32000D0643

2000/643/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur dritten Änderung der Entscheidung 2000/486/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3039) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 271 vom 24/10/2000 S. 0036 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2000

zur dritten Änderung der Entscheidung 2000/486/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3039)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/643/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wegen Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche in Griechenland wurde die Entscheidung 2000/486/EG der Kommission vom 31. Juli 2000 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Griechenland(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/550/EG(5), erlassen mit dem Ziel, die griechischen Bekämpfungsmaßnahmen zu intensivieren.

(2) Die griechischen Veterinärbehörden haben der Kommission mitgeteilt, dass in Griechenland seit dem 13. September kein neuer Seuchenausbruch gemeldet worden ist und dass die Ergebnisse der bisherigen serologischen Untersuchungen zeigen, dass die Seuche in Xanthi erfolgreich getilgt und nicht nach Rodopi verschleppt wurde.

(3) In Anbetracht der Entwicklung der Seuchenlage ist es angezeigt, die Schutzmaßnahmen auf die Gebiete gemäß Anhang I der Entscheidung 2000/486 zu beschränken.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2000/486/EG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 59.

(5) ABl. L 234 vom 16.9.2000, S. 44.

ANHANG

"ANHANG I

Die Provinz(en):

EVROS

ANHANG II

Die Provinz(en):"