2001/429/EG: Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Aussetzung der Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates — von Brasilien beibehaltene Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Textilwaren und Sorbitol (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1449)
Amtsblatt Nr. L 153 vom 08/06/2001 S. 0030 - 0032
Beschluss der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Aussetzung der Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates - von Brasilien beibehaltene Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Textilwaren und Sorbitol (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1449) (2001/429/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a), nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. EINLEITUNG DES VERFAHRENS 1. Untersuchungsverfahren betreffend die Einfuhren von Textilwaren (1) Am 12. Januar 1998 stellte Febeltex (Fédération belge du Textile) einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (nachstehend "Verordnung" genannt). (2) Febeltex behauptete, die Verkäufe von Textilwaren aus der Gemeinschaft würden in Brasilien durch die folgenden Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert ("alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen"): - Brasiliens nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren für Einfuhren von Textilwaren in dieses Land. Dem Antragsteller zufolge ist dieses Verfahren nicht zulässig, da es nicht der Durchführung einer WTO-konformen handelspolitischen Maßnahme dient; - die brasilianischen Vorschriften über die Zahlungsmodalitäten für Einfuhren in Form einer "horizontalen Regelung" (die in Brasilien für alle Einfuhren gilt) sowie einer "spezifischen Regelung" (die dort für alle Einfuhren von Textilwaren gilt); - eine Mindesteinfuhrpreisregelung. Febeltex zufolge wurden für mehrere Textilwaren im Rahmen sowohl des Einfuhrlizenz- als auch des Zollwertermittlungsverfahrens willkürliche Mindesteinfuhrpreise festgesetzt. (3) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. (4) Die brasilianischen Behörden wurden über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens unterrichtet und aufgefordert, einen Fragebogen über die angeblichen Handelshemmnisse zu beantworten. Die brasilianische Regierung kam dieser Aufforderung nach und übermittelte der Kommission die angeforderten Informationen. (5) Der Schlussbericht über das Untersuchungsverfahren wurde den Mitgliedstaaten am 9. November 1998 auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses vorgelegt. 2. Untersuchungsverfahren betreffend die Einfuhren von Sorbitol (6) Am 2. Oktober 1998 stellte Cerestar Holding BV einen Antrag gemäß Artikel 4 der Verordnung. (7) Dem Antragsteller zufolge werden die Verkäufe von Sorbitol aus der Gemeinschaft in Brasilien durch folgende Handelshemmnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert: - die Einführung eines nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahrens für Sorbitol im Dezember 1997 durch die brasilianische Regierung (Departamento de Operações de Comércio Exterior) gemäß dem Comunicado DECEX Nr. 20 vom 8.7.1997 unter Verletzung der entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren; - die angeblich willkürliche und/oder ungerechtfertigte Verweigerung (bzw. Nichtausstellung) von Einfuhrlizenzen für alle Sorbitolqualitäten, deren Einfuhrpreis in Brasilien unter einem bestimmten fob-Mindestpreis lag, durch die zuständigen brasilianischen Behörden; - die Anwendung von Mindestpreisen durch de facto-Bezugspreise im Rahmen des Zollwertermittlungsverfahrens. Nach Aussage des Antragstellers war das brasilianische Einfuhrlizenzverfahren, das der WTO nicht gebührend notifiziert wurde, ferner insgesamt nicht transparent. (8) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. (9) Auf Antrag des italienischen Chemieunternehmens Lamberti wurde das Untersuchungsverfahren auf Carboxymethylcellulose (nachstehend "CMC" genannt) ausgeweitet, eine von demselben Handelshemmnis betroffene Ware. (10) Die brasilianischen Behörden wurden über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens unterrichtet und aufgefordert, einen Fragebogen über die angeblichen Handelshemmnisse zu beantworten. Die brasilianische Regierung kam dieser Aufforderung nach und übermittelte der Kommission die angeforderten Informationen. (11) Der Schlussbericht über das Untersuchungsverfahren wurde den Mitgliedstaaten am 13. Juli 1999 auf der Sitzung des Beratenden Ausschusses vorgelegt. B. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNGSVERFAHREN (12) Den Schlussberichten zufolge ergaben beide Untersuchungsverfahren, dass die brasilianische Mindestpreisregelung gegen folgende WTO-Bestimmungen verstößt: - Artikel XI Absatz 1 des GATT (1994), da es sich um eine andere Beschränkung als Zölle, Abgaben und sonstige Belastungen in Form von Einfuhrbewilligungen bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei handelt, die sich nicht durch WTO-Bestimmungen rechtfertigen lässt; - Artikel 4 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, aus denselben Gründen (in Bezug auf den Handel mit Sorbitol); - Artikel 2 und 5 des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, da die Mindesteinfuhrpreisregelung gesundheitspolizeiliche Kontrollen vorsieht, die den Handel stärker einschränken als notwendig und die nicht nur in dem zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit erforderlichen Maße angewendet werden (in Bezug auf den Handel mit Sorbitol und CMC). (13) Ferner verstößt das brasilianische nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren in Verbindung mit einer Mindestpreisbestimmung gegen folgende WTO-Bestimmungen: - Artikel 1, 3 und 5 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren, da es in seiner Anwendung nicht neutral ist und nicht in angemessener und gerechter Weise gehandhabt wird sowie zusätzliche handelsbeschränkende oder handelsverzerrende Wirkungen auf die Einfuhren hat, ohne dass eine WTO-konforme Beschränkung angewandt wird. Da es sich zudem nicht um ein Verfahren zur Durchführung einer Regelung handelt, können sein Umfang und seine Dauer nicht anhand der Regelung abgegrenzt werden. Außerdem ist die Liste der Waren, die dem nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren unterliegen, nicht veröffentlicht, und bis zum offiziellen Bescheid über die Lizenzanträge für Einfuhren unter dem Mindestpreis vergehen mehrere Monate. - Artikel X Absätze I und 3 des GATT (1994), da sie nicht veröffentlicht ist und nicht einheitlich, unparteiisch und gerecht angewendet wird. (14) Im Zusammenhang mit den brasilianischen Rechtsvorschriften über die Zollwertermittlung ergaben die Untersuchungsverfahren, dass aufgrund des Ausmaßes der systematischen Zugrundelegung von Bezugspreisen die Anwendungsweise dieses Systems gegen Artikel 1 bis 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Zollwert-Übereinkommen) verstößt. (15) Die Untersuchungsverfahren bestätigten ferner, dass die angefochtenen brasilianischen Praktiken handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung über Handelshemmnisse hatten, da sie die Ausfuhren von Textilwaren, Sorbitol und CMC aus der Gemeinschaft nach Brasilien behinderten. (16) Nach dem Febeltex-Untersuchungsverfahren hatte die Kommission am 17. März 1999(5) einen Beschluss zur Einleitung eines WTO-Streitbeilegungsverfahren gefasst. Nach Abschluss des Cerestar-Untersuchungsverfahrens wurde es als angemessen angesehen, für beide Fälle einen einzigen Antrag auf Konsultationen über alle Aspekte der brasilianischen Einfuhrregelung, die den Ergebnissen der Untersuchungsverfahren zufolge gegen WTO-Regeln verstoßen, zu stellen. Dieser Antrag wurde auch gestellt, um Brasilien zu einer umfassenden Überprüfung der Anwendung seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einfuhren gemäß Artikel VIII Absatz 2 des GATT aufzufordern. (17) Die Konsultationen fanden am 19. November 1999 statt. Bei dieser Gelegenheit wies Brasilien alle Behauptungen über Mindestpreispraktiken im Rahmen des Einfuhrlizenz- und des Zollwertermittlungsverfahrens zurück, räumte aber ein, im Zusammenhang mit seinem Einfuhrlizenzverfahren mehrere seiner WTO-Verpflichtungen betreffend die Notifizierung nicht eingehalten zu haben. Nach diesen Konsultationen wurden zudem für CMC und Sorbitol de facto keine Mindestpreise mehr angewandt, und bestimmte Textilwaren wurden von dem nichtautomatischen Einfuhrlizenzverfahren ausgenommen. (18) Die Kommission erkennt an, dass die betreffenden brasilianischen Regelungen seit der Antragstellung gemäß der Verordnung erheblich geändert wurden und dass diese wesentlichen Änderungen den Zugang des Wirtschaftszweigs der Gemeirischaft zum brasilianischen Markt verbessert haben. (19) Einige Aspekte der brasilianischen Einfuhrlizenz- und Zollwertermittlungsverfahren müssen jedoch noch geändert werden, damit sie mit den brasilianischen Verpflichtungen aus den entsprechenden WTO-Übereinkommen uneingeschränkt vereinbar sind. Ferner muss die Transparenz der gesamten Einfuhrregelung noch verbessert werden. (20) Daher wäre es nach Auffassung der Kommission angemessen, die Auswirkungen der Änderungen der brasilianischen Regelung ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses mindestenss sechs Monate lang zu überwachen. Eine solche Überwachung würde Aufschluss darüber geben, ob die Änderungen zu einer dauerhaften Verbesserung der Lage in Bezug auf die Handelshemmnisse in Brasilien geführt haben. (21) Die Untersuchungsverfahren betreffend die Handelshemmnisse im Zusammenhang mit dem Einfuhrlizenzverfahren, der Zollwertermittlung und den Mindesteinfuhrpreisen auf dem Markt der Republik Brasilien sollten daher ausgesetzt werden, und die Kommission sollte die Lage gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung überwachen. (22) Sechs Monate nach Aussetzung der Verfahren wird ein Bericht über die Durchsetzung der einschlägigen brasilianischen Gesetze und sonstigen Vorschriften vorgelegt, auf dessen Grundlage weitere notwendig erscheinende Schritte vorgeschlagen werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Untersuchungsverfahren betreffend Handelshemmnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 in Form von von Brasilien beibehaltenen Handelspraktiken in Bezug auf die Einfuhren von Textilwaren und Sorbitol werden ausgesetzt. Brüssel, den 21. Mai 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3. (3) ABl. C 63 vom 27.2.1998, S. 2. (4) ABl. C 361 vom 24.11.1998, S. 13. (5) ABl. L 86 vom 30.3.1999.