32001R1615

Verordnung (EG) Nr. 1615/2001 der Kommission vom 7. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Melonen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/97

Amtsblatt Nr. L 214 vom 08/08/2001 S. 0021 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 1615/2001 der Kommission

vom 7. August 2001

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Melonen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Melonen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2000(4), ist mehrfach geändert worden, so dass die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Regelung für Melonen von den anderen unter die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 fallenden Erzeugnissen zu trennen. Daher sollte diese Regelung neu gefasst und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 gestrichen werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) empfohlene Norm für Melonen zu berücksichtigen. Diese Norm ist unlängst geändert worden, um die Mindestreifekriterien für Melonen des Typs Charentais von den Mindestreifekriterien für andere Melonentypen zu unterscheiden.

(3) Die Anwendung dieser Norm hat den Zweck, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fordern und so zu einer Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4) Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(5) Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sieht für den Fall, dass Erzeugnisse eines bestimmten Gebiets vom Einzelhandel dieses Gebiets verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfuellung dieser Norm vor. In Spanien und Portugal werden Melonen von dort angebauten Sorten im Erzeugungsgebiet herkömmlicherweise in loser Schüttung verkauft, d. h. unmittelbar nach ihrer Verladung auf das Transportmittel bzw. in eine Abteilung dieses Transportmittels. Diese Handelspraxis war Gegenstand der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1332/97(5) und (EG) Nr. 1438/97(6) zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnorm in Portugal bzw. Spanien. Im Interesse größerer Klarheit und der Vereinfachung sollten die genannten Abweichungen in diese Verordnung einbezogen und dementsprechend die Verordnungen (EG) Nr. 1332/97 und (EG) Nr. 1438/97 aufgehoben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Melonen des KN-Codes 0807 19 00 ist im Anhang festgelegt.

Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

Artikel 2

Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen folgende Melonen in loser Schüttung im Erzeugungsgebiet im Einzelhandel verkauft werden:

a) in Portugal erzeugte Melonen mit Ausnahme von Melonen der Typen Charentais, Ogen und Galia;

b) in Spanien erzeugte Melonen des länglichen Typs.

Das Warenbegleitpapier und gegebenenfalls der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannte Zettel für jede Partie muss neben den erforderlichen anderen Angaben folgenden Vermerk enthalten: "Nur im Erzeugungsgebiet ... im Einzelhandel zu verkaufen."

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "Melonen und" gestrichen.

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vermarktungsnorm für Wassermelonen des KN-Codes 0807 11 00 ist im Anhang festgesetzt."

3. Anhang I wird gestrichen.

4. Anhang II wird zu "Anhang".

Artikel 4

Die Verordnungen (EG) Nr. 1332/97 und (EG) Nr. 1438/97 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 158 vom 17.6.1997, S. 21.

(4) ABl. L 103 vom 27.4.2000, S. 21.

(5) ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 6.

(6) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 64.

ANHANG

NORM FÜR MELONEN

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Melonen der aus Cucumis melo L. hervorgegangenen Anbausorten, zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Melonen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Diese Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Melonen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Melonen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

- ganz(1),

- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

- sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

- von frischem Aussehen,

- praktisch frei von Schädlingen,

- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

- fest,

- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Die Melonen müssen genügend entwickelt sein und müssen einen ausreichenden Reifegrad(2) aufweisen.

Entwicklung und Zustand der Melonen müssen so sein, dass sie

- Transport und Hantierung aushalten und

- in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B. Klasseneinteilung

Melonen werden in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse I

Melonen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte oder des Handelstyps aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

- ein leichter Formfehler,

- ein leichter Farbfehler (eine Aufhellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar),

- leichte Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind,

- leichte, vernarbte Risse am Stielansatz von weniger als 2 cm Länge, die nicht bis ins Fruchtfleisch reichen.

Bei Früchten, die mit dem Stiel geerntet werden, darf die Länge des Stiels nicht mehr als 2 cm betragen.

ii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Melonen, die nicht in die Klasse I eingestuft werden können, die aber die vorstehend definierten Mindesteigenschaften aufweisen.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern die Melonen ihre wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

- Formfehler,

- Farbfehler (eine Aufllellung des Bereichs der Schale, der während des Wachstums auf dem Boden lag, stellt keinen Mangel dar),

- leichte Druckstellen,

- leichte Risse oder tiefere Kratzer, die nicht bis ins Fruchtfleisch reichen und trocken sind,

- Schalenfehler, die auf Reibung oder Hantierung zurückzuführen sind.

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem Gewicht oder dem größten Querdurchmesser der Früchte bestimmt.

Die zulässigen Mindestgrößen betragen:

bei der Größensortierung nach dem Gewicht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

bei der Größensortierung nach dem Durchmesser:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Wird die Größe nach dem Gewicht bestimmt, so darf die größte Melone in einem Packstück höchstens 50 % (Melonen vom Typ Charentais: 30 %) schwerer sein als die kleinste.

Wird die Größe nach dem Durchmesser bestimmt, so darf der Durchmesser der größten Melone in einem Packstück höchstens 20 % (Melonen vom Typ Charentais: 10 %) größer sein als der der kleinsten.

Die Größensortierung ist für beide Klassen zwingend vorgeschrieben.

IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Melonen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen.

ii) Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Melonen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B. Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Melonen, die die angegebene Größe über- oder unterschreiten.

V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Melonen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte, gleicher Größe und weitgehend gleichen Entwicklungs- und Reifegrads sowie gleicher Färbung umfassen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

B. Verpackung

Die Melonen müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen.

A. Identifizierung

Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.

B. Art des Erzeugnisses

- "Melonen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

- Name der Sorte oder des Handelstyps (z. B. "Charentais").

C. Ursprung des Erzeugnisses

- Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

- Klasse,

- Größe, ausgedrückt durch Mindest- und Hoechstgewicht oder durch Mindest- und Hoechstdurchmesser,

- Stückzahl (wahlfrei),

- Mindestzuckergehalt, refraktometrisch gemessen und ausgedrückt in Grad Brix (wahlfrei).

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei).

(1) Eine kleine, vernarbte Einstichstelle als Folge der automatischen Ermittlung des Refraktometerwerts wird nicht als Mangel bewertet.

(2) Das Fruchtfleisch muss auf der Höhe des größten Querdurchmessers, in der Mitte des Fruchtfleischs gemessen, einen Brix-Wert von mindestens 10° bei Melonen des Typs "Charentais" und mindestens 8° bei anderen Melonen aufweisen.