinheiten verteilt werden:

a) 739000 GBP für die Produktionseinheit North East Surface Mines des Unternehmens H. J. Banks and Co Ltd;

b) 832000 GBP für die Produktionseinheit Central Surface Mines des Unternehmens H. J. Banks and Co Ltd;

c) 1157520 GBP für die Produktionseinheit Hatfield Colliery des Unternehmens Coalpower Ltd;

d) 1327000 GBP für die Produktionseinheit Hatfield Colliery des Unternehmens LAW Mining Ltd.

(6) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich durch die Entscheidung 2001/597/EGKS bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen an North East Surface Mines und Central Surface Mines gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 703000 GBP bzw. 661000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zu zahlen. Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stand und geeignet war, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten zu steigern. Die Beihilfe sollte gemäß dem Umstrukturierungsplan dazu beitragen, die Produktionseinheiten rentabel zu machen und sie in die Lage zu versetzen, ihren Betrieb nach 2002 ohne öffentliche Unterstützung fortzusetzen.

(7) Die vom Vereinigten Königreich mit Schreiben vom 13. Februar 2002 übermittelten Informationen bestätigen Analyse und Schlussfolgerungen der Entscheidung 2001/597/EGKS. Die Senkung der Produktionskosten von North East Surface Mines und Central Surface Mines wird es diesen Betrieben gestatten, im Jahr 2002 Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Die Produktionskosten dürften im Jahr 2002 bei 0,89 GBP/GJ bzw. 1,02 GBP/GJ liegen.

(8) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich durch die Entscheidung 2001/340/EGKS(4) bereits ermächtigt, Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS an Hatfield Colliery in Höhe von 3932000 GBP für den Zeitraum vom 17. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zu zahlen, und genehmigte durch die Entscheidung 2001/683/EGKS(5) Betriebsbeihilfen in Höhe von 3807000 GBP für 2001. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich geplanten Beihilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dazu dienten, die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheit durch Senkung ihrer Produktionskosten zu verbessern.

(9) Im August 2001 teilte Hatfield Coal Company die Einleitung des Liquidationsverfahrens für Hatfield Colliery mit. Trotz guter Aussichten auf eine langfristige Senkung der Produktionskosten, die von einem unabhängigen technischen Sachverständigen als realistisch bezeichnet worden waren und die die Zukunft der Produktionseinheit garantieren konnte, war das Unternehmen gezwungen, nach dem Abbruch der Verhandlungen mit der Finanzierungseinrichtung, die die Investitionen absichern sollte, seine Tätigkeit einzustellen. Gemäß den im Umstrukturierungsplan festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen verlangte die Regierung des Vereinigten Königreichs daher die Rückerstattung der an Hatfield Colliery gezahlten Beihilfen.

(10) Am 5. Oktober 2001 wurde Hatfield Colliery von Coalpower Ltd übernommen. Das aufgrund der finanziellen Probleme eingeleitete Liquidationsverfahren stellte die Wirtschaftlichkeit der Kohlevorkommen nicht in Frage. Coalpower Ltd erarbeitete daher für die Schachtanlage einen neuen Investitionsplan zur Optimierung der Produktion. Dieser Investitionsplan und die Produktionspläne wurden auf Veranlassung der Regierung des Vereinigten Königreichs von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft. Der Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass Hatfield Colliery nach Wiederherstellung optimaler Produktionsbedingungen mit der von Coalpower vorgelegten Strategie ab 2003 Wirtschaftlichkeit erreichen kann. Die Produktionskosten sollten erheblich gesenkt werden. Zu Preisen von 1999 sollten die Produktionskosten im Jahr 2003 auf [...](6) GBP sinken, also unter 1,15 GBP/GJ, die für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich als Wirtschaftlichkeitsschwelle betrachtet werden.

(11) Hatfield Colliery nahm den Betrieb im November 2001 wieder auf. 208 Arbeitnehmer wurden wieder eingestellt. Im November und im Dezember 2001 wurden 58000 t Kohle gefördert.

(12) Im Oktober 2001 zahlte das Vereinigte Königreich an Coalpower Ltd Beihilfen in Höhe von 951750 GBP. Diese Summe war der Restbetrag der Beihilfe von 3807000 GBP, den die Kommission 2001 durch die Entscheidung 2001/683/EGKS für Hatfield Colliery genehmigt hatte, der jedoch aufgrund der Liquidation nicht an Hatfield Coal Company gezahlt worden war.

(13) Die zusätzliche Beihilfe von 1157520 GBP, um deren Genehmigung das Vereinigte Königreich die Kommission ersucht, soll Hatfield Colliery die Deckung aller Betriebsverluste des Jahres 2001 ermöglichen. Dieser Betrag ist erforderlich, da einerseits die Einnahmen im Jahr 2001 infolge des späten Neubeginns der Produktion im November niedrig blieben, und da andererseits die Wiederaufnahme des Betriebs mit erheblichen Kosten verbunden war.

(14) Die für Ayrshire Coalfields vorgesehene Beihilfe soll es ebenfalls ermöglichen, dass diese Produktionseinheit ihre Wirtschaftlichkeit durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessert. Schätzungen zufolge dürften die Produktionskosten im Jahr 2003 bei [...] GBP liegen, also erheblich unter 1,15 GBP/GJ, die für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich als Wirtschaftlichkeitsschwelle betrachtet werden.

III

(15) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS soll die vom Vereinigten Königreich für 2001 vorgesehene Beihilfe die Wirtschaftlichkeit der betreffenden Produktionseinheiten durch Senkung ihrer Produktionskosten verbessern.

(16) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS übersteigt die mitgeteilte Beihilfe je Tonne für die einzelnen Produktionseinheiten nicht den Unterschied zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen für 2001.

(17) Die Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der einzelnen Produktionseinheiten und insbesondere die zeitliche Befristung der zur Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen finanziellen Unterstützung werden dazu führen, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem ersten Unterabschnitt von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS rückläufigen Charakter hat.

(18) Auf Initiative der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde von einem unabhängigen Sachverständigen in einem technischen Bericht analysiert, inwieweit die für die betreffenden Produktionseinheiten geplanten Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit beitragen können. Bei der Ausarbeitung des Berichts wurden die geologischen und technischen Verhältnisse in diesen Produktionseinheiten sowie die Qualität der geförderten Kohle berücksichtigt. Nach den Schlussfolgerungen des Berichts sind die geplanten Maßnahmen mit Blick auf das Ziel der Wirtschaftlichkeit als konsequent und realistisch anzusehen.

(19) Ein Wirtschaftsprüfer hat für jede Produktionseinheit bestätigt, dass die vom Vereinigten Königreich übermittelten finanziellen Angaben die Situation der Unternehmen korrekt wiedergeben. Der Wirtschaftsprüfer hat außerdem bestätigt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze, auf denen die Vorausschätzungen basieren, bereits vor dem von der Beihilfe abgedeckten Zeitraum angewendet wurden.

(20) Die Kommission stellt fest, dass die Summe aus der am 13. Februar 2002 mitgeteilten Beihilfe und den von der Kommission im Rahmen des Umstrukturierungsplans für den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs bereits genehmigten Beihilfen unter der im Umstrukturierungsplan festgelegten Grenze von 170000000 GBP bleibt.

(21) Auf der Grundlage der vorhergehenden Ausführungen und der Angaben des Vereinigten Königreichs steht die für 2001 geplante Beihilfe für die Produktionseinheiten North East Surface Mines, Central Surface Mines, Hatfield Colliery und Ayrshire Coalfields in Einklang mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit ihren Artikeln 2 und 3.

IV

(22) Das Vereinigte Königreich muss sicherstellen, dass diese Beihilfe keine Wettbewerbsverzerrungen bewirkt und keine Diskriminierungen zwischen Kohleproduzenten, -käufern oder -verbrauchern in der Gemeinschaft verursacht.

(23) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung 2001/114/EGKS der Kommission muss das Vereinigte Königreich durch alle geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Beihilfebeträge je Produktionseinheit nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

(24) Auch muss die Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in die nationalen, regionalen oder lokalen öffentlichen Haushalte des Vereinigten Königreichs eingesetzt oder im Rahmen völlig gleichwertiger Mechanismen genehmigt werden.

(25) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muss sich die Kommission vergewissern, dass die genehmigte Beihilfe nur für die in Artikel 3 der genannten Entscheidung aufgeführten Zwecke verwendet wird. Das Vereinigte Königreich muss spätestens bis zum 30. September 2002 die 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge und eine etwaige Berichtigung der früher notifizierten Beträge mitteilen. Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 der Entscheidung erforderlich sind, müssen mit dieser jährlichen Aufstellung vorgelegt werden.

(26) Das Vereinigte Königreich muss etwaige Abweichungen vom Umstrukturierungsplan und von den der Kommission am 13. Februar 2002 übermittelten wirtschaftlichen und finanziellen Vorausschätzungen begründen. Sollte es sich insbesondere abzeichnen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nicht erfuellt werden können, muss das Vereinigte Königreich der Kommission die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorschlagen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für das Jahr 2001 gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Betriebsbeihilfen in Höhe von 4055520 GBP an folgende Produktionseinheiten zu zahlen: North East Surface Mines, Central Surface Mines, Hatfield Colliery und Ayrshire Coalfields.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die in seiner Mitteilung vom 13. Februar 2002 genannten Zwecke verwendet werden und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten an das Vereinigte Königreich zurückgezahlt werden.

Artikel 3

Unbeschadet seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS teilt das Vereinigte Königreich spätestens bis zum 30. September 2002 die im Jahr 2001 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(2) ABl. L 43 vom 14.2.2001, S. 27.

(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 32.

(4) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 23.

(5) ABl. L 241 vom 11.9.2001, S. 10.

(6) Vertrauliche Angaben.