2002/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 379)
Amtsblatt Nr. L 033 vom 02/02/2002 S. 0031 - 0034
Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 379) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/75/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Sternanis (Illicium verum), auch als "echter Sternanis" bezeichnet, ist genusstauglich und wird häufig in Lebensmitteln verwendet. (2) Die als "japanischer Sternanis" (Illicium anisatum, ebenso bekannt als Illicium religiosum, Illicium japonicum, shikimmi und skimmi) bekannte botanische Varietät des Sternanis dagegen ist wissenschaftlich eingestuft als stark giftig und daher nicht genusstauglich. (3) Bei der Untersuchung von Partien Sternanis aus bestimmten Drittländern wurde auch das Vorhandensein von japanischem Sternanis festgestellt; das Vorhandensein von japanischem Sternanis wurde mit einigen Fällen von Lebensmittelvergiftung in der Gemeinschaft in Zusammenhang gebracht. (4) In bestimmten Drittländern besteht daher ein Hygieneproblem, das eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft darstellt, und deshalb müssen auf Gemeinschaftsebene Schutzmaßnahmen ergriffen werden. (5) Aus Drittländern eingeführter und zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln bestimmter Sternanis darf keinen japanischen Sternanis enthalten. (6) Die zuständigen Behörden von Drittländern sollten jeder Partie Sternanis ihres Landes als Nachweis Unterlagen beifügen, aus denen hervorgeht, dass die Erzeugnisse nur aus echtem Sternanis bestehen und keinen japanischen Sternanis enthalten. (7) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es daher notwendig, dass die in die Europäische Gemeinschaft eingeführten und zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln bestimmten Partien Sternanis vor der Freigabe für den Handel nach dem Zufallsprinzip beprobt und untersucht werden; aus dem gleichen Grund müssen auch die bereits im Handel befindlichen Erzeugnisse kontrolliert werden. (8) Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen große Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten hätten, sollten ihre Ergebnisse nach einer kurzen Zeit bewertet und die Maßnahmen gegebenenfalls geändert werden. (9) Die Mitgliedstaaten wurden am 18. Dezember 2001 zu den in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 93/43/EWG konsultiert - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Sternanis (Illicium verum) zulassen, der unter den KN-Code 0909 10 00 fällt, aus Drittländern, sofern er für den Verzehr oder als Zutat eines Lebensmittels bestimmt ist, unter der Voraussetzung, dass a) jeder Partie der Bericht über die Ergebnisse einer amtlichen Probenahme beigefügt ist sowie eine gemäß dem Muster in Anhang I von den zuständigen Stellen des ausführenden Drittlandes ausgefuellte, unterzeichnete und geprüfte Bestätigung, in der nachgewiesen wird, dass die Partie nicht den hoch toxischen japanischen Sternanis (Illicium anisatum, auch bekannt als Illicium religiosum, Illicium japonicum, shikimmi und skimmi) enthält, der nicht genusstauglich ist; b) die Partien über eine der in Anhang II genannten Eingangszollstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden; c) jede Partie mit einem Code gekennzeichnet ist, der mit dem Code des Gesundheitszeugnisses und des beigefügten Berichts über die unter Buchstabe a) genannten Ergebnisse der amtlichen Probenahme und Analyse übereinstimmt. (2) Die zuständigen Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen von aus Drittländern eingeführtem Sternanis geprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die Forderung nach einem Gesundheitszeugnis und nach den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Probenahmeergebnissen erfuellt ist. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Importeure verpflichtet werden, den zuständigen Stellen der Eingangszollstelle in die Gemeinschaft die Partie unter Angabe der Menge, der Art und des voraussichtlichen Ankunftstermins anzumelden. (3) Die Mitgliedstaaten führen an aus Drittländern eingeführten Partien Sternanis, der für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln bestimmt ist, Proben und Analysen nach dem Zufallsprinzip durch, bevor sie an der Eingangszollstelle der Gemeinschaft für den Markt freigegeben werden, und unterrichten die Kommission über die Ergebnisse durch das Schnellwarnsystem für Lebensmittel (RASFF). Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Analysen dem Importeur oder seinem Vertreter in Rechnung stellen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von japanischem Sternanis nur für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr zulassen. Jede Partie japanischer Sternanis, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist mit einem Etikett zu versehen, auf dem erklärt wird, dass das Erzeugnis nicht genusstauglich ist. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Beprobung und Analyse von bereits im Handel befindlichem Sternanis, um zu überprüfen, dass er keinen japanischen Sternanis enthält. Artikel 4 Diese Entscheidung wird vor dem 1. Juni 2002 überprüft, um festzustellen, ob die in Artikel 1 genannten Sondervorschriften den Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Gemeinschaft ausreichend gewährleisten. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Februar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1. ANHANG I >PIC FILE= "L_2002033DE.003302.TIF"> ANHANG II Liste der Eingangszollstellen, über die Sternanis aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>