Verordnung (EG) Nr. 360/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/2000 S. 0001 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 360/2000 DES RATES vom 14. Februar 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Im Dezember 1993 führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3386/93(2) Antidumpingmaßnahmen in Form eines variablen Zolls in Verbindung mit einem Mindesteinfuhrpreis von 120 ECU/Tonne gegenüber den Einfuhren von totgebranntem (gesintertem) Magnesit (nachstehend "totgebranntes Magnesit" genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend "VR China" genannt) ein. Der zugrundeliegende Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991. 2. Überprüfungsantrag (2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der für totgebranntes Magnesit mit Ursprung in der VR China(3) geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission im Juni 1998 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt). (3) Der Antrag wurde von Eurometaux im Namen von Gemeinschaftsherstellern (nachstehend "antragstellende Gemeinschaftshersteller" genannt) gestellt, deren Produktion zusammengenommen 62 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware ausmacht. (4) Der Antrag wurde mit der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen begründet. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß stellte die Kommission fest, daß ausreichende Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung(4) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. 3. Untersuchung (5) Die Kommission unterrichtete offiziell die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die Ausführer und ausführenden Hersteller in der VR China (nachstehend "chinesische Ausführer" genannt), die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter der Regierung des Ausfuhrlandes von der Einleitung der Überprüfung. Sie sandte allen diesen Parteien und den Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung genannten Frist selbst meldeten, Fragebogen zu. Darüber hinaus wurden auch drei bekannte Hersteller in der Türkei, die als Vergleichsland gewählt wurde, von der Verfahrenseinleitung in Kenntnis gesetzt, und diesen Herstellern wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Die Kommission gab ferner den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (6) Alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller beantworteten den Fragebogen. Weder die chinesischen Ausführer und ausführenden Hersteller noch die Einführer beantworteten den Fragebogen. Ein Einführer legte jedoch seinen Standpunkt schriftlich dar, und ein anderer übermittelte einige Informationen. Außerdem beantworteten zwei Verwender den Fragebogen, und einer übermittelte einige Informationen. (7) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachtete, und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller: - Grecian Magnesite SA, Athen, Griechenland, - Magnesitas Navarras, Pamplona, Spanien; b) Hersteller im Vergleichsland: - Kümas AS, Kütahya, Türkei; c) Verwender in der Gemeinschaft: - Sambre et Dyle, Belgien, - Bet-Ker Oy, Finnland. (8) Der Untersuchungszeitraum zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings (nachstehend "UZ" genannt) erstreckte sich vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1998. Der Untersuchungszeitraum zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung (nachstehend "SUZ" genannt) erstreckte sich vom 1. Januar 1994 bis zum Ende des UZ. B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1. Ware (9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um natürliches totgebranntes Magnesit ("totgebranntes Magnesit"), das aus Magnesit, einem in der Natur vorkommenden Magnesiumkarbonat, gewonnen wird. Für die Herstellung von totgebranntem Magnesit wird das Magnesiumkarbonat gefördert, zerbrochen, sortiert und dann bei Temperaturen von 1500 bis 2000 °C im Ofen gebrannt. Bei diesem Vorgang entsteht totgebranntes Magnesit mit einem Magnesiumoxid-Gehalt zwischen 80 % und 98 %. Die wichtigsten Verunreinigungen sind SiO2, Fe2O3, Al2O3, CaO und B2O3 (Siliciumoxid, Eisenoxid, Aluminiumoxid, Calciumoxid und Boroxid). Totgebranntes Magnesit wird hauptsächlich von der Feuerfest-Industrie zur Herstellung von geformten und ungeformten feuerfesten Materialien verwendet. Die verschiedenen Qualitäten der betroffenen Ware weisen im Hinblick auf ihre grundlegenden chemischen und materiellen Eigenschaften, ihre Verwendungen und die Austauschbarkeit keine wesentlichen Unterschiede auf. Daher wurden, wie bei der Ausgangsuntersuchung, alle Qualitäten von totgebranntem Magnesit im Rahmen dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen. 2. Gleichartige Ware (10) Ein Hersteller der betroffenen Ware behauptete, daß das totgebrannte Magnesit mit Ursprung in der VR China und das in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte totgebrannte Magnesit nicht gleichartig seien, da bei bestimmten Eigenschaften wie der Qualität Unterschiede bestuenden. Diesbezüglich ergab die Untersuchung, daß das Magnesit in ähnlicher Weise gefördert und zu totgebranntem Magnesit verarbeitet wird, und daß das totgebrannte Magnesit zur Herstellung desselben Sortiments feuerfester Materialien verwendet wird. Obwohl es Unterschiede bei den Fördermethoden, dem MgO-Gehalt der Vorkommen und dem Herstellungsverfahren geben kann, haben diese Unterschiede keine wesentliche Auswirkung auf das Endprodukt und rechtfertigen nicht die Behauptung, daß das totgebrannte Magnesit mit Ursprung in der VR China und das in der Gemeinschaft hergestellte totgebrannte Magnesit unterschiedliche chemische und materielle Eigenschaften aufweisen. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß einige Kunden die betroffene Ware sowohl von den Gemeinschaftsherstellern als auch von den chinesischen Ausführern beziehen. (11) Aus diesen Gründen werden das von der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte totgebrannte Magnesit, das von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte totgebrannte Magnesit und das in der Türkei hergestellte und auf dem türkischen Inlandsmarkt verkaufte totgebrannte Magnesit als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. C. WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS DES DUMPINGS 1. Vorbemerkungen (12) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung dient diese Art der Überprüfung dazu festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen das Dumping anhalten oder erneut auftreten würde. 2. Vergleichsland (13) Im Rahmen dieser Untersuchung wurde berücksichtigt, daß der Normalwert für die Einfuhren aus der VR China anhand der Informationen aus einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln war. In diesem Zusammenhang war in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung die Türkei als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft vorgeschlagen worden. Ein unabhängiger Einführer machte geltend, daß die Türkei aufgrund des schwierigeren Rohstoffzugangs als Vergleichsland nicht geeignet sei. In der Türkei könnten die Magnesitbergwerke nicht dieselben natürlichen Vorteile nutzen wie in der VR China, so daß Förderung und Verarbeitung höhere Kosten verursachten. Außerdem sei der türkische Inlandsmarkt zu klein, um als repräsentativ für den chinesischen Markt angesehen werden zu können. Der Einführer schlug jedoch kein anderes Drittland mit Marktwirtschaft als Vergleichsland vor. (14) Die Kommission prüfte, ob die Türkei, die bereits bei der vorausgegangenen Untersuchung als Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen wurde, sich weiterhin als Vergleichsland eignete. Im einzelnen wurde festgestellt, daß mindestens drei türkische Unternehmen totgebranntes Magnesit herstellten und auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften, wobei sie untereinander und mit Ausführern aus anderen Ländern konkurrierten. Die Frage der Unterschiede beim Rohstoffzugang in der VR China und der Türkei wurde bereits in der Ausgangsuntersuchung behandelt, und es wurden keine neuen Beweise vorgelegt, die die Schlußfolgerung widerlegt hätten, daß die Türkei sich als Vergleichsland eignete. Sofern nachweislich Unterschiede beim Rohstoffzugang bestanden, konnten sie durch entsprechende Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung kompensiert werden (vgl. Randnummer 19). Vor diesem Hintergrund wurden die drei bekannten türkischen Hersteller zur Mitarbeit aufgefordert; einer dieser Hersteller war zur Mitarbeit bereit. 3. Normalwert (15) Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die von dem einzigen kooperierenden türkischen Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen insgesamt repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h., ob sie 5 % oder mehr der von der VR China zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware ausmachten. Die Untersuchung ergab, daß die fraglichen Inlandsverkäufe repräsentativ waren. Anschließend wurde geprüft, ob die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen im normalen Handelsverkehr gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung verkauft wurde. Da auf die gewinnbringenden Verkäufe mengenmäßig weniger als 80 % und mehr als 10 % der Gesamtverkäufe entfielen, wurde bei der Ermittlung des Normalwerts der tatsächlich für die gewinnbringenden Verkäufe gezahlte gewogene Durchschnittspreis zugrunde gelegt. 4. Ausfuhrpreis (16) Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Ausführer mußte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Die Eurostat-Zahlen wurden für die Ermittlung des Ausfuhrpreises als geeignete Grundlage angesehen. Die Durchschnittspreise auf der Grundlage der Eurostat-Daten wurden durch die Angaben des kooperierenden Einführers bestätigt. 5. Vergleich (17) Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Stufe FOB Hafen des Herstellandes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen. (18) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen die Inlands- und die Seefrachtkosten, die Versicherungs-, die Bereitstellungs-, die Neben- und die Kreditkosten. (19) In der vorausgegangenen Untersuchung wurde akzeptiert, daß die Rohstoffe in der VR China leichter zugänglich sind als in der Türkei. Da keine Informationen übermittelt wurden, die darauf hindeuten, daß sich dies geändert hat, wurde für die Unterschiede bei der Förderleistung in den beiden Ländern eine Berichtigung gewährt. Außerdem wurde beschlossen, den Normalwert auf die gleiche Weise nach unten zu berichtigen wie in der vorausgegangenen Untersuchung, d. h. um 20 % der Förderkosten des kooperierenden türkischen Herstellers. (20) Außerdem wurde wie bei der Ausgangsuntersuchung die Auffassung vertreten, daß die Rohstoffvorkommen in der VR China von größerer Reinheit sind als in der Türkei, so daß für diesen Unterschied eine Berichtigung gewährt wurde. 6. Dumpingspanne (21) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der ermittelte Normalwert den Preis bei Ausfuhr in die Gemeinschaft überstieg. Die ermittelte Dumpingspanne war beträchtlich und betrug, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, 50 %. (22) Da während des gesamten UZ erhebliches Dumping vorlag, wird im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings mindestens auf diesem Niveau als sehr wahrscheinlich angesehen. D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS VON DUMPING (23) Angesichts der Tatsache, daß große Mengen der Einfuhren sehr stark gedumpt waren, wird es nicht als notwendig erachtet, die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zu prüfen. E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT (24) Während des UZ produzierten in der Gemeinschaft vier Unternehmen totgebranntes Magnesit. Die Untersuchung ergab, daß auf die beiden antragstellenden Gemeinschaftshersteller 62 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfielen, so daß diese den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 bilden. (25) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zwei der vier Gemeinschaftshersteller, die in der Ausgangsuntersuchung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten, ihre Tätigkeit 1991, also im Laufe der Ausgangsuntersuchung, einstellten. Dabei handelte es sich um Magnomin SA, Thessaloniki, Griechenland, und Financial Mining, Industrial & Shipping Corporation (Fimisco), Athen, Griechenland. Fimisco wurde 1992 liquidiert, und seine Vermögensgegenstände wurden 1996 an Viomagn, Griechenland, einen Hersteller der Feuerfest-Industrie, veräußert. Viomagn ist zwar nicht unter den Antragstellern im Zusammenhang mit dieser Untersuchung, unterstützt jedoch den Antrag. Das Unternehmen Magnomin gab seine Geschäftstätigkeit 1997 endgültig auf, als seine Förderlizenz auslief. (26) Für den nichtkooperierenden (aber den Antrag nicht ablehnenden) Hersteller Veitsch-Radex, Österreich, ergab die Untersuchung, daß es sich um einen Hersteller mit voll integrierter nachgelagerter Produktion handelt, der seine Produktion der betroffenen Ware ausschließlich für den eigenen Verbrauch verwendet. F. ANALYSE DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT 1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt (27) Bei der Ermittlung des sichtbaren Gemeinschaftsverbrauchs von totgebranntem Magnesit wurden zugrunde gelegt: - die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft; - die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der VR China; - die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in allen anderen Drittländern. (28) Auf dieser Grundlage sank der Gemeinschaftsverbrauch im SUZ um 2 %, und zwar von 497000 Tonnen 1994 auf rund 486000 Tonnen im UZ. Nach einem Hoechststand 1995 (+ 20 % im Vergleich zu 1994) ging der Verbrauch kontinuierlich zurück und erreichte 1997 einen Tiefststand. Im UZ konnte der Markt sich wieder deutlich erholen, denn der Verbrauch erhöhte sich im Vergleich zu 1997 um 13 %. 2. Einfuhren aus dem betroffenen Land a) Einfuhrvolumen und Marktanteil der betroffenen Einfuhren im SUZ (29) Die mengenmäßige Entwicklung der Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der VR China entsprach nicht der des Verbrauchs. Zwischen 1994 und dem UZ stiegen die Einfuhren aus der VR China um rund 10 % von rund 238000 Tonnen auf rund 261000 Tonnen, während der Gemeinschaftsverbrauch um 2 % zurückging. Zwischen 1997 und dem UZ nahmen die betroffenen Einfuhren um weitere 30 % zu, der Verbrauch stieg jedoch nur um 13 %. Damit lag das Einfuhrvolumen im UZ (260967 Tonnen) deutlich höher als im UZ der Ausgangsuntersuchung (176000 Tonnen). (30) Der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China stieg zwischen 1994 und dem UZ von 48 % auf 54 %. Der für den UZ der Ausgangsuntersuchung ermittelte chinesische Marktanteil lag bei 85 (bei Index 100 im Jahre 1994). b) Entwicklung der Preise der betroffenen Einfuhren und Preisverhalten der Ausführer i) Entwicklung der Preise der betroffenen Einfuhren (31) Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer wurde die Entwicklung der Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im SUZ anhand der durchschnittlichen cif-Einfuhrpreise nach Eurostat untersucht. Diese Preise stiegen im SUZ um rund 10 %. Vor allem zwischen 1994 und 1995, d. h. unmittelbar nach Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen, stiegen die Preise des totgebrannten Magnesits mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft um rund 16 %. Ab 1996 war jedoch Jahr für Jahr wieder ein leichter Rückgang zu beobachten. Im SUZ lagen die Preise stets über dem Mindestpreis. Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung hatte der durchschnittliche cif-Einfuhrpreis bei rund 90 ECU/Tonne gelegen. (32) Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China sind zwei wichtige, während der Untersuchung festgestellte Sachverhalte zu berücksichtigen. Erstens sind die Zahlen von Eurostat anscheinend nicht unbedingt korrekt, denn die Einfuhrpreise, die im Rahmen dieser Untersuchung auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge überprüft wurden, waren durchweg niedriger als die Eurostat-Zahlen. Da jedoch die so überprüften Einfuhren weder mengen- noch wertmäßig als repräsentativ angesehen werden konnten, wurde die Entwicklung der Einfuhrpreise anhand der Eurostat-Zahlen ermittelt. (33) Zweitens verkauften die chinesischen Ausführer im SUZ einen anderen Produktmix in die Gemeinschaft als während der Ausgangsuntersuchung. Anhand der Angaben der interessierten Parteien, die bei der Untersuchung mitarbeiteten oder den Kommissionsdienststellen Informationen übermittelten, wurde festgestellt, daß die betroffene Ware, die die chinesischen Ausführer nach Einführung der Maßnahmen in die Gemeinschaft verkauften, grundsätzlich einen MgO-Gehalt von 90 % oder mehr aufwies. Im Vergleich hierzu entfiel auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der VR China mit einem MgO-Gehalt von weniger als 90 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mehr als die Hälfte der Gesamteinfuhren; d. h., der Hauptteil der Einfuhren bestand aus billigerem totgebranntem Magnesit minderer Qualität, und die niedrigeren Preise dieser Qualität der Ware wurden bei der Berechnung des Mindestpreises zugrunde gelegt. Demzufolge läßt sich der Preisanstieg im SUZ dadurch erklären, daß die chinesischen Ausführer einen größeren Anteil von totgebranntem Magnesit höherer Qualität verkauften. (34) Zu bemerken ist ferner, daß im SUZ die Preise der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in der Gemeinschaft durchweg niedriger waren als die Preise der Gemeinschaftshersteller (vgl. Randnummer 35) und der sonstigen Drittländer (vgl. Randnummer 59). ii) Preisverhalten der Ausführer (35) Zur Untersuchung des Preisverhaltens der chinesischen Ausführer gegenüber dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ verwendete die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer zwei Methoden. Zum einen verglich sie den cif-Ausfuhrpreis nach Eurostat mit dem gewogenen Durchschnittspreis der antragstellenden Gemeinschaftshersteller auf der Stufe ab Werk und unabhängig vom MgO-Gehalt. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß die Preise des totgebrannten Magnesits mit Ursprung in der VR China geringer waren als die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Rechnung stellte. (36) Um sich ein realistisches Bild vom Marktverhalten der chinesischen Ausführer machen zu können, erschien es angesichts der bereits erwähnten Änderung des Produktmix (vgl. Randnummer 33) außerdem sinnvoll, den cif-Ausfuhrpreis mit dem Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für totgebranntes Magnesit mit einem MgO-Gehalt von 90 % zu vergleichen. Der Vergleich nach dieser Methode ergab, daß der Verkaufspreis der chinesischen Ausführer in der Tat erheblich unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag. (37) Die Entwicklung der Preise der betroffenen Ware ist darüber hinaus im Lichte folgender Sachverhalte zu sehen: Nach den Angaben eines unabhängigen Einführers, auf den 1995 und 1996 13 % bzw. 11 % aller Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft entfielen, schien der im Vergleich zum ursprünglichen Untersuchungszeitraum für rund die Hälfte der eingeführten Mengen festgestellte Preisanstieg künstlich herbeigeführt worden zu sein, wie die folgende Darstellung zeigt. Dieser Einführer kaufte totgebranntes Magnesit von chinesischen Ausführern zu einem Preis, der geringer war als der Mindestpreis von 120 ECU/Tonne. Für den überwiegenden Teil dieser Einfuhren übernahmen anschließend die Kunden dieses unabhängigen Einführers (d. h. die Verwender der Ware) die Zollabfertigung, und zwar auf der Grundlage des an den Einführer gezahlten Weiterverkaufspreises. Diesen Weiterverkaufspreis hatte der Einführer um eine bestimmte Spanne erhöht, um die innerhalb der Gemeinschaft entstandenen Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen. Durch diese Operation wurde die Differenz zwischen dem an die chinesischen Ausführer gezahlten Einkaufspreis und dem Mindestpreis ausgeglichen. Dieses Vorgehen hatte zur Folge, daß der von den Kunden des Einführers bei den Zollbehörden angegebene Endpreis höher war als der Mindestpreis; die Art und Weise, wie dieser Preis zustande kam, zeigt jedoch, daß das totgebrannte Magnesit mit Ursprung in China in der Gemeinschaft zu einem Preis von weniger als 120 ECU/Tonne verkauft werden konnte. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, daß der ursprüngliche Mindestpreis auf der Stufe der Einkaufspreise der Einführer/Händler festgelegt worden war und nicht auf der Stufe der Einkaufspreise der Endverwender. Die beschriebene Geschäftspraxis scheint daher die Wirksamkeit der Maßnahmen zu beeinträchtigen. Sie könnte auch erklären, warum die von Eurostat ausgewiesenen Preise höher waren als die tatsächlichen in dieser Untersuchung überprüften Preise. 3. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Produktion (38) Die Produktion von totgebranntem Magnesit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 1994 bis zum UZ um rund 33 % zurück. Dieser Produktionsrückgang war zwischen 1995 und 1996 besonders stark und fiel zeitlich mit dem rückläufigen Verbrauch von totgebranntem Magnesit in der Gemeinschaft zusammen. (39) Die Untersuchung ergab, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich im SUZ gezwungen sah, seinen Produktmix zu ändern und seine Produktion auf die weniger reinen Qualitäten totgebrannten Magnesits zu konzentrieren. Dennoch produzierte er weiterhin erhebliche Mengen (rund 20 %) totgebrannten Magnesits mit einem MgO-Gehalt von 90 % oder mehr. b) Produktionskapazität (40) Im SUZ blieb die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konstant unverändert. c) Kapazitätsauslastung (41) Die Kapazitätsauslastung ging von 1994 bis zum UZ um 34 % zurück. d) Verkaufsmenge (42) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 1994 bis zum UZ um rund 36 % zurück. Zwar konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1995 nach der Einführung der Maßnahmen von einer steigenden Nachfrage profitieren (Anstieg der Verkaufsmenge um rund 3 %), im UZ hielt dieser Trend trotz des wachsenden Verbrauchs von 13 % (vgl. Randnummer 28) jedoch nicht an, und die Verkaufsmenge ging um 23 % zurück. e) Marktanteil (43) Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt fiel im SUZ um 37 %. In der vorausgegangenen Untersuchung war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 30 % im Jahr 1988 auf 15 % im Untersuchungszeitraum gefallen, diese rückläufige Entwicklung verlangsamte sich jedoch nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind. f) Preisentwicklung (44) Die Untersuchung ergab, daß der durchschnittliche Verkaufspreis ab Werk der antragstellenden Gemeinschaftshersteller für totgebranntes Magnesit über den gesamten SUZ um 23 % stieg. Trotz dieses Anstiegs konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch, wie unter Randnummer 46 dargelegt, keine Gewinne erzielen und mußte Verluste hinnehmen. (45) Die Preisentwicklung ist vor dem Hintergrund der erwähnten Änderung des Produktmix im SUZ zu betrachten (vgl. Randnummer 39). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konzentrierte Produktion und Verkauf zunehmend auf weniger reine Qualitäten totgebrannten Magnesits, die billiger hergestellt und damit zu niedrigeren Preisen verkauft werden können; dies erfolgte zum Nachteil der reineren Qualitäten, mit denen größere Gewinne erzielt werden können, bei denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dem chinesischen Preisdruck aber nicht standhalten konnte. Obwohl die Preise insgesamt stiegen, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft daher kein ausreichendes Preisniveau erreichen. g) Rentabilität (46) Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ausgedrückt als Prozentsatz der Nettoverkäufe, stieg in absoluten Zahlen von Index (-100) im Jahr 1994 auf (-28) im UZ an, blieb aber fast im gesamten SUZ negativ. h) Beschäftigung (47) Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im SUZ um 31 % zurück. i) Investitionen (48) Die antragstellenden Gemeinschaftshersteller steigerten ihre Investitionsrate im SUZ um rund 78 %. Auch wenn sich diese Zahlen nicht ausschließlich auf die betroffene Ware beziehen, da es nicht möglich war, nur die Investitionen für totgebranntes Magnesit zu ermitteln, wurde festgestellt, daß die Investitionen hauptsächlich der weiteren Rationalisierung des Herstellungsverfahrens von totgebranntem Magnesit dienten. j) Schlußfolgerung (49) Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1993 und im gesamten SUZ besserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bezüglich einiger der untersuchten Wirtschaftsindikatoren. So stiegen seine durchschnittlichen Verkaufspreise, und die Verluste gingen zurück. Anhaltende Bemühungen um die Rationalisierung des Herstellungsverfahrens und neue Investitionen zeigen, daß dieser Wirtschaftszweig noch lebensfähig und zur Fortsetzung seiner Wirtschaftstätigkeit entschlossen ist. (50) Die anderen Wirtschaftsindikatoren entwickelten sich im SUZ jedoch nicht so günstig. So konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weder seine Produktion noch die Kapazitätsauslastung, die Verkaufsmengen, die Marktanteile und die Beschäftigung so steigern, daß sie ein zufriedenstellendes Niveau erreichten. (51) Daraus wird der Schluß gezogen, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin in einer schwierigen Lage befindet. 4. Auswirkung der betroffenen Einfuhren (52) Die Marktentwicklung nach der Einführung der Maßnahmen zeigt, daß der in der vorausgegangenen Untersuchung festgelegte Mindestpreis die chinesischen Ausführer nicht davon abhielt, ihre Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verkaufen. Vielmehr gewannen die chinesischen Ausführer im SUZ an Marktanteilen und verstärkten ihre Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung. Außerdem verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fast in dem gleichen Maße, wie der der VR China stieg. (53) Infolge der eingeführten Maßnahmen stiegen die chinesischen Ausfuhrpreise im SUZ dieser Untersuchung, und auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schienen sich positiver zu entwickeln. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist dieser Preisanstieg jedoch nicht überzubewerten. Im Zusammenhang mit der Preisentwicklung ist auch zu berücksichtigen, daß die chinesischen Ausführer ihren Produktmix zugunsten der teureren Qualitäten mit einem höheren MgO-Gehalt änderten (vgl. Randnummer 33). Zudem veranlaßte diese Änderung des Produktmix den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu, Verkauf und Produktion der reineren Qualitäten totgebrannten Magnesits immer mehr zu reduzieren. Wie unter Randnummer 36 erläutert, kam der Preisdruck durch die betroffenen Einfuhren, dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht standhalten konnte (vgl. Randnummer 45), insbesondere bei den reineren Qualitäten totgebrannten Magnesits zum Tragen. (54) Außerdem sei auf das chinesische Lizenzsystem verwiesen, das 1994 eingeführt wurde und sehr wahrscheinlich zum weltweiten Anstieg der chinesischen Preise beitrug (vgl. Randnummern 73, 74 und 75). (55) Die Untersuchung ergab außerdem, daß im UZ für mindestens 7 % der Magnesiteinfuhren aus China Antidumpingzölle gezahlt wurden, was bedeutet, daß die für diese Ausfuhren in Rechnung gestellten Preise unter dem Mindestpreis lagen. 5. Volumen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern a) Einfuhrvolumen und Marktanteil (56) Das Volumen der Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern fiel im SUZ von rund 178500 Tonnen im Jahr 1994 auf 166500 Tonnen im UZ. Dies entspricht einem Rückgang von rund 7 %. (57) Die Marktanteile der Einfuhren aus anderen Drittländern gingen von 1994 bis zum UZ um 2 Prozentpunkte zurück. Zwar waren sie von 1994 bis 1995 gestiegen, gingen von 1995 bis zum UZ aber um so stärker zurück, und dies sogar noch deutlicher als der Gemeinschaftsverbrauch (entspräche die Einfuhrentwicklung der des Gemeinschaftsverbrauchs, würden sich die Marktanteile nicht verändern). (58) Daraus ergibt sich, daß die chinesischen Ausführer im SUZ ihre Position in der Gemeinschaft zum Nachteil nicht nur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 42), sondern auch anderer Drittländer festigen konnten. b) Verkaufspreise der Einfuhren aus Drittländern (59) Eurostat-Daten zufolge fiel der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren aus anderen Drittländern im SUZ um 9 %. Dennoch lagen Durchschnittspreise je Einheit ausnahmslos über denen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und denen der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (60) Daher wird davon ausgegangen, daß die Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen Drittländern die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht nennenswert beeinflußten. 6. Schlußfolgerung (61) Trotz der geltenden Maßnahmen ist die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des anhaltenden Preisdrucks durch die chinesischen Ausführer weiterhin schwierig. Wegen dieses Preisdrucks konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weder von den Auswirkungen der früheren noch von denen der jetzigen Dumpingpraktiken erholen. Zwei der vier Gemeinschaftshersteller, die in der vorausgegangenen Untersuchung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten, mußten ihre Tätigkeit bereits im Laufe des vorausgegangenen Verfahrens einstellen, was zu bedeutenden Arbeitsplatzverlusten führte. Die Untersuchung ergab jedoch, daß die übrigen Gemeinschaftshersteller, wie ihre Investitionen zeigen, noch lebensfähig sind und dieses Produktionssegment nicht aufgeben wollen. G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG 1. Analyse der Lage in der VR China (62) Zur Bewertung der wahrscheinlichen Folgen eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet, folgende Aspekte geprüft: a) Vorkommen, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände (63) Da die chinesischen Ausführer zu keiner Mitarbeit bereit waren, stützte sich die Analyse auf die in dem Antrag übermittelten Angaben und auf Informationen aus Fachzeitschriften und Marktforschungsstudien. (64) Den vorgenannten Quellen zufolge ist die VR China mit 17,3 % weltweit das Land mit den größten Magnesitvorkommen überhaupt. (65) Nach denselben Quellen belief sich die Produktionskapazität für Magnesia in der VR China in den letzten Jahren auf ungefähr 2500000 Tonnen pro Jahr, von denen 1700000 Tonnen auf totgebranntes Magnesit entfielen. Die VR China verfügt also über 28 % der weltweiten Produktionskapazität für totgebranntes Magnesit. (66) Über die Kapazitätsauslastung und die Lagerbestände konnten aufgrund der mangelnden Mitarbeit der interessierten chinesischen Parteien keine zuverlässigen Informationen eingeholt werden. (67) Ausgehend von den verfügbaren Fachpublikationen und -zeitschriften und angesichts der enormen Rohstoffvorkommen und Produktionskapazität wurde der Schluß gezogen, daß die chinesischen Ausführer ihre Produktion und ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft noch erheblich steigern können. b) Chinesische Ausfuhren in Drittländer (68) Mit Hilfe der einschlägigen Statistiken des US-amerikanischen Handelsministeriums analysierten die Kommissionsdienststellen auch die Ausfuhren von totgebranntem Magnesit mit Ursprung in der VR China in die USA, die einer der wichtigsten chinesischen Ausfuhrmärkte sind. Auf diese Ausfuhren entfielen 1998 77 % der Einfuhren von totgebranntem Magnesit aus der ganzen Welt in die USA. (69) Das Gesamtvolumen der Ausfuhren mit Ursprung in der VR China in die USA stieg zwischen 1994 und 1998 von rund 263000 Tonnen auf rund 292000 Tonnen, was einer Zunahme von 11 % entspricht und erreichte im Jahr 1995 einen Spitzenwert von mehr als 320000 Tonnen. Die cif-Verkaufspreise stiegen von 88 ECU/Tonne im Jahr 1994 auf 117 ECU/Tonne im UZ, was einer Steigerung von 33 % entspricht. (70) Die Untersuchung zeigte ein analoges Verhalten der chinesischen Ausführer in den USA und in der Gemeinschaft. Auf beiden Märkten waren die chinesischen Preise während des gesamten UZ im Vergleich zu den Einfuhren aus allen anderen Drittländern im allgemeinen am niedrigsten. (71) Der vorgenannte Preis von 117 ECU/Tonne im UZ liegt 23 % unter dem Preis, den die chinesischen Ausführer im selben Zeitraum in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, und 2,5 % unter dem im vorausgegangenen Verfahren für die Gemeinschaft festgelegten Mindestpreis. (72) Folglich besteht die Möglichkeit, daß die chinesischen Preise bei einem Maßnahmenverzicht auf das Niveau der Preise für die Einfuhren in die USA oder sogar darunter sinken. c) Das chinesische Lizenzsystem (73) Im April 1994 führten das Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit und die chinesische Handelskammer für Metalle, Mineralien und Chemikalien ein Ausfuhrlizenzsystem für alle Exporte bestimmter Mineralien ein, das Ausfuhrhöchstmengen und -abgaben festlegt. Alle Arten von Magnesia, einschließlich totgebranntem Magnesit, fallen seither unter dieses Lizenzsystem. 1997 erhielten 18 chinesische Unternehmen eine Lizenz zur Ausfuhr von Magnesia bis zu einem Volumen von 2 Mio. Tonnen im Rahmen der Jahreslizenz und der jeweils gewährten Mengen. Die Lizenzgebühr betrug 30 USD/Tonne (26,5 ECU/Tonne) im Jahr 1997 und stieg 1998 auf 40 USD/Tonne (36,6 ECU/Tonne). Dies bedeutet, daß der tatsächliche Preis von totgebranntem Magnesit bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft bei Einhaltung des Mindestpreises von 120 ECU/Tonne abzüglich der Lizenzgebühr rund 83,4 ECU/Tonne betragen würde. Außerdem führte nach Angaben von Eurometaux die Provinz Liaoning, in der die meisten Hersteller ansässig sind, 1995 eine örtliche Ausfuhrabgabe ein, die 1997 rund 15,7 USD/Tonne (14,4 ECU/Tonne) betrug. Folglich läge der tatsächliche Verkaufspreis in der Gemeinschaft nach Abzug auch der örtlichen Steuer bei nur 69,4 ECU/Tonne. Eurométaux behauptet, daß das chinesische Lizenzsystem für Magnesit und damit auch für totgebranntes Magnesit bald abgeschafft werden könnte und daß dann die Mengen der Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China infolge der Abschaffung des Systems steigen und deren Preise erheblich sinken würden, wenn die Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden. (74) Die Analyse des Lizenzsystems ergab, daß es den chinesischen Ausführern angesichts der hohen Lizenzgebühren möglich ist, totgebranntes Magnesit in der Gemeinschaft zu sehr niedrigen Preisen zu verkaufen. (75) Außerdem wird die Auffassung vertreten, daß angesichts der Tatsache, daß das beschriebene System von der Regierung des Ausfuhrlandes autonom verwaltet wird, dessen Beibehaltung bzw. Abschaffung keinen Einfluß darauf haben darf, ob die Gemeinschaftsinstitutionen feststellen, daß es bei einem Maßnahmenverzicht erneut zu einem schädigenden Dumping kommt. 2. Schlußfolgerung zum Wiederauftreten der Schädigung (76) Die Schlußfolgerung auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen stützt sich insbesondere auf die folgenden Faktoren: - Trotz der geltenden Maßnahmen befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. - Die chinesischen Ausfuhren sind weiterhin außergewöhnlich stark auf dem Gemeinschaftsmarkt vertreten und erfolgen zu gedumpten bzw. Billigpreisen. - Die Preise, die von den chinesischen Ausführern bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden, können angesichts einerseits des Preisniveaus nach Abzug der chinesischen Lizenzgebühren und andererseits des chinesischen Verhaltens auf dem US-amerikanischen Markt, wo die Preise immer niedriger waren als in der Gemeinschaft, sehr stark sinken. - Die großen Rohstoffvorkommen und die große chinesische Kapazität zur Ausbeutung des Rohstoffs deuten darauf hin, daß die chinesischen Ausführer ihre Produktion und/oder Ausfuhrmengen steigern können. - Obwohl ein Mindestpreis galt, wurden mehrfach Verkäufe unter dem Mindestpreis getätigt, was darauf schließen läßt, daß die chinesischen Ausführer durchaus in der Lage sind, ihre Preise zu senken. Aus diesen Gründen wird die Schlußfolgerung gezogen, daß bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung besteht. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Einleitung (77) Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderläuft. Die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses stützte sich auf eine Bewertung der Interessen aller Beteiligten, d. h. des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler und der Verwender der betroffenen Ware. (78) Zur Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkung der Aufrechterhaltung bzw. des Auslaufens der Maßnahmen holte die Kommission Informationen von allen vorgenannten interessierten Parteien ein. Die Kommission sandte Fragebogen an zwölf Einführer und achtundsiebzig Verwender der betroffenen Ware. Die Einführer beantworteten den Fragebogen nicht, nur zwei von ihnen übermittelten einige Informationen. Von den Verwendern beantworteten zwei den Fragebogen, und die Angaben wurden überprüft. (79) Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, daß eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung um eine Überprüfung handelt, wird folglich eine Situation analysiert, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten. Der zeitliche Ablauf und die Art der vorliegenden Untersuchung ermöglichen somit eine Bewertung etwaiger unangemessener negativer Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien. (80) Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlußfolgerungen zum Anhalten oder erneuten Auftreten von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlußfolgerung sprachen, daß die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. 2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (81) Es wird die Auffassung vertreten, daß, wenn die im vorausgegangenen Verfahren eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden, das schädigende Dumping wahrscheinlich erneut auftreten und die bereits labile Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich weiter verschlechtern werden. (82) Wie bereits dargelegt wirkten sich die Billigeinfuhren totgebrannten Magnesits mit Ursprung in der VR China im SUZ nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Demnach wurde das Ziel der überprüften Antidumpingmaßnahmen, nämlich auf dem Gemeinschaftsmarkt einen fairen Wettbewerb zwischen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den chinesischen Herstellern wiederherzustellen, nicht voll und ganz erreicht. (83) Obwohl der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in den letzten Jahren beträchtliche Anstrengungen zur Verbesserung seiner Produktivität unternahm, um seine Produktionskosten zu senken und seine Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, konnte er seine Gewinne im SUZ nicht auf ein angemessenes Niveau anheben, und außerdem ging die Beschäftigung stark zurück. Zwei Gemeinschaftshersteller in Griechenland, die bei der vorausgegangenen Untersuchung mitgearbeitet hatten, gaben ihre Tätigkeit auf. (84) Die Untersuchung ergab aber auch, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lebensfähig ist, was insbesondere durch seine anhaltenden Investitionen im SUZ deutlich wurde. Die Bemühungen um die Rationalisierung des Herstellungsverfahrens zeigen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dieses Produktionssegment nicht aufgeben will. (85) Daher erscheint es notwendig, die geltenden Maßnahmen zu verlängern, um die nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aufzufangen, die die Existenz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und damit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen gefährden könnten. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß ein Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sich nachteilig auf die nachgelagerte Industrie auswirken würde, da hierdurch deren Lieferantenkreis merklich geschmälert würde. 3. Interesse der Einführer (86) Keiner der unabhängigen Einführer beantwortete den von der Kommission versandten Fragebogen. Die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit an sich läßt vermuten, daß die Maßnahmen für diesen Wirtschaftszweig nicht mit größeren nachteiligen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage verbunden waren. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Einführer weiterhin mit der betroffenen Ware handelten und die Einfuhrmengen im SUZ sogar erhöhten. (87) Daher wird der Schluß gezogen, daß die wirtschaftliche Lage der Einführer der betroffenen Ware durch die Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht negativ beeinflußt wurde. Folglich ist es unwahrscheinlich, daß eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen künftig zu einer Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage führt. 4. Interesse der Verwender (88) Bei den Verwendern der betroffenen Ware, d. i. die nachgelagerte Industrie, handelt es sich um die Hersteller von feuerfesten Materialien. Nur zwei der achtundsiebzig Verwender, an die die Kommission Fragebogen gesandt hatte, übermittelten eine Antwort. Wie auch bei den Einführern läßt die geringe Bereitschaft zur Mitarbeit an sich vermuten, daß die Maßnahmen für diesen Wirtschaftszweig nicht mit größeren nachteiligen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage verbunden waren. Obwohl die beiden kooperierenden Unternehmen nicht sehr repräsentativ für die nachgelagerte Industrie sind, da auf eines der Unternehmen nur rund 2 % der Gesamteinfuhren totgebrannten Magnesits aus der VR China im SUZ entfielen und das andere Unternehmen seit 1997 weniger als 1 % kaufte, wurde die Auswirkung der geltenden Maßnahmen auf ihre Situation untersucht. (89) Die Untersuchung ergab, daß die Verwender trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin totgebranntes Magnesit aus der VR China einführten bzw. in einem Fall damit begannen. Diese Maßnahmen schreckten also die Hersteller feuerfester Materialien nicht ab und veranlaßten sie nicht zu einem Wechsel ihrer Bezugsquellen. Auf totgebranntes Magnesit entfällt zwar ein wesentlicher Teil der Kosten der feuerfesten Materialien, aber die Erhöhung der chinesischen Preise war offensichtlich nicht so hoch, daß sie ein Problem dargestellt hätte. (90) Es sei darauf verwiesen, daß sich der Einfuhrpreis des totgebrannten Magnesits für den Verwender in Finnland nach dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Gemeinschaft fast verdoppelte. Dennoch kaufte er weiterhin totgebranntes Magnesit mit Ursprung in der VR China. Hieraus lassen sich zwei Schlußfolgerungen ziehen: a) die Maßnahmen waren wirksam insofern als sie eine Erhöhung der Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China bewirkten, b) der neue Preis war im Vergleich zu dem in der übrigen Gemeinschaft in Rechnung gestellten Preis weiterhin wettbewerbsfähig. (91) Unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß sich die Antidumpingmaßnahmen in nennenswerter Weise nachteilig auf die Kostensituation und auf die Rentabilität der Verwender der betroffenen Ware auswirkten. (92) Wie unter den Randnummern 29 und 30 dargelegt führten die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht zu einer Abschottung des Gemeinschaftsmarktes für Einfuhren, sondern dienten eher zur Bekämpfung der unfairen Handelspraktiken und zur Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren. So stiegen die Einfuhren aus der VR China wie erwähnt im SUZ um 10 %. Da die Maßnahmen über einen bestimmten Zeitraum in Kraft waren und in derselben Höhe aufrechterhalten würden, kann der Schluß gezogen werden, daß ihre Aufrechterhaltung die Lage der Verwender nicht nachteilig beeinflussen würde. 5. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse (93) Zum einen würde eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem stabilen Preis für totgebranntes Magnesit auf dem Gemeinschaftsmarkt führen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde ohne Schutz vor den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nicht nur weiter geschwächt, sondern letztlich unter Umständen sogar zur Aufgabe gezwungen. Zum anderen haben sich die geltenden Maßnahmen bisher offensichtlich nicht in nennenswertem Maße nachteilig auf die wirtschaftliche Lage von Verwendern und Einführern ausgewirkt. Etwaige Preissteigerungen für die Verwender infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen dürften nach den im Zuge der gegenwärtigen Untersuchung eingeholten Informationen im Verhältnis zu dem Nutzen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stehen, der durch die Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren erzielt wird. (94) Folglich sprechen keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen. I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (95) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen stützt. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. (96) Folglich sollten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die variablen Antidumpingzölle in Verbindung mit einem Mindestpreis von 120 ECU/Tonne für Einfuhren totgebrannten Magnesits mit Ursprung in der Volksrepublik China, die mit Verordnung (EG) Nr. 3386/93 eingeführt wurden, aufrechterhalten werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von totgebranntem Magnesit des KN-Codes 2519 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll beläuft sich auf die Differenz zwischen 120 EUR je Tonne und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern dieser Preis niedriger ist. (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. GAMA (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18). (2) ABl. L 306 vom 11.12.1993, S. 16. (3) ABl. C 177 vom 10.6.1998, S. 5. (4) ABl. C 385 vom 11.12.1998, S. 7.