32001D0664

2001/664/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. August 2001 zur Änderung der Entscheidung 96/301/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2542)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 31/08/2001 S. 0049 - 0050


Entscheidung der Kommission

vom 16. August 2001

zur Änderung der Entscheidung 96/301/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gegen die Ausbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith gegenüber Ägypten zusätzliche Maßnahmen zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2542)

(2001/664/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr, dass Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, Erreger der Kartoffelbraunfäule, aus einem Drittland in sein Hoheitsgebiet eingeschleppt wird, so sollte er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen treffen können, um sich gegen diese Gefahr zu schützen.

(2) Aufgrund wiederholter Befunde von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith in Kartoffeln mit Ursprung in Ägypten, haben mehrere Mitgliedstaaten (namentlich Frankreich, Finnland, Spanien und Dänemark) 1996 Maßnahmen erlassen, um ihr jeweiliges Hoheitsgebiet wirksamer gegen die Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith zu schützen und die Einfuhr von Kartoffeln aus Ägypten verboten.

(3) Mit den Entscheidungen 96/301/EG(3), 98/105/EG(4) und 98/503/EG(5) der Kommission wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum Schutz gegen die Einschleppung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith aus Ägypten vorübergehend zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Entsprechend wurden Kartoffeleinfuhren aus Ägypten in die Gemeinschaft verboten, es sei denn, die Kartoffeln stammten aus Gebieten, die nach dem "Internationalen FAO-Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen - Teil 4: Überwachung von Schadorganismen - Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" als erregerfrei ausgewiesen sind.

(4) Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith wurde auch 1998/99 bei Einfuhrkartoffeln aus Ägypten nachgewiesen, woraufhin die Gemeinschaftseinfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten ab 3. April 1999 bis zu Beginn der Einfuhrsaison 1999/2000 verboten wurde.

(5) Die Lage wurde daraufhin neu geprüft. Die Kommission hielt es für angezeigt, das Einfuhrverbot für Kartoffeln aus amtlich anerkannt "schadorganismusfreien Gebieten" im Wege der Entscheidung 1999/842/EG(6) für die Einfuhrsaison 1999/2000 aufzuheben.

(6) Während der Saison 1999/2000 hat sich die Lage wesentlich gebessert, und mit Entscheidung 2000/568/EG(7) der Kommission wurde die Einfuhr ins Gebiet der Gemeinschaft von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten, die in Ägypten nach dem vorgenannten Internationalen FAO-Standard anerkannt wurden, während der Einfuhrsaison 2000/2001 wieder genehmigt.

(7) Während der Saison 2000/2001 wurden jedoch Fälle von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, und mit der Entscheidung 2000/568/EWG wurde die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus Ägypten ab 5. Mai 2001 bis zu Beginn der Einfuhrsaison 2001/2002 verboten.

(8) Die Lage wurde anschließend erneut geprüft. Ägypten hat der Kommission mitgeteilt, dass die Verwaltungsmaßnahmen verschärft wurden und strenge Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die "anerkannt schadorganismusfreien Gebiete" auch in Zukunft erregerfrei sind, und hat bestätigt, dass gegen Ausführer, die gegen die ägyptischen Anweisungen für die Ausfuhr von Kartoffeln in die EU verstoßen, vorgegangen wird. Darüber hinaus hat Ägypten einen ausführlichen Krisenplan vorgelegt, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die im Fall von Kartoffelbraunfäule, wenn sie in Ägypten festgestellt und/oder im Rahmen der Kontrollen bei der Einfuhr von Kartoffelsendungen aus Ägypten in die EU festgestellt und Ägypten mitgeteilt wird, getroffen werden.

(9) Angesichts der von Ägypten vorgelegten Informationen sollte es nunmehr möglich sein, die Einfuhr in die Gemeinschaft von Solanum tuberosum L. aus ägyptischen Gebieten, die nach dem Internationalen FAO-Standard als schadorganismusfrei anerkannt wurden, für die Saison 2001/2002 zu genehmigen.

(10) Die Kommission sollte sicherstellen, dass Ägypten alle erhebungs- und überwachungstechnischen Informationen mitteilt, die für die Anerkennung dieser "schadorganismusfreien Gebiete" nach dem Internationalen FAO-Standard erforderlich sind, damit die Kommission im Hinblick auf die vorgenannte Maßnahme die erforderliche Bewertung vornehmen kann. Diese technischen Informationen sollten detailliert genug sein, um belegen zu können, dass den spezifischen Risikofaktoren bei der Entscheidung Ägyptens über die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete sowohl in der Delta- als auch in der Wüstenregion ausreichend Rechnung getragen wird.

(11) Die Auswirkungen der Dringlichkeitsmaßnahmen sollten in der Einfuhrsaison 2001/2002 kontinuierlich bewertet werden. Etwaige Folgemaßnahmen werden ins Auge gefasst, wenn es sich ergibt, dass die Vorschriften dieser Entscheidung nicht eingehalten wurden.

(12) Es ist angezeigt, in den Bestimmungen gemäß Nummer 1 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 96/301/EG zu präzisieren, dass sich die Probenahmen auf ein "bassin" oder ein "village" beziehen.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/301/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1a) wird "2000/2001" durch "2001/2002" ersetzt.

2. In Artikel 1b) wird "2000/2001" durch "2001/2002" ersetzt.

3. In Artikel 2 wird "30. August 2001" durch "31. August 2002" ersetzt.

4. In Artikel 4 wird "30. September 2001" durch "30. September 2002" ersetzt.

5. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Unter Nummer 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich wird "2000/2001" durch "2001/2002" und "1. Dezember 2000" durch "1. Dezember 2001" ersetzt;

b) unter Nummer 1 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich werden die Worte "mindestens eine Probe je Gebiet gemäß Buchstabe a)" durch die Worte "mindestens eine Probe je 'bassin' oder 'village'" ersetzt;

c) unter Nummer 1 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich wird "1. Dezember 2000" durch "1. Dezember 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42.

(3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 47.

(4) ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 101.

(5) ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 34.

(6) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 68.

(7) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 59.