2001/598/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 96/181/EG, 96/387/EG, 96/712/EG und 97/593/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1841)
Amtsblatt Nr. L 210 vom 03/08/2001 S. 0037 - 0045
Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 94/984/EG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 96/181/EG, 96/387/EG, 96/712/EG und 97/593/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1841) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/598/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Gefluegelfleisch(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 14 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c), gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und seiner Einfuhr aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(3), insbesondere auf die Artikel 11 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 94/984/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/352/EG(5), sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern festgelegt worden. Dabei wurden zwei verschiedene Zeugnismuster vorgesehen, nämlich Muster A und Muster B. Ihre jeweilige Verwendung hängt von dem Newcastle-Krankheitsstatus des betreffenden Landes ab. (2) Aus dem Kontrollbesuch in Thailand, den die Kommissionsdienststellen im Dezember 1999 zur Überprüfung der Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit durchgeführt haben, und kürzlich aus diesem Land eingetroffenen zusätzlichen Angaben geht hervor, dass sich die Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit in Thailand verbessert hat. Thailand kann nunmehr die Anforderungen des Gesundheitszeugnisses Muster A gemäß der Entscheidung 94/984/EG erfuellen. (3) Aus einem Kontrollbesuch in Tunesien im Oktober 2000 und Garantien dieses Landes geht hervor, dass Tunesien die Anforderungen des Gesundheitszeugnisses Muster A gemäß der Entscheidung 94/984/EG erfuellen und somit als solches Land in der Entscheidung aufgeführt werden kann. (4) Im Oktober 2000 haben die Kommissionsdienststellen einen Kontrollbesuch in Brasilien durchgeführt, um die Tiergesundheitslage in vier neuen Regionen zu prüfen; aus diesem Kontrollbesuch geht hervor, dass eine weitere Regionalisierung Brasiliens zulässig ist. (5) Die Tschechische Republik, Israel und die Schweiz sind nicht frei von der Newcastle-Krankheit. Sie wenden jedoch Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit an, die zumindest denjenigen der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(6), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, gleichwertig sind. Ihre Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen können nunmehr bei der Zeugniserteilung berücksichtigt und die Entscheidungen 96/181/EG(7), 96/387/EG(8), und 97/593/EG(9) der Kommission zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus diesen Ländern können entsprechend aufgehoben werden. (6) Kroatien darf frisches Fleisch nur aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets ausführen. Aus Kontrollbesuchen im September/Oktober 1997 und Oktober 2000 geht hervor, dass eine Regionalisierung nicht mehr nötig ist. (7) Kontrollbesuche der Kommissionsdienststellen in Madagaskar im Jahr 1997 haben ernsthafte Mängel bei der Struktur der Veterinärdienststellen und der Durchführung ihrer Kontroll- und Zeugniserteilungsaufgaben aufgezeigt. Daher sind die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Madagaskar in die Gemeinschaft mit der Entscheidung 97/517/EG der Kommission(10) ausgesetzt worden. Es erscheint nunmehr angebracht, Madagaskar aus der Liste der Drittländer zu streichen, die frisches Gefluegelfleisch nach der Gemeinschaft ausführen dürfen, bis zufriedenstellende Garantien gegeben werden, so dass die Aussetzung aufgehoben werden kann. (8) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern ist der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung(11) Rechnung zu tragen. (9) Die Anforderungen der Entscheidung 96/712/EG der Kommission vom 28. November 1996 zur Festlegung der Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung und des Genusstauglichkeitskennzeichens für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus Drittländern(12) sind aus Gründen der Transparenz und zur Vereinfachung der Zeugniserteilung in das Tiergesundheitszeugnis aufzunehmen. Die Entscheidung 96/712/EG kann somit aufgehoben werden. (10) Die Entscheidung 95/411/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und Schweden bestimmtem frischem Gefluegelfleisch auf Salmonellen(13), in der Fassung der Entscheidung 98/227/EG(14), ist bei der Ausfuhr von frischem Gefluegelfleisch in diese Länder zu berücksichtigen. (11) Seit der Harmonisierung der Impfkriterien mit der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit(15) haben diejenigen Mitgliedstaaten, die als frei von der Newcastle-Krankheit anerkannt sind, keine Garantien für Gefluegelfleischeinfuhren hinsichtlich der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit nötig. Außerdem hat sich der Status von Irland und der Region Nordirland im Vereinigten Königreich hinsichtlich der Newcastle-Krankheit geändert. Daher sind die Zeugnisse in der Entscheidung 94/984/EG entsprechend zu ändern. (12) Um den vorgenannten Änderungen Rechnung zu tragen und aus Gründen der Klarheit sind die Anhänge I und II durch die Anhänge I und II dieser Entscheidung zu ersetzen. (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Entscheidung 94/984/EG wird zu Artikel 1 Absatz 1 und folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Frisches Gefluegelfleisch, das zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt ist und das die Anforderungen dieser Entscheidung erfuellt, muss mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein, das die Kriterien des Anhangs III erfuellt." Artikel 2 (1) Die Anhänge I und II der Entscheidung 94/984/EG werden durch die Anhänge I und II dieser Entscheidung ersetzt. (2) Anhang III dieser Entscheidung wird als Anhang III in die Entscheidung 94/984/EG aufgenommen. Artikel 3 Die Entscheidungen 96/181/EG, 96/387/EG, 96/712/EG und 97/593/EG werden aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt für ab 1. September 2001 mit einem Zeugnis versehenes frisches Gefluegelfleisch. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) In der geänderten und aktualisierten Fassung der Richtlinie 92/116/EWG des Rates (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 1). (2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. (3) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17. (4) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. (5) ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 64. (6) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. (7) ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 27. (8) ABl. L 155 vom 28.6.1996, S. 54. (9) ABl. L 239 vom 30.8.1997, S. 51. (10) ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 54. (11) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. (12) ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 67. (13) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 14. (14) ABl. L 87 vom 21.3.1998, S. 14. (15) ABl. L 59 vom 11.3.1993, S. 35. ANHANG I DRITTLÄNDER ODER TEILE VON DRITTLÄNDERN, DIE ZUR VERWENDUNG DER ZEUGNISSE GEMÄSS ANHANG II BEI DER EINFUHR VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH IN DIE EUROPÄISCHE UNION BEFUGT SIND Hinweis: Die Buchstaben A und B beziehen sich auf das Muster von Anhang II Teil 2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PIC FILE= "L_2001210DE.004002.TIF"> >PIC FILE= "L_2001210DE.004101.TIF"> >PIC FILE= "L_2001210DE.004201.TIF"> >PIC FILE= "L_2001210DE.004301.TIF"> >PIC FILE= "L_2001210DE.004401.TIF"> ANHANG III GENUSSTAUGLICHKEITSKENNZEICHEN FÜR FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH Das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/984/EWG umfasst a) bei Fleisch in Einzel- oder Kleinpackungen: - im oberen Teil: den ISO-Code des Ursprungslandes, - in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des Schlachthofs bzw. des Zerlegungsbetriebs oder des Umpackzentrums; die Buchstaben und Ziffern müssen 0,2 cm hoch sein; b) bei Fleisch in Sammelpackungen: ein mindestens 6,5 cm breites und 4,5 cm hohes ovales Kennzeichen mit dem Namen des Landes, seinem ISO-Code und der Veterinärkontrollnummer des Schlachthofs bzw. des Zerlegungsbetriebs oder des Umpackzentrums. Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm, die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann einen Code enthalten, anhand dessen sich ermitteln lässt, welcher Tierarzt die Fleischuntersuchung durchgeführt hat. Das zur Kennzeichnung verwendete Material muss allen Hygieneanforderungen genügen, und die Angaben müssen deutlich lesbar sein. Die Bestimmungen von Anhang I Kapitel XII Nummern 65, 67 und 68 der Richtlinie 71/118/EWG gelten sinngemäß für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für die Verwendung von Sammelpackungen.