32001D0819

2001/819/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/695/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Mexiko (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3694)

Amtsblatt Nr. L 307 vom 24/11/2001 S. 0022 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 22. November 2001

zur Änderung der Entscheidung 98/695/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Mexiko

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3694)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/819/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 98/695/EG der Kommission vom 24. November 1998 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Mexiko(3) ist die "Dirección General de Calidad Sanitaria de Bienes y Servicios (DGCSBS) de la Secretaría de Salud" die Behörde, die in Mexiko für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist.

(2) Im Zuge einer Umstrukturierung der mexikanischen Verwaltung ist die für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Fischereierzeugnisse zuständige Behörde in den Dienst "Dirección General de Control Sanitario de Productos y Servicios (DGCSPS) de la Secretaría de Salud" umgewandelt worden. Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen. Daher ist es angezeigt, die Bezeichnung der zuständigen Behörde in der Entscheidung 98/695/EG und im Muster der Gesundheitsbescheinigung in Anhang A der genannten Entscheidung entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 98/695/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Mexiko der Dienst 'Dirección General de Control Sanitario de Productos y Servicios (DGCSPS) de la Secretaría de Salud' zuständig."

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des Dienstes DGCSPS sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet."

3. Anhang A wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. November 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 332 vom 8.12.1998, S. 9.

ANHANG

"ANHANG A

>PIC FILE= "L_2001307DE.002303.TIF">

>PIC FILE= "L_2001307DE.002401.TIF">"