32001D0911

2001/911/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur vierten Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4601)

Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0039 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 19. Dezember 2001

zur vierten Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4601)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/911/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/848/EG(5), wurden Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich erlassen.

(2) In einigen Grafschaften Großbritanniens, die in Anhang III aufgeführt sind, ist es während der derzeitigen Epidemie nicht zu Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche gekommen; andere sind seit mehr als drei Monaten seuchenfrei. Das Gebiet, aus dem der Versand bestimmter Fleischarten zugelassen ist, sollte daher weiter ausgeweitet werden.

(3) Aufgrund der Besserung der Tierseuchenlage ist es nunmehr möglich, Bedingungen für den kontrollierten Versand lebender Tiere empfänglicher Arten aus bestimmten britischen Gebieten in andere Mitgliedstaaten festzulegen. Dabei muss jedoch den Vorschriften der Entscheidung 98/256/EG des Rates mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie(6) Rechnung getragen werden.

(4) Da Schweinebestände nur in sehr geringem Maß von Maul- und Klauenseuche betroffen waren und die wichtigsten Schweinezucht- und -aufzuchtgebiete Großbritanniens darüber hinaus von der Epidemie gänzlich unberührt geblieben sind, ist es angezeigt, unter kontrollierten Bedingungen den Versand lebender Schweine aus Großbritannien in andere Mitgliedstaaten zu genehmigen.

(5) Bestimmte Haltungsfristen und Kontaktsperren, die zur Erhaltung des zertifizierten Gesundheitsstatus für erforderlich gehalten wurden, können hinsichtlich der Verbringung von Schweinen zwischen Betrieben, die nach britischem Recht als eine zusammenhängende epidemiologische Einheit gelten, gelockert werden. Dadurch würde gewährleistet, dass empfängliche Tiere, die in einen der unter eine Alleinbewirtschaftungslizenz (Single Occupancy Licence) fallenden Betriebe verbracht werden, im Sinne dieser Entscheidung aus keinem dieser Betriebe versandt werden können.

(6) Ferner empfiehlt es sich, die Abholung lebender Schlachttiere aus einer begrenzten Anzahl von in den Gebieten gemäß Anhang III liegenden Betrieben zu genehmigen und die Desinfektionsvorschriften entsprechend anzupassen.

(7) Die Testvorschriften für Spenderbullen und -eber in Besamungsstationen innerhalb der Gebiete gemäß Anhang III können aufgehoben und die Bescheinigungsauflagen für Equiden, die aus Großbritannien versendet werden sollen, gelockert werden.

(8) Die Lage wird auf der für den 15./16. Januar 2002 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/740/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Punkt 2 erhält folgende Fassung: "2. Es werden keine lebenden Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und sonstigen Paarhufer aus den in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Teilen des Vereinigten Königreichs in andere Teile der Gemeinschaft versandt oder durch diese Landesteile durchgeführt.

2.1. Unbeschadet des von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots der Verbringung empfänglicher Tiere in und durch Großbritannien und abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die direkte und ununterbrochene Durchfuhr von Paarhufern über Hauptverkehrsstraßen und -bahnverbindungen durch die in Anhang I und Anhang II aufgelisteten Gebiete genehmigen.

2.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(7) und des von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots der Verbringung empfänglicher Tiere in und durch Großbritannien und abweichend von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Versand lebender Schweine genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

- Die Tiere sind in den in der entsprechenden Rubrik des Anhangs III genannten Gebieten aufgezogen worden;

- die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs haben den Versand dieser Tiere genehmigt und die zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten mindestens drei Arbeitstage im Voraus über die geplante Verbringung unterrichtet;

- in der betreffenden in Anhang III genannten Grafschaft ist in den letzten 90 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten;

- die Tiere sind in den letzten 30 Tagen vor ihrem Verladen unter der Überwachung der zuständigen Veterinärbehörden in einem einzelnen Betrieb gehalten worden, der in den Gebieten gemäß Anhang III liegt und um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- in den letzten 30 Tagen vor dem Verladen der Tiere ist kein Tier MKS-empfänglicher Arten in den Betrieb gemäß dem vierten Gedankenstrich eingestellt worden; im Fall von Schweinen aus (einem) unter eine Alleinbewirtschaftungslizenz (Single Occupancy Licence) fallenden Zulieferbetrieb(-en), der (die) die Anforderungen des vierten Gedankenstrichs erfuellt(-en), kann diese Sperrzeit jedoch auf sieben Tage reduziert werden;

- während des Transports sind die Tiere nicht mit Tieren in Berührung gekommen, die nicht aus demselben Versandbetrieb stammen, es sei denn, alle Tiere sind zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt; in diesem Fall können sie auf dem Weg zum Schlachthof aus maximal drei Betrieben gemäß dem vierten Gedankenstrich abgeholt werden;

- Zucht- und Nutztiere werden zu maximal drei Betrieben in höchstens einem anderen Mitgliedstaat versandt;

- die Tiere werden unter amtlicher Kontrolle in Transportmitteln befördert, die vor dem Verladen bzw. vor dem Abholen von Tieren, die aus den Gebieten gemäß Anhang III versandt werden sollen, aus Betrieben gemäß dem vierten Gedankenstrich gereinigt und desinfiziert wurden;

- die Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, die lebende Schweine, die aus in Anhang III aufgelisteten Teilen des Hoheitsgebiets des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten versandt werden, begleiten, enthalten folgenden Vermerk:

'Tiere gemäß der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich.'"

2. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) erhalten der fünfte und sechste Gedankenstrich folgende Fassung: "- während der letzten 30 Tage vor dem Verladen bzw. - bei Zuchtwild - vor der Schlachtung im Haltungsbetrieb ist kein Tier einer MKS-empfänglichen Art in den Betrieb gemäß dem vierten Gedankenstrich eingestellt worden; im Fall von Schweinen, die aus (einem) unter eine Alleinbewirtschaftungslizenz (Single Occupancy Licence) fallenden Zulieferbetrieb(-en) stammen, der (die) die Bedingungen des dritten Gedankenstrichs erfuellt(-en), kann diese Sperrzeit jedoch auf sieben Tage reduziert werden;

- die Tiere bzw. - im Fall von im Haltungsbetrieb geschlachtetem Zuchtwild - die Schlachtkörper wurden unter amtlicher Kontrolle von Betrieben gemäß dem vierten Gedankenstrich in Transportmitteln, die vor dem Verladen bzw. vor dem Abholen von Schlachttieren, deren frisches Fleisch aus den Gebieten gemäß Anhang III versandt werden soll, gereinigt und desinfiziert wurden, in den innerhalb eines Gebiets gemäß Anhang III gelegenen ausgewiesenen Schlachthof befördert;".

3. In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c) wird der sechste Gedankenstrich um folgenden Text ergänzt: "diese Untersuchung erübrigt sich bei Spendertieren, die in Besamungsstationen gemäß dem vierten Gedankenstrich untergebracht sind, die in den Gebieten gemäß Anhang III liegen;".

4. Artikel 12 Absatz 2 wird gestrichen.

5. In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keine lebenden Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben verbracht werden, in die in den letzten 30 Tagen lebende Tiere empfänglicher Arten im Sinne von Artikel 1 Punkt 2.2 eingestellt wurden. Die zuständigen Behörden können diese Sperrfrist auf nicht weniger als sieben Tage reduzieren."

6. In Artikel 16 wird das Datum "31. Januar 2002" durch das Datum "28. Februar 2002" ersetzt.

7. Anhang III wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30.

(5) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 64.

(6) ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 38.

(7) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

ANHANG

"ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ADNS= Code des Tierseuchenmeldesystems (Entscheidung 2000/807/EG).

GIS= Code der Verwaltungseinheit.

B= Rindfleisch.

S/G= Schaf- und Ziegenfleisch.

P= Schweinefleisch.

FG= Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten.

WG= Frei lebendes Wild MKS-empfänglicher Arten.

LP= Lebende Schweine."