Verordnung (EG) Nr. 802/2000 der Kommission vom 17. April 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der zum Ausgleich der Aufwertung des Pfund Sterling im Jahr 1999 zu gewährenden Beihilfe
Amtsblatt Nr. L 096 vom 18/04/2000 S. 0036 - 0036
Verordnung (EG) Nr. 802/2000 der Kommission vom 17. April 2000 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der zum Ausgleich der Aufwertung des Pfund Sterling im Jahr 1999 zu gewährenden Beihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) 1999 wurde das Pfund Sterling im Sinn von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 spürbar aufgewertet. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 können die Mitgliedstaaten den Landwirten zum Ausgleich einer spürbaren Aufwertung eine Beihilfe gewähren. Diese Beihilfe ist zu gewähren gemäß Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(3). (3) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird bestimmt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98. (4) Gemäß Absatz 3 und Absatz 6 Buchstabe a) des genannten Artikels ist der Hoechstbetrag für einen bestimmten Sektor zu kürzen oder aufzuheben, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat der durchschnittliche Marktpreis mindestens den durchschnittlichen Marktpreis der Mitgliedstaaten erreicht, deren Währung im selben Zeitraum nicht spürbar aufgewertet wurde. Da diese Bedingungen im Fall der Sektoren Fleisch und Zucker erfuellt sind, kann für diese kein Ausgleich gewährt werden. (5) Es ist überdies der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 genannte Zeitraum festzulegen. Dieser Zeitraum muß auf die Zeit vor den Ausgleichszahlungen fallen. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die erste Tranche der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannten Ausgleichsbeihilfe, die für das Vereinigte Königreich wegen der 1999 eingetretenen spürbaren Aufwertung zu gewähren ist, beläuft sich auf höchstens 55,21 Mio. EUR. Artikel 2 Der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Verordnung (EG) Nr. 2808/98 genannte Zeitraum endet spätestens am 31. Dezember 1999. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. April 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. (3) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.