32001D0393

2001/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier aus Drittländern und zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Eier zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1174)

Amtsblatt Nr. L 138 vom 22/05/2001 S. 0031 - 0035


Entscheidung der Kommission

vom 4. Mai 2001

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier aus Drittländern und zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Eier zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1174)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/393/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vöm 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/90/EG(2), insbesondere auf Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 27a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spezifziert pathogenfreie Eier (SPF-Eier) sind Bruteier, die in Labors für Diagnoseverfahren, zur Herstellung und Prüfung von Impfstoffen sowie in der Forschung und zu pharmazeutischen Zwecken verwendet werden und mit einem Stempel gekennzeichnet werden müssen.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel(3) und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 1868/77(4) wurden die Vorschriften für die Kennzeichnung von Bruteiern festgelegt.

(3) SPF-Eier sind nicht genusstauglich.

(4) Da SPF-Eier in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht eigens definiert sind, muss eine Definition festgelegt werden.

(5) SPF-Eier müssen gemäß den im geltenden Europäischen Arzneibuch(5) festgelegten Vorschriften erzeugt werden.

(6) Diese besonderen Merkmale dürften die Einschleppung von Gefluegelpest, Newcastle-Krankheit und anderen Gefluegelkrankheiten in die Gemeinschaft verhindern, unter der Voraussetzung, dass alle anderen Bestimmungen dieser Entscheidung angewandt werden.

(7) Die Mitgliedstaaten wollen SPF-Eier aus Ländern einführen, die zwar nicht als frei von Newcastle-Krankheit und Gefluegelpest gelten, aber zufriedenstellende Tiergesundheitsgarantien für dieses spezielle Erzeugnis geben können.

(8) SPF-Eier dürfen nur in Einrichtungen verwendet werden, in denen sie nach der Verwendung vernichtet oder auf andere Weise behandelt werden, so dass jedes Risiko einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.

(9) Es muss eine Veterinärbescheinigung für diese Eierkategorie und eine entsprechende Liste der Drittländer erstellt werden, die diese Bescheinigung für die Ausfuhr derartiger Eier in die Gemeinschaft verwenden dürfen.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung sind "spezifiziert pathogenfreie Eier (SPF-Eier) Bruteier gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates, die von spezifiziert pathogenfreien Gefluegelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von SPF-Eiern aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, sofern die Anforderungen der entsprechenden Veterinärbescheinigung nach Anhang II erfuellt sind und der Sendung die ordnungsgemäß ausgefuellte und unterzeichnete Bescheinigung beigefügt ist.

(2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von SPF-Eiern nur, wenn diese einen Stempel mit dem ISO-Ländercode und der Zulassungsnummer des Betriebs tragen und wenn ihre Verpackung deutlich sichtbar und leserlich mit den gleichen Angaben versehen ist, aus denen hervorgeht, dass die Sendung dieses spezifische Erzeugnis enthält. Außerdem muss die Sendung nach der Veterinärköntrolle direkt zum Endbestimmungsort befördert werden. Die Kennzeichnung muss gemäß den allgemeinen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Eiern nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75, letztgültige Fassung, und ihrer Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 1868/77 erfolgen.

Artikel 3

Nicht verwendete Eier, das Verpackungsmaterial und Abfallteile oder Abfallprodukte der Eier müssen nach der Verwendung verbrannt oder auf andere Weise behandelt werden, so dass jedes Risiko einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt für ab dem 30. April 2001 zertifizierte spezifiziert pathogenfreie Eier.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(2) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 19.

(3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 100.

(4) ABl. L 209 vom 17.8.1977, S. 1.

(5) 3. Ausgabe, Europarat, 1997.

ANHANG I

Die Drittländer, die die Bescheinigung gemäß Anhang II dieser Entscheidung für Einfuhren von spezifiziert pathogenfreien Eiern (SPF-Eiern) in die Europäische Union verwenden dürfen, sind in Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG des Rates aufgeführt.

ANHANG II

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