32001R2501

Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 - Erklärung des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004

Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/2001 S. 0001 - 0060


Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates

vom 10. Dezember 2001

über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen.

(2) Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft muss mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern, im Einklang stehen und sie konsolidieren.

(3) In einer Mitteilung der Kommission an den Rat vom 1. Juni 1994 wurden die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 1995 bis 2004 dargelegt.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2820/98(4) wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2001 umgesetzt. Gemäß den Leitlinien sollte das Schema danach bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin Anwendung finden.

(5) In das Schema inkorporiert werden sollte die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 zwecks Ausweitung der Zollbefreiung ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern. Die Vorteile dieser Regelung sollten allen Ländern gewährt werden, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelte Länder anerkannt und eingestuft sind.

(6) Die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels sollte eingehend überwacht werden.

(7) Die Präferenzen sollten nach der Empfindlichkeit der Waren gestaffelt werden. Dabei würde es genügen, zwischen zwei Warenkategorien, nämlich empfindlichen und nichtempfindlichen Waren, zu unterscheiden.

(8) Die Zollsätze auf nichtempfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, während die Zollsätze auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten.

(9) Solche Zollermäßigungen sollten ausreichend attraktiv sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten die ihnen im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Meistbegünstigungswertzollsätze sollten daher pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwaiger Mindestzoll, der bei den Zöllen vorgesehen ist, sollte keine Anwendung finden.

(10) Bieten Präferenzzölle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 berechnet werden, eine stärkere Zollsenkung, dann sollten sie weiterhin Anwendung finden.

(11) Die Zollsätze sollten vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzbehandlung Wertzollsätze von 1 % oder weniger oder spezifische Zölle von 2 EUR oder weniger ergeben.

(12) Einmal jährlich sollte geprüft werden, ob begünstigte Länder aufgrund ihres Entwicklungsstands aus dem Präferenzschema auszuschließen sind. Länder sollten jedoch nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie die maßgeblichen Kriterien für einen Ausschluss drei Jahre hintereinander erfuellen, und sollten wieder in das Präferenzschema einbezogen werden, wenn sie diese Kriterien drei Jahre hintereinander nicht mehr erfuellen.

(13) Im ersten Jahr, in dem diese Verordnung gilt, sollten die Länder, die zuvor aus dem Präferenzschema ausgeschlossen wurden, weiterhin ausgeschlossen bleiben.

(14) Die Bestimmungen über die Graduierung von Sektoren sollten einmal jährlich angewandt werden. Sektoren sollten jedoch nur dann graduiert werden, wenn sie die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfuellen, und sollten wieder einbezogen werden, wenn sie diese Kriterien drei Jahre hintereinander nicht mehr erfuellen.

(15) Im ersten Jahr, in dem diese Verordnung gilt, sollten die Sektoren, die zuvor graduiert wurden, weiterhin graduiert bleiben.

(16) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen sollten genauso hoch sein wie die Präferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung, so dass sich letztere verdoppeln.

(17) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen sollten auch für graduierte Sektoren gelten und genauso hoch sein wie die Präferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung.

(18) Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sollte von der effektiven Anwendung sämtlicher Normen abhängig gemacht werden, auf die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.

(19) Für die Prüfung von Anträgen auf Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sollten die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der verschiedenen Aufsichtsorgane der IAO, einschließlich insbesondere der Verfahren nach Artikel 33, als Ausgangspunkt dienen; dies gilt auch für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Zurücknahme aufgrund von Verletzungen der IAO-Übereinkommen gerechtfertigt ist.

(20) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(5) niedergelegten allgemeinen Regeln über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Regeln über die Zollschuld, insbesondere Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(6), gelten für die Gewährung der Zollpräferenzen, einschließlich derjenigen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.

(21) Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz sollte den neuen Entwicklungen im Bereich der international anerkannten Standards und Zertifizierungssysteme Rechnung tragen.

(22) Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten auch schwerwiegende und systematische Verstöße gegen eine der Normen einschließen, auf die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.

(23) Die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar sollte weiterhin gelten.

(24) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das gemeinschaftliche Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt in den Jahren 2002, 2003 und 2004 nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung umfasst:

a) Eine allgemeine Regelung,

b) eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte,

c) eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz,

d) eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, und

e) eine Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels.

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 2

Die begünstigten Länder, für die die einzelnen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

(1) Ein begünstigtes Land wird aus Anhang I gestrichen, wenn es drei Jahre hintereinander beide der folgenden Kriterien erfuellt hat:

- Das Land wird von der Weltbank als Land mit hohem Einkommen eingestuft,

- der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als - 1.

(2) Erfuellt ein Land oder ein Gebiet, das aus Anhang I gestrichen wurde, drei Jahre hintereinander die Kriterien des Absatzes 1 nicht mehr, so wird es wieder in Anhang I aufgenommen.

(3) Die Kommission ermittelt zum 1. September jeden Jahres anhand der neuesten verfügbaren Daten, welche begünstigten Länder die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfuellen.

(4) Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der diejenigen begünstigten Länder, die die Kriterien des Absatzes 1 in dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen, erfuellt haben, aufgeführt werden.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Ende eines jeden Jahres fasst die Kommission nach dem in Artikel 38 genannten Verfahren einen Beschluss, um diejenigen begünstigten Länder, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfuellen, aus dem Anhang I zu streichen, und diejenigen wieder aufzunehmen, die die Voraussetzung des Absatzes 2 erfuellen.

(6) Der erste Beschluss nach Absatz 5 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Danach treten Beschlüsse gemäß Absatz 5 am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem sie gefasst wurden.

(7) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss nach Absatz 5 und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 4

Die Waren, für die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e) gelten, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 5

(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen dieser Verordnung gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstige Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

(2) Für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über den Begriff des Warenursprungs, über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission niedergelegt sind.

(3) Die regionale Kumulierung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden, und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, haben, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.

Artikel 6

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs" sind die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(8), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten.

b) "Sektor" ist einer der in Anhang III aufgeführten Warensektoren.

c) "Ausschuss" ist der in Artikel 37 genannte Ausschuss.

TITEL II

ZOLLPRÄFERENZEN

Abschnitt 1

Allgemeine Regelung

Artikel 7

(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang IV als nichtempfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

(2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang IV als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren der Kapitel 50 bis 63 beträgt diese Herabsetzung 20 %

(3) Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 auf die zum 31. Dezember 2001 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2, dann gelten diese Präferenzzölle, solange die Herabsetzung höher als 3,5 Prozentpunkte ist.

(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Hoechstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang IV als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt. Für Waren des KN-Codes 2207 beträgt die Herabsetzung 15 %

(5) Setzen sich die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang IV als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

(6) Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Hoechstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Hoechstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Sektoren, die im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte C nicht in die allgemeine Regelung einbezogen sind.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus Sektoren, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte D oder einem später nach Artikel 12 gefassten Beschluss aufgehoben sind.

Abschnitt 2

Als Anreiz konzipierte Sonderregelungen

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich des Titels III werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf folgende in Artikel 7 genannte Waren gemäß diesem Artikel herabgesetzt:

a) Waren, die zu Sektoren gehören, für die gemäß Anhang I im Falle des betreffenden Ursprungslandes die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte gilt, oder

b) Waren, auf die gemäß Anhang IV die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz Anwendung findet und die ihren Ursprung in einem Land haben, das diese Regelung gemäß Anhang I in Anspruch nehmen kann.

(2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die die in Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zollpräferenzen gelten, werden um weitere 5 Prozentpunkte herabgesetzt. Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Zollpräferenzen gelten, werden um einen weiteren Betrag herabgesetzt, so dass die Herabsetzung insgesamt 8,5 Prozentpunkte beträgt. Bieten Präferenzzölle, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 auf die zum 31. Dezember 2001 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 8,5 Prozentpunkte, dann gelten diese Präferenzzölle, solange die Herabsetzung höher als 8,5 Prozentpunkte ist.

(3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die die in Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 oder in Artikel 7 Absatz 4 genannten Zollpräferenzen gelten, werden um denselben Betrag weiter herabgesetzt.

(4) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren, für die beide in Absatz 1 Buchstaben a) und b) dargelegten Kriterien gelten, werden weiter gemäß den Absätzen 2 und 3 herabgesetzt.

(5) Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte gilt nicht für Sektoren, die im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Anhang I Spalte C nicht in die allgemeine Regelung einbezogen sind.

(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten zusätzlichen Zollpräferenzen gelten nicht für Waren, für die die in Artikel 7 Absätze 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen gemäß Artikel 7 Absatz 8 nicht gelten. Erfuellen solche Waren die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) dargelegten Kriterien, so gelten unbeschadet des Artikels 7 Absatz 8 die in Artikel 7 Absätze 1 bis 4 genannten Zollpräferenzen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A bzw. die Erklärung auf der Rechnung gilt im Falle solcher Waren nur für die in Artikel 7 genannten Zollpräferenzen.

Abschnitt 3

Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

Artikel 9

(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.

(2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren des KN-Codes 0803 00 19 werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % herabgesetzt. Ab dem 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.

(3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifposition 1006 werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

(4) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifposition 1701 werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % herabgesetzt. Ab dem 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

(5) Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 3 und 4 wird für Waren der Tarifposition 1006 bzw. der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 belaufen sich für Waren der Tarifpositionen 1006 auf 2517 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 1701 11 10 auf 74185 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 % angehoben.

(6) Die Kommission wird nach dem in Artikel 38 genannten Verfahren genaue Regeln über die Eröffnung und Verwaltung der in Absatz 5 genannten Zollkontingente festlegen. Bei der Eröffnung und Verwaltung dieser Zollkontingente wird die Kommission durch die Verwaltungsausschüsse für die entsprechenden gemeinsamen Marktorganisationen unterstützt.

Abschnitt 4

Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels

Artikel 10

(1) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, für die gemäß Anhang IV die in Titel IV enthaltene Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels gilt und die ihren Ursprung in einem Land haben, das diese Regelung gemäß Anhang I Spalte I in Anspruch nehmen kann, werden vollständig ausgesetzt. Für Waren des KN-Codes 0306 13 wird der Zoll auf einen Satz von 3,6 % herabgesetzt.

(2) Die spezifischen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Absatz 1 genannten Waren werden vollständig ausgesetzt, ausgenommen für Waren, bei denen die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auch Wertzollsätze enthalten. Für Waren der KN-Codes 1704 10 91 und 1704 10 99 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.

Abschnitt 5

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 11

Die Zollpräferenzen für Waren, für die aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 384/96(9) bzw. (EG) Nr. 2026/97(10) Antidumping- oder Ausgleichszölle gelten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der Schädigungsspanne festgesetzt worden sind, werden auf die Zollpräferenzen begrenzt, die die Einfuhrpreise wiederspiegeln, von der die Schädigungsspanne abgeleitet worden ist.

Artikel 12

(1) Die in den Artikeln 7 und 10 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, und die zu einem Sektor gehören, der drei Jahre hintereinander das eine oder das andere der folgenden Kriterien erfuellt:

a) - Der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als - 2 und

- die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land, die in die von diesem Land in Anspruch genommene Regelung einbezogen sind, machen mehr als 25 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen in Anhang I genannten Ländern und Gebieten aus.

b) - Der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als - 2 und

- der Spezialisierungsindex des betroffenen Sektors ist höher als der in Anhang II angegebene Schwellenwert für den entsprechenden Entwicklungsindex des Landes und

- die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land, die in die von diesem Land in Anspruch genommene Regelung einbezogen sind, machen mehr als 2 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen in Anhang I genannten Ländern und Gebieten aus.

(2) Erfuellt ein Sektor, für den die Zollpräferenzen gemäß Anhang I Spalte D oder einem späteren nach diesem Artikel gefassten Beschluss aufgehoben sind, drei Jahre hintereinander eines der in Absatz 1 genannten Kriterien nicht, so werden die Zollpräferenzen wieder eingeführt.

(3) Die Kommission ermittelt zum 1. September jeden Jahres anhand der neuesten verfügbaren Daten, welche Sektoren die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfuellen.

(4) Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der diejenigen Sektoren aufgeführt werden, die die Kriterien des Absatzes 1 in dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen, erfuellt haben.

(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem Ende eines jeden Jahres fasst die Kommission gemäß dem in Artikel 38 genannten Verfahren einen Beschluss, um die Zollpräferenzen für diejenigen Sektoren, die die Voraussetzung des Absatzes 1 erfuellen, aufzuheben und die Zollpräferenzen für diejenigen Sektoren, die die Voraussetzung des Absatzes 2 erfuellen, wieder einzuführen.

(6) Der erste Beschluss nach Absatz 5 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Danach treten Beschlüsse gemäß Absatz 5 am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem sie gefasst wurden.

(7) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß Absatz 5 und über den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Artikel 13

(1) Beläuft sich ein gemäß diesem Titel herabgesetzter Wertzollsatz auf 1 % oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(2) Beläuft sich ein gemäß diesem Titel herabgesetzter spezifischer Zoll für eine Maßeinheit auf 2 EUR oder weniger, so wird er vollständig ausgesetzt.

(3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die gemäß dieser Verordnung berechneten endgültigen Präferenzzollsätze auf die erste Dezimale abgerundet.

TITEL III

ALS ANREIZ KONZIPIERTE SONDERREGELUNG

Abschnitt 1

Als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte

Artikel 14

(1) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen gelten für Waren mit Ursprung in einem Land, das in dem betreffenden Sektor gemäß Anhang I die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte in Anspruch nehmen kann oder durch einen Beschluss gemäß Artikel 18 nachträglich in diese Regelung einbezogen wurde, sofern den Waren eine Erklärung gemäß Artikel 19 beiliegt.

(2) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte können Ländern gewährt werden, deren innerstaatliche Rechtsvorschriften die Normen, die in den IAO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105 über Zwangsarbeit, Nrn. 87 und 98 über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, Nrn. 100 und 111 über die Nicht-Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und Nrn. 138 und 182 über Kinderarbeit niedergelegt sind, im Wesentlichen enthalten und die diese Rechtsvorschriften effektiv anwenden.

Artikel 15

(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte werden gewährt, sofern:

- ein in Anhang I genanntes Land oder Gebiet einen entsprechenden Antrag stellt,

- die Prüfung des Antrags ergibt, dass das Land, das den Antrag gestellt hat, die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 2 erfuellt,

- sich das Land, das den Antrag gestellt hat, verpflichtet, die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung zu überwachen und die erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten,

- mit dem Land, das den Antrag gestellt hat, das in Artikel 17 genannte Einvernehmen erzielt wurde.

(2) Das betreffende Land hat seinen Antrag schriftlich bei der Kommission zu stellen und umfassende Angaben zu folgenden Punkten zu übermitteln:

- die in Artikel 14 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und die Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften;

- Sektoren, in denen die betreffenden Rechtsvorschriften nicht angewandt werden.

(3) Der vollständige amtliche Wortlaut der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Durchführungsbestimmungen ist dem Antrag beizufügen.

(4) Werden die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften in bestimmten Sektoren nicht angewandt, so kann ein Land die Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung nur für solche Sektoren beantragen, in denen sie angewandt werden.

Artikel 16

(1) Geht bei der Kommission ein Antrag mit den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen ein, so gibt sie dies im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt. In dieser Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass der Kommission zweckdienliche Informationen hinsichtlich des Antrags übermittelt werden können, und eine Frist gesetzt, innerhalb deren die betroffenen Parteien schriftlich Stellung nehmen können.

(2) Die Kommission prüft den Antrag. Sie kann dem Land, das den Antrag gestellt hat, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und kann sich zur Überprüfung der bei ihr eingehenden Informationen an die Behörden des Landes, das den Antrag gestellt hat, und an natürliche oder juristische Personen wenden.

(3) Die Kommission kann in dem Land, das den Antrag gestellt hat, Bewertungen vornehmen. Sie kann bei dieser Aufgabe von den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(4) Die Kommission unterrichtet das Land, das den Antrag gestellt hat, von ihren Bewertungen. Benötigt dieses Land eine zusätzliche Frist, um die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 2 zu erfuellen, so kann es die Kommission ersuchen, den Beschluss nach Artikel 18 Absatz 1 entsprechend aufzuschieben. Die Kommission entscheidet über diesen Aufschub nach dem in Artikel 39 genannten Verfahren.

(5) Die Prüfung eines Antrag wird binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Bekanntmachung abgeschlossen. Die Kommission kann diese Frist nach vorheriger Unterrichtung des Ausschusses verlängern.

(6) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss ihre Feststellungen.

Artikel 17

Während der Prüfung des Antrags bestimmt die Kommission im Einvernehmen mit dem Land, das den Antrag gestellt hat,

a) die Behörden dieses Landes, die für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zuständig sein sollen,

b) die Behörden dieses Landes, die für die Abgabe der in Artikel 19 genannten Erklärung zuständig sein sollen.

Artikel 18

(1) Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 38 über den Antrag eines Landes auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte.

(2) Wird ein Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 4 gestellt oder ergibt die gemäß Artikel 16 vorgenommene Prüfung, dass die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften in bestimmten Sektoren nicht angewandt werden, so können nur diejenigen Sektoren in die Sonderregelung einbezogen werden, in denen die Rechtsvorschriften angewandt werden.

(3) Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 1 mit. Wird ein Land in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung einbezogen, so wird es über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt.

(4) Wird das Land, das den Antrag gestellt hat, nicht in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung einbezogen oder werden bestimmte Sektoren ausgeschlossen, so erläutert die Kommission auf Antrag des Landes die Gründe hierfür.

(5) Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission hinsichtlich des Antrags in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

Artikel 19

(1) Die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen finden Anwendung, sofern den betreffenden Waren eine Erklärung der in Artikel 17 Buchstabe b) genannten Behörden beiliegt, mit der bescheinigt wird, dass diese Waren in dem Ursprungsland im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften hergestellt wurden. Diese Erklärung trägt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 den Stempel der Ausstellungsbehörde.

(2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung enthält den Vermerk "IAO-Übereinkommen Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182 - Titel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates" und ist in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in die Erklärungen auf der Rechnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufzunehmen.

Artikel 20

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 über den Nachweis der Ursprungseigenschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten, so weit begünstigte Länder betroffen sind, sinngemäß für die in Artikel 19 genannte Erklärung.

(2) Die Kommission kann gemäß dem Verfahren des Artikels 39 die nicht erschöpfende Liste von Fällen überprüfen, in denen begründete Zweifel an der Einhaltung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung bestehen(11). Etwaige Änderungen dieser Liste werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Zwecke einer nachträglichen Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A bzw. von Erklärungen auf der Rechnung bezüglich der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen ein zweites Schreiben versandt, so unterrichten die Zollbehörden der Gemeinschaft die Kommission, die umgehend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gibt, dass begründete Zweifel in Bezug auf bestimmte Waren, Hersteller oder Ausführer bestehen und um welche Zweifel es sich handelt.

(4) Wird nach dem Verfahren, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 für die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung vorgesehen ist, festgestellt, dass die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Zollpräferenzen für die Waren bestimmter Hersteller oder Ausführer nicht gelten, so unterrichten die Zollbehörden der Gemeinschaft die Kommission, die umgehend eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Abschnitt 2

Als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz

Artikel 21

(1) Die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Zollpräferenzen gelten für Tropenholzerzeugnisse mit Ursprung in einem Land, das gemäß Anhang I die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz in Anspruch nehmen kann oder das durch einen Beschluss gemäß Artikel 23 nachträglich in diese Regelung einbezogen wurde.

(2) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Umweltschutz können Ländern gewährt werden, die innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche die international anerkannten Normen und Leitlinien im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer Wälder im Wesentlichen enthalten, effektiv anwenden.

Artikel 22

(1) Die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 21 genannten als Anreiz konzipierten Sonderregelung werden gewährt, sofern

- sie von einem in Anhang I genannten Land oder Gebiet beantragt werden,

- die Prüfung des Antrags ergibt, dass das Land, das den Antrag gestellt hat, die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 erfuellt,

- das Land, das den Antrag gestellt hat, die Verpflichtung eingeht, die in Artikel 21 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten, die Anwendung der als Anreiz konzipierten Sonderregelung zu überwachen und die erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten.

(2) Das betreffende Land hat seinen Antrag schriftlich bei der Kommission zu stellen und umfassende Angaben zu folgenden Punkten zu übermitteln:

- die in Artikel 21 Absatz 2 genannten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die einschlägigen Durchführungsbestimmungen und die Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung dieser Vorschriften;

- etwaige in dem Land verwendete forstwirtschaftliche Zertifizierungssysteme.

(3) Der vollständige amtliche Wortlaut der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Durchführungsbestimmungen ist dem Antrag beizufügen.

(4) Die Kommission bearbeitet Anträge nach Absatz 2 nach Maßgabe des Artikels 16.

Artikel 23

(1) Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 38 über den Antrag eines Landes auf Einbeziehung in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz.

(2) Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 1 mit. Wird ein Land in die als Anreiz konzipierten Sonderregelung einbezogen, so wird es über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt.

(3) Wird das Land, das den Antrag gestellt hat, nicht in die als Anreiz konzipierte Sonderregelung einbezogen, so legt die Kommission auf Antrag des Landes die Gründe hierfür dar.

(4) Bei allen Beziehungen zu einem antragstellenden Land verfährt die Kommission hinsichtlich des Antrags in enger Abstimmung mit dem Ausschuss.

Artikel 24

Die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Zollpräferenzen finden Anwendung, sofern den betreffenden Waren die folgende Erklärung beigefügt wird: "Umweltklausel - Titel III Abschnitt 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2501/2001".

Diese Erklärung wird in Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder in der Erklärung auf der Rechnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen.

TITEL IV

SONDERREGELUNG ZUR BEKÄMPFUNG DER DROGENPRODUKTION UND DES DROGENHANDELS

Artikel 25

(1) Die Kommission führt eine Überwachung und Auswertung der Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels unter folgenden Gesichtspunkten ein:

a) Nutzung der durch diese Regelung eingeführten Zollpräferenzen durch jedes begünstigte Land;

b) Bemühungen seitens jeden begünstigten Landes zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels.

(2) Die Kommission führt ferner eine Bewertung folgender Aspekte ein:

a) Bewertung der sozialen Entwicklung jeden begünstigten Landes, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Förderung der in den Übereinkommen der IAO niedergelegten und in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit genannten Normen.

b) Bewertung der Umweltpolitik, insbesondere der nachhaltigen Bewirtschaftung der Regenwälder jeden begünstigten Landes.

(3) Die Auswertung nach Absatz 1 Buchstabe b) und nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berücksichtigt die Feststellungen der entsprechenden internationalen Organisationen und Agenturen. Die Kommission unterrichtet jedes begünstigte Land von seiner Auswertung und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Auswertung geht in den in Artikel 37 Absatz 3 genannten Bericht ein. Davon unberührt bleibt die Fortführung der in Absatz 1 genannten Regelung bis 2004 sowie ihre etwaige Verlängerung nach diesem Zeitpunkt.

(4) Vor Endes des Jahres 2004 führt die Kommission eine allgemeine Auswertung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Regelung durch. Sie legt ihre Feststellungen dem Ausschuss vor und berücksichtigt sie bei der Erstellung der Leitlinien für ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für das Jahrzehnt 2005 bis 2014.

TITEL V

VORÜBERGEHENDE RÜCKNAHME UND SCHUTZKLAUSELN

Artikel 26

(1) Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn einer der folgenden Fälle festgestellt wird:

a) jegliche Form von Sklaverei oder Zwangsarbeit im Sinne der Genfer Übereinkommen vom 25. September 1926 und 7. September 1956 und der IAO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105;

b) schwerwiegende und systematische Verstöße gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Kollektivverhandlungen oder den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Beruf und Beschäftigung oder Rückgriff auf Kinderarbeit im Sinne der maßgeblichen IAO-Übereinkommen;

c) Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;

d) unzulängliche Zollkontrolle bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen (illegale Erzeugnisse und Ausgangsstoffe) sowie Nichteinhaltung der internationalen Übereinkommen über die Geldwäsche;

e) betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten oder systematische Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Warenursprung oder den Nachweis der Ursprungseigenschaft oder systematische Unterlassung der für die Umsetzung und Kontrolle der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlichen Zusammenarbeit der Verwaltungen;

f) unlautere Handelspraktiken einschließlich der im Rahmen der WTO-Übereinkommen verbotenen oder anfechtbaren Praktiken, sofern das zuständige WTO-Gremium zuvor eine diesbezügliche Feststellung getroffen hat;

g) Verstoß gegen die Ziele internationaler Übereinkommen wie z. B. die Ziele der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO).

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e) genannte Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert unter anderem, dass ein begünstigtes Land:

a) der Kommission die für die Umsetzung der Ursprungsregeln und die Kontrolle ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt;

b) die Gemeinschaft bei der nachträglichen Prüfung von Ursprungsnachweisen auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaates unterstützt und ihr seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt,

c) die Gemeinschaft unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungen und zur Vornahme behördlicher Ermittlungen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Unterlagen und die Angaben, die für die Gewährung der Präferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen maßgeblich sind, echt bzw. richtig sind,

d) angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern,

e) die Ursprungsregeln bezüglich der regionalen Kumulierung einhält bzw. ihre Einhaltung gewährleistet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die als Anreiz konzipierten Sonderregelungen des Titels III für alle oder bestimmte in diese Regelungen einbezogene Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden,

a) wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die in Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 2 genannten Normen nicht länger berücksichtigen oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht effektiv angewandt werden oder

b) wenn die in Artikel 15 Absatz 1 bzw. Artikel 22 Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht eingehalten wird.

(4) Unbeschadet des Artikels 11 werden bei Waren, für die auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 384/96 oder (EG) Nr. 2026/97 des Rates Antidumping- bzw. Ausgleichsmaßnahmen gelten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderregelungen nicht wegen der Gründe, die diese Maßnahmen rechtfertigen, gemäß Absatz 1 Buchstabe f) zurückgenommen.

Artikel 27

(1) Wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen erhält, die die vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und wenn sie oder er der Ansicht ist, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, unterrichtet sie/er den Ausschuss und beantragt Konsultationen, die innerhalb von 15 Tagen stattfinden sollen.

(2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 39 beschließen, dass eine Untersuchung eingeleitet wird.

Artikel 28

(1) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird ferner eine Frist gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(2) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden. Die verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der verschiedenen Aufsichtsorgane der IAO, einschließlich insbesondere der Verfahren nach Artikel 33, dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Zurücknahme aus dem in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Gründen gerechtfertigt ist.

(4) Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden sollen, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

(5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(6) Die Untersuchung sollte binnen eines Jahres abgeschlossen werden. Die Kommission kann diesen Zeitraum gemäß dem in Artikel 39 genannten Verfahren verlängern.

Artikel 29

(1) Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.

(2) Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie gemäß dem Verfahren nach Artikel 39 die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.

(3) Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b) genanntem Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 39, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von 6 Monaten einer Überwachung und Beurteilung zu unterziehen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den Grundsätzen zu entsprechen, auf die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verwiesen wird.

(4) Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

(5) Stellt die Kommission am Ende des in Absatz 3 genannten Zeitraums fest, dass das betreffende begünstigte Land die erforderliche Verpflichtung nicht eingegangen ist, und hält sie eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag, über den dieser binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe, die zu diesem Beschluss geführt haben, nicht mehr bestehen.

Artikel 30

(1) Die Kommission kann nach vorheriger Unterrichtung des Ausschusses die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen gegenüber allen Waren oder bestimmten Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen,

a) wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Gründen gerechtfertigt ist;

b) wenn die Einfuhren im Rahmen dieser Regelungen die übliche Höhe der Produktions- und Ausfuhrkapazität des betreffenden Landes massiv übersteigt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Aussetzung der Präferenzregelungen rechtfertigen könnten.

(3) Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung erfuellt sind, so ergreift sie so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Maßnahmen.

(4) Der Zeitraum der Aussetzung ist auf 3 Monate befristet und kann einmal erneuert werden. Die Kommission kann diesen Zeitraum im Wege des Verfahrens des Artikels 39 verlängern.

Artikel 31

(1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

(2) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Ankündigung der Untersuchung. In der Bekanntmachung wird angegeben, dass der Kommission alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln sind. In der Bekanntmachung wird ferner eine Frist gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(3) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden Faktoren betreffend die Gemeinschaftshersteller, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

- Marktanteil;

- Produktion;

- Lagerbestände;

- Produktionskapazität;

- Konkurse;

- Rentabilität;

- Kapazitätsauslastung;

- Beschäftigung;

- Einfuhren;

- Preise.

(4) Die Kommission fasst binnen dreißig Tagen nach Konsultation des Ausschusses einen Beschluss.

(5) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.

Artikel 32

Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen gegenüber den betroffenen Waren aussetzen.

Artikel 33

(1) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land über einen Beschluss gemäß Artikel 30, Artikel 31 oder Artikel 32, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.

(2) Ein Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Tagen mit einem Beschluss gemäß Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 32 befassen. Der Rat kann binnen 30 Tagen mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 34

Die Anwendung der Schutzklauseln gemäß Artikel 37 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und gemäß Artikel 133 des Vertrags im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik sowie aller anderen Schutzklauseln, die zum Tragen kommen können, bleibt von den Bestimmungen dieses Titels unberührt.

TITEL VI

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten erforderlichen Änderungen der Anhänge dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 39 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 36

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften binnen sechs Wochen nach jedem Quartalsende ihre statistischen Angaben über die Waren, die im Bezugsquartal im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Diese nach KN-Code und gegebenenfalls TARIC-Code übermittelten Angaben sind nach Ursprungsland, Wert, Menge und den gegebenenfalls erforderlichen besonderen Maßeinheiten gemäß den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1172/95(12) und der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(13) aufzuschlüsseln.

(2) Gemäß Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen die näher aufgeschlüsselten Warenmengen mit, die in den Vormonaten im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzmaßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 0803 00 19, der Tarifnummern 0603, 1006 und 1701 sowie der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18, 1604 14 90, 1604 19 39 und 1604 20 70, um festzustellen, ob den Bedingungen der Artikel 30, 31 und 32 genügt ist.

Artikel 37

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von einem Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates befasst wird.

(3) Der Ausschuss prüft anhand eines Jahresberichts der Kommission die Auswirkungen des Allgemeinen Präferenzschemas der Gemeinschaft. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 38

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(2) Der Zeitraum nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

Artikel 39

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 40

(1) Bei Anträgen betreffend Titel III der vorliegenden Verordnung, die im Rahmen einer früheren Verordnung über das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gestellt wurden und über die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht entschieden wurde, wird davon ausgegangen, dass sie sich auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen.

(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar(14) enthaltenen Verweise auf die Verordnungen (EG) Nr. 3281/94(15) und (EG) Nr. 1256/96(16) des Rates gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3) Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 zwecks Ausweitung der Zollbefreiung ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern.

Artikel 41

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Sie gilt bis 31. Dezember 2004. Diese Frist gilt weder für die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit sie in Verbindung mit dieser Sonderregelung Anwendung finden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2001

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 24.

(2) Stellungnahme vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 47.

(4) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2001 (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 43).

(5) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).

(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 (ABl. L 248 vom 23.10.2001, S. 1).

(9) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

(10) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(11) Diese Liste ist im ABl. C 321 vom 10.11.2000, S. 18, veröffentlicht worden.

(12) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6).

(13) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2001 (ABl. L 224 vom 21.8.2001, S. 3).

(14) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

(15) ABl. L 348 vom 31.12.1994, S. 1.

(16) ABl. L 160 vom 29.6.1996, S. 1.

ANHANG I

Liste der Länder und Gebiete, für die das Allgemeine Präferenzschema der Gemeinschaft gilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Spalte A: Ländercode gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft

Spalte B: Ländername

Spalte C: Sektoren, die im Falle des betreffenden begünstigten Landes nicht in die allgemeine Regelung einbezogen sind (Artikel 7 Absatz 7) asdasdfasdfsdfasdf

Spalte D: Sektoren, für die die Zollpräferenzen im Falle des betreffenden begünstigten Landes aufgehoben wurden (Artikel 7 Absatz 8)

Spalte E: Länder, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte gilt (Titel III Abschnitt 1)

Spalte F: Sektoren, für die diese Regelung im Falle des betreffenden begünstigten Landes gilt (Artikel 8 Absatz 1 und 2)

Spalte G: Länder, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz gilt (Titel III Abschnitt 2)

Spalte H: Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt (Artikel 9)

Spalte I: Länder, für die die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels gilt (Titel IV)

ANHANG II

1. Entwicklungsindex

Der Entwicklungsindex gibt das Niveau der industriellen Entwicklung eines Landes an, wobei dieses Niveau anhand der folgenden Formel mit demjenigen der Europäischen Union verglichen wird:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Dabei bedeuten:

Yi= Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt des begünstigten Landes

Yue= Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt der Europäischen Union

Xi= Wert der Ausfuhren von gewerblichen Waren aus dem begünstigten Land

Xue= Wert der Ausfuhren von gewerblichen Waren aus der Europäischen Union.

Bei den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen handelt es sich um Erzeugnisse nach den Nummern 5 bis 8, mit Ausnahme von Nummer 68, des Internationalen Warenverzeichnisses für den Außenhandel (SITC).

2. Spezialisierungsindex

Der Spezialisierungsindex gibt die Bedeutung eines Sektors im Rahmen der Einfuhren der Gemeinschaft aus einem begünstigten Land an. Dabei handelt es sich um den Quotienten aus dem Anteil, den dieses Land an den präferenzbegünstigten und nicht präferenzbegünstigten Einfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus sämtlichen Ländern hat, und seinem Anteil an den Gesamteinfuhren aus sämtlichen Ländern.

3. Schwellenwerte

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Statistische Quellen

Folgende statistische Quellen wurden herangezogen: Für die Daten über das Pro-Kopf-Einkommen der Weltentwicklungsbericht der Weltbank, für die Daten über die Ausfuhren der gewerblichen Waren die Comtrade-Statistiken der Vereinten Nationen, und für die Daten über die Einfuhren der Gemeinschaft die Comext-Statistiken.

ANHANG III

Sektoren gemäß Artikel 6 Buchstabe b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Liste der Waren, für die die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KN-Code: Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgeblich sind. Bei KN-Codes mit dem Präfix "ex" ist allerdings sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgeblich. Die Aufnahme von mit einem Sternchen gekennzeichneten Waren unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen niedergelegten Bedingungen.

Spalte G: Waren, für die die allgemeine Regelung gilt (Artikel 7). Diese Waren sind entweder mit der Angabe NE (nichtempfindlich im Sinne von Artikel 7 Absatz 1) oder E (empfindlich im Sinne von Artikel 7 Absatz 2) versehen. Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben oder ausgesetzt wurden.

Spalte E: Waren, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz gilt (Artikel 8 Absatz 3). Umfasst die allgemeine Regelung eine Warengruppe, die Sonderregelung für den Umweltschutz jedoch nur bestimmte Waren derselben Gruppe, so werden diese Waren auch einzeln aufgeführt. In diesem Fall werden die einzelnen Waren wieder als in der allgemeinen Regelung enthaltend aufgeführt.

Spalte D: Waren, für die die als Anreiz konzipierte Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels gilt (Artikel 10). Der Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt. Diese können auch Waren umfassen, für die die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 7 oder durch andere Bestimmungen aufgehoben oder ausgesetzt wurden. Gilt die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels für alle Waren einer ganzen Gruppe und die allgemeine Regelung nur für bestimmte Waren dieser Gruppe, so werden diese Waren auch einzeln aufgeführt. In diesem Fall wird bei einzelnen Waren erneut angegeben, dass sie unter die Sonderregelung fallen.

Erklärung des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004

1. Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 21

Der Rat und die Kommission betonen erneut, welch große Bedeutung sie Sonderregelungen im Rahmen des APS als Anreiz für den Umweltschutz beimessen. Angesichts des derzeitigen Stands im Hinblick auf international anerkannte Normen und Zertifizierungssysteme in diesem Bereich sind diese Anreize aber zurzeit auf den Sektor der Tropenholzerzeugnisse begrenzt.

Es ist jedoch beabsichtigt, bei den als Anreiz konzipierten Sonderregelungen aktuelle Entwicklungen bei international anerkannten Normen und Zertifizierungssystemen zu berücksichtigen. Im Kontext der Überarbeitung des APS für den Zehnjahreszeitraum 2005-2014 werden sich der Rat und die Kommission darum bemühen, sowohl den Geltungsbereich der als Anreiz konzipierten Sonderregelungen für den Umweltschutz und die zu erfuellenden Anforderungen auszudehnen, als auch die Anreize durch eine Erweiterung der Liste der Erzeugnisse zu verstärken.

2. Erklärung der Kommission

Die Kommission wird sich nach Kräften bemühen, die Verbreitung und das Verständnis der Regeln, die dem APS der Gemeinschaft zugrunde liegen, unter den Nutzern und den einschlägigen Behörden der begünstigten Länder zu fördern, insbesondere über die Website der GD Handel. Die Kommission wird ferner sicherstellen, dass den begünstigten Ländern angemessene technische Unterstützung zuteil wird, insbesondere durch Seminare in diesen Ländern, um ihnen dabei zu helfen, die Vorteile der APS-Regelungen zu nutzen und ihren Zugang zum internationalen Handel insgesamt zu verbessern.

3. Erklärung der Kommission zu Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2

Die Kommission bestätigt erneut, dass nach Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die ein Interesse an der vorübergehenden Rücknahme oder Aussetzung der Vorzugsbehandlung nachweisen kann, der Kommission oder einem Mitgliedstaat alle Informationen übermitteln kann, die eine solche Rücknahme oder Aussetzung rechtfertigen könnten.

4. Erklärung Schwedens

Schweden unterstützt das APS als ein wichtiges Instrument der Entwicklung, doch bedauert es die Ausweitung des EBA ("Alle Waren außer Waffen")-Schutzmechanismus auf alle begünstigten Länder und alle Agrarerzeugnisse. Dies geschah im Zuge der Einbeziehung von Teilen der EBA-Initiative (Verordnung (EG) Nr. 416/2001 des Rates) in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 32 der neuen APS-Verordnung. Der EBA-Beschluss bezog sich nur auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Bananen, Reis und Zucker.

Schweden bedauert diese Ausweitung, da durch sie die möglichen Vorteile des EBA-Beschlusses für die am wenigsten entwickelten Länder eingeschränkt werden. Darüber hinaus steht sie im Widerspruch zu Geist und Buchstaben der Zusagen, die den Entwicklungsländern in der Ministererklärung von Doha hinsichtlich einer neuen Runde multilateraler Handelsverhandlungen gegeben wurden.

5. Erklärung der Niederlande

Die Niederlande sind besorgt über die strengeren Anforderungen besonderer Präferenzregelungen und ihre Auswirkungen auf Entwicklungsländer. Es ist keineswegs sicher, dass die Entwicklungsländer diese strengeren Anforderungen erfuellen können; infolgedessen werden diese Länder die zusätzlichen Präferenzen nicht nutzen können. Darüber hinaus stehen die strengeren Anforderungen im Widerspruch zu den auf eine Vereinfachung des APS gerichteten Bemühungen der Kommission.