2001/488/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2001 zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1687)
Amtsblatt Nr. L 176 vom 29/06/2001 S. 0075 - 0077
Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2001 zur fünften Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1687) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/488/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern kann die in bestimmten Teilen der Gemeinschaft vorherrschende MKS-Situation für Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft ein Gesundheitsrisiko darstellen. (2) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission vom 24. April 2001, mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/416/EG(4), vorgesehenen Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt. (3) Ferner ist es angezeigt, die Beschränkung der Verbringung von Schafen und Ziegen innerhalb der Gemeinschaft für einen weiteren Zeitraum aufrecht zu erhalten. (4) Die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel mit Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegt. (5) Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates(7), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren. (6) Mit der Richtlinie 85/511/EWG des Rates(8), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurden Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche eingeführt. (7) Es ist angezeigt, die Verbringung von Tieren über Aufenthaltsorte weiter zu beschränken und unter Berücksichtigung der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit diesen Tieren geltenden Gesundheits- und Kennzeichnungsstandards derartige Verbringungen nur für Zuchttiere und im Fall von Rindern und Schweinen auch für Nutztiere zuzulassen. (8) Der Schutz von Tieren beim Transport innerhalb der Gemeinschaft ist Gegenstand der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport und zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG(10). (9) Gemeinschaftskriterien für Aufenthaltsorte und zur Änderung des Transportplans im Sinne des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG sind in der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates(11) festgelegt. (10) Die Entscheidung 93/444/EWG der Kommission(12) enthält Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind. (11) In Anbetracht der Seuchenentwicklung und der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen, die in den betroffenen Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, können bestimmte Beschränkungen, die mit der Entscheidung 2001/327/EG eingeführt wurden, weiter gelockert werden. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2001/327/EG der Kommission wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird Absatz 3 gestrichen, und die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Unbeschadet der Richtlinie 91/68/EWG tragen andere Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich dafür Sorge, dass im Handel mit Zucht-, Mast- und Schlachtschafen und -ziegen die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfuellt sind: a) Soweit es sich um Zucht- und Masttiere handelt, sind die Tiere vor dem Verladen für mindestens 30 Tage bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem einzigen Herkunftsbetrieb gehalten worden; b) soweit es sich um Zucht- und Masttiere handelt, sind in den letzten 21 Tagen des Haltungszeitraums gemäß Buchstabe a) weder Schafe noch Ziegen und in den 30 Tagen vor dem Versand aus dem Herkunftsbetrieb keine aus Drittländern eingeführten Tiere MKS-empfänglicher Arten in diesen Betrieb eingestellt worden, es sei denn, die eingeführten Tiere sind von allen anderen Tieren im Betrieb vollständig abgesondert worden; c) auf keine Fall dürfen Schafe und Ziegen in den sechs Tagen vor ihrer Ankunft in dem als seuchenfrei bescheinigten Bestimmungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat den Herkunftsbetrieb verlassen haben. Bei Seetransport wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist um die Dauer des Seetransports verlängert. Passieren Zuchttiere einen Aufenthaltsort gemäß Artikel 2a, so wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist um die Dauer des Aufenthalts am Aufenthaltsort verlängert; d) soweit es sich um Schafe und Ziegen handelt, die eine zugelassene Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat passieren, so muss gewährleistet sein, dass die Zeit, in der die Tiere außerhalb des Herkunftsbetriebs zusammengeführt werden, ausreicht, um die Bedingung gemäß Buchstabe c) zu erfuellen. Die Tiere dürfen nur eine einzige zugelassene Sammelstelle im Herkunftsmitgliedstaat passieren; e) Schlachtschafe und -ziegen können über die Bestimmungen gemäß Buchstabe d) hinaus und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Buchstabe c) auch eine einzige zugelassene Sammelstelle in einem anderen Mitgliedstaat passieren, bevor sie zum Bestimmungsmitgliedstaat weiterbefördert werden; f) unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 91/68/EWG müssen die Tiere von einer nach den in den betreffenden Anhängen der genannten Richtlinie festgelegten Mustern ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die auch folgenden Vermerk enthält: 'Tiere gemäß der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission'; g) beim innergemeinschaftlichen Handel mit Schafen und Ziegen sind die zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten von der zentralen Veterinärbehörde am Versandort im Voraus, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn des Transports, über die Beförderung der Tiere zu informieren. (2) Im Fall des innergemeinschaftlichen Handels mit Tieren MKS-empfänglicher Arten, die aus einer Region eines Mitgliedstaats, die in den drei Monaten vor Ausstellung der Bescheinigung in Anwendung des Artikels 9 der Richtlinie 85/511/EWG gesperrt war, versendet werden, muss die Beförderung von den zuständigen Behörden am Versandort genehmigt und den zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats spätestens 24 Stunden vor Beginn des Transports mitgeteilt werden." 2. Artikel 2a erhält folgende Fassung: "Artikel 2a (1) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/628/EWG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Tiere MKS-empfänglicher Arten, für die hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Handels eine Gesundheitsbescheingung ausgestellt wurde, nicht über gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 eingerichtete und zugelassene Aufenthaltsorte verbracht werden. (2) Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 kann die Verbringung über Aufenthaltsorte von Nutz- und Zuchtrindern und -schweinen sowie von Zuchtschafen und -ziegen unter den in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel gestattet werden. (3) Abweichend von Absatz 2 können Rinder und Schweine, die in Anwendung der Entscheidung 93/444/EWG und insbesondere Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung von einer Gesundheitsbescheinigung für Schlachttiere im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG begleitet sind, während der Beförderung in ein Drittland einen Aufenthaltsort im Sinne von Absatz 1 passieren, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 5 erfuellt sind. (4) Der Versender muss den Ausstellungsbehörden nachweisen und schriftlich erklären, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sich an den innerhalb der Gemeinschaft liegenden Aufenthaltsorten zur gleichen Zeit nur Tiere der gleichen Tierart und des gleichen zertifizierten Gesundheitzustands befinden. Die Erklärung des Versenders liegt dem Transportplan bei. (5) Der in dem die Tiersendung begleitenden Transportplan eingetragene Aufenthaltsort wird den zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten von der ausstellenden Veterinärbehörde spätestens 24 Stunden vor Angang des Transports mitgeteilt." 3. Das Datum in Artikel 4 wird durch das Datum des "30. September 2001" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12. (4) ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 40. (5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. (6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 41. (7) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. (8) ABl. L 315 vom 26.11.1985, S. 11. (9) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. (10) ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 52. (11) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1. (12) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.