32002D0242

2002/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. März 2002 zur neunten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1179)

Amtsblatt Nr. L 082 vom 26/03/2002 S. 0018 - 0018


Entscheidung der Kommission

vom 25. März 2002

zur neunten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1179)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/242/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission vom 24. April 2001 mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/153/EG(4), vorgesehenen Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt.

(2) Es ist angezeigt, diese Maßnahmen zu verlängern.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (Bereich Tiergesundheit und Tierschutz) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Datum in Artikel 4 der Entscheidung 2001/327/EG wird durch das Datum "31. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

(4) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 98.