32000R2887

Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0004 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. Dezember 2000

über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 wird festgestellt, dass Europa das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der digitalen, wissensgestützten Wirtschaft nur dann uneingeschränkt nutzen kann, wenn Unternehmen und Bürger Zugang zu einer kostengünstigen Kommunikationsinfrastruktur von internationalem Rang und zu einer breiten Palette von Dienstleistungen haben. Daher werden die Mitgliedstaaten, zusammen mit der Kommission, ersucht, darauf hinzuarbeiten, dass bei Ortsanschlussnetzen vor Ende 2000 ein größerer Wettbewerb eingeführt und auf der Ebene der Ortsanschlussleitungen für eine Entflechtung gesorgt wird, um zu einer wesentlichen Kostensenkung bei der Internet-Nutzung beizutragen. Der Europäische Rat in Feira am 20. Juni 2000 billigte den vorgeschlagenen Europe-Aktionsplan, in dem der entbündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung als eine kurzfristige Priorität herausgestellt wird.

(2) Die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses sollte die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in der Weise ergänzen, dass für größeren Wettbewerb, wirtschaftliche Effizienz und größtmöglichen Nutzen für die Nutzer gesorgt und somit für alle Bürger ein Universaldienst und ein erschwinglicher Zugang gewährleistet wird.

(3) Der Begriff "Teilnehmeranschluss" bezeichnet die physische Doppelader-Metallleitung des öffentlichen Telefonfestnetzes, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit dem Hauptverteiler oder einer entsprechenden Einrichtung verbindet. Wie im Fünften Bericht der Kommission über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor festgestellt wird, ist das Ortsanschlussnetz nach wie vor eines der Segmente des liberalisierten Telekommunikationsmarktes, in denen der geringste Wettbewerb herrscht. Neue Marktteilnehmer verfügen nicht über weit reichende alternative Netzinfrastrukturen und genießen mit herkömmlichen Technologien nicht die Skalenerträge und die Abdeckung derjenigen Festnetzbetreiber, die für den Bereich des öffentlichen Telefonfestnetzes als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden. Dies ist dadurch bedingt, dass diese Betreiber ihre Metallleitungs-Ortsanschlussinfrastruktur über geraume Zeit hinweg, durch ausschließliche Rechte geschützt, ausgebaut haben und ihre Investitionen aus Monopoleinkünften finanzieren konnten.

(4) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2000 zur Mitteilung der Kommission zum Kommunikationsbericht 1999 wird betont, dass es wichtig ist, den Sektor in die Lage zu versetzen, Infrastrukturen zu entwickeln, durch die das Wachstum der Bereiche elektronische Kommunikation und elektronischer Geschäftsverkehr gefördert wird, und dass es einer Regulierung bedarf, die dieses Wachstum fördert. Des Weiteren wird darin festgestellt, dass die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitungen derzeit hauptsächlich für die Metallleitungs-Infrastruktur marktbeherrschender Unternehmen relevant ist und dass Investitionen in alternative Infrastrukturen Aussicht auf eine angemessene Rentabilität bieten müssen, damit ein Anreiz für den Ausbau dieser Infrastrukturen in Regionen besteht, in denen die Versorgung noch sehr gering ist.

(5) Die Verlegung von Glasfaserkabeln mit hoher Kapazität direkt zu Großverbrauchern ist ein spezielles Marktsegment, das sich unter wettbewerbsorientierten Bedingungen entwickelt und neue Investitionen auslöst. Unbeschadet einzelstaatlicher Verpflichtungen in Bezug auf andere Arten des Zugangs zu lokalen Infrastrukturen erstreckt sich diese Verordnung daher nur auf den Zugang zu Metallleitungs-Teilnehmeranschlüssen.

(6) Für neue Marktteilnehmer wäre es unwirtschaftlich, innerhalb einer angemessenen Frist ein komplettes Gegenstück zu den zum Teilnehmeranschluss führenden Metallleitungen des etablierten Betreibers zu schaffen. Alternative Infrastrukturen wie TV-Kabelnetze, Satellitenverbindungen oder drahtlose Teilnehmeranschlüsse bieten derzeit im Allgemeinen nicht die gleiche Funktionalität und Omnipräsenz, obgleich die Verhältnisse von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können.

(7) Der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss ermöglicht es neuen Marktteilnehmern, bei schnellen Datenübertragungsdiensten für den permanenten Internetzugang und für DSL-gestützte Multimedia-Anwendungen sowie bei Sprachtelefondiensten mit den gemeldeten Betreibern in Wettbewerb zu treten. Ein angemessener Antrag auf entbündelten Zugang setzt voraus, dass der Zugang erforderlich ist, damit der Begünstigte Dienste bereitstellen kann und dass der Wettbewerb in diesem Sektor bei einer Ablehnung des Antrags verhindert, beschränkt oder verzerrt würde.

(8) In dieser Verordnung wird der entbündelte Zugang zum Metallleitungs-Teilnehmeranschluss nur für diejenigen Netzbetreiber vorgeschrieben, die von den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften als Betreiber mit beträchtlicher Macht auf dem Markt für die Bereitstellung öffentlicher Telefonfestnetze gemeldet wurden (nachstehend "gemeldete Betreiber" genannt). Die Mitgliedstaaten haben der Kommission bereits die Namen derjenigen Betreiber öffentlicher Festnetze im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP)(3) und der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld(4) gemeldet, die über beträchtliche Marktmacht verfügen.

(9) Ein gemeldeter Betreiber kann nicht verpflichtet werden, bestimmte Zugangsarten bereitzustellen, deren Bereitstellung sich seiner Verfügungsbefugnis entzieht, beispielsweise wenn die gesetzlichen Rechte eines unabhängigen Dritten verletzt würden, falls einem Antrag stattgegeben wird. Die Verpflichtung zur Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss bedeutet nicht, dass gemeldete Betreiber eigens vollständig neue lokale Netzinfrastrukturen aufbauen müssen, um den Anträgen von Begünstigten stattgeben zu können.

(10) Obwohl geschäftliche Verhandlungen das bevorzugte Mittel für eine Einigung über technische und preisliche Aspekte des Zugangs zum Teilnehmeranschluss sind, zeigt die Erfahrung, dass in den meisten Fällen Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind, da ein Ungleichgewicht zwischen der Verhandlungsposition des neuen Marktteilnehmers und der des gemeldeten Betreibers besteht und es an Alternativen mangelt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften von sich aus tätig werden, um fairen Wettbewerb, wirtschaftliche Effizienz und größtmöglichen Nutzen für den Endnutzer zu gewährleisten. Hält der gemeldete Betreiber Bearbeitungsfristen nicht ein, so sollte der Begünstigte das Recht auf eine Entschädigung haben.

(11) Die Kostenrechnungs- und Preisbildungsregeln für Teilnehmeranschlüsse und zugehörige Einrichtungen sollten transparent, nichtdiskriminierend und objektiv sein, um eine unparteiische Behandlung zu gewährleisten. Die Preisbildungsregeln sollten gewährleisten, dass der Anbieter des Teilnehmeranschlusses seine entsprechenden Kosten decken kann und einen angemessenen Gewinn erzielt, damit die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der Ortsanschlussinfrastruktur gesichert ist. Die Preisbildungsregeln für Teilnehmeranschlüsse sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Investitionen in alternative Infrastrukturen einen fairen und nachhaltigen Wettbewerb fördern und Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere Druck auf die Spanne zwischen den Preisen auf der Großhandelsstufe und den Preisen für Endverbraucher des gemeldeten Betreibers, ausschließen. In dieser Frage sollten die Wettbewerbsbehörden konsultiert werden.

(12) Die gemeldeten Betreiber sollten Informationen und den entbündelten Zugang für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellen wie für ihre eigenen Dienste oder ihre verbundenen Unternehmen. Es würde zur Schaffung transparenter, nichtdiskriminierender Marktbedingungen beitragen, wenn der gemeldete Betreiber unter Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde kurzfristig und im Idealfall im Internet ein angemessenes Standardangebot für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu veröffentlichen hätte.

(13) In der Empfehlung 2000/417/EG vom 25. Mai 2000 betreffend den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer vollständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschließlich multimedialer Breitband- und schneller Internet-Dienste(5) und in der Mitteilung vom 26. April 2000(6) formulierte die Kommission ausführliche Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei einer fairen Regulierung der unterschiedlichen Formen des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss.

(14) Das Ziel harmonisierter Rahmenbedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss im Hinblick auf die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer wettbewerbsfähigen, kostengünstigen Kommunikationsinfrastruktur von Weltniveau und einer breiten Palette von Diensten für alle Unternehmen und Bürger in der Gemeinschaft kann von den Mitgliedstaaten nicht ohne weiteres rechtzeitig und in einheitlicher Form erreicht werden; daher lässt es sich im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Sinne des Artikels 5 des Vertrags besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne jenes Artikels gehen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Sie lassen einzelstaatliche Vorschriften unberührt, die dem Gemeinschaftsrecht genügen und in denen ausführlichere Maßnahmen, beispielsweise in Bezug auf die virtuelle Kollokation, vorgesehen sind.

(15) Diese Verordnung ergänzt den Regelungsrahmen für den Telekommunikationssektor und insbesondere die Richtlinien 97/33/EG und 98/10/EG. Der neue Regelungsrahmen für die elektronische Kommunikation sollte geeignete Bestimmungen zur Ersetzung dieser Verordnung enthalten -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung bezweckt eine Intensivierung des Wettbewerbs und die Förderung technologischer Innovationen auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse; hierzu werden harmonisierte Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss festgelegt, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen.

(2) Diese Verordnung regelt den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen und den zugehörigen Einrichtungen der gemeldeten Betreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a).

(3) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen der gemeldeten Betreiber, entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung für Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung des öffentlichen Telefonfestnetzes schnelle Zugangs- und Übertragungsdienste in der gleichen Weise bereitzustellen wie für ihre eigenen Dienste oder ihre verbundenen Unternehmen.

(4) Diese Verordnung lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die eingehendere Bestimmungen als in dieser Verordnung enthalten und/oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, unter anderem in Bezug auf andere Arten des Zugangs zu lokalen Infrastrukturen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "gemeldeter Betreiber" einen Betreiber des öffentlichen Telefonfestnetzes, der von seiner nationalen Regulierungsbehörde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich der Bereitstellung öffentlicher Telefonfestnetze und entsprechender Dienste im Sinne von Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 97/33/EG bzw. der Richtlinie 98/10/EG gemeldet wurde;

b) "Begünstigter" einen Dritten, der gemäß der Richtlinie 97/13/EG(7) ordnungsgemäß zugelassen ist oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt ist, Kommunikationsdienste bereitzustellen, und der Anspruch auf den entbündelten Zugang zu einem Teilnehmeranschluss hat;

c) "Teilnehmeranschluss" die physische Doppelader-Metallleitung, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit dem Hauptverteiler oder einer entsprechenden Einrichtung des öffentlichen Telefonfestnetzes verbindet;

d) "Teilnetz" eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Telefonfestnetzes verbindet;

e) "entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;

f) "vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des gemeldeten Betreibers für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird;

g) "gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss" die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des gemeldeten Betreibers für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird; der Teilnehmeranschluss wird vom gemeldeten Betreiber weiterhin für die Bereitstellung des Telefondienstes für die Öffentlichkeit eingesetzt;

h) "Kollokation" die physische Bereitstellung von Raum und technischen Einrichtungen, die für die Installierung und den Anschluss der relevanten Einrichtungen eines Begünstigten normalerweise erforderlich sind, wie dies in Abschnitt B des Anhangs vorgesehen ist;

i) "zugehörige Einrichtungen" die mit der Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss verbundenen Einrichtungen, insbesondere Kollokationsressourcen, Anschlusskabel und relevante informationstechnische Systeme, auf die ein Begünstigter Zugriff haben muss, um Dienste auf wettbewerbsorientierter und fairer Grundlage bereitstellen zu können.

Artikel 3

Bereitstellung des entbündelten Zugangs

(1) Die gemeldeten Betreiber veröffentlichen ab dem 31. Dezember 2000 ein Standardangebot für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen und zugehörigen Einrichtungen und halten es auf dem neuesten Stand; das Standardangebot muss mindestens die im Anhang aufgeführten Punkte umfassen. Das Angebot muss hinreichend entbündelt sein, damit der Begünstigte nicht für Netzbestandteile oder -einrichtungen aufkommen muss, die für die Bereitstellung seiner Dienste nicht erforderlich sind, und eine Beschreibung der Angebotsbestandteile und der zugehörigen Geschäftsbedingungen, einschließlich der Tarife, umfassen.

(2) Die gemeldeten Betreiber geben ab dem 31. Dezember 2000 angemessenen Anträgen von Begünstigten auf entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen und zu zugehörigen Einrichtungen unter transparenten, fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen statt. Eine Ablehnung ist nur aufgrund objektiver Kriterien möglich, die sich auf die technische Machbarkeit oder die notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität beziehen. Wenn der Zugang verweigert wird, kann die beschwerte Partei das in Artikel 4 Absatz 5 genannte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Gemeldete Betreiber stellen für Begünstigte Einrichtungen bereit, die denen gleichwertig sind, die sie für ihre eigenen Dienste oder für ihre verbundenen Unternehmen bereitstellen, und zwar zu denselben Bedingungen und innerhalb desselben Zeitrahmens.

(3) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 müssen sich die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu zugehörigen Einrichtungen an den Kosten orientieren.

Artikel 4

Aufsicht durch die nationale Regulierungsbehörde

(1) Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, dass durch die Tarifgestaltung für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss ein fairer und nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird.

(2) Die nationale Regulierungsbehörde ist befugt,

a) Änderungen des Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der Preise, zu verlangen, wenn diese Änderungen gerechtfertigt sind, und

b) von gemeldeten Betreibern Informationen anzufordern, die für die Durchführung dieser Verordnung von Belang sind.

(3) Die nationale Regulierungsbehörde kann in gerechtfertigten Fällen von sich aus tätig werden, um Nichtdiskriminierung, fairen Wettbewerb, wirtschaftliche Effizienz und größtmöglichen Nutzen für den Endnutzer sicherzustellen.

(4) Wenn die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass auf dem Markt für den Zugang zum Teilnehmeranschluss hinreichender Wettbewerb herrscht, entbindet sie die gemeldeten Betreiber von der in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung, dass sich die festgelegten Preise an den Kosten orientieren müssen.

(5) Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen über die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten kommen die im Einklang mit der Richtlinie 97/33/EG festgelegten einzelstaatlichen Streitbeilegungsverfahren zur Anwendung, wobei die Behandlung der Streitigkeiten rasch, fair und transparent erfolgt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Voynet

(1) Stellungnahme vom 19. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Dezember 2000.

(3) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32. Geändert durch die Richtlinie 98/61/EG (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37).

(4) ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 24.

(5) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 44.

(6) ABl. C 272 vom 23.9.2000, S. 55.

(7) Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15).

ANHANG

MINDESTBESTANDTEILE DES VON GEMELDETEN BETREIBERN ZU VERÖFFENTLICHENDEN STANDARDANGEBOTS FÜR DEN ENTBÜNDELTEN ZUGANG ZUM TEILNEHMERANSCHLUSS

A. Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss

1. Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird - dabei handelt es sich insbesondere um:

a) Zugang zu Teilnehmeranschlüssen;

b) im Falle des gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss: Zugang zum nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrum eines Teilnehmeranschlusses.

2. Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang(1) und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes.

3. Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und für deren Nutzung, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung des Teilnehmeranschlusses.

4. Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

B. Kollokationsdienste

1. Angaben zu den relevanten Standorten des gemeldeten Betreibers 7(2).

2. Kollokationsmöglichkeiten an den in Nummer 1 genannten Standorten (einschließlich physische Kollokation und gegebenenfalls Fernkollokation und virtuelle Kollokation).

3. Gerätemerkmale: Etwaige Beschränkungen in Bezug auf die Einrichtungen, die in Kollokation untergebracht werden können.

4. Sicherheitsfragen: Maßnahmen der gemeldeten Betreiber, um die Sicherheit ihrer Standorte zu gewährleisten.

5. Zutrittsvorschriften für Mitarbeiter konkurrierender Betreiber.

6. Sicherheitsanforderungen.

7. Regeln für die Raumzuweisung bei begrenztem Kollokationsraum.

8. Bedingungen, unter denen Begünstigte die verfügbaren Kollokationsstandorte oder Standorte, für die eine Kollokation wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt wurde, besichtigen können.

C. Informationstechnische Systeme

Bedingungen für den Zugang zu Betriebsunterstützungssystemen, informationstechnischen Systemen oder Datenbanken des gemeldeten Betreibers für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung.

D. Lieferbedingungen

1. Bearbeitungsfrist für Anträge auf Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen; Vereinbarungen über den Dienstumfang, Verfahren für die Fehlerbehebung und Verfahren zur Wiederherstellung normaler Funktionsbedingungen sowie Parameter für die Dienstqualität.

2. Übliche Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Entschädigung bei Nichteinhaltung von Bearbeitungsfristen.

3. Preise oder Preisberechnungsformeln für alle oben genannten Komponenten, Funktionen und Einrichtungen.

(1) Die Bereitstellung dieser Informationen kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Interessierte beschränkt werden.

(2) Die Bereitstellung dieser Informationen kann im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Interessierte beschränkt werden.