Verordnung (EG) Nr. 2594/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0032 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 2594/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001(4), ist die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen festgelegt, die für Käse bis zum Ende des vierten Monats läuft, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt. Aufgrund des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden die Erstattungen für in die Schweiz ausgeführte Käse ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens, das derzeit ratifiziert wird, gestrichen. Gemäß Artikel 17 des Abkommens tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifizierung der Hinterlegung der Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden der in diesem Artikel genannten Abkommen in Kraft. Damit gewährleistet ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens beachtet werden, muss die Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen so verkürzt werden, dass die Gültigkeit der erteilten Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung und mit Bestimmung Schweiz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgelaufen ist. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 6 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Bestimmung Schweiz bis zum Ende des Monats gültig, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie gilt für die ab 1. Januar 2002 erteilten Lizenzen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10. (3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. (4) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.