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Dokument 32000D0692

2000/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3094) (Nur der deutsche, der spanische, der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)

UL L 286, 11.11.2000, S. 38-39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/692/oj

32000D0692

2000/692/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3094) (Nur der deutsche, der spanische, der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 286 vom 11/11/2000 S. 0038 - 0039


Entscheidung der Kommission

vom 25. Oktober 2000

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3094)

(Nur der deutsche, der spanische, der französische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)

(2000/692/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen auf Gemeinschaftsebene mit den folgenden Richtlinien und Entscheidungen übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren:

- Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG(4),

- Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(6),

- Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG(8),

- Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination(9).

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass das betreffende Labor die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben effektiv wahrnimmt.

(3) Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt.

(4) Aus Gründen der Finanzkontrolle müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik angewandt werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Frankreich, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratorium der Agence Française de Securité Sanitaire des aliments (ehemaliges Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire) in Maisons-Alfort (Frankreich) bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 95000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 gewährt.

(3) Der in Absatz 2 genannte Betrag kann auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Bewertung überprüft werden.

Artikel 2

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Deutschland, um das für Zoonosen zuständige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemaliges Institut für Veterinärmedizin) in Berlin bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 130000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 gewährt.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an die Niederlande, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 125000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 gewährt.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an Spanien, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de biotoxinas marinas del Area de Sanidad in Vigo bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 135000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 gewährt.

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaft gewährt eine Finanzhilfe an das Vereinigte Königreich, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Center for Environment, Fisheries & Aquaculture Science in Weymouth bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 93000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2000 gewährt.

Artikel 6

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Kriterien gewährt:

a) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 70 % des Gesamtbetrags gezahlt werden.

b) Der Restbetrag wird gezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden Belege und einen technischen Bericht übermittelt hat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen.

Artikel 7

Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 gelten entsprechend.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 25. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1.

(4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

(6) ABl. L 120 vom 10.8.1999, S. 12.

(7) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31.

(8) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37.

(9) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40.

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