32001R1093

Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0017 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 der Kommission

vom 1. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission(2) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu präzisieren, ist der Text der genannten Verordnung in einigen Punkten zu ändern.

(2) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 enthält Bestimmungen, die verhindern sollen, dass das Funktionieren des Faserhanfmarktes durch illegalen Hanfanbau gestört wird. So sieht der genannte Artikel die Erteilung einer Lizenz für Hanfeinfuhren und ein System zur Kontrolle der Einfuhren von Rohhanf und Hanfsamen vor und beschränkt die Einfuhren von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen auf anerkannte Einfuhrunternehmen. Es ist daher ein gemeinsames Muster für die Lizenz vorzusehen, in der die Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für eingeführten Hanf bestätigt wird. Auch ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung für die Kontrolle der Hanfeinfuhren sowie eine Regelung für die Zulassung der Einführer von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen einführen. Außerdem sind Bestimmungen für den Fall vorzusehen, dass zwischen Mitgliedstaaten Handel mit diesen Hanfsamen betrieben wird.

(3) Damit sich die Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer an die neuen Bestimmungen für Hanfeinfuhren anpassen können, ist vorzusehen, dass die Bestimmungen ab 1. November 2001 anzuwenden sind. Folglich ist es erforderlich, dass die geltenden Kontrollregelungen bis zum 31. Oktober 2001 anwendbar bleiben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) werden nach dem Wort "Stroh" die Worte "und der Lohnverarbeitungsverträge" eingefügt.

2. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) die am Ende des betreffenden Zeitraums eingelagerten Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die aus Stroh mit Ursprung in der Gemeinschaft gewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahren."

3. Folgender Artikel 17a wird eingefügt: "Artikel 17a

Hanfeinfuhren

(1) Die Lizenz gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird auf Formblättern gemäß dem Muster im Anhang ausgestellt. Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Einfuhrmitgliedstaats nachgewiesen worden ist, dass alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten wurden.

Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 legen die betreffenden Mitgliedstaaten die einzuhaltenden Bedingungen für die Beantragung und Verwendung der Lizenzen fest. Die Felder 1, 2, 4, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 24 und 25 des Lizenz-Formblattes sind jedoch in jedem Fall auszufuellen.

Die Kontrollregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

(2) Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, ein Kontrollverfahren sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.

Bei der Einfuhr von Hanfsamen gemäß Unterabsatz 1 kann die Lizenz gemäß Absatz 1 nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den zuständigen Behörden innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

- Behandlung, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließt,

- Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf,

- Wiederausfuhr nach einem Drittland.

Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.

Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 2 werden von den Unternehmen ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:

- Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Unternehmers,

- Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 2 vorgenommenen Behandlung,

- Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurden.

(3) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.

Gegebenenfalls übermittelt der Einfuhrmitgliedstaat dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des letzteren vorgenommenen Behandlungen. Werden bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die zuständige Stelle des Einfuhrmitgliedstaates.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften mit.

Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Stellen mit, die für die Erteilung der Lizenzen und die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten."

4. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Die Verordnungen (EWG) Nr. 1523/71, 1164/89, 1784/93 und (EG) Nr. 452/1999 gelten weiterhin für die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02. Die Bestimmungen von Artikel 1 Nummer 3 gelten jedoch erst ab 1. November 2001 und die nationalen Kontrollregelungen, die am 30. Juni 2001 in Kraft sind, weiterhin für die bis zum 31. Oktober 2001 erfolgten Hanfeinfuhren.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16.

(2) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18.

ANHANG

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