32002D0286

2002/286/EG,EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Maßnahme, die Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Georgsmarienhütte Holding GmbH durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4510)

Amtsblatt Nr. L 105 vom 20/04/2002 S. 0033 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 20. Dezember 2001

über die Maßnahme, die Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens Georgsmarienhütte Holding GmbH durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4510)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/286/EG, EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Protokoll 14,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 31. August 2000 hat die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission die Veräußerung von Anlage- und Umlaufvermögen des Stahlwerks Stahl Gröditz und dessen Tochtergesellschaften durch die Insolvenzverwalter an zwei Tochtergesellschaften der Georgsmarienhütte Holding GmbH (nachstehend GMH) angemeldet(3).

(2) Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 setzte die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS (nachstehend "Stahlbeihilfenkodex") einzuleiten. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung aufgefordert.

(3) Der britische Stahlverband (UK Steel Association), die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs und das begünstigte Unternehmen GMH übermittelten Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens. Die Kommission leitete diese Stellungnahmen am 7. und 23. August 2001 an Deutschland weiter, das sich mit Schreiben vom 23. August 2001 und 20. September 2001 hierzu äußerte.

(4) Deutschland reagierte auf die Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 17. Juli 2001 und 19. Oktober 2001.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(5) Die Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihre Tochtergesellschaften(4) (nachstehend "Gröditzer") sind in Sachsen ansässig. Seit 1990 gehörte Gröditzer der Treuhandanstalt (THA) und deren Nachfolgeorganisationen, d. h. der EREL Verwaltungs GmbH und Co. Management KG (EREL), der Beteiligungs-Management-Gesellschaft mbH (BMGB) und - zuletzt - der BvS.

(6) Am 25. Februar 1997 schloss die BMGB einen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile (nachstehend "Privatisierungsvertrag") mit der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte(5), um die Gröditzer an letztere zu privatisieren.

(7) In den Jahren vor der Privatisierung erhielt die Gröditzer umfangreiche staatliche Beihilfen, hauptsächlich von der THA und deren Nachfolgeorganisationen in Form von Bürgschaften und Gesellschafterdarlehen. Im Rahmen des Privatisierungsvertrags wurden neue Beihilfen gewährt. Aus diesem Grund enthielt der Privatisierungsvertrag die Bestimmung, dass die GMH erst nach Genehmigung der bereits gezahlten und noch zur Zahlung anstehenden staatlichen Beihilfen durch die Europäische Kommission zum formellen Eigentümer der Gröditzer werden würde. Nach dem Privatisierungsvertrag war die GMH jedoch berechtigt, bereits vor diesem Zeitpunkt die Geschäfte der Gröditzer zu führen.

(8) Am 8. Juli 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/720/EG, EGKS betreffend die staatliche Beihilfe an die Gröditzer Stahlwerke GmbH und ihr Tochterunternehmen Walzwerk Burg GmbH(6). Die Kommission stellte u. a. fest, dass staatliche Beihilfen in Höhe von 239 Mio. DEM mit dem EGKS-Vertrag und dem EG-Vertrag unvereinbar waren und daher zurückgefordert werden mussten.

(9) Aufgrund dieser Entscheidung kündigten die GMH und die BvS als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vertragspartei BMGB den Privatisierungsvertrag.

(10) Angesichts der Kündigung des Privatisierungsvertrags, die zur Folge hatte, dass die Gröditzer keine Geschäftsführung mehr besaß, wurde zwischen der BvS, der Gröditzer und der GMH ein neuer Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen(7).

(11) Gleichzeitig unternahm die BvS Schritte, um von der Gröditzer die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückzuerlangen. Da sich die Gröditzer hierdurch schwer verschuldete, beantragte die BvS, der Hauptgläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Gröditzer Stahlwerke GmbH wurde am 20. September 1999 vom Dresdner Amtsgericht für vorläufig insolvent und am 17. Januar 2000 für tatsächlich insolvent erklärt. Gleichzeitig wurden ihre Tochtergesellschaften Stahlwerke Gröditz GmbH und Edelstahl Gröditz GmbH für vorläufig insolvent erklärt.

(12) Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Tochtergesellschaften am 1. April 2000 beendet. Gleichzeitig schlossen die Insolvenzverwalter von Gröditzer und GMH einen neuen Geschäftsbesorgungsvertrag. Inzwischen ist dieser Vertrag bis 31. Dezember 2001 verlängert worden.

(13) Am 31. August 2000 meldete Deutschland die Veräußerung der Vermögensgesamtheit der Gröditzer durch den Insolvenzverwalter an die GMH an.

(14) Um die Vermögenswerte zu veräußern, führte der Insolvenzverwalter der Gröditzer ein Bietverfahren durch. Dieses wurde von Deutschland wie folgt beschrieben:

(15) Im Dezember 1999 wurde die Veräußerung der Vermögenswerte der Gröditzer in der überregionalen und internationalen Presse ausgeschrieben (FAZ, FT). Darüber hinaus wurden potenzielle Interessenten (auf der Basis einer Auswahlliste von weltweit etwa 120 Unternehmen) direkt kontaktiert. Der Wert der Vermögensgegenstände wurde vom vorläufigen Insolvenzverwalter der Gröditzer Stahlwerke GmbH mit 103 Mio. DEM angesetzt und veröffentlicht(8).

(16) Die Frist für die Angebotsabgabe war auf den 29. Februar 2000 festgesetzt, damit in den Monaten Januar/Februar 2000 Prospektprüfungen durchgeführt werden konnten. Am 17. Februar 2000 wurde die Bietefrist aufgrund eines Verwalterwechsels bei der Gröditzer bis zum 14. März 2000 verlängert. Der neubenannte Insolvenzverwalter veröffentlichte die Fristverlängerung in denselben Presseorganen, in denen der Verkauf der Vermögenswerte angekündigt worden war. Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 wurden zudem alle potenziellen Interessenten von der Fristverlängerung unterrichtet. Außerdem wurden die interessierten Bieter darüber informiert, dass eine Übernahme von Barvermögen, Bankguthaben oder Verbindlichkeiten nicht möglich war, da nur Vermögenswerte zum Verkauf standen.

(17) Mehrere Unternehmen zeigten sich an dem Vermögen der Gröditzer interessiert und veranlassten eine Prospektprüfung. Vier Unternehmen haben ein Angebot für den Erwerb der Vermögensgesamtheit eingereicht. Eines der Angebote wurde nicht berücksichtigt, da es nach Fristablauf am 14. März 2000 eingegangen ist(9). Die Angebote bezogen sich ausschließlich auf die Vermögensgesamtheit.

- Das Stahlunternehmen Edelstahl GmbH JP Schumacher, Düsseldorf, (nachstehend Schumacher), bot am 25. Februar 2000 13 Mio. DEM, einschließlich der Übernahme von Verbindlichkeiten.

- Die GMH bot am 24. Februar 2000 15 Mio. DEM, einschließlich der Übernahme von Verbindlichkeiten über ca. 31 Mio. DEM. Dieses Angebot wurde am 13. März 2000 - nunmehr ohne Verbindlichkeiten - auf 45 Mio. DEM revidiert.

- Die Max Aicher Unternehmensgruppe (nachstehend Aicher-Gruppe) bot am 14. März 2000 35 Mio. DEM. Darin enthalten war die Übernahme von Kassenbeständen inklusive Verbindlichkeiten.

(18) Der Gläubigerausschuss beauftragte am 30. März 2000 den Insolvenzverwalter der Gröditzer und deren Tochterunternehmen, bilaterale Verhandlungen mit den drei Interessenten aufzunehmen, deren Angebot fristgerecht eingegangen war. Den Zuschlag sollte das Angebot erhalten, das die bestmögliche Gläubigerbefriedigung bietet. Zwischen April und Juni 2000 wurde auf Grundlage eines Vertragsentwurfs bilateral verhandelt. Die Bieter wurden darüber informiert, dass die Übernahme von einzelnen Verbindlichkeiten insolvenzrechtlich nicht zulässig ist, da dies bestimmte Gläubiger begünstigen könnte.

(19) Schumacher teilte dem Insolvenzverwalter im Mai 2000 mit, dass wegen der Kosten für die nach deutschem Recht vorgesehene Personalübernahme, für bestimmte Gebühren und nicht näher angegebene Altlasten von seinem bisherigen Angebot ein Betrag von ca. 23 Mio. DEM abzuziehen sei. Damit würde sich ein negativer Verkaufspreis ergeben. Der Insolvenzverwalter teilte Schumacher am 5. Juni 2000 mit, dass die Veräußerung nach deutschen Insolvenzrecht erfolgen muss, das einen negativen Verkaufspreis nicht vorsieht. Da keine Reaktion auf dieses Schreiben einging, sah der Insolvenzverwalter die Verhandlungen als gescheitert an.

(20) Am 21. Juni 2000 zog die Aicher-Gruppe ihr Angebot schriftlich zurück. Als Grund wurde angegeben, die gesamte Finanzkraft würde benötigt, um sich an dem Bietverfahren für die Bayerische Maxhütte beteiligen zu können, deren Vermögenswerte zum Verkauf ausgeschrieben wurden.

(21) Im Ergebnis verblieb als einziger Bieter die GMH. Die Verhandlungen wurden am 7. Juli 2000 abgeschlossen und ergaben einen Kaufpreis von rund 59 Mio. DEM(10).

(22) Die (verschiedenen) Kaufverträge enthalten eine Klausel, wonach sie erst nach Zustimmung der Kommission in Kraft treten. In dieser Klausel ist auch geregelt, dass die Vertragsparteien eine Kommissionsentscheidung zu beantragen haben, wonach der Käufer nicht für Verpflichtungen des Verkäufers haftet, die sich aus der Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ergeben.

3. DAS PRÜFVERFAHREN

(23) Die Kommission eröffnete das förmliche Prüfverfahren, weil ihrerseits Zweifel bestanden,

a) ob das Veräußerungsverfahren als offen, transparent und bedingungsfrei angesehen werden und daher der von der GMH angebotene endgültige Kaufpreis als Marktpreis gelten kann;

b) ob die GMH durch die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht von staatlichen Beihilfen profitiert hat oder in Zukunft profitieren würde und

c) ob die GMH von der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer in Bezug auf ihre Privatisierung in sonstiger Weise profitiert hat.

(24) Deswegen musste die Kommission klären, ob die Veräußerung der Vermögenswerte möglicherweise staatliche Beihilfen an die GMH umfasst und ob derartige Beihilfen mit dem EG- und dem EGKS-Vertrag vereinbar sind.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND ANDERER BETEILIGTER

(25) Der britische Stahlverband und die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs unterstützen die anfänglichen Zweifel der Kommission. Der britische Stahlverband legte außerdem Informationen vor, denen zufolge das Bietverfahren nicht in einer offenen und transparenten Art und Weise durchgeführt worden sei, da nicht allen Beteiligten rechtzeitig die Gelegenheit zur Durchführung einer vollständigen und angemessenen Bewertung der Geschäftstätigkeit der Gröditzer gegeben worden sei. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem nach der Expertenschätzung auf 103 Mio. DEM veranschlagten Wert der Vermögensgegenstände stelle daher eine staatliche Beihilfe an die GMH dar. Der britische Stahlverband und die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bringen des Weiteren vor, dass im Fall nicht marktkonformer Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags diese ebenfalls eine staatliche Beihilfe an die GMH darstellten. Außerdem solle die der Gröditzer in Bezug auf ihre Privatisierung gewährte, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe von der GMH zurückgefordert werden, da die Gröditzer schon seit 1997 in die GMH-Gruppe eingebunden sei.

(26) Deutschland und das begünstigte Unternehmen GMH nahmen wie folgt Stellung:

(27) Verkaufsverfahren: Das Verkaufsverfahren war offen, transparent und bedingungsfrei. Es wurde vom Insolvenzverwalter der Gröditzer durchgeführt, der im Interesse aller Gläubiger, auch des Staates, das beste Ergebnis herbeizuführen hat. Das Verkaufsverfahren ähnelte früheren von der Kommission genehmigten Verkaufsverfahren. Allen Bietern standen genügend Zeit und ausreichende Informationen zur Verfügung, um eine Prospektprüfung zur Erstellung ihrer Angebote durchzuführen. Ein Verkauf ausschließlich auf der Basis der im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Angebote wäre nicht möglich, da der Wert eines Unternehmens - im Gegensatz zu den Umständen beim Verkauf eines Gebäudes - nicht statisch ist. Daher mussten hierzu Verhandlungen geführt werden. Bei den abschließenden Verhandlungen war der GMH nicht bekannt, dass sie der einzige verbleibende Bieter war. Da das beste und einzige Angebot angenommen wurde, ist der von der GMH gezahlte Preis als Marktpreis anzusehen.

(28) Geschäftsbesorgungsvertrag: Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde zu Marktbedingungen geschlossen. Daher enthielt der Vertrag keine staatliche Beihilfe an die GMH.

(29) Marktstörung: Die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe in Bezug auf die Privatisierung der Gröditzer wurde nicht für die Interessen der GMH verwendet. Die Gröditzer war nie in die GMH-Gruppe eingebunden. Die GMH war nie deren formelle Eigentümerin. Das Recht auf die Führung der Gröditzer war eingeschränkt, da wichtige Führungsentscheidungen vom Vorstand zu treffen waren (in dem die GMH nur mit einem von zwölf Sitzen vertreten war). Die Investitionen wurden wie in den Investitionsprogrammen von 1993 und 1995 vorgesehen getätigt, die von den Vorgängerorganisationen der BvS aufgestellt worden waren. Außerdem wurde die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare (Betriebs-)Beihilfe größtenteils vor Abschluss des Privatisierungsvertrags verwendet.

(30) Ein im Auftrag der GMH erstelltes Expertengutachten wurde zu der Frage vorgelegt, ob die GMH von der Beihilfe in Bezug auf die Privatisierung der Gröditzer profitierte(11). Die Experten bestätigen in ihrem Gutachten, dass die Gröditzer weder rechtlich noch wirtschaftlich in die GMH-Gruppe eingebunden war. Sie bestätigen zudem, dass die Investitionen auf der Basis des Investitionskonzepts der Vorgängerorganisationen der BvS getätigt wurden. Die Geschäfte zwischen der GMH und der Gröditzer wurden wie unter fremden Dritten abgewickelt. Der Umfang dieser Geschäfte ist unbedeutend (zwischen 2,6 und 5,6 % des Umsatzes der Gröditzer). Da außerdem keine mittelbare oder unmittelbare Übertragung fluessiger Mittel an die GMH stattfand, stellen die Experten fest, dass die GMH von der staatlichen Beihilfe nicht profitierte, die in Bezug auf die Privatisierung der Gröditzer gewährt wurde.

(31) Rückforderung: Deutschland und die GMH legten weitere Informationen zu den Maßnahmen vor, die in Erfuellung der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS getroffen wurden. Da der Kaufvertrag zudem nur mit Genehmigung der Kommission in Kraft treten kann, beantragte Deutschland abermals eine Stellungnahme der Kommission zu der Frage, ob die GMH Beihilfeempfänger im Sinne der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS ist.

5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(32) Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich bei der GMH Holding GmbH nicht um ein EGKS-Stahlunternehmen handelt, sondern um die Holding-Gesellschaft einer Unternehmensgruppe, deren Umsatz zum überwiegenden Teil von EGKS-Stahlunternehmen erwirtschaftet wird. Es ist nicht auszuschließen, dass die notifizierten Maßnahmen letztlich EGKS-Stahlunternehmen zugute kommen. Die Maßnahme wird daher nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 6 Stahlbeihilfenkodex geprüft.

(33) Die BvS und ihre Vorgänger sind eine öffentliche Einrichtung und als solche Bestandteil der deutschen Verwaltung. Die BvS ist alleiniger Gesellschafter und Hauptgläubiger der Gröditzer mit der Verpflichtung, gemäß der Entscheidung 1999/720/EG,EGKS die Schulden bei der Gröditzer beizutreiben. Die Kommission stellt daher fest, dass bei einem Verkauf der Vermögenswerte der Gröditzer unter dem Marktpreis dies einen Transfer staatlicher Mittel an die GMH darstellen würde.

(34) Deswegen muss die Kommission untersuchen, ob die Vermögensgegenstände vom Insolvenzverwalter zum Marktpreis verkauft wurden - sei es als Vermögensgesamtheit oder einzeln. Andernfalls könnte der Verkauf der Vermögenswerte eine staatliche Beihilfe zugunsten der GMH darstellen.

5.1. Wurden die Vermögenswerte zu marktüblichen Bedingungen verkauft?

(35) Hinsichtlich des Verkaufsverfahrens bringen die deutschen Behörden vor, das Verfahren sei offen, transparent und bedingungsfrei gewesen. Es sei vom Insolvenzverwalter der Gröditzer durchgeführt worden, der im Interesse aller Gläubiger, auch des Staates, das beste Ergebnis herbeizuführen habe. Durch den Verkauf der Vermögenswerte als Vermögensgesamtheit sei gegenüber einer Zerschlagungsverwertung die günstigere Alternative gewählt worden. Da das beste und einzige Angebot angenommen worden sei, habe der von der GMH gezahlte Preis als Marktpreis zu gelten.

(36) Die Kommission stellt fest, dass der ausgehandelte Kaufpreis für den Verkauf als Vermögensgesamtheit zwischen dem geschätzten Marktwert (ca. 103 Mio. DEM) und dem Wertansatz bei einer Zerschlagungsverwertung (ca. 18 Mio. DEM) liegt. Offenbar wurde kein Angebot für einzelne Vermögenswerte abgegeben.

(37) Da der ausgehandelte Kaufpreis (59 Mio. DEM) für den Verkauf als Vermögensgesamtheit nicht dem geschätzten Marktwert (103 Mio. DEM) entspricht, muss die Kommission feststellen, ob das Verkaufsverfahren für die Erzielung des Marktpreises der Vermögensgegenstände geeignet war.

(38) Die Kommission eröffnete das Prüfverfahren, weil sie bezweifelte, dass das Verkaufsverfahren offen, transparent und bedingungsfrei war und dass daher der endgültige Kaufpreis als Marktpreis angesehen werden konnte. Die GMH leitete das Unternehmen seit 1997. Sie erhielt die Möglichkeit, ihre Prospektprüfung unter Betriebsbedingungen vorzunehmen. Deutschland hat keine ausreichenden Informationen zu der Grundlage bereitgestellt, auf welcher den anderen Bietern Prospektprüfungen angeboten wurden. Daher konnte die Kommission nicht feststellen, ob alle Bieter über ausreichend Zeit und genügend Informationen zur Ausarbeitung ihrer Angebote verfügten. Außerdem war zweifelhaft, ob die Tatsache, dass die Verhandlungen erst abgeschlossen wurden, nachdem die GMH offenkundig als einziger Bieter verblieben war, sich nachteilig auf den endgültigen Kaufpreis auswirkte.

(39) Der britische Stahlverband und die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs unterstützen die anfänglichen Zweifel der Kommission. Der britische Stahlverband bringt außerdem vor, das Bietverfahren sei nicht in einer offenen und transparenten Art und Weise durchgeführt worden, da einem seiner Mitglieder keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Durchführung einer vollständigen und angemessenen Bewertung der Geschäftstätigkeit der Gröditzer gegeben worden sei.

(40) Deutschland und die GMH bringen vor, der Insolvenzverwalter habe allen interessierten Bietern die Möglichkeit zur rechtzeitigen Durchführung einer angemessenen Bewertung der Vermögensgegenstände als Grundlage ihrer Angebote gegeben. Nach ihren Angaben hatte jeder Bieter die Möglichkeit, zwischen dem 7. Januar 2000 und dem 28. Februar 2000 Prospektprüfungen durchzuführen. Gleichzeitig wurden Betriebsbesichtigungen bei der Gröditzer angeboten. Deutschland legte zudem eine Liste der Informationen vor, die interessierten Bietern zur Durchführung einer angemessenen Bewertung der Vermögensgegenstände zur Verfügung gestellt worden waren.

(41) Zu den Bemerkungen des britischen Stahlverbands gab Deutschland an, das betreffende interessierte Unternehmen habe die Gröditzer am 21. Februar 2000 aufgesucht. Der Insolvenzverwalter habe die für eine angemessene Bewertung der Vermögensgegenstände notwendigen Informationen bereitgestellt. Das Unternehmen sei auch auf die verlängerte Frist zur Angebotsabgabe hingewiesen worden. Das Unternehmen habe dem Insolvenzverwalter jedoch am 1. März 2000 schriftlich mitgeteilt, es werde, nachdem es die eingeholten Informationen geprüft habe, kein Angebot für die Vermögensgegenstände abgeben.

(42) Anhand der vorliegenden Informationen stellt die Kommission fest, dass das Ausschreibungsverfahren, darunter die Art, wie die Ausschreibung bekannt gegeben worden ist, die Möglichkeit zur Angebotsabgabe für einzelne Vermögenswerte oder als Vermögensgesamtheit, sowie die den Beteiligten zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Bewertung der Vermögensgegenstände eingeräumte Frist als offenes Ausschreibungsverfahren gelten kann.

(43) Die Kommission stellt außerdem fest, dass dem Käufer im Rahmen des Verkaufsverfahrens außer der nach deutschem Recht vorgesehenen Übernahme von Mitarbeitern (§ 613a BGB) keine weiteren Verpflichtungen auferlegt wurden. Nach den von Deutschland vorgelegten Informationen wurde jeder Bieter auf die rechtlichen Folgen von § 613a bei einem Verkauf der Vermögensgesamtheit hingewiesen. Demnach waren jedem Bieter die zusätzlichen Kosten bekannt, die mit der Anwendung dieser Rechtsvorschrift verknüpft sein könnten. Der Käufer konnte diese Kosten durch eine Anpassung seines Angebots für die Vermögensgegenstände berücksichtigen. Somit müssen diese Kosten für den Käufer im endgültigen Angebot Berücksichtigung finden.

(44) Die Kommission berücksichtigt, dass nach den von Deutschland vorgelegten Informationen interessierte Bieter zwischen dem 7. Januar 2000 und dem 28. Februar 2000 die Möglichkeit hatten, auf dem Betriebsgelände der Gröditzer Prospektprüfungen durchzuführen. Diese Möglichkeit wurde anschließend bis zum 14. März 2000 verlängert. Rund zehn Unternehmen zeigten an den Prüfungen Interesse. Außerdem geht aus den vorgelegten Informationen hervor, dass den Bietern die für eine angemessene Bewertung der Vermögensgegenstände notwendigen Angaben bereitgestellt wurden.

(45) Die Kommission stellt weiter fest, dass das interessierte Mitglied des britischen Stahlverbands dem Insolvenzverwalter am 1. März 2000 schriftlich mitgeteilt hat, es werde kein Angebot für die Vermögensgegenstände abgeben. Es hat keine Angaben gemacht, wonach seine Entscheidung durch das Verkaufsverfahren beeinflusst worden sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vorliegenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass allen interessierten Bietern die Möglichkeit gegeben worden ist, eine angemessene Bewertung der Vermögensgegenstände als Grundlage ihres Angebots durchzuführen.

(46) Die Kommission stellt fest, dass das Bietverfahren zu einer Situation geführt hat, in welcher die GMH als alleiniger Bieter verblieben ist. Nach den vorliegenden Informationen stehen die Umstände, unter denen sich die beiden anderen Bieter Aicher-Gruppe und Schumacher zurückzogen, mit dem Verkaufsverfahren oder der Tatsache, dass die Gröditzer seit 1997 von der GMH geführt wurde, offenbar nicht in Zusammenhang. Nach Auffassung der Kommission kann nicht allein schon aus dem Rückzug der anderen Bieter der Schluss gezogen werden, die Vermögensgegenstände seien nicht an den Beteiligten mit dem höchsten Angebot verkauft worden.

(47) Die Kommission stellt außerdem fest, dass der Kaufpreis im Verlauf der Verhandlungen mit der GMH von 45 Mio. DEM auf 59 Mio. DEM gestiegen ist. Damit hat sich der Kaufpreis in Richtung des geschätzten Marktpreises bewegt. Wegen der Erhöhung des Kaufpreises sollte sich der Beihilfebetrag, der im Insolvenzverfahren zurückerlangt werden kann, ebenfalls erhöhen.

(48) Aufgrund dieses Sachverhalts und unter Berücksichtigung des endgültigen Kaufpreises stellt die Kommission fest, dass der Kaufpreis als Marktpreis der Vermögenswerte der Gröditzer gelten kann.

5.2. Enthält der Geschäftsbesorgungsvertrag eine staatliche Beihilfe?

(49) Die Kommission stellte bei Einleitung des Verfahrens weiterhin fest, dass die GMH durch die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags unter Umständen in den Genuss einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe gelangt ist, die Auswirkungen auf das Ergebnis des Verkaufsverfahrens gehabt haben könnte.

(50) Die Kommission traf am 28. November 2001 eine endgültige Entscheidung zu der Frage, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag eine Beihilfe an die GMH enthalte. Dabei gelangte sie zu dem Schluss, dass die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags keine staatliche Beihilfe an die GMH enthält. Insofern kam die GMH durch die Zuerkennung des Geschäftsbesorgungsvertrags nicht in den Genuss einer der Gröditzer gewährten staatlichen Beihilfe.

5.3. War die GMH Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer?

(51) Die Kommission hatte zudem Bedenken, ob die GMH nicht Nutznießer der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer gewesen sei oder in Zukunft sein könnte. Die Bedenken bezogen sich darauf, dass weder der Privatisierungsvertrag noch der Geschäftsbesorgungsvertrag im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Bietverfahrens der GMH zuerkannt worden waren. Beide Verträge sahen jedoch vor, dass die GMH die Gröditzer seit 1997 führen und in ihre Unternehmensgruppe integrieren konnte.

(52) Der britische Stahlverband und die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs unterstützten diese anfänglichen Bedenken der Kommission und äußerten, die GMH sei aus dem Grund Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe an die Gröditzer, weil sie diese seit 1997 führe.

(53) In ihrer Stellungnahme bekräftigen Deutschland und die GMH ihre Position, wonach die Gröditzer niemals in die GMH-Gruppe integriert gewesen sei. Sie gaben auch an, die GMH sei niemals formeller Eigentümer gewesen und habe nie die wirtschaftliche Kontrolle ausgeübt. Außerdem legte Deutschland ein Expertengutachten vor, aus dem hervorgeht, dass die GMH nicht Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe gewesen ist oder sein wird, die der Gröditzer in Bezug auf ihre Privatisierung gewährt worden ist.

(54) Die Kommission stellt fest, dass nach dem vorgelegten Expertengutachten alle Geschäfte zwischen der Gröditzer und der GMH wie unter fremden Dritten abgewickelt worden waren. Der Umfang dieser Geschäfte war mit 2,6 % bis 5,6 % des Umsatzes der Gröditzer und mit 3 % ihres Materialaufwands recht gering.

(55) Die Kommission berücksichtigt ebenso, dass die Investitionen bei der Gröditzer hauptsächlich auf der Grundlage der Pläne der beiden BvS-Vorgängerorganisationen EREL und BMGB getätigt wurden. Beide Investitionskonzepte waren erarbeitet worden, bevor der Privatisierungsvertrag mit der GMH geschlossen wurde. Sie wurden offenbar nicht für Zwecke erstellt, die eher im Interesse der GMH als dem der Gröditzer liegen.

(56) Da die Kommission außerdem berücksichtigt, dass kein weiterer mittelbarer oder unmittelbarer Transfer fluessiger Mittel von der Gröditzer an die GMH stattfand, stellt sie fest, dass die GMH nach den durch Deutschland bereitgestellten Informationen kein Nutznießer der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ist, die der Gröditzer in Bezug auf ihre Privatisierung gewährt wurde.

5.4. Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe

(57) Am 19. Oktober 2001 legte Deutschland Informationen zur Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Höhe von 239 Mio. DEM vor. Dabei wurde abermals angegeben, der Kaufvertrag werde nur in Kraft treten, wenn der "Käufer der Vermögenswerte der Gröditzer in Bezug auf die Kommissionsentscheidung 1999/720/EG, EGKS nicht für Verbindlichkeiten des Verkäufers oder dessen Rechtsvorgänger infolge der Rückforderung unvereinbarer Beihilfen haftet." Deutschland beantragte daher abermals eine Stellungnahme der Kommission zu der Frage, ob die GMH für die gegen die Gröditzer gestellte Rückforderung haftet.

(58) Die Kommission erinnert daran, dass die Frage, wer der Empfänger der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ist, die der Gröditzer gewährt wurde, in der Entscheidung 1999/720/EG, EGKS geklärt wurde. Darin wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Begriff "Empfänger" nicht nur die Gröditzer, sondern auch jedes andere Unternehmen einschließt, an das Vermögenswerte so übertragen wurden, dass mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen vergeblich zurückgefordert würden.

(59) Wie bereits im Verfahrenseinleitungsbeschluss festgestellt, kann die Kommission im vorliegenden Fall zu der Frage, ob Deutschland alle Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Entscheidung 1999/720/EG, EGKS getroffen hat, nicht abschließend Stellung beziehen.

(60) Die Kommission erklärt abermals, dass sie mit Deutschland gemäß Artikel 10 EG-Vertrag bei der Durchführung dieser Entscheidung zusammenarbeiten wird.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(61) Die Kommission stellt fest, dass die vorerwähnte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag darstellt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der geplanten Maßnahme Deutschlands zugunsten der Georgsmarienhütte Holding GmbH handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag bzw. des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag.

Die Durchführung der Maßnahme wird daher genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2001.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 338 vom 28.12.1996, S. 42.

(2) ABl. C 199 vom 14.7.2001, S. 4.

(3) Die Käufer der Vermögenswerte sind die Einhundertvierzigste KOPA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und die Einhundertvierundvierzigste KOPA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh, die zwei Tochtergesellschaften der Georgsmarienhütte Holding GmbH sind. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Vermögenswerte bezieht sich der Begriff GMH auch auf diese beiden Tochtergesellschaften.

(4) Am 20. April 1999 verkaufte die Gröditzer Stahlwerke GmbH ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten - und damit ihre Geschäftsbereiche - an die neugegründeten Unternehmen Edelstahl Gröditz GmbH und Stahlwerk Gröditz GmbH, die Töchter der Stahl Gröditz Holding GmbH sind. Die BvS ist alleinige Gesellschafterin der Stahl Gröditz Holding GmbH. In der Zwischenzeit verkaufte die Stahl Gröditz GmbH ihre Anteile an den beiden Tochtergesellschaften an die Gröditzer Stahlwerke GmbH.

(5) Vertragsparteien waren die Georgsmarienhütte GmbH und die Georgsmarienhütte Verwaltungsgesellschaft mbH, Georgsmarienhütte und die Bladenhorster Grundstückverwaltungsgesellschaft mbH, Castrop-Rauxel. Die GMH Holding GmbH wurde 1998 nach einer konzerninternen Umstrukturierung der Unternehmensgruppe Georgsmarienhütte als Holding gegründet.

(6) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 27.

(7) Am 28. November 2001 traf die Kommission eine endgültige Entscheidung über die Bedingungen des Geschäftsbesorgungsvertrags. Sie stellte fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe an die GMH enthielt.

(8) Diese Schätzung war im November 1999 von dem Auktionshaus Dechow und Herrn Rolf A. Hartmann für die Veräußerung der Vermögensgesamtheit ermittelt worden. Der Wert des Vermögens im Zerschlagungsfall wurde mit 18 Mio. DEM angesetzt.

(9) Höltger Edelstahl & Partner boten 20 Mio. DEM für das Vermögen der Gröditzer.

(10) Der endgültige Verkaufspreis wird so festgelegt werden, dass dem Wert der Forderungen und des Vorratsvermögens am Tag des Inkrafttretens des Kaufvertrags Rechnung getragen wird. Die Forderungen werden mit 80 % ihres Wertes und das Vorratsvermögen mit 26,3 Mio. DEM bewertet werden, sofern der Wert nicht um mehr als 10 % abweicht.

(11) Arthur Andersen, Juli 2001.