2001/121/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2001 über die Zahlung von bestimmten, sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergebenden Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/328/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 171)
Amtsblatt Nr. L 044 vom 15/02/2001 S. 0043 - 0045
Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2001 über die Zahlung von bestimmten, sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergebenden Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/328/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 171) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2001/121/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 trifft ein nicht teilnehmender Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausgaben, die sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt. (2) Das Vereinigte Königreich hat die Kommission am 24. Februar 2000 von seiner Absicht unterrichtet, Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 anzuwenden und ihr die Maßnahmen mitgeteilt, mit denen gewährleistet werden soll, dass sich aus dem Rückgriff auf den Euro im Vergleich zum Rückgriff auf das Pfund Sterling kein systematischer Vorteil ergibt. Diese Mitteilung ist am 29. Februar 2000 eingegangen. Eine neue Fassung des Anhangs der Mitteilung wurde am 17. März 2000 übermittelt und ist am 21. März 2000 eingegangen. (3) Die Kommission hat diese Maßnahmen mit der Entscheidung 2000/328/EG vom 17. April 2000 über die Zahlung von bestimmten, sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergebenden Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich(2) genehmigt. (4) Am 28. November 2000 hat das Vereinigte Königreich die Kommission von seiner Absicht unterrichtet, diese Maßnahmen zu ändern. Diese Mitteilung ist am selben Tag eingegangen. (5) Das Vereinigte Königreich plant folgende Maßnahmen: - Die Marktbeteiligten erhalten die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Beträge in Euro; das Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit der späteren Umrechnung in Pfund Sterling wird in voller Höhe von den Marktbeteiligten getragen; - die Marktbeteiligten müssen sich auf Dauer verpflichten; sie müssen die Zahlung in Euro drei Monate im Voraus beantragen; danach sind sie für mindestens ein Jahr gebunden; eine Kündigung erfolgt ebenfalls mit dreimonatiger Vorankündigung; neuerliche Zahlungen in Euro sind erst wieder nach einer Wartefrist von einem Jahr möglich; - die Marktbeteiligten haben die Möglichkeit, sich für alle oder für einige der im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Maßnahmen für eine Zahlung in Euro zu entscheiden. (6) In einer ersten Phase beabsichtigt das Vereinigte Königreich, nur die Ausgaben in Euro zu tätigen, die sich auf die vollständig aus dem EAGFL finanzierten und im Anhang seiner Mitteilung aufgeführten Marktstützungsmaßnahmen beziehen. (7) Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2452/2000(4), hat die Kommission eine Frist von zwei Monaten, um die mitgeteilten Maßnahmen zu genehmigen. (8) Die vom Vereinigten Königreich beabsichtigten Maßnahmen sind zielkonform, da sie gewährleisten, dass der Rückgriff auf den Euro verglichen mit dem Rückgriff auf das Pfund Sterling nicht zu einem systematischen Vorteil führt. (9) Die Entscheidung der Kommission vom 17. April 2000 über die Zahlung von bestimmten, sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergebenden Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich ist daher durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich in Bezug auf die Zahlung von bestimmten, sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergebenden Ausgaben in Euro mitgeteilt hat, werden hiermit genehmigt. Artikel 2 Die Entscheidung der Kommission 2000/328/EG wird aufgehoben Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 30. Januar 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 33. (3) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (4) ABl. L 282 vom 8.11.2000, S. 9. ANHANG MARKTSTÜTZUNGSMASSNAHMEN, DIE IN EURO ANGEGEBEN WERDEN UND IN EURO GEZAHLT WERDEN KÖNNEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>