2002/88/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Lettland
Amtsblatt Nr. L 044 vom 14/02/2002 S. 0045 - 0053
Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Lettland (2002/88/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften(1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat von Luxemburg erklärte, dass die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument ist und den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie darstellt. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für jede einzelne Beitrittspartnerschaft über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen, die jedem beitrittswilligen Staat unterbreitet werden, sowie über spätere wichtige Anpassungen. (3) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Europa-Abkommen und den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig; ist eine der wesentlichen Voraussetzung nicht erfuellt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Heranführungshilfe beschließen. (4) Gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Luxemburg werden der Stand der Umsetzung der Beitrittspartnerschaften und die Fortschritte bei der Übernahme des Besitzstands in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien geprüft. (5) Der Regelmäßige Bericht 2001 der Kommission enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen von Lettland auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die künftige Arbeit. (6) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen sollte Lettland sein Nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands weiter aktualisieren; dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft enthalten. (7) Lettland sollte sicherstellen, dass es über die geeigneten Rechts- und Verwaltungsstrukturen zur Programmierung, Koordinierung, Verwaltung, Kontrolle und Evaluierung der Heranführungshilfe der Gemeinschaft verfügt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Lettland sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien und den zuständigen Gremien des Rates geprüft, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstattet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué i Camps (1) ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1. ANHANG 1. Einleitung Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg beschlossen, die Beitrittspartnerschaft als einheitlichen Rahmen für alle Formen der Unterstützung der Kandidatenländer zum Kern der intensivierten Heranführungsstrategie zu machen. Dieses Instrument gestattet der Gemeinschaft, ihre Hilfe gezielt an den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Kandidatenländer auszurichten und sie mit Blick auf den Beitritt bei der Bewältigung ihrer spezifischen Probleme zu unterstützen. Für Lettland wurde erstmals im März 1998 eine Beitrittspartnerschaft beschlossen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wurde die Beitrittspartnerschaft angesichts der in Lettland inzwischen eingetretenen Entwicklung im Dezember 1999 ein erstes Mal aktualisiert. Die vorliegende überarbeitete Fassung der Beitrittspartnerschaft beruht auf einem von der Kommission nach Konsultationen mit Lettland erarbeiteten Vorschlag und stützt sich auf die Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2001 der Kommission über die Fortschritte Lettlands auf dem Wege zum Beitritt. 2. Ziele Die Beitrittspartnerschaft setzt den einheitlichen Rahmen für eine Gesamtdarstellung der von der Kommission in ihrem Regelmäßigen Bericht des Jahres 2001 über die Fortschritte Lettlands auf dem Wege zum EU-Beitritt genannten Handlungsprioritäten sowie der Lettland für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden. Aufgrund der Beitrittspartnerschaft kann eine Reihe von Instrumenten zur Unterstützung Lettlands bei seiner Vorbereitung auf die Mitgliedschaft eingesetzt werden. Dazu zählen u.a. das von Lettland vorgelegte aktualisierte Nationale Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, das Finanzaufsichtsverfahren für die Zeit bis zum Beitritt, das Wirtschaftsprogramm zur Vorbereitung des Beitritts, der für die Zeit bis zum Beitritt geschlossene Pakt gegen die organisierte Kriminalität, der nationale Entwicklungsplan, der Plan für die ländliche Entwicklung, eine nationale Beschäftigungsstrategie in Übereinstimmung mit der europäischen Beschäftigungsstrategie, sowie andere sektorale Pläne, die für eine Inanspruchnahme der Strukturfonds nach erfolgtem Beitritt und für die Umsetzung der Instrumente ISPA und SAPARD in der Zeit bis zum Beitritt erforderlich sind. Diese in ihrer Art unterschiedlichen Instrumente werden nach ihren eigenen Verfahren vorbereitet und umgesetzt und sind im Sinne der Hilfe zur Vorbereitung auf den Beitritt förderwürdig. Obwohl nicht Bestandteil der Beitrittspartnerschaft, stehen sie ihren Prioritäten nach mit ihr in Einklang. 3. Grundsätze Die als prioritär ausgewiesenen Bereiche beziehen sich auf die Fähigkeit der einzelnen Bewerberländer, die Kopenhagener Beitrittskriterien zu erfuellen: - institutionelle Stabilität des Bewerberlandes als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten; - Existenz einer funktionsfähigen Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu Eigen zu machen. Der Europäische Rat von 1995 in Madrid wies ausdrücklich darauf hin, dass die Bewerberländer ihre Verwaltungen anpassen müssen, damit nach erfolgter Erweiterung ein harmonisches Funktionieren der Politik der Gemeinschaft gewährleistet ist, und 1997 in Luxemburg betonte er, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber als solche nicht ausreichend ist, und dass vor allem eine effektive Anwendung gewährleistet sein muss. Auf seiner Tagung in Feira im Jahre 2000 und in Göteborg im Jahre 2001 bekräftigte der Europäische Rat, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die Kandidatenländer in der Lage sind, den Besitzstand umzusetzen und anzuwenden, und dass sie zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Verwaltungs- und justiziellen Strukturen auszubauen und zu reformieren. 4. Prioritäten und Zwischenziele Die Regelmäßigen Kommissionsberichte haben deutlich gemacht, welch große Anstrengungen trotz aller bereits erzielten Fortschritte die Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch unternehmen müssen. Diese Situation erfordert es, in den prioritären Bereichen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land genau definierte Zwischenziele festzulegen. Die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit Lettland vorangetrieben werden können. Als Prioritäten sind in der revidierten Fassung der Beitrittspartnerschaft Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass Lettland in der Lage ist, sie in den kommenden zwei Jahren (2002-2003) zu erreichen bzw. sich ihnen weitgehend anzunähern. Dabei sind Bereiche, in denen besonders dringender Handlungsbedarf besteht, entsprechend kenntlich gemacht. Die Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Beitrittspartnerschaft aus dem Jahr 1999 aufgeführten prioritären Ziele werden im Jahresbericht 2001 bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurden die Prioritäten dieser aktualisierten Beitrittspartnerschaft formuliert. Lettland hat im Juli 2001 eine revidierte Fassung seines Nationalen Programms zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes vorgelegt. Der dabei für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele zugrunde gelegte Zeitplan stützt sich auf die Beitrittspartnerschaft von 1999. Ferner ist darin der Verwaltungs- und Finanzbedarf ausgewiesen. In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen Lettland seine Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muss. Lettland wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, für die der Regelmäßige Bericht 2001 Handlungsbedarf anmahnt. Wichtig ist ferner, dass Lettland seinen Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Europa-Abkommen und in den Verhandlungen hinsichtlich Rechtsangleichung und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht eingegangen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes allein noch nicht getan ist: Es muss auch gewährleistet sein, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im weiteren genannten Bereichen muss eine überzeugende und effektive Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes gewährleistet sein. Aufgrund der Analyse des Regelmäßigen Kommissionsberichts 2001 wurden für Lettland folgende Prioritäten und Zwischenziele ermittelt. Die Prioritäten sind entsprechend der Gliederung des Jahresberichts aufgelistet(1). Politische Kriterien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit - Beschleunigung der Bemühungen um den Aufbau eines kompetenten und stabilen öffentlichen Dienstes auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, einschließlich eines tragfähigen Besoldungssystems; Gewährleistung einer personellen Mindestausstattung, der nötigen Ausbildungsmaßnahmen und angemessener finanzieller Mittel auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, um die Fähigkeit zur Umsetzung des Besitzstands zu verbessern - Weitere Stärkung des Justizwesens, einschließlich der Vervollständigung des Rechtsrahmens (Strafprozessordnung und Verwaltungsgerichtsordnung), Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte, Beseitigung des Rückstands an anhängigen Gerichtsverfahren und Gewährleistung des Vollzugs von Gerichtsurteilen; Verbesserung der Ausbildung von Richtern und Erhöhung ihrer Bezahlung; Verbesserung der Infrastruktur, einschließlich der Gerichtsgebäude, damit eine ordnungsgemäße Funktionsweise der Gerichtsbarkeit sichergestellt werden kann. Förderung des Zugangs zur Justiz - Vervollständigung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung aller Arten von Korruption und Sicherstellung der Anwendung der Rechtsvorschriften sowie der Korruptionsbekämpfungsstrategie; Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Behörden und der internationalen Zusammenarbeit Menschenrechte und Minderheitenschutz - Befassung mit der Frage der Untersuchungshaft - Gewährleistung der Anwendung des Sprachengesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit den internationalen Normen und mit dem Europa-Abkommen - Weitere Anwendung konkreter Maßnahmen für die Integration der nicht die lettische Staatsangehörigkeit besitzenden Einwohner auf der Grundlage des Nationalen Programms zur Förderung der gesellschaftlichen Integration in Lettland, einschließlich Sprachkursen und Informationskampagnen, sowie Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel Wirtschaftliche Kriterien - Abschluss der Privatisierung der Großunternehmen - Weitere Stärkung des Grundstücksmarktes und Fertigstellung des Grundbuchs - Weitere Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere durch Maßnahmen zur Belebung der inländischen und ausländischen Investitionen in wachstumsfördernde Aktivitäten - Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere durch den Abbau der verbleibenden rechtlichen und administrativen Hindernisse für die Unternehmensentwicklung Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen Freier Warenverkehr - Abschluss der Angleichung der Rechtsvorschriften über öffentliches Auftragswesen und Sicherstellung der Anwendung auf sämtlichen Ebenen - Gewährleistung der Übernahme und Anwendung sämtlicher Vorschriften des neuen Konzepts und sämtlicher sektoralen Vorschriften im Einklang mit dem Besitzstand, insbesondere der Lebensmittelvorschriften, der Vorschriften über Düngemittel und der Erneuerung der vorhandenen Marktzulassungen für Arzneimittel - Weiteres Screening der lettischen Rechtsvorschriften im nichtharmonisierten Bereich, um zu gewährleisten, dass sie mit den Artikeln 28, 29 und 30 des Vertrags übereinstimmen, und Vervollständigung der Verwaltungsvorkehrungen für die künftige Überwachung dieses Bereichs - Stärkung des lettischen Akkreditierungssystems; Ausbau des lettischen Zentrums für Messwesen; Abschluss der Reform des Marktaufsichtssystems; Benennung geeigneter Stellen für das Notifizierungsverfahren und Gewährleistung ihres Funktionierens - Vollständige Übernahme der EN-Normen Freizügigkeit - Abschluss der Angleichung auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und Diplome und weiterer Ausbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen sowie der Programme für die allgemeine und berufliche Bildung - In Bezug auf die vor der Harmonisierung erworbenen beruflichen Befähigungsnachweise sollte Lettland der Einführung von Maßnahmen Priorität einräumen, die gewährleisten, dass sämtliche Inhaber solcher Qualifikationen ab dem Beitritt die in den Richtlinien festgelegten Anforderungen erfuellen - Stärkung der Verwaltungsstrukturen für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme Freier Dienstleistungsverkehr - Weitere Verstärkung der Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen - Abschluss der Rechtsangleichung im Bereich der Datenschutzvorschriften; Gewährleistung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde Freier Kapitalverkehr - Gewährleistung der Befolgung der Empfehlungen der Financial Action Task Force - Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an die Zweite Richtlinie gegen Geldwäsche Gesellschaftsrecht - Besonders dringender Handlungsbedarf: Verbesserung der Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, insbesondere durch die Polizei- und Zollbehörden, und Verbesserung ihrer Zusammenarbeit; Verstärkung der Bemühungen um die Bekämpfung von Piraterie und Nachahmungen; Intensivierung der Ausbildung des Personals der Vollzugsbehörden, einschließlich der Richter und Staatsanwälte - Besonders dringender Handlungsbedarf: Anwendung des Handelsgesetzbuchs Wettbewerbspolitik - Gewährleistung der Durchsetzung der Vorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, einschließlich einer Stärkung des Wettbewerbsrats und des Wettbewerbsamts sowie des Sekretariats der Aufsichtskommission für staatliche Beihilfen; stärkere Sensibilisierung der Marktteilnehmer und Beihilfegeber für die Vorschriften; Sicherstellung der Ausbildung der Richter im Wettbewerbsbereich Landwirtschaft - Ausbau der Kapazitäten der Landwirtschaftsbehörden und Abschluss der Vorbereitung auf die Durchsetzung und praktische Anwendung der Verwaltungsmechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Zahlstelle, sowie zur Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich und im Bereich der Lebensmittelsicherheit - Festigung der Verwaltungsstrukturen, die für die Ausarbeitung, Umsetzung, Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Evaluierung der von der Gemeinschaft finanzierten Programme der ländlichen Entwicklung erforderlich sind - Weitere Angleichung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften und Verbesserung der Kontrollvorkehrungen, vor allem an den künftigen Außengrenzen - Weitere Umstrukturierung des Ernährungssektors, einschließlich einer Modernisierung der Fleisch-, Milch- und Fischverarbeitungsbetriebe, um sie mit den Gemeinschaftsnormen für Nahrungsmittelsicherheit in Einklang zu bringen - Vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien, Pflanzenpässe, maximal zulässige Rückstände und tierische Ernährung sowie Anwendung und Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Besitzstand, wozu auch Untersuchungen auf Tierseuchen, insbesondere transmissible spongiforme Enzephalopathien, gehören Fischerei - Abschluss der Errichtung geeigneter Verwaltungsstrukturen und Ausrüstungen auf zentraler und regionaler Ebene, die die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleisten, einschließlich der Bewirtschaftung der Bestände, der Beaufsichtigung und Kontrolle der Fischereitätigkeit, der Marktpolitik, der durch das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei kofinanzierten Strukturprogramme, eines Registers für Fischereifahrzeuge und eines Managementplans für die Flottenkapazität im Rahmen der verfügbaren Mittel Verkehrspolitik - Fortsetzung der Rechtsangleichung und Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Straßengüterverkehr (vor allem hinsichtlich der Sozialgesetzgebung, einschließlich der Berufszugangsvoraussetzungen, der steuerlichen Harmonisierung und der technischen und Sicherheitsstandards), im Eisenbahnverkehr (mit Blick auf die Umsetzung des überarbeiteten Besitzstands in diesem Bereich) und im Luftverkehr (vor allem hinsichtlich des rechtlichen Status der unabhängigen Behörde für die Prüfung von Unfällen in der Zivilluftfahrt) - Weitere Angleichung und Umsetzung der Vorschriften über den Seeverkehr, unter Berücksichtigung der letzten Entwicklungen in diesem Bereich - Besonders dringender Handlungsbedarf: Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs, um die Leistungsfähigkeit des Flaggenstaates in Bezug auf die lettische Flotte zu verbessern Steuern - Abschluss der Rechtsangleichung unter besonderer Berücksichtigung der Mehrwertsteuervorschriften (einschließlich eines Übergangsmehrwertsteuersystems) und der Verbrauchsteuervorschriften, vor allem der Mehrwertsteuerbefreiungen - Gewährleistung der Übereinstimmung bestehender und künftiger Rechtsvorschriften mit dem Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung - Erweiterung der Verwaltungskapazitäten und Verschärfung der Kontrollverfahren sowie Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe, damit der Besitzstand umgesetzt werden kann - Besonders dringender Handlungsbedarf: Auf- und Ausbau der IT-Systeme, um den Austausch elektronischer Daten mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen - Umsetzung der Richtlinie über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren Statistik - Weitere Verbesserung der Qualität und des Erfassungsbereichs der Statistiken; Gewährleistung der Verfügbarkeit angemessener Mittel, um die Kapazitäten - auch auf regionaler Ebene - weiter auszubauen Sozialpolitik und Beschäftigung - Vervollständigung der Umsetzung und Gewährleistung der Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet öffentliche Gesundheit sowie Weiterentwicklung der Maßnahmen im Bereich Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und im Bereich Gesundheitsüberwachung und Information - Vervollständigung der Umsetzung und Gewährleistung der Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet öffentliche Gesundheit sowie Weiterentwicklung der Maßnahmen im Bereich Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und im Bereich Gesundheitsüberwachung und Information - Weitere Unterstützung der Bemühungen der Sozialpartner um den Kapazitätsaufbau, vor allem im Hinblick auf ihre künftige Stellung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Gemeinschaft, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, insbesondere durch einen autonomen Zweiparteien-Sozialdialog - Ausarbeitung einer nationalen Strategie (einschließlich Datenerhebungen) mit Blick auf die künftige Beteiligung an der Europäischen Strategie für die soziale Eingliederung Energie - Vorbereitung auf den Energiebinnenmarkt, insbesondere auf die Elektrizitäts- und die Gasrichtlinie: Beschleunigung der Angleichung an den Besitzstand, vor allem im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Elektrizitätsgesellschaft; Errichtung einer unabhängigen Betreibergesellschaft für das Übertragungsnetz (Elektrizität); Beseitigung von Preisverzerrungen; Stärkung der Regulierungsbehörde - Weitere Angleichung der Anforderungen im Bereich der Ölvorräte; Fortschritte bei der Gewährleistung der Bildung von Vorräten für 90 Tage, einschließlich der notwendigen Investitionen, und Aufbau von Verwaltungsstrukturen - Verbesserung der Energieeffizienz, Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und Stärkung der Einrichtungen auf diesem Gebiet - Umsetzung der Empfehlungen aus dem Bericht des Rates über nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung unter gebührender Berücksichtigung der in dem Bericht genannten Prioritäten Telekommunikation und Informationstechnologien - Gewährleistung der Angleichung an den Besitzstand im Telekommunikationswesen und dessen Durchsetzung, einschließlich der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts; Sicherstellung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde - Weitere Angleichung der Vorschriften im Postwesen und Gewährleistung ihrer Anwendung Kultur und audiovisuelle Medien - Weitere Stärkung der Fähigkeiten der unabhängigen Regulierungsbehörde für den Rundfunk- und Fernsehsektor Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente - Vervollständigung des rechtlichen und administrativen Rahmens, der die Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich ermöglicht, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung und Kontrolle der Finanzen - Benennung der zuständigen Stellen für die Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds, insbesondere der Verwaltungs- und Zahlstellen; Festlegung der Aufgaben, die die einzelnen Fachministerien und andere Stellen unter Aufsicht der Verwaltungsstelle auszuführen haben - Ausarbeitung eines einzigen Programmplanungsdokuments im Einklang mit den Strukturfondsverordnungen, einschließlich der Ex-ante-Evaluierung - Gewährleistung eines allmählichen Ausbaus der Kapazitäten der Verwaltungs- und Zahlstellen, damit diese bis zum Beitritt in der Lage sind, die Zuständigkeiten und Aufgaben auszuüben, die ihnen entsprechend den Strukturfondsverordnungen übertragen werden - Sicherstellung einer wirksamen Koordinierung zwischen den Ministerien und geeignete Partnerschaften im Hinblick auf die Programmplanung und Durchführung - Errichtung von Evaluierungs- und Überwachungssystemen - Technische Vorbereitung der Projekte, die für Hilfe aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen (Projektreihe) Umweltschutz - Abschluss der Übernahme des Besitzstands mit besonderem Nachdruck auf dem Zugang zu umweltrelevanten Informationen, Abfallwirtschaft und Chemikalien - Weitere Umsetzung des Besitzstands, vor allem in den Bereichen Abfallwirtschaft (insbesondere Verpackungen und Verpackungsabfall und gefährliche Abfälle einschließlich PCB/PCT, Altöl, Akkus und Batterien), Wasserqualität (insbesondere kommunale Abwässer, mikrobiologische Parameter von Trinkwasser, Ausarbeitung von Programmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung für Stoffe der Liste II, Benennung gefährdeter Gebiete im Rahmen der Nitratrichtlinie) und Chemikalien - Weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf allen Ebenen, insbesondere auf der regionalen und der lokalen Ebene; besondere Aufmerksamkeit sollte dem Naturschutz gewidmet werden - Weitere Einbeziehung der Umweltschutzanforderungen bei der Festlegung und Anwendung sämtlicher anderen Sektorpolitiken, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern Verbraucher- und Gesundheitsschutz - Gewährleistung der Wirksamkeit der für die Marktüberwachung zuständigen Verwaltungsstrukturen Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres - Gewährleistung der Durchführung des Schengen-Aktionsplans - Stärkung der Vollzugsbehörden, einschließlich der Justizbehörden und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen ihnen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, insbesondere der Geldwäsche, der Internet-Kriminalität und des Menschen- und Drogenhandels; Gewährleistung der Schaffung der Voraussetzungen für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Europol - Aktualisierung und Umsetzung der nationalen Drogenbekämpfungsstrategie und Vorbereitung auf die Beteiligung an den Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht - Weitere Angleichung an den Besitzstand und die europäische Praxis (Visa, Migration und Asyl) und Ausbau der Verwaltungskapazitäten der zuständigen Behörden - Fortsetzung der Vorbereitung auf die Teilnahme am Schengen-Informationssystem durch die Errichtung nationaler Datenbanken und Register - Weitere Verschärfung der Kontrollen an der künftigen Außengrenze, einschließlich der Errichtung eines integrierten Seeüberwachungssystems - Einleitung der notwendigen Schritte zur Sicherstellung der Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente bei der Zusammenarbeit der Justizbehörden in zivilrechtlichen Angelegenheiten - Einleitung der notwendigen Schritte zur Angleichung der Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seine Protokolle Zollunion - Abschluss der Angleichung der Zollvorschriften und Sicherstellung ihrer Anwendung; Ausbau der administrativen und operationellen Kapazitäten; Fortsetzung der Bemühungen um die Durchsetzung einer Berufsethik im Zoll - Besonders dringender Handlungsbedarf: Beschleunigung der Umsetzung der IT-Strategie der lettischen Zollverwaltung; Errichtung von IT-Systemen, die den Austausch elektronischer Daten zwischen der EG und Lettland ermöglichen Auswärtige Angelegenheiten - Einleitung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass internationale Verträge oder Abkommen, einschließlich bilateraler Investitionsverträge, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind, neu ausgehandelt werden oder mit dem Beitritt erlöschen Finanzkontrolle - Vervollständigung des Rechtsrahmens für die interne staatliche Finanzkontrolle - Entwicklung und Anwendung des Konzepts der Rechenschaftspflicht der Verwaltung - Entwicklung des Konzepts der Prüfungspfade und Vorbereitung von Prüfungspfaden für die Gemeinschaftsfonds - Beschleunigung der Rechtsangleichung im Bereich des externen Audits, insbesondere Stärkung der operationellen Kapazitäten und der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfungsbehörde - Benennung einer Kontaktstelle für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und wirksame Einleitung der Zusammenarbeit dieser Stelle mit OLAF - Intensivierung der Betrugsbekämpfung - Fortsetzung der Bemühungen zur Gewährleistung der korrekten Verwendung, Kontrolle, Überwachung und Evaluierung der Heranführungshilfe der Gemeinschaft als entscheidender Indikator für die Fähigkeit Lettlands zur Umsetzung des Besitzstands auf dem Gebiet Finanzkontrolle 5. Programmierung Im Zeitraum 2000-2006 umfasst die Finanzhilfe für Lettland zur Unterstützung der Beitrittsvorbereitung neben PHARE auch das Instrument SAPARD für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) sowie das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr, mit dem in der Zeit vor dem Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Lettland auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmen finanzieren. Außerdem hat Lettland Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Investitionsprojekte sind grundsätzlich von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 arbeitet die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen - vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten zu erleichtern. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Lettland seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, ist es wichtig, dass die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands überprüft werden kann. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft und spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung - PHARE, ISPA und SAPARD - finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert. (1) Es gilt die seit dem Regelmäßigen Bericht 2000 übliche Gliederung.