2002/79/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 385)
Amtsblatt Nr. L 034 vom 05/02/2002 S. 0021 - 0025
Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 385) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/79/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Man hat festgestellt, dass die Erdnüsse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, in vielen Fällen stark mit Aflatoxin B1 und Aflatoxinen insgesamt kontaminiert waren. (2) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat festgestellt, dass Aflatoxin B1, auch in äußerst niedrigen Dosen, Leberkrebs verursacht und außerdem genotoxisch ist. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 vom 31. Januar 1997(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999(3), setzt Hoechstgehalte für bestimmte Lebensmittelkontaminanten fest, insbesondere für Aflatoxine. Diese Hoechstgehalte wurden in Proben von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft China war, bei weitem überschritten. (4) Dies stellt eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft dar, und daher müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. (5) Vom 8. bis 21. Mai 2001 stattete das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission China einen Kontrollbesuch ab, um die dort bestehenden Kontrollsysteme zur Verhinderung einer Aflatoxinkontamination in Erdnüssen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind, zu bewerten. Dabei stellte sich unter anderem heraus, dass bei der Herstellung und allgemeinen Verarbeitung von Erdnüssen kaum eine Kontrolle auf Aflatoxine stattfindet. Außerdem wurden Mängel an der Arbeitsweise von Labors festgestellt. Daher ist es angezeigt, für Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, Sondervorschriften zu erlassen und damit die öffentliche Gesundheit in hohem Maße zu schützen. (6) Es ist notwendig, dass Erdnüsse und bestimmte hieraus hergestellte Erzeugnisse unter guten Hygienebedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert werden. Unmittelbar bevor eine Partie China verlässt, muss an Hand von Proben der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxingehalt festgestellt werden. (7) Die chinesischen Behörden sollten jeder Partie von Erdnüssen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, als Nachweis Unterlagen über die Produktions-, Sortierungs-, Behandlungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs- und Beförderungsbedingungen sowie die Ergebnisse der Laboruntersuchungen auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt beifügen. (8) Aus den Ergebnissen des genannten Kontrollbesuchs kann geschlossen werden, dass die chinesischen Behörden derzeit keine zuverlässigen analytischen Ergebnisse gewährleisten und die Losintegrität im Zusammenhang mit der Bescheinigung nicht garantieren können. Daher bestehen starke Zweifel an der Zuverlässigkeit der für Erdnüsse mit Ursprung oder Herkunft in China ausgestellten Bescheinigungen. (9) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es daher notwendig, dass alle in die Europäische Gemeinschaft eingeführten Erdnusspartien, deren Ursprung oder Herkunft China ist, von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaates vor der Freigabe für den Handel beprobt und auf ihren Aflatoxingehalt untersucht werden. Da diese Maßnahme große Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten hat, werden ihre Ergebnisse nach einer kurzen Zeit bewertet und die Maßnahmen ggf. geändert. (10) Der Ständige Lebensmittelausschuss wurde am 2. April 2001 und am 19. Juli 2001 konsultiert - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugnisse, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für den Verzehr oder als Zutat eines Lebensmittels bestimmt sind, nur unter der Voraussetzung einführen, dass jeder Partie die Ergebnisse einer amtlichen Probenahme und Analyse sowie das in Anhang 1 angegebene, von einem Vertreter der staatlichen Stelle für Einfuhr-Ausfuhrkontrolle und Quarantäne der Volksrepublik China ausgefuellte, unterzeichnete und geprüfte Gesundheitszeugnis beigefügt sind: - Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 10 90 oder 1202 20 00 fallen, - Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 94 fallen (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder 2008 11 98 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger), - geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 92 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen. (2) Partien dürfen nur über eine der in Anhang 2 genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden. (3) Jede Partie ist mit einem Code zu kennzeichnen, der mit dem Code auf den in Absatz 1 genannten Ergebnissen der amtlichen Probenahme und Analyse sowie dem Code des Gesundheitszeugnisses und des beigefügten Berichts über die Ergebnisse übereinstimmt. (4) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen von eingeführten Erdnüssen mit Ursprung oder Herkunft in China geprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die Forderung nach einem Gesundheitszeugnis und nach den in Absatz 1 genannten Probenahmeergebnissen erfuellt ist. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von den Erdnusspartien mit Ursprung oder Herkunft in China systematisch Proben entnommen und auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt analysiert werden, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben werden, und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse. Artikel 2 Diese Entscheidung wird bis spätestens 1. Mai 2002 überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Sondervorschriften den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten. Dabei wird ferner geprüft, ob weiterhin jede Partie von der zuständigen Behörde des einführenden Mitgliedstaates beprobt und analysiert werden muss. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Februar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1. (2) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48. (3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17. ANHANG I >PIC FILE= "L_2002034DE.002302.TIF"> ANHANG II Liste der Eingangszollstellen, über die Erdnüsse und hieraus hergestellte Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>