32001L0116

Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 018 vom 21/01/2002 S. 0001 - 0115


Richtlinie 2001/116/EG der Kommission

vom 20. Dezember 2001

zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/56/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/156/EWG und ihre Anhänge wurden bereits mehrmals geändert. Da nun weitere Änderungen der Anhänge erforderlich sind, sollten die Anhänge der Klarheit halber in einem einzigen Text kodifiziert werden.

(2) Die in diesen Anhängen enthaltenen Verwaltungsunterlagen, die zur Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge erforderlich sind, sollten auch für Fahrzeuge der Klasse M1 mit Antrieb durch Verbrennungsmotor erforderlich sein.

(3) Die Anhänge zur Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch diese Richtlinie, enthalten darüber hinaus auch sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zur Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge erforderlich sind, die nicht der Klasse M1 angehören. Voraussetzung dafür, dass solche Genehmigungen erteilt werden dürfen, ist jedoch das Inkrafttreten einer Richtlinie zur Aufhebung und zum Ersatz der Richtlinie 70/156/EWG sowie von Änderungen der Einzelrichtlinien, sodass die vorliegende Richtlinie auf Fahrzeuge einer anderen Klasse als M1 angewandt werden kann.

(4) Es erscheint angebracht, die Regelung für die Vergabe der Typgenehmigungsnummern zu vereinheitlichen.

(5) Die Richtlinie 70/156/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz werden die Worte "und es muss eine gesonderte Typgenehmigungsnummer gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII zugeteilt werden" gestrichen.

2. In Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) sechster Unterabsatz werden die Worte "und Sonder-Typgenehmigungsnummern durch normale Typgenehmigungsnummern ersetzt" gestrichen.

3. Die Anhänge der Richtlinie 1970/156/EWG werden durch die Anhänge dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Bei der Typgenehmigung von Fahrzeugen wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch diese Richtlinie, nur auf Fahrzeuge der Klasse M1 mit Antrieb durch Verbrennungsmotor an.

(2) Bei der Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung wenden die Mitgliedstaaten nur auf Antrag des Herstellers Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie die Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 98/14/EG(3), an.

(3) Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG, geändert durch die Richtlinie 87/358/EWG(4), gilt weiterhin für die Typgenehmigung von anderen als den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen.

Artikel 3

(1) Für die Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen aufgrund von EG-Typgenehmigungen können die bestehenden Muster noch bis zum 30. Juni 2003 verwendet werden.

(2) Durch diese Richtlinie wird weder eine vor ihrem Inkrafttreten erteilte Typgenehmigung ungültig noch wird die Erweiterung einer Typgenehmigung nach der Einzelrichtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurde, ausgeschlossen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2002 an.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2001.

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

(3) ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1.

(4) ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 51.

LISTE DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I (a)

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ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN UND FAHRZEUGTYPEN

A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGKLASSEN

Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:

(In den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter "zulässiger Gesamtmasse" die "technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand" gemäß Punkt 2.8 des Anhangs I zu verstehen.)

1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse M werden in Teil C Absatz 1 dieses Anhangs (Fahrzeuge der Klasse M1) und Absatz 2 (Fahrzeuge der Klassen M2 und M3) für die Zwecke dieses Teils definiert.

2. Klasse N: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Im Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger bestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe der fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder Zentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Hoechstmasse der Ladung des Zugfahrzeugs.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse N werden in Teil C Absatz 3 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

3. Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche Hoechstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Hoechstwert beladen ist.

Die einschlägigen Arten des Aufbaus und die Kodierungen für Fahrzeuge der Klasse O werden in Teil C Absatz 4 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

4. GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)

4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:

- mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;

- mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfuellen:

- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind:

- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,

- es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;

- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.

4.3. Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfuellt sind:

- Mindestens 50 % der Räder sind angetrieben;

- es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,

- als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung,

und mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfuellt sind:

- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,

- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,

- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4. Belastungs- und Prüfbedingungen

4.4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 müssen fahrbereit sein, d. h. mit Kühlfluessigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein (siehe Erläuterung (o) in Anhang I).

4.4.2. Andere als die unter Punkt 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.

4.4.3. Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 % und 30 %) erfolgt durch einfache Berechnungen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen Fahrversuch unterzogen wird.

4.4.4. Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unterfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.

4.5. Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Die Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und den Rampenwinkel sind in den Erläuterungen (na), (nb) und (nc) des Anhangs I enthalten.)

4.5.1. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.

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4.5.2. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

Kein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/250.

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4.6. Kombinierte Bezeichnung

Das Symbol "G" wird mit dem Symbol "M" oder "N" kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.

5. "Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau bzw. die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.

5.1. "Wohnmobil": ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

- Tisch und Sitzgelegenheiten

- Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können

- Kochgelegenheit und

- Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.

5.2. "Beschussgeschützte Fahrzeuge": Fahrzeuge die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugelsicher gepanzert sind.

5.3. "Krankenwagen": Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.

5.4. "Leichenwagen": Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.

5.5. "Wohnanhänger": siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.2.1.3.

5.6. "Mobilkrane": Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.

5.7. "Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeuge im Sinne von Punkt 5 mit Ausnahme von Fahrzeugen nach 5.1 bis 5.6.

Die Kodierungen für "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" werden in Teil C, Absatz 5 dieses Anhangs für die Zwecke dieses Teils definiert.

B. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGTYPEN

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller,

- Typbezeichnung des Herstellers,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Art des Aufbaus (z. B. Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug),

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III),

- Anzahl und Anordnung der Zylinder,

- Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 30 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,3-fache der niedrigsten),

- Unterschiede im Hubraum von mehr als 20 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,2-fache des kleinsten),

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

Mehrfacheintragungen der folgenden Parameter innerhalb einer Version sind nicht zulässig:

- technisch zulässige Gesamtmasse,

- Hubvolumen,

- Nennleistung,

- Typ des Getriebes und Anzahl der Gänge,

- Hoechstzahl der Sitze gemäß Anhang II.C.

2. Für die Fahrzeugklassen M2 und M3:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller,

- Typbezeichnung des Herstellers,

- Klasse,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/selbsttragende Karosserie, eine/zwei Fahrgastebenen, starre Bauweise/Gelenkbauweise (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

- Anzahl der Achsen,

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Gruppe gemäß der Richtlinie 2001/.../EG "Kraftomnibusse" (nur für vollständige Fahrzeuge),

- Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III),

- Anzahl und Anordnung der Zylinder,

- Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 50 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,5-fache der niedrigsten),

- Unterschiede im Hubraum von mehr als 50 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,5-fache des kleinsten),

- Anordnung (vorn, Mitte, hinten),

- Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

3. Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller,

- Typbezeichnung des Herstellers,

- Klasse,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

- Anzahl der Achsen,

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Aufbaukonzept (z. B. Pritschenwagen/Muldenkipper/Tankfahrzeug/Zugfahrzeug) (nur für vollständige Fahrzeuge),

- Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

- Antriebsmaschine:

- Arbeitsweise (entsprechend Punkt 3.2.1.1 in Anhang III),

- Anzahl und Anordnung der Zylinder,

- Unterschiede in der Motorleistung von mehr als 50 % (die höchste Leistung beträgt mehr als das 1,5-fache der niedrigsten),

- Unterschiede im Hubraum von mehr als 50 % (der größte Hubraum beträgt mehr als das 1,5-fache des kleinsten),

- Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen gemäß Anhang VIII aufgeführt sind.

4. Für die Fahrzeugklassen O1, O2,O3 und O4 gilt:

Ein "Typ" umfasst Fahrzeuge, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Hersteller,

- Typbezeichnung des Herstellers,

- Klasse,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/selbst tragende Karosserie (offensichtliche und grundlegende Unterschiede),

- Anzahl der Achsen,

- Deichselanhänger/Sattelanhänger/Zentralachsanhänger,

- Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

Die "Variante" eines Typs umfasst Fahrzeuge innerhalb eines Typs, die sich zumindest hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

- Baustufe (z. B. vollständig/unvollständig),

- Art des Aufbaus (z. B. Wohnanhänger/Pritsche/Tankfahrzeug) (nur für vollständige/unvollständige Fahrzeuge),

- Unterschiede bei der technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 20 % (die größte beträgt mehr als das 1,2-fache der kleinsten),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

Die "Version" einer Variante umfasst Fahrzeuge, die aus einer Kombination von Merkmalen bestehen, welche in den Beschreibungsunterlagen aufgeführt sind.

5. Für alle Fahrzeugklassen gilt:

Die vollständige Identifizierung des Fahrzeugs ausschließlich durch die Bezeichnung von Typ, Variante und Version muss mit einer einzigen genauen Definition aller technischen Merkmale im Einklang stehen, die für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.

C. BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS

(nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge)

Die Art des Aufbaus in Anhang I, Anhang II Teil 1 Punkt 9.1 und in Anhang IX Punkt 37 ist durch die folgende Kodierung anzugeben:

1. Personenkraftwagen (M1)

AA Limousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.1, allerdings einschließlich Fahrzeugen mit mehr als 4 Seitenfenstern.

AB Schräghecklimousine Limousine (AA) mit Schrägheck.

AC Kombilimousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug)

AD Coupé ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.

AE Kabrio-Limousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.

AF Mehrzweckfahrzeug Andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum. Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1 angesehen:

a) Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze.

Ein "Sitzplatz" gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit "zugänglichen" Sitzverankerungen ausgestattet ist.

Als "zugänglich" gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnahmen unterbinden, beispielsweise durch Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können; und trifft folgende Bedingung zu:

b) P - (M + N × 68) > N × 68

Darin bedeuten:

P= technisch zulässige Gesamtmasse in kg,

M= Masse in fahrbereitem Zustand in kg,

N= Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.

Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M1.

2. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Fahrzeuge der Gruppe I (siehe Richtlinie .../.../EG "Kraftomnibusse")

CA Eindeckerbus

CB Doppeldeckerbus

CC Eindecker-Gelenkbus

CD Doppeldecker-Gelenkbus

CE Eindecker-Niederflurbus

CF Doppeldecker-Niederflurbus

CG Eindecker-Niederflur-Gelenkbus

CH Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeuge der Gruppe II (siehe Richtlinie 2001/.../EG "Kraftomnibusse")

CI Eindeckerbus

CJ Doppeldeckerbus

CK Eindecker-Gelenkbus

CL Doppeldecker-Gelenkbus

CM Eindecker-Niederflurbus

CN Doppeldecker-Niederflurbus

CO Eindecker-Niederflur-Gelenkbus

CP Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus

Fahrzeuge der Gruppe III (siehe Richtlinie 2001/.../EG "Kraftomnibusse")

CQ Eindeckerbus

CR Doppeldeckerbus

CS Eindecker-Gelenkbus

CT Doppeldecker-Gelenkbus

Fahrzeuge der Gruppe A (siehe Richtlinie 2001/.../EG "Kraftomnibusse")

CU Eindeckerbus

CV Eindecker-Niederflurbus

Fahrzeuge der Gruppe B (siehe Richtlinie 2001/.../EG "Kraftomnibusse")

CW Eindeckerbus

3. Kraftfahrzeuge der Klasse N

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Hat jedoch ein als BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg

- mehr als 6 Sitzplätze außer dem Fahrersitz

oder

- treffen die beiden folgenden Bedingungen zu:

a) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 6

und

b) P - (M + N × 68) <= N × 68

wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.

- Hat jedoch ein als BA, BB definiertes Fahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von über 3500 kg und trifft für BC oder BD mindestens eine der folgenden Bedingungen zu:

a) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als 8

oder

b) P - (M + N × 68) <= N × 68

wird dieses Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen.

Siehe Teil C Punkt 1 dieses Anhangs zu den Begriffsbestimmungen für "Sitzplätze", P, M und N.

4. Fahrzeuge der Klasse O

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

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ANHANG IV

AUFSTELLUNG DER FÜR DIE EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN

TEIL I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

X Richtlinie ist anwendbar.

TEIL II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

VERFAHREN DER EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG

1. Wird ein Antrag auf Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs gestellt, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) hinsichtlich der eingereichten Dokumentation sich zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Genehmigungsbögen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls ein Merkmal in Teil I des Beschreibungsbogens in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;

c) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,

d) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,

e) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten (1) und (2) von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.

2. Die Anzahl der gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

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3. Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einer der einschlägigen Einzelrichtlinien vorhanden, hat die EG-Typgenehmigungsbehörde die Aufgabe,

a) die nach jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erforderlichen Versuche und Prüfungen zu veranlassen,

b) zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jeder der jeweils vorgeschriebenen Einzelrichtlinien erfuellt,

c) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen,

d) zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Fußnoten (1) und (2) von Teil I des Anhangs IV vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind.

ANHANG VI

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ANHANG VII

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER EG-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNG(1)

1. Die Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im Einzelnen beschrieben bei Typgenehmigungen des vollständigen Fahrzeugs aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen "*"getrennt.

Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e", gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland;

2 für Frankreich;

3 für Italien;

4 für die Niederlande;

5 für Schweden;

6 für Belgien;

9 für Spanien;

11 für das Vereinigte Königreich;

12 für Österreich;

13 für Luxemburg;

17 für Finnland;

18 für Dänemark;

21 für Portugal;

23 für Griechenland;

24 für Irland.

Abschnitt 2: Die Nummer der Basisrichtlinie.

Abschnitt 3: Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde.

- Im Fall von EG-Typgenehmigungen des vollständigen Fahrzeugs bedeutet dies die letzte Richtlinie zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG.

- Im Fall von Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien die letzte Richtlinie, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit entspricht.

- Enthält eine Richtlinie unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde.

Abschnitt 4: Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie.

Abschnitt 5: Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer.

2. Bei einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs entfällt Abschnitt 2.

3. Lediglich auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) entfällt Abschnitt 5.

4. Beispiel: Die dritte von Frankreich erteilte Genehmigung nach der Richtlinie über Bremsanlagen (noch ohne Erweiterung):

e2*71/320*98/12*0003*00

oder

e2*88/77*91/542A*0003*00 im Fall einer Richtlinie, die in zwei Stufen, A und B, umzusetzen ist.

5. Beispiel: Die zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:

e11*98/14*0004*02

Die Richtlinie 98/14/EG ist bisher die letzte Richtlinie zur Änderung von Artikeln der Richtlinie 70/156/EWG.

6. Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:

e11*98/14*0004

(1) Bauteile und selbständige technische Einheiten sind gemäß den Angaben in den jeweiligen Einzelrichtlinien zu kennzeichnen.

ANHANG VIII

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ANHANG IX

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ANHANG X

VERFAHREN HINSICHTLICH DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

0. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Übereinstimmung der Produktion zur Gewährleistung der Übereinstimmung des genehmigten Typs einschließlich der Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen Anfangsbewertung(1) sowie Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte.

1. ANFANGSBEWERTUNG

1.1. Vor Erteilung einer EG-Typgenehmigung prüft die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem jeweiligen genehmigten Typ sicherzustellen.

1.2. Die Anforderungen unter Punkt 1.1 müssen zur Zufriedenheit der Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt, überprüft werden. Diese Behörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Abschnitt 2 zufrieden, wobei erforderlichenfalls einer der Bestimmungen nach 1.2.1 bis 1.2.3 oder gegebenenfalls einer Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise Rechnung zu tragen ist.

1.2.1. Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde durchgeführt werden, die die EG-Typgenehmigung erteilt, oder von einem technischen Dienst im Auftrag der Genehmigungsbehörde.

1.2.1.1. Das Ausmaß der durchzuführenden Anfangsbewertung wird von der EG-Typgenehmigungsbehörde anhand der folgenden Unterlagen festgelegt:

die Zertifizierung des Herstellers nach Punkt 1.2.3, auf die in diesem Absatz nicht näher eingegangen wird,

bei der EG-Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, die vom (von den) Fahrzeughersteller(n) in den Geschäftsräumen des Herstellers des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit durchgeführten Qualitätsbewertungen nach einer oder mehreren Spezifikationen des Industriesektors, die den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 entsprechen, mit zulässigem Ausschluss der Anforderungen an Design- und Entwicklungsplanung, Unterabschnitt 7.3 "Kundenforderungen und laufende Verbesserung".

1.2.2. Die Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder dem von der EG-Typgenehmigungsbehörde dafür benannten technischen Dienst durchgeführt werden. In diesem Fall erstellt die EG-Typgenehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungsbescheinigung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Richtlinie, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen(2). Auf Antrag der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die EG-Typgenehmigung erteilt, übermittelt die EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungsbescheinigung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Bescheinigung zu liefern. Auf der Übereinstimmungsbescheinigung sollten mindestens aufgeführt werden:

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1.2.3. Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung nach der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 (in deren Geltungsbereich auch die Produktionsstandorte und die zu genehmigenden Produkte fallen) oder EN ISO 9001-2000, mit zulässigem Ausschluss der Anforderungen an Design- und Entwicklungsplanung, Unterabschnitt 7.3 "Kundenforderungen und laufende Verbesserung", oder nach einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfuellung der Anforderungen der Anfangsbewertung nach Abschnitt 1.2 an. Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

"Ordnungsgemäß" bedeutet, dass sie durch eine Zertifizierungsstelle erteilt wurde, die der harmonisierten Norm EN 45012 entspricht, die entweder von der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als solche qualifiziert wird oder von einer nationalen Akkreditierungsorganisation eines Mitgliedstaats als solche akkreditiert und von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaats anerkannt wird.

Die EG-Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über die von ihnen qualifizierten und anerkannten akkreditierten Zertifizierungsstellen und über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs dieser Stellen.

1.3. Für die Zwecke der EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs brauchen die zur Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf den Standort und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden.

2. VORKEHRUNGEN FÜR DIE ÜBEREINSTIMMUNG DES PRODUKTS

2.1. Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbständige technische Einheit, welche(s) nach dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie erfuellt, die in der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI enthalten ist.

2.2. Die EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats überprüft zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung, ob geeignete Vorkehrungen getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede EG-Typgenehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien festgelegt sind.

2.3. Insbesondere obliegt es dem Inhaber einer EG-Typgenehmigung:

2.3.1. sicherzustellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

2.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen zu haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

2.3.3. sicherzustellen oder zu überprüfen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; dieser Zeitraum soll 10 Jahre nicht überschreiten;

2.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen genau zu untersuchen oder zu überprüfen, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

2.3.5. sicherzustellen, dass für jeden Produkttyp die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den jeweiligen Einzelrichtlinien der vollständigen Auflistung in den Anhängen IV oder XI aufgeführt sind;

2.3.6. sicherzustellen oder zu überprüfen, dass alle Stichproben oder jedes Prüfteil, die (das) bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert hat (haben), Veranlassung gibt (geben) für eine weitere Musterentnahme und Überprüfungen; dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen;

2.3.7. im Fall einer EG-Typgenehmigung des vollständigen Fahrzeugs beschränken sich die in 2.3.5 erwähnten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands in Bezug auf die EG-Typgenehmigungsunterlagen und insbesondere auf den Beschreibungsbogen nach Anhang III und die für die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anhang IX dieser Richtlinie erforderlichen Angaben.

3. BESTIMMUNGEN FÜR DIE FORTLAUFENDE ÜBERPRÜFUNG

3.1. Die Behörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

3.1.1. Normalerweise wird überprüft, ob die nach 1.2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung des Produkte) dieses Anhangs eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.

3.1.1.1. Von einer Zertifizierungsstelle (die nach 1.2.3 dieses Anhangs qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfuellung der Anforderungen nach 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren (Punkt 1.2.3) akzeptiert werden.

3.1.1.2. Bei der Häufigkeit der (anderen als den unter 3.1.1 genannten) Überprüfungen durch die EG-Typgenehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß Abschnitten 1 und 2 dieses Anhangs durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde angesichts der vorliegenden Erfahrungen bemessen wird.

3.2. Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach 2.2 dieses Anhangs als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt.

3.3. Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte beliebige Stichproben auswählen, die dann in dem Herstellerlabor geprüft werden (oder durch den Technischen Dienst, sofern dies in einer Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist). Die Mindestanzahl der Probenahmen kann gemäß den Ergebnissen der betriebsinternen Überprüfungen festgelegt werden.

3.4. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufrieden stellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund Punkt 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

3.5. Die EG-Typgenehmigungsbehörde kann alle Prüfungen oder Kontrollen durchführen, die in der vorliegenden Richtlinie oder in den betreffenden Einzelrichtlinien gemäß der vollständigen Auflistung in Anhang IV oder Anhang XI vorgeschrieben sind.

3.6. Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die EG-Typgenehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.

(1) Die Anleitung für die Planung und Durchführung der Bewertungen ist der harmonisierten ISO-Norm 10011, Teile 1, 2 und 3 zu entnehmen.

(2) D. h. die relevante Einzelrichtlinie, wenn es sich bei dem zu genehmigenden Produkt um ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit handelt, und die Richtlinie 70/156/EWG bei einem vollständigen Fahrzeug.

ANHANG XI

EIGENSCHAFTEN VON FAHRZEUGEN MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG UND DIESBEZÜGLICHE VORSCHRIFTEN

Anlage 1

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen

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Anlage 2

Beschussgeschützte Fahrzeuge

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Anlage 3

Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

Mobilkrane

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Bedeutung der Buchstaben

X Nur die in der Einzelrichtlinie genannten Ausnahmen sind zulässig.

N/A Die Richtlinie gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).

A Ausnahmen zulässig, soweit die besondere Zweckbestimmung eine vollumfängliche Erfuellung verhindert. Der Hersteller muss der Typgenehmigungsbehörde hinreichend nachweisen, dass aufgrund der besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfuellt werden können.

B Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

C Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum normalen Gebrauch während der Fahrt bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagsbereich gemäß Richtlinie 74/60/EWG.

D Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind.

E Nur vorn.

F Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.

G Vorschriften entsprechend der Klasse des Basis-/unvollständigen Fahrzeugs (dessen Fahrgestell zum Bau des Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung verwendet wurde). Bei unvollständigen/vervollständigten Fahrzeugen ist es zulässig, dass die Vorschriften für Fahrzeuge der entsprechenden Klasse N (auf der Grundlage der Gesamtmasse) erfuellt werden.

H Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer/Katalysator um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

I Gilt nur für Heizungssysteme, die nicht speziell für Wohnzwecke ausgelegt sind.

J Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben); als Werkstoff kann entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

K Zusätzliche Notalarmsysteme zulässig.

L Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

M Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

N Sofern alle verbindlich vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

O Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.

P Gilt nur für Heizungssysteme, die nicht speziell für Wohnzwecke ausgelegt sind. Das Fahrzeug ist vorn mit einem entsprechenden System auszurüsten.

Q Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

R Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.

S Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

T Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann nach der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Punkt 5.2.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:

81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW,

83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW,

84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.

U Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu 4 Achsen müssen den Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG entsprechen. Ausnahmeregelungen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als 4 Achsen, vorausgesetzt,

sie sind aufgrund der besonderen Bauweise zulässig,

alle in der Richtlinie 71/320/EWG festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremsleistungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage werden erfuellt.

V Die Einhaltung der Richtlinie 97/68/EG ist zulässig.

Y Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

ANHANG XII

HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN

A. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN

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Eine "Typfamilie" umfasst Fahrzeuge, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a typgenehmigt wurden und sich hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden:

1. Für die Fahrzeugklasse M1:

- Hersteller,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb).

2. Für die Fahrzeugklassen M2 und M3:

- Hersteller,

- Klasse,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/selbst tragende Karosserie (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb),

- Anzahl der Achsen.

3. Für die Fahrzeugklassen N1, N2 und N3:

- Hersteller,

- Klasse,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/Bodengruppe (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridantrieb),

- Anzahl der Achsen.

4. Für die Fahrzeugklassen O1, O2, O3 und O4:

- Hersteller,

- Klasse,

- wesentliche Bau- und Konstruktionsmerkmale von

- Fahrgestell/selbst tragende Karosserie (im Sinne von erkennbaren und erheblichen Unterschieden),

- Anzahl der Achsen,

- Deichselanhänger/Sattelanhänger/Zentralachsanhänger,

- Typ des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

B. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN

Die Hoechstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:

Entweder

1. die Hoechstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen;

handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, dürfen die Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben;

oder

2. die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die am oder nach dem Herstellungsdatum eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens sechs Monate gültig blieb, anschließend jedoch durch das Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie ungültig wurde.

Bei Fahrzeugen, die nach diesem Verfahren in Betrieb genommen wurden, muss die Übereinstimmungsbescheinigung einen besonderen Eintrag erhalten.

ANHANG XIII

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ANHANG XIV

VERFAHREN FÜR MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG

1. ALLGEMEINES

1.1. Zu einem reibungslosen Ablauf der Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß einer ersten oder nachfolgenden Fertigungsstufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, mit dem Ziel, dass der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Einzelrichtlinien nach Anhang IV oder Anhang XI erfuellt. Die genannten Unterlagen umfassen Einzelheiten über erteilte EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, für die jedoch noch keine EG-Typgenehmigung erteilt ist.

1.2. EG-Typgenehmigungen nach diesem Anhang werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle EG-Typgenehmigungen ein, die gemäß früheren Fertigungsstufen erteilt wurden.

1.3. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die EG-Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder in einer früheren Fertigungsstufe zugefügten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte EG-Typgenehmigung ungültig wird. >

2. VERFAHREN

Die Genehmigungsbehörde hat die Aufgabe,

a) festzustellen, dass alle EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien sich auf die jeweils gültigen Anforderungen in den Einzelrichtlinien beziehen,

b) sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind,

c) hinsichtlich der eingereichten Unterlagen sich zu vergewissern, dass die Fahrzeugmerkmale und -daten in Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und/oder den Typgenehmigungsbögen der EG-Typgenehmigungen nach den einschlägigen Einzelrichtlinien enthalten sind. Falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein Merkmal in Teil I der Beschreibungsmappe in den Beschreibungsunterlagen zu Einzelrichtlinien nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt,

d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den EG-Typgenehmigungen aller Einzelrichtlinien festzustellen,

e) falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus selbständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

3. Die Anzahl der gemäß Ziffer 2 Buchstabe c) zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Merkmale ermöglicht wird:

- Motor,

- Getriebe,

- Antriebsachsen (Anzahl, Lage, Verbindung untereinander),

- gelenkte Achsen (Anzahl und Lage),

- Art des Aufbaus,

- Anzahl der Türen,

- Links-/Rechtslenker,

- Anzahl der Sitze,

- Ausstattungsvarianten.

4. KENNZEICHNUNG DER FAHRZEUGE

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und unauslöschlich die folgenden Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

- Name des Herstellers,

- Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer,

- Typgenehmigungsstufe,

- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

- höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs(1)

- höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann)(2),

- höchstzulässige Achslast je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten(3),

- bei Sattelanhängern die höchstzulässige Last auf den Sattelzapfen(4).

- Soweit vorstehend nicht anders bestimmt muss das Schild den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG entsprechen.

(1) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

(2) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

(3) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

(4) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

Anlage

Muster des zusätzlichen Herstellerschildes

Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung:

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ANHANG XV

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