2002/190/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 — JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887)
Amtsblatt Nr. L 069 vom 12/03/2002 S. 0001 - 0049
Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Fall COMP.F.1/35.918 - JCB) (Notifikationen IV-28.694, IV-28.695, IV-28.696, IV-28.697, IV-28.700, IV-28.702) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3887) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2002/190/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3, 15 Absatz 2 und 16 Absatz 1, im Hinblick auf den Antrag auf Ausstellung eines Negativattests und Freistellung, eingereicht von JC Bamford Excavators Ltd gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vom 30. Juni 1973, im Hinblick auf die von Central Parts SA am 15. Februar 1996 eingereichte Beschwerde, nachdem den betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Verordnungen der Kommission Nr. 99/63/EWG und (EG) Nr. 2842/98(3) über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung zu beziehen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. EINLEITUNG: ALLGEMEINES (1) Der vorliegende Fall betrifft die Vereinbarungen und Verhaltensweisen beim gemeinschaftsweiten Vertrieb von Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie der zugehörigen Ersatzteile, die von der JCB-Gruppe (nachfolgend als "JCB" bezeichnet, sofern nicht der konkrete Name einer ihrer Tochtergesellschaften verwendet wird) hergestellt und verkauft werden. Ausgehend von einer Beschwerde bezüglich des Verhaltens von JCB beinhaltet der Fall eine Prüfung der Vereinbarungen, die von JCB seit 1973 bei der Kommission angemeldet wurden. Er beschränkt sich jedoch weder auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptungen noch die angemeldeten Vereinbarungen. Ferner stützt sich das gesamte Verfahren auf bei den Inspektionen sichergestellte Beweismittel, Auskunftsverlangen und die dabei von JCB vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Argumente. 1. DIE BESCHWERDE UND DAS VERFAHREN (2) Am 15. Februar 1996 reichte Central Parts SA, ein nach französischem Recht gegründetes Unternehmen, eine Beschwerde bei der Kommission ein. Zweck des im Jahre 1984 gegründeten Unternehmens sind der Import und Vertrieb von Bau- und Erdbewegungsmaschinen. Der Sitz von Central Parts befindet sich in der Nähe von Orléans, und in Frankreich besitzt das Unternehmen Niederlassungen in Besançon, Bordeaux und Nîmes. Im Jahre 1995 belief sich sein Umsatz auf ca. 25 Mio. FRF (ca. 4 Mio. ECU). Das Unternehmen importiert und vertreibt vorrangig die von JCB hergestellten Geräte. In der Beschwerdeschrift macht Central Parts geltend, dass JCB seit 1987 konkrete Schritte unternommen hatte, um zu verhindern, dass Central Parts JCB-Maschinen aus dem Vereinigten Königreich bezieht, da die Preise dort deutlich unter denen in Frankreich liegen(4). (3) Zwecks Prüfung und Ergänzung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Inspektionen bei JCB, dem französischen Tochterunternehmen JCB SA und zwei Vertriebsgesellschaften im Vereinigten Königreich, Gunn JCB Ltd in Altrincham und Watling JCB Ltd in Leicester, durch. Diese Inspektionen begannen am 5. November 1996. (4) Am 24. März 1998 leitete die Kommission das Verfahren ein, und es erging eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an JCB. In ihren schriftlichen(5) und mündlichen Stellungnahmen bei der Anhörung am 16. Oktober 1998 stellte JCB unter anderem fest, dass die Kommission die frühere Anmeldung der Vereinbarungen nicht anerkannt hatte. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von JCB übermittelte die Kommission am 30. Juli 1999 eine weitere Mitteilung der Beschwerdepunkte, zu der JCB bei der Anhörung am 16. Januar 2000 schriftlich(6) und mündlich Stellung nahm. 2. DIE PARTEIEN (5) Der JCB-Gruppe gehören ohne stille Gesellschaften 28 Unternehmen an, von denen 26 direkte oder indirekte Tochtergesellschaften von Transmissions and Engineering Services Netherlands BV sind, die anderen beiden Unternehmen befinden sich in direktem Besitz der Familie Bamford. Transmissions and Engineering Services Netherlands BV besitzt das Unternehmen JCB Service, das gemeinsam mit der Familie Bamford direkt (100 %) oder indirekt (50 %, wobei sich in Besitz der Familie Bamford ebenfalls 50 % befinden) Inhaber der Unternehmen der JCB-Gruppe ist oder diese kontrolliert. Zu den Hauptgeschäftstätigkeiten der JCB-Gruppe gehören die Konstruktion, die Fertigung und der Vertrieb von Maschinen für den Erdaushub, die Erdbewegung und den Materialumschlag, von landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Lieferung der zugehörigen Ersatzteile. Der Gesamtumsatz der Gruppe wurde im Jahre 1997 mit mehr als 770 Mio. GBP (1150 Mio. ECU) beziffert. B. DIE RELEVANTEN MÄRKTE UND DIE STELLUNG VON JCB 1. SACHLICH RELEVANTER MARKT a) Baumaschinen und -geräte (6) Baumaschinen und -geräte umfassen eine Vielzahl von Maschinen, die bei den Vorbereitungsarbeiten für Hoch- und Tiefbaumaßnahmen eingesetzt werden. Mit Hilfe dieser Maschinen werden Aushubarbeiten ausgeführt, Erdboden, Steine und sonstige Materialien entfernt, über kurze Entfernungen bewegt und Planierungsarbeiten durchgeführt. Sie dienen der Vorbereitung des Geländes für das nachfolgende Baugeschehen. (7) Die Kommission hat wiederholt darauf verwiesen, dass zu den Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowohl leichte Gerätetechnik, die vorrangig für kleinere Bau- und Wartungsmaßnahmen eingesetzt wird, als auch schwere Baumaschinen und -geräte gehören, die zumeist für Bauarbeiten größeren Umfangs einschließlich von Infrastrukturprojekten vorgesehen sind(7). (8) JCB stellt 57 verschiedene Modelle leichter Baumaschinen und -geräte her, bei denen sich fünf Sorten unterscheiden lassen: Lader (Bagger- und Radlader), Aushubgeräte (Raupen- und Mobilbagger), Teleskopstapler, Geländestapler und Robots. Die Klassifizierung der Maschinen kann nach ihrer Zugkraft, dem Wendekreis (180° oder 360°) und vor allem nach den jeweiligen Funktionen erfolgen. Die Umsätze, die bei den einzelnen von JCB hergestellten Produktgruppen erzielt werden, sind nicht von denen anderer Gruppen in der EG abhängig. Das Hauptprodukt von JCB sind Baggerlader. Bei diesem Erzeugnis beträgt der Marktanteil im Vereinigten Königreich [mehr als 40 %](8). Auch die Umsätze der Wettbewerber werden zumeist von einer bestimmten Produktgruppe dominiert. Dementsprechend gibt es auch mehrere Marktführer: Caterpillar bei den Radladern und Kettenbaggern, Ingersoll Rand (Bobcat) bei den Robots, Volvo bei den Minibaggern(9). (9) Die bei JCB kopierten Dokumente und sonstigen Markterhebungen enthalten nach Maschinengruppen aufgeschlüsselte statistische Angaben. Wenn sich der Wettbewerb auf den gesamten Markt für Bau- und Erdbewegungsmaschinen erstreckt, macht die Bestimmung der Marktanteile auf einer niedrigeren Aggregationsstufe wenig Sinn. Dies weist unter anderem auf die Existenz sachlich relevanter Märkte hin, die durch eine aktive Wettbewerbstätigkeit der Unternehmen geprägt sind. (10) Ferner hat die Kommission festgestellt, dass eine jede Produktgruppe, insbesondere die Baggerlader, einen eigenen Erzeugnismarkt bildet, was auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen ist. So haben insbesondere zwei Produkte nie exakt die gleiche Funktion; obgleich zum Beispiel Baggerlader und Geländestapler beide für Huboperationen geeignet sind, können Aushubarbeiten nur mit Baggerladern oder kleinen 360°-Baggern, jedoch nicht mit Staplern ausgeführt werden. Ebenso ist keine sinnvolle Art und Weise des Einsatzes eines Teleskopladers als Bagger denkbar. Die einzelnen Produktgruppen haben jeweils einen eigenen Kundenkreis. Ferner sind unter den Produktgruppen auch erhebliche Preisunterschiede zu verzeichnen. Ein geringfügiger (5-10 %), jedoch stetiger relativer Preisanstieg bei einer Produktgruppe führt nicht dazu, dass die Kunden andere Produkte oder Produktgruppen wählen und der Preisanstieg für den Hersteller somit unrentabel wird(10). JCB bestreitet die Meinung der Kommission und behauptet, dass der sachlich relevante Markt der für Erdbewegungs- und Baumaschinen und eine weitere Aufschlüsselung in einzelne Produktkategorien nicht sinnvoll sei(11). (11) Die Kommission hingegen sieht in diesem Fall keinen Grund für eine Abweichung von ihrer früheren Einschätzung, nach der eine jede Produktgruppe einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet. Eine weitere Untersuchung der exakten Marktdefinition ist auf jeden Fall nicht erforderlich. Aus den nachfolgenden Ausführungen ist ferner ersichtlich, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen der Vereinbarungen und Verhaltensweisen im Rahmen des JCB-Vertriebsnetzes auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und den Wettbewerb ebenfalls beachtlich wären, würde die vorgeschlagene Definition von JCB in Anwendung gebracht. b) Ersatzteile (12) Baumaschinen gelten bezüglich der Ersatzteile als Primärprodukte. So hängt der Verkauf von Ersatzteilen von der Anzahl der früher verkauften Maschinen ab, die häufig im Einsatz sind(12). Die Marktanteile bei den in der Vergangenheit getätigten Maschinenverkäufen stehen stellvertretend für die derzeitigen Marktanteile aller zugehörigen Ersatzteile. So beruhen die Umsatzziele bei den Ersatzteilen unter anderem auf dem Bestand an JCB-Maschinen in den Vertriebsregionen von JCB, gewichtet nach dem Alter dieser Maschinen (der "Sechsjahres-Park")(13). (13) Die Preise für Ersatzteile sind jedoch im Vergleich zum Maschinenpreis niedrig und bleiben auch für einen langen Zeitraum im Verhältnis zum Restwert der Maschine auf diesem Niveau; ein bestimmtes Ersatzteil macht nur einen sehr geringen Teil dieses Verhältnisses aus. Obgleich anzunehmen ist, dass die Hersteller darauf achten, einen abnorm hohen Bedarf an Ersatzteilen zu vermeiden, ist der Ersatz von Teilen in Fällen, in denen die Maschinen unter harten Bedingungen eingesetzt werden und Zeitverzüge mit hohen Kosten verbunden sind, unabdingbar. So ist die Preispolitik bei Ersatzteilen weniger vom Wettbewerb geprägt, als es die Preise bei neuen Maschinen sind. Das bedeutet, dass die Ersatzteile nicht zu den sachlich relevanten Märkten für die einzelnen Maschinengruppen gehören, wenn sie auch mit diesen im Zusammenhang stehen. (14) Ersatzteile untergliedern sich in vier allgemeine Kategorien, die entsprechend dem Grad der Kontrolle, die der Hersteller der Maschinen über ihre Lieferung ausübt, in abnehmender Reihenfolge aufgeführt sind: a) Teile, die von den Herstellern "betriebsintern" herstellt werden, wie gefertigte Elemente, Ausleger, Baggerlöffel, Achsen, Getriebe, b) Teile, die von Dritten auf OEM-Basis gemäß den Konstruktionsplänen des Herstellers für dessen Produkte geliefert werden, wie zum Beispiel Ölkühler, c) Teile und Verbrauchsmaterialien, die nicht speziell für bestimmte Hersteller entwickelt oder bestimmt sind, jedoch mit dem Markenzeichen des Herstellers versehen werden, wie zum Beispiel Motorteile, Bremsen, Kühler, d) Teile und Verbrauchsmaterialien, die nicht speziell für bestimmte Hersteller entwickelt oder bestimmt sind und nicht mit dem Markenzeichen des Herstellers versehen werden, wie zum Beispiel Reifen, Filter, Hydrauliköl und Batterien. (15) Der Anteil der Ersatzteile, die "betriebsintern" gefertigt und dann in die jeweilige Maschine eingebaut werden, hängt vom Grad der vertikalen Integration ab. JCB verfügt über einen Bestand von ca. 90000 verschiedenen Teilen. Wertmäßig teilt sich dieser Geschäftsbereich von JCB wie folgt auf: [zwischen 0 % und 50 %] für "betriebsintern" gefertigte Teile, [zwischen 0 % und 50 %] für Teile, die von Dritten nach Konstruktionsplänen von JCB gefertigt werden, (beide werden nachfolgend als "JCB-spezifische Teile" bezeichnet) und [zwischen 50 % und 100 %] für nicht spezifische Teile und Verbrauchsmaterialien(14). (16) Zwischen den JCB-spezifischen Teilen und den nicht spezifischen Teilen und Verbrauchsmaterialien bestehen wettbewerbsmäßig Unterschiede. Die nicht spezifischen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien sind gegen andere Fabrikate austauschbar. Innerhalb des Vertriebsnetzes können Alleinbezugsverpflichtungen die JCB-Produkte vor der Konkurrenz äquivalenter Markenteile anderer Hersteller schützen. Die Markentreue verhilft den Maschinenherstellern und den Vertragshändlern zu einer vorteilhaften Wettbewerbsposition bei den nicht spezifischen Ersatzteilen. Jedoch hat die Direktbelieferung durch Dritte auf dem Markt eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung. (17) Bei den JCB-spezifischen Teilen spielen diese Beschränkungen keine entscheidende Rolle. Aus kommerziellen, technischen und sicherheitsbezogenen Gründen ist eine Produktion der JCB-spezifischen Ersatzteile für JCB-Maschinen durch Wettbewerber in nennenswertem Umfang nicht denkbar. In Ermangelung von Ersatzmöglichkeiten kann also der Schluss gezogen werden, dass JCB bei den JCB-spezifischen Ersatzteilen für den Bestand an in Betrieb befindlichen JCB-Maschinen eine nicht unerhebliche Marktmacht besitzt. (18) Der sachlich relevante Markt für Ersatzteile umfasst somit sowohl den Markt der JCB-spezifischen Ersatzteile für JCB-Maschinen als auch den Markt der nicht spezifischen Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien, die in Bau- und Erdbewegungsmaschinen eingebaut werden oder für den Betrieb dieser benötigt werden. 2. GEOGRAFISCH RELEVANTER MARKT a) Baumaschinen und -geräte (19) Aus den nachfolgenden Ausführungen ist ersichtlich, dass JCB insbesondere im Vereinigten Königreich hohe Marktanteile bei den einzelnen Maschinengruppen verzeichnet, die dort zudem in den vergangenen zwanzig Jahren im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten stabil geblieben sind. Würde sich der Bedarf an Maschinen hauptsächlich auf den EG-Raum konzentrieren, könnte durch die Ernennung einer begrenzten Anzahl von Alleinvertriebshändlern, die für mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind, oder die Einrichtung eines zentralen Vertriebs von einem Standort in der EG aus eine rechtzeitige Belieferung der Kunden gesichert werden. Derzeit erfolgt der Vertrieb jedoch weder bei JCB noch bei den Konkurrenten auf dieser länderübergreifenden Basis. Die Erklärung dafür, dass JCB und seine Wettbewerber im gesamten EG-Raum dichte Vertriebsnetze auf nationaler Basis aufbauen, die über eine Tochtergesellschaft oder einen Alleinimporteur betrieben werden und ohne die nur eine geringe Marktdurchdringung erreicht würde, ist die lokal ausgeprägte Nachfrage. (20) Zum anderen ist die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache New-Holland - Case zu dem Schluss gelangt, dass der Markt für Bau- und Erdbewegungsmaschinen infolge der niedrigen Transportkosten und harmonisierten rechtlichen Anforderungen und der Nachfragestruktur ein EWR-offener Markt ist, und sie hat auch die Frage der Konzentration dementsprechend eingeschätzt. (21) Im Hinblick auf die Beschwerden über die künstliche Marktaufteilung hat die Kommission auf jeden Fall die Stellung von JCB auf jenen nationalen Märkten zu berücksichtigen, die wettbewerbsbeschränkenden Verträgen oder wettbewerbsbeschränkendem Verhalten unterliegen. b) Ersatzteile (22) Der Markt für Ersatzteile wird von der Nachfrage nach Bauleistungen bestimmt, die nicht überall gleich groß ist, zumeist von kleinen Unternehmenseinheiten ausgeht und von nationalen und regionalen Strukturen geprägt ist. Die Lieferung von Ersatzteilen beruht im Wesentlichen auf einer Präsenz vor Ort, denn die Teile müssen unter Vermeidung kostenaufwendiger Verzögerungen im Baugeschehen am jeweiligen Ort schnell zur Verfügung stehen. Ferner verursachen die Höhe der Suchkosten im Verhältnis zum Wert der jeweiligen Teile und die Notwendigkeit der Durchführung von Montageleistungen eine Beschränkung auf den nationalen oder regionalen Rahmen. (23) Würde sich der Bedarf an Ersatzteilen hauptsächlich auf den EG-Raum konzentrieren, könnte ein zentraler Vertrieb von einem Standort in der EG aus eine termingerechte Belieferung der Kunden sichern. Um der lokalen Nachfrage zu entsprechen, haben JCB wie auch die Konkurrenten dichte nationale Vertriebsnetze in der EG geschaffen, die über eine Tochtergesellschaft oder einen Alleinimporteur betrieben werden und ohne die nur eine geringe Marktdurchdringung erreicht werden würde. (24) Im Hinblick auf die Beschwerden über die künstliche Marktaufteilung hat die Kommission auf jeden Fall die Stellung von JCB auf denjenigen nationalen Märkten zu berücksichtigen, die wettbewerbsbeschränkenden Verträgen oder wettbewerbsbeschränkendem Verhalten unterliegen. (25) Unabhängig von der geografischen Abgrenzung der auf der JCB-Liste verzeichneten 90000 Teile, wobei einige für den EG-weiten(15) und andere für den nationalen Einsatz bestimmt sind, kann die Frage in Bezug auf die Marktstellung von JCB letztendlich offen bleiben. 3. STELLUNG VON JCB (26) Im Jahre 1995 nahm JCB mit einem Anteil von 7,9 % am Gesamtumsatz (23,1 % bei den Baggerladern) den fünften Platz unter den internationalen Herstellern ein. Zu den bedeutendsten Wettbewerbern zählen Caterpillar (22,9 %), Komatsu/Fai (20,8 %), Ingersoll Rand (11,2 %), Case (9,6 %) und Hitachi (7,1 %). (27) 1995/96 erreichte JCB einen Anteil von etwa 13-14 % am Gesamtverkaufsvolumen aller Bau- und Erdbewegungsmaschinen in der EG, der von 2,4 % in Deutschland bis 36,8 % im Vereinigten Königreich und Irland reichte. Von 1993 bis 1996(16) blieb dieser Anteil relativ konstant. 1995 entfielen auf die anderen Mitgliedstaaten die folgenden Anteile: Frankreich 13,1 %, Italien 15,2 %, Spanien 19,8 %, Portugal 22,8 %, Beneluxländer 6,5 %, Österreich 12,8 %. Wertmäßig schätzt JCB seinen Anteil in der EG mit 8,9 % und im Vereinigten Königreich mit 23,7 % ein(17). (28) Für die einzelnen Gruppen von Maschinen verzeichnete JCB in der EG und den einzelnen Mitgliedstaaten die folgenden Marktanteile (1995)(18): - Baggerlader: [...] (Spanne: von [...] in Schweden bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Kettenbagger 360°: [...] (Spanne: von [...] in Schweden bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Mobilbagger 360°: [...] (Spanne: von [...] in Italien bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Robots: [...] (Spanne: von [...] in den Beneluxländern bis [...] in Finnland), - Mobilschaufellader: [...] (Spanne: von [...] in Dänemark und Finnland bis [...] im Vereinigten Königreich und Irland), - Minikettenbagger: [...] (Spanne: von [...] in Schweden bis [...] in Portugal). (29) Diese Marktanteile in der EG weisen Ähnlichkeiten mit dem Stand im Zeitraum 1974-1975 auf. Damals lag der Marktanteil von JCB bei den Baggerladern zwischen [...] im Vereinigten Königreich und Irland und [...] in Italien. Bei den anderen Produkten verzeichnete das Unternehmen EG-weit Marktanteile zwischen [...], wobei auch hier das Vereinigte Königreich und Irland die wichtigsten Märkte darstellten. Insbesondere in den beiden letztgenannten Ländern hat JCB seit zwanzig Jahren eine führende Stellung bei den Baggerladern inne. Bei anderen, von den Konkurrenten beherrschten sachlich relevanten Märkten fiel seine Marktdurchdringung deutlich geringer aus und wird auch auf diesem niedrigen Niveau bleiben(19). (30) Im Jahre 1995 machte der Umsatz von Ersatzteilen und Zubehör immerhin [zwischen 10 % und 20 %] des Gesamtumsatzes von JCB(20) aus, wobei [zwischen 0 % und 50 %] auf JCB-spezifische Teile und bis zu [zwischen 0 % und 50 %] auf nicht spezifische Teile entfielen. In Frankreich hatte 1996 der durchschnittliche Umsatz bei Ersatzteilen und Leistungen im Rahmen des Vertriebsnetzes einen Anteil von [zwischen 10 % und 20 %] am Gesamtumsatz(21). (31) Schätzungen von JCB zufolge liegt der Marktanteil des Unternehmens bei den nicht spezifischen Teilen und Verbrauchsmaterialien für den in Betrieb befindlichen Sechsjahres-Maschinenpark unter [zwischen 20 % und 40 %]. Folglich beträgt der Marktanteil bei diesen Teilen für die Baggerlader im EG-Raum [zwischen 10 % und 20 %], wobei davon ausgegangen wird, dass andere Fabrikate nicht spezifischer Teile ohne Sicherheitsbedenken für die Baggerlader von JCB verwendet werden können. Dort, wo ein sicherer Betrieb der in Betrieb befindlichen JCB-Maschinen JCB-spezifische Teile erfordert, verfügt JCB über eine stärkere Stellung und Marktmacht. (32) Unabhängig von der jeweiligen Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes spiegelt die Stellung von JCB im Bereich Bau- und Erdbewegungsmaschinen die Auswirkungen der nachfolgend beschriebenen Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb spürbar wider(22). (33) Was den Sekundärmarkt für Ersatzteile und insbesondere die für den Betrieb der JCB-Maschinen erforderlichen JCB-spezifischen Teile anbetrifft, so sind ungeachtet der Definition des räumlich relevanten Marktes (entweder EWR oder nationales Territorium) und unter Berücksichtigung der Position von JCB auf den Primärmärkten für Maschinen, der Bedeutung des Geschäftsfeldes der Teilefertigung für JCB und deren Vertriebshändler sowie deren Position bezüglich der Nachfrage die wahrscheinlichen Auswirkungen der nachfolgend beschriebenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb gleichermaßen bedeutsam. C. MITTEILUNG ÜBER DIE VERTRIEBSVEREINBARUNGEN VON JCB (34) Am 30. Juni 1973 meldete JCB die geltenden Vertriebsvereinbarungen für die damaligen EG-Mitgliedstaaten(23) mit Ausnahme Frankreichs bei der Kommission an. JCB hat die Kommission auch über alle Vertriebsvereinbarungen mit weiteren Ländern in Kenntnis gesetzt, deren Beitritt zur EG(24) oder zum EWR(25) zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte oder die sich auf anderen Kontinenten befinden. Entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 der Kommission wurden die Vereinbarungen dem Formblatt A/B als Anhang beigefügt, auf dem die angezeigten Aktivitäten beschrieben wurden. (35) Am 18. Dezember 1975 reichte JCB abgeänderte Versionen der Vereinbarungen ein, welche die 1973 vorgelegten Fassungen ersetzten. Diese Neufassungen betrafen sowohl das Vereinigte Königreich als auch die anderen Mitgliedstaaten der EG mit Ausnahme Frankreichs. Am 18. März 1976 legte JCB eine Kopie seiner Vertriebsvereinbarungen mit einer Tochtergesellschaft in Frankreich(26) vor. 1980 und 1995 übergab JCB überarbeitete Fassungen seiner Vertriebsvereinbarungen, die ausschließlich das Vereinigte Königreich betrafen. 1. INHALT DER VON JCB AM 30. JUNI 1973 ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN a) Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich (36) Entsprechend der erfolgten Mitteilung an die Kommission beruhte der Vertrieb der JCB-Produkte im Vereinigten Königreich auf zwei Vereinbarungen, der Vertriebsvereinbarung mit sieben Vertriebshändlern für ein bestimmtes Gebiet im Vereinigten Königreich(27) und der Hauptvertriebshändlervereinbarung für ein Gebiet im Vereinigten Königreich(28). Die Hauptvertriebshändler waren in einem Teil des einem Vertriebshändler zugewiesenen Gebiets tätig. (37) Das Gebiet wurde sowohl in der Vertriebshändler- als auch in der Hauptvertriebshändlervereinbarung als "the Distributor's (Main dealer's) area of prime responsibility for the sale of JCB products and the services of JCB Machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler (Hauptvertriebshändler) vorrangig für den Verkauf von JCB-Produkten und Kundendienstleistungen für JCB-Maschinen zuständig ist) (Artikel 1 "Definitionen") definiert. (38) Bezüglich der "WHOLESALE AND RETAIL SALES" (Verkäufe an den Groß- und Einzelhandel) (Artikel 4) heißt es in der Vertriebsvereinbarung: "The distributor hereby agrees to sell B products(29) wholesale only to, for resale by, a main dealer in the region or an approved sub-dealer in the territory and to sell A products (excavator loaders, loading shovels derivatives) and parts wholesale only to, for resale by, an approved sub-dealer in the territory and to sell retail within the United Kingdom" (Der Vertriebshändler verpflichtet sich hiermit, die Produkte B ausschließlich auf Großhandelsbasis an einen Hauptvertriebshändler in der Region oder einen zugelassenen Unterhändler im Gebiet zum Weiterverkauf durch diesen zu verkaufen und die Produkte A (Baggerlader, Schaufelladergeräte) und Teile ausschließlich auf Großhandelsbasis an einen zugelassenen Unterhändler im Gebiet zum Weiterverkauf durch diesen und auf Einzelhandelsbasis im Vereinigten Königreich zu verkaufen.). In Artikel 4 der Hauptvertriebshändlervereinbarung heißt es: "The main dealer hereby agrees to sell JCB products wholesale only to, for resale by, an approved sub-dealer in the territory and to sell retail within the United Kingdom" (Der Hauptvertriebshändler verpflichtet sich hiermit, JCB-Produkte ausschließlich auf Großhandelsbasis an einen zugelassenen Unterhändler im Gebiet zum Weiterverkauf durch diesen und auf Einzelhandelsbasis im Vereinigten Königreich zu verkaufen.). (39) Unter "SALES OUTSIDE THE UNITED KINGDOM" (Verkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs) (Artikel 5) heißt es sowohl in der Hauptvertriebshändler- als auch in der Vertriebshändlervereinbarung für das Vereinigte Königreich, die bei der Kommission am 30. Juni 1973 angemeldet wurden: "The main dealer (distributor) will not sell JCB products directly or indirectly outside the United Kingdom without the prior written consent of JCB unless, in the case of a JCB machine, 12 months have elapsed since the sale by a distributor or main dealer of such JCB machine to a purchaser in the United Kingdom and the hour meter on such machine shows a reading in excess of 1000 hours. The main dealer (distributor) will take all reasonable steps to avoid selling JCB products to a purchaser in the United Kingdom for resale outside the United Kingdom. Where JCB's permission to sell any JCB products outside the United Kingdom is given to the main dealer (distributor) it will be given subject to such conditions as JCB may consider appropriate having regard to the best interests of retail customers in the country concerned." (Der Hauptvertriebshändler (Vertriebshändler) verkauft ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JCB weder direkt noch indirekt JCB-Produkte außerhalb des Vereinigten Königreichs, sofern im Fall einer JCB-Maschine nicht zwölf Monate vergangen sind seit dem Verkauf dieser Maschine durch einen Vertriebshändler oder Hauptvertriebshändler an einen Kunden im Vereinigten Königreich und aus der Betriebsstundenanzeige der betreffenden Maschine hervorgeht, dass die Maschine nicht länger als 1000 Stunden in Betrieb war. Der Haupthändler (Vertriebshändler) ergreift alle geeigneten Schritte, um einen Verkauf von JCB-Produkten an einen Käufer im Vereinigten Königreich zwecks Weiterverkauf im Ausland zu verhindern. Wird einem Haupthändler (Vertriebshändler) die Genehmigung zum Verkauf von JCB-Produkten im Ausland erteilt, erfolgt dies vorbehaltlich der Bedingungen, die von JCB unter Berücksichtigung der Interessen der Einzelhandelskunden im jeweiligen Land als geeignet betrachtet werden.) (40) In den beiden für das Vereinigte Königreich eingereichten Formblättern A/B wurde JCB um Angaben zum Inhalt der Vereinbarung bzw. der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gebeten und speziell unter Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe f) zu den "sanctions which may be taken against participating undertakings (penalty clause, expulsion, withholding of supplies, etc.)" (Sanktionen, die gegen beteiligte Unternehmen verhängt werden können (Vertragsstrafe, Ausschluss, Einbehaltung von Lieferungen usw.). In beiden Formblättern lautete die Antwort "No" (keine)(30). Diese Antwort beruhte weder auf Nachlässigkeit, noch ist sie als eine mechanische Reaktion zu betrachten. Auf dem Formblatt A/B, das der ebenfalls am 30. Juni 1973 erfolgten Mitteilung über die Vereinbarung für Dänemark beigefügt war, wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 250 GBP oder des dreifachen Preises der nicht von JCB, sondern von anderen Lieferanten gekauften Ersatzteile genannt. b) Vertriebsvereinbarungen für andere Mitgliedstaaten, die bei der Kommission am 30. Juni 1973 angemeldet wurden (41) JCB setzte die Kommission über vier separate Vertriebsvereinbarungen für i) Irland und Schweden (Vertriebsvereinbarung Export)(31), ii) Belgien, Niederlande, Luxemburg, Italien und Deutschland (Vertrag)(32), iii) Dänemark, Finnland, Spanien, Portugal(33) (Export- und Kundendienstvereinbarung) und iv) Griechenland, Österreich und weitere Länder(34) in Kenntnis. (42) Die bekannt gegebenen Vereinbarungen enthielten die folgenden Bestimmungen: - Artikel 4 der Vereinbarung für Irland und Schweden sah die Entrichtung einer Servicegebühr für alle Geschäftsvorgänge außerhalb der zugewiesenen Gebiete vor. In der ursprünglich vorgelegten Fassung legte JCB selbst die Höhe dieser Gebühr mit maximal 15 % des Einzelhandelspreises fest; - Artikel 3 Ziffer ii) der Export- und Kundendienstvereinbarung für Dänemark (und andere der EG zu einem späteren Zeitpunkt beigetretene Staaten) enthielt ein ausdrückliches Verbot des Verkaufs neuer Maschinen außerhalb der zugewiesenen Gebiete. Für den Fall, dass solche Verkäufe dennoch getätigt werden, wurde gemäß Artikel 3 Ziffer iii) eine Servicegebühr in Höhe von 15 % des Einzelhandelspreises erhoben, die an den Vertriebshändler zu zahlen war, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wurde. Laut Artikel 3 Ziffer iv) waren die Weiterverkaufspreise mit JCB abzustimmen; - Bezug der JCB-Produkte ausschließlich über JCB UK, wodurch der Kauf von anderen zugelassenen Händlern ausgeschlossen werden sollte (Artikel 3 Ziffer vi) der Vereinbarung für Dänemark und Artikel 7 der Vertriebshändlervereinbarung Export für Irland). (43) In den Vertriebsvereinbarungen für fünf der sechs Gründungsmitglieder der EG gab es keine Beschränkungen für den Verkauf an Weiterverkäufer innerhalb der EG. Für die anderen neuen Mitgliedstaaten wurden diese Verkäufe 1973 verboten oder durch Auferlegung einer hohen Servicegebühr eingeschränkt. JCB UK wurde zum Alleinlieferanten bestimmt, wodurch vertriebsnetzübergreifende Lieferungen verhindert werden sollten. 2. REAKTION DER KOMMISSION AUF DIE MITTEILUNG ÜBER DIE VEREINBARUNGEN VOM 30. JUNI 1973 (44) In ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1975 legte die Generaldirektion Wettbewerb gegenüber JCB ihren vorläufigen Standpunkt dar, dass die Vereinbarungen Beschränkungen enthalten, die offenbar eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 81 Absatz 1) darstellen. Diese nachfolgend beschriebenen Beschränkungen scheinen für das Erreichen der in Artikel 85 Absatz 3 (nunmehr Artikel 81 Absatz 3) festgelegten Zielsetzungen weder einzeln noch in kumulativer Wirkung unumgänglich zu sein. So wurde JCB gebeten, die betreffenden Bestimmungen entsprechend abzuändern bzw. zu streichen(35). (45) So heißt es im Schreiben wörtlich: "Such provisions are first those which prevent or impede your dealers from freely selling JCB products to customers and dealers outside specified areas and from purchasing such products from outside these areas. I refer specifically to the following provisions. In both distribution agreements for the UK (28.296, 28.697), Clause 5 expressly prohibits dealers from exporting JCB products from the United Kingdom. An export prohibition of this nature falls under Article 85(1) and cannot be exempted under Article 85(3). The clause should therefore be deleted and any present application of it suspended. Clauses 4, 8(iv) of both distributor agreements for the UK (28.296, 28.697) (...). Clauses 2(ii), (iii), 3(vi) of the Export Sales and Service Agreement (28.694). Clauses 4(ii)(b), 7(v) of the Distribution Agreement Export 28.695 (...)" (Bei diesen Bestimmungen handelt es sich zunächst um jene, die einen freien Verkauf der JCB-Produkte an Kunden und Händler außerhalb der festgelegten Gebiete und einen Einkauf der Produkte außerhalb dieser Gebiete durch Ihre Händler verhindern oder beeinträchtigen. Ich beziehe mich besonders auf die folgenden Bestimmungen. In beiden Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich (28.296, 28.697) verbietet Artikel 5 den Vertriebshändlern ausdrücklich die Ausfuhr von JCB-Produkten aus dem Vereinigten Königreich. Ein solches Ausfuhrverbot fällt unter Artikel 85 Absatz 1 und kann gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht durch eine Freistellung als zulässig erklärt werden. Somit ist der Artikel zu streichen und die derzeitige Anwendung des Artikels einzustellen. Artikel 4, Artikel 8 Ziffer iv) der beiden Vertriebshändlervereinbarungen für das Vereinigte Königreich (28.296, 28.697) (...). Artikel 2 Ziffern ii) und iii), Artikel 3 Ziffer vi) der Vertriebsvereinbarung Export 28.694. Artikel 4 Ziffer ii) Buchstabe b), Artikel 7 Ziffer v) der Vertriebsvereinbarung Export 28.695 (...)). (46) Die Bestimmungen, gegen die Beschwerde erhoben wurde, betrafen die folgenden Bestimmungen für den direkten oder indirekten Export oder Einkauf: - Verpflichtung zum "take reasonable steps to avoid selling JCB products to a purchaser in the United Kingdom for resale outside the United Kingdom" (Ergreifen geeigneter Schritte zur Verhinderung des Verkaufs von JCB-Produkten an Käufer im Vereinigten Königreich zwecks Weiterverkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs), zum "sell retail in the United Kingdom" (Einzelhandelsverkauf im Vereinigten Königreich) und zur Unterlassung des Verkaufs neuer JCB-Maschinen und Ersatzteile "directly or indirectly outside the United Kingdom without the prior written consent of JCB" (direkt oder indirekt außerhalb des Vereinigten Königreichs ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens JCB) (Artikel 4 und 5 der Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich) und Verbot zum Verkauf neuer Maschinen außerhalb der zugewiesenen Territorien, - Servicegebühr mit einem von JCB zuvor festgelegten Festbetrag, - Festlegung der Weiterverkaufspreise in Abstimmung mit JCB, - Kauf der JCB-Produkte ausschließlich von JCB UK, d. h. unter Ausschluss anderer zugelassener Händler. (47) Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 1975 wurde JCB ferner eine Kopie der Entscheidung vom 13. Dezember 1974 zum Vertriebssystem von BMW in Deutschland übergeben, über deren Inhalt das Unternehmen auf diesem Wege in Kenntnis gesetzt wurde(36). In diesem Schreiben wird darauf verwiesen, dass die Entscheidung eine Richtschnur dafür liefert, inwieweit Wettbewerbsbeschränkungen in Vertriebsvereinbarungen auf dem Kraftfahrzeugsektor gemäß Artikel 85 Absatz 3 zulässig sind. (48) In den Vertriebsvereinbarungen von BMW ist es den Vertragshändlern nicht gestattet, Vertragswaren mit Ausnahme von Ersatzteilen für Instandsetzungseinrichtungen an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, die über Niederlassungen oder Auslieferungslager verfügen oder an Weiterverkäufer außerhalb ihrer Gebiete verkaufen. Es ist ihnen insbesondere nicht gestattet, außerhalb ihres Vertragsgebiets Kunden anzuwerben oder sonstige Werbetätigkeit zu betreiben, wenn sie ihrer Verpflichtung zum Verkauf und zur Erbringung von Kundendienstleistungen in dem ihnen zugewiesenen Gebiet nicht nachgekommen sind. Anders ausgedrückt, der aktive Verkauf außerhalb ihrer Territorien ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vertragshändler die von ihnen erwarteten Verkaufs- und Kundendienstleistungen erbringen(37). 3. NACHTRAEGLICHE ÄNDERUNGEN DER ANGEMELDETEN VEREINBARUNGEN (49) Am 18. Dezember 1975 fand ein Treffen zwischen der Generaldirektion Wettbewerb und JCB statt. Dabei legte JCB überarbeitete Fassungen der Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich und die anderen damaligen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs vor(38). JCB erklärte, dass die Änderungen angesichts der Entscheidung zu BMW vorgenommen wurden, welche die Kommission ihrem Warnschreiben beigefügt hat(39). a) Bei der Kommission im Zeitraum 1975-1994 angemeldete Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich (50) Gegenüber den am 30. Juni 1973 eingereichten Versionen wiesen die am 18. Dezember 1975 vorgelegten Neufassungen der Vereinbarungen keine Änderung der Definition des Gebiets in den Vertriebshändler- und Hauptvertriebshändlervereinbarungen (Artikel 1 "Definitionen") auf. (51) An beiden Vereinbarungen wurden ähnliche Änderungen vorgenommen. In Bezug auf den GROSSHANDELSVERTRIEB (Artikel 4) heißt es in der Hauptvertriebshändlervereinbarung: "The main dealer hereby agrees not to sell JCB products wholesale for resale except to an approved sub-dealer." (Der Hauptvertriebshändler verpflichtet sich hiermit, JCB-Produkte auf Großhandelsbasis für den Weiterverkauf ausschließlich an zugelassene Unterhändler zu verkaufen.) Die analoge Formulierung in der Vertriebshändlervereinbarung lautet: "The distributor hereby agrees not to sell JCB products wholesale for resale except to an approved sub-dealer or in the case of B products to a main dealer." (Der Vertriebshändler verpflichtet sich hiermit, JCB-Produkte auf Großhandelsbasis für den Weiterverkauf ausschließlich an zugelassene Unterhändler oder bei Produkten der Kategorie B an Hauptvertriebshändler zu verkaufen.) Dieser Wortlaut entsprach der am 30. Juni 1973 vorgelegten Fassung (Artikel 4). (52) Der in der ursprünglichen Fassung mit "SALES OUTSIDE THE UNITED KINGDOM" (Verkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs) überschriebene Artikel wurde in beiden Vereinbarungen mit der folgenden neuen Überschrift versehen: "SERVICE SUPPORT FEE - SALES OUTSIDE THE REGION OR TERRITORY" (Servicegebühr - Verkäufe außerhalb der Region oder des Gebiets) (Artikel 5). Wie im Artikel dargelegt, geht es JCB in Bezug auf Verkäufe außerhalb des festgelegten Gebiets darum, dass die JCB-Vertriebshändler nicht in der Lage sind, schnell und effizient Kundendienstleistungen an den JCB-Maschinen zu erbringen. Zwecks Gewährleistung einer hohen Qualität der Kundendienstleistungen während der Garantiezeit unabhängig vom jeweiligen Standort der JCB-Maschine verpflichten die Vereinbarungen die Hauptvertriebshändler und Vertriebshändler zu Folgendem: "to pay to the distributor or main dealer in whose territory or region the JCB machine then is, a service support fee to compensate such distributor or main dealer for assuming full responsibility for carrying out service during the warranty period. The amount of such service fee shall be agreed between the distributor and the distributor or main dealer in whose territory or region the JCB machine has been sold or used or in default of agreement between the parties shall be the sum which JCB shall reasonably determine having regard to all the circumstances of the case, the cost of the service carried out and a reasonable profit element." (Zahlung einer Servicegebühr an den Vertriebshändler oder Hauptvertriebshändler, in dessen Region oder Gebiet sich die JCB-Maschine zum jeweiligen Zeitpunkt befindet, als Entschädigung für die Übernahme der vollen Verantwortung für die Kundendienstleistungen während des Garantiezeitraums durch diesen. Die Höhe dieser Servicegebühr ist zwischen dem Vertriebshändler und dem Händler oder Hauptvertriebshändler, in dessen Gebiet die JCB-Maschine verkauft wurde oder betrieben wird, zu vereinbaren. Erzielen die Parteien keine diesbezügliche Einigung, wird die Höhe von JCB unter entsprechender Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls, der Kosten der erbrachten Kundendienstleistungen und eines angemessenen Gewinnfaktors festgelegt.) (53) Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, hob JCB im Dezember 1975 alle Beschränkungen der direkten (die in der ursprünglichen Fassung von Artikel 4 beschränkten Einzel- oder Großhandelsverkäufe im Ausland) oder indirekten (die in der ursprünglichen Fassung von Artikel 5 beschränkten Verkäufe an Weiterverkäufer im Vereinigten Königreich, deren Absicht die Ausfuhr der Produkte aus dem Vereinigten Königreich ist) Ausfuhren seitens seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich, wo JCB die höchsten Marktanteile innerhalb der EG verzeichnete, auf. (54) Mit Ausnahme der neuen Fassung von Artikel 4, der Servicegebühr (Artikel 5) und der Verpflichtung zur Unterlassung der Eröffnung von Geschäftsräumen für den Verkauf und die Erbringung von Kundendienstleistungen in Bezug auf JCB-Produkte außerhalb des festgelegten Gebiets ohne schriftliche Zustimmung von JCB (Artikel 9 Ziffer i)) enthielten die angemeldeten Vereinbarungen keine weiteren Beschränkungen für den Verkauf außerhalb des festgelegten Gebiets in andere Mitgliedstaaten, und zwar weder erwünschte noch unerwünschte bzw. direkte oder indirekte Beschränkungen. So wurde insbesondere im Gegensatz zu den BMW-Vereinbarungen, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1974 waren, die Möglicheit des Verkaufs außerhalb der zugewiesenen Territorien von in diesen Gebieten befindlichen Geschäftseinrichtungen aus nicht beschränkt. Die Genehmigung dieser Verkäufe wurde nicht von der Erfuellung von Verkaufs- und Kundendienstverpflichtungen im Vertragsgebiet abhängig gemacht. (55) Nach Prüfung der vorgelegten Neufassungen erging am 13. Januar 1976 ein Schreiben der Kommission an JCB. In diesem wurde festgestellt, dass die neuen, am 18. Dezember 1975 vorgelegten Fassungen der Vertriebsvereinbarungen viele der im Schreiben der Kommission vom 27. Oktober 1975 aufgeworfenen Fragen beantworteten. Dennoch hieß es in dem Schreiben, dass noch einige Änderungen oder Erklärungen erforderlich seien, bevor die Kommission eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 in Erwägung ziehen könne. Aus offensichtlichen Gründen wird kein Bezug genommen auf die in den bekannt gegebenen Neufassungen der Vereinbarungen gestrichenen Artikel. Zu den Fragen, die laut Schreiben der Kommission zu klären sind, bevor eine mögliche Freistellung erfolgen kann, gehören der Verkauf von Produkten, sowohl von Maschinen als auch Teilen, die Konkurrenzerzeugnisse von JCB darstellen, und der Vorbehalt der Rechte für den Verkauf an bestimmte Behörden und Hersteller seitens JCB. (56) Aus dem Schreiben vom 13. Januar 1976 an JCB ist ferner ersichtlich, dass sich die Kommission bei der Beurteilung der von JCB abgeschlossenen Vereinbarungen auf die in der Entscheidung zu BMW vom 13. Dezember 1974 verankerten Grundsätze gestützt hat. In dem Schreiben wird die Problematik der Beschränkung der Verkäufe von Produkten, die Konkurrenzerzeugnisse von JCB sind, unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestimmungen in den Vertriebsvereinbarungen von BMW bewertet. (57) In dem Schreiben vom 11. März 1976 lieferte JCB ausführliche Erläuterungen zu den im Schreiben vom 13. Januar 1976 dargelegten offenen Fragen. Zwecks Klärung dieser Fragen fand am 18. März 1976 ein Zusammentreffen von JCB und Mitarbeitern der Generaldirektion Wettbewerb statt. Eine Neufassung der Vereinbarung wurde unmittelbar im Anschluss an dieses Treffen nicht vorgelegt. (58) Unaufgefordert legte JCB der Kommission am 6. März 1980 eine Neufassung seiner Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich vor(40). Beigefügt war weder ein neues Formblatt A/B noch die Hauptvertriebshändlervereinbarung. JCB erklärte, dass an der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereichten Vereinbarung geringfügige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen woren waren. So wurde insbesondere das zugewiesene Gebiet (d. h. wie in der früheren Version "the distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB products and the service of JCB machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler vorrangig für den Verkauf von JCB-Produkten und Leistungen für JCB-Maschinen zuständig ist (Artikel 1. Definitionen)) anhand von Postleitzahlen definiert. (59) Die neue Fassung der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich sah in Artikel 4 vor, dass es den JCB-Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich nicht gestattet ist, "to sell JCB products wholesale for resale except to a dealer" (JCB-Produkte auf Großhandelsbasis für den Weiterverkauf zu verkaufen, ausgenommen hiervon ist der Verkauf an Händler) (in der Vereinbarung definiert als "a person, persons or corporate body who with the approval of JCB has been appointed as a dealer by a Distributor") (eine Person/Personen oder eine juristische Person, die mit Zustimmung von JCB von einem Vertriebshändler als Händler benannt wurde/n), "or approved sub-dealer" (oder zugelassenen Unterhändler)(41). Mit Ausnahme der Beschränkungen in Artikel 9 Ziffer i), wonach die Eröffnung von Geschäftsräumen für den Verkauf von JCB-Produkten und die Erbringung von Kundendienstleistungen für diese außerhalb des zugewiesenen Gebiets der Zustimmung von JCB bedarf, und der Servicegebühr (Artikel 5) waren keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich der Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets zu verzeichnen. (60) Die Kommission reagierte nicht auf die Vorlage der Neufassung der Vereinbarung. b) Die der Kommission vorliegenden und derzeit geltenden Vertriebsvereinbarungen für das Vereinigte Königreich (61) Mit dem Schreiben vom 29. Dezember 1995 legte JCB der Kommission die neue Fassung seiner Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich vor. Laut JCB tragen die Änderungen im Wesentlichen den Änderungen in der Organisationsstruktur Rechnung, wonach bei der Ernennung von Vertriebshändlern zwischen Produkten für das Baugewerbe und die Industrie zum einen und die Landwirtschaft zum anderen unterschieden wird. Ein neues Formblatt A/B wurde nicht beigefügt. (62) Gemäß der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich erhalten JCB-Vertragshändler, die keine Konkurrenzprodukte von JCB verkaufen dürfen, Alleinvertriebsgebiete zuerkannt, wobei sich JCB verpflichtet, seine Produkte in diesen Gebieten nicht zu verkaufen und keine analogen Vertriebsvereinbarungen mit anderen Vertriebshändlern für die betreffenden Regionen abzuschließen (Artikel 10). Die Definition des Vertragsgebiets als "the distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB products and the service of JCB machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler vorrangig für den Verkauf von JCB-Produkten und Kundendienstleistungen für JCB-Maschinen zuständig ist) (Artikel 1. Definitionen) bleibt weiterhin gültig(42). (63) In Artikel 4 heißt es: "The Distributor hereby agrees not to sell JCB products supplied in pursuance of this agreement wholesale for resale except to a JCB Distributor or another JCB Dealer or an approved Sub Dealer appointed in each case in relation only to JCB products with JCB's prior written agreement which shall not be withheld without objectively valid reasons" (Der Vertriebshändler verpflichtet sich hiermit, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JCB, die ohne objektive Gründe nicht verweigert werden darf, keine gemäß der vorliegenden Vereinbarung auf Großhandelsbasis gelieferten und für den Weiterverkauf bestimmten JCB-Produkte zu verkaufen, ausgenommen hiervon ist der Verkauf an einen JCB-Vertriebshändler oder einen anderen JCB-Händler oder einen zugelassenen Unterhändler, der in jedem Fall ausschließlich für die JCB-Produkte ernannt sein muss.). (64) Gemäß Artikel 10 verpflichtet sich JCB zur Bezahlung oder Erteilung einer Gutschrift für die vom Vertragshändler im Rahmen der Herstellergarantie erbrachten und von JCB anerkannten Leistungen. Artikel 5 ("Servicegebühr") bleibt gegenüber der von JCB im Dezember 1975 und März 1980 vorgelegten Fassung unverändert. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 9 Ziffer i), nach dem die Eröffnung von Geschäftsräumen für den Verkauf von JCB-Produkten und die Erbringung von Kundendienstleistungen für die Produkte außerhalb des festgelegten Gebiets der Zustimmung von JCB bedarf, enthalten die derzeitigen Vereinbarungen keine weiteren wesentlichen Beschränkungen in Bezug auf die Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets. (65) Ferner verpflichten sich die Vertragshändler im Vereinigten Königreich, auch Teile, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör für die Verwendung in Verbindung mit JCB-Produkten oder die Reparatur dieser ausschließlich von JCB oder einem anderen JCB-Vertriebshändler oder JCB-Händler oder einer sonstigen von JCB in schriftlicher Form mitgeteilten Quelle zu beziehen. Auch sind die Vertragshändler verpflichtet, für Garantieleistungen oder Änderungen an JCB-Maschinen ausschließlich JCB-Produkte zu verwenden bzw. zu liefern (Artikel 8 Ziffern vii) und viii)). Diese Beschränkungen in den Vereinbarungen wurden nach der von JCB schriftlich vorgelegten und auch während des Zusammentreffens von JCB und Mitarbeitern der Kommission am 18. März 1976 vorgetragenen Argumentation, dass der Handel mit Erdbewegungsmaschinen anders als der von Kraftfahrzeugen zu behandeln ist, nicht geändert. (66) Die Kommission hat auf diese neue Vereinbarung nicht gesondert reagiert. c) Die der Kommission vorliegenden und derzeit geltenden Vertriebsvereinbarungen für andere Mitgliedstaaten (67) Im Dezember 1975 und März 1976 legte JCB geänderte Fassungen der Vereinbarungen vor, mit denen die Bedenken der Kommission zerstreut werden sollten. Diese Bedenken betrafen offensichtlich die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vereinbarungen für die EG-Mitgliedstaaten. Die im Jahre 1976 für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs eingereichten Vereinbarungen untergliedern sich laut interner Unterlagen in zwei Kategorien: eine Vertriebshändlervereinbarung Export (Mustervertrag)(43) und die Vereinbarung zwischen JCB und seiner Tochtergesellschaft JCB SA France (unterzeichnet am 17. Februar 1975)(44). Neue Formblätter A/B wurden nicht vorgelegt. (68) Die Vereinbarung mit JCB France enthielt mit Ausnahme der Verpflichtung von JCB France, alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Umsatz der Produkte im zugewiesenen Gebiet zu fördern, keine direkten oder indirekten Beschränkungen für den Verkauf von JCB-Produkten außerhalb des festgelegten Gebiets (Artikel 4 Buchstabe b)). Auf der Grundlage dieser konzerninternen Regelungen wurde JCB France zum Alleinvertriebshändler ernannt (Artikel 2) und verpflichtete sich zum Kauf und Weiterverkauf der JCB-Produkte von JCB UK (Artikel 3 Ziffer 1) auf eigene Rechnung (Artikel 4 Buchstabe a)), d. h. nicht als Vertreter von JCB UK (Artikel 5 Buchstabe b)). Gemäß Artikel 2 Absatz 2 sollten die Preise für die von JCB Sales UK (konzerninterne Preisbildung) an JCB France verkauften JCB-Produkte nicht über den Nettopreisen ab Werk, die JCB Sales den Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich berechnet, liegen. (69) Die neue Fassung der Vertriebshändlervereinbarung Export, die JCB nach der bereits genannten Warnung der Kommission vom 27. Oktober 1975 vorlegte, enthielt eine geänderte Bestimmung für die Servicegebühr. Entsprechend der neuen Vereinbarung für das Vereinigte Königreich, die den gleichen Wortlaut aufwies, sollte der Betrag der Gebühr zunächst zwischen den Vertragshändlern vereinbart und nicht von JCB festgelegt werden, es sei denn, die betreffenden Vertragshändler können keine Einigung erzielten (Artikel 4 SERVICEGEBÜHR - VERKAUF AUSSERHALB DES VERTRAGSGEBIETS). Das Vertragsgebiet wird definiert als "the Distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB Products and JCB Machines" (Gebiet, in dem der Vertriebshändler vorrangig für den Vertrieb von JCB-Produkten und JCB-Maschinen zuständig ist) (Artikel 1 DEFINITIONEN). Der Vertriebshändler verpflichtet sich, JCB-Produkte auf diesem Markt zu verkaufen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um den Verkauf dieser Produkte und der zugehörigen Kundendienstleistungen im festgelegten Gebiet zu fördern (Artikel 5 VERKAUFSVERPFLICHTUNG DES VERTRIEBSHÄNDLERS). Ferner darf der Vertriebshändler ohne vorherige Zustimmung von JCB keine Geschäftsräume für den Vertrieb und die Erbringung von Kundendienstleistungen außerhalb des Vertragsgebiets eröffnen (Artikel 8 Ziffer iv) ALLGEMEINE PFLICHTEN DES VERTRIEBSHÄNDLERS). (70) Zudem sind die Vertragshändler verpflichtet, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Zubehör für die Verwendung in Verbindung mit JCB-Produkten oder die Instandsetzung dieser Produkte ausschließlich von JCB oder einem anderen JCB-Vertriebshändler oder JCB-Händler oder einer sonstigen von JCB in schriftlicher Form mitgeteilten Quelle zu beziehen (Artikel 7 Ziffer v)). (71) Die Vertriebsvereinbarung Export enthielt keine Bestimmung, die der in Artikel 4 der Vertriebshändlervereinbarung für das Vereinigte Königreich verankerten Verpflichtung in Bezug auf Lieferungen an den Großhandel für den Weiterverkauf ähnelte. In den Akten der Kommission ist kein Schreiben zu finden, in dem JCB der Kommission mitteilt, dass die Bestimmungen der für das Vereinigte Königreich geltenden Vereinbarungen auf andere Mitgliedstaaten anwendbar sind. (72) In dem Schreiben vom 13. Januar 1976 setzte die Kommission JCB darüber in Kenntnis, dass es noch einiger Änderungen an den Vereinbarungen bzw. Erläuterungen bedarf, bevor die Kommission eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht ziehen kann. Es wurden jedoch keine Neufassungen der für andere Mitgliedstaaten geltenden Vereinbarung von 1975 und der Vereinbarung für Frankreich von 1976 vorgelegt. Die für Deutschland, die Beneluxländer, Italien und Frankreich geltenden angemeldeten Vereinbarungen betrafen Mitgliedstaaten, in denen JCB über eingetragene Tochterunternehmen verfügt. Die Vertriebsvereinbarungen, die für deren Länderterritorien gelten, wurden der Kommission bislang nicht bekannt gegeben. (73) Vor der Verabschiedung der vorliegenden Entscheidung hat die Kommission keine definitive Position bezüglich der von JCB bekannt gegebenen oder vorgelegten Vereinbarungen bezogen, weder auf dem Weg einer Entscheidung noch eines Verwaltungsschreibens. D. DERZEITIGE VERTRIEBSNETZE VON JCB IN EUROPA UND GRUPPENINTERNE PREISBILDUNG (74) Die JCB-Gruppe verfügt in Frankreich, Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Italien und Spanien über Tochterunternehmen und im Vereinigten Königreich, wo sich auch der Sitz des Unternehmens befindet, über sechs Fertigungsstätten. JCB unterhält in der EG ein Netz von 135-140 unabhängigen zugelassenen Vertriebshändlern, denen Alleinvertriebsgebiete zugewiesen wurden(45). Somit erfasst das JCB-Vertriebsnetz alle geografischen Regionen in der EG. Ernannt werden die Vertragshändler durch JCB Sales Ltd (UK) oder das im jeweiligen Land ansässige Tochterunternehmen, das auch die Vertriebsvereinbarung für das betreffende Land bearbeitet. Dabei werden die Aufträge von den Vertragshändlern innerhalb des JCB-Netzes an das lokale JCB-Tochterunternehmen geleitet. (75) Die Preise, die JCB UK den einzelnen nationalen JCB-Tochterunternehmen in Rechnung stellt, liegen im Allgemeinen unter den Preisen, die den Vertragshändlern im Vereinigten Königreich berechnet werden. Im Jahre 1993 lagen die JCB-internen Ersatzteilpreise für JCB France und JCB Italy bei [zwischen 50 % und 100 %] der für die Vertragshändler im Vereinigten Königreich geltenden Preise. Dies bedeutet, dass den Vertragshändlern in Frankreich die gleichen Einkaufskosten wie den Vertragshändlern im Vereinigten Königreich entstehen, wenn das französische Tochterunternehmen seinen Vertragshändlern im Rahmen des Netzwerks einen Aufschlag von [zwischen 25 % und 50 %] auf den an JCB UK gezahlten Preis berechnet. (76) Trotz ihrer Ansiedlung am unteren Ende der Vertriebskette waren die Vertriebshändler im Vereinigten Königreich im Zeitraum 1989-1996 häufig in der Lage, zu niedrigeren Preisen als die nationalen JCB-Tochterunternehmen in anderen Ländern zu liefern. Zu den möglichen Gründen, ob mehrere in Kombination oder einzeln, gehören eine effizientere Berücksichtigung der ausgeprägten Verhandlungsstärke der Käufer im Vereinigten Königreich, Schwankungen im Wert des Pfund Sterling im Vergleich zu anderen Währungen oder geringere Gewinnmargen(46). Obgleich im Jahre 1997 die Gewinnmarge vor Steuern für die Vertragshändler in Frankreich zum Beispiel mit nur [zwischen 0 % und 10 %] beziffert wurde, war dies immer noch das [zwischen 1 und 10]fache der Marge im Vereinigten Königreich, die bei [zwischen 0 % und 10 %] lag. Hierbei sind jedoch im Jahresvergleich Abweichungen zu verzeichnen: 1996 betrug die Gewinnmarge im Vereinigten Königreich [zwischen 0 % und 10 %] und in Frankreich [zwischen 0 % und 10 %]. (77) Eine im Jahre 1993 durchgeführte interne Prüfung der Bruttorentabilität der einzelnen JCB-Tochtergesellschaften ergab, dass der Einzelhandelspreis eines repräsentativen Ersatzteilkorbs in Frankreich um [zwischen 0 % und 100 %] über dem des Vereinigten Königreichs lag. Im Prüfbericht heißt es: "The fact remains that on all types of parts, European prices are much higher than the UK and that France would appear to have much higher prices than the others, although France do operate a generous rebate scheme for achieving target performance which will reduce this apparent high GP % somewhat." (Es bleibt eine Tatsache, dass die Preise bei sämtlichen Ersatzteilen auf dem europäischen Festland deutlich über denen des Vereinigten Königreichs liegen und Frankreich anscheinend viel höhere Preise als die anderen Länder hat, obgleich dort zwecks Erreichen der Sollmengen großzügige Preisnachlässe gewährt werden, die diesen offensichtlich hohen prozentualen Wert etwas reduzieren.) Infolgedessen lagen 1993 die von JCB für Ersatzteile erzielten Bruttogewinne in Frankreich um [zwischen 0 und 30] Prozentpunkte über denen von JCB UK und um [zwischen 0 und 30] Prozentpunkte über denen von JCB Germany(47). So ist festzustellen, dass der Verkauf der gleichen Ersatzteile für die JCB-Gruppe in Frankreich profitabler war als im Vereinigten Königreich. (78) Wie aus der folgenden internen Anmerkung ersichtlich ist, waren die Preisunterschiede auch im Jahre 1995 noch erkennbar: "You will note that the prices of some parts varies greatly between the four countries and, therefore some variation between the special prices will probably remain. The summary of dealer net and retail pricing for 'the group of parts' discussed in January, will help to identify the variances country by country, prior to any discounted code changes"(48). (Sie werden feststellen, dass bei den Preisen für einige Ersatzteile deutliche Unterschiede zwischen den vier Ländern zu verzeichnen sind und somit gewisse Abweichungen bei den konkreten Preisen wahrscheinlich weiterhin bestehen werden. Die Zusammenstellung der Netto- und Einzelhandelspreise der Händler für die im Januar angesprochene "Gruppe von Teilen" wird zur Bestimmung der ländermäßigen Unterschiede vor Anwendung der jeweiligen Bestimmungen zur Gewährung von Preisnachlässen beitragen.) In einem vertraulichen internen Vermerk zu den Einkaufspreisen der JCB-Tochterunternehmen in Europa, Deutschland, Spanien, Frankreich und Italien wurde die Aufgabenstellung im Jahre 1995 wie folgt beschrieben(49): "To harmonise customer achieved pricing with the end of ending up with a [between 0 and 20 %] band of maximum variation" (Harmonisierung der Preise für die Kunden mit dem Ziel einer maximalen Abweichung von [zwischen 0 % und 20 %]). (79) Diese Preisunterschiede führten zum Beispiel dazu, dass ein französischer Vertragshändler im Jahre 1996 neue Maschinen und Ersatzteile von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich und nicht von der JCB-Tochtergesellschaft in Frankreich kaufte(50). Trotz der vom Tochterunternehmen gezahlten niedrigeren Preise ab Werk und der Zugehörigkeit zur JCB-Gruppe war JCB France bei den Lieferungen an die Vertragshändler in Frankreich der Konkurrenz der Vertragshändler im Vereinigten Königreich ausgesetzt. (80) Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass JCB France seine Vertragshändler entschädigte, wenn Aufträge für die Lieferung von Maschinen im Zuge des Wettbewerbs an Parallelhändler gingen(51), und Ad-hoc-Hilfe bei den Gewinnmargen leistete, wenn Parallelhändler als Konkurrenten der Vertragshändler auftraten. Diese besondere Form der Unterstützung wurde auch bei Ersatzteillieferungen gewährt, für die JCB garantierte Bruttogewinnmargen oder niedrigere Einkaufspreise festlegte(52). Auch in Deutschland ist erkennbar, dass die Einzelhandelspreise der Wettbewerbsentwicklung nicht entsprechen, so dass JCB die Aufgabe gestellt hat, "cost and selling prices are related" (Kosten und Verkaufspreise aufeinander abzustimmen)(53). (81) Aus diesen internen JCB-Unterlagen ist unverkennbar ersichtlich, dass die Gewinne und Preise in einigen Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und insbesondere Frankreich, über den Durchschnittswerten lagen. Das Entschädigungssystem für entgangene Umsätze und geringere Margen für Vertragshändler, deren Gebiet der Konkurrenz seitens von Parallelhändlern ausgesetzt ist, war offenbar dennoch insgesamt gewinnbringend für die JCB-Gruppe. Auf jeden Fall haben diese Preisunterschiede sowohl bei Maschinen als auch Ersatzteilen im Zeitraum 1989-1996 unverkennbar Anreize für den Parallelhandel geschaffen, der die höheren Gewinne natürlich geschmälert hat. E. VEREINBARUNGEN UND VERHALTENSWEISEN IN BEZUG AUF DAS VERTRIEBSNETZ VON JCB Im Allgemeinen behauptet JCB, dass die Kommission die Tatsachen falsch dargestellt und bestimmte Dokumente ausgewählt oder aus diesen zusammenhanglos zitiert hat. Nach Ansicht von JCB geht die Kommission bei ihrer rechtlichen Würdigung somit insgesamt von einer falschen Sachlage aus. Die Kommission hat die Hinweise von JCB entgegengenommen, entsprechend geprüft und, soweit erforderlich, eine Neubewertung jener Dokumente vorgenommen, auf denen ihre Beschwerde beruht. Dennoch weist die recht beträchtliche Zahl von Fakten und Dokumenten, auf die in der vorliegenden Entscheidung verwiesen wird, auf die Existenz wettbewerbsbeschränkender Verträge hin und unterstützt nach Ansicht der Kommission die Schlussfolgerung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt. Nachfolgend sollen, wenn auch keinesfalls erschöpfend, einzelne Fakten in Bezug auf die Behauptungen seites JCB zu speziellen Dokumenten angeführt werden. 1. BESCHRÄNKUNG DER DIREKTEN UND INDIREKTEN AUSFUHREN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN a) Erklärungen der Vertragshändler im Vereinigten Königreich zu den Verkäufen in andere Mitgliedstaaten (82) Aus zahlreichen nachfolgend angeführten Schreiben ist ersichtlich, dass die Vertragshändler im Vereinigten Königreich den Verkauf neuer Maschinen und Ersatzteile in andere Länder unterlassen. Entgegen der Würdigung dieser Tatsache durch die Kommission führt JCB das Verhalten der Vertragshändler im Vereinigten Königreich und deren Erklärungen auf die Umsetzung von Artikel 4 ihrer Vereinbarung in der bekannt gegebenen Fassung zurück (RSO II, S. 41-45). (83) In einem am 17. Mai 1995 von Gunn JCB an JCB France gerichteten Telefax-Schreiben, in dem es um eine Maschine ging, die von Ersterem verkauft und in Frankreich aufgefunden wurde, gibt Gunn die folgende Erklärung ab: "We cannot be held responsible for this customer's actions, but as a result from this sale we will not be trading with this customer again." (Für die Handlungen des betreffenden Kunden können wir nicht verantwortlich gemacht werden, aber wir werden im Ergebnis dieses Verkaufs keine Geschäfte mit diesem Kunden mehr tätigen.)(54) Ein Schreiben von Heritage Disposals, einem im Vereinigten Königreich ansässigen Weiterverkäufer, der von Gunn JCB kauft, liefert die Erklärung hierfür, weshalb keine weiteren Lieferungen nach Frankreich vorgenommen werden können: "It is because someone notified to JCB that I was exporting new machines to you. This was the reason we had to be very careful when we were sending you machines, because as soon as JCB registered the serial numbers on machines, they would have immediately traced them back to us, and would not have supplied us with more machines." (Das Ganze ist darauf zurückzuführen, dass JCB mitgeteilt wurde, dass ich Ihnen neue Maschinen verkauft habe. Dieses Risiko war auch der Grund dafür, dass wir bei der Lieferung von Maschinen an Sie mit äußerster Vorsicht vorgehen mussten. Schließlich waren wir uns dessen bewusst, dass JCB anhand der Seriennummern der Maschinen erkennen kann, dass diese von uns geliefert wurden, und das Unternehmen in diesem Fall alle weiteren Lieferungen an uns einstellen würde.)(55) (84) In einer Antwort auf eine Anfrage seitens JCB UK, ob Gunn JCB Maschinen zu reduzierten Preisen an Lyomat, einen Vertragshändler in Frankreich liefert, begründete Gunn JCB die Lieferung damit, dass es sich bei der betreffenden Maschine nicht um eine neue Maschine gehandelt habe(56). Ein weiteres Schreiben von Gunn JCB an JCB bezieht sich auf die Mitwirkung des Unternehmens an der Ausfuhr neuer Maschinen nach Österreich, die Gegenstand einer Beschwerde des österreichischen Vertragshändlers war: "In January of this year, you instructed us to cease supply of machines to the above (Sunrise Ltd). This was on the basis that our 'Austrian friends' had pointed the finger at Sunrise and Gunns, and accused us of supplying new machines to Austria." (Im Januar dieses Jahres haben Sie uns angewiesen, die Lieferung von Maschinen an vorstehenden (Sunrise Ltd) einzustellen. Der Grund dafür war, dass unsere "österreichischen Freunde" mit dem Finger auf Sunrise und Gunns gezeigt und uns der Lieferung neuer Maschinen nach Österreich beschuldigt haben.)(57) Laut JCB wurde die Tatsache, dass von Gunn JCB die unter Randnummer 84 erwähnten Verkäufe an Lyomat in Frankreich getätigt wurden, nicht an sich in Frage gestellt, sondern vielmehr die Behauptung, dass dieser Verkauf offensichtlich unter dem Selbstkostenpreis und möglicherweise als Verdrängungsmaßnahme zu werten ist (RSO II, S. 41). Aus der Rechtfertigung von Gunn lässt sich ableiten, dass entweder die Ausfuhr neuer Maschinen aus dem Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf in Frankreich im Rahmen des JCB-Vertragshändlernetzes oder die Ermessensfreiheit bei der Bestimmung der Weiterverkaufspreise Beschränkungen unterliegen. (85) Bei der Beantragung der Queen's Awards for Export Achievement im Jahre 1993 gab der Chairman von Watling JCB Folgendes zu: "I am proud to have lead a team that has achieved the following export performance. (...) Given that the company is unable to sell new machines outside its UK territory, I hope that you will agree with us that the used machine export achievement of Watling JCB limited is deserving of recognition." (Ich bin stolz darauf, an der Spitze eines Teams gestanden zu haben, das auf die folgenden Exportleistungen verweisen kann. (...) Angesichts der Tatsache, dass das Unternehmen außerhalb des Territoriums des Vereinigten Königreichs keine neuen Maschinen verkaufen kann, hoffe ich, dass Sie mit uns einer Meinung sind, dass die Exportleistung der Watling JCB Limited bei den Gebrauchtmaschinen Anerkennung verdient.)(58) Aus vorstehender Erklärung von Watling JCB, dass das Unternehmen keine neuen Maschinen aus dem Vereinigten Königreich ausführen kann (Randnummer 85), ist nach Meinung von JCB nicht der Schluss zu ziehen, dass Watling der Ansicht ist, dass ihnen die Ausfuhr neuer Maschinen nicht gestattet sei. So soll Watling den Antrag auf Verleihung der Auszeichnung unter Hinweis auf seine Erfolge bei der Steigerung der Exporte von Gebrauchtmaschinen eingereicht haben. Da hinsichtlich der Ausfuhr neuer Maschinen Watling in der Fähigkeit, Exporte aktiv zu tätigen, beschränkt war, könne der Exporterfolg des Unternehmens anhand der Ausfuhrleistung bei neuen Maschinen nicht angemessen bewertet werden (RSO II, S. 42-43). Der Wortlaut des Schreibens, in dem eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen wird, ist jedoch eindeutig. Aus dem Schreiben ist zweifelsfrei ersichtlich, dass Watling JCB seine Ausfuhren insgesamt wirksam beschränkt hat, ob aktiv oder passiv und unabhängig davon, ob es sich bei dem Käufer um einen Endabnehmer oder einen zugelassenen oder nicht zugelassenen Weiterverkäufer handelt. Ferner enthält die bei Watling JCB kopierte Vertriebsvereinbarung zwischen JCB und Watling JCB außer der Definition des zugewiesenen Gebiets laut Artikel 1 ("the distributor's area of prime responsibility for the sale of JCB products and the service of JCB machines" (das Gebiet, in dem der Vertragshändler vorrangig für den Verkauf der JCB-Produkte und die Erbringung von Kundendienstleistungen für JCB-Maschinen zuständig ist)) keinen gesonderten Artikel, der die aktiven Verkäufe beschränken könnte (Vertriebshändlervereinbarung Watling JCB 1996 (Untersuchungsakte, S. 1146-1169)). Eine Interpretation dieses Artikels, wonach JCB das Recht zur Beschränkung des aktiven grenzüberschreitenden Warenverkaufs eingeräumt wird, stellt offensichtlich eine missbräuchliche Auslegung dar. (86) Zu der von JCB France geforderten Servicegebühr und der damit verbundenen Meinungsverschiedenheit äußerte sich Watling JCB wie folgt: "we are disputing this service commission as this machine was sold in good faith by ourselves as part of a deal totalling 10 units to A& C Equipment in August 1994, prior to this order they took delivery of 15 units in 1993 and none of these units to our knowledge have been exported. We cannot be held responsible for our customers exercising their legal right to sell machines at six months old or even less." (Wir bestreiten den Anspruch auf diese Servicegebühr, da die betreffende Maschine im August 1994 von uns selbst im guten Glauben als Teil eines Gesamtauftrags von 10 Maschinen an A& C Equipment verkauft wurde. Vorangegangen war diesem Auftrag die Lieferung von 15 Maschinen im Jahre 1993, wovon unseres Wissens keine Maschine exportiert wurde. Wir können nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn unsere Kunden von ihrem legitimen Recht zum Verkauf von Maschinen Gebrauch machen, die sich bereits sechs Monate oder auch weniger in ihrem Besitz befinden.) Watling JCB stellte gegenüber JCB France Folgendes klar: "(...) we have not and will not knowingly sell machines abroad without JCB Sales prior agreement." (Ohne vorherige Zustimmung von JCB Sales haben wir wissentlich keine Maschinen ins Ausland verkauft und werden dies auch nicht tun.)(59) (87) In einem bei JCB kopierten Schreiben fragte Central Parts bei Watling JCB an, weshalb sich das Unternehmen weigere, Central Parts in Frankreich zu beliefern. In einem handschriftlichen Vermerk an C. Coutts mit Kopie an J. Patterson, beide leitende Mitarbeiter von JCB, heißt es: "Have suggested to Watling that they just ignore this request. Do you agree?" (Habe Watling empfohlen, diese Nachfrage einfach zu ignorieren. Sind Sie damit einverstanden?) Die nachfolgenden Anweisungen von JCB bestätigten die Weigerung von Watling JCB(60). Im Anschluss daran wurde die Zustimmung von JCB als Voraussetzung für die Lieferung in andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich erbeten(61). (88) Ferner beschloss Watling JCB mit der folgenden Erklärung, die Lieferung von Ersatzteilen an einen weiteren Weiterverkäufer einzustellen, der Konkurrent von JCB France ist: "It has come to our notice that JCB parts we have supplied to you may have been supplied indirectly to certain customers of JCB France. We cannot allow this to happen because of our contract with JCB Service UK Ltd. Therefore we must terminate your account with this company." (Wir haben Kenntnis davon erhalten, dass von uns an Sie gelieferte JCB-Teile möglicherweise indirekt zu bestimmten Kunden von JCB France gelangt sind. Aufgrund unseres Vertrages mit JCB Service UK Ltd dürfen wir dies nicht zulassen. Aus diesem Grund müssen wir unsere Geschäftsverbindungen mit Ihnen einstellen.)(62) (89) Berkeley JCB, ein weiterer selbstständiger JCB-Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, stellte Folgendes fest: "Because of our geographic location, near to the channel ports and differential pricing overseas, it is inevitable that we will be continually approached by both end users and agents. We will therefore adopt a policy of referring all doubtful enquiries to JCB Service (...) and they can tell us whether or not we should supply." (Unsere günstige geografische Lage in der Nähe der Häfen am Ärmelkanal wie auch die unterschiedliche Preisgestaltung in den anderen europäischen Ländern führen zwangsläufig dazu, dass sich ständig sowohl Endabnehmer als auch Handelsvertreter an uns wenden. Aus diesem Grund werden wir so verfahren, dass wir alle Anfragen, bei denen wir Bedenken haben, an JCB Service weiterleiten (...), von wo dann Anweisung gegeben werden kann, ob wir liefern sollen oder nicht.)(63) Im gleichen Schreiben an JCB heißt es an anderer Stelle: "Further to our recent discussions, I have made clear to our regional managers and Group Parts Manager that we must not sell products outside our territory in breach of our Dealer Agreement." (Nach unseren jüngsten Gesprächen habe ich gegenüber unseren Regionalmanagern und dem Leiter des Teilebereichs der Gruppe unmissverständlich dargelegt, dass wir keine Verkäufe außerhalb unseres Vertragsgebiets vornehmen dürfen, da dies eine Verletzung unserer Händlervereinbarung darstellen würde.) Auf eine Lieferanfrage antwortete Berkeley wie folgt: "Thank you for your enquiry. Regret that we can not supply parts for what may be for resale in other countries." (Vielen Dank für Ihre Anfrage. Bedauerlicherweise können wir keine Teile liefern, die möglicherweise für den Weiterverkauf in andere Länder bestimmt sind.) Der Kunde wurde in diesem Fall an einen Vertragshändler in Frankreich verwiesen(64). Angaben von JCB zufolge wird in dem unter Randnummer 89 bezeichneten Schreiben von Berkeley JCB bekräftigt, dass Berkeley JCB zum Verkauf an Käufer in anderen Ländern berechtigt ist, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um "zweifelhafte" Kunden, d. h. ausschließlich an echte Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler (RSO II, S. 43). Mit dieser Erklärung gegen JCB verzichtete Berkeley auf den Verkauf an Endabnehmer oder deren Vertreter in anderen Mitgliedstaaten. Was den "zweifelhaften" Charakter solcher Anfragen anbetrifft, so verpflichtet sich Berkeley im Fall eines Einkaufsagenten, von diesem die Vorlage einer Berechtigung zur Vornahme von Einkäufen im Namen seines eigentlichen Endabnehmers zu verlangen. Auch ist nicht erwiesen, ob JCB Service besser als Berkeley beurteilen kann, ob es sich bei einem bestellenden Endabnehmer wirklich um einen solchen handelt oder ob ein Vertreter eine ordnungsgemäße Vollmacht zur Erteilung von Lieferaufträgen besitzt. Aus der Erklärung von Berkeley ist ersichtlich, dass das Unternehmen nicht berechtigt ist, Verkäufe an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu tätigen, die möglicherweise der Zustimmung von JCB unterliegen. (90) In Beantwortung eines Schreibens von JCB France zu fünf Maschinen, die auf französischem Territorium betrieben werden, stellt Scott JCB, ein Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, im Mai 1996 fest, dass die betreffenden Maschinen "were sold to volume customers of Gunn JCB and the decision as to whether we continue to supply these customers lies with UK Sales" (an Kunden von Gunn JCB verkauft wurden, die größere Mengen abnahmen, und die Entscheidung darüber, ob wir diese Kunden weiterhin beliefern, von UK Sales zu treffen ist (d. h. der für den Absatz zuständigen Abteilung von JCB im Vereinigten Königreich)(65). (91) In einer Antwort auf ein Schreiben von Central Parts, in dem das Unternehmen anfragt, weshalb eine Bestellung nicht bearbeitet wurde, stellte TC Harrison JCB Folgendes fest: "JCB's strict guidelines concerning the export of spare parts and the golden rule (is that you should) deal with local agencies when purchasing parts." (Gemäß den strengen Richtlinien von JCB für den Export von Ersatzteilen und der goldenen Regel (sollten Sie sich) bezüglich des Kaufs von Teilen an die zuständigen lokalen Vertreter wenden.)(66) Da sich Central Parts in Frankreich befindet und Lieferungen in dieses Land wünschte, bedeutet "Export" die Lieferung aus dem Vereinigten Königreich in einen anderen Mitgliedstaat. (92) Die Beispiele betreffen mit einer Ausnahme alle JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich und die Lieferung sowohl von Ersatzteilen als auch von Maschinen. Ihre Erklärungen beziehen sich auf Anfragen von Weiterverkäufern oder Endabnehmern in anderen Mitgliedstaaten. Abgelehnt oder beschränkt wurden die Lieferungen mit der Begründung, dass ihre Verträge mit JCB die Übernahme der Aufträge nicht zulassen, wobei der ausschlaggebende Grund implizit oder explizit der geografische Bestimmungsort der Lieferungen sowie auch der Status des Käufers war. b) Erklärungen seitens JCB zu Verkäufen aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten (93) In einem Schreiben des Direktors von JCB UK Sales an einen seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich wird der Standpunkt von JCB zur Ausfuhr von Maschinen aus dem Vereinigten Königreich wie folgt dargelegt: "During recent conversations with a number of UK Distributor Principals the subject of Grey exports, Contract Hire and Multiple Deal Support arose. It became evident during my discussions that it is necessary for me to confirm JCB's position on these points. 1. Grey Exports. There is no change in JCB's position. We actively discourage any new machines sold overseas whether through a UK Distributor or a third party Plant Hire company." (Während der jüngsten Gespräche mit mehreren Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich wurden die Themen graue Exporte, Mietkauf und Multiple Deal Support angesprochen. Während der Gespräche gelangte ich zu der Schlussfolgerung, dass es einer Bekräftigung der Position von JCB in diesen Fragen bedarf. JCB vertritt nach wie vor den gleichen Standpunkt. Wir wenden uns entschieden gegen den Verkauf neuer Maschinen im Ausland, ganz gleich, ob dieser über einen Vertragshändler im Vereinigten Königreich oder einen Dritten in Form eines Anlagenmieters erfolgen soll.)(67) Dieser Standpunkt zur Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich wird an anderer Stelle wie folgt erläutert: "Obviously, as the manufacturer, we are anxious to protect our distributors, wherever they are, from unfair competition from whatever source, on all products." (Wir Hersteller möchten unsere Vertriebshändler, wo auch immer sich diese befinden, natürlich vor jeglicher Form des unlauteren Wettbewerbs bei allen Produkten schützen.)(68) (94) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Weiterverkäufer Zugang zu von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich bezogenen JCB-Originalteilen hatten, stellt JCB für den Ersatzteilsektor fest, dass die Vertragshändler einheitlich vorgehen sollten, um "ensure that your Parts Managers are aware of the problem and instructed not to supply to anyone suspected of involvement with spurious operations" (sicherzustellen, dass den Leitern Ihrer Ersatzteilabteilungen das Problem bekannt ist und diese angewiesen werden, keine Lieferungen an Abnehmer vorzunehmen, bei denen der Verdacht auf Beteiligung an Scheingeschäften besteht)(69). Die Strategie zur Bekämpfung von Scheingeschäften im Ersatzteilsektor in Frankreich, Deutschland und Spanien war hauptsächlich gegen Interparts, einen selbstständigen Weiterverkäufer, und Central Parts gerichtet(70). Auch ein bei JCB kopiertes Dokument verweist auf eine Kampagne gegen den "Spurious competition" (Scheinwettbewerb), die unter anderem darauf gerichtet ist, "to cut off the source of supply to spurious outlets" (Scheinhändlern die Lieferquelle zu nehmen)(71). (95) Es liegen jedoch Beweise für Verhandlungen zwischen JCB und Central Parts vor, die auf eine Initiative von JCB zurückzuführen sind und deren Gegenstand der Erwerb des Anlagevermögens von Central Parts sowie deren Ernennung zum Vertragshändler in Frankreich ist, sobald ein Gebiet für den Exklusivvertrieb zur Verfügung steht(72). (96) Als im Jahre 1994 Verdachtsmomente der Ausfuhr einer größerer Anzahl von Maschinen und Teilen durch Gunn JCB in andere Mitgliedstaaten aufkamen, [(73)(74)]. (97) Wie die Aussagen von JCB selbst zeigen, stimmt die von JCB vorgenommene Auslegung der Vereinbarungen mit der seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich überein. Somit ist ihre Erfuellung keine einseitige Angelegenheit. Ihre Auslegung stimmt mit der von JCB überein und entspricht der Erfuellung der Vereinbarungen durch JCB. c) Das System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich: Beschreibung (98) Im Jahre 1977 hat JCB eine Regelung für die Gewährung von Zulagen an seine Vertragshändler im Vereinigten Königreich eingeführt(75). Dieses System wird als "Multiple Deal Trading Support" bezeichnet. Im Wesentlichen beinhaltet die Regelung eine Reduzierung der von den Vertragshändlern zu zahlenden Preise ab Werk, die diesen bei Aufträgen von Großkunden über eine größere Anzahl von Maschinen zu einer besseren Wettbewerbsposition verhelfen soll. Angaben von JCB zufolge werden die Zulagen für die Förderung des Handels in Abhängigkeit von einer Vielzahl von Faktoren einschließlich der Anzahl der Maschinen, der Verschiedenartigkeit der verkauften Produkte, der Zusammensetzung der Maschinenflotte, der Dauer des Bestehens der Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, der Anzahl und dem Typ der in Zahlung gegebenen Maschinen und der jeweiligen Wettbewerber gewährt. Dies geschieht unter der Bedingung, dass die Maschinen an einen Endabnehmer verkauft werden. JCB rechtfertigt diese Bedingung damit, dass seine Vertragshändler im Vereinigten Königreich keine Verkäufe an nicht zugelassene Weiterverkäufer tätigen dürfen und sonstige Vertragshändler nicht das Recht haben, "under the agreements as notified to switch to competing brands" (entsprechend den gemeldeten Vereinbarungen zu den Produkten der Konkurrenten zu wechseln)(76). (99) Der konkrete Betrag wird ad hoc für einen jeden Auftrag festgelegt, eine Ausnahme sind die Baggerlader, für die ein Festbetrag gilt, der jedoch gestaffelt ist. Bei den in Frage kommenden Aufträgen belaufen sich die Zulagen im Durchschnitt auf [zwischen 0 % und 10 %] der Preise ab Werk für alle JCB-Maschinen und [zwischen 0 % und 10 %] der Preise für Baggerlader. Bis zum heutigen Tag wurden für [zwischen 0 % und 50 %] aller JCB-Verkäufe im Vereinigten Königreich Zulagen gewährt(77). (100) Hinweise oder Anweisungen in Bezug auf die Umsetzung des Systems des "Multiple Deal Trading Support" werden in Rundschreiben an das Vertriebshändlernetz im Vereinigten Königreich erteilt(78). Vorbehaltlich der Erfuellung der oben aufgeführten Voraussetzungen haben die Vertriebshändler im Vereinigten Königreich Anspruch auf Beantragung und Gewährung der Zulagen. Aus Randnummer 96 ist ersichtlich, dass in dem Fall, dass von JCB eine Zulage gewährt wurde, obgleich eine wesentliche Bedingung für die Förderung nicht erfuellt ist (bei dem Käufer muss es sich zum Beispiel um einen Endabnehmer handeln), die erfolgte Zahlung sowohl von JCB als auch dem Vertragshändler als Verletzung ihrer Vereinbarungen betrachtet wird(79). (101) Das System "Multiple Deal Trading Support" ist somit Teil der zwischen JCB und seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich vereinbarten kommerziellen Bedingungen für den Erwerb von JCB-Maschinen durch die Letztgenannten und deren Vergütung. d) Umsetzung des Systems "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich (102) In einem Schreiben an einen seiner Vertragshändler im Vereinigten Königreich erklärt JCB im Jahre 1992: "Machines are only eligible for support if they are for use within the Distributor franchised territory unless a tripartite agreement has been reached with the selling distributor, JCB Sales and the distributor into whose territory the machines will be working". (Maschinen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie für den Einsatz im Vertragsgebiet des Vertriebshändlers bestimmt sind, sofern mit dem verkaufenden Händler, JCB Sales und dem Vertriebshändler, in dessen Gebiet die Maschinen eingesetzt werden sollen, keine dreiseitige Vereinbarung abgeschlossen wurde.) Im Schreiben heißt es weiter: "Should a Distributor conclude a deal with a company who has a number of locations throughout the UK, it is the selling Distributors responsibility to determine where the machines will be working. If these machines go into another Distributor territory without prior agreement then JCB Sales reserves the right to withhold all or part of the support." (Schließt ein Vertriebshändler einen Vertrag mit einem Unternehmen ab, das im Vereinigten Königreich über mehrere Standorte verfügt, ist es Aufgabe der verkaufenden Vertriebshändler, den Einsatzort der betreffenden Maschinen zu erfragen. Werden die Maschinen ohne vorherige Zustimmung im Vertragsgebiet eines anderen Händlers eingesetzt, behält sich JCB Sales das Recht auf teilweise oder vollständige Einbehaltung des Zulagenbetrags vor.)(80) Angaben von JCB zufolge (RSO II, S. 52) befasst sich das unter der Randnummer 102 bezeichnete Schreiben mit der Förderung des Mietkaufs, bei dem die Maschinen Eigentum des Vertriebshändlers bleiben. Entgegen den Behauptungen von JCB heißt es im Schreiben: "JCB Distributors as well as the competition have used contract hire as a tool to achieve sales." (Die JCB-Vertriebshändler wie auch die Konkurrenten setzen den Mietkauf als Mittel der Verkaufsförderung ein.) An anderer Stelle weist das Schreiben auf Folgendes hin: "Any machine which is subject to a contract hire agreement and receives support from JCB must be clearly identified in the seven day report (...)." (Alle Maschinen, die Gegenstand einer Mietkaufvereinbarung sind und die der Zulagengewährung durch JCB unterliegen, sind im siebentägigen Bericht deutlich zu kennzeichnen (...).) Der Mietkauf von Maschinen dient zweifelsfrei der Umsatzsteigerung und kann durch die Zulagengewährung noch gefördert werden. Nicht stimuliert werden diese Verkäufe durch die JCB-Vertriebshändler jedoch natürlich dann, wenn die Zulagengewährung in Ermangelung der von JCB geforderten Vereinbarung zwischen den Vertriebshändlern in den einzelnen Vertragsgebieten rückgängig gemacht wird. (103) Im Jahre 1992 erteilte JCB ferner in einem mit "EXERCISING CAUTION" (Es ist Vorsicht geboten) überschriebenen Dokument, das für alle Personen in leitender Funktion im Vertriebshändlernetz bestimmt war, ähnliche Anweisungen: "It is obviously not in JCB's interest to support deals that may go into another distributor's territory, either in the UK and overseas, whether machines are purchased as in the example above or on contract hire or rental with option to purchase transaction (nationals excluded). It is in everyone's interest to exercise extreme caution when circumstances are outside the norm and I would ask you for co-operation in this matter." (Es liegt offensichtlich nicht im Interesse von JCB, Maschinenlieferungen zu fördern, die möglicherweise für das Gebiet eines anderen Vertriebshändlers, entweder im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Land, bestimmt sind, unabhängig davon, ob diese Maschinen wie im obigen Beispiel beschrieben erworben wurden oder auf Mietkauf- oder Mietbasis mit Kaufoption zur Verfügung gestellt werden. Es liegt im allgemeinen Interesse, äußerste Vorsicht walten zu lassen, sobald die Umstände über das Normale hinaus gehen, und ich bitte Sie in dieser Angelgenheit um Ihre Mitwirkung.) Eine mögliche Erklärung des "everyone's interest" (allgemeinen Interesses) aus dem Schreiben von JCB ist im ersten Absatz zu finden: "These machines obviously received Multiple Deal Support and are currently being offered by the used equipment dealer at below current market prices in the Scottish market." (Diese Maschinen, für die offensichtlich Zulagen im Rahmen des Multiple Deal Support gewährt wurden, werden derzeit auf dem schottischen Markt vom Gebrauchtmaschinenhändler zu unter dem Marktwert liegenden Preisen angeboten.)(81) In dem unter der Randnummer 103 erwähnten Dokument "Exercising caution" unterstreicht JCB, dass es sich bei dem Vertriebshändler auf dem schottischen Markt um einen nicht zugelassenen Weiterverkäufer handelte (RSO II, S. 52-53). Der betreffende Vertriebshändler trat sowohl als Weiterverkäufer als auch Anlagenmieter auf, woraus abzuleiten ist, dass die für Mietkaufverträge gewährten Zulagen für den Weiterverkauf der Maschinen verwendet werden können. Die in dem angeführten Dokument zum Ausdruck gebrachten Bedenken seitens JCB betreffen nicht den Autorisierungsstatus des Vertriebshändlers, sondern den Verkaufspreis der Maschinen, der unter dem "schottischen Markt"-Preis liegt, sowie die dadurch verursachten Störungen im Vertragsgebiet eines anderen Händlers. (104) Aus einem von JCB an Gunn JCB gesandten Telefax ist eine ähnliche Verbindung zwischen dem System des Multiple Deal Trading Support und der Weiterveräußerung außerhalb der zugewiesenen Gebiete erkennbar: "Re: Greyhound Plant, - Trading support. Due to the continued flow of new machines being retailed into export territories by the above company all registered trading support on machines that have not been delivered has been withdrawn." (Betreff: Greyhound Plant - Handelszulagen. Aufgrund der andauernden auf Einzelhandelsbasis beruhenden Ausfuhr neuer Maschinen ins Ausland durch das obige Unternehmen wurden alle bereits registrierten Zulagen für noch nicht ausgelieferte Maschinen gestrichen.) JCB führte fort, dass künftig Zulagen nur dann gewährt werden, wenn Greyhound Plant, ein nicht zugelassener Weiterverkäufer, den nachfolgenden Bedingungen zustimmt: "At the point of purchase, there is a 1500 surcharge added on to the customer achieved price which is held by Gunn JCB. If machines are held for 6 months or 400 hours, whichever is the first, the customer will be reimbursed with the 1500 surcharge. If machines are retailed by the customer under the stated period or hours worked the 1500 will be transferred to the export distributor in which the machine has been retailed." (Beim Kauf hat der Kunde einen Aufpreis von 1500 zu zahlen, den Gunn JCB erhält. Verbleiben die Maschinen sechs Monate lang bzw. mindestens 400 Betriebsstunden beim Käufer, erhält dieser den Aufpreis von 1500 zurück. Verkauft der Käufer die Maschinen jedoch vor Ablauf dieser Frist weiter, hat der Vertriebshändler, in dessen Vertragsgebiet der Verkauf der Maschine erfolgte, Anspruch auf diesen Betrag in Höhe von 1500 ) (82) (105) Ein ähnlicher Fall betrifft [...(83)]. 2. BESCHRÄNKUNG DER LIEFERQUELLEN UND/ODER PASSIVEN VERKÄUFE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH a) Italien (1) Ausschließlicher Bezug von einer JCB-Tochtergesellschaft (106) In Italien beinhaltet die nicht angemeldete Standardvereinbarung zwischen JCB SpA und den Vertragshändlern die Verpflichtung zum Alleinbezug, das heißt, die Händler sind verpflichtet, ihre Produkte ausschließlich vom lokalen Tochterunternehmen zu beziehen. Gemäß Artikel 4 Ziffer v) verpflichten sich die Vertriebshändler, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JCB SpA keinen neuen Produkte zu verkaufen oder an deren Verkauf mitzuwirken, sofern es sich bei diesen um Konkurrenzerzeugnisse von JCB SpA handelt. Ferner verpflichten sich die Vertragshändler nach Artikel 6 Ziffer v), Ersatzteile und Zubehör ausschließlich von JCB SpA oder einer anderen von der Letzteren schriftlich genehmigten Bezugsquelle zu erwerben. Diese Zustimmung ist also erforderlich, wenn Käufe bei anderen Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten getätigt werden sollen und es sich um Maschinen von JCB handelt, die im Wettbewerb mit Maschinen von JCB SpA stehen. Angaben von JCB zufolge werden die italienischen Vertriebshändler jedoch weder daran gehindert, nach Lieferquellen außerhalb Italiens zu suchen, noch haben sie Versuche zu diesem Zweck unternommen, liegen doch die Preise in Italien um 15-20 % unter denen der wichtigsten Mitgliedstaaten(84). (2) Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (107) Gemäß Artikel 4 Ziffer iii) sind die Vertragshändler in Italien verpflichtet, ausschließlich an Kunden in dem ihnen zugewiesenen Gebiet zu verkaufen. In Artikel 8 behält sich JCB SpA das Recht vor, direkt oder über andere Weiterverkäufer im zugewiesenen Gebiet an verschiedene Kundenkategorien und insbesondere Großunternehmen und -kunden zu verkaufen, welche die Produkte für Exportzwecke beziehen, sofern der Vertriebshändler nicht direkt an der Abwicklung des Verkaufs beteiligt ist(85). Somit kontrolliert JCB SpA die Ausfuhren über die Weiterverkäufer, direkte Ausfuhren seitens der Vertragshändler sind aufgrund deren Verpflichtung zum ausschließlichen Verkauf innerhalb ihres zugewiesenen Gebiets nicht zulässig. (108) Bezüglich der Verkaufsaktivitäten eines italienischen Vertragshändlers auf dem Gebiet eines anderen Vertragshändlers (Terra, Vertriebshändler für Österreich und die Slowakei) betonte JCB UK gegenüber JCB Italy Folgendes: "As employees of JCB, we cannot promote the sale of new machines directly or indirectly into another dealer's territory. Equally, enquiries of this nature should be directed to the appropriate dealer in that country, in this case Terra. In the case of used machines, dealers are free to sell whatever they wish. (...) Secondly, SOFIM need to be advised that they cannot sell into another dealers territory, either directly or indirectly through a secondary trader." (Als Mitarbeiter von JCB können wir den direkten oder indirekten Verkauf neuer Maschinen in das Vertragsgebiet eines anderen Händlers nicht fördern. Ebenso sollten alle Anfragen an den zuständigen Vertragshändler im jeweiligen Land, in diesem Fall Terra, geleitet werden. Bei gebrauchten Maschinen besteht für den Verkauf durch die Vertragshändler keinerlei Beschränkung. (...) Zum anderen sollte SOFIM darauf hingewiesen werden, dass es Produkte weder direkt noch indirekt über einen Sekundärhändler im Vertragsgebiet eines anderen Händlers verkaufen darf.)(86) Während JCB seine Verpflichtungen gegenüber den Vertragshändlern bekräftigt, nimmt das Unternehmen auch zum kommerziellen Verhalten dieser Händler im Allgemeinen und insbesondere des von SOFIM Stellung. Diese Erklärung, in der die Vertriebshändler aufgefordert werden, keine Produkte im Vertragsgebiet eines anderen Händlers zu verkaufen, entspricht der nicht angemeldeten JCB-Vereinbarung zwischen JCB Italien und deren Netz von Vertragshändlern, die Verkäufe nur in den zugewiesenen Gebieten zulässt. Nach Meinung von JCB gibt es in Italien keine Beschränkungen der aktiven und passiven Verkäufe, und passive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets eines Händlers sind sowohl zulässig als auch üblich (RSO II, S. 38 und 49). Dies widerspricht jedoch dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 4 Ziffer iii) der nicht angemeldeten Vertriebsvereinbarung für Italien, auf die in Randnummer 107 Bezug genommen wird, wie auch dem in der Randnummer 108 angeführten Beweismaterial. Randnummer 124 liefert weiteres Beweismaterial, das die Behauptung von JCB widerlegt. b) Frankreich (1) Ausschließlicher Bezug von einer JCB-Tochtergesellschaft (109) Gemäß Artikel 2.2 der nicht angemeldeten Vertriebsvereinbarung mit den JCB-Tochterunternehmen JCB SA und JCB Service in Frankreich stimmen die JCB-Vertragshändler zu, Lieferungen von JCB-Maschinen und -Ersatzteilen ausschließlich von JCB SA und JCB Service (JCB France) zu beziehen. In einer gesonderten Verpflichtung stimmen sie außerdem zu, keine neuen Maschinen oder Ersatzteile von anderen Anbietern zu vertreiben(87). (110) In einem Schreiben von JCB France an einen der Vertragshändler in Frankreich wird darauf verwiesen, dass Letzterer sowohl neue JCB-Maschinen (etwa zehn) als auch JCB-Originalersatzteile nicht von JCB France, sondern von britischen Vertriebshändlern bezogen hatte. JCB sah diese Beschaffungspolitik als unvereinbar mit der Fortführung des Vertragsverhältnisses an und drohte mit der Kündigung des Vertrags(88). Ein anderer JCB-Vertragshändler aus dem französischen Vertriebshändlerverband bestätigt ebenfalls, dass eine solche Alleinbezugsverpflichtung Teil der Vereinbarung ist und im JCB-Netz in Frankreich durchgesetzt wird(89). Demnach dürfen JCB-Vertragshändler in Frankreich Maschinen oder Ersatzteile weder direkt noch indirekt von JCB-Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten beziehen. Diese Beschränkung des Zugangs zum EG-weiten JCB-Netz als Bezugsquelle hat die Vertragshändler vorgeblich daran gehindert, gegenüber nicht zugelassenen Vertriebshändlern in Frankreich wettbewerbsfähig zu sein, da JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich attraktive Preisbedingungen bieten konnten und es den französischen Vertragshändlern nicht freistand, Lieferungen von den günstigsten Anbietern zu beziehen(90). Nach Aussage von JCB betrifft die Ausschließlichkeit in Artikel 2.2 der französischen Vertriebsvereinbarung JCB-Produkte und -Teile (im Gegenzug zur Verpflichtung, keine konkurrierenden Produkte zu vertreiben) und nicht die Bezugsquelle innerhalb des Vertragsnetzes. JCB führt aus, dass es keinen Beleg für die Durchsetzung einer Alleinbezugsverpflichtung in Frankreich gebe, die den Bezug von zugelassenen JCB-Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten ausschließen würde (RSO II, S. 34-36). Der Text der in Randnummer 109 genannten nicht angemeldeten Vereinbarung beinhaltet jedoch eindeutig zwei verschiedene Verpflichtungen: Zum einen, dass JCB-Erzeugnisse ausschließlich von JCB SA und JCB Service zu beziehen sind, und zum anderen, dass der Vertriebshändler keine Produkte verkaufen darf, die eine Konkurrenz zu den Produkten von JCB darstellen. Wie die in Randnummer 110 angeführten Schreiben zeigen, ist JCB France nur wegen des Vertragsbruchs besorgt. (2) Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (111) Laut Artikel 2.3 der nicht angemeldeten Standardvereinbarung mit JCB France verpflichten sich die Vertragshändler, keine JCB-Maschinen oder -Ersatzteile über Niederlassungen oder Auslieferungslager außerhalb ihres Vertragsgebiets zu verkaufen oder zu vertreiben. Einem Schreiben von JCB France an das "Bureau des concessionnaires" zufolge war diese Vereinbarung 1989 auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 revidiert worden, so dass Gebietsausschließlichkeit "supposes that the distributor does not promote the JCB card externally but he cannot be prevented from responding to an order from an external customer if the latter asks it" (bedeutet, dass der Händler keine Werbung für die JCB-Karte außerhalb seines Vertragsgebiets betreibt, jedoch nicht daran gehindert werden kann, auf eine Bestellung von einem Kunden außerhalb seines Gebiets zu reagieren, wenn dieser darum bittet). (112) In Schreiben von JCB an die Vertragshändler findet sich eine andere Auslegung der Verpflichtung, außerhalb des zugewiesenen Gebiets in Frankreich keine Verkäufe zu tätigen. Ohne in irgendeiner Weise auf aktive Kundenwerbung einzugehen, befindet JCB die einfache Tatsache eines Verkaufs außerhalb des Vertragsgebiets für unvereinbar mit der Vertriebsvereinbarung in Frankreich. In zwei Schreiben, die an verschiedene JCB-Händler in Frankreich gerichtet waren, stellte JCB fest: "More precisely, for the sake of your own interest, we would wish that you liaise directly with each other to avoid this kind of practices in the future. Rather than allowing customers to take advantage of a competitive environment, it would be preferable that you exchange information regularly or that you negotiate between yourselves these common deals."(91) (Genauer gesagt, hielten wir es in Ihrem eigenen Interesse für wünschenswert, wenn Sie direkt miteinander in Kontakt träten, um derartige Praktiken künftig zu vermeiden. Statt zuzulassen, dass die Kunden vom Wettbewerb profitieren, sollten Sie lieber regelmäßig Informationen austauschen oder diese gemeinsamen Geschäfte untereinander aushandeln.) Damit hat JCB Verabredungen zwischen seinen Vertriebshändlern Vorschub geleistet, Bestellungen von außerhalb der ihnen zugewiesenen Vertragsgebiete untereinander auszuhandeln. (113) Die Verpflichtung, nicht außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, d. h. keine passiven Verkäufe durchzuführen, kommt noch zu der Verpflichtung hinzu, keine Verkäufe über Niederlassungen oder Lager außerhalb des Vertragsgebiets zu tätigen, wie die Forderung von JCB an einen Vertragshändler zeigt, ein Angebot an einen Kunden aus dem Vertragsgebiet eines benachbarten Vertriebshändlers zurückzuziehen(92) bzw. Angebote von JCB Ile de France an Letzteren weiterzuleiten(93). JCB Ile de France verfügt über ein Alleinvertriebsgebiet in Frankreich. In dem Maß, wie JCB Ile de France in die JCB-Gruppe integriert ist, besteht die Möglichkeit, dass die Aufforderung zur Weiterleitung solcher Angebote rechtmäßig ist, es sei denn JCB Ile de France steht tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Vertriebshändlern in Frankreich. Allerdings wird in dem Schreiben des Vertriebshändlers gefordert, dass Bestellungen aus seinem Gebiet, die an einen anderen Vertragshändler gerichtet sind, an ihn selbst weiterzuleiten sind. Kommt es zu solchen Verkäufen außerhalb des eigenen Vertragsgebiets, erhalten Vertragshändler unter Umständen eine niedrigere Bonuszahlung als für Verkäufe innerhalb ihres Vertragsgebiets(94). Laut JCB betreffen die in Frankreich angeführten Vorfälle nicht passive, sondern aktive Verkäufe (RSO II, S. 36-37 und Anlage 3), wobei Letztere eine Zuwiderhandlung gegen eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Bestimmung der Vereinbarung in Frankreich darstellen. Die in Randnummer 112 angeführten Schreiben, denen sich nach Auffassung der Kommission Beschränkungen bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets und eine Förderung von Verabredungen zwischen Händlern zum Nachteil des Kunden entnehmen lassen, seien aus dem Zusammenhang gerissen. Sie seien in erster Linie darauf gerichtet gewesen, die betreffenden Händler daran zu erinnern, dass aktive Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets untersagt seien. Des Weiteren sei darin klargestellt worden, dass man nicht in einem Streitfall unter Beteiligung eines Endabnehmers vermitteln wolle. Die Händler müssten sich einigen, wer die Kosten für den Kundendienst zu tragen habe (RSO II, S. 59). Die Formulierungen in den Schreiben von JCB und ihr wettbewerbsfeindliches Ziel sind jedoch eindeutig und lassen keine andere Auslegung zu. (114) In vergleichbarer Weise ersucht JCB in einem anderen Schreiben SEM-CEDIMA, einen seiner Vertragshändler, nicht für direkte oder indirekte (beispielsweise über einen Vermittler) Verkäufe außerhalb seines Alleinvertriebsgebiets zu werben oder solche Verkäufe zu tätigen, insbesondere in dem kurz zuvor einem anderen Vertragshändler zugewiesenen Gebiet. In dem Schreiben wird auf eine Vereinbarung zwischen JCB und SEM-CEDIMA verwiesen, vorbehaltlich der Zustimmung von JCB, Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebiets in einem speziellen Gebiet zu tätigen, in dem es keinen Vertragshändler gibt(95). Wie bereits belegt, bezog SEM-CEDIMA seine Erzeugnisse in der Regel aus dem Vereinigten Königreich zu niedrigeren Preisen als seine Wettbewerber im französischen Vertriebsnetz. Dies veranschaulicht die Kontrolle von JCB über passive und aktive Verkäufe, auch wenn es keine möglichen Konflikte mit der einem anderen Händler übertragenen Vertriebsausschließlichkeit gibt, da es in dem betreffenden Gebiet in Frankreich keinen solchen Händler gab. Sobald ein Händler bestellt würde, wären direkte und indirekte Verkäufe nicht mehr möglich. Nach Auffassung von JCB ist das in Randnummer 114 angeführte Schreiben von JCB France aus dem Zusammenhang gerissen, soweit es die Beendigung einer befristeten Sondervereinbarung mit SEM-CEDIMA von 1997 verzeichnet, der zufolge Letztere bevollmächtigt war, im Loire-Tal "dans des zones provisoirement libres" über den Vermittler Kleber Malecot, den früheren JCB-Vertragshändler in diesem Gebiet, Verkäufe zu tätigen. Laut JCB endete diese Sondervereinbarung und insbesondere die Berechtigung zur Tätigung aktiver Verkäufe in diesem Gebiet, als dort ein neuer Händler, Telliez, bestellt wurde, wie dem Schreiben von JCB France vom 17. November 1998 zu entnehmen sei. (Schreiben von Herrn Hargreaves, JCB, vom 6. Juni 2000). Im Rahmen des genannten Vertrags erteilt JCB seine Genehmigung nicht uneingeschränkt für alle aktiven Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets; jeder Vorgang bedarf der Zustimmung von JCB, unabhängig davon, ob er aus aktiver oder passiver Absatztätigkeit resultiert. Auch wenn es sich um eine befristete Sondervereinbarung handelte, so zielte sie in den Jahren 1997 und 1998 darauf ab, Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets zu kontrollieren und zu beschränken, bei denen nicht die Möglichkeit eines Konflikts mit der Vertriebsausschließlichkeit eines anderen Vertragshändlers bestand. c) Benelux (115) In einem internen Schreiben zwischen JCB NV und JCB SA (Frankreich) legte JCB NV Preisregelungen für die Ausfuhr von Maschinen dar, die sie für Händler attraktiv machten, die an Exporten aus Belgien und den Niederlanden beteiligt waren. In dem Schreiben heißt es weiter: "We investigated why one of the traders had a quick growing turn-over of parts, without growth of machine sales. This is how we discovered that this trader is - among other things - exporting to France to a firm named Central Parts. We regret that this happened and of course we stopped supply to this trader immediately" (Wir haben nachgeforscht, warum einer der Händler einen rasch ansteigenden Umsatz bei Teilen ohne Absatzsteigerung bei Maschinen erzielte. Auf diese Weise haben wir herausgefunden, dass dieser Händler u. a. nach Frankreich an eine Firma namens Central Parts exportierte. Wir bedauern, dass dies geschah, und haben die Belieferung dieses Händlers selbstverständlich sofort eingestellt.)(96). Der Name Central Parts ist JCB NV offenbar unbekannt. Die Entscheidung, die Lieferungen einzustellen, wird getroffen, weil der Händler nach Frankreich exportiert. Daraus folgt, dass weder der betreffende Händler noch Central Parts oder Kunden in Frankreich daraufhin noch Vorteile aus den Preisregelungen ziehen konnten, die JCB NV aufgestellt hatte und aufgrund deren Lieferungen aus den Niederlanden und Belgien, verglichen mit den in Frankreich geltenden Preisen, attraktiver waren. (116) In ähnlicher Weise wurden vergleichbare Vereinbarungen von JCB NV in Bezug auf Exportverkäufe von Maschinen und Ersatzteilen an Weiterverkäufer in Griechenland beendet, und zwar trotz der Zusicherung an JCB UK, dass derartige Transaktionen über "grey channels" (graue Kanäle) "managed and controlled and there was no pricing competition with the subject importer" (unter Kontrolle gebracht würden und es keinen Preiswettbewerb mit dem betreffenden Importeur gebe)(97). Wie das Schreiben zeigt, hat JCB NV Verkäufe an Parallelhändler getätigt, vorausgesetzt, der graue Markt (d. h. Verkäufe an Parallelhändler in Griechenland) "was managed and controlled and that there was no price competition" (wurde unter Kontrolle gebracht und es gibt keinen Preiswettbewerb) mit dem Vertragshändler in Griechenland. Diese Verkäufe wurden von JCB UK angefochten. Zudem wären solche Verkäufe nicht getätigt worden, hätte JCB NV die Kontrolle über diese Verkäufe verloren oder hätte der Preiswettbewerb zu Problemen mit dem örtlichen Vertragshändler geführt. (117) Im Hinblick auf die Benelux-Staaten verdeutlich eine interne Überprüfung mehrerer Tochterunternehmen die Sorgen von JCB UK wie folgt: "Benelux (...). There still remains some major task to achieve, the most vital being the conversion of a 'grey dealer' to a JCB Compact and Service dealer. Currently 'Carma' are importing new and used machines, valued at over GBP 1000000 and parts valued at over GBP 100000 from Berkeley Hemel Hempstead. The more worrying aspect is however that they insist in selling below JCB NV's retail parts price and with a Retail service rate below the neighbouring JCB Dealer's price. The next 6 weeks should see this matter resolved along with possible Spurious parts supply into Luxembourg (ADLS's next visit in mid-May" (Benelux (...) Dort sind immer noch wichtige Aufgaben zu erledigen, allen voran die Umwandlung eines "Händlers am grauen Markt" in einen Händler für JCB Compact and Service. Zurzeit importiert "Carma" neue und gebrauchte Maschinen im Wert von über 1 Mio. GBP und Teile im Wert von über 100000 GBP von Berkeley Hemel Hempstead. Noch besorgniserregender ist jedoch, dass es darauf besteht, unter dem Einzelhandelspreis von JCB NV für Teile und zu einem Einzelhandelssatz unter dem Preis des JCB-Händlers im benachbarten Gebiet zu verkaufen. Diese Angelegenheit muss in den nächsten sechs Wochen zusammen mit eventuellen Scheinlieferungen von Ersatzteilen nach Luxemburg geklärt werden (nächster Besuch von ADLS Mitte Mai))(98). Mithin stellten die von Carma getätigten Verkäufe zu Preisen unter denen seiner JCB-Wettbewerber und nach Luxemburg, die durch direkten Bezug aus dem Vereinigten Königreich statt vom JCB-Tochterunternehmen möglich waren, vor seiner Bestellung als JCB-Vertragshändler einen besorgniserregenden Aspekt dar, der geklärt werden musste. d) Deutschland (118) In einem internen Memorandum vom 31. März 1993 von JCB Landpower an JCB Sales im Vereinigten Königreich werden wie folgt Maßnahmen zur Unterbindung von grauen Exporten nach Deutschland beschrieben: "Landpower have been working closely with JCB GmbH to prevent UK machines being exported and have stopped Holt JCB supplying R N Lawton" (Landpower hat eng mit der JCB GmbH zusammengearbeitet, um den Export britischer Maschinen zu verhindern, und die Belieferung von R N Lawton durch Holt JCB gestoppt). JCBs Sorge wird zwei Absätze weiter deutlich: "Could I please ask that any future construction deals for Farm Specials are viewed with extreme caution as clearly these grey exports are giving us severe pricing problems in Germany" (Ich möchte darum bitten, alle künftigen Baugeschäfte für Farm Specials mit größter Vorsicht zu behandeln, da uns diese grauen Exporte ernste Probleme bei der Preisgestaltung in Deutschland bereiten)(99). (119) In einem Telefax von seinem deutschen Tochterunternehmen an JCB UK Sales kommt JCBs Sorge noch stärker zum Ausdruck: "We have been informed that the above machine was sold via Berkeley JCB Ltd and Newland Plant Hire to our former dealer BMH. We kindly ask you to stop these grey imports because BMH is a competitor to our present dealer Draeger+Bastian. For the above mentioned machine, please credit us with 5 % service fee" (Wir sind darüber informiert worden, dass die oben genannte Maschine über Berkeley JCB Ltd und Newland Plant Hire an unseren früheren Händler BMH verkauft wurde. Wir möchten Sie bitten, diese grauen Importe einzustellen, da BMH für unseren derzeitigen Händler Draeger+Bastian ein Konkurrenzunternehmen darstellt. Bitte schreiben Sie uns für die vorgenannte Maschine eine Servicegebühr von 5 % gut)(100). In einem weiteren Telefax an seine deutsche Tochterfirma zu einer Maschine, die vom Vereinigten Königreich nach Deutschland weiterverkauft worden war, erklärt JCB: "We are determined to eliminate any grey market machines and I have spoken direct with the Regional Director of Berkeley JCB about this service support fee claim" (Wir sind entschlossen, mit Maschinen auf dem grauen Markt generell Schluss zu machen, und über diesen Servicegebühranspruch habe ich direkt mit dem Regionalleiter von Berkeley JCB gesprochen.)(101). (120) Angesichts dessen, dass "Many dealers in Germany are believed to be purchasing from local suppliers and there is evidence that some are in contact with UK dealers" (bei vielen Händlern in Deutschland angenommen wird, dass sie von inländischen Lieferanten beziehen, und einige nachgewiesenermaßen mit britischen Händlern in Verbindung stehen), heißt es 1994 in einer internen Mitteilung von JCB UK an JCB Germany: "An investigation must be started in Germany to confirm where Interparts and our major dealers are obtaining their parts. The use of a private investigation company should be considered" (In Deutschland müssen Nachforschungen angestellt werden, um herauszufinden, woher Interparts und unsere größten Händler ihre Teile beziehen. Der Einsatz einer Privatdetektei wäre in Erwägung zu ziehen)(102). Nach Aussage von JCB rührte die in Randnummer 120 angeführte Notwendigkeit von Nachforschungen in Deutschland, die tatsächlich niemals stattfanden, aus Beschwerden von JCB Germany, denen zufolge Interparts und die größten Händler Teile von nicht zugelassenen Weiterverkäufern erhalten würden, die in Zuwiderhandlung gegen Artikel 4 der Vereinbarung für das Vereinigte Königreich beliefert worden waren (RSO II, S. 51). Dies würde bedeuten, dass mit den Worten "UK dealers" (britische Händler) keine britischen Vertragshändler gemeint sind. Die Sorge von JCB Germany bezüglich Artikel 4 der Vereinbarung für das Vereinigte Königreich ist weniger glaubwürdig als seine Sorge darüber, dass deutsche Vertragshändler vom britischen Markt beliefert würden, wo die Preise unter denen lagen, die JCB Germany verlangte. Auf jeden Fall waren die fraglichen Teile zunächst von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich verkauft und von Vertragshändlern erworben worden, die JCB in Deutschland bestellt hatte, vorgeblich auf der Basis ihrer Fähigkeit, den JCB-Servicestandards gerecht zu werden. Dies trifft ebenso auf die Teile und Maschinen zu, die von französischen Vertragshändlern gekauft wurden, was von JCB ebenfalls angefochten wurde. e) Österreich (121) In einem Schreiben von Gunn JCB an JCB wird auf die Beteiligung von JCB an den Exporten nach Österreich Bezug genommen: "In January of this year, you instructed us to cease supply of machines to the above (Sunrise Ltd). This was on the basis that our 'Austrian friends' had pointed the finger at Sunrise and Gunns, and accused us of suppling new machines to Austria" (Im Januar dieses Jahres haben Sie uns angewiesen, die Lieferung von Maschinen an vorstehende (Sunrise Ltd) einzustellen. Der Grund dafür war, dass unsere "österreichischen Freunde" mit dem Finger auf Sunrise und Gunns gezeigt und uns der Lieferung neuer Maschinen nach Österreich beschuldigt haben)(103). In der Antwort von JCB wird sein Schutz vor grenzüberschreitenden Verkäufen wie folgt dargestellt: "Obviously, as the manufacturer, we are anxious to protect our distributors, wherever they are, from unfair competition from whatever source, on all products" (Wir als Hersteller möchten unsere Vertriebshändler, wo auch immer sich diese befinden, natürlich vor jeglicher Form des unlauteren Wettbewerbs bei allen Produkten schützen.)(104). f) Irland (122) Ein Vertragshändler in Irland, ECI JCB, forderte einen anderen Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Watling JCB, auf, die Möglichkeit, dass von Watling JCB verkaufte Maschinen letztlich nach Irland gelangen, auszuschließen und dafür zu sorgen, dass diese "highly unsatisfactory transactions took place" (höchst unerfreulichen Vorgänge) nicht mehr stattfänden, wozu auch "indirect sales to end users" (indirekte Verkäufe an Endabnehmer) zählten(105). ECI JCB hat sich in enger Abstimmung mit JCB stets an die Disziplin gehalten, die es von anderen Händlern forderte, indem es sich weigerte, Central Parts zu beliefern, als dieses Unternehmen ECI JCB 1996 um die Zusendung einer Ersatzteilliste bat(106). Bei anderen Gelegenheiten hat ECI JCB Bestellungen von Parallelhändlern, die Handel mit Frankreich betrieben, an JCB zur Genehmigung weitergeleitet(107). 3. TATSÄCHLICHE ANWENDUNG DER SERVICEGEBÜHR IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH SOWE IN FRANKREICH, DEUTSCHLAND UND SPANIEN (123) Die Beteiligung von JCB an der Festlegung der Höhe der Servicegebühr wird durch ein Telefax an einen seiner Vertragshändler in Frankreich belegt, in dem es heißt: "we could negotiate an after-sales fee of [between 5000FRF and 10000 FRF] for this customer, that we reserve for you once you confirm your agreement" (Wir konnten eine Servicegebühr von [zwischen 5000FRF und 10000 FRF] für diesen Kunden aushandeln, die Sie erhalten, sobald Sie Ihre Zustimmung bestätigen)(108). Von 39 Servicegebühren, die 1995 von JCB France bei britischen Vertriebshändlern erhoben wurden, wiesen 33 die gleiche Höhe von [zwischen 5000FRF und 15000 FRF] auf. Weitere Beispiele aus den Jahren 1995 und 1996 zeigen zudem, dass JCB über sein 100%iges Tochterunternehmen in Frankreich die Höhe der von britischen Vertragshändlern zu entrichtenden Gebühr bestimmt, die Maschinen verkauft hatten, ohne dass und solange zwischen ihnen und den französischen Vertragshändlern, in deren Gebiet die Maschinen betrieben wurden, in irgendeiner Form Uneinigkeit bestand. Die Gebühr wird auch auf diesem Wege erhoben(109). Nach Aussage von JCB ist mit Servicegebühren in gleicher Höhe zu rechnen, da sich diese auf die gleichen Maschinen bezögen und der Betrag eine vernünftige Schätzung der bei einer solchen Maschine erwartungsgemäß entstehenden Kosten darstelle (RSO II, S. 62-65 und Anlage 1). JCB weist zudem darauf hin, dass britische Händler vielfach die ihnen in Rechnung gestellten Gebühren gar nicht gezahlt hätten. Zudem betrachtet JCB als in Übereinstimmung mit den angemeldeten Bestimmungen stehend, "that JCB should seek to establish a formula for calculating a reasonable level of service support fee, which could be used both as guidance to dealers and by JCB itself when determining the fee in accordance with clause 5 (...). Once an amount has been accepted as a reasonable estimate of the costs of after sales care for a particular machine, there is no reason why an exporting dealer should pay more or an importing dealer accept less, whether the amount is determined by the dealers or by JCB" (dass JCB eine Formel zur Berechnung einer Servicegebühr in angemessener Höhe anstrebt, die sowohl den Händlern als auch JCB als Richtschnur für die Festlegung einer Gebühr gemäß Artikel 5 dienen kann (...). Sobald ein Betrag als vernünftige Schätzung der Kosten für die Kundendienstleistung für eine bestimmte Maschine akzeptiert ist, gibt es keinen Grund, warum ein Exporthändler mehr zahlen oder ein Importhändler weniger akzeptieren sollte, ob der Betrag nun von den Händlern oder von JCB festgesetzt wurde.) (RSO II, S. 65). Unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnelements ist laut JCB die in Randnummer 123 angeführte Gebühr von [zwischen 5000 FRF und 15000 FRF] für Baggerlader im Verhältnis zu den Kosten, die für einen Vertragshändler in Frankreich für Wartungsarbeiten an diesem Lader anfielen und von JCB nicht erstattet wurden [zwischen 500 GBP und 1500 GBP], angemessen. Diese Kosten würden als Arbeits- und Reisezeit (30 h) und Reiseweg (950 km) angesetzt, wofür einheitliche Sätze gelten (RSO II, Anlage 1). Der zeitliche Aufwand, die Entfernungen, Sätze und Gewinnelemente für die Serviceleistungen fallen je nach Vertragshändler und Standort des Kunden unterschiedlich aus. Die einheitliche Festlegung dieser Kosten durch JCB ohne Berücksichtigung des Händlers veranschaulicht die Kontrolle von JCB über die Preisbildungsfaktoren bei Exportverkäufen. Bei den angemeldeten Vereinbarungen dürfte eine solche Festlegung durch JCB nur im Fall von Uneinigkeit zwischen den beteiligten Vertriebshändlern erfolgen. (124) Die Ansichten von JCB bezüglich der Servicegebühr sind in einem internen Memorandum nachzulesen: "John Patterson has asked me to convene a meeting to establish the policy that we should implement to deal with the identification of grey export machines and the establishment of a suitable service support fee to be levied against the exporting dealer" (John Patterson hat mich gebeten, eine Sitzung einzuberufen, um unsere Strategie für das Aufspüren von grau ausgeführten Maschinen und die Festsetzung einer angemessenen Servicegebühr gegen den exportierenden Händler festzulegen)(110). Eine solche feste Servicegebühr oder "penalty" (Pönale), wie sie im Schriftverkehr von JCB genannt wird, in dem man feststellt, dass die Gebühr nicht hoch genug ist, um Parallelexporte aus Italien verhindern zu helfen, wenn die Gewinnspannen hoch sind(111), wird "against" (gegen) den exportierenden Vertriebshändler festgesetzt. Sie kann einen erheblichen Anteil am Gewinn des Händlers ausmachen. Im Zuge der Beilegung eines Streitfalls mit einem irischen Vertragshändler zur Höhe der Servicegebühren für sieben in Irland verkaufte Maschinen nannte ein britischer Händler, TC Harrison JCB, Gebühren in einer Höhe, die 57 % seines Bruttogewinns bei diesem Geschäft ausmachten(112). Nach Aussage von JCB geht es in einer in Randnummer 124 angeführten Korrespondenz nicht um die Verhinderung von Exportverkäufen (RSO II, S. 64). Doch heißt es beispielsweise in dem in dieser Randnummer angeführten Telefax zwischen JCB UK und JCB Italy: "(...) There appears to be little doubt that Sofim are indeed aggressively promoting the JCB product into Southern Austria." (Es bestehen wohl kaum Zweifel, dass Sofim in der Tat aggressiv für das JCB-Produkt in Südösterreich wirbt.) Als Beispiel wurden mehrere Fälle von Maschinenweiterverkäufen "in disruption to the market price" (mit Unterwanderung des Marktpreises) zu Preisen angeführt, die 19-25 % niedriger waren als die des österreichischen JCB-Händlers. Das Telefax schließt wie folgt: "It would seem that Sofim are quite determined to continue trading outside of their territory or in contravention of their agreement for resale. I would appreciate your comments as to what can be done. Obviously with such a large price differential the imposition of a small service support fee is unlikely to be a deterrent" (Es hat den Anschein, dass Sofim ziemlich fest entschlossen ist, weiterhin außerhalb seines Vertragsgebiets bzw. in Zuwiderhandlung gegen seinen Vertrag zum Weiterverkauf Geschäfte zu tätigen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Vorschläge hätten, was man da tun kann. Es liegt auf der Hand, dass bei einem so hohen Preisunterschied die Erhebung einer kleinen Servicegebühr kaum ein Hinderungsgrund ist). Bei Sofim-Verkäufen nach Österreich handelt es sich eindeutig um Export (siehe auch Randnummern 107 und 108 zum JCB-Vertrag in Italien, der Vertragshändler verpflichtet, Verkäufe nur innerhalb des eigenen Vertragsgebiets zu tätigen). (125) Die Auswirkungen werden auch in einem Schreiben von einem JCB-Vertragshändler folgendermaßen beschrieben: "In this example, if we had sold Brown SA a new machine we would have had to pay in excess of GBP 2000 to the French JCB distributor for him to provide warranty and after sales service to the owner of the machine. There was never any intention for Brown SA to buy this machine because: a) with the Service Support Fee our price would not have been competitive, he could have bought one cheaper in France (...)" (Wenn wir in diesem Beispiel Brown SA eine neue Maschine verkauft hätten, so hätten wir an den französischen JCB-Händler mehr als 2000 GBP zahlen müssen, damit er Gewährleistung und Kundendienst für den Eigentümer der Maschine übernimmt. Es bestand für Brown SA nie die Absicht, diese Maschine zu kaufen, weil a) mit der Servicegebühr unser Preis nicht konkurrenzfähig gewesen wäre, er hätte sie in Frankreich billiger bekommen können (...))(113). (126) Die Berechnungsmethoden gehen auch aus einem Antwortschreiben von JCB Sales UK an das deutsche Tochterunternehmen von JCB vom 15. Mai 1995 hervor. JCB Germany forderte von JCB UK eine Servicegebühr in Höhe von 5 %, worauf Letzteres erwiderte: "A support fee is normally calculated as 4 % of the local customer achieved price and this payment should be requested directly from Berkeley JCB" (In der Regel werden als Servicegebühr 4 % des beim Kunden vor Ort erzielten Preises berechnet, deren Zahlung dann direkt von Berkeley JCB eingefordert wird)(114). In Spanien wandte sich das JCB-Tochterunternehmen an JCB UK wegen einer Gebühr, die "should be negotiated at around the level of 5 % of the dealer's purchase price" (in einer Höhe von etwa 5 % des Kaufpreises des Händlers ausgehandelt werden sollte)(115). In diesen Fällen wird der Betrag von JCB und nicht von seinen Vertriebshändlern genannt und ohne dass deren tatsächliche Kosten eine Rolle spielten. (127) Diese Schreiben belegen den Versuch, für die Gebühr einen Festbetrag festzulegen. Bei keinem der vorstehend dargestellten Fälle besteht eine Verbindung zwischen den tatsächlichen Kosten für den Service, den der betreffende französische Vertriebshändler (also nicht JCB France) tatsächlich für den Nutzer geleistet hatte oder vermutlich leisten würde, und dem verlangten Betrag(116). Laut JCB beinhalten diese Kosten, die im Rahmen der Gewährleistung durch den Hersteller nicht erstattet werden, Prüfungen (Tests) vor der Auslieferung, Aufbau am Standort des Kunden, 100 Servicestunden und andere Gewährleistungskosten, die nicht erstattet werden(117). 4. BETEILIGUNG VON JCB IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND FRANKREICH AN DER PREISGESTALTUNG DER HÄNDLER a) Vereinigtes Königreich (128) Im Protokoll der Händlerversammlung des Verbands der JCB-Händler im Vereinigten Königreich am 21. Mai 1991 heißt es: "To avoid confusion and cross-border disputes, the following arrangements were agreed for dealer discounting: Category 1 (Sales Agent Only) 3 % commission for Sales Lead. Category 2 (Sub-dealer - No stock in yard, no demos-promotions, Distributor to carry out all warranty, sub-dealer takes the part exchange). 20 % discount on machines. Category 3 Full JCB Landpower dealer (carries stock machines, does demonstrations, full advertising and promotions, trains engineers, does warranty) 27 % on machines. The Secretary was requested to write to JCB Landpower to obtain confirmation that the overall margin on the Fastrac was 31 %". (Um Missverständnisse und grenzüberschreitende Streitfälle zu vermeiden, wurden für Händlerrabatte folgende Regelungen vereinbart: Kategorie 1 (nur Handelsvertreter) 3 % Provision für Absatz-Spitzenplatz. Kategorie 2 (Unterhändler - keine Lagerhaltung, keine Vorführwerbungen, Vertriebshändler für die gesamte Gewährleistung zuständig, Unterhändler übernimmt den Austausch von Teilen). 20 % Nachlass auf Maschinen. Kategorie 3 JCB-Landpower-Vollhändler (hält Maschinen auf Lager, führt Vorführungen durch, sämtliche Werbung, schult Techniker, übernimmt Gewährleistung) 27 % auf Maschinen. Der Vorsitzende wurde aufgefordert, an JCB Landpower zu schreiben, um beim Fastrac die Bestätigung einer Gesamtmarge von 31 % zu erlangen.) Zu den 360°-Maschinen und zu Joint Venture heißt es im Protokoll weiter: "It was agreed that gross margins should be maximised on this new product range and also that product specification should be standardised across the dealer network" (Es wurde vereinbart, dass bei dieser neuen Produktpalette möglichst hohe Bruttogewinne erzielt werden sollten und die Produktspezifikation im gesamten Vertriebsnetz einheitlich sein sollte.)(118). (129) Knapp einen Monat später äußerte JCB gegenüber dem Vorsitzenden des Händlerverbands seine Enttäuschung hinsichtlich der vom Verband beschlossenen Preisnachlässe: "Discounts to agricultural dealers. Several meetings were arranged with Distributors and I believed we had an agreement with at least Holt, Berkeley and TCH. It was therefore very disturbing to hear the Dealer Association had agreed a 20 % discount level which is very different to our discussions and is I believe unworkable" (Preisnachlässe für Agrarhändler. Es wurden mehrere Zusammenkünfte mit Händlern organisiert, und ich war der Meinung, wir hätten zumindest mit Holt, Berkeley und TCH eine Übereinkunft. Deshalb war es sehr betrüblich zu hören, dass der Händlerverband einen Preisnachlass von 20 % beschlossen hatte, der von unseren Gesprächen starkt abweicht und meiner Meinung nach nicht praktikabel ist)(119). (130) Der Konflikt wurde auf einer späteren Sitzung des JCB-Händlerverbands am 18. Juli 1991 beigelegt, an der Herr Greenshields von JCB teilnahm und in deren Protokoll Folgendes festgehalten ist: "It was agreed that the Secretary draft matrix be adopted for wholesale discounting to the agricultural dealers, with the following amendments: a) The requirement to place a 2 months forward order and provide a cheque to obtain 27 % discount, be replaced by 'pay for machines on collection/delivery'. b) A note be added that all dealers (and distributors) trade solely within their Landpower franchised territory. The basic principles for 27 %, 25 %, 22.5 % and 3 % discounts for wholesales is now agreed". (Man kam überein, den Vorlagenentwurf des Vorsitzenden für Großhandelsrabatte für Agrarhändler mit folgenden Änderungen anzunehmen:a) Das Erfordernis, zur Erlangung eines Nachlasses von 27 % einen Zweimonatsterminauftrag zu erteilen und einen Scheck zuzusenden, wird ersetzt durch "Bezahlung der Maschinen bei Abholung/Lieferung". b) Es wird eine Anmerkung hinzugefügt, dass sämtliche Händler (und Vertriebshändler) ausschließlich innerhalb ihres Landpower-Franchisegebiets geschäftlich tätig werden. Das grundlegende Prinzip der Gewährung von Preisnachlässen von 27 %, 25 %, 22,5 % und 3 % bei Großhandelsabschlüssen ist nunmehr vereinbart.(120)). Die Matrix mit den Kriterien für die Erlangung der vier Kategorien einheitlicher Rabatte ist dem Sitzungsprotokoll beigefügt. Nach Aussage von JCB ging es bei den in den Randnummern 128 bis 130 angeführten Gesprächen zwischen allen JCB-Vertriebshändlern im Vereinigten Königreich nicht um die Aufrechterhaltung von Weiterverkaufspreisen, und der Grund für seine Einbeziehung sei gewesen, dass der Betrag zu niedrig war (d. h., die Großhandelspreise für die Vertriebshändler waren zu hoch), wobei es Vertriebshändlern frei stehe, mit höheren Rabatten (also niedrigeren Preisen) zu arbeiten (RSO II, S. 55-56). Aus dem vorliegenden Beweismaterial ist nicht ersichtlich, dass JCB seinen Grundsatz der Anwendung des Preisnachlasses bestritt, an dem es beteiligt ist, was dem Protokoll vom 21. Mai 1991 zufolge mit der Absicht verbunden war, "to avoid confusion and cross-border disputes" (Missverständnisse und grenzüberschreitende Streitfälle zu vermeiden). Um derartige Streitfälle zu vermeiden, wurde auf der nächsten Sitzung am 18. Juli 1991 in Anwesenheit von Herrn Greenshield von JCB beschlossen, dass "a note be added (to the draft matrix adopted) that all Dealers (and Distributors) trade solely within their Landpower franchised territory" ((dem angenommenen Entwurf der Vorlage) eine Anmerkung des Inhalts zuzufügen, dass alle Händler nur innerhalb ihres Landpower-Franchisegebiets Geschäfte tätigen). In dieser Vorlage muss die Bedingung "Must trade solely within JCB Landpower Franchised Territory" (Darf nur innerhalb JCB Landpower Franchised Territory Geschäfte tätigen) angekreuzt sein, um Anspruch auf die vereinbarten Nachlässe in Höhe von 27 %, 25 %, 22,5 % und 3 % zu haben. Außerdem musste sich JCB auch darüber im Klaren sein, dass die Preisnachlässe einheitlich sein mussten, wenn sie von allen seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich gemeinsam vereinbart worden waren, und es wenig sinnvoll gewesen wäre, gemeinschaftlich einen Preisnachlass festzulegen und zu beschließen, der nicht in der gesamten Organisation zur Anwendung käme. Laut Protokoll vom 18. Juli 1991 wurde Herr D. Meace von TC Harrison damit betraut, "to speak to all the relevant Agricultural Principals with a view to (...) Advise that they must only operate within their Landpower franchised territory. Advise that the consensus views is that a retail discount level of a maximum of 15 % would seem to be appropriate" (mit allen betroffenen Vertriebshändlern im Agrarbereich zu sprechen, um (...) sie darauf hinzuweisen, dass sie nur innerhalb ihres Landpower-Franchise-Gebietes Geschäfte abwickeln dürfen. Hinweis, dass einhellig die Meinung vertreten wird, dass ein Einzelhandelsrabatt von höchstens 15 % angemessen erscheint). In der Tat beschwerte sich Herr Bell in dem Schreiben vom 19. Juli 1991 an den Vorsitzenden des Händlerverbands (siehe Randnummer 129) darüber, dass die "Agricultural Dealer Price List (...) was issued without reference to JCB Landpower to agree prices and specification" (Agrar-Händlerpreisliste (...) ohne Verweis auf JCB Landpower zwecks Vereinbarung von Preisen und Spezifikation herausgegeben wurde). Somit ist aus diesen Unterlagen klar ersichtlich, dass die einheitlichen Rabatte auf den verschiedenen Stufen der Vertriebskette festgelegt wurden: Vertriebshändler an Händler und Händler an Endabnehmer. (131) In einem vertraulichen Schreiben an Watling JCB vom 11. Januar 1993 erklärt der Vorsitzende des JCB-Händlerverbands: "Individually we have all been advised (by JCB Sales) of the need to achieve higher prices for machines" (Wir sind alle einzeln (von JCB Sales) auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, höhere Preise für die Maschinen zu erzielen)(121). Der Vorsitzende des JCB-Händlerverbands ging auf diese Angelegenheit erneut am 20. Januar 1993 in einem anderen Schreiben an Watling JCB ein, in dem es heißt: "From previous discussions and correspondence, we know that JCB wants to improve their achieved prices" (Aus früheren Gesprächen und Schriftwechseln wissen wir, dass JCB die erzielten Preise verbessern will), die angeblich zurückgingen. In diesem Zusammenhang wurde der Vorsitzende des JCB-Händlerverbands hinsichtlich der 180°-Maschinen im Vereinigten Königreich aufgefordert, "to coordinate an exercise on the movement in ex-works and achieved pricing across the UK dealer body" (eine alle britischen Händler erfassende Aktion zu den Veränderungen bei den Preisen ab Werk und den erreichten Preisen zu koordinieren)(122). (132) In Bezug auf die für Teile geltende Preisgestaltung im Vereinigten Königreich stellte JCB 1991 Berechnungen an, um Preislisten aufzustellen, die auch mit dem Vorsitzenden des JCB-Händlerverbands erörtert wurden. Auf die Aufforderung hin, die Gründe für die veränderte Preisgestaltung bei Teilen durch JCB zu erläutern, erklärt JCB: "Our objective was to increase the average UK dealer parts gross profit percentage by two percentage points." (Unser Ziel war es, den durchschnittlichen Anteil der britischen Händler am Bruttogewinn bei Teilen um zwei Prozentpunkte zu steigern); dementsprechend: "We chose to concentrate on those parts which already have a Dealer gross profit of [between 25 % and 50 %] and above excluding Attachments, Breakers and Tyres. All these were uplifted to provide a 5 % higher Dealer margin" (Wir haben uns entschieden, uns auf solche Teile zu konzentrieren, bei denen die Händler bereits einen Bruttogewinn von [zwischen 25 % und 50 %] und mehr erzielen, und zwar ohne Zusatzgeräte, Brecher und Reifen. Diese wurden durchweg angehoben, um eine 5 % höhere Händlermarge zu erreichen)(123). Wenn es sich bei den JCB-Listenpreisen um bloße Empfehlungen handelte, dann wäre es doch sinnlos, sie mit Blick auf eine Erhöhung des "UK dealer parts gross profit" (Bruttogewinns der britischen Händler bei Teilen) anzuheben. Der Bruttogewinn kann nicht gesteigert werden, wenn der Einzelhandelspreis nicht von JCB über seine Preisliste entweder festgeschrieben oder beeinflusst wird oder ein festes Vielfaches dieser JCB-Listenpreise ist. Nach Aussage von JCB betraf das in Randnummer 132 angeführte Schreiben eine Erhöhung der Differenz zwischen dem Preis, den JCB von Vertragshändlern verlangt, und dem empfohlenen Weiterverkaufspreis, wobei nicht davon ausgegangen wurde, dass die Händler zum Listenpreis oder anderweitig garantierten Händlermargen verkaufen würden. Allgemeiner gesagt führt JCB an, dass die empfohlenen Einzelhandelspreislisten immer nur reine Empfehlungen waren und sind (RSO II, S. 57). In diesem Zusammenhang würden Bruttomargen bzw. -gewinne maximale bzw. theoretische Gewinnspannen bedeuten. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit dem Beweismaterial, auf das sich JCB in seinen Stellungnahmen stützt. Aus dem Schreiben von Herrn Allen geht eindeutig hervor, dass die Berechnungen von JCB auf dem tatsächlichen Absatz aller britischen Händler im Jahre 1990 beruhten und dass die Händlermargen in den Berechnungen "in line with the Dealer Parts and Service Committee recommendations" (entsprechend den Empfehlungen des Händler-Teile- und Serviceausschusses) angehoben wurden. Weiterhin wurden diese Berechnungen und Gewinnspannen allen britischen Händlern über den Verband mitgeteilt und auf dessen Sitzung drei Tage später diskutiert. Im Protokoll vom 19. Juli 1991, dem das Schreiben von Herrn Allen beigefügt war, ist vermerkt, dass einige Händler der Meinung waren, "JCB had provided the 2 % extra margin" (JCB habe die 2%ige Zusatzmarge bereitgestellt), und andere "believed that they had not" (glaubten, dass dem nicht so sei). Der Umstand, dass der Vorsitzende angewiesen worden war, "to pursue the issue on behalf of the Association" (der Angelegenheit im Auftrag des Verbands nachzugehen), lässt darauf schließen, dass die so genannte "recommended price list" (Preisempfehlungsliste) bei den Händlern als klare Grundlage für die Festsetzung der Weiterverkaufspreise fungiert, denn anderenfalls hätten die Händler die neue JCB-Preisempfehlungsliste einfach zur Kenntnis genommen. Auf der anderen Seite zeigten die vorliegenden Beweismittel, dass JCB kollektiv alle seine Händler im Vereinigten Königreich gelegentlich anweist, bei bestimmten Maschinen höhere Preise zu erzielen. Dies ist auch im Protokoll der Sitzung vom 21. Mai 1991 wie folgt belegt: "The meeting has previously agreed that all Principals were adopting a policy of maximising gross margins and it was further agreed that the new 4CX should be sold at the maximum price to further promote gross margins." (Die Teilnehmer sind zuvor übereingekommen, dass alle Vertriebshändler Maßnahmen treffen sollten, die Bruttogewinnmargen maximal zu steigern, und es wurde ferner vereinbart, dass der neue 4CX zum Hoechstpreis verkauft werden sollte, um die Bruttogewinnspannen weiter zu erhöhen.) Der Verband dient als horizontales Forum, an dem JCB beteiligt ist. Im Ergebnis der zum Beweis angeführten Sitzungen und Schriftwechsel werden solche kollektiven Preisanhebungen, die auf den Listen von JCB fußen und zu denen JCB auffordert, gemeinsam mit JCB beschlossen. b) Frankreich (133) Das Ziel der Preisangleichung in allen Vertragsgebieten wurde auch in Frankreich verfolgt, wo die Beibehaltung des Weiterverkaufspreises in einer Reihe von Fällen offenkundig wird: - In einem Schreiben eines Vertragshändlers an JCB erklärt dieser: "Please find attached a copy of our invoice regarding Malnati for an exceptional price of FRF 315000 as agreed by you, having regard to the conditions below in this case. This dealing follows an order for a new 4CX with fork addressed to Central Parts by this customer at FRF 310000 net of tax (amount of lease)" (In der Anlage übersende ich Ihnen die Kopie unserer Rechnung betreffend Malnati für einen Sonderpreis von 315000 FRF, dem Sie zugestimmt haben, und unter Berücksichtigung der in diesem Fall geltenden, nachstehend aufgeführten Bedingungen. Dieser Abschluss erfolgt auf eine Bestellung für einen neuen 4CX mit Gabel für 310000 FRF vor Steuer, die dieser Kunde bei Central Parts aufgegeben hatte). Offenbar bezieht sich der genannte Betrag von 315000 FRF auf den Einzelhandelspreis, der von JCB in Abstimmung mit seinem Vertragshändler festgelegt wird(124). JCB trägt vor, dass Verkäufe an Malnati die Unterstützung von JCB France für Souffelmat beinhalte, damit dieser zu außergewöhnlich niedrigen Preisen verkaufen konnte, die sonst für diesen Händler ein Verlustgeschäft bedeutet hätten (RSO II, S. 57-58). Auch wenn es eine Ausnahme ist, so ist doch der Beweis für die Abstimmung der Weiterverkaufspreise mit JCB France unstrittig; - das vorliegende Beweismaterial zeigt, dass der Geschäftsführer von JCB einen Händler vor Niedrigpreisen (d. h. einen Einzelhandelspreis von 187800 FRF für einen JCB 1CX Drott) wie folgt gewarnt hat: "may I remind you that, on this range of machines, we have no competitor, thus it is out of the question to sell them for 177800 FF" (darf ich Sie daran erinnern, dass wir bei dieser Maschinenpalette keinen Wettbewerber haben und es daher nicht in Frage kommt, sie für 177800 FF zu verkaufen)(125). JCB macht geltend, dass die 177800 FRF der Verkaufspreis an den Vertriebshändler und nicht der Einzelhandelspreis waren und stützt sich auf ein Schreiben vom 6. Juli 1994 von Herrn Montenay an JCB France, in dem dieser um einen Ankaufspreis von 177800 FRF bittet, um dann für 187800 FRF weiterverkaufen zu können. Möglicherweise kann sich JCB France rechtmäßig weigern, für seinen Händler einen Verkaufspreis auf 177800 FRF festzulegen, damit dieser bei einer Gewinnspanne von 10000 FRF auf den genannten Preis kommt. Allerdings musste der Händler seine niedrigen Weiterverkaufspreise begründen und angeben, warum dieser Preis niedriger war als der Referenzpreis von 205000 FRF, den JCB bei Maschinen, für die JCB keinen Wettbewerber hat, für angemessen befunden hätte. In seinem Schreiben vom 6. Juli 1994, auf das sich JCB stützt, führte Herr Montenay an, dass vier weitere Maschinen sofort folgen könnten, wenn die erste Maschine an Zanetti verkauft würde. Dieser Verkauf könnte dann wahrscheinlich im Nachhinein den vorgeschlagenen niedrigeren Preis wieder ausgleichen; - in einem ähnlichen Fall wandte sich JCB France im Jahre 1996 wegen eines künftigen Abschlusses mit HE Services an JCB UK und erklärte ebenfalls: "their objective is to operate about 100 machines before 1997 and those machines will be coming from the UK. (...) 3. Parts pricing: They informed us that any time they would like to buy parts, they would ask JCB Ile de France or UK dealers a quotation. We need to coordinate" (Ziel des Unternehmens ist es, noch vor Ablauf des Jahres 1997 100 Maschinen im Einsatz zu haben, und diese Maschinen werden aus dem Vereinigten Königreich kommen. (...) 3. Preisgestaltung für Teile: Wir wurden darüber informiert, dass jedes Mal, wenn das Unternehmen Teile kaufen wolle, es von JCB Ile de France oder britischen Händlern ein Angebot erbitte. Wir müssen uns abstimmen)(126). Diese Abstimmung bezieht sich auf die Koordinierung der Preisangebote von britischen Vertragshändlern mit Preisangeboten von JCB France durch JCB UK, um zu verhindern, dass HE einen Vorteil aus dem Preiswettbewerb zwischen beiden zieht. Nach Aussage von JCB betraf die Abstimmung zwei Unternehmen in der JCB Group - JCB France und JCB Sales -, da HE ungeachtet des Kauforts Ersatzteile zu stets gleichen Bedingungen kaufen wollte. Die Abstimmung zwischen den beiden Unternehmen der Gruppe war angeblich von JCB France gewollt, damit sein Tochterunternehmen JCB Ile de France einen Preis für Teile anbieten konnte, der gegenüber den Preisen britischer Vertriebshändler wettbewerbsfähig war (RSO II, S. 59). Allerdings bezieht sich JCB France eindeutig auf britische Vertriebshändler. Auf jeden Fall würde eine eventuelle Abstimmung zwischen zwei Unternehmen in der JCB Group zwangsläufig bedeuten, dass bei jeder Bestellung von HE Services die diesen Händlern in Rechnung gestellten Preise angehoben werden müssten, um sie stärker denen in Frankreich anzugleichen. Dies bedeutet ferner, dass JCB UK zurückverfolgen konnte, welchen Käufern bzw. Endabnehmern britische Händler Angebote vorlegen, um zu verhindern, dass diese Käufer einen Vorteil aus den Preisunterschieden zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich ziehen. Ob die Abstimmung nun innerhalb der JCB-Gruppe oder direkt zwischen JCB France und britischen Vertriebshändlern erfolgen würde - im Ergebnis wären die Preisangebote an HE Services künstlich harmonisiert. F. KENNTNIS DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (134) Aus den Gesprächen und dem Schriftwechsel in den Jahren 1975 und 1976 im Anschluss an die Anmeldung seiner Vereinbarungen bei der Kommission war für JCB eindeutig erkennbar, dass die Kommission den Artikeln seiner zuerst angemeldeten Vereinbarungen, bei denen es auch um direkte oder indirekte Exportbeschränkungen zwischen Mitgliedstaaten ging, nicht zustimmte. Für den Zeitraum danach geht aus internen Unterlagen hervor, dass sich JCB voll und ganz darüber im Klaren war, dass es für Vertriebsvereinbarungen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gab, deren Fortentwicklung sehr aufmerksam verfolgt wurde(127). (135) Insbesondere zum Vertrieb von Bau- und Erdbewegungsmaschinen ist der Entwurf einer Antwort vom Sales Development Director von JCB auf ein Schreiben von einem Vertragshändler, vervielfältigt auf dem JCB-Gelände, sehr informativ. Zur Erinnerung für den Vertragshändler heißt es in dem Entwurf: "Article 85(3) allows that this (Article 85(1)) can be declared inapplicable in certain cases when the benefits to consumer exceeds the disadvantages. Exceptions are possible either on an individual basis, or through one of the block exemptions, which for our industry is best regarded under Regulation 83/83. Block exemption 83/83 permits the establishment of a selective distribution network, provided that neither party makes it difficult for intermediaries or users to obtain the contract goods from other dealer inside the common market ... This has been repeated inter alia in the Commission decision of 15.12.92 in the Ford Agricultural Case (...)" (Laut Artikel 85 Absatz 3 kann dieser (Artikel 85 Absatz 1) in bestimmten Fällen für nicht anwendbar erklärt werden, wenn die Vorteile für den Verbraucher größer sind als die Nachteile. Ausnahmen sind entweder im Wege von Einzel- oder von Gruppenfreistellungen möglich, wobei für unsere Branche am ehesten die Verordnung 83/83 in Frage kommt. Eine Gruppenfreistellung nach 83/83 erlaubt die Einrichtung eines selektiven Vertriebsnetzes, sofern kein Beteiligter es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschwert, die Vertragswaren von anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beziehen ... Dies wurde u. a. in der Entscheidung der Kommission vom 15.12.1992 in der Sache Ford Agricultural wiederholt (...))(128). (136) In der Entscheidung wurde festgestellt, dass Ford Artikel 85 verletzt hatte, da es den Parallelhandel untersagte bzw. beschränkte. Ford hatte die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen auf den Handel mit Traktoren angewandt, bis die Kommission endgültig klarstellte, dass diese Erzeugnisse nicht unter die Gruppenfreistellung fielen (siehe Randnummern 18 und 23). Wie auch andere Hersteller hatte Ford 1990/91 seine Vertriebsvereinbarungen an die Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 angepasst, dies jedoch nicht für die Beschränkungen beim Parallelhandel getan, bei denen festgestellt worden war, dass sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 darstellten(129). Mit dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass der Vorteil von Regelungen für Gruppenfreistellungen im PKW-Vertrieb nicht mehr für Fahrzeuge gilt, die sich von PKW nicht weniger unterscheiden als Traktoren, so beispielsweise Bau- und Erdbewegungsmaschinen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 81 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (137) Laut Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen und die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. 1. VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN, DIE EINE VERHINDERUNG, EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN (138) Die zu JCB-Vertragshändlern bestellten Vertriebshändler auf der einen Seite und die JCB Group, eingeschlossen ihre von JCB Service kontrollierten Tochterunternehmen, auf der anderen Seite fertigen oder erwerben Produkte zum Weiterverkauf. Mithin sind sie Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (139) Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen JCB und JCB-Vertragshändlern und insbesondere die im Weiteren beschriebenen stellen daher Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen dar. Insbesondere sind Anweisungen, die von JCB an seine Vertragshändler innerhalb des Vertriebsnetzes gerichtet sind, die solche Instruktionen willig befolgen, keine vom Verbot gemäß Artikel 81 Absatz 1 ausgenommenen einseitigen Handlungen. Die Aufnahme in das JCB-Vertriebsnetz auf der Basis einer vorab verfassten Vereinbarung setzt das Einverständnis der Händler mit der von JCB vorgegebenen Politik und ihre Befolgung durch entsprechendes Marktverhalten voraus. (140) Wie im Weiteren dargestellt, haben JCB und seine Vertragshändler mehrfach Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen umgesetzt, die im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Sie sind zudem Elemente einer allgemeinen, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 einschränkenden Vereinbarung, mit der der Vertrieb von JCB-Maschinen und -Ersatzteilen in der EG geregelt wird. Solche Elemente, die nicht konkret als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen definiert werden müssen, da sie ohnehin unter Artikel 81 Absatz 1 fallen, sind - das Verbot bzw. die Einschränkung für JCB-Vertragshändler, außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete Verkäufe zu tätigen, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten, worunter aktive und passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene wie nicht zugelassene Weiterverkäufer gehören; - die Erhebung einer Servicegebühr auf Verkäufe, die Vertragshändler in Gebiete außerhalb ihrer Vertragsgebiete, insbesondere in andere Mitgliedstaaten, tätigen; - zumindest im Vereinigten Königreich Umsetzung eines Rückvergütungssystems mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support", bei dem Zulagen an Händler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht werden und auf Verkäufe an Endabnehmer beschränkt sind; - die Festlegung von Weiterverkaufs- oder Einzelhandelspreisen oder -preisnachlässen für Waren, die JCB-Vertragshändler von JCB zum Weiterverkauf beziehen; - die Verpflichtung für Vertragshändler, alle ihre JCB-Maschinen und -Ersatzteile zum Weiterverkauf ausschließlich von JCB zu beziehen, womit insbesondere der Bezug von Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten verhindert wird. a) Beschränkung von Käufen durch JCB-Vertragshändler außerhalb ihres Vertragsgebiets (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (141) In den Vertriebsvereinbarungen, die JCB der Kommission für das Vereinigte Königreich, Italien, Deutschland, Benelux, Dänemark und Irland zugeleitet hat, sind Vertragshändlern Gebiete zum Alleinvertrieb zugewiesen worden, in denen sie die Hauptverantwortung für Verkauf und Kundendienst tragen(130). Diese Bestimmung ist verbunden mit der Verpflichtung von JCB, keinen anderen Vertriebshändler für dasselbe Gebiet zu bestellen. Darüber hinaus hindert die Vertriebsvereinbarung im Vereinigten Königreich Vertragshändler, ohne Genehmigung von JCB JCB-Maschinen und -Ersatzteile auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf an andere Abnehmer als JCB-Vertriebshändler oder zugelassene Unterhändler zu verkaufen(131). (142) Abgesehen vom eigentlichen Wortlaut der Vereinbarung ist für Vertragshändler im Vereinigten Königreich der Verkauf außerhalb ihres Vertragsgebiets eingeschränkt, insbesondere an Abnehmer aus anderen Mitgliedstaaten. Diese Vertriebshändler führen an, dass Exportverkäufe in andere Mitgliedstaaten nicht möglich sind bzw. der Genehmigung durch JCB bedürfen. Diese allgemeine Einschränkung bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets geht über das Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler hinaus, wie es einem selektiven Vertriebssystem eigen ist. Selektive Vertriebssysteme, die im Gegensatz zum JCB-Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich lediglich auf rein qualitativen Auswahlkriterien fußen, bedeuten nicht zwangsläufig eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. (143) So verpflichtet sich z. B. Berkeley JCB, unklare Bestellungen von Endabnehmern im Ausland oder deren bevollmächtigte Vertreter an JCB weiterzuleiten(132). TC Harrison verweist auf eine "goldene Regel" innerhalb des Vertriebsnetzes zu Exporten bei einheimischen Vertragshändlern im jeweiligen Mitgliedstaat(133). Auf Anfrage von JCB gab Gunn JCB zur Begründung von Verkäufen an andere Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten an, dass die Maschinen nicht neu waren, was darauf hindeutet, dass neue Maschinen nicht exportiert werden dürfen(134). Ebenso führt Watling JCB an, dass man keine neuen Maschinen aus dem Vereinigten Königreich exportieren durfte(135), bzw. versichert JCB, dass Verkäufe neuer Maschinen ins Ausland generell der Genehmigung von JCB bedürfen(136). (144) In diesen Fällen führen JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich aufgrund der geografischen Herkunft des Käufers oder dem endgültigen Bestimmungsort der Verkäufe keine Exportverkäufe durch. Die Einschränkung gilt gleichermaßen für Endabnehmer und Weiterverkäufer, unabhängig davon, ob sie zugelassen sind oder nicht, sowie für passive und für aktive Verkäufe. (145) Die Standardvereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern in Italien beinhaltet auch ein Verbot beim Verkauf außerhalb der zugewiesenen Gebiete und damit in andere Mitgliedstaaten. Vertragshändler sind in ihrer Möglichkeit, Exportverkäufe von Italien aus zu tätigen, eingeschränkt, denn diese Verkäufe sind in der Regel JCB vorbehalten. Aus dem Beweismaterial für die Umsetzung der Vereinbarung geht auch hervor, dass JCB gefordert hat, Vertragshändler anzuweisen, im Vertragsgebiet eines anderen Vertriebshändlers in einem anderen Land keine Verkäufe vorzunehmen(137). (146) Die Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern in Frankreich - wie sie in der Praxis angewendet wird - hindert die Händler oder schränkt sie darin ein, außerhalb der ihnen zugewiesenen Gebiete zu verkaufen(138). In den Benelux-Staaten getätigte Käufe mit dem Ziel des Weiterverkaufs in anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich und Griechenland machen es dem Käufer unmöglich, künftig Lieferungen von JCB zu beziehen(139). In ähnlicher Weise betrachten JCB-Vertragshändler in Österreich(140) und Irland(141) Verkäufe außerhalb ihres Vertragsgebiets als unvereinbar mit der Vereinbarung, die sie mit JCB geschlossen haben, oder verweisen solche Verkäufe an JCB zur Genehmigung. (147) Diese Maßnahmen von Vertragshändlern sind kein einseitiges Gebaren. Den Unterlagen von JCB selbst zufolge tritt JCB Verkäufen neuer Maschinen und Ersatzteile ins Ausland (d. h. in andere Mitgliedstaaten), sei es durch einen britischen Vertriebshändler oder einen Dritten, aktiv entgegen bzw. wird aktiv tätig, um Exporte vom Vereinigten Königreich nach Deutschland zu verhindern(142). JCB verfolgt diese Politik auch bei Verkäufen, die von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich oder Italien in ein Gebiet in Österreich getätigt werden(143). JCB äußert außerdem seine Sorge, ein künftiger Vertragshändler in den Niederlanden könne im Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf nach Luxemburg kaufen oder britische Vertriebshändler könnten auch an deutsche Vertriebshändler verkaufen(144). In ähnlicher Weise betrachtet JCB Verkäufe, die von Vertragshändlern aus dem Vereinigten Königreich getätigt werden, als unvereinbar mit dem Gebietsschutz, der deutschen Vertragshändlern zusteht(145). (148) Die Haltung und Vorgehensweise von JCB bestätigt nur, dass seine Vertragshändler den Anweisungen und Vertriebsmaßnahmen von JCB Folge leisten. Das Verbot oder die Beschränkung für JCB-Vertragshändler auf die ihnen zugewiesenen Gebiete bei der Vorlage von Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten ist daher Teil der zwischen JCB und seinen Vertragshändlern geschlossenen und von ihnen umgesetzten Vereinbarung. Ein derartiges Verbot bzw. eine derartige Einschränkung, die von Vertriebshändlern ungeachtet des Status des Käufers angewendet werden, betrifft zumindest das Vereinigte Königreich, Frankreich, Italien, die Benelux-Staaten, Deutschland, Österreich und Irland sowohl als Abgangs- als auch als Bestimmungsort von Exportverkäufen. (149) Belege dafür, dass JCB Vertragshändler im Vereinigten Königreich vor grenzüberschreitenden Verkäufen in andere Mitgliedstaaten gewarnt hat, gehen bis ins Jahr 1989 zurück. Die Beweise, dass diese Händler beim Export oder Verkauf außerhalb ihres Vertragsgebiets tatsächlich einer Beschränkung unterlagen, stammen aus folgenden Jahren: 1992 - Vereinigtes Königreich, 1993 - Italien, 1992 - Frankreich und 1995 - Irland. Der jüngste Beleg in Frankreich datiert aus dem Jahr 1998. Belege für die Vereinbarungen gibt es für den Zeitraum 1989 bis mindestens 1998. (2) Ziel oder Wirkung der Einschränkung (150) JCB betrachtet Auslandsverkäufe als unlauteren Wettbewerb mit seinen jeweiligen Vertriebshändlern in anderen Mitgliedstaaten und erklärt, dass es solchen Verkäufen aktiv entgegentritt(146). Als Beispiel führt JCB das Verbot von Exportverkäufen von JCB bei Verkäufen eines italienischen Vertriebshändlers (SOFIM) an, um das Gebiet eines anderen Händlers (TERRA) zu schützen(147). In ähnlicher Weise stellt sich JCB gegen Lieferungen vom Vereinigten Königreich aus nach Deutschland, da sie vor Ort zu erheblichen Problemen bei der Preisgestaltung führen(148). Das Unterbieten von Preisen von Vertragshändlern sieht JCB als Hindernis dafür an, dass ein Unternehmen im Benelux-Gebiet JCB-Vertragshändler werden kann(149). In Frankreich hat JCB Vertragshändler mit unterschiedlichen Alleinvertriebsgebieten angehalten, Verkäufe außerhalb ihrer Vertragsgebiete gemeinsam auszuhandeln, und zwar ausdrücklich deshalb, um Kunden daran zu hindern, vom Wettbewerb zwischen ihnen zu profitieren(150). (151) Über die eindeutig wettbewerbswidrige Absicht, die JCB in diesen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat, hinaus zielt die Verhinderung oder Einschränkung aktiver ebenso wie passiver Verkäufe darauf ab, Alleinvertriebsgebiete vor Verkäufen seitens anderer Vertragshändler zu schützen. Die Einschränkung erfolgt auf rein geografischer Grundlage. Daher betrifft sie Verkäufe an alle etwaigen Abnehmer, eingeschlossen Verkäufe an Weiterverkäufer inner- und außerhalb des JCB-Vertriebsnetzes und an Endabnehmer, die in einem anderen Gebiet und insbesondere in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. (152) Durch die Einschränkung sind nahezu alle britischen Vertragshändler daran gehindert worden, ihre Möglichkeiten für Verkäufe in andere Mitgliedstaaten bestmöglich auszuschöpfen(151). Angesichts erheblicher Preisunterschiede auf dem Gemeinsamen Markt im Zeitraum 1989-1996 hinderte die Einschränkung der Exportverkäufe die JCB-Vertragshändler daran, zu niedrigeren Preisen, z. B. im Vereinigten Königreich, an konkurrierende Weiterverkäufer oder an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen(152). Dadurch wurden JCB-Vertragshändler beispielsweise in Frankreich, Deutschland, Österreich, Irland und Griechenland künstlich vor Wettbewerb geschützt, der direkt oder indirekt von JCB-Vertragshändlern namentlich im Vereinigten Königreich oder Italien ausging. (153) Diese Verbote und Einschränkungen sind unter Zwang durchgeführt worden. Den Ausgleich, den Gunn JCB an JCB für seine Ersatzteilverkäufe in andere Mitgliedstaaten im Zeitraum 1988-1993 zahlte, zeigt, dass sie mit Nachdruck durchgesetzt wurden(153). Mit dieser Ausgleichszahlung werden Geschäftsabschlüsse mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten gegenüber solchen im eigenen Vertragsgebiet mit einer Strafe belegt. In der Folge nehmen Vertragshändler entweder Abstand von solchen Abschlüssen oder verlangen höhere Preise, mit denen der als Strafe entrichtete Betrag wieder ausgeglichen wird. Für die Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten ist auf diese Weise der Preiswettbewerb weniger scharf, doch sind die Leidtragenden letztlich die Endabnehmer. (154) Dies soll nicht heißen, dass es JCB möglicherweise tatsächlich gelungen ist, sämtliche Exportverkäufe zu verhindern. Klar ist jedoch, dass die Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der den Vertragshändlern jeweils zugewiesenen Gebiete auf dem Gemeinsamen Markt bezweckt. b) Auferlegung einer Servicegebühr auf Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets (3) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (155) Die Artikel in den bei der Kommission angemeldeten Standardvertriebsvereinbarungen, die eine Servicegebühr vorsehen, sind Teil der Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern in den Mitgliedstaaten, für die sie angemeldet wurden(154). (156) Abgesehen von den angemeldeten Artikeln besagen interne Anweisungen von JCB, dass die Höhe der Gebühr für alle Vertragshändler in Deutschland und Spanien 4 % des vor Ort beim Kunden erzielten Preises bzw. 5 % des Bezugspreises des Vertriebshändlers betragen solle(155). Ebenso ist offenkundig, dass JCB, d. h. seine Tochterunternehmen in Frankreich bzw. Deutschland, mit britischen Vertragshändlern die Höhe der Gebühr auf in diesen Mitgliedstaaten betriebenen Maschinen und die Zahlung der Gebühr aushandeln. In Frankreich wird die Gebühr von JCB France für aus dem Vereinigten Königreich verkaufte Baggerlader wiederholt auf [zwischen 5000 FRF und 15000 FRF] festgesetzt(156). (157) Daher sind die Festlegung einer festen Höhe oder Staffelung für die Servicegebühr durch JCB sowie die direkte Aushandlung der Gebühr zwischen JCB und Vertragshändlern bei Verkäufen in das Gebiet anderer JCB-Vertragshändler Teil der Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die von JCB und seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich, Frankreich, Deutschland und eventuell Spanien durchgeführt werden. (158) Der angemeldete Teil der Vereinbarung, in dem es heißt, dass die Höhe zuerst zwischen den Vertriebshändlern auszuhandeln ist, stammt von 1975. Die Mitwirkung von JCB an der Festlegung der Höhe der Servicegebühr ist bereits für 1988 belegt und sichtbar im Zeitraum 1994-1996. Die Anwendung einer festen Staffelung ist für 1995 nachweisbar. (4) Einschränkende Wirkung (159) Die Erhebung eines festen Betrags steht nicht im Einklang mit dem angegebenen Ziel der Deckung von Kosten für die Erbringung von Serviceleistungen, insbesondere, wenn die Gebühr vorab als Anteil an den Kauf- bzw. Verkaufspreisen berechnet wird. JCB stellt die Servicegebühr ausdrücklich als Pönale gegen einen exportierenden Vertriebshändler dar bzw. verweist auf ihre abschreckende Wirkung(157). Kundendienstleistungen im Rahmen der JCB-Gewährleistung werden von JCB erstattet(158). Nach Aussage von JCB erklärt sich die wiederholte Erhebung der Gebühr in gleicher Höhe daraus, dass sie sich auf die gleiche Art von Maschinen bezieht und in Frankreich den Kosten entspricht, die üblicherweise Serviceleistungen erbringenden Vertriebshändlern zuzüglich eines angemessenen Gewinnelements entstehen(159). Allerdings fallen die Kundendienstkosten bei den Händlern in Abhängigkeit vom Arbeitsentgelt, den zurückgelegten Entfernungen und der Effektivität bei der Ausführung der Aufgaben zwangläufig unterschiedlich aus. Die Erhebung einer festen Servicegebühr für die gleiche Art von Maschinen führt ungeachtet der tatsächlichen und zwangsläufig unterschiedlichen Kosten zu einer Angleichung der Verkaufspreise und würgt den Wettbewerb zwischen den Vertriebshändlern ab. (160) Die Gebühr macht einen erheblichen Anteil, z. B. 57 %, der Bruttomarge eines Vertriebshändlers aus. Damit verlieren für die Vertriebshändler Lieferungen von Maschinen in andere Gebiete als ihr eigenes, auch in andere Mitgliedstaaten, an Attraktivität(160). Die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die bei dem Händler, der die Serviceleistung erbringt, anfallen, und der Höhe der Servicegebühr stellt de facto ein Gewinnausgleichssystem dar, das von Exportverkäufen abhält. Es bestraft exportierende Vertragshändler, macht ihre Vergütung abhängig davon, ob sie inner- oder außerhalb ihres Gebiets verkaufen und verstärkt damit den Gebietsschutz anderer Vertragshändler. (161) Eine weitere unmittelbare Folge der Servicegebühr besteht darin, dass die Verkaufspreise für solche Lieferungen künstlich an die Preise des örtlichen Vertragshändlers angeglichen werden. Da die Servicegebühr nicht zwischen den betroffenen Vertragshändlern ausgehandelt wird, hat sie in der Form, in der sie umgesetzt wird, zudem die Wirkung, den Preiswettbewerb zwischen Vertriebshändlern und Gebieten zu verfälschen oder einzuschränken. c) Vergütungssystem mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support" (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (162) Im Rahmen des Systems "Multiple Deal Trading Support" erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen alle JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung bei bestimmten Sonderaktionen. JCB hat Rundschreiben an alle britischen Vertragshändler versandt, in denen die Umsetzung dieses Systems erläutert wird, und zwar insbesondere im Hinblick auf Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets. JCB und einer seiner Vertragshändler betrachten falsche Angaben und Zulagen, die erlangt wurden, ohne dass die vorerwähnten Voraussetzungen erfuellt waren, als Verletzung ihrer Vereinbarung(161). (163) Daher ist das "Multiple Deal Trading Support" zumindest im Vereinigten Königreich Teil der Vereinbarungen zwischen JCB und seinen Vertragshändlern. Es wird seit 1977 angewendet. Belege dafür, dass zum Erhalt der Zulagen die betreffenden Maschinen innerhalb des dem Vertragshändler zugewiesenen Gebiets betrieben werden, lassen sich bis ins Jahr 1992 zurückverfolgen. (2) Einschränkende Wirkung (164) In der Regel gestattet das "Multiple Trading Support" den Vertragshändlern, auf den Wettbewerb zwischen den Erzeugnissen verschiedener Hersteller ("Interbrand"-Wettbewerb) zu reagieren. Allerdings zeigen Mitteilungen von JCB an alle seine Vertragshändler im Vereinigten Königreich und Beispiele der tatsächlichen Umsetzung, ist, dass eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Zulagen zur Auszahlung kommen bzw. JCB keine Rückzahlung fordert, ist, dass die Maschinen im Vertragsgebiet des verkaufenden Vertragshändlers betrieben werden. Andernfalls wird die Zahlung entweder von der Zustimmung des Vertragshändlers abhängig gemacht, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird, oder von JCB zurückgezogen(162). (165) Die Zahlung der Zulage für in anderen Gebieten als dem des verkaufenden Vertriebshändlers betriebene Maschinen, die der Zustimmung der beteiligten Vertriebshändler bedarf, wirkt als Gewinnausgleichssystem. Darüber geht aus den Beweismaterialien hervor, dass JCB im Fall von Maschinenverkäufen außerhalb des Gebiets, bei denen die örtlichen Preisbildungsbedingungen unterlaufen werden, bei der Rücknahme der Zulagenzahlungen nach eigenem Ermessen verfahren kann(163). (166) Die Vergütung der Vertragshändler in Höhe von bis zu [zwischen 0 % und 10 %] des Mittels ihrer Kaufpreise wird daher vom letztendlichen Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht(164). Dadurch werden Verkäufe an Endabnehmer in Konkurrenz zu andern JCB-Vertriebshändlern weniger gewinnträchtig. Sowohl die Entscheidungsfreiheit von JCB über die Gewährung der Zulage unter der Voraussetzung der Beschränkung auf das Vertragsgebiet als auch die eigentliche Bedingung, dass die Maschinen im Vertragsgebiet des Vertriebshändlers betrieben werden, der sie verkauft hat, ohne dass es eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Vertragshändlern gibt, schränken den Wettbewerb zwischen den Händlern in unterschiedlichen Gebieten ein. Durch diese Bedingungen hängt ihre Vergütung davon ab, ob sie inner- oder außerhalb ihres Vertragsgebiets verkaufen. (167) Als weitere unmittelbare Folge werden die Verkaufspreise dieser Lieferungen künstlich denen von Lieferungen des JCB-Vertragshändlers angeglichen, in dessen Gebiet die Maschinen betrieben werden, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten. Nach Aussage von JCB muss das System des "Multiple Deal Trading Support" zwangsläufig auf Verkäufe an Endabnehmer beschränkt bleiben. Damit sind nicht zugelassene Weiterverkäufer oder Vertragshändler ausgeschlossen, die nach den angemeldeten Vereinbarungen nicht berechtigt wären, auf konkurrierende Marken umzuschwenken. Das Recht von JCB, die Unterstützung einzuziehen, wenn die Maschinen das Gebiet verlassen haben, ohne dass mit dem Vertriebshändler, in dessen Gebiet sie gehen, eine Übereinkunft erzielt wurde, sei notwendig, um Letzterem die Erbringung sämtlicher Serviceleistungen zu vergüten. Nach Aussage von JCB ist dieses Recht außerdem notwendig um sicherzustellen, dass den Abnehmern ungeachtet des Standorts der Maschinen ein angemessener Kundendienst zur Verfügung steht (RSO II, S. 14-16). Die Vergütung von Serviceleistungen bei Maschinen, die außerhalb des Vertragsgebiets verkauft werden, wird bereits durch Direktzahlungen von JCB und durch die Servicegebühr ermöglicht. JCB gibt nicht näher an, welche zusätzlichen Leistungen durch das System des "Multiple Deal Trading Support" abgedeckt werden. In der Praxis wirkt sich das Fördersystem so aus, dass die Zulagen auf Verkäufe im Vereinigten Königreich begrenzt sind und Käufern aus anderen Mitgliedstaaten nicht indirekt angeboten werden können, da aktive Verkäufe von britischen Händlern eingeschränkt werden und Verkäufe an andere Vertragshändler aus anderen Mitgliedstaaten keine Fördermittel aus dem System erhalten können. Damit wird die marktaufteilende Wirkung der Vereinbarungen noch verstärkt. d) Beibehaltung des Weiterverkaufspreises (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (168) Im Protokoll einer Sitzung vom 21. Mai 1991, an der alle JCB-Vertragshändler im Vereinigten Königreich teilnahmen, sind die von diesen Händlern vereinbarten Modalitäten bezüglich Vergütung und Rabatten dargelegt, die für sie alle bei Großhandelslieferungen an die verschiedenen Gruppen von Weiterverkäufern gelten, um grenzüberschreitende Streitigkeiten zu vermeiden. Weiterhin ist im Protokoll das gemeinsame Ziel der Maximierung der Bruttogewinnspannen in anderen Produktgruppen festgehalten(165). (169) Was die Rabatte anbelangt, so besteht die erste Reaktion von JCB darin, Einwände lediglich gegen ihre Höhe zu erheben, soweit sie sich von der Höhe unterscheidet, die mit drei dieser Vertragshändler vereinbart worden war, jedoch nicht gegen das Prinzip einheitlicher Rabatte an sich(166). Die Vereinbarung zum Prinzip einheitlicher Rabatte und später ihrer Höhe wird außerdem knapp zwei Monate später im Protokoll der nächsten Sitzung bestätigt, auf der in Anwesenheit von JCB-Führungskräften eine andere Staffelung (Matrix) für Großhandelsrabatte an die verschiedenen Vertriebshändlergruppen und auch für einen Einzelhandelsrabatt beschlossen wurde(167). Die JCB-Anweisungen, denen die Vertragshändler zugestimmt hatten, waren eine abgestimmte Grundlage, um im Vereinigten Königreich sowohl bei Maschinen als auch bei Teilen höhere Gewinnspannen bzw. Gewinne zu erzielen(168). (170) Ebenso hat JCB offenkundig in Frankreich die Freiheit der Vertragshändler, ihre Weiterverkaufspreise selbst festzusetzen, beschnitten, indem es die Einzelhandelspreise gelegentlich mit Zustimmung dieser Händler festgelegt hat. Waren die Weiterverkaufspreise zu niedrig oder wurde eine bestimmte Bezugsmarke unterschritten, so erhielten sie von JCB eine Verwarnung. JCB France hat darüber hinaus Absprachen zwischen Vertragshändlern unterstützt, um zu verhindern, dass Kunden einen Vorteil aus der Wettbewerbssituation ziehen, oder bemühte sich selbst um Absprachen mit britischen Vertriebshändlern zwecks Angleichung der Preise zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich, wenn ein Angebot erbeten wurde(169). (171) Die Einhaltung von Mindest- oder Festpreisen und -rabatten, die zwischen JCB und seinen Vertragshändlern bei Maschinen und Ersatzteilen zum Weiterverkauf vereinbart werden, ist daher Teil der Vereinbarungen im Vereinigten Königreich bzw. zumindest der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Frankreich. Die Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern zu Rabatten bzw. Preisen für den Weiterverkauf ist offenkundig für den Zeitraum 1991-1993 im Vereinigten Königreich und den Zeitraum 1994-1996 in Frankreich. (2) Ziel der Einschränkung (172) Ziel der fraglichen Vereinbarung im Vereinigten Königreich bzw. zumindest der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Frankreich ist die Festsetzung von Weiterverkaufspreisen und die künstliche Angleichung von Verkaufspreisen und Rabatten zwischen Vertragsgebieten, wodurch der Preiswettbewerb eingeschränkt bzw. verfälscht wird. (173) Eine Vereinbarung, die zunächst zwischen allen britischen Händlern in Anwesenheit von JCB-Führungskräften getroffen und später nach Hinweisen von JCB abgeändert wurde, beeinflusst die Händler zwangsläufig in ihrem Geschäftsgebaren. Dasselbe trifft auf die den Vertriebshändlern von JCB übermittelten und von ihnen akzeptierten Aufforderungen zu, höhere bzw. feste Preise sowie höchstmögliche Gewinnspannen zu erzielen. Ansonsten wären diese Preise anders ausgefallen, ungeachtet des genauen Umfangs, in dem die Vereinbarung umgesetzt worden ist. Damit wird eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt. e) Alleinbezug, Verhinderung von vertriebsnetzübergreifenden Lieferungen (1) Bestehen und Laufzeit der Vereinbarung (174) In der bei der Kommission 1975 angemeldeten und zuletzt 1995 vorgelegten Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich heißt es, dass die Vertragshändler ihre Lieferungen von JCB-Produkten ausschließlich von JCB, innerhalb des JCB-Vertriebsnetzes oder von einer anderen von JCB zugelassenen Quelle beziehen dürfen(170). Auch die Vertriebsvereinbarung Export für Irland, Dänemark und andere EG-Mitgliedstaaten von 1976 verhindert nicht den Bezug innerhalb des Vertriebsnetzes. Im Gegensatz zu diesen Vereinbarungen werden jedoch in den nicht angemeldeten JCB-Vertriebsvereinbarungen in Frankreich die dortigen JCB-Tochterunternehmen als alleinige Lieferanten für JCB-Produkte für französische JCB-Händler bezeichnet und damit andere Bezugsquellen wie etwa andere JCB-Vertriebshändler in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen(171). Auch die nicht angemeldete Standardvereinbarung für Vertragshändler in Italien beinhaltet diese Alleinbezugsverpflichtung zwischen dem italienischen JCB-Tochterunternehmen und seinen Vertriebshändlern(172). Ebenso hat sich JCB des Bezugs von Ersatzteilen durch deutsche Vertragshändler von Vertragshändlern im Vereinigten Königreich anstelle des deutschen JCB-Tochterunternehmens angenommen(173). Zudem führt eine Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung dazu, dass JCB in Frankreich mit der Kündigung des Vertragsverhältnisses droht, was ohne Vorhandensein einer Vereinbarung undenkbar wäre(174). (175) Daher ist die Verpflichtung für Vertragshändler, JCB-Maschinen und -Ersatzteile ausschließich vom JCB-Tochterunternehmen in Frankreich (1992-1996) bzw. in Italien (seit 1993) zu beziehen, Teil der Vereinbarung, die von JCB und seinen Vertragshändlern geschlossen und umgesetzt wurde. (2) Ziel oder Wirkung der Einschränkung (176) Grundsätzlich dürfte ein nationales Tochterunternehmen der JCB Group als Bezugsquelle für JCB-Maschinen und -Ersatzteile kaum im Wettbewerb mit seinen 130 bis 140 JCB-Vertragshändlern auf dem Gemeinsamen Markt insgesamt stehen. Die Vertriebshändler befinden sich auf einer unteren Stufe der Lieferkette und verlangen ihre Handelsspannen. Warum diese Händler tatsächlich als Bezugsquellen Konkurrenten für das nationale Tochterunternehmen sind, lässt sich in der Praxis möglicherweise mit den Ebenen der konzerninternen Preisgestaltung, den vom JCB-Tochterunternehmen verlangten Bruttomargen, der Effektivität einiger Vertriebshändler, kleineren Gewinnspannen oder besseren Logistikdiensten, vor allem im Vereinigten Königreich, erklären. (177) Die Verpflichtung für Vertragshändler in Frankreich und Italien, Lieferungen ausschließlich vom nationalen JCB-Tochterunternehmen zu beziehen, schließt andere potenzielle Lieferer neuer JCB-Maschinen und -Ersatzteile inner- oder außerhalb des JCB-Vertragshändlernetzes aus. Deshalb steht hinter dieser Verpflichtung innerhalb des JCB-Vertriebsnetzes das Anliegen, Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu anderen potenziellen Bezugsquellen von JCB-Originalprodukten in anderen Mitgliedstaaten zu verwehren. Diese Verpflichtung wird in Frankreich umgesetzt, um Einfuhren von Maschinen und Ersatzteilen von einem Mitgliedstaat in einen anderen innerhalb des Vertriebsnetzes zu verhindern. Sie schützt das gesamte französische und italienische Vertriebsnetz vor Querlieferungen und schränkt damit den Wettbewerb ein. (178) Die Alleinbezugsverpflichtung hindert zumindest die französischen Vertragshändler daran, JCB-Originalmaschinen und -ersatzteile bei preisgünstigeren Anbietern in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich und namentlich im Vereinigten Königreich einzukaufen. Dadurch sind diese Händler nicht in der Lage, im Preiswettbewerb mit anderen nicht zugelassenen Weiterverkäufern mitzuhalten, die ihre Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich beziehen. Das Interesse dieser Weiterverkäufer an Arbitragegeschäften zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich und wiederholte Versuche, diese zu beschneiden, erklärt sich zum Teil aus dieser Alleinbezugsverpflichtung, durch die sie - nach Aussage von französischen Vertragshändlern - einem unlauteren Wettbewerb mit Parallelhändlern ausgesetzt werden. 2. ZIEL UND WIRKUNG DER EINSCHRÄNKUNG DER VEREINBARUNG INSGESAMT: AUFTEILUNG NATIONALER MÄRKTE UND ABSOLUTER GEBIETSSCHUTZ (179) Von 1989 bis 1996 wichen die Preise für identische JCB-Maschinen und -Ersatzteile in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab, so z. B. zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich bei Ersatzteilen um bis zu [zwischen 0 % und 100 %] und bei neuen Maschinen um bis zu [zwischen 0 % und 50 %]. Jetzt wird in internen Mitteilungen von JCB darauf hingewiesen, dass auch die JCB-Gewinne in den Mitgliedstaaten deutliche Unterschiede zeigen und besonders in Frankreich hoch waren, wo auch die Einzelhandelspreise das höchste Niveau hatten(175). (180) Preisunterschiede zwischen Mitgliedstaaten, die sich aus dem normalen Funktionieren des Marktes ergeben, sind aus wettbewerbsrechtlicher Sicht kein Problem. Allerdings zeigt der Zusammenhang von Preis- und Gewinnunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten für JCB-Maschinen und -Teile das Interesse von JCB und einigen seiner Vertragshändler an einer Aufteilung der nationalen Märkte und Festlegung von Weiterverkaufspreisen bzw. -rabatten auf dem Gemeinsamen Markt, um Käufer daran zu hindern, sich die großen Preisunterschiede im EG-Raum zunutze zu machen. (181) Den einzelnen, vorstehend als Wettbewerbsbeschränkungen geschilderten Elementen ist gemeinsam, dass sie die Verkäufe von Vertragshändlern außerhalb von deren Vertragsgebiet einschränken. Wie im Weiteren dargelegt, hat die Verknüpfung der vorgenannten Beschränkungen in der Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern durchweg zum Ziel, die nationalen Märkte im Gemeinsamen Markt aufzuteilen, dabei einen absoluten Gebietsschutz zu erreichen und somit den Wettbewerb einzuschränken. (182) Die anzuwendenden Rabattregelungen sowie die Zielsetzung der größtmöglichen Steigerung der Gewinnspannen, wie von JCB und seinen Vertragshändlern im Vereinigten Königreich vereinbart, haben ihrem Wesen nach in diesen Gebieten eine marktpreisverfälschende und -harmonisierende Wirkung. Dies trifft auch auf die spezielle finanzielle Förderung zu, die JCB in Frankreich Vertriebshändlern bot, die mit Parallelhändlern in Wettbewerb standen. In einigen Fällen hat JCB mit seinen französischen Vertragshändlern spezielle Zulagenzahlungen und Finanzhilfen in Gebieten vereinbart, in denen diese dem Wettbewerb mit nicht zugelassenen Weiterverkäufern ausgesetzt waren(176). (183) Alleiniges Ziel dieser Unterstützung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Parallelhändler. Damit verbunden ist die auf die Initiative von JCB zurückgehende abgestimmte Umsetzung einer differenzierten Preisbildung in den Vertriebsgebieten mit dem Ziel, bestimmte Gebiete vor dem indirekten Wettbewerb zu schützen, der von britischen Vertragshändlern ausgeht. Auch die Abstimmung zwischen JCB France und britischen Vertriebshändlern bei Preisangeboten an einen einzelnen Käufer, der in diesen beiden Mitgliedstaaten ansässig ist, stellt darauf ab, Marktpreise zu verfälschen und zwischen den Mitgliedstaaten künstlich anzugleichen, um den Wettbewerb seitens britischer Vertriebshändler zu beschränken. (184) In einigen Mitgliedstaaten, darunter dem Vereinigten Königreich und Irland, jedoch nicht in Frankreich oder Italien, verbinden die JCB-Vertriebsvereinbarungen Gebietsausschließlichkeit mit Beschränkungen bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets und selektiven Aspekten, wie z. B. dem Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Vertriebshändler, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten. Sie verhindern Arbitrage von nicht zugelassenen Vertriebshändlern, die JCB-Bau- und Erdbewegungsmaschinen zum Weiterverkauf erwerben, und beschränken damit deren direkten Wettbewerb mit Vertragshändlern und indirekt den Wettbewerb zwischen Vertragshändlern in unterschiedlichen Gebieten bzw. Mitgliedstaaten. Die Endabnehmer von Bau- und Erdbewegungsmaschinen und -ersatzteilen sind mit ihrer Nachfrage im EG-Raum nicht völlig ortsungebunden. Die etablierten Vertragshändler haben nicht mit der Konkurrenz seitens nicht zugelassener Weiterverkäufer zu kämpfen, und die Endabnehmer haben angesichts erheblicher Preisunterschiede im EG-Raum keinen wirksamen Einfluss auf das Preisbildungsverhalten in einem Mitgliedstaat gegenüber einem anderen. Unter diesen Marktbedingungen hat eine solche Verbindung die Wirkung einer Aufteilung nationaler Märkte. (185) Andererseits steht die Verfügbarkeit eines Gebiets als Voraussetzung - und damit als Einschränkung - dafür, JCB-Vertragshändler zu werden, nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Qualität der zu erbringenden Leistung. Ein Händler, der in einem Gebiet ansässig ist, in dem ein JCB-Vertragshändler zur vollen Zufriedenheit von JCB tätig ist, würde ungeachtet seines Potenzials und seiner Erfolge kein JCB-Vertriebshändler werden. Infolge dieser Beschränkung ist die Anzahl von Vertriebshändlern und der sich daraus ergebende Wettbewerb quantitativ dadurch begrenzt, dass ihnen ein Gebiet zugeteilt wird. Diese Begrenzung im selektiven Vertriebssystem von JCB, die weder qualitativer Art noch einheitlich für alle potenziellen Weiterverkäufer festgeschrieben ist, könnte in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 fallen. (186) Wie bereits ausgeführt, schränkt die Vereinbarung, durch die JCB-Vertragshändler an der Abwicklung grenzüberschreitender Verkäufe gehindert werden, den Wettbewerb ein. Da sich die Vereinbarung auf rein geografische Kriterien stützt, beschränkt sie diese Verkäufe auf Weiterverkäufer (ob zugelassen oder nicht) und auf Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten. Mit der Beschränkung solcher Verkäufe auf zugelassene Weiterverkäufer und auf Abnehmer wird ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgt. Das Verbot des Verkaufs neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer in anderen Mitgliedstaaten, sofern sie - ab 1995 - nicht schriftlich von JCB genehmigt wurden, ist ebenfalls wettbewerbsbeschränkend, berücksichtigt man die anderen Bestimmungen, die angeblich dazu dienen, den Kundendienst im JCB-Vertriebsnetz im EG-Raum zu verbessern. (187) In der Tat werden auch die britischen Vertragshändler, die am Verkauf neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer gehindert werden, aufgefordert, für Verkäufe außerhalb ihres Vertragsgebiets eine Servicegebühr zu entrichten. Laut der Vertriebsvereinbarung für das Vereinigte Königreich sollen mit der Gebühr die Servicestandards von JCB gehalten und zugleich dem örtlichen Händler die Kosten für Kundendienstleistungen ersetzt werden, die er für eine nicht von ihm verkaufte Maschine erbracht hat. Das JCB-Vertragsvertriebsnetz erstreckt sich auf den gesamten EG-Raum. (188) Unter diesen Umständen geht das Verbot des direkten oder indirekten Verkaufs von Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer in anderen Mitgliedstaaten über das Ziel der Wahrung hoher Standards im Kundendienst hinaus. Es gibt im gesamten EG-Raum Vertragshändler, die Instandhaltungsleistungen nach JCB-Standards erbringen und dafür entweder auf normaler kommerzieller Basis oder aus der Servicegebühr wie auch von JCB selbst im Rahmen seiner Gewährleistung vergütet werden, wobei es unerheblich ist, ob die Maschine direkt von einem Vertragshändler oder indirekt von einem nicht zugelassenen Weiterverkäufer verkauft wurde. Vor diesem Hintergrund hat das Verbot vielmehr das Ziel bzw. die Wirkung der Einschränkung des Wettbewerbs. (189) Die marktaufteilenden Wirkungen der Verbindung der Gebietsausschließlichkeit, durch die grenzüberschreitende Verkäufe eingeschränkt werden, mit selektiven Bestimmungen werden durch drei weitere Einschränkungen weiter verstärkt: - erstens de facto ein Verbot bzw. eine Einschränkung von vertriebsnetzübergreifenden Lieferungen, wodurch der französische und der italienische Markt vom übrigen Gemeinsamen Markt isoliert werden. Im Grunde ergänzt diese Verpflichtung die Beschränkungen für Vertragshändler, beispielsweise im Vereinigten Königreich, mit denen sie an Verkäufen außerhalb ihres Gebiets gehindert werden, wozu auch Verkäufe an JCB-Vertragshändler zählen(177); - zweitens eine Servicegebühr für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets, mit der Exporte bestraft werden, da sie unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben wird; - drittens das System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich, das so, wie es zur Anwendung kommt, eine ähnliche exporthemmende Wirkung hat wie die Servicegebühr. (190) Durch die Einführung zusätzlicher Preiselemente bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets (nicht kostenbezogene Elemente bei der Servicegebühr, Vorenthaltung der Zulagenzahlung im Rahmen des "Multiple Deal Trading Support", Ausgleichszahlung bei Verkäufen an nicht zugelassene Händler) im Gegensatz zu Verkäufen im Vertragsgebiet werden die Weiterverkaufspreise in den einzelnen Gebieten künstlich angeglichen. Geht man von einer 10 %-igen Bruttomarge aus, wird mit dem System des "Multiple Deal Trading Support" mehr als ein Drittel der Gesamtvergütung der Vertragshändler vom geografischen Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht, was schon erheblich ist. Wird für einen Geschäftsabschluss außerhalb des Gebiets zusätzlich eine Servicegebühr erhoben, verliert ein Vertragshändler im Vergleich zu einem Geschäftsabschluss innerhalb seines Gebiets unter Umständen mehr als drei Viertel des Bruttogewinns. Weitere Beispiele belegen die Absprache von Preisen unter Beteiligung von JCB, was die Angleichung der Preise in den einzelnen Mitgliedstaaten noch verstärkt. Diese zusätzlichen Preiselemente fördern die Wirksamkeit der Marktaufteilung, da für die Käufer kaum noch Anreize bestehen, Angebote auf dem gesamten Gemeinsamen Markt einzuholen. (191) Die wettbewerbsbeschränkenden Ziele und Wirkungen der verschiedenen Elemente der Vereinbarung unterstützen sich daher wechselseitig bei der Verhinderung oder Begrenzung von Ein- und Ausfuhren inner- und außerhalb des JCB-Vertriebsnetzes, um einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren. Die Verbindung des selektiven Vertriebs (d. h. das Verbot von Verkäufen an nicht zugelassene Weiterverkäufer) in den Vertriebsvereinbarungen von JCB mit i) diesen drei Kategorien von Einschränkungen, ii) weiteren Einschränkungen, mit denen Preise und Rabatte in unterschiedlichen Gebieten künstlich angeglichen werden, sowie iii) dem Gebietsschutz, der passive Verkäufe insbesondere in andere Mitgliedstaaten begrenzt, hat eindeutig das wettbewerbswidrige Ziel der Aufteilung nationaler Märkte in der Gemeinschaft und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1. 3. ERHEBLICHE EINSCHRÄNKUNGEN DES WETTBEWERBS UND WIRKUNG AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (192) JCB beherrscht bei allen Gruppen von Bau- und Erdbewegungsmaschinen ca. 40 % des britischen Marktes und bei Baggerladern 60 %. In Bezug auf sämtliche Arten von Bau- und Erdbewegungsmaschinen liegt sein Anteil am EU-Markt bei etwa 14 % und bei über 40 % für den Bereich Baggerlader. Bei den spezifischen Ersatzteilen ist der JCB-Marktanteil größer als auf den einzelnen Produktmärkten für die Maschinen, und das Unternehmen besitzt bei diesen Teilen eine erhebliche Marktmacht. In einer Untersuchung des speziellen Marktes für Baggerlader stellte die Kommission 1999 fest, dass die Position und Marktmacht von JCB von den Wettbewerbern nicht ohne weiteres zu erschüttern ist. Diese Erkenntnis wird dadurch belegt, dass sich Marktanteil und Führungsposition von JCB von 1975 bis 1995 kaum verändert hatten(178). (193) Die Vereinbarungen und Verhaltensweisen von JCB betreffen speziell den Vertrieb von Maschinen und Ersatzteilen des Unternehmens, die in einigen Mitgliedstaaten hergestellt bzw. zum Weiterverkauf in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden. Außerhalb des Vereinigten Königreichs betrafen die Vereinbarungen in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Produkte. Übereinkünfte zur Preisgestaltung im Vereinigten Königreich betreffen Produkte, die vermutlich in anderen Mitgliedstaaten weiterverkauft werden sollen. (194) Für das JCB-Vertragshändlernetz im Vereinigten Königreich bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Belieferung von Weiterverkäufern, die Maschinen und Ersatzteile zum Weiterverkauf außerhalb zugewiesener Gebiete erwerben. Beschränkungen bei der Preisgestaltung und andere finanzielle Nachteile, mit denen passive grenzüberschreitende Verkäufe verhindert werden, können den Gewinn bei solchen Verkäufen nahezu auf Null senken. Die Handelsströme zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten hätten ein anderes Bild gezeigt, wären die Verkäufe außerhalb von Vertragsgebieten nicht mit der Servicegebühr, wie sie tatsächlich angewendet wird, bestraft und Zulagen im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trading Support" ohne Vorbedingungen ausgezahlt worden. Da diese Elemente dazu führen können, dass der Gewinn bei Verkäufen in andere Mitgliedstaaten geschmälert oder sogar aufgehoben wird, ist davon auszugehen, dass es Vertragshändler gibt, die davon Abstand genommen haben. Offenkundig ist auch, dass die Vereinbarungen mit JCB-Vertragshändlern in Italien und Frankreich diese Händler daran hindern, JCB-Maschinen und -Ersatzteile in anderen Mitgliedstaaten zu kaufen. (195) Sofern diese Einschränkungen den Weiterverkauf oder Bezug in ein und demselben Mitgliedstaat betrafen (Inlandsmarkt), haben sie eine begrenzte, wenngleich erkennbare Wirkung auf den Gemeinsamen Markt. Die gleichen Einschränkungen bei Verkäufen in anderen Mitgliedstaaten oder bei Käufen aus diesen beeinflussen zwangsläufig den Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten. Der Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten wäre wesentlich stärker ausgeprägt, wären Effektivität und attraktive Preisgestaltung, wie sie vor allem, aber nicht nur im Vereinigten Königreich anzutreffen sind, nicht durch die Vereinbarungen dort künstlich isoliert. (196) Aufgrund dieser Faktoren und unter Berücksichtigung der Stellung von JCB auf den relevanten Märkten sowie des Charakters der aufgeführten Einschränkungen, die die Marktaufteilung unter mehreren Mitgliedstaaten mit Hilfe des absoluten Gebietsschutzes und der Festsetzung der Preise umfassen, sind die Einschränkung des Wettbewerbs und die möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten nennenswert im Sinne von Artikel 81 Absatz 1. B. ARTIKEL 81 ABSATZ 3 EG-VERTRAG 1. VERORDNUNGEN (EWG) Nr. 1983/83 UND (EG) Nr. 2790/1999 (197) Die Gruppenfreistellung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1983/83, die zu dem Zeitpunkt galt, als die Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen abgeschlossen oder durchgeführt wurden, ist nicht anwendbar. Die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beinhalten das Treffen von Maßnahmen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren aus anderen Mitgliedstaaten außerhalb des Vertragsgebiets zu beziehen, sowie Beschränkungen bei den Weiterverkaufspreisen. Aufgrund dieses Umstands werden die Bestimmungen zur Gruppenfreistellung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 kraft Artikel 3 Buchstaben c) und d) für nicht anwendbar erklärt. In Absatz 8 der Präambel der Verordnung wird ferner darauf hingewiesen, dass Beschränkungen der Freiheit des Händlers bei der Gestaltung von Preisen oder der Wahl seiner Kunden nicht freigestellt werden. (198) Die Gruppenfreistellung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 ist ebenfalls nicht anwendbar, da der Marktanteil von JCB auf dem EG-Markt für Baggerlader (40 % wertmäßig und 45 % mengenmäßig) die in Artikel 3 genannte Hoechstgrenze von 30 % überschreitet. Außerdem enthalten die JCB-Vereinbarungen Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4, die eine Gruppenfreistellung nach Artikel 2 ausschließen. (199) Auch wenn man als relevanten Markt die Bau- und Erdbewegungsmaschinen in der EG zugrunde legt, wo JCB einen Anteil am Gesamtabsatz von 30 % für sich verbucht, würde die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 ausgehend von ihrem Artikel 4 Buchstaben a), b), c) und d) nicht auf die JCB-Vereinbarungen anwendbar sein. Die Vereinbarungen von JCB mit seinen zugelassenen Vertriebshändlern, die seine Maschinen und Ersatzteile zum Zweck des Weiterverkaufs erwerben, beinhalten - Beschränkungen der Möglichkeit des Käufers, seine Weiterverkaufspreise festzulegen, - Beschränkungen beim Gebiet, in dem passive Verkäufe vom Käufer getätigt werden, - Beschränkungen bei aktiven oder passiven Verkäufen an Endabnehmer oder ordnungsgemäß bestellte Vertreter in einem selektiven Vertriebssystem, - Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern. 2. VERORDNUNG (EG) Nr. 1475/95 Nach Aussage von JCB ist den Interessen von Verbrauchern und der Vertriebseffizienz bei der fraglichen Art hochkomplizierter technischer Geräte am besten mit einem selektiven Alleinvertriebssystem gedient, wie es im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässig ist, deren Erwägungen auf den Vertrieb dieser Geräte angewendet werden sollten. Im Wesentlichen führt JCB aus, dass wegen des komplizierten technischen Charakters seiner Maschinen die Händler geschulte Fachleute sein müssten, die in der Lage sind, einen hochwertigen Kundendienst und präzise Informationen zu Weiterentwicklungen, Modifikationen und Problemen bei den Maschinen zu bieten, was erhebliche Investitionen erforderlich mache (RSO II, S. 46-47). (200) Die Gruppenfreistellung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ist wegen Artikel 1 dieser Verordnung nicht anwendbar. Laut Artikel 1 ist die Verordnung auf zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehene neue Kraftfahrzeuge anwendbar. JCB wusste dies und schrieb seinen Vertriebshändlern, dass seine Vertriebsmodalitäten bei Bau- und Erdbewegungsmaschinen, die nicht zur Benutzung auf öffentlichen Wegen vorgesehen sind, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 zu sehen seien. Der JCB-Unternehmensleitung war auch bekannt, dass die Kommission die Erweiterung des Vorzugs der Gruppenfreistellung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85, die vor der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 für Kraftfahrzeuge galt, auf Traktoren verweigert hatte. In seinem Schreiben vom 11. März 1976 an die Kommission machte JCB sogar geltend, dass Bau- und Erdbewegungsmaschinen anders als Kraftfahrzeuge behandelt werden sollten, während es jetzt behauptet, dass die Erwägungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 auf sein Vertriebssystem anzuwenden wären(179). Dessen ungeachtet wäre die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 ohnehin auch wegen der Vereinbarung zwischen JCB und seinen Vertragshändlern nicht anwendbar. Die Vereinbarung beinhaltet verschiedene Bestimmungen, die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung aufgeführt sind und den Vorteil der Gruppenfreistellung ausschließen. Dabei handelt es sich im Einzelnen um - Beschränkungen für Vertragshändler beim Erwerb von Maschinen und Teilen von anderen Vertragshändlern in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 3), - Einschränkungen der Freiheit der Vertragshändler, bei Vertragswaren Preise und Preisnachlässe festzulegen (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 6), - den Sachverhalt, dass die Vergütung der Vertragshändler sowohl aufgrund der Servicegebühr, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten steht und von JCB festgelegt wird, als auch aufgrund des Systems des "Multiple Deal Trading Support" in Abhängigkeit vom Bestimmungsort der Verkäufe bzw. des Wohnsitzes des Käufers berechnet wird (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 8), - die Beschränkung der Freiheit der Vertragshändler, bei einem dritten Unternehmen seiner Wahl Ersatzteile zu beziehen, die mit den Vertragswaren im Wettbewerb stehen und deren Qualitätsstandard erreichen (Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 9). 3. EINZELFREISTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 81 ABSATZ 3 (201) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 gewähren, jedoch nur für die Vereinbarung, die von JCB angemeldet wurde. Wie in den Randnummern 61 bis 72 dargelegt, wurden einige Bestimmungen, die von JCB und seinen Vertragshändlern vereinbart oder umgesetzt und als wettbewerbsbeschränkend ausgemacht wurden, der Kommission mitgeteilt bzw. zugeleitet. (202) Bei wettbewerbseinschränkenden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die nicht rechtswirksam angemeldet worden sind, kann keine Entscheidung gemäß Artikel 81 Absatz 3 getroffen werden(180). (203) Der Teil der Vereinbarung, der der Kommission seit 1975 mitgeteilt bzw. zugeleitet wurde, zu dem die Kommission noch keine endgültige Stellungnahme abgegeben hat, betrifft folgende Wettbewerbsbeschränkungen, die vorstehend eingehender untersucht wurden: - das Verbot, innerhalb zugewiesener Gebiete im Vereinigten Königreich mit nicht zugelassenen Weiterverkäufern Großhandel zum Weiterverkauf zu betreiben (d. h. selektive Verkäufe innerhalb des Vertriebsnetzes)(181); - die Zahlung einer Servicegebühr für Verkäufe, die außerhalb zugewiesener Gebiete im Vereinigten Königreich und anderen EWG-Mitgliedstaaten (1975) mit Ausnahme Frankreichs getätigt wurden, wobei die Höhe der Gebühr in erster Linie vom verkaufenden Vertriebshändler und dem Vertriebshändler ausgehandelt wird, in dessen Gebiet die Maschinen betrieben werden(182); - die Verpflichtung, die 1976 im Vereinigten Königreich und anderen EWG-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Frankreichs galt, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Nebenprodukte zum Gebrauch mit oder zur Reparatur von JCB-Produkten, sofern nicht anderweitig von JCB festgelegt, nur von JCB zu beziehen und in Verbindung mit Gewährleistungs- oder Modifizierungsarbeiten an JCB-Maschinen nur JCB-Produkte zu verwenden oder zu liefern(183). (204) Die Bestimmungen in der angemeldeten Vereinbarung kommen in Wahrheit nicht wie angemeldet oder gleichzeitig mit nicht angemeldeten Vereinbarungen zur Anwendung, und zwar auch in Mitgliedstaaten, bei denen die angemeldeten Verträge keine derartigen Bestimmungen enthalten. Die nicht angemeldeten Elemente der Vereinbarung(184) beinhalten folgende Wettbewerbsbeschränkungen, die vorstehend eingehender untersucht wurden: - die zumindest im Vereinigten Königreich erfolgte Umsetzung des Vergütungssystems mit der Bezeichnung "Multiple Deal Trading Support"; - die Festlegung von Weiterverkaufs- bzw. Einzelhandelspreisen und/oder Preisnachlässen für Waren, die JCB-Vertragshändler von JCB zum Weiterverkauf erworben haben; - die Verpflichtung für französische und italienische Vertragshändler, sämtliche ihrer JCB-Produkte (Maschinen und Ersatzteile) ausschließlich von JCB-Tochterunternehmen in Frankreich bzw. Italien zu beziehen, wobei andere Vertragshändler, Tochterunternehmen oder Quellen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen sind; - die Beschränkung von in den ihnen zugewiesenen Gebieten tätigen Vertragshändlern hinsichtlich der Belieferung von Käufern in anderen Mitgliedstaaten; dies schließt im Vereinigten Königreich die missbräuchliche Erweiterung der Umsetzung des angemeldeten Verbots des Großhandelsverkaufs an nicht zugelassene Weiterverkäufer generell auf Exportverkäufe an zugelassene Weiterverkäufer und Endabnehmer ein; - die Erhebung einer Servicegebühr bei Verkäufen außerhalb der zugewiesenen Gebiete auf der Grundlage einer festen Staffelung, deren Höhe in Wahrheit von JCB bestimmt wird, was eine missbräuchliche Umsetzung der diesbezüglich angemeldeten Klauseln darstellt. (205) Grundsätzlich besteht der einzig gangbare Weg für die Kommission darin, die JCB-Vereinbarungen anhand der ihr mitgeteilten Bedingungen zu bewerten(185). Allerdings kann die Prüfung der Anmeldung in diesem Fall nicht losgelöst von nicht angemeldeten Vereinbarungen erfolgen. Nicht angemeldete Vereinbarungen sind Teil der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der angemeldeten Vereinbarungen. Geht man davon aus, dass nicht angemeldete Beschränkungen die Auswirkungen der angemeldeten Beschränkungen verstärken, stellen angemeldete und nicht angemeldete Beschränkungen als Ganzes gesehen eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 1 dar. Hätte JCB seine derzeitigen Vereinbarungen im vollen Umfang mitgeteilt, wäre es der Kommission möglich gewesen, die Auswirkungen der Kombination von einschränkenden Bestimmungen sowie die Auswirkungen einzelner Bestimmungen in einigen Mitgliedstaaten auf den Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Angemeldete und nicht angemeldete Bestimmungen werden im JCB-Vertriebsnetz gleichzeitig angewendet und sollten als Ganzes beurteilt werden. (206) In jedem Fall erfuellen die derzeitigen Vereinbarungen bzw. abgestimmten Verhaltensweisen nicht die kumulativen Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3, wie im Weiteren näher untersucht wird. 4. KUMULATIVE VORAUSSETZUNGEN VON ARTIKEL 81 ABSATZ 3 a) Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung (207) Einige der Vorteile, die bestimmten Kategorien von Vertriebsvereinbarungen gemeinsam sind, wie der Alleinvertrieb, der Alleinbezug und die Alleinverteilung von Kraftfahrzeugen, sind bei den Vertriebsvereinbarungen von JCB erkennbar, die Bestimmungen aus diesen Kategorien miteinander kombinieren. Bei diesen Vorteilen handelt es sich um - eine verbesserte Produktionsplanung für JCB und regelmäßige Belieferung seiner Vertragshändler, was den Absatz und die Marktdurchdringung erleichtert bzw. fördert und einem rationeller erzielten Ergebnis dient. Ein dediziertes Alleinvertriebsnetz könnte es JCB ermöglicht haben, die Fertigung in angemessener Weise an die Situation im jeweiligen Gebiet anzupassen; - eine verbesserte und regelmäßige Belieferung auf dem gesamten Gemeinsamen Markt dank der Dichte des JCB-Vertriebsnetzes. Ein solches dediziertes Vertriebsnetz könnte auch eine Konzentration der Verkaufsbemühungen für neue Maschinen innerhalb zugewiesener Gebiete und eine rasche Vor-Ort-Lieferung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Ersatzteilen ermöglicht haben; - eine derartige Zusammenarbeit, die auch die Erbringung eines effizienten Kundendienstes innerhalb der zugewiesenen Gebiete bei unter harten Bedingungen eingesetzten Maschinen ermöglicht hat, bei denen Reparaturleistungen in nicht vorhersehbaren Zeitabständen erforderlich sind. Da Bau- und Erdbewegungsmaschinen technisch kompliziert sind, muss sichergestellt sein, dass die Leistungen von Personal erbracht werden, das in der Lage ist, strenge Servicestandards einzuhalten und damit optimale Servicebedingungen zu garantieren. b) Angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn (208) Für die Verbraucher kann angenommen werden, dass sie an den dargelegten objektiven Vorteilen angemessen beteiligt werden müssen. Daher ist es durchaus legitim, Vertriebshändler nach ihrer Fähigkeit auszuwählen, Abnehmern von JCB-Produkten ein hohes Kundendienstniveau zu bieten. Die den Vertriebshändlern auferlegte Verpflichtung, speziell qualifizierte Mitarbeiter einzustellen und Kundendienst zu leisten, schlossen die Möglichkeit der Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 zum Alleinvertrieb nicht aus. Wie die Verhandlungen von JCB zur Bestellung von Central Parts zum Vertragshändler zeigen, können sich vorbehaltlich angemessener Unterstützung und eines vom Hersteller bereitgestellten Gebiets grundsätzlich auch Parallelhändler von JCB-Maschinen zum JCB-Vertragshändler eignen(186). (209) Die Verbindung von Gebietsausschließlichkeit mit dem Verbot des Verkaufs an nicht zugelassene Vertriebshändler, die möglicherweise im Wettbewerb mit Vertragshändlern stehen, und der für die Vertragshändler geltenden Alleinbezugsverpflichtung bei Teilen behindert oder beschränkt die Entwicklung des Marktes für Wartung, Instandhaltung und Angebot von Ersatzteilen im Rahmen optimaler Sicherheitsbedingungen, der vom Absatzmarkt für neue Maschinen getrennt ist. In Bezug auf die örtliche Marktmacht, die ein Vertragshändler bei Lieferungen innerhalb enger zeitlicher Vorgaben genießt, wiegt diese Verbindung die für den Verbraucher zu erwartenden Vorteile auf, insbesondere bei Berücksichtigung des erheblichen Marktanteils von JCB bei Baggerladern. (210) Inzwischen erlangt der Verbraucher keinen offensichtlichen Vorteil aus der für die Vertragshändler in Frankreich und Italien, die die JCB-Servicestandards erfuellen, geltenden Verpflichtung, Maschinen oder Ersatzteile ausschließlich von jeweiligen nationalen JCB-Tochterunternehmen zu beziehen, wodurch Anbieter von JCB-Originalprodukten, z. B. andere Vertragshändler in anderen Mitgliedstaaten, ausgeschlossen werden(187). Diese Händler sind in der Lage, zu niedrigeren Kosten zu liefern als ein JCB-Tochterunternehmen. Daher können niedrigere Anschaffungskosten nicht an den Verbraucher weitergegeben werden. (211) Die Anwendung unvorteilhafter Finanzierungsbedingungen in Abhängigkeit vom Bestimmungsort der Verkäufe (z. B. nicht kostenbezogene Elemente der Servicegebühr, das System des "Multiple Deal Trading Support" je nach Bestimmungsort der Verkäufe, Ausgleichszahlungen für passive Verkäufe) gereichen dem Verbraucher ebenfalls nicht zum Vorteil. Werden die Preisdifferenzen nicht von Kosten oder objektiven ökonomischen Unterschieden bestimmt, so ist er in allen Gebieten über die gesamte JCB-Produktpalette hinweg mit künstlich vereinheitlichten Preisen konfrontiert. Auch Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Festlegung von Weiterverkaufspreisen oder -preisnachlässen sind für den Verbraucher nicht von Vorteil, der keinen Nutzen mehr aus Preisunterschieden für identische Produkte im EG-Raum ziehen kann. (212) Allerdings würde eine Servicegebühr, mit der die Kosten, die tatsächlich bei dem den Kundendienst leistenden Vertriebshändler, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird, anfallen, abgedeckt werden, den Vertrieb von JCB-Maschinen auf dem Gemeinsamen Markt begünstigen, doch nur dann zugleich auch den Verbrauchern Vorteile bringen, wenn der Service nicht geleistet werden kann und auf einer marktüblichen Basis von dem Vertragshändler berechnet wird, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird. Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass die Serviceleistung, die angeblich mit der Servicegebühr erstattet wird, nicht auf einer solchen Grundlage erbracht werden könnte. c) Auferlegung von Beschränkungen, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerlässlich sind (213) Die Anwendung unvorteilhafter finanzieller Bedingungen in Abhängigkeit vom geographischen Bestimmungsort der Verkäufe ist für die Verbesserung des Vertriebs von JCB-Produkten auf dem Gemeinsamen Markt ebenfalls nicht unerlässlich. Während die Preise künstlich angeglichen werden, behindern die Preiselemente, die für passive Verkäufe berechnet werden, in Wirklichkeit den Transfer von Vertriebseffizienz von einem Gebiet in ein anderes. Aus dem gleichen Grund sind, sofern die Absicht besteht, den Verbrauchern auf diese Weise Vorteile zu verschaffen, Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die der Festsetzung von Weiterverkaufspreisen oder -rabatten dienen, für die Verbesserung des Vertriebs von JCB-Produkten nicht unerlässlich. (214) Passive Verkäufe müssen in einem Alleinvertriebssystem gestattet werden, um zu vermeiden, dass die Nachteile für den Wettbewerb die Vorteile wieder zunichte machen. Beschränkungen des Verkaufs neuer Maschinen und Ersatzteile an Vertragshändler oder Endabnehmer allein nach dem Bestimmungsort oder der Herkunft des Käufers sind eindeutig nicht unerlässlich für das Erlangen der genannten wirtschaftlichen Vorteile, denn wie gezeigt worden ist, ergeben sich daraus für die Verbraucher keine Vorteile. Dies trifft auch auf Verkäufe neuer Maschinen an nicht zugelassene Weiterverkäufer zu, sofern sie Zugang zu den dazugehörigen Herstellerangaben zu technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen haben. (215) Innerhalb des Gemeinsamen Marktes kann die Verbindung von Gebietsausschließlichkeit, Beschränkung bei aktiven und passiven Verkäufen und selektivem Vertrieb im JCB-Netz nicht als unerlässlich für die Verbesserung des Vertriebs von Bau- und Erdbewegungsmaschinen betrachtet werden, bei denen JCB auf dem EG-Markt für Baggerlader einen Anteil von 45 % ausweist. Diese Maschinen werden größtenteils in begrenzten geographischen Gebieten betrieben und im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen nicht über große Entfernungen und an verschiedene Standorte bewegt. Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass eine überwiegende Zahl von Endabnehmern in jedem Mitgliedstaat Arbitragegeschäfte zwischen unterschiedlichen Mitgliedstaaten durchführen wird. Da es in diesem Sektor keine von den Käufern beauftragten Vermittler gibt, wird mit dem Parallelhandel sichergestellt, dass der Gemeinsame Markt nicht von den Vertragshändlern aufgeteilt wird, die auf ihrem Gebiet zum Nachteil des Wettbewerbs und der Käufer die Ortsmacht ausüben. (216) Durch die Begrenzung der Unterstützung bei integrierter Software, Produktreferenzen, Mikrofiches und Sicherheitsanweisungen auf die Vertragshändler im jeweiligen Gebiet verschafft JCB seinem Händlernetz einen erheblichen Handels- und Wettbewerbsvorteil. Es könnte argumentiert werden, dass nicht zugelassene Händler möglicherweise nicht qualifiziert sind, um die Sicherheitsstandards und -anforderungen zu erfuellen, was es unerlässlich macht, passive Verkäufe von JCB-Ersatzteilen einzuschränken. Diese Auffassung kann aus einer Reihe von Gründen nicht gestützt werden: - Die Gebietsausschließlichkeit ist ein quantitatives Auswahlkriterium und für das Erbringen eines hohen Kundendienstniveaus nicht unerlässlich. Zugelassene Weiterverkäufer haften ebenso für die Produkte und Leistungen, die sie anbieten, wie nicht zugelassene. - Die Benutzer von Erdbewegungsmaschinen sind Käufer aus Fachkreisen, die sich bei der Festlegung ihrer Einkaufs- und Instandhaltungsstrategie auf Sicherheitsvorgaben stützen. Des Weiteren gelten für den Service durch JCB-Vertragshändler möglicherweise Preise, deren Einheitlichkeit künstlich erhalten wird. JCB kann die Lieferung von Ersatzteilen außerhalb seines Vertragsnetzes verhindern, um zu vermeiden, dass diese Einheitlichkeit durch Wettbewerb in Gefahr gerät. - Nicht zuletzt sind die Sicherheitsvorgaben für JCB-Produkte für alle Hersteller von Erdbewegungsmaschinen gleich. Die Kommission hat keinen Hinweis darauf, dass sich entweder die Sicherheitsanforderungen für JCB-Maschinen trotz ihres ohne Zweifel spezifischen Charakters wesentlich von denen der anderen Wettbewerber unterscheiden und daher eine selektive Belieferung mit Teilen erforderlich machen würden, oder eine solche Selektivität unerlässlich dafür wäre, dass JCB den Kunden eine gegenüber seinen Wettbewerbern höhere Sicherheit beim Betrieb seiner Maschinen bieten kann. (217) Die Beschränkung passiver Verkäufe von Ersatzteilen auf nicht zugelassene Weiterverkäufer hindert Instandsetzungsunternehmen daran, für optimale Sicherheitsbedingungen und Instandhaltungsleistungen zu sorgen, da dies potenziell geeignete Vertriebshändler oder Instandsetzungsunternehmen vom Vertragsnetz ausschließt. Eine solche Beschränkung verhindert die Herausbildung eines wettbewerbsorientierten Marktes für Instandsetzungsleistungen und ist dem Ziel, die Vorteile des Alleinvertriebs von JCB-spezifischen Ersatzteilen zu erreichen, nicht angemessen. Es ist paradox, wenn ein Hersteller behauptet, unabhängige Weiterverkäufer und Instandsetzungsunternehmen seien nicht in der Lage, hohe Sicherheitsstandards zu gewährleisten, wenn eine solche Situation auf Vereinbarungen zurückzuführen ist, die von diesem Hersteller geschlossen wurden und die logistische und technische Unterstützung ausschließlich auf den Vertragshändler beschränken. (218) Deshalb hält es die Kommission für einen verbesserten Vertrieb mit Vorteilen für die Benutzer durch hohe Sicherheitsstandards nicht für unerlässlich, die Lieferung von JCB-Maschinen und -Ersatzteilen auf zugelassene Händler oder Endabnehmer zu beschränken oder Alleinvertriebsgebiete zuzuweisen, außerhalb deren aktive oder, aufgrund des Vorgehenden, passive Verkäufe nicht möglich sind. (219) Damit die Verbraucher in den Genuss der vorteilhaften Auswirkungen einer Servicegebühr kommen, ist es sicherlich nicht unerlässlich, dass eine solche Gebühr von JCB beim Vertragshändler auf der Grundlage einer festen Staffelung oder Höhe erhoben wird. Es genügt für diesen Zweck, dass die beteiligten Vertragshändler ihre tatsächlichen Kosten bestimmen und dementsprechend eine Gebühr je nach Sachlage aushandeln. Der vorgeblich mit der Gebühr unterstützte Service - der zwar notwendig ist, aber nicht zur Gewährleistung von JCB gehört - könnte entweder vom Kundendienst leistenden Händler auf handelsüblicher Basis ausgehend von den bei ihm anfallenden Kosten erbracht und in Rechnung gestellt oder direkt von JCB erstattet werden. Beide Möglichkeiten sind weniger restriktiv als eine Gebühr, die eine abschreckende Wirkung für Verkäufe außerhalb des Vertragsgebiets hat. (220) Ferner muss die Kommission keine eingehende Prüfung aller Vor- und Nachteile vornehmen, die sich aus einem selektiven Alleinvertriebssystem ergeben können, das - wie im Fall von JCB - noch weitere indirekte Beschränkungen bei Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets beinhaltet. Sie muss dieses tun, wenn es Beweise dafür gibt, dass ein solches System dafür benutzt und vielleicht sogar ausgelegt wurde, um Aus- und Einfuhren zu unterbinden und so den Gemeinsamen Markt künstlich aufzuteilen und die Vertriebsgebiete missbräuchlich zu schützen. (221) Da einige der Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 nicht erfuellt worden sind, muss nicht geprüft werden, ob die Vereinbarungen bei einem beträchtlichen Teil der fraglichen Produkte den Wettbewerb unterbinden. Ebenso wenig ist es notwendig zu beurteilen, ob bestimmte Kombinationen der genannten restriktiven Elemente in der Vereinbarung die Bedingungen von Artikel 81 Absatz 3 erfuellen würden. (222) Dementsprechend kann keine Einzelfreistellung gewährt werden, auch wenn JCB seine derzeitigen Vereinbarungen in der Form angemeldet hat, wie sie durchgeführt werden. C. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (223) Laut Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Der Kommision liegen keine Beweise dafür vor, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wurde, und JCB leugnet, dass es eine solche Zuwiderhandlung gibt oder jemals gegeben hat. (224) Daher ist es notwendig, JCB aufzufordern, die vorstehend beschriebenen Zuwiderhandlungen abzustellen. D. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 1. ARTIKEL 15 ABSATZ 2 (225) In Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist festgelegt, dass die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinbarungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1000000 Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags verstoßen. (226) JCB konnte sich durchaus darüber im Klaren sein, dass seine Handlungen und Vereinbarungen durch die Aufteilung von Gebieten auf dem Gemeinsamen Markt einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen seinen Vertragshändlern förderlich waren. Zudem hat die Kommission JCB bereits 1975 deutlich darauf hingewiesen, dass direkte und indirekte Ausfuhrverbote wie die vorstehend als wettbewerbsbeschränkend beurteilten vermutlich gegen Artikel 81 (seinerzeit Artikel 85)(188) verstießen. Darüber hinaus resultiert die fortgesetzte Umsetzung der beschränkenden Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aus der Absicht, den "Interbrand"-Wettbewerb einzuschränken, wie die Darlegungen von JCB selbst und seine Anweisungen an seine Vertragshändler bzw. interne Unterlagen zur Führung seiner Geschäftstätigkeit belegen(189). Folglich wird diese Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen. 2. ARTIKEL 15 ABSATZ 5 (227) In Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) ist weiter festgelegt, dass eine Geldbuße nicht für Handlungen festzusetzen ist, die ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet wurden, sofern sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen. (228) Folgende Dokumente wurden ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet: - Griechenland, Portugal, Spanien, Österreich, Schweden und Finnland: Vereinbarungen angemeldet mit Formblatt A/B am 30. Juni 1973; - Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Irland, Dänemark: Vereinbarungen zugeleitet am 18. Dezember 1975 (zur Abänderung der am 30. Juni 1973 angemeldeten), Formblatt A/B vom 30. Juni 1973; - Vereinigtes Königreich: zuletzt am 29. Dezember 1995 zugeleitete Vereinbarung, Formblatt A/B vom 30. Juni 1973. Insbesondere die 1980 und 1995 zur Genehmigung ausschließlich für das Vereinigte Königreich vorgelegten Vereinbarungen und die gruppeninterne Vereinbarung mit JCB France, zugeleitet am 18. März 1976 auf ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, wurden nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften der Kommission angemeldet(190). (229) Die Kommission hat keine endgültige Stellungnahme zu Vereinbarungen abgegeben, die, ob ordnungsgemäß angemeldet oder nicht, ihr von JCB zur Kenntnis gebracht wurden. Diese Vereinbarungen beinhalten folgende Wettbewerbsbeschränkungen: - das Verbot der Lieferung auf Großhandelsbasis an nicht zugelassene Händler zum Weiterverkauf innerhalb zugewiesener Gebiete im Vereinigten Königreich (d. h selektive Verkäufe innerhalb des Vertriebsnetzes)(191). Die Anwendung dieser Klausel, die ausschließlich im Vereinigten Königreich erfolgt, ist der Kommission erstmals 1975 zur Kenntnis gegeben worden; - die Zahlung einer Servicegebühr für Verkäufe außerhalb zugewiesener Gebiete, wobei die Höhe der Gebühr in erster Linie zwischen dem verkaufenden Vertriebshändler und dem Vertriebshändler ausgehandelt wird, in dessen Gebiet die Maschine betrieben wird(192). Diese Klausel ist der Kommission erstmals 1975 für das Vereinigte Königreich und andere EWG-Mitgliedstaaten (außer Frankreich) zur Kenntnis gegeben worden; - die Verpflichtung, Teile, Ausrüstungsgegenstände und Nebenprodukte zur Verwendung oder Instandsetzung von JCB-Produkten nur von JCB zu beziehen und in Verbindung mit Gewährleistungs- oder Modifizierungsarbeiten an JCB-Maschinen nur JCB-Produkte zu verwenden oder zu liefern, sofern von JCB keine anderen Angaben gemacht werden(193). Diese Klausel ist der Kommission für das Vereinigte Königreich erstmals 1975 und im Jahre 1976 andere EWG-Mitgliedstaaten zur Kenntnis gegeben worden. (230) Von diesen drei Beschränkungen wurden die folgenden zwei entweder missbräuchlich umgesetzt, in anderen Mitgliedstaaten angewendet als denen, für die sie angemeldet worden waren, außerhalb des angemeldeten Tätigkeitsbereichs durchgesetzt, mit nicht angemeldeten Beschränkungen weiter verstärkt oder auf eine andere Weise als angemeldet umgesetzt: - das Verbot der Lieferung auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf und - die Servicegebühr. a) Verbot der Lieferung auf Großhandelsbasis zum Weiterverkauf im Vereinigten Königreich Missbräuchliche Umsetzung (231) In Artikel 5 der 1973 angemeldeten JCB-Vertriebsvereinbarungen heißt es, dass Vertragshändler keine neuen JCB-Maschinen (weniger als zwölf Monate alt) und Ersatzteile direkt oder indirekt außerhalb des Vereinigten Königreichs verkaufen dürfen. Ferner würden sie alle angemessenen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass JCB-Produkte an einen Käufer im Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs verkauft werden. Gemäß Artikel 4 stimmten die Vertragshändler zu, JCB-Produkte im Großhandel nur an zugelassene Zwischenhändler in ihrem Gebiet und im Vereinigten Königreich im Einzelhandel abzugeben(194). (232) Die Kommission missbilligte Artikel 4 und 5 eindeutig, da sie u. a. ein Ausfuhrverbot darstellten(195). Die Kommission traf keine Unterscheidung dahin gehend, ob Käufer aus anderen Mitgliedstaaten zum Eigengebrauch oder zum Weiterverkauf - sei es mit oder ohne Genehmigung von JCB Käufe tätigen. Für das Vereinigte Königreich, der nationale Markt, auf dem JCB den höchsten Marktanteil (56 %) besaß, ging es vor allem darum zu vermeiden, dass es durch JCB-Vereinbarungen vom übrigen Gemeinsamen Markt isoliert würde. (233) Mithin wird Artikel 4, der in den Jahren 1975, 1980 und 1995 mitgeteilt wurde und mit dem sich die Vertragshändler verpflichten, JCB-Produkte im Großhandel zum Weiterverkauf nur an zugelassene Unterhändler abzugeben, trotz der Warnung der Kommission in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1975 durchgeführt, wenn JCB Vertragshändler daran hindert, neue JCB-Maschinen (weniger als zwölf Monate alt) und Ersatzteile direkt oder indirekt außerhalb des Vereinigten Königreichs und JCB-Produkte an einen Käufer im Vereinigten Königreich zum Weiterverkauf außerhalb des Vereinigten Königreichs zu verkaufen (d. h. Wortlaut von Artikel 5 in der am 30. Juni 1973 angemeldeten Fassung). Würde der 1975 und in den Folgejahren mitgeteilte Artikel 4 darauf abstellen, derartige Vorgänge zu verhindern, wäre es irrelevant geworden, die am 27. Oktober 1975 missbilligten Artikel durch andere zu ersetzen, die die gleiche Wirkung haben. (234) Andererseits jedoch wurde JCB auch angehalten, seine Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich von 1973 mit Blick auf die Entscheidung der Kommission von 1974 betreffend die BMW-Vertriebsvereinbarungen zu ändern, mit der Verpflichtungen, nicht zugelassene Händler nicht zum Weiterverkauf zu beliefern, freigestellt wurden. Weder in dieser Entscheidung noch in der JCB-Vereinbarung für das Vereinigte Königreich wurde eine Unterscheidung dahin gehend getroffen, wo diese nicht zugelassenen Händler ansässig sind oder die Produkte verkaufen. (235) Zwar steht die Durchführung des Artikels 4 zu Weiterverkäufen aus anderen Mitgliedstaaten im Widerspruch zu den ersten Warnungen der Kommission im Jahre 1975, doch rechtfertigt das Fehlen jeglicher Reaktion seitens der Kommission ab 1976 bis jetzt, dass die Durchsetzung dieser Bestimmung nicht mit einer Geldbuße belegt wird, wenn diese Durchsetzung eindeutig Verkäufe von britischen Vertragshändlern an nicht zugelassene Händler, auch aus anderen Mitgliedstaaten, betrifft. Durchführung in anderen Mitgliedstaaten, für die keine Anmeldung erfolgte (236) Offenkundig tätigen zumindest in Irland Vertragshändler Großhandelslieferungen zum Weiterverkauf an nicht zugelassene Vertriebshändler aus anderen Mitgliedstaaten, wofür - wie im Vereinigten Königreich - die Genehmigung von JCB erforderlich ist. Diese Beschränkung ist in der für Irland und andere Mitgliedstaaten angemeldeten Vereinbarung nicht enthalten(196). JCB setzt eine Vereinbarung durch, die es nicht bei der Kommission angemeldet hat. (237) Gegen JCB kann eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn Vertriebshändler aus anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich über den Geltungsbereich der Anmeldung hinaus und unter Berücksichtigung anderer, in den angemeldeten Vereinbarungen vorhandener Beschränkungen(197) daran gehindert oder darin eingeschränkt werden, an nicht zugelassene Vertriebshändler in anderen Mitgliedstaaten zu verkaufen. Durchsetzung außerhalb des angemeldeten Geltungsbereichs der Tätigkeiten (238) JCB hat für Verstöße gegen Artikel 4 im Vereinigten Königreich bei Verkäufen von Ersatzteilen, die nicht im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trading Support" gefördert werden, an nicht zugelassene Weiterverkäufer anderer Mitgliedstaaten Ausgleichszahlungen festgesetzt. Die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen Vertragshändler aufgrund von Verkäufen außerhalb ihres Vertragsgebiets an solche nicht zugelassenen Weiterverkäufer stellt im Zusammenhang mit anderen Beschränkungen in den Vereinbarungen, etwa der Servicegebühr, für sich genommen eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Dennoch hat JCB auf dem Formblatt A/B bei der Beschreibung der anzumeldenden Tätigkeiten gegenüber der Kommission ausdrücklich erklärt, dass bei Unternehmen, die Vertragspartei der britischen Vertriebsvereinbarung sind, keine Sanktionen angewendet würden(198). (239) Die bei der Kommission mit dem Formblatt A/B angemeldeten Tätigkeiten im Vereinigten Königreich unterscheiden sich daher von denen, die tatsächlich von JCB durchgeführt werden, und für die Verhängung dieser Sanktionen kann gegen JCB eine Geldbuße festgesetzt werden. Erweiterung der Vertragsbedingungen mit nicht angemeldeten Beschränkungen (240) Vertragshändler im Vereinigten Königreich haben die Anwendung von Artikel 4 über die der Kommission mitgeteilten Vertragsbedingungen hinaus dahin gehend erweitert, dass nach Anweisungen von JCB die Beschränkungen auch für Verkäufe an Vertragshändler und Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten gelten. Die missbräuchliche Erweiterung des angemeldeten Artikels im Vereinigten Königreich ist zumindest bei Gunn JCB und Watling JCB ersichtlich. (241) Die Beschränkung wird auch in der Weise erweitert, in der das nicht angemeldete System des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich umgesetzt wird, mit dem Zulagen für Verkäufe an Endabnehmer begrenzt und Verkäufe außerhalb des zugewiesenen Gebiets gegenüber Verkäufen innerhalb der Vertragsgebiete benachteiligt werden. Die Servicegebühr in der Form, wie sie tatsächlich angewendet wird, also nicht wie angemeldet, schränkt solche Verkäufe ebenfalls ein und führt wie das System des "Multiple Deal Trading Support" zu einer Intensivierung der angemeldeten Beschränkungen. (242) Daher kann gegen JCB eine Geldbuße in den Fällen festgesetzt werden, in denen Vertragshändler im Vereinigten Königreich gemäß den Vereinbarungen oder Anweisungen von JCB ihre Verkäufe an Vertragshändler oder Endabnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeschränkt haben. Eine Geldbuße kann ebenfalls bezüglich des "Multiple Deal Trading Support" im Vereinigten Königreich festgesetzt werden. b) Servicegebühr: Umsetzung anders als im angemeldeten Text (243) Die angemeldeten Bestimmungen betreffend die Servicegebühr im Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten der EG im Jahre 1975 sehen eine Servicegebühr vor. Nach der Warnung der Kommission am 27. Oktober 1975 hinsichtlich der 1973 angemeldeten Bestimmungen ist die Höhe der Gebühr zwischen den beteiligten Vertragshändlern zu vereinbaren. Nur bei Uneinigkeit ist die Höhe von JCB festzulegen, wobei u. a. sämtliche Umstände des Falls und die Kosten der (tatsächlich) erbrachten Leistung zu berücksichtigen sind, jedoch keine Abschätzung künftiger Kosten vorzunehmen ist. (244) Über die angemeldeten Bestimmungen hinaus wird in anderen internen Anweisungen von JCB die von allen Vertragshändlern in Deutschland und Spanien anzuwendende Höhe von JCB mit 4 % des beim Kunden vor Ort erzielten Preises bzw. 5 % des Anschaffungspreises des Händlers vorgegeben. Ebenso handelt JCB über seine Tochterunternehmen in Frankreich und Deutschland mit britischen Vertragshändlern die Höhe der Gebühr für Verkäufe in diese Mitgliedstaaten und die Zahlungsmodalitäten hierfür aus. Bei Frankreich geht aus dem Beweismaterial hervor, dass die Gebühr für aus dem Vereinigten Königreich verkaufte Baggerlader wiederholt von JCB auf [zwischen 5000 FRF und 15000 FRF] festgesetzt wurde(199). In keinem dieser Fälle wird die Gebühr zuerst zwischen den beteiligten Vertragshändlern ausgehend von den tatsächlichen Kosten und Umständen des Falls ausgehandelt oder gibt es Beweise für eine vorhergehende Uneinigkeit zwischen den beteiligten Händlern. In Wirklichkeit handeln die nationalen Tochterunternehmen von JCB bei der Festlegung der Höhe und der Erhebung der Gebühr, als ob sie in ihren Mitgliedstaaten unabhängige Vertriebshändler wären. Sie gehören jedoch zur JCB Group. (245) Die Art und Weise der Umsetzung der Servicegebühr kommt eigentlich den Bestimmungen näher, die 1973 angemeldet und 1975 von der Kommission beanstandet wurden, als den später mitgeteilten Bestimmungen. Gemäß den zuerst angemeldeten Bestimmungen verlangte JCB vom exportierenden Vertriebshändler einen in Abstimmung mit JCB festgelegten Betrag in Höhe von 15 % des Einzelhandelspreises(200). JCB hat nicht offengelegt, in welcher Form die Bestimmung umgesetzt wird, und eine Vereinbarung vorgelegt, die seit 1975 nicht eingehalten wird. Der Umstand, dass die Vertragshändler die Höhe der Servicegebühr nicht frei untereinander aushandeln und festlegen können, zieht angesichts der beschränkenden Wirkung der Gebühr, wie sie in der Praxis zur Anwendung kommt, eine Geldbuße nach sich. JCB gibt an, dass es sich allein um Verkäufe an nicht zugelassene Weiterverkäufer, um aktive Verkäufe außerhalb zugewiesener Gebiete und um die Durchsetzung der in seinen Vereinbarungen vorgesehenen Servicegebühren gekümmert habe (RSO II, S. 9-11). JCB behauptet, es habe seine Vertriebsvereinbarungen im Einklang mit den bei der Kommission angemeldeten und von dieser genehmigten Bedingungen umgesetzt: - Was die Kommission als Beispiele für die Verhinderung von Parallelexporten durch JCB ansehe, sei in Wahrheit entweder die Durchsetzung der angemeldeten Beschränkungen bzw. der angemeldeten rechtmäßigen Verpflichtung, nicht aktiv außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen. - Die Servicegebühr solle die Kosten der Kundendienstleistung und ein angemessenes Gewinnelement verkörpern, so dass es sein könne, dass bei gleichen Maschinen die gleiche Höhe zur Anwendung käme. Zu der Frage, ob die Verpflichtung, nicht aktiv außerhalb des Vertragsgebiets zu verkaufen, rechtmäßig bzw. angemeldet worden ist, liefern die der Kommission von JCB zur Kenntnis gegebenen Vereinbarungen keine Anhaltspunkte dafür, dass JCB berechtigt wäre, Verkäufe dieser Art an Endabnehmer zu verhindern, sofern diese Verkäufe von Standorten innerhalb des Vertragsgebiets aus getätigt werden (siehe Randnummern 48, 54, 62, 64 und 69). (246) Folglich bezieht sich das Argument bezüglich der Anmeldung darauf, ob die Kommission eine Geldbuße für die Zuwiderhandlungen festsetzen darf. Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 hindert die Kommission nicht daran, gegen JCB eine Geldbuße für folgende Handlungen festzusetzen: - die nicht angemeldeten Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verfahrensweisen zur Verhinderung oder Einschränkung von Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets in allen Mitgliedstaaten, für die Beweise vorliegen(201), einschließlich Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, für das die Einschränkung von Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler bei der Kommission angemeldet bzw. ihr zur Kenntnis gegeben wurde; - die nicht angemeldete Verhängung von Strafen im Vereinigten Königreich bei Verkäufen an nicht zugelassene Weiterverkäufer, die nicht angemeldeten Einschränkungen bei Käufen innerhalb des Vertriebsnetzes von zugelassenen Vertriebshändlern (d. h. Querlieferungen zwischen diesen) durch Alleinbezugsverpflichtungen in Frankreich und Italien; die Erweiterung der Vereinbarungen auf die Beschränkung von Verkäufen an zugelassene Weiterverkäufer und Endabnehmer, die Umsetzung der Servicegebühr in anderer als der angemeldeten Form, die Durchsetzung der Beschränkungen mit dem System des "Multiple Deal Trading Support" und die gelegentliche Festlegung der Höhe von Weiterverkaufspreisen oder Preisnachlässen in Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Darüber hinaus wurden die Beschränkungen, die JCB bei Käufen innerhalb des Vertriebsnetzes und Verkäufen außerhalb des Vertragsgebiets an zugelassene Vertriebshändler oder Endabnehmer umsetzt, die Beibehaltung des Weiterverkaufspreises und die von JCB festgelegten Servicegebühren von der Kommission deutlich beanstandet und waren dementsprechend aus den von JCB im Dezember 1975 vorgelegten schriftlichen Verträgen entfernt worden(202). Sie sind folglich ausdrücklich entgegen den Warnungen der Kommission angewendet worden. 3. HÖHE DER GELDBUSSE (247) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Kommission berücksichtigt außerdem erschwerende und entlastende Umstände. a) Schwere des Verstoßes (248) Bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes berücksichtigt die Kommission seine Art und - soweit ermesslich - seine tatsächlichen Marktfolgen sowie die Größe des relevanten räumlichen Marktes. Vertriebsvereinbarungen, deren Ziel wie im Fall von JCB durch eine Reihe erweiternder Einschränkungen des Wettbewerbs die Aufteilung nationaler Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes ist, bilden eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, stehen einem der grundlegenden Ziele der Gemeinschaft entgegen und stellen seit Jahrzehnten gemäß der Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des Vertrags dar. (249) Die Umsetzung dieser Einschränkungen ist mit Sicherheit in Bezug auf Vertriebshändler zumindest in mehreren Mitgliedstaaten, die einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes bilden, nachweisbar. Mit dem Absatz von Erdbewegungsmaschinen wurden in der Gemeinschaft im Jahr 1997 7,760 Mrd. EUR erwirtschaftet. Der Umfang dieses von JCB belieferten Marktes ist somit beträchtlich. Das Zusammenwirken der von JCB vorgenommenen Beschränkungen betrifft eine große Zahl von Vertriebshändlern in der Gemeinschaft, die dadurch am grenzüberschreitenden Kauf und Verkauf von JCB-Produkten innerhalb der Gemeinschaft gehindert wurden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschränkungen: - Beschränkungen der Möglichkeit von Vertriebshändlern, Weiterverkaufspreise festzulegen: Vereinigtes Königreich und Frankreich; - Beschränkungen hinsichtlich des Gebiets, in dem Vertriebshändler passive Verkäufe tätigen dürfen: Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Irland, einschließlich Beschränkungen bei passiven Verkäufen an Endabnehmer und ordnungsgemäß bestellte Vertreter im Vereinigten Königreich; - Vergütung der Vertriebshändler in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem sie Verkaufsaktivitäten durchführen (System des "Multiple Deal Trading Support" und Servicegebühr in der in der Praxis angewandten Form): Vereinigtes Königreich und Frankreich; - Beschränkungen von Querlieferungen einschließlich Lieferungen zwischen Vertriebshändlern durch Alleinbezug: Frankreich und Italien. (250) Obwohl es sich nicht um einen diversifizierten Konzern mit großer Produktpalette handelt, ist JCB ein großes Unternehmen mit erheblichem Gewicht in einigen der betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkte und effektiv in der Lage, anderen Betreibern auf nachgelagerten Märkten durch sein Gebaren erheblichen Schaden zuzufügen, und verfügt über eine Infrastruktur, aufgrund der dem Unternehmen nicht entgangen sein dürfte, dass sein Gebaren einen Verstoß gegen Artikel 81 darstellt. (251) In Anbetracht dieser Faktoren sind die Zuwiderhandlungen von JCB daher als besonders schwer einzustufen und sollten angesichts ihrer Schwere mit einer Geldbuße von 25 Mio. EUR belegt werden. b) Dauer der Zuwiderhandlung (252) Insgesamt geht aus dem Beweismaterial hervor, dass die verschiedenen Elemente der Zuwiderhandlung im Zeitraum 1988-1998 wie folgt in Kraft waren: - Beschränkungen der Möglichkeit von Vertriebshändlern, Weiterverkaufspreise festzulegen: von 1991 bis 1996 (Randnummer 171); - Beschränkungen hinsichtlich des Gebiets, in dem Vertriebshändler passive Verkäufe tätigen dürfen, eingeschlossen Beschränkungen bei passiven Verkäufen an Endabnehmer und ordnungsgemäß bestellte Vertreter: von 1989 bis 1998 (Randnummer 149); - Vergütung der Vertriebshändler in Abhängigkeit von dem Gebiet, in dem sie Verkäufe tätigen (System des "Multiple Deal Trading Support" und Servicegebühr in ihrer jeweils tatsächlichen angewandten Form): von 1988 bis 1996 (Randnummern 158 und 163); - Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern: von 1992 bis 1996 (Randnummer 175). (253) Da mindestens ein Element der beanstandeten Vereinbarungen bzw. Verhaltensweisen elf Jahre galt, ist die Zuwiderhandlung von langer Dauer. Nur zwischen 1992 und 1996 kamen alle Elemente gleichzeitig zur Anwendung; 1991 kamen drei Elemente zum Tragen, 1989 und 1990 zwei Elemente, und für die Jahre 1988, 1997 und 1998 ist nur ein Element festzustellen. Die Erhöhung für die Dauer der Zuwiderhandlung beläuft sich mithin auf 55 % (insgesamt 13750000 EUR). (254) Der Grundbetrag infolge der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung beträgt demzufolge 38750000 EUR. c) Erschwerende oder mildernde Umstände (255) JCB hat gegen Gunn JCB, einen an der Zuwiderhandlung beteiligten Vertriebshändler, der sich nicht an die Vereinbarung hielt, Gegenmaßnahmen mit der Auferlegung von Strafen im Wert von 288721 GBP (432000 EUR) getroffen. JCB hat darüber hinaus mitgeteilt, dass keine derartigen Strafen bei der Durchsetzung der Vereinbarungen Anwendung fänden (siehe Randnummern 40, 61, 91). Allerdings verfügt die Kommission über keine Beweise für andere Fälle, in denen JCB vergleichbare Gegenmaßnahmen getroffen hätte. (256) In Erwägung dieses erschwerenden Umstands ist der Grundbetrag um 864000 EUR zu erhöhen. (257) Die Kommission ist nicht der Auffassung, dass mildernde Umstände in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. (258) Der Gesamtbetrag der Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 2 beläuft sich daher auf 39614000 EUR. E. ADRESSAT DIESER ENTSCHEIDUNG (259) Die Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sind zwischen verschiedenen Tochterunternehmen und Vertragshändlern der JCB-Gruppe eingegangen worden. (260) Die Aufteilung des räumlich relevanten Marktes kann für einige Vertriebshändler von Vorteil sein, insbesondere dann, wenn der Gebietsschutz ihr Gebiet vor Verkäufen schützt, die zuvor von anderen, effizienteren Vertriebshändlern getätigt wurden. Bei der Anwendung der verschiedenen Elemente der Vereinbarung haben einige dieser Vertriebshändler jedoch unter Zwang und entgegen ihrem wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Darüber hinaus liegen der Kommission nicht mehr als bruchstückhafte oder indirekte Beweise dafür vor, dass Vertriebshändler die Durchsetzung der einschränkenden Vereinbarung gefordert haben. Desgleichen liegt kein Beweis für Absprachen zwischen Vertragshändlern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vor. Zudem gibt es Bestimmungen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden bzw. nur in einem Mitgliedstaat vorhanden sind. (261) Umgekehrt scheint JCB als alleiniger Akteur tätig zu werden, der in jedem Mitgliedstaat jede Bestimmung der Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im gesamten Zeitraum, für den Beweise vorliegen, vorgibt, festlegt und durchsetzt. Demnach sollte eine Entscheidung, in der die Zuwiderhandlung festgestellt und ihre Abstellung gefordert wird, an JCB Service gerichtet sein, das nach Aussage von JCB die an der Vereinbarung beteiligten Tochterunternehmen der JCB Group (die unter der Firma JC Bamford Excavators bekannt ist) besitzt und kontrolliert. Die Geldbuße sollte gegen JCB Service festgelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 JCB Service und seine Tochterunternehmen haben Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 des Vertrags begangen, indem sie mit zugelassenen Vertriebshändlern folgende Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingegangen sind, deren Ziel es ist, den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt einzuschränken, um die nationalen Märkte aufzuteilen und Alleinvertriebsgebieten Gebietsschutz zu gewähren, außerhalb deren zugelassene Vertriebshändler an der Tätigung aktiver Verkäufe gehindert werden: a) Beschränkungen bei passiven Verkäufen durch zugelassene Vertriebshändler im Vereinigten Königreich, Irland, Frankreich und Italien, wozu Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler, Endabnehmer oder zugelassene Vertriebshändler gehören, die außerhalb von Alleinvertriebsgebieten und insbesondere in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind; b) Beschränkungen hinsichtlich der Bezugsquellen für Vertragswaren von in Frankreich und Italien zugelassenen Vertriebshändlern, wodurch Querlieferungen zwischen Vertriebshändlern verhindert werden; c) Festlegung von Preisnachlässen oder Weiterverkaufspreisen, die für Vertriebshändler im Vereinigten Königreich und Frankreich gelten; d) Erhebung von Servicegebühren auf von zugelassenen Vertriebshändlern außerhalb von Alleinvertriebsgebieten im Vereinigten Königreich getätigte Verkäufe in andere Mitgliedstaaten auf Initiative von JC Bamford Excavators Ltd oder anderen Tochterunternehmen von JCB Service und nach einer von diesen bestimmten festen Staffelung, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig wird, und e) Vorenthaltung von Zulagen in Abhängigkeit davon, ob Verkäufe im Vereinigten Königreich inner- oder außerhalb von Alleinvertriebsgebieten getätigt werden oder ob zugelassene Vertriebshändler, in deren Vertragsgebiet Vertragswaren in Gebrauch sind, zu einer Übereinkunft mit den Verkäufe tätigenden zugelassenen Vertriebshändlern gelangen, wodurch die Vergütung der Vertriebshändler vom Bestimmungsort der Verkäufe abhängig gemacht wird. Artikel 2 Der von JC Bamford Excavators Ltd am 30. Juni 1973 eingereichte Antrag auf Freistellung wird hiermit abgelehnt. Artikel 3 JCB Service und seine Tochterunternehmen haben die in Artikel 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen bei Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen. JCB Service bzw. seine Tochterunternehmen, insbesondere JC Bamford Excavators Ltd, haben binnen zweier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung a) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass sie passive Verkäufe an Endabnehmer und zugelassene Vertriebshändler tätigen dürfen, b) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern dahin gehend zu ändern, dass entweder passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler in den Alleinvertriebsgebieten anderer zugelassener Vertriebshändler und aktive wie passive Verkäufe an nicht zugelassene Vertriebshändler im eigenen Alleinvertriebsgebiet oder aktive und passive Verkäufe durch zugelassene Vertriebshändler an andere zugelassene Vertriebshändler und Endabnehmer bzw. deren ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter außerhalb ihrer Alleinvertriebsgebiete gestattet sind, c) ihre Vereinbarungen mit ihren zugelassenen Vertriebshändlern in Italien und Frankreich dahin gehend zu ändern, dass der Bezug von Vertragswaren von anderen zugelassenen Vertriebshändlern in der Gemeinschaft gestattet ist, und alle zugelassenen Vertriebshändler in der Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, d) ihre zugelassenen Vertriebshändler in der Europäischen Gemeinschaft davon in Kenntnis zu setzen, dass Forderungen, die sich daraus ergeben, dass ihre Tochterunternehmen Servicegebühren von zugelassenen Vertriebshändlern erhalten wollen, ohne dass es Beweise für eine vorhergehende Uneinigkeit zwischen den beteiligten Vertriebshändlern gäbe, nichtig und nicht zu beachten sind, e) ihre zugelassenen Vertriebshändler im Vereinigten Königreich davon in Kenntnis zu setzen, dass Zulagen im Rahmen des Systems des "Multiple Deal Trade Support" gewährt werden, ungeachtet dessen, ob Verkäufe inner- oder außerhalb des Gebiets des Vertriebshändlers getätigt werden oder ob eine Übereinkunft mit anderen Vertriebshändlern außerhalb des Gebiets getroffen wurde, und f) der Kommission Kopien dieser vorerwähnten Schreiben und der geänderten Vereinbarungen zuzusenden. Artikel 4 Gegen JCB Service wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 39614000 EUR verhängt. Davon ausgenommen sind die im Vereinigten Königreich angewandten Beschränkungen bei Verkäufen an nicht zugelassene Vertriebshändler, für die keine Geldbuße verhängt wird. Artikel 5 Die in Artikel 4 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf das folgende Bankkonto der Europäischen Kommission zu zahlen: Konto Nr. 642-0029000-95 bei der Banco Bilbao Vizcaya Argentaria BBVA, Avenue des Arts/Kunstlaan 4, B-1040 Brüssel. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen zu dem am ersten Tag des Monats des Erlasses dieser Entscheidung angewandten Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich 3,5 Prozentpunkte fällig, d. h. 8,32 %. Artikel 6 Bezüglich der in Artikel 3 genannten Verpflichtungen wird gegen die JCB Service Ltd ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung dieser Entscheidung festgesetzt. Der Verzug beginnt mit Ablauf der für die Durchführung vorgesehenen Frist von zwei Monaten. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an JCB Service, Rocester, Staffordshire, England, UK-ST14 5JP, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag. Brüssel, den 21. Dezember 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63, und ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) JCB hat gegen Central Parts vor einem französischen Gericht ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs eingeleitet. In einem ersten Urteil beurteilte das Handelsgericht in Paris das Verhalten von JCB in Frankreich als einen eindeutigen Versuch zur Errichtung von Hemmnissen für den freien Warenverkehr in der EG und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz an Central Parts (Tribunal de Commerce de Paris, 1ère chambre A, Urteil vom 11. Dezember 1995 (Inspektionsakte I, S. 109-111)). Dieses Urteil wurde jedoch vom Berufungsgericht in Paris am 8. April 1998 aufgehoben. Das Urteil des Einspruchsverfahrens ging auf diese Hemmnisse nicht mehr ein, sondern befand Central Parts des unlauteren Wettbewerbs schuldig, da das Unternehmen die Kunden bewusst nicht über seinen Status als inoffizieller JCB-Händler in Kenntnis setzte, und kehrte somit den früheren Beschluss der Schadenersatzleistung gegenüber Central Parts in ein Schadenersatzurteil zugunsten von JCB um. Laut JCB rechtfertigt allein die Vorgehensweise von Central Parts eine Verweigerung der Belieferung, so dass JCB SA vor dem Berufungsgericht erklärte, dass die vom Unternehmen eingeleiteten Schritte auf die Beschränkung der ungesetzlichen Handlungen seitens Central Parts (z. B. in Bezug auf das Warenzeichen von JCB) und keinesfalls auf die Verhinderung von Parallelimporten durch Central Parts gerichtet waren (Antwort von JCB vom 6. Juli 1998 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, Anhang 14, Urteil vom 8. April 1998, S. 13, worin es heißt: "Considérant que la Société JCB SA ... soutient que les actions qu'elle a dirigées contre celle-ci (Central Parts) sont essentiellement destinées à faire cesser les actes fautifs et déloyaux qu'elle a commis et certainement pas à l'empêcher d'effectuer des importations parallèles"). Es ist nicht Aufgabe des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens, die von JCB und Central Parts bei dem Rechtsstreit vorgebrachten oder nicht vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Argumente wie auch die Urteile französischer Gerichte neu zu würdigen. (5) Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Juli 1998 (im Folgenden als "RSO I" bezeichnet). (6) Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 13. Dezember 1999 (im Folgenden als "RSO II" bezeichnet). (7) Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1998 in der Sache IV/M.1235 - New Holland/Orenstein & Koppel (Randnummern 8 und 13); Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1999 in der Sache M-1571 - New Holland/Case, ABl. C 130 vom 11.5.2000, S. 11 (Randnummern 55-56). (8) Textstellen zwischen eckigen Klammern enthalten Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen, die nicht veröffentlicht werden. (9) RSO I, S. 17-19. (10) Entscheidung der Kommission in der Sache New-Holland - Case (Randnummern 62-65 und 72 f.). Die letztendliche Marktabgrenzung entspricht nicht der anfänglichen Aussage der Parteien, die von einem breiteren sachlich relevanten Markt ausgeht (Randnummer 63). In ihrer Entscheidung in der Sache New Holland - Orenstein Koppel (Randnummer 13) lieferte die Kommission auch deutliche Hinweise darauf, dass unterschiedliche Maschinenkategorien eigene sachliche relevante Märkte haben. (11) Schreiben von JCB an die GD Wettbewerb vom 4. Februar 2000. (12) Siehe die Bewertungsprinzipien in Randnummer 56 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997). (13) Internes JCB-Dokument, Händlerübersicht 1995 (Inspektionsakte, S. 2053-2106). Das Verhältnis zwischen dem Bestand an sechs Jahre alten Maschinen und den Nettoumsätzen an Ersatzteilen in den einzelnen Vertriebshändlerregionen innerhalb des gesamten offiziellen Vertriebshändlernetzes in Frankreich wird für den Zeitraum 1993-1995 zwischen [0 und 1] beziffert ("Analyse résultat par CA/MC NET année 1994" vom 11.1.1995 (Inspektionsakte, S. 1402); "Activité pièces de rechange 1993" vom 20.1.1994 (Inspektionsakte, S. 1964); "Activité pièces de rechange 1995/94 à fin juin" vom 6.7.1995 (Inspektionsakte, S. 1740); eigene Berechnungen. (14) RSO I, S. 15. (15) In ihrer Entscheidung vom 23. Februar 1998 in der Sache IV/M.1094 Caterpillar - Perkins Engines (ABl. C 94 vom 28.3.1998, S. 23, Randnummern 22-23) führte die Kommission an, dass der vorgelagerte Markt für auf OEM-Basis gefertigte Dieselmotoren für Baumaschinen nicht über den EWR hinaus erweitert werden kann. (16) Geschäftsübersicht der JCB-Gruppe 1995-1996, von Sir A. Bamford unterzeichnetes privates und vertrauliches Dokument (Inspektionsakte, S. 1086). (17) RSO I, S. 25-26, und Anhang 10, S. 78. (18) CECE-Kurzmeldung vom Juni 1996, interne Mitteilung von JCB vom 23.7.1996 (Inspektionsakte, S. 958-994). Die CECE-Berichte, die zwecks Kontrolle der Marktdurchdringung an die leitenden Mitarbeiter von JCB gehen, führen den Umsatz mengen- und nicht wertmäßig auf. (19) Anhang zum mit 11. März 1976 datierten Schreiben von ETD Leadbeater an die GD IV (Akte IV/28.694, S. 66). (20) Geschäftsübersicht der JCB-Gruppe 1995/96, von Sir A. Bamford unterzeichnetes privates und vertrauliches Dokument (Inspektionsakte, S. 1086). Angaben von JCB zufolge liegt dieser Anteil ohne Zubehör unter 10 % (1997) (RSO, Ziffer 3.13, S. 15). (21) Anlage zur internen Mitteilung von Frau Rausch, JCB France, an ETD Leadbeater vom 17. September 1996: Profil der französischen Vertriebshändler (Inspektionsakte, S. 1435). (22) Siehe auch die Entscheidung der Kommission in der Sache New Holland - Case (Randnummern 72-75 und 90-92). Der vorgesehene Zusammenschluss von New Holland und Case hätte hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Verhältnis zum EWR-Markt für Baggerlader zu ernsthaften Zweifeln geführt. Durch den Zusammenschluss hätten das fusionierte Unternehmen und JCB sowohl über Anreize als auch über die Marktmacht verfügt, um auf diesem Markt parallel wettbewerbswidrig aufzutreten, wobei ihre Position durch tatsächliche oder potenzielle Konkurrenten wahrscheinlich nicht in Frage gestellt gewesen wäre. Um diese Zweifel zu zerstreuen, verpflichteten sich die Parteien zur Veräußerung der Baggerlader der Marke Fermec und deren Vertriebskapazitäten an einen Dritten. Vorbehaltlich dieser Verpflichtung wurde davon ausgegangen, dass durch den Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung auf diesem abgegrenzten Markt geschaffen oder gefördert wird. (23) Export- und Kundendienstvereinbarung DK (IV 28.694); Vertriebshändlervereinbarung Export IRL (IV 28.695); Vertriebsvereinbarung UK (IV 28.696); Hauptvertriebshändlervereinbarung UK (IV 28.697); Vertriebsvereinbarung JCB International Inc. DE-BENELUX-IT (IV. 28.702). (24) Schweden (IV 28.695); Finnland, Spanien, Portugal (IV 28.694); Österreich, Griechenland (IV. 28.700). (25) Island, Norwegen (IV 28.694). (26) IV 28.694, S. 68-72. (27) IV 28.696, S. 12-17. (28) IV 28.697, S. 12-18. (29) Bagger, Lader mit Allradantrieb, Raupenlader. (30) IV 28.694, S. 5. (31) IV 28.695, S. 18-21. (32) IV 28.702, S. 14-22. (33) IV 28.694, S. 18-21. (34) IV 28.700, S. 12-18. (35) Schreiben von Herrn D. Thompson, Direktor GD IV, an JCB Sales Ltd vom 27. Oktober 1975 (IV 28.694, S. 24-28). (36) ABl. L 29 vom 3.2.1975, S. 1. (37) BMW-Entscheidung, Randnummer 3 Ziffern ii) und iii). (38) In einer internen Zusammenfassung des Treffens der GD IV und JCB vom 18. Dezember 1975 heißt es: "JCB brought to the meeting new forms of distributor and main dealer agreement (i.e. Distributor Agreement - Export, Distributor and Main Dealer Agreements - UK) to replace those which had been notified. The new agreements contained no express prohibitions on exports, nor did they protect dealers' territories. Distributors and 'approved sub-dealers' were no longer of any economic importance in the UK. The JCB Distributor Agreement - Export would be used for EEC countries other than France. The new agreements and the information given at the meeting substantially answered the questions in our letter of 27 October 1975" (JCB legte auf dem Zusammentreffen neue Fassungen der Vertriebshändler- und Hauptvertriebshändlerverträge vor (d. h. Vertriebshändlervereinbarung - Export, Vertriebshändler- und Hauptvertriebshändlerverträge - Vereinigtes Königreich), welche die notifizierten Verträge ersetzen sollten. Die neuen Verträge enthielten weder ein ausdrückliches Ausfuhrverbot, noch gewährleisteten sie einen Schutz der Gebiete der Vertriebshändler. In den neuen Fassungen kam den Vertriebshändlern und "zugelassenen Unterhändlern" im Vereinigten Königreich keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zu. Die Vertriebshändlervereinbarung Export von JCB sollte für die EWR-Länder mit Ausnahme Frankreichs gelten. Mit den neuen Verträgen und den bei dem Zusammentreffen erteilten Informationen wurden die in unserem Schreiben vom 27. Oktober 1975 gestellten Fragen im Wesentlichen beantwortet (IV.28.694, S. 33)). (39) RSO II, S. 6, Ziffern 20 und 51. (40) Schreiben von JCB vom 6. März 1980 (IV.26.696, S. 33). (41) Dem Schreiben von JCB vom 6. März 1980 beigefügte Fassung (IV.26.696, S. 33-53) und Artikel 4 der Vertriebsvereinbarung von JCB für das Vereinigte Königreich mit Watling JCB vom 21. Januar 1992 (Inspektionsakte, S. 1123-1143). (42) Artikel 4 JCB-Vertriebsvereinbarung, kopiert bei Watling JCB (Inspektionsakte, S. 1146-1169). (43) IV.28.694, S. 34-37. (44) IV.28.694. In Beantwortung des Auskunftsverlangens vom 13. Januar 1976 vorgelegter Vertrag. (45) Im Vereinigten Königreich und Irland stellen diese Vertragshändler das Akronym JCB ihrem Firmennamen nach (z. B. Watling JCB, Gunn JCB usw.). (46) RSO I, Ziffer 5.8, S. 32-33, und RSO II, S. 32. (47) JCB-interne Mitteilung von N. D. Allen an J. Patterson vom 30. Juni 1994 (Inspektionsakte, S. 722-731). (48) Interne Mitteilung von A. D. L. Shaw an T. Fernández vom 24. Februar 1995 (Inspektionsakte, S. 1718-1719). (49) Interne vertrauliche Mitteilung von J. Bradley an T. Fernández vom 11. Oktober 1995 (Inspektionsakte, S. 1704-1707). (50) Schreiben von F. Rausch, JCB France, an Herrn Malecot, SEM CEDIMA, vom 21. Juni 1996 (Inspektionsakte, S. 2155-2156). (51) Schreiben von F. Rausch, JCB France, an R. Pain, BPV, vom 5. Juni 1996 (Inspektionsakte, S. 2157-2160). Darin heißt es: "Nous sommes prêts à poursuivre notre soutien jusqu'au 31 décembre 1996 de façon à ne pas laisser échapper des ventes sur ce marché parallèle et nous vous garantissons une marge de 30000 FF dans la mesure où vos prix sont de 10000 FF supérieurs à ceux du marché parallèle. Par ailleurs, dans le cas où vous perdriez une chargeuse pelleteuse face à un marché parallèle, nous vous allouerons une commission de service de 10000 FF". Schreiben von P. Tellier, JCB France, an BPV vom 31. März 1995 (Inspektionsakte, S. 440). (52) Hinweis von E. de Montarnal, JCB France, an R. Pain, BPV, vom 8. Dezember 1995. Darin heißt es: "Dans la mesure où BPV est obligé de rapprocher son prix de vente de celui de Central Parts, JCB s'engage à garantir une marge de 20 % pour toute pièce facturée plus de 5000 F et une marge de 30 % pour toute pièce facturée moins de 5000 F ceci à la condition expresse que BPV transmette à JCB l'information complète une fois par mois: nom du client, références de la pièce JCB et Central Parts, prix tarif de Central Parts" (Inspektionsakte, S. 475). Schreiben von P. Tellier, JCB France, an BPV vom 12. April 1994 (Inspektionsakte, S. 450). Schreiben von P. Tellier an COLOMAT vom 1. August 1995 (Inspektionsakte, S. 463-464). (53) Besuchsbericht JCB GmbH, Deutschland, vom 19. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 1702-1703). (54) Inspektionsakte, S. 317. (55) Schreiben von Heritage Disposals an Central Parts vom 24. Oktober 1994 (Inspektionsakte I, S. 13). (56) Telefax von M. J. Butler, JCB Sales UK, an P. Leboucher, JCB France, und an D. Barton, Gunn JCB, vom 20. November 1992 und Schreiben von D. Barton an M. J. Butler vom 30. November 1992 (Inspektionsakte, S. 355-357). (57) Schreiben von D. Barton, Gunn JCB, an C. Ingram, JCB Sales UK, vom 19. Mai 1989 (Inspektionsakte, S. 880). Bei den im Dokument benannten "österreichischen Freunden" handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um Mitarbeiter von Terra, dem Vertragshändler von JCB in Österreich. In dem Schriftverkehr zwischen Gunn JCB und JCB vom 21. März 1989 wird der Verlust des Lieferauftrags für Gunn JCB auf unbegründete Forderungen seitens Terra zurückgeführt (Inspektionsakte, S. 878). (58) Schreiben von Herrn Davis, Watling JCB, an den zuständigen Mitarbeiter des Queen's Award Office vom 26. Oktober 1992 (Inspektionsakte, S. 1048-1057). (59) Schreiben von J. Davis, Watling JCB, an F. Rausch, JCB France, vom 9. März 1995 (Inspektionsakte, S. 1695). (60) Schreiben von M. Vairon, Central Parts, an M. Martin, Watling JCB, vom 16. Dezember (Inspektionsakte, S. 1717). Die handschriftliche Anmerkung ist vom 19. Dezember datiert. Am 19. Dezember 1994 schrieb Watling JCB an Central Parts, dass sie "do not wish to supply parts to you or any other company who is not a JCB user or dealer. If we did, it would only cause us trouble with JCB" (keine Lieferung von Teilen an Sie oder ein anderes Unternehmen, das nicht Kunde oder Händler von JCB ist, vornehmen möchten. Daraus würden uns nur Probleme mit JCB erwachsen) (Inspektionsakte I, S. 48). (61) Handschriftlicher Vermerk des für Teile und Kundendienst zuständigen Direktors von Watling JCB im Schreiben von M. Vairon an Watling JCB vom 25. Januar 1996 (Inspektionsakte I, S. 50). (62) Schreiben von M. L. Smithers, Watling JCB Ltd, an MJT Contracts Ltd vom 12. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 298). (63) Schreiben von Herrn Roddy, Berkeley JCB, an J. Patterson, JCB Sales, vom 13. April 1995 (Inspektionsakte, S. 249). (64) Telefax von F. de Gennaro, Berkeley JCB, an Michel Vairon, Central Parts, vom 21. November 1995 (Inspektionsakte, S. 21). (65) Schreiben von S. C. J. Briant, Geschäftsführer, Scott JCB, an F. Rausch, JCB France, vom 21. Mai 1996 (Inspektionsakte, S. 326-329). (66) Schreiben von TC Harrison JCB an Central Parts vom 21. November 1995 (Inspektionsakte I, S. 24). (67) Schreiben von G. Greenshields, Direktor von JCB UK Sales, an Herrn Davis, Watling JCB, vom 2. Juni 1992 (Inspektionsakte, S. 3-4). (68) Schreiben von C. Y. Ingram, Direktor von JCB UK Sales, an D. Barton, Gunn JCB, vom 23. Mai 1989 (Inspektionsakte, S. 368). Laut JCB geht es in diesem Schreiben nicht um den grenzüberschreitenden Warenverkehr, sondern allgemein die Auswirkungen des unlauteren Wettberwerbs (RSO II, S. 45). (69) Schreiben von N. D. Allen, Direktor des Ersatzteilbereichs von JCB, an J. Davies, Watling JCB, vom 22. Oktober 1990 (Inspektionsakte, S. 2457-2458). (70) Vertraulicher Hinweis von J. Patterson, JCB, an M. Coyne vom 9. März 1994 (Inspektionsakte, S. 19). (71) Entwurf des JCB-Diskussionspapiers: "Scheinwettbewerb" (Inspektionsakte, S. 251-265). (72) Interne Mitteilung von J. Patterson an P. Leboucher vom 1. Juli 1996 (Inspektionsakte, S. 2284-2285); Telefax von F. Rausch an J. Patterson vom 15. Juli 1996 (Inspektionsakte S. 99-102); interne Mitteilung von J. Patterson an Sir Anthony Bamford vom 25. Oktober 1996 (Inspektionsakte, S. 2282); Dokument von JCB France: Bauoptimierungsplan vom 10. Oktober 1996 (Inspektionsakte, S. 218-210); Mitteilung von F. Rausch, JCB France, an J. Patterson, JCB, vom 14. Oktober 1996 (Inspektionsakte, S. 2241). (73) [...]. (74) [...]. (75) RSO I, Anhang 12, und RSO II, S. 39. Weitere Dokumente in der Akte der Kommission lassen darauf schließen, dass es eine ähnliche, nicht gemeldete Zulagenregelung für Frankreich gibt. In einem Vermerk an Herrn L. Forget vom 21. Juni 1988 verweist Frau F. Rausch, JCB France, auf die Tatsache, dass Verkäufe in Gebiete außerhalb der festgelegten Territorien nicht gefördert werden ("faire l'objet d'aide") (Inspektionsakte, S. 84). (76) RSO I, Ziffer 7.2, S. 43 und RSO II, S. 39. (77) RSO II, S. 39. (78) Privates und vertrauliches Schreiben von G. Greenshields, Direktor von UK Sales, an die Herren Moreton, Roddy, Barton, Hillman, Shaw, Bryant, Meace, Osborne, Shields und Davis (leitende Angestellte der Vertragshändler im Vereinigten Königreich) vom 18. März 1992 (Inspektionsakte, S. 246). (79) RSO I, Anhang 12, Ziffern 7.2, S. 43, und 7.14-20, S. 48-49. (80) Schreiben von G. Greenshields, Direktor UK Sales, an Herrn Davis, Chairman von Watling JCB, vom 2. Juni 1992 (Inspektionsakte, S. 3-4). (81) Privates und vertrauliches Schreiben von G. Greenshields, Direktor UK Sales, an die Herren Moreton, Roddy, Barton, Hillman, Shaw, Bryant, Meace, Osborne, Shields und Davis (leitende Angestellte der Vertragshändler im Vereinigten Königreich) vom 18. März 1992 (Inspektionsakte, S. 246). (82) Telefax von G. T. Boulton, Vertriebsleiter, JCB, an Herrn Shaw, Gunn Midland, vom 12. Mai 1992 (Inspektionsakte, S. 269). (83) [...]. (84) RSO II, S. 38 (85) Aufzeichnung von G. Bonvincini, JCB SpA, an C. E. Coutts, JCB Sales, vom 28. Juni 1993 und Anhang (Contratto distribuzione). In Artikel 4 heißt es: "Il distributore si impegna: (...) iii) a vendere I Prodotti JCB solo entro il Territorio; v) a non vendere o essere coinvolto sia direttamente sia indirettamente, nella vendita di Prodotti nuovi che siano in qualsiasi modo in concorrenza con quelli forniti dalla JCB (d. h. ausschließlich JCB SpA gemäß Definition in Artikel 1), se non abbia ricevuto prima il consenso scritto della JCB". In Artikel 6 heißt es: "Il Distributore si impegna nel Territorio v ad acquistare parti di ricambio, attrezzature e prodotti sussidiari per l'uso o le riparazioni di Prodotti JCB solo dalla JCB o da altra fonte, previa autorizzazione per iscritto da parte dalla JCB". Artikel 8 enthält die folgende Bestimmung: "La JCB si riserva la facoltà di vendere direttamente o a mezzo di terzi prodotti JCB nel Territorio alla Clientela appartenente a una delle seguenti categorie: i) Grandi imprese (oltre 10 miliardi di lire di fatturato annuo) salvo che ci sia un diretto coinvolgimento del Distributore nel procurare la vendita; ii) clienti che acquistano per esportare, salvo che ci sia un diretto coinvolgimento del Distributore nel procurare la vendita." (Inspektionsakte, S. 540-559). (86) Private und vertrauliche Aktennotiz von J. Patterson, JCB, an G. Bonvincini, JCB SpA, vom 24. März 1994 (Inspektionsakte, S. 18). (87) Die betreffende Bestimmung lautet auf Französisch (Artikel 2.2): "Sans préjudice de ce qui est dit à l'Article 4 ci-après, le concessionnaire s'engage, pour la durée du contrat et à titre de condition essentielle de celui-ci, à s'approvisionner en produits JCB et en pièces JCB exclusivement auprès, respectivement, de JCB SA et de JCB Service et à ne pas vendre, diffuser ni promouvoir - directement ou indirectement - pendant la durée du présent contrat et sur le Territoire, des produits directement ou indirectement concurrents des produits JCB (à l'exception des machines d'occasion) ni des pièces JCB". Als JCB-Ersatzteile werden die zu JCB-Maschinen und in JCB-Katalogen aufgeführten Teile definiert (Anhang 1, Punkt 2, Contrat de Concession, Inspektionsakte, S. 52-83). (88) Schreiben von F. Rausch, JCB SA, an P. Malecot, SEM-CEDIMA, vom 21. Juni 1996 (Inspektionsakte, S. 2155-2156). Die betreffende Passage lautet: "Entre-temps, nous avons appris et vous l'avez d'ailleurs confirmé à Monsieur Dominique Fontana, que vous avez acheté des machines neuves JCB non pas à nos sociétés Françaises, mais à des Sociétés anglaises. Il semble que cela concernerait une dizaine de machines. Par ailleurs, vous nous avez également confirmé qu'il vous arrivait de vous approsivionner en pièces d'origine JCB auprès de Sociétés britanniques. Nous comprenons donc, tant du fait de cette politique d'achat qui appelle au demeurant nos plus expresses réserves, que d'après les derniers entretiens téléphoniques que nous avons eus, que vous ne croyez pas pouvoir envisager de mettre en oeuvre le projet de collaboration tel que nous l'avons défini dans notre courrier du 23 avril 1996, qui est resté à ce jour sans réponse. En conséquence, nous vous indiquons et, en tant que de besoin, nous vous notifions, qu'à compter du 31 décembre 1996, les Sociétés JCB SA, JCB manutention et JCB Service cesseront toutes relations commerciales avec vos Sociétés, SEM-CEDIMA et K. Malecot". JCB stellt fest, dass es in einem Telefax von F. Rausch, JCB France, an C. E. Coutts, JCB UK, im Zusammenhang mit diesen Lieferungen heißt: "I confirm that the following machines have been sold direct by GUNN to one of our dealers called SEM-CEDIMA/Malecot. I would like to know at what price those machines have been sold and if they have been supported by JCB Sales. In any case, it is creating a major problem to me. Serial numbers are 443680: transferred from BERKELEY to GUNN retailed on 2.04.96 to Greyhound, 443826: sold to GUNN retailed on 2.04.96 to GREYHOUND" (Ich bestätige, dass die im Folgenden aufgeführten Maschinen von GUNN direkt an einen unserer Händler - SEM-CEDIMA/Malecot - verkauft worden sind. Mich interessiert, zu welchem Preis der Verkauf erfolgte und ob es Unterstützung seitens JCB Sales gab. Wie die Sache auch sein mag, für mich stellt sie ein großes Problem dar. Die Seriennummern lauten 443680: Transfer von BERKELEY an GUNN, Verkauf auf Einzelhandelsbasis am 2.04.96 an Greyhound, 443826: verkauft an GUNN, Verkauf auf Einzelhandelsbasis am 2.04.96 an GREYHOUND) (RSO II, S. 35, Anhang 2). (89) Schreiben (vertraulich) der GD IV vom 10. Februar 1999 (Inspektionsakte, S. 2205-2243). Dort heißt es: "Approvisionnement en machines et pièces dans un pays de la CEE. Si JCB n'a jamais tenu à formaliser par écrit les interdictions d'achats de pièces de rechange et les matériels de la marque en dehors des sources d'approvionnement de JCB France, celle-ci a effectué des pressions sur le réseau et sur notre société en utilisant les moyens disponibles d'un concédant vis à vis d'un concessionnaire pour empêcher cette source d'approvisionnement autre. Ces interdictions faites par JCB sont néanmoins aussi contractuelles puisque inscrites dans le contrat de concession (Anhang 1, einschließlich Vertriebsvereinbarung 1992-1995)". (90) Schreiben von Herrn R. Pain, BPV (Vertragshändler in Frankreich), an F. Rausch, JCB France, vom 17. April 1996, in dem es heißt: "L'existence de plusieurs réseaux pirates n'est pas compatible avec un réseau concessionnaires tel que vous le souhaitez. Trois solutions nous semblent envisageables: 1) Ajuster les prix de cession - pièces et matériels - France avec les prix de cession Angleterre, 2) ajuster les prix de cession Angleterre avec les prix de cession France, 3) laisser la possibilité à vos concessionnaires d'une vraie libre concurrence et notamment de s'approvisionner sur le marché le plus attractif" (Inspektionsakte, S. 508-509). (91) Schreiben von E. de Montarnal, JCB SA, an Herrn Pain, BPV, vom 4. Juli 1995. Dort heißt es: "(...) nous sommes intervenus auprès de la société Technicentre pour lui rappeler que, contractuellement, les concessionnaires JCB sont engagés à ne pas vendre ni diffuser des produits JCB (neufs ou démonstration de moins de 6 mois) en dehors de leur territoire" (Inspektionsakte, S. 87). Die gleiche Auslegung der betreffenden Bestimmung findet sich mit demselben Wortlaut auch im Schreiben von Herrn R. Caujole, JCB SA, an die Herren Matton und Mella von Société Philippe MTP vom 10. Januar 1995 (s. Akte, S. 88). Während sich "diffuser" (vertreiben) auf aktive Verkäufe bezieht, beinhaltet "vendre" (verkaufen) passive (unverlangte) Verkäufe. Was das Anhalten zu Verabredungen anbelangt, so heißt es in beiden Schreiben gleichlautend: "Nous souhaiterions plus concrètement que, dans vos intérêts communs et bien compris, vous vous mettiez directement en relation pour éviter dans l'avenir ce genre de pratiques. Il est en effet préférable d'échanger régulièrement des informations ou de négocier entre vous ces affaires communes plutôt que de faire bénéficier le client de ce climat concurrentiel". (92) Schreiben von R. Caujole, JCB France, an Société Philippe MTP vom 10. Januar 1995 (Inspektionsakte, S. 2154). (93) Schreiben von G. Dorval und B. Cazalbou, Pinault Equipement, an JCB vom 31. Januar 1996 (Inspektionsakte, S. 2171): "Il apparaît que nous sommes de plus en plus fréquemment concurrencés, en matière de pièces de rechanges, par votre filiale Ile de France. En effet, celle-ci livre directement des distributeurs Aquitains (...). Nous vous demandons d'intervenir énergiquement auprès de JCB Ile de France afin que les demandes de pièces de l'Aquitaine nous soient immédiatement répercutées conformément à nos accords". (94) In einer Mitteilung an Herrn L. Forget vom 21. Juni 1988 weist Frau F. Rausch, JCB France, darauf hin, dass Verkäufe außerhalb des Vertragsgebietes nicht unterstützt werden ("faire l'objet d'aide") (Inspektionsakte, S. 84). (95) Schreiben von E. de Montarnal, JCB France, an S. Malécot, SEM CEDIMA, vom 17. November 1998: "Suite à plusieurs entretiens que vous avez eus avec Monsieur Desmoulières, il avait été convenu que lorsque vous auriez une opportunité de vente hors du territoire de votre concession, dans une zone non couverte par un concessionnaire JCB, vous nous en informeriez et ne concluriez aucune affaire commerciale avant d'avoir reçu un accord initial de JCB France. Aujourd'hui nous vous confirmons ... que JCB a nommé l'entreprise Thelliez à Mer (41) comme concessionnaire dans la région Centre-Val-de-Loire (départements 45, 41, 37, 16). En fonction de ce qui précède, nous vous demandons de ne plus réaliser de prospection ni de ventes directement ou indirectement - par exemple par intermédiaire - en dehors du territoire exclusif de SEM-CEDIMA qui vous a été concédé... Vous remerciant de respecter le point important ci-dessus évoqué ..." (96) Schreiben von A. Krug, JCB NV, an J. P. Guillemard, JCB France, vom 4. Juni 1992 (Inspektionsakte, S. 90). (97) Schreiben von F. J. Zeevenhooven, JCB NV, an C. E. Coutts, JCB Sales Ltd, vom 17. März 1995. (98) Interne Mitteilung von A. D. L. Shaw, JCB Service (Parts), an Herrn N. D. Allen vom 3. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 1681). (99) Mitteilung von D. R. Bell, Managing Director JCB Landpower, an G. Greenshields vom 31. März 1993 (Inspektionsakte, S. 854). (100) Telefax von G. Bohnenkamp, JCB GmbH, an G. Greenshields, JCB Sales UK, vom 11. Mai 1995 (Inspektionsakte, S. 951). (101) Telefax von R. Price, District Sales Manager JCB, an G. Bohnenkamp, JCB GmbH, vom 15. Mai 1995 (Inspektionsakte, S. 950). (102) Internes Memorandum von A. D. L. Shaw, JCB Sales UK (Parts), an G. Pauls, JCB GmbH, vom 19. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 1702-1703); "Parts & attachements report - March 1994" vom 15. April 1994 und Mitteilung von N. D. Allen, JCB, an A. D. L. Shaw in Bezug auf den Bericht vom 19. April 1994 (Inspektionsakte, S. 1800-1806). (103) Schreiben von D. Barton, Gunn JCB, an C. Ingram, JCB Sales UK, vom 19. Mai 1989 (Inspektionsakte, S. 880). Wie an anderer Stelle gezeigt, bezieht sich "Austrian friends" (österreichische Freunde) höchstwahrscheinlich auf Mitarbeiter von Terra, dem Vertragshändler von JCB in Österreich. In einem Austausch zwischen Gunn JCB und JCB vom 21. März 1989 zu dieser Frage wird der Verlust des Geschäfts für Gunn JCB unbegründeten Ansprüchen von Terra zugeordnet (Inspektionsakte, S. 878). (104) Schreiben von C. Y. Ingram, JCB Sales Director, an D. Barton, Gunn JCB, vom 23. Mai 1989 (Inspektionsakte, S. 368). (105) Schreiben von D. O'Sullivan, ECI JCB, an J. Davis, Watling JCB, vom 26. Januar 1996 (Inspektionsakte, S. 115). (106) Telefax von C. E. Coutts an F. Rausch vom 31. Januar 1995 und Anlagen (Inspektionsakte, S. 2332-2338). (107) Telefax von J. O. Lomasney, ECI JCB, an J. Bradley, JCB, vom 31. Januar 1995 (Inspektionsakte, S. 2256-2262); Telefax von A. Nicholson, ECI JCB, an C. Coutts, JCB Sales, vom 30. März 1995 (Inspektionsakte, S. 917-921). (108) Telefax von F. Rausch, JCB France, an A. Bois vom 25. Mai 1994. Dort heißt es auf Französisch: "(...) nous avons pu négocier pour ce client une commission après vente de 8000 FF, que nous te réserverons dès que tu nous auras confirmé ton accord sur ce qui précède" (Inspektionsakte, S. 819). Siehe auch Telefax von G. Greenshields, JCB Sales, an J. Davis, Watling JCB, vom 9. Februar 1995 (Inspektionsakte, S. 301). (109) Dok. "Machines pirates" ACG vom 22. Dezember 1995 (Inspektionsakte, S. 3565); Schreiben von J. Davis, Watling JCB, an F. Rausch, JCB France, vom 5. März 1995 (Inspektionsakte, S. 438); Telefaxe von F. Rausch, JCB France, an G. Greenshields, JCB Sales UK, vom 22. Mai 1996 (Inspektionsakte, S. 322) und 28. Mai 1996 (Inspektionsakte, S. 323-325); Schreiben von J. Davis, Watling JCB, an F. Rausch, JCB France, vom 9. März 1995 (Inspektionsakte, S. 1695). (110) Mitteilung von C. Y. Ingram, Export Sales Director, an Herrn G. Greenshields vom 29. März 1993 (Inspektionsakte, S. 856). (111) Mitteilung von F. Rausch, JCB SA, an L. Forget vom 21. Juni 1988 (Inspektionsakte, S. 84A) oder auch Telefax von C. Y. Ingram, JCB, an C. Fiorentini, JCB SpA, vom 14. Februar 1996 (Inspektionsakte, S. 2598). (112) Schreiben von B. Sutton, TC Harrison JCB, an ECI JCB, vom 29. Februar 1996 (Inspektionsakte, S. 924-925). (113) Schreiben von D. W. Stone an Frau Gibbs, Horwood & Company Solicitors, vom 21. März 1994 (Inspektionsakte, S. 243-245). (114) Telefax von R. Price, District Sales Manager JCB UK Sales, an G. Bonnenkamp, JCB GmbH, vom 15. Mai 1995 (Inspektionsakte, S. 950), in Beantwortung des Faxes von Letzterem vom 11. Mai 1995 (Inspektionsakte, S. 951). (115) Telefax von G. Smith, JCB Maquinaria, an C. E. Coutts, JCB UK, vom 27. Juli 1994 (Inspektionsakte, S. 953). (116) RSO I, S. 67. (117) RSO II, Anlage 1. (118) Protokoll der Händlerversammlung im Motorcycle Museum, Birmingham, Dienstag, 21. Mai 1991 (Inspektionsakte, S. 673-676). (119) Schreiben von D. R. Bell, Managing Director JCB Landpower, an P. Shields, Vorsitzender des Händlerverbands, vom 19. Juni 1991 (Inspektionsakte, S. 661-662). (120) Protokoll der Händlerversammlung im Motorcycle Museum, Birmingham, Donnerstag, 18. Juli 1991 (Inspektionsakte, S. 664-668). (121) Schreiben von P. Shields an J. Davis, Watling JCB, vom 11. Januar 1993 (Inspektionsakte, S. 138). (122) Schreiben von P. Shields, Vorsitzender des JCB-Händlerverbandes, an J. Davis, Watling JCB, vom 20. Januar 1993 (Inspektionsakte, S. 677-678). (123) Schreiben von N. D. Allen, JCB Parts Director, an P. Shields, Holt JCB, vom 16. Juli 1991 (Inspektionsakte, S. 669-670). (124) Schreiben von T. Weil, Souffelmat, an M. Caujole, JCB, vom 23. Oktober 1995: "Nous vous prions de trouver en annexe copie de notre commande Malnati pour un prix exceptionnel de Frs 315000 selon votre accord, vu les conditions ci-dessous mentionnées dans ce dossier. Cette affaire fait suite à une commande passée par le client chez Central Parks, d'un 4CX neuf au prix de Frs 310000 HT avec fourches (montant du crédit-bail)" (Inspektionsakte, S. 2170). (125) Telefax von F. Rausch, JCB France, an Herrn Montenay vom 18. Juli 1994. Dort heißt es: "Suite à votre courrier concernant l'affaire Zanetti, nous sommes surpris que vous ayez pu donner un prix de 187800 FF pour 1 JCB CX Drott, alors que c'est à peu près le prix concessionnaire. Je vous rappelle que sur ce type de machines, nous n'avons pas de concurrent et il n'est pas question de vendre ces machines à 177800 FF. De plus ces machines sont vendues à des loueurs de plus grande importance que Zanetti à 205000 FF pour un équipement similaire. Pourrez-vous me donner des explications sur la façon dont vous avez calculé votre prix?" (Inspektionsakte, S. 2264). (126) Telefax von F. Rausch, JCB France, an G. Greenshields, JCB UK, vom 10. Juni 1996 (Inspektionsakte, S. 847-848). (127) Interne Mitteilung von C. E. Coutts an E. Eckerts u. a. vom 16. Mai 1995 (Inspektionsakte, S. 331); Schreiben von C. Coutts, JCB, an J. Davis, Watling JCB, vom 1. und 21. Dezember 1994 (Inspektionsakte, S. 198-199); Telefax von F. Rausch, JCB France, an A. Bois vom 25. Mai 1994 (Inspektionsakte, S. 819); und in jüngerer Zeit Artikel zum Alleinvertrieb von Frau F. Rausch, zuvor Geschäftsführerin von JCB SA, Sachverständige vor dem Pariser Berufungsgericht und Vorsitzende des Rechtsausschusses der Fédération des Entreprises Industrielles et Commerciales Internationales de la Mécanique et de l'Electronique in "La Tribune" vom 12. November 1998 (Inspektionsakte, S. 2181). (128) Entwurf eines Schreibens von C. E. Coutts, Sales Development Director, JCB, an Donal O'Sullivan, ECI JCB (Inspektionsakte, S. 785-786) in Beantwortung eines Schreibens von Donal O'Sullivan an G. Greenshields, JCB, vom 19. Februar 1996 (Inspektionsakte, S. 789). (129) ABl. L 20 vom 28.1.1993. (130) Randnummern 62 und 69 (Verweise auf Randnummern sind zugleich Verweise auf dazugehörige Fußnoten und Unterlagen). Solche Verweise dienen der Veranschaulichung der gewürdigten Sachverhalte. Sie sind nicht in jedem Fall vollständig, da andere in dieser Entscheidung angeführte Unterlagen ebenfalls in Bezug zu gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen stehen können. (131) Randnummern 63 und 71. Die Formulierung "Großhandel für den Weiterverkauf" bezeichnet in der Praxis den Verkauf zum Weiterverkauf ungeachtet der verkauften Menge, im Gegensatz zum Verkauf zum Eigenverbrauch. (132) Randnummer 89. (133) Randnummer 91. (134) Randnummer 84. (135) Randnummer 85. (136) Randnummer 86. (137) Randnummern 107, 108 und 124. (138) Randnummern 111 bis 114. (139) Randnummern 115 bis 117. (140) Randnummern 121 und 124. (141) Randnummer 122. (142) Randnummern 93 und 118. (143) Randnummern 121 und 124. (144) Randnummern 117 und 120. (145) Randnummern 118 und 119. (146) Randnummer 93. (147) Randnummern 108 und 124. (148) Randnummer 118. (149) Randnummer 117. (150) Randnummer 112. (151) Randnummern 83 bis 91. (152) Randnummern 75 bis 81, 86, 108 und 112 beispielsweise. (153) Randnummer 96. (154) Randnummern 52, 64 (Vereinigtes Königreich) und 69 (andere EWG-Mitgliedstaaten 1975, ausgenommen Frankreich). (155) Randnummer 126. (156) Randnummern 86, 119, 123, 124 und 127. (157) Randnummer 124. (158) Randnummer 64. (159) Randnummern 64 und 127. (160) Randnummern 124 und 125. (161) Randnummern 98 bis 100. (162) Randnummern 98 bis 100 und 102 bis 105. (163) Randnummer 103. (164) Randnummer 99. (165) Randnummer 128. (166) Randnummer 129. (167) Randnummer 130. (168) Randnummern 131 und 132. (169) Randnummern 112 und 133. (170) Randnummern 65 und 70. (171) Randnummern 109 und 110. (172) Randnummer 106. (173) Randnummer 120. (174) Randnummer 110. (175) Randnummern 75 bis 80, 106, 110 und 124. (176) Randnummer 80. (177) Randnummer 110. In den Randnummern 84 und 120 finden sich Angaben zu Einschränkungen bei solchen netzinternen Verkäufen aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich und Deutschland. (178) Randnummern 15, 17 und 27 bis 33. (179) Randnummern 65, 111, 135 und 136. (180) Urteil des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, 3243, Randnummern 61 und 62. (181) Randnummer 63. (182) Randnummern 52, 64 und 69. (183) Randnummern 65 und 70. (184) In den Randnummern 61 bis 65 (Vereinigtes Königreich) und 67 bis 72 (andere Mitgliedstaaten) werden die wichtigsten Bestimmungen der aktuellsten Vereinbarungen für jeden Mitgliedstaat genannt, die bei der Kommission angemeldet bzw. ihr zur Kenntnis gegeben wurden. (185) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, verbundene Rechtssachen 43 und 63/82 VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, S. 19, Zusammenfassung, Nr. 1. (186) Randnummer 95. (187) Randnummer 111. (188) Randnummern 44 bis 46. (189) Randnummern 93, 102, 103, 104, 108, 110, 112, 116, 118, 121, 124, 129 und 130. (190) Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962, Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rats, ABl. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Siehe Randnummern 58, 61 und 67. (191) Randnummer 63. (192) Randnummern 52, 64 und 69. (193) Randnummern 65, 68 und 70. (194) Fassung vom 30. Juni 1973, Randnummern 38 und 39. (195) Randnummern 44 bis 46. (196) Randnummern 71 und 122. (197) Randnummern 67 bis 72. (198) Randnummern 40 und 96. (199) Randnummern 123 bis 127. (200) Randnummern 42 und 44 bis 46. (201) Randnummern 83 bis 91, 107, 108 und 111 bis 122. (202) Randnummern 41 bis 46.