32000D0012

2000/12/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache IV/36.888 - Fußball-Weltmeisterschaft 1998) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2295) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 08/01/2000 S. 0055 - 0074


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1999

in einem Verfahren gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen

(Sache IV/36.888 - Fußball-Weltmeisterschaft 1998)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2295)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/12/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 25. August 1998 zur Einleitung des Verfahrens in dieser Sache,

nachdem dem betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17(3) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. GEGENSTAND DER ENTSCHEIDUNG

(1) Diese Entscheidung betrifft Regelungen für den freien Verkauf von Eintrittskarten für die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft 1998 an die Allgemeinheit in den Jahren 1996 und 1997 durch das offizielle französische Organisationskomitee.

B. DAS CFO

(2) Das Comité français d'organisation de la Coupe du monde de football 1998 (CFO) wurde am 10. November 1992 durch den französischen Fußballverband, die Fédération Française de Football (FFF), mit Zustimmung des Weltfußballverbands (FIFA) als Organisation ohne Erwerbscharakter gegründet. Seine Aufgabe war die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten in Verbindung mit der technischen und logistischen Organisation der Endrunde der Fußballweltmeisterschaft 1998 in Frankreich. Bei seiner Tätigkeit hatte das CFO zahlreiche operative Vorgaben der FlFA zu beachten.

C. DIE ENDRUNDE DER FUSSBALL-WELTMEISTERSCHAFT

(3) An der Endrunde zur Fußball-WM 1998 nahmen insgesamt 32 Fußball-Nationalmannschaften aus der ganzen Welt teil. Am Qualifikationswettbewerb, der 1997 abgeschlossen wurde, nahmen insgesamt 172 Nationalmannschaften teil. Sowohl Brasilien als Titelverteidiger als auch Frankreich als Gastgeber waren automatisch, d. h. ohne Teilnahme an dieser Qualifikationsrunde, für die Endrunde qualifiziert.

(4) In der ersten Phase des Endrundenturniers (der "Vorrunde"), das am 10. Juni 1998 begann, wurden die Mannschaften in acht Gruppen zu je vier Mannschaften eingeteilt. Die Zusammensetzung der Gruppen wurde am 4. Dezember 1997 ausgelost. Jede Mannschaft hatte insgesamt drei Spiele gegen die übrigen Teams ihrer Gruppe zu absolvieren.

(5) Die Erst- und Zweitplazierten jeder Gruppe waren für die anschließende "Hauptrunde" qualifiziert, an der folglich insgesamt 16 Mannschaften teilnahmen. Diesem "Achtelfinale" folgten vier Viertelfinale, zwei Halbfinale, ein Spiel um den dritten Platz und schließlich am 12. Juli 1998 das Endspiel um den Weltmeistertitel.

(6) Die Spiele wurden in insgesamt zehn Stadien in ganz Frankreich ausgetragen. In der Vorrunde mußte jede Mannschaft ihre Spiele in drei verschiedenen Stadien absolvieren. Nach Angaben des CFO war damit gewährleistet, daß in jedem Stadion mindestens zwei Mannschaften antreten würden, die aus ihrer Gruppe als Sieger der Vorrunde hervorgehen würden. In der Hauptrunde fand in jedem dieser zehn Stadien mindestens ein Achtel- oder Viertelfinalspiel statt.

D. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DES KARTENVERTRIEBS

(7) Als Inhaberin sämtlicher Rechte an der Fußballweltmeisterschaft legt die FIFA die Regeln für den organisatorischen Rahmen sowohl der Qualifikations- als auch der Endrundenturniere fest. Zu den organisatorischen Vorgaben der FIFA für die Fußball-WM 1998 gehörte, daß das CFO - nach Genehmigung der Rahmenregeln durch die FlFA(4) - für sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Preis, Vertrieb und Verkauf von Eintrittskarten für die Endrundenspiele zuständig war(5).

E. ALLGEMEINE AUFTEILUNG DES EINTRITTSKARTENVERTRIEBS

(8) Insgesamt wurden vom CFO etwa 2666500 Eintrittskarten entweder direkt oder über offizielle Vertriebskanäle abgesetzt. Dabei wurden die Karten wie folgt auf die verschiedenen Kanäle verteilt:

- 28,12 % - freier Direktverkauf an die Allgemeinheit;

- 23,33 % - freier Direktverkauf durch die nationalen Fußballverbände;

- 6,58 % - weltweiter Direktverkauf über offizielle Reiseveranstalter;

- 13,48 % - Abgabe an die Famille du Football Français(6);

- 13,15 % - Abgabe an die Sponsoren;

- 7,51 % - Vergabe als VIP-Karten an die eigenen Kunden (hauptsächlich Unternehmen);

- 4,07 % - Abgabe für verschiedene Zwecke(7);

- 2,86 % - Abgabe an lokale Partner des CFO (Investoren);

- 0,70 % - Abgabe an Behinderte;

- 0,20 % - blieben unverkauft.

(9) Die Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf machten 60 % der Gesamteinnahmen des CFO aus.

F. FREIER EINTRITTSKARTEN-DIREKTVERKAUF AN DIE ALLGEMEINHEIT

(10) Insgesamt wurden 1547300 Eintrittskarten, d. h. 58,03 % sämtlicher verkauften Karten für die Endrundenspiele, ausschließlich an die Allgemeinheit abgegeben (freier Verkauf). Darin enthalten sind die Kartenverkäufe durch das CFO selbst (28,12 %), durch die der FIFA angeschlossenen nationalen Fußballverbände (23,33 %) und durch die in der ganzen Welt (d. h. auch Europa) tätigen offiziellen Reiseveranstalter (6,58 %).

(11) An die Allgemeinheit wurden die Eintrittskarten entweder einzeln oder im Paket mit fünf oder sechs separaten Eintrittskarten unter der Bezeichnung "Pass France 98" verkauft. Diese Entscheidung betrifft lediglich Regelungen für den Verkauf von Pass-France-98-Kartenpaketen und Einzelkarten in den Jahren 1996 und 1997.

Aufschlüsselung der Verkäufe

(12) Der Kartenvorverkauf an die Allgemeinheit vor und nach der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 läßt sich wie folgt aufschlüsseln:

Tabelle 1

Freier Verkauf von Eintrittskarten für die Fußball-WM

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zeitplan für den Kartenverkauf

(13) Die zeitliche Abfolge des freien Kartenverkaufs über die verschiedenen Vertriebskanäle war wie folgt:

27. November 1996-27. Mai 1997: Verkauf von 393200 Eintrittskarten vom CFO direkt an Abnehmer, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, im Rahmen der Pass-France-98-Pakete. Sämtliche Pass-France-98-Pakete waren bis 27. Mai 1997 verkauft.

18. September-18. Oktober 1997: Möglichkeit für Interessenten, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, beim CFO direkt 181000 Einzelkarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale zu bestellen.

Ab 4. Dezember 1997 (Datum der Gruppenauslosung): Nach der Gruppenauslosung wurden den nationalen Fußballverbänden durch die FIFA Einzelkarten für die Endrundenspiele zugeteilt. Kurz darauf begannen die nationalen Fußballverbände mit dem Weiterverkauf der Karten für die Vorrundenspiele an die Allgemeinheit. Die meisten Eintrittskarten für die Hauptrunde wurden von den nationalen Fußballverbänden erst im Laufe des Turniers verkauft, sobald bekannt war, welche Mannschaften in der Hauptrunde noch vertreten waren. Insgesamt wurden 622150 Eintrittskarten für die Endrundenspiele weltweit in unterschiedlichen Mengen an die nationalen Fußballverbände abgegeben.

Ab 15. Dezember 1997: Einzelkarten für die Endrundenspiele wurden den offiziellen Reiseveranstaltern zugeteilt, die zum Verkauf von Eintrittskarten innerhalb der UEFA(8)-Zone (nachstehend bezeichnet als "europäische Reiseveranstalter") berechtigt waren(9). Von den weltweit an Reiseveranstalter abgegebenen Eintrittskarten wurden vom CFO ursprünglich ungefähr 79150 Eintrittskarten an die europäischen Reiseveranstalter abgegeben. Weitere Karten wurden vom CFO den europäischen Reiseveranstaltern zugewiesen, nachdem zu einem späteren Zeitpunkt ein Teil der Eintrittskarten unverkauft von den nationalen Fußballverbänden zurückgegeben worden war. Durch diese zusätzlichen Karten erhöhte sich die Gesamtzahl der den europäischen Reiseveranstaltern zugeteilten Eintrittskarten um etwa 25 %.

Ab 22. April 1998: 175500 Eintrittskarten für die Vorrundenspiele und das Achtelfinale wurden direkt vom CFO einzeln abgegeben, sofern der Käufer eine Adresse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nachweisen konnte.

"Blindverkäufe" von Eintrittskarten an die Allgemeinheit

(14) Vor der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 waren die Zusammensetzung der acht Vorrundengruppen und damit auch die genauen Spielpaarungen unbekannt. Fest standen lediglich Zeitpunkt und Spielort. Die Teilnehmer der nach dem K.o.-System ausgetragenen Hauptrunde (ab Achtelfinale) standen erst nach Abschluß der Vorrundenspiele fest.

(15) Mit Ausnahme des Eröffnungsspiels, an dem Brasilien als Titelverteidiger automatisch teilnahm, mußten die Abnehmer Eintrittskarten für die Vorrundenspiele vor der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 folglich sozusagen "blind" kaufen: sie konnten zum Zeitpunkt des Kaufs nicht wissen, welche beiden Mannschaften das betreffende Spiel bestreiten würden.

(16) Auch die Karten für die Spiele der Hauptrunde erwarben die Interessenten somit "blind", falls sie diese vor Abschluß der Vorrunde kauften.

Folgen der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997

(17) Nach der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997, nach der die Mannschaften für sämtliche Spiele der Vorrunde feststanden, stieg das Interesse am Weltmeisterschaftsturnier und insbesondere die Nachfrage nach Eintrittskarten für bestimmte Spiele so erheblich, daß die von der FIFA bestimmten nationalen Fußballverbänden zugeteilten Quoten nicht ausreichten, um diese Nachfrage zu decken.

G. FREIER DIREKTVERKAUF DURCH DAS CFO

Pass France 98

(18) Bei Pass France 98 handelt es sich um ein Kartenpaket mit fünf oder sechs separaten Eintrittskarten für verschiedene Spiele. Dabei konnte der Verbraucher wählen zwischen einem Paket mit Karten für drei der zehn Spielorte oder Karten für Spiele in einem einzigen Stadion einschließlich eines Achtelfinalspiels(10). Je nach erworbenem Kartenpaket fanden die einschlägigen Spiele in einem Zeitraum von zwischen 13 und 20 Tagen statt.

(19) Sämtliche Pass-France-98-Tickets wurden ausschließlich vom CFO an Interessenten vermarktet und verkauft, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten. Abgesetzt wurden diese Kartenpakete lange vor der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 und damit deutlich vor dem Zeitpunkt, an dem die Spielpaarungen der Vorrunde bekannt waren. Der Verkauf dieser Kartenpakete vor der Gruppenauslosung wurde vom CFO aus zwei Gründen als nötig erachtet. Zum einen sollten für möglichst alle Spiele der Vorrunde und des Achtelfinales unabhängig von der Spielpaarung möglichst volle Stadien gewährleistet werden, und zum zweiten wollte das CFO damit in der Anlaufphase des Turniers die erforderliche Finanzierung sicherstellen.

(20) Insgesamt verkaufte das CFO zwischen dem 27. November 1996 und dem 27. Mai 1997 393200 Eintrittskarten im Rahmen der Pass-France-98-Pakete, d. h. etwa 15 % sämtlicher Eintrittskarten für die WM-Endrunde, direkt an die Allgemeinheit. Der Erlös machte 6 % der Gesamteinnahmen des CFO aus dem Kartenverkauf aus. Zwischen 71 % und 91 % der Pass-France-98-Pakete gingen an Abnehmer in den Departements der Spielorte oder den unmittelbaren Nachbardepartements, auch wenn diese Zahlen von Stadion zu Stadion variierten.

Einzelkarten

(21) Einzelkarten wurden vom CFO in zwei Abschnitten frei angeboten:

Erster Abschnitt (18. September bis 18. Oktober 1997)

(22) Im ersten Abschnitt verlangte das CFO für den Verkauf von etwa 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, das Viertelfinale, das Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Endspiel die Vorlage einer Anschrift in Frankreich.

(23) Bestellungen waren beim CFO zwischen dem 18. September 1997 und dem 18. Oktober 1997 einzusenden. Nachdem etwa 1,043 Millionen Bestellungen eingegangen waren, wurden die Karten am 19. Dezember 1997 per Los vergeben. Auf diese Weise wurden 7 % sämtlicher Eintrittskarten verkauft; der Erlös entsprach ebenfalls 7 % der Gesamteinnahmen aus dem Kartenverkauf.

Zweiter Abschnitt (ab 22. April 1998)

(24) Im mit dem 22. April 1998 beginnenden zweiten Verkaufsabschnitt veräußerte das CFO zirka 175500 Einzelkarten für die Vorrunde und das Achtelfinale an Käufer, die eine Anschrift im EWR vorweisen konnten (darunter befanden sich keine Karten für das Eröffnungsspiel). Zu jenem Zeitpunkt waren die Spielpaarungen der Vorrunde bekannt; die Teilnehmer für jedes Achtelfinalspiel konnten jetzt, wo die Gruppenzusammensetzungen feststanden, von einer Liste von nicht mehr als acht Manschaften bestimmt werden.

(25) Aus Sicherheitsgründen konnte das CFO nicht mehr als 10 % der in diesem Abschnitt verkauften Karten für die Anhänger der die jeweiligen Spiele bestreitenden Mannschaften zur Verfügung stellen, da zu jenem Zeitpunkt nur noch eine begrenzte Anzahl von Plätzen für nicht neutrale Zuschauer (siehe Randnummer 57) zur Verfügung stand. Alle verbliebenen Eintrittskarten wurden ausschließlich an sogenannte neutrale Zuschauer veräußert, denen speziell zugewiesene Sitzplätze vorbehalten waren.

(26) Ungefähr 45 % der in diesem Abschnitt abgegebenen Eintrittskarten wurden von Abnehmern im EWR mit einer Anschrift außerhalb Frankreichs erworben; 38 % sämtlicher Karten wurden von Abnehmern aus Ländern erworben, deren Mannschaften sich für die Endrunde qualifiziert hatten(11).

H. FREIER EINTRITTSKARTENVERKAUF ÜBER ANDERE VERTRIEBSKANÄLE (EUROPÄISCHE REISEVERANSTALTER UND NATIONALE FUSSBALLVERBÄNDE)

(27) Die europäischen Reiseveranstalter und die nationalen Fußballverbände verkauften sämtliche ihnen vom CFO zur Verfügung gestellten Eintrittskarten einzeln nach der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997, als die Spielpaarungen der Vorrunde bekannt waren. Folglich wurden über diese Vertriebskanäle keine Pass-France-98-Kartenpakete abgegeben.

Verkauf von Einzelkarten durch europäische Reiseveranstalter

Auswahl der Reiseveranstalter

(28) Nach Gesprächen mit der Kommission im März 1997 meldete das CFO am 11. Juni 1997 sein geplantes Verfahren zur Auswahl der Reiseveranstalter an, die für den Verkauf von Eintrittskarten für die WM-Endrunde in der UEFA-Zone (darunter sämtliche Länder des EWR) zugelassen werden sollten. Wegen der Dringlichkeit der Anmeldung und nach einer Würdigung der Vorschläge des CFO durch die Kommission wurde die Regelung per Verwaltungsschreiben vom 30. Juni 1997 genehmigt.

(29) Obwohl in der Anmeldung die grundsätzlichen Regeln für den Verkauf von Eintrittskarten für die Endrundenspiele in allgemeinen Worten beschrieben waren, wurde die Kommission zu keinem Zeitpunkt vom CFO über seine Absicht unterrichtet, jene beanstandeten Regelungen zu praktizieren, auf die sich diese Entscheidung bezieht.

(30) Am 24. November 1997 gab das CFO durch Pressemitteilung öffentlich bekannt, daß weltweit insgesamt 17 Reiseveranstalter zum Verkauf von Eintrittskarten zugelassen worden waren, von denen fünf über ausschließliche Rechte zum Verkauf von Eintrittskarten in der UEFA-Zone verfügten.

Verkauf von Eintrittskarten an europäische Reiseveranstalter durch das CFO

(31) Die europäischen Reiseveranstalter bestellten die Hoechstmenge von Eintrittskarten, die ihnen das CFO ursprünglich zur Verfügung gestellt hatte, d. h. insgesamt etwa 79150. Später wies das CFO den europäischen Reiseveranstaltern zusätzliche Kartenkontingente zu, wodurch sich diese ursprüngliche Zahl um etwa 25 % erhöhte.

Bestellungen von Pass-France-98-Paketen

(32) Als Vertriebsagentur für sämtliche Eintrittskarten für die Endrundenspiele bot das CFO den europäischen Reiseveranstaltern an, 100 Pass-France-98-Pakete für Spiele in den zehn Spielorten zu erwerben. Unter Einbeziehung sämtlicher möglichen Kombinationen machte dies ein Maximalangebot von etwa 5500 Einzelkarten für jeden europäischen Reiseveranstalter aus. Europäische Reiseveranstalter konnten frei entscheiden, ob sie diese Kartenpakete vor oder nach der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 bestellen wollten.

(33) Zum Zeitpunkt ihrer Zulassung und lange nach Abschluß des freien Verkaufs von Pass-France-98-Kartenpaketen durch das CFO hatten die europäischen Reiseveranstalter dem CFO bereits ihre Absicht bestätigt, sämtliche im Rahmen der Kartenpakete angebotenen Eintrittskarten, d. h. ca. 27500 Karten insgesamt, nach der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 zu bestellen. Damit wurden ungeachtet der Tatsache, daß europäische Reiseveranstalter Eintrittskarten für die Vorrundenspiele vor der Gruppenauslosung hätten bestellen und weiterverkaufen können, sämtliche Karten dieses Kontingents der Allgemeinheit zu einem Zeitpunkt zugänglich gemacht, an dem die Spielpaarungen der Vorrunde feststanden.

(34) Jedem europäischen Reiseveranstalter war es erlaubt, die in den Pass-France-98-Paketen enthaltenen Karten einzeln zu verkaufen. Die europäischen Reiseveranstalter entschieden sich dafür, sämtliche mit Pass-France-98-Paketen erworbenen Eintrittskarten auf diese Weise abzusetzen.

Bestellungen von Einzelkarten

(35) Zusätzlich zu Pass-France-98-Paketen konnten die europäischen Reiseveranstalter beim CFO auch Einzelkarten für die Spiele der Vor- und Hauptrunde erwerben. Sämtliche fünf europäischen Reiseveranstalter erwarben die größtmögliche Zahl von Einzelkarten für Vor- und Hauptrunde, die ursprünglich vom CFO zur Verfügung gestellt wurde. Sie bestellten insgesamt 33950 Eintrittskarten für die Vor- und 17700 für die Hauptrunde.

Kartenverkauf durch die europäischen Reiseveranstalter

(36) Die Mehrzahl der Eintrittskarten für die Vor- und Hauptrunde wurde von den europäischen Reiseveranstaltern als Teil einer Pauschalreise der Allgemeinheit zugänglich gemacht, die zusätzlich zur Eintrittskarte als solcher andere Dienstleistungen, z. B. besonderen Service rund um das Spiel, Unterbringung und Beförderung, einschloß. Im Gesamtpreis enthalten waren daher sowohl der Preis für die Eintrittskarte als auch der Preis für die zusätzlichen Leistungen, womit sich die Gesamtkosten für Interessenten, die Eintrittskarten von europäischen Reiseveranstaltern erwerben wollten, beträchtlich erhöhten. Der Beschluß der europäischen Reiseveranstalter, den Ticketverkauf mit Pauschalangeboten zu verbinden, wurde von diesen unabhängig ohne Einflußnahme durch das CFO gefaßt.

Verkauf von Einzelkarten durch die nationalen Fußballverbände

(37) Bei der Kartenzuteilung an die nationalen Fußballverbände zum Weiterverkauf an die Allgemeinheit handelte die FIFA nach eigenem Ermessen. Die FIFA reservierte ein Kontingent von bis zu 20 % sämtlicher Eintrittskarten (worin Plätze in Ehrenlogen und VIP-Tickets nicht enthalten sind) für die Weitergabe an die nationalen Fußballverbände. Insgesamt überließ das CFO der FIFA für diese Zwecke 25,2 % sämtlicher Eintrittskarten (eine Gesamtzahl von 622150 Karten).

(38) Der überwiegende Teil der von der FIFA den nationalen Fußballverbänden zugeteilten Karten wurde von diesen zu einem Zeitpunkt zum Verkauf angeboten, als die Spielpaarungen bekannt waren.

(39) Von den 622150 der FIFA überlassenen Eintrittskarten wurden die Karten für die Vorrundenspiele nach der Gruppenauslosung vom 4. Dezember 1997 an die nationalen Fußballverbände in der ganzen Welt abgegeben. Gleichzeitig verteilte die FIFA einen kleinen Teil der ihr zur Verfügung stehenden Eintrittskarten für die Hauptrundenspiele an die nationalen Fußballverbände. Den Großteil ihrer Eintrittskarten für die Hauptrundenspiele verteilte die FIFA an die nationalen Fußballverbände allerdings erst nach Abschluß der Vorrunde am 26. Juni 1998 bzw. sobald die jeweiligen Spielpaarungen für die folgenden Runden bekannt waren.

(40) Der Kartenverkauf durch die nationalen Fußballverbände für die Vorrundenspiele erfolgte somit nach der Gruppenauslosung zu einem Zeitpunkt, als die Spielpaarungen feststanden. Auch in bezug auf die Hauptrunde waren jene nationalen Fußballverbände, die eine umfangreichere Zuteilung von Eintrittskarten erhielten(12), nicht in der Lage, die meisten dieser Eintrittskarten weiter zu verkaufen, bis die Teilnehmer an der jeweiligen Runde bekannt waren.

(41) In der Tabelle 2 sind u. a. die ungefähren Eintrittskartenzuteilungen der FIFA an die im EWR ansässigen nationalen Fußballverbände vor Beginn der Endrunde am 10. Juni für sämtliche Spiele des Turniers aufgeführt. Dabei stellen die Zahlen für die Hauptrundenspiele die jeweilige Hoechstzahl an Eintrittskarten dar, die von den Fußballverbänden auf "blinder" Basis verkauft werden konnten(13). Der Anschaulichkeit halber sind Einzelangaben nur für die Fußballverbände Frankreichs, Englands, Italiens und Schottlands aufgeführt:

Tabelle 2

Von der FIFA den nationalen Fußballverbänden im EWR vor Beginn der WM-Endrunde zugeteilte Eintrittskarten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I. BEDINGUNGEN FÜR DEN KARTENERWERB DIREKT BEIM CFO

Freier Kartenvorverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997

(42) Vor der Gruppenauslosung verkaufte das CFO in den Jahren 1996 und 1997 574200 Eintrittskarten direkt an die Allgemeinheit. Darin enthalten sind sowohl Pass-France-98-Pakete (393200 Karten) als auch Einzelkarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz sowie das Finale (181000 Eintrittskarten). Dabei wurden sämtliche Karten mit Ausnahme derjenigen für das Eröffnungsspiel vom CFO "blind" abgegeben. d. h. ohne daß die teilnehmenden Mannschaften bekannt waren.

(43) Die Allgemeinheit konnte diese Karten jedoch nur unter der Voraussetzung erwerben, daß sie eine Postanschrift in Frankreich für die Zustellung der Eintrittskarten vorweisen konnten.

(44) Das CFO unterrichtete die Kommiss im Januar 1998 davon(14), daß die Käufer nicht verpflichtet waren, den Besitz der französischen Staatsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in Frankreich nachzuweisen, um Eintrittskarten direkt beim CFO zu erwerben, und daß die obengenannte Bedingung lediglich eine sichere Postzustellung erleichtern sollte. Im Juni 1998(15) fügte das CFO als weitere Begründung für diese Bedingung hinzu, daß sie den Verkauf der betreffenden Karten an "neutrale" Zuschauer sicherstellen sollte. Das sei ein Ergebnis des CFO-Beschlusses, sämtliche Privatpersonen, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, als neutral einzustufen(16).

(45) Dem CFO entstand aus der Auflage für Privatpersonen, eine Anschrift in Frankreich vorzuweisen, beim Kartenverkauf in den Jahren 1996 und 1997 kein finanzieller Vorteil. Die Einnahmen des CFO aus dem Umsatz mit Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten in den Jahren 1996 und 1997 machten etwa 8 % des Gesamtumsatzes des CFO aus.

Kartenverkauf des CFO im Jahr 1998

(46) Ursprünglich hatte das CFO für den Verkauf von Einzelkarten ab 22. April 1998 eine ähnliche Regelung vorgesehen. Nach dem Eingreifen der Kommission verpflichtete sich das CFO jedoch, 175500 Eintrittskarten mit der Bedingung frei zu verkaufen, daß die Käufer eine Anschrift im EWR vorzuweisen hatten(17).

J. BEDINGUNGEN FÜR DEN KARTENERWERB BEI NATIONALEN FUSSBALLVERBÄNDEN UND REISEVERANSTALTERN

Nationale Fußballverbände

(47) Obwohl die Eintrittskarten den nationalen Fußballverbänden von der FIFA zugeteilt wurden, erteilte das CFO diesen Fußballverbänden Auflagen für den Weiterverkauf (Conditions Générales de Vente). Eine jener Auflagen war es, die Eintrittskarten der Allgemeinheit uneingeschränkt zugänglich zu machen; eine Ausnahme waren lediglich Beschränkungen aus Sicherheitsgründen. Allerdings trachtete das CFO nicht nach einer Beeinflussung der kommerziellen Entscheidungen der nationalen Fußballverbände im Hinblick auf das Verfahren des Weiterverkaufs der Eintrittskarten.

(48) Nach Kenntnis des CFO schränkte lediglich der englische Fußballverband den freien Verkauf an die Allgemeinheit dadurch ein, daß die Eintrittskarten ausschließlich an Mitglieder eines offiziellen Fanclubs weitergegeben wurden, um den Erwerb durch Hooligans zu verhindern.

Reiseveranstalter

(49) Nach einem entsprechenden Ersuchen der Kommission in Reaktion auf die Anmeldung der Verkaufsregelung durch das CFO im Juni 1999(18) regelte das CFO den Kartenverkauf in einer Weise, die den europäischen Reiseveranstaltern den Verkauf von Eintrittskarten im gesamten EWR erlaubte. Außerdem ließ das CFO den europäischen Reiseveranstaltern die Wahl der Verkaufsmethode und nahm keinen Einfluß auf deren geschäftliche Entscheidungen. Der Kommission ist nicht bekannt, daß ein europäischer Reiseveranstalter den Weiterverkauf der Eintrittskarten territorial oder in einer anderen Weise eingeschränkt hätte.

K. MÖGLICHKEITEN FÜR DIE ALLGEMEINHEIT ZUR RESERVIERUNG VON EINTRITTSKARTEN BEIM CFO IN DEN JAHREN 1996 UND 1997

(50) Abgesehen davon, daß auf jeden Fall eine Postanschrift in Frankreich vorgewiesen werden mußte, konnte die Allgemeinheit Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten direkt beim CFO auf folgende Weise bestellen:

a) Schriftliche Reservierung (Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten): Es bestand die Möglichkeit, Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten beim CFO schriftlich zu reservieren. Für eine Teilnahme an der Verlosung der Einzelkarten am 19. Dezember 1997 mußte ein besonderes Antragsformular eingereicht werden, das bei allen Zweigstellen des Crédit Agricole in Frankreich erhältlich war.

b) Reservierung über Minitel (nur Pass France 98): Pass-France-98-Pakete konnten über das in Frankreich weit verbreitete telematische Minitel-System bestellt werden. Für Abnehmer außerhalb Frankreichs war diese Form der Reservierung nur durch ein Abonnement des Minitel-Dienstes über das Internet mit Zusatzkosten von 350 FRF möglich.

c) Telefonische Reservierung (nur Pass France 98): Pass-France-98-Pakete konnten auch telefonisch bestellt werden. Die Telefonnummer war für Personen, die von außerhalb des französischen Mutterlands anrufen wollten, nicht zugänglich.

d) Reservierung bei den Zweigstellen des Crédit Agricole (nur Pass France 98): Pass-France-98-Pakete konnten über die in den 2500 Zweigstellen des Crédit Agricole in Frankreich verfügbaren Minitel-Geräte bestellt werden.

L. INFORMATION DER ALLGEMEINHEIT DURCH DAS CFO ÜBER DAS INTERNET

(51) Am 6. Mai 1997 machte das CFO der Allgemeinheit innerhalb und außerhalb Frankreichs eine Internet-Adresse zugänglich, auf der u. a. Informationen und Beratung über Möglichkeiten des Erwerbs von Eintrittskarten für die WM-Endrunde abgerufen werden konnten.

(52) Den nicht in Frankreich wohnenden Interessenten wurde auf dieser Seite ausdrücklich mitgeteilt, daß beim CFO keine Eintrittskarten für Abnehmer außerhalb Frankreichs zur Verfügung gestellt wurden(19). Interessenten außerhalb Frankreichs wurde geraten, sich stattdessen entweder an einen zugelassenen Reiseveranstalter oder den heimischen Fußballverband zu wenden, um Eintrittskarten für die Endrunde zu erwerben(20). Als die Internetseiten am 6. Mai 1997 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, war die überwältigende Mehrheit der Pass-France-98-Kartenpakete bereits vom CFO an Abnehmer verkauft worden, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten(21).

M. SICHERHEIT

Das Europäische Übereinkommen zur Verringerung von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (1985).

(53) Die Ausrichtung der Fußball-Weltmeisterschaft wirft Sicherheitsprobleme auf, die zu berücksichtigen sind.

(54) Das CFO wollte mit seinen Sicherheitsmaßnahmen die Grundsätze des Europäischen Übereinkommens zur Verringerung von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen aus dem Jahre 1985 (nachstehend "Übereinkommen von 1985") umsetzen. Nach diesem Übereinkommen sind Maßnahmen zu treffen, durch die Gewalt oder Fehlverhalten bei Sportveranstaltungen verhütet oder unterbunden werden. Zu diesen Maßnahmen zählen u. a. die wirksame Trennung rivalisierender Anhänger und, um dieses Ziel zu erreichen, eine strenge Kontrolle des Eintrittskartenverkaufs(22). Im Übereinkommen wird jedoch nicht ausgeführt, auf welche Weise diese Trennung bzw. Kontrolle erreicht werden soll.

(55) Außerdem berücksichtigte das CFO die 1996 vom Ständigen Ausschuß des Übereinkommens von 1985 verabschiedeten Leitlinien für die Kontrolle des Kartenverkaufs bei besonders risikoträchtigen Fußballspielen. Auch in diesen Leitlinien wird darauf hingewiesen, wie wichtig die Aufrechterhaltung einer strengen Kontrolle über den Kartenverkauf ist, um die Trennung rivalisierender Anhänger bei Fußballspielen zu gewährleisten(23).

Sicherheitserwägungen im Zusammenhang mit dem "Blindverkauf" von Eintrittskarten

(56) Nach Auffassung des CFO werden Karten im Blindverkauf (sowohl Pass France 98 als auch Einzelkarten) generell von friedfertigen Zuschauern erworben. die kein Sicherheitsrisiko darstellen. Dementsprechend sei das Sicherheitsrisiko beim Kartenverkauf für Spiele, bei denen die Gegner bereits feststehen, erheblich höher(24).

Zuschauertrennung durch den Kartenvorverkauf

(57) In Anlehnung an das Übereinkommen von 1985 war das CFO um die Anwendung von Regelungen bemüht, durch die gewährleistet werden konnte, daß die Anhänger der beiden das Spiel bestreitenden Mannschaften unabhängig vom Spielort und von der Stelle der Paarung im Turnierverlauf an den entgegengesetzten Enden des Stadions plaziert sein würden. Sitzplätze in diesen Stadionbereichen wurden vom CFO als Plätze mit niedrigem Risiko eingestuft. Sämtliche den Fußballverbänden der Teilnehmerländer überlassene und zum freien Weiterverkauf gedachte Eintrittskarten waren für diese Sitzplätze mit niedrigem Risiko bestimmt. Generell sollten nicht unter diese Kategorie fallende Sitzplätze sogenannten neutralen Zuschauern vorbehalten werden, von denen man annehmen konnte, daß sie keine der beiden das Spiel bestreitenden Mannschaften unterstützen würden. Aus Sicherheitsgründen und nach dem Modell der Regelungen bei früheren Turnieren stufte das CFO die Angehörigen der Gastgebernation (in diesem Fall Frankreich) im Hinblick auf die Sitzezuteilung für sämtliche Spiele der Endrunde als neutral ein.

Kartenvorverkauf durch das CFD in den Jahren 1996 und 1997

(58) Beim freien Kartenvorverkauf (Pass-France-98-Pakete und einzelne Karten) in den Jahren 1996 und 1997 betrachtete das CFO sämtliche Interessenten, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, als neutral(25).

Kartenverkauf durch das CFO im Jahre 1998

(59) Beim Verkauf von Einzelkarten für die Vorrundenspiele nach dem 22. April 1998 (also zu einem Zeitpunkt, als die Spielpaarungen bekannt waren) unterschied das CFO zwischen Bestellungen aus Ländern der das Spiel bestreitenden Nationalmannschaften und Bestellungen aus anderen EWR-Ländern. Besteller aus der ersten der beiden genannten Kategorien wurden automatisch als Anhänger ihrer Nationalmannschaft eingestuft und erhielten demgemäß Eintrittskarten für jene Sitzplätze zugewiesen, die gezielt für diese Zuschauergruppe reserviert worden waren. Besteller aus Ländern der zweiten Kategorie galten als neutral und erhielten daher Eintrittskarten aus dem entsprechenden Sitzplatzkontingent.

Kartenverkauf durch europäische Reiseveranstalter und nationale Fußballverbände

(60) Von den europäischen Reiseveranstaltern verlangte das CFO Angaben zur Nationalität des jeweiligen Erwerbers der Eintrittskarte sowie die Auskunft, welches Team der Käufer unterstützte. Von den nationalen Fußballverbänden verlangte das CFO das Einholen bestimmter Angaben zur Identität des Käufers einschließlich Name, Anschrift und unterstützte Mannschaft.

Sonstige Sicherheitsmaßnahmen

(61) Zusätzlich zu den oben genannten Regelungen ergriff das CFO weitere Maßnahmen, um soweit wie möglich einen sicheren Ablauf der Fußballspiele auch in der Praxis zu gewährleisten. Ungefähr 35500 Eintrittskarten wurden vom CFO absichtlich nicht zum Verkauf angeboten, um gegebenenfalls eine strikte Trennung der Anhängerschaft der Mannschaften zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ergriff das CFO auch Maßnahmen gegen den Schwarzmarkthandel mit Eintrittskarten sowie gegen die Fälschung von Eintrittskarten.

N. ARGUMENTE DES CFO ZUM SACHVERHALT

(62) Während der mündlichen Anhörung vertrat das CFO die Auffassung, daß auch die 359500 gezielt als Pass-France-98-Pakete an französische Vereins- und Verbandsmitglieder sowie die 18550 an behinderte Zuschauer verkauften Eintrittskarten zum Kartenkontingent zu rechnen wären, das der Allgemeinheit im freien Verkauf zur Verfügung gestellt worden sei.

(63) Die Kommission kann dieser Auffassung nicht zustimmen. Interessenten im EWR mußten sehr spezifische Voraussetzungen erfuellen, um einer dieser beiden Gruppen zugeordnet zu werden; beide Gruppen unterscheiden sich von jener Interessentenkategorie, auf die sich diese Entscheidung bezieht. Eintrittskarten, die im Rahmen von Pass-France-98-Paketen für Mitglieder der französischen Fußballvereine und -verbände reserviert waren, und Einzelkarten, die dem Verkauf an Behinderte vorbehalten waren, können als solche nicht zu den Eintrittskarten gezählt werden, die der Allgemeinheit angeboten wurden. Auch das CFO selbst hatte anläßlich früherer Kontakte mit der Kommission immer zwischen dem Kartenverkauf an die Allgemeinheit einerseits und dem an die französischen Vereins- und Verbandsmitglieder (Famille du Football Français) und an Behinderte andererseits unterschieden.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. ARTIKEL 82 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 54 EWR-ABKOMMEN

(64) Nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere bestehen in der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen oder der Einschränkung des Marktes zum Schaden der Verbraucher.

B. UNTERNEHMEN

(65) Ein Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt jede - auch nicht auf Gewinn ausgerichtete - Tätigkeit, die auf den Austausch von Wirtschaftsgütern gerichtet ist. Da das CFO für den Verkauf von über 2,6 Millionen Eintrittskarten für die Fußball-WM verantwortlich war, von denen etwa 1,55 Millionen frei angeboten wurden, übte es eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen anzusehen.

C. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE

(66) Der sachlich relevante Markt kann anhand des Ausmaßes bestimmt werden, in dem etwaige Wettbewerber in der Lage sind, das betroffene Unternehmen in seinem Verhalten einzuschränken und daran zu hindern, unabhängig von Wettbewerbsdruck zu handeln. Um den Umfang des sachlich relevanten Markts und das Ausmaß der Handlungsfreiheit von Unternehmen auf diesem Markt festzustellen, ist unter anderem zu prüfen, auf welche Weise Verbraucher wahrscheinlich auf Veränderungen im Preis des fraglichen Produkts oder der fraglichen Dienstleistung reagieren würden. Der sachlich relevante Markt wird in der Regel auf ein einziges Produkt oder eine einzige Dienstleistung beschränkt sein, wenn ein kleiner, aber signifikanter Preisanstieg (z. B. 10 %) nicht zu einem meßbaren Umstieg der Verbrauchernachfrage auf Ersatzprodukte oder -dienstleistungen führt.

(67) Mit Blick auf den Eintrittskartenvorverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 ist daher zu prüfen, in welchem Ausmaß a) der Allgemeinheit angemessene Ersatzprodukte für Eintrittskarten zu Spielen der Fußballweltmeisterschaft zur Verfügung standen, b) der Allgemeinheit angemessene Ersatzprodukte für jene Pass-France-98-Kartenpakete zur Verfügung standen, die vom CFO 1996 und 1997 "blind" verkauft wurden und c) der Allgemeinheit angemessene Ersatzprodukte für Einzelkarten zur Verfügung standen, die vom CFO 1997 "blind" verkauft wurden.

Ersatzprodukte für Eintrittskarten zur Fußballweltmeisterschafts-Endrunde

(68) Angesichts von Beschaffenheit und Stellenwert der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde hätte ein Preisanstieg von mindestens 10 % bei den Eintrittskarten aus den nachstehenden Gründen nicht zu einem meßbaren Umstieg der Verbrauchernachfrage auf andere konkurrierende Produkte geführt:

a) Die im Verhältnis zu anderen Sportarten konkurrenzlose Popularität des Fußballsports in Europa und der ganzen Welt

Andere Sportarten stoßen durchaus regional auf ein großes Interesse der Allgemeinheit, aber nur der Fußball kann eine so starke, breite, dauerhafte und loyale Anhängerschaft in Europa und weltweit mobilisieren. Außerdem bestehen zwischen den einzelnen Sportarten Unterschiede, und Verbraucher, die sich für eine Sportart begeistern, werden sich nicht notwendigerweise auch für andere Sportarten interessieren. Jene Teile der Allgemeinheit, die den Spielen der Fußball-WM-Endrunde beiwohnen wollen, würden den Besuch anderer internationaler Sportereignisse außerhalb des Fußballsports wohl auch dann kaum als angemessenen Ersatz einstufen, wenn die Preise für Eintrittskarten zur Fußball-WM um (mindestens) 10 % steigen würden.

b) Die überragende Bedeutung der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde gegenüber sämtlichen anderen Fußballturnieren

Fußball wird in vielen, wenn nicht sogar allen europäischen Ländern sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene gespielt. Auf nationaler Ebene spielen einheimische Mannschaften in der Regel wöchentlich, wobei eine Spielzeit ein Jahr dauert. Auf internationaler Ebene nehmen die besten Spieler jeder qualifizierten Nation an der Endrunde der Fußball-Europameisterschaft teil, die alle vier Jahre stattfindet. Zwar weisen auch nationale und europäische Fußballturniere oft hohe Zuschauerzahlen auf, aber nur die Endrunde der Fußballweltmeisterschaft bietet der Öffentlichkeit die Gelegenheit, die besten Spieler und die besten Mannschaften der ganzen Welt im Rahmen eines Turniers zu beobachten und zu bewerten.

c) Die zeitliche Ansetzung der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde im Verhältnis zu anderen Fußballwettbewerben in Europa

Auch wenn möglicherweise in den Augen der Allgemeinheit Eintrittskarten für Spiele der Fußball-Europameisterschaft im Verhältnis zu Eintrittskarten für Spiele der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde identische Produkte darstellen können, stellt der Besuch der einen Veranstaltung keinen Ersatz für die andere dar, da beide Turniere in zweijährigem Abstand voneinander stattfinden.

d) Das Verhältnis der Nachfrage nach Eintrittskarten zur Fußball-WM zum verfügbaren Angebot

Wenn die Nachfrage nach Eintrittskarten das verfügbare Angebot erheblich überschreitet, ist es unwahrscheinlich, daß die Verbraucher ihr Verhalten im Fall eines kleinen, aber signifikanten Preisanstiegs ändern. Da den vom CFO im Jahr 1997 verkauften 181000 Einzelkarten eine Nachfrage in Höhe von 1043000 Bestellungen gegenüberstand, ist davon auszugehen, daß die Nachfrage nach Eintrittskarten von einem Preisanstieg von mindestens 10 % unberührt geblieben wäre.

Ersatzprodukte für die Pass-France-98-Kartenpakete, die vom CFO in den Jahren 1996 und 1997 "blind" verkauft wurden

(69) 1996 und 1997 verkaufte das CFO Pass-France-98-Kartenpakete für Spiele, deren Teilnehmermannschaften noch nicht feststanden. Die Nachfrage nach diesen Kartenpaketen beschränkte sich daher auf Zuschauer, die nicht an einer oder mehreren bestimmten Mannschaften interessiert waren, sondern lediglich eine Reihe von Endrundenspielen in einem bestimmten Stadion sehen wollten. Die Vermarktung dieser Karten unterschied sich somit von der durch die nationalen Fußballverbände und die europäischen Reiseveranstalter, die Einzelkarten nach der Gruppenauslosung und somit zu einem Zeitpunkt verkauften, als das Interesse an und die Nachfrage nach Eintrittskarten für die Endrundenspiele signifikant angestiegen waren.

(70) Angesichts der relativ begrenzten Zahl von Eintrittskarten, die zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt von den nationalen Fußballverbänden einzeln verkauft wurden, werden die potentiellen Käufer der Pass-France-98-Kontingente diese kaum als Ersatzprodukte für die vom CFO in den Jahren 1996 und 1997 angebotenen Kartenpakete angesehen haben.

(71) Für den Kartenverkauf durch europäische Reiseveranstalter gelten ähnliche Erwägungen. Selbst wenn sich die europäischen Reiseveranstalter dafür entschieden hätten, das ihnen zugeteilte begrenzte Kartenkontingent teilweise oder ganz in Form von Pass-France-98-Paketen zu veräußern, hätten sie diese mehrheitlich oder gar ausschließlich zusammen mit anderen Dienstleistungen angeboten und damit den Preis für das Kartenpaket erheblich erhöht. Die Verbraucher hätten somit auch nicht zum Zeitpunkt, als das CFO 1996 und 1997 seine Pass-France-98-Kontingente verkaufte, die unsicheren Perspektiven eines späteren Kartenverkaufs durch die europäischen Reiseveranstalter als Ersatzprodukt für den früheren Kartenverkauf durch das CFO angesehen(26).

Alternativen zum Blindverkauf von Einzelkarten durch das CFO im Jahr 1997

(72) Von den 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale, die vom CFO im Jahr 1997 frei angeboten wurden, ging nur ein kleiner Teil an die nationalen Fußballverbände. Nur jene Verbände, deren Nationalmannschaft sich für die nächste Stufe dieser Hauptrunde qualifizieren konnte, erhielten größere Mengen zusätzlicher Eintrittskarten für diese besonders attraktiven Spiele. Ein Großteil dieser Karten ging an die Anhänger der beiden an dem Spiel beteiligten Mannschaften. Angesichts dieses begrenzten Angebots konnten Interessenten, die im Jahr 1997 für diese Spiele Eintrittskarten erwerben wollten, die nationalen Fußballverbände kaum als geeignete alternative Bezugsquelle betrachten.

(73) In bezug auf den Verkauf von Eintrittskarten für die Hauptrunde durch die europäischen Reiseveranstalter gelten angesichts der geringen Zahl der ihnen zur Verfügung gestellten Karten ähnliche Erwägungen. Außerdem vertrieben die europäischen Reiseveranstalter die meisten, wenn nicht alle dieser Eintrittskarten in Verbindung mit anderen Dienstleistungen, wodurch sich der Preis für die Karten erheblich erhöhte. Somit hätte die Allgemeinheit zum Zeitpunkt, als das CFO 1997 181000 Karten für die Hauptrunde "blind" anbot, die Aussicht eines späteren Eintrittskartenerwerbs bei den europäischen Reiseveranstaltern keinesfalls als Ersatz für diese früher vom CFO verkauften Karten angesehen(27).

Schlußfolgerung zum sachlich relevanten Markt

(74) Aufgrund der vorausgegangenen Analyse sind die sachlich relevanten Märkte im Sinne der Entscheidung wie folgt zu definieren:

a) der Markt für den Blindverkauf von 393200 Eintrittskarten im Rahmen von Pass-France-98-Kartenpaketen an die Allgemeinheit durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 sowie

b) der Markt für den Blindverkauf von 181000 Einzelkarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Endspiel durch das CFO im Jahre 1997 an die Allgemeinheit.

Ausführungen des CFO zur Frage der sachlich relevanten Märkte

(75) Das CFO definiert die sachlich relevanten Märkte für den freien Verkauf von Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschafts-Endrunde 1998 wie folgt: a) der Markt für Pass-France-98-Kartenpakete und b) der Markt für vom CFO, den nationalen Verbänden und den Reiseveranstaltern verkaufte Einzelkarten für sämtliche Endrundenspiele unabhängig davon, ob sie "blind" oder zu einem Zeitpunkt verkauft wurden, als die Spielpaarungen bekannt waren. Damit weicht das CFO insoweit vom Standpunkt der Kommission ab, als es nicht zwischen dem Verkauf von Einzelkarten durch das CFO in 1997 und dem von 1998 durch die drei offiziellen Vertriebskanäle unterscheidet.

(76) Bei den relevanten Märkten im Sinne dieser Entscheidung werden die unterschiedlichen Merkmale der Märkte für Pass-France-98-Pakete einerseits und Einzelkarten andererseits ausdrücklich anerkannt. Das Argument des CFO, daß der Blindverkauf von Einzelkarten durch das CFO in 1997 durch Verkäufe durch das CFO oder andere Vertriebskanäle zu einem späteren Zeitpunkt substituierbar wäre, wird nicht akzeptiert. Ausschlaggebend für die Definition sachlich relevanter Märkte ist die Identifizierung tatsächlicher Wettbewerber eines Unternehmens, die dessen Wettbewerbsverhalten einschränken und es daran hindern können, unabhängig von tatsächlichem Wettbewerbsdruck zu handeln. Eine Analyse der Bedingungen, unter denen der Verkauf von Einzelkarten für die Hauptrundenspiele 1997 durch das CFO vorgenommen wurde, bestätigt die Tatsache, daß das CFO zu jenem Zeitpunkt frei von jeglichem Wettbewerbsdruck handeln konnte. Es ging um Eintrittskarten für hochattraktive Spiele, bei denen die Zahl der Bestellungen von Verbrauchern, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, das Angebot an solchen Karten um fast das Sechsfache übertraf, obwol zu jenem Zeitpunkt die teilnehmenden Mannschaften noch nicht bekannt waren(28). Angesichts eines derart hohen Nachfrageniveaus und der Tatsache, daß die Verbraucher 1997 in den nationalen Fußballverbänden und den europäischen Reiseveranstaltern kaum realistische alternative Lieferquellen ausmachen konnten, war das CFO eindeutig in der Lage, beim Verkauf dieser Karten de facto als Monopolist frei von jeglichem Wettbewerbsdruck durch andere Unternehmen aufzutreten.

D. GEOGRAPHISCH RELEVANTER MARKT

(77) Angesichts der breit gestreuten Nachfrage nach Eintrittskarten im gesamten EWR(29) umfaßt der geographisch relevante Markt für den freien Verkauf von Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 mindestens sämtliche Länder innerhalb des EWRs. Trotz der breit gestreuten Nachfrage nach diesen Eintrittskarten wurde der Kartenvorverkauf durch die Verkaufsbedingungen des CFO künstlich auf Verbraucher beschränkt, die entweder in Frankreich wohnhaft waren oder eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten.

Argumente des CFO im Hinblick auf den Umfang des Kartenverkaufs im Rahmen von Pass France 98

(78) Auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission und während der mündlichen Anhörung hat das CFO in bezug auf den Kartenverkauf von Pass France 98 1996 und 1997 geltend gemacht, daß das Erfordernis einer Postanschrift in Frankreich für Verbraucher außerhalb Frankreichs keine Folgen hatte und der geographische Markt daher nicht über Frankreich hinausreichte. Nach Auffassung des CFO konnten lediglich Verbraucher, die in der Nähe der Spielorte der Fußball-WM wohnten, an Pass-France-98-Kartenpaketen interessiert sein, da die teilnehmenden Mannschaften noch nicht bekannt waren und mit dem Erwerb dieses Kartenpakets für den Käufer weitere Einschränkungen verbunden waren (insbesondere eine Beherbergung in der Nähe des Stadions über einen längeren Zeitraum hinweg oder mehrere Hin- und Rückreisen vom Wohnort zum Stadion, um allen Spielen beiwohnen zu können).

(79) Zum Beleg für seine Auffassung verwies das CFO die Kommission auf den Umstand, daß zwischen 71 % und 91 % der Pass-France-98-Pakete im Departement des jeweiligen Spielorts oder den unmittelbar angrenzenden Departements abgesetzt wurden. Außerdem wertete das CFO den Beschluß sowohl der europäischen Reiseveranstalter als auch der nationalen Fußballverbände, die ihnen zur Verfügung stehenden Eintrittskarten nicht im Rahmen von Pass-France-98-Paketen anzubieten, als Beweis dafür, daß die Nachfrage nach Pass-France-98-Paketen außerhalb Frankreichs nicht vorhanden und der relevante geographische Markt daher auf in Stadionnähe wohnende Verbraucher in Frankreich beschränkt war.

(80) Die Kommission weist diese Argumente zurück. Es kann angesichts des europaweiten Interesses an der Endrunde nicht ausgeschlossen werden, daß eine signifikante Zahl von Verbrauchern außerhalb Frankreichs Pass-France-98-Tickets hätte erwerben wollen. Die Auffassung der Kommission wird auch zum Teil durch die Beobachtung des Kaufverhaltens von Verbrauchern außerhalb Frankreichs in bezug auf Einzelkarten für die Spiele der Vorrunde und des Achtelfinales unterstützt, die vom CFO ab 22. April 1998 verkauft wurden; hierbei zeigen die Verkaufsdaten eindeutig, daß Verbraucher außerhalb Frankreichs nicht ausschließlich an Spielen interessiert waren, an denen ihre eigene Nationalmannschaft beteiligt war(30).

(81) Es ist durchaus plausibel, daß zahlreiche Interessenten außerhalb Frankreichs so viele Hin- und Rückreisen wie nötig in Kauf genommen hätten, um sämtliche Spiele zu verfolgen, zu denen sie ihr Pass-France-98-Kartenpaket berechtigt hätte, sofern sie überhaupt die Möglichkeit gehabt hätten, beim CFO Pass-France-Pakete zu erwerben. Dies gilt zwar angesichts der Nähe zur belgischen Grenze ganz besonders für die Pass-France-98-Kartenpakete für die Spiele in Lens, aber auch Interessenten in anderen Ländern wären voraussichtlich durchaus zur Reise an für sie gut erreichbare Spielorte bereit gewesen (z. B. Fußballfans aus Spanien zu den Stadien in Bordeaux und Toulouse, solche aus Italien nach Marseille).

(82) Außerdem ist es unabhängig von den vom CFO genannten Statistiken ausgesprochen gut möglich, daß Interessenten aus anderen Ländern bereit gewesen wären, für den Zeitraum der Vorrunden- und (falls erforderlich) Achtelfinalspiele eine Unterkunft am Spielort oder in seiner Nähe zu suchen, um den garantierten Besuch mehrerer Spiele mit einem Aufenthalt in einem bekanntermaßen für ausländische Touristen attraktiven Reiseland zu verbinden.

(83) Der Beschluß der europäischen Reiseveranstalter, die ihnen in Form von Pass-France-98-Paketen zugewiesenen Eintrittskarten einzeln zu verkaufen, kann nicht als Hinweis auf eine fehlende Nachfrage nach Pass France 98 außerhalb Frankreichs gedeutet werden. Der Verkauf von Einzelkarten in Verbindung mit anderen Dienstleistungen beruhte vielmehr auf dem Wunsch, das Einnahmepotential voll auszuschöpfen, was mit Pass France 98 nicht hätte verwirklicht werden können. Daß die nationalen Fußballverbände keine Pass-France-98-Kartenpakete angeboten haben, hält die Kommission angesichts der Beschaffenheit der ihnen zugewiesenen Eintrittskarten(31) und wegen eines fehlenden wirtschaftlichen Anreizes hierfür für nicht relevant.

E. BEHERRSCHENDE STELLUNG

(84) Das CFO war in den Jahren 1996 und 1997 die einzige Verkaufsstelle für Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten. Aus diesem Grund und angesichts der von jedem Wettbewerbsdruck unbeeinflußten Handlungsfreiheit verfügte das CFO auf den relevanten Märkten über eine beherrschende Stellung.

Verantwortung des CFO als beherrschendes Unternehmens auf den relevanten Märkten

(85) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichtshofs erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Unternehmen in einer beherrschenden Stellung trägt eine besondere Verantwortung dafür, daß durch sein Verhalten der unverfälschte Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht gestört wird. Der sachliche Anwendungsbereich der besonderen Verantwortung ist anhand der spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln, die eine Situation geschwächten Wettbewerbs erkennen lassen(32).

(86) Der Anwendungsbereich der Verantwortung der Parteien ist daher im Verhältnis zum Grad ihrer beherrschenden Stellung und den spezifischen Marktmerkmalen zu prüfen, die die Wettbewerbslage beeinträchtigen könnten.

(87) Unter besonderer Berücksichtigung des signifikanten Abstands zwischen der Nachfrage nach Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten und ihrem Angebot durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 war das CFO als De-facto-Monopolist eindeutig verpflichtet, eine nicht diskriminierende Regelung für den freien Verkauf von Eintrittskarten für die WM-Endrunde in den Jahren 1996 und 1997 im gesamten EWR unabhängig davon zu gewährleisten, daß die Nachfrage von Interessenten außerhalb Frankreichs für bestimmte Angebote an Eintrittskarten im Vergleich zur Nachfrage der in Frankreich ansässigen Interessenten möglicherweise deutlich geringer war. Ausnahmen sind zwar denkbar, müssen aber einzeln und objektiv daraufhin überprüft werden, ob sie sich wirklich auf die für die Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt erforderlichen Mindestregelungen beschränken.

F. MISSBRAUCH

(88) Angesichts a) der Verkaufsbedingungen für den Blindverkauf von Eintrittskarten durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997, b) der vom CFO auf seinen offiziellen Weltmeisterschafts-Internet-Seiten angebotenen Verkaufsinformationen, von denen die Allgemeinheit außerhalb Frankreichs vernünftigerweise annehmen konnte, daß sie verläßlich waren, und c) der Einschränkung der Möglichkeiten für Interessenten außerhalb Frankreichs, Eintrittskarten zu reservieren, mißbrauchte das CFO seine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten, da sein Verhalten den außerhalb Frankreichs wohnenden Verbrauchern unfaire Handelsbedingungen aufzwang, was dazu führte, daß der Markt zum Nachteil dieser Verbraucher eingeschränkt wurde.

Das Erfordernis einer Postanschrift in Frankreich

(89) Abnehmer außerhalb Frankreichs konnten Eintrittskarten beim CFO direkt und frei erwerben, falls sie eine Postanschrift in Frankreich vorzuweisen in der Lage waren, an die die Eintrittskarten geschickt werden konnten(33).

(90) Zum Zeitpunkt des Verkaufs von Pass-France-98-Paketen und Einzelkarten durch das CFO hatten Interessenten in Frankreich wenig Schwierigkeiten, eine geeignete Adresse für die Zustellung anzugeben. Für die Mehrheit der Interessenten außerhalb Frankreichs jedoch wäre ein direkter Eintrittskartenerwerb beim CFO in den Jahren 1996 und 1997 nur mit Hilfe von völlig willkürlichen, unpraktischen und außergewöhnlichen Arrangements(34) möglich gewesen(35). Unabhängig davon, daß es überhaupt fraglich ist, ob sie jemals angemessen über den Umstand informiert wurden, daß Eintrittskarten direkt beim CFO erworben werden konnten, wurden die Interessenten außerhalb Frankreichs durch das Erfordernis einer Postanschrift in Frankreich gezielt diskriminiert, da in Frankreich wohnhafte Kaufinteressenten wesentlich einfacher in der Lage waren, dieses Erfordernis zu erfuellen.

(91) Diese Diskriminierung kam de facto dem Aufzwingen unfairer Handelsbedingungen gegenüber den Abnehmern außerhalb Frankreichs durch das CFO gleich und führte zu einer Einschränkung des Marktes zum Nachteil dieser Verbraucher beim Angebot von 393200 Eintrittskarten im Rahmen von Pass-France-98-Paketen und 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale durch das CFO unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen.

Verkaufsinformation durch das CFO

(92) Ab dem 6. Mai 1997 informierte das CFO auf seinen offiziellen Weltmeisterschafts-Internet-Seiten über die Möglichkeiten für Interessenten innerhalb wie außerhalb Frankreichs, Eintrittskarten für die Endrunde zu erwerben. Den Abnehmern außerhalb Frankreichs wurde mitgeteilt, daß Eintrittskarten entweder bei zugelassenen Reiseveranstaltern oder bei den nationalen Fußballverbänden erworben werden konnten. Es wurde mit keinem Wort darauf hingewiesen, daß Eintrittskarten direkt beim CFO bestellt werden konnten. Außerdem wurde die Information so dargestellt, daß der Eindruck entstand, das CFO würde keine Eintrittskarten direkt an Abnehmer außerhalb Frankreichs verkaufen, so daß Nichtfranzosen, die Frankreich besuchen und Eintrittskarten für die Endrundenspiele erwerben wollten, verpflichtet wären, sich an die nationalen Fußballverbände oder die Reiseveranstalter zu wenden.

(93) Durch diese Informationspolitik wurde die Nachfrage nach den vom CFO im Jahr 1997 blind verkauften Einzelkarten ausschließlich auf französische Staatsbürger oder andere in Frankreich wohnende Interessenten beschränkt. Nichtfranzosen oder zumindest nicht in Frankreich wohnende Ausländer hingegen dürften durch diese Darstellung vom Versuch abgehalten worden sein, Einzelkarten direkt beim CFO zu erwerben. Dadurch wurde der Markt für die 181000 Eintrittskarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinale, das Spiel um den dritten Platz und das Finale vom CFO unter Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen zum Nachteil der Verbraucher außerhalb Frankreichs eingeschränkt.

Möglichkeiten zur Reservierung von Eintrittskarten direkt beim CFO

(94) Unter den verschiedenen Möglichkeiten, Eintrittskarten beim CFO zu bestellen, stand den außerhalb Frankreichs wohnenden Interessenten nur die Form der schriftlichen Bestellung zur Verfügung. Telefonische Reservierungen konnten nur innerhalb des französischen Mutterlands vorgenommen werden. Bestellungen über Minitel (ein speziell für die Einwohner Frankreichs konzipiertes und von diesen verwendetes Informationssystem) waren für außerhalb Frankreichs wohnende Interessenten nur über das Internet und zu zusätzlichen Kosten von 350 FRF zugänglich. Auch Kartenreservierungen über die Zweigstellen des Crédit Agricole konnten lediglich in Frankreich vorgenommen werden.

(95) Da man schon im voraus mit einer sehr großen Nachfrage nach Pass-France-98-Paketen im Verhältnis zum begrenzten Angebot rechnen konnte, war die Möglichkeit einer schnellen Reservierung von Eintrittskarten von immenser Bedeutung für die Allgemeinheit. Verbraucher, denen lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Kartenbestellung offen stand, waren gegenüber solchen Verbrauchern im Nachteil, denen andere, schnellere Reservierungsmöglichkeiten offenstanden.

(96) Für die vom CFO im Jahr 1997 direkt verkauften Einzelkarten mußten Bestellungen zwischen dem 18. September und dem 18. Oktober 1997 eingehen. Auch wenn die Eintrittskarten nicht nach dem Eingangsdatum der Bestellungen zugeteilt wurden, waren die Einwohner Frankreichs gegenüber den Einwohnern des übrigen EWR im Vorteil, da Antragsformulare nur bei den Zweigstellen des Crédit Agricole in Frankreich erhältlich waren.

(97) Somit waren im Hinblick auf die Möglichkeiten, Pass-France-98-Kartenpakete und Einzelkarten direkt beim CFO in den Jahren 1996 und 1997 zu bestellen, die Abnehmer außerhalb Frankreichs diskriminiert.

Argumentet des CFO im Hinblick auf den Mißbrauch der beherrschenden Stellung

(98) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission vertrat das CFO unter Berufung auf die bisherige Fallpraxis der Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Auffassung, daß es keine beherrschende Stellung mißbraucht haben konnte, da bestimmte Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag(36) nicht erfuellt waren:

Auswirkungen des CFO-Verhaltens auf die Wettbewerbsstruktur

(99) Nach Auffassung des CFO muß ein gegen Artikel 82 verstoßendes Verhalten die Wettbewerbsstruktur in einem bestimmten Markt zum Nachteil der Konkurrenten des beherrschenden Unternehmens beeinträchtigen, da die einschlägige Vorschrift nicht darauf abzielt, unmittelbar die Interessen der Verbraucher zu schützen(37). Das CFO bestreitet deswegen, daß sein Verhalten unter Artikel 82 fällt, da das Erfordernis einer Anschrift in Frankreich für den Kartenverkauf in den Jahren 1996 und 1997 die Wettbewerbsstruktur auf den relevanten Märkten nicht beeinträchtigt habe.

(100) Die Kommission weist diese Auslegung von Artikel 82 zurück. Auch wenn die Anwendbarkeit von Artikel 82 oftmals eine Bewertung der Folgen des Verhaltens eines Unternehmens auf die Wettbewerbsstruktur in einem bestimmten Markt verlangt, ist seine Anwendbarkeit auch dann nicht auszuschließen, wenn solche Folgen nicht eintreten. Artikel 82 schützt nämlich auch die Interessen der Verbraucher und verbietet deswegen sowohl Verhaltensweisen von beherrschenden Unternehmen, die den freien und ungestörten Wettbewerb beeinträchtigen, als auch solche, die unmittelbar für den Verbraucher von Nachteil sind. Somit kann Artikel 82 auch von sich aus, wie vom Europäischen Gerichtshof in einem früheren Fall ausdrücklich bestätigt wurde(38), gegebenenfalls auf Situationen angewendet werden, in denen das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens direkt die Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, auch wenn keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur festgestellt werden.

Wirtschaftlicher Vorteil

(101) Nach Ansicht des CFO mißbraucht ein Unternehmen seine beherrschende Stellung nur dann, wenn es die sich aus dieser beherrschenden Stellung ergebenden Möglichkeiten in einer Weise nutzt, um Gewinnspannen im Handel abzuschöpfen, die es unter normalen und ausreichend wirksamen Wettbewerbsbedingungen nicht abgeschöpft hätte. Dem CFO hingegen entstand weder ein finanzieller noch ein Wettbewerbsvorteil durch das Erfordernis für die Interessenten, für den Kauf der in den Jahren 1996 und 1997 angebotenen Karten eine Anschrift in Frankreich vorzuweisen, und somit habe das Unternehmen auch keinen Gewinn mit seinen Maßnahmen erzielt.

(102) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Belege für das Erzielen eines finanziellen oder wettbewerblichen Vorteils für das beherrschende Unternehmen als Ergebnis seiner Maßnahmen können einen zusätzlichen Beweis dafür bieten, daß ein Mißbrauch vorliegt, sind aber für die Feststellung einer mißbräuchlichen Verhaltensweise nicht konstitutiv(39). Im vorliegenden Fall hatte das Verhalten des CFO eine Diskriminierung von Verbrauchern außerhalb Frankreichs zur Folge, die indirekt einer Diskriminierung dieser Verbraucher aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen fundamentale Rechtsprinzipien der Gemeinschaft gleichkam. Dieses Verhalten kann im vorliegenden Fall nicht deswegen als außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 82 liegend eingestuft werden, weil das CFO als beherrschendes Unternehmen aus seinen Maßnahmen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteile erzielt hat.

Einschränkung der Märkte

(103) Das CFO bestreitet die Schlußfolgerung der Kommission, daß es seine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag durch Einschränkung der Märkte für Pass-France-98-Pakete und Einzelkarten zum Nachteil von Verbrauchern außerhalb Frankreichs mißbraucht hätte, und begründet dies wie folgt:

a) Wenn die Reiseveranstalter wie vom CFO vorgesehen Pass-France-98-Kartenpakete angeboten hätten, wäre der Markt nicht eingeschränkt worden, da die Verbraucher außerhalb Frankreichs Gelegenheit gehabt hätten, Pass-France-98-Pakete zu erwerben, ohne eine Anschrift in Frankreich vorweisen zu müssen. Den Vorverkaufsmarkt für Einzelkarten hätte das CFO überhaupt nicht eingeschränkt, da diese Eintrittskarten zu verschiedenen Zeiten im ganzen EWR über alle drei Vertriebskanäle angeboten worden seien.

b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(40) mißbraucht ein Unternehmen seine beherrschende Stellung durch Einschränkung des Marktes im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag nur dann, wenn es den fehlenden Wettbewerbsdruck nicht zu der ansonsten zwangsläufig notwendigen Leistungsverbesserung nutzt. Da die Zahl der verfügbaren Eintrittskarten für die Spiele notwendigerweise begrenzt war und die Verkaufsregelung des CFO auf die Qualität des Produkts keinen Einfluß hatte, hätte nach Ansicht des CFO auch das Vorhandensein von Wettbewerbsdruck auf dem Markt zu keiner Leistungsverbesserung auf Seiten des CFO geführt. Daher könne sein Verhalten nicht als mißbräuchlich im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag eingestuft werden.

(104) Die Kommission weist beide Argumente zurück. Als beherrschendes Unternehmen auf den einschlägigen sachlichen Märkten war das CFO verpflichtet, den Eintrittskartenverkauf nicht einzuschränken, und zwar unabhängig davon, ob andere Wirtschaftsbeteiligte solche Eintrittskarten verkauften oder hätten verkaufen können. Was die Ausführung des CFO zum Anwendungsbereich von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag betrifft, so ist festzuhalten, daß das Erfordernis einer Anschrift in Frankreich unleugbar den geographischen Markt für den Verkauf von Eintrittskarten durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 zum Nachteil der Verbraucher außerhalb Frankreich einschränkte. Die Anwendung dieser Verkaufsregelung stellt einen Mißbrauch der beherrschenden Stellung des CFO genau entsprechend dem einschlägigen Wortlaut von Artikel 82 Buchstabe b) EG-Vertrag dar. Diese Schlußfolgerung widerspricht keineswegs der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich das CFO bezieht(41). Der Einwand des CFO, daß es seine Leistung unter den vorhandenen Wettbewerbsbedingungen nicht hätte verbessern können, ist deswegen irrelevant.

G. SICHERHEIT

(105) Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen ist von wesentlicher Bedeutung und kann unter besonderen Umständen die Durchführung besonderer Kartenverkaufsregelungen durch die Turnierveranstalter rechtfertigen. Um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Sicherheitserwägungen ein Kartenvorverkaufssystem rechtfertigen, das anderenfalls als gemeinschaftsrechtswidrig hätte gelten müssen, ist jede einzelne Regelung für sich genommen objektiv darauf zu prüfen, inwieweit ein angemessenes Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsziel gewahrt bleibt.

Sicherheit bei Fußballspielen

(106) Wesentliches Bestreben des CFO war es, in Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 rivalisierende Fangruppen in den Fußballstadien voneinander getrennt zu halten.

(107) Um diese Trennung zu verwirklichen, vergab das CFO an die nationalen Fußballverbände der beiden Mannschaften, die im jeweiligen Spiel aufeinandertrafen, Sitzplatzkarten für einander gegenüberliegende Stadionenden. Die den Anhängern der am Spiel teilnehmenden Mannschaften vorbehaltenen Eintrittskarten wurden somit nicht blind vom CFO verkauft, sondern zu einem Zeitpunkt in den Kartenverkauf gegeben, als die Spielpaarungen bekannt waren.

(108) Die im Kartenvorverkauf vom CFO 1996 und 1997 angebotenen Eintrittskarten waren für neutrale Zuschauer bestimmt und wurden vom CFO ausschließlich an Abnehmer verkauft, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten und damit in bezug auf sämtliche Spiele als neutral galten. Allerdings hat das CFO die Kommission auch auf das Urteil von Sachverständigen hingewiesen, wonach Interessenten, die Eintrittskarten ohne Kenntnis der Spielpaarungen erwerben, in der Regel friedfertig sind und kein besonderes Sicherheitsrisiko darstellen. Dieses Urteil scheint zuzutreffen, da Interessenten diese Art von Karten offensichtlich in dem Wunsch erwerben, einem Fußballspiel beizuwohnen, ohne daß für sie eine Rolle spielt, welche Mannschaften dabei aufeinandertreffen. Ihr Kartenwunsch ist somit nicht durch ihre Unterstützung für eine bestimmte Mannschaft begründet.

(109) Daraus ist zu folgern, daß Interessenten, die Karten "blind" kaufen wollen, unabhängig von ihrer Nationalität grundsätzlich nicht in sicherheitstechnischer Hinsicht als Anhänger eines bestimmten Teams eingestuft werden sollten. Sie sollten daher grundsätzlich auch nicht von Regelungen betroffen sein, die die Trennung rivalisierender Fangruppen gemäß dem Übereinkommen von 1985 bezwecken. Die Verpflichtung der Interessenten, die 1996 und 1997 beim CFO Eintrittskarten im "blinden" Vorverkauf erwerben wollten, zur Vorlage einer Postanschrift in Frankreich war somit unverhältnismäßig und trug in keinerlei Hinsicht zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit bei den Fußballspielen bei.

Argumente des CFO zu Sicherheitsfragen

(110) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission und während der mündlichen Anhörung hat das CFO seine diskriminierende Kartenvorverkaufsregelung mit Sicherheitserwägungen zu begründen versucht. Demnach hätten möglicherweise Anhänger der das Spiel bestreitenden Mannschaften Plätze in den für neutrale Zuschauer reservierten Stadionbereichen erhalten, wenn das CFO 1996 und 1997 Eintrittskarten im gesamten EWR frei angeboten hätte. Daher wäre das CFO beim Kartenvorverkauf 1996 und 1997 nicht in der Lage gewesen, sämtliche Zuschauer im gesamten EWR als neutral einzustufen, ohne gleichzeitig die Bestimmungen des Übereinkommens von 1985 und der daran anknüpfenden Leitlinien zu verletzen, in denen eine vollständige Trennung rivalisierender Zuschauergruppen gefordert wurde.

(111) Nach Angabe des CFO wäre es a) auch nicht möglich gewesen, die Eintrittskarten "blind" im Vorverkauf 1996 und 1997 abzusetzen und den Eintrittskartenbesitzern erst dann ihre genauen Sitzplätze zuzuweisen, wenn die Spielpaarungen bekannt gewesen wären, und b) sei auch kein Vergleich möglich zwischen dem Kartenverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 an Abnehmer, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, und dem Kartenverkauf im Jahr 1998 an Abnehmer, die eine Anschrift im EWR vorweisen konnten, da der Kartenverkauf im zweiten Fall nach der Gruppenauslosung stattfand, als die Spielpaarungen der Vorrunde bekannt waren.

(112) Das Argument des CFO, daß es unmöglich alle Interessenten aus dem EWR in den Jahren 1996 und 1997 als neutral hätte behandeln können, ist zurückzuweisen. Das Übereinkommen von 1985 fordert gezielt eine echte Trennung rivalisierender Zuschauergruppen durch (u. a.) eine strenge Kontrolle des Kartenverkaufs. Die Einstufung sämtlicher Interessenten, die keine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, als potentiell rivalisierende Anhänger durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 war unverhältnismäßig, da sie die generelle Friedfertigkeit der Interessenten, die Karten zu einem Zeitpunkt erwerben wollten, als die Spielpaarungen noch nicht bekannt waren, ignorierte. Wie das CFO bei einer früheren Gelegenheit selbst bestätigt hat(42), waren Interessenten, die Eintrittskarten "blind" erwarben, nicht als spezifisches Sicherheitsrisiko anzusehen. Deswegen hatte das CFO Unrecht, Interessenten, die keine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, aber 1996 und 1997 bei ihm Eintrittskarten erwerben wollten, im sicherheitstechnischen Sinne als potentielle rivalisierende Anhänger zu betrachten.

(113) Aber selbst wenn die an dieser Art von Eintrittskarten interessierten Verbraucher als spezifisches Sicherheitsrisiko zu betrachten gewesen wären (was die Kommission zurückweist), ist es unwahrscheinlich, daß ein Zuschauer, der seine Eintrittskarte im Blindverkauf erworben (und sich damit im für neutrale Zuschauer reservierten Teil des Stadions wiedergefunden) hätte, und der dabei zufälligerweise eine Karte für ein Spiel der Nationalmannschaft seines Heimatlandes erworben hätte, neben Anhängern des gegnerischen Teams (oder in deren Nähe) plaziert gewesen wäre, denn auch die letztgenannten hätten sich aufgrund der gleichen Kette von Zufällen im selben Stadionbereich wiederfinden müssen. Somit war das Risiko, daß das CFO durch Gleichbehandlung aller Interessenten beim Kartenvorverkauf in den Jahren 1996 und 1997 gegen das Übereinkommen von 1985 verstoßen hätte, statistisch gesehen unerheblich.

(114) Aufgrund obiger Ausführungen ist der Einwand des CFO, daß eine Platzzuweisung an die Besitzer "blind" erworbener Eintrittskarten nach Bekanntwerden der Spielpaarungen unmöglich gewesen wäre und daß die Verkaufsregelung von 1998 nicht mit derjenigen der Vorjahre vergleichbar sei, für diese Entscheidung irrelevant (siehe Randnummer 111).

H. WESENTLICHER TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES

(115) Da das CFO über eine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten verfügte und die Bedingungen bestimmte, unter denen die Verbraucher im gesamten EWR in den Jahren 1996 und 1997 Pass-France-98-Kartenpakete und Einzelkarten erwerben konnten, erstreckte sich die beherrschende Stellung des CFO mindestens auf den gesamten EWR und damit auf einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag.

I. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

(116) Für den Kartenvorverkauf auf den relevanten Produktmärkten erlegte das CFO der Allgemeinheit Verkaufsbedingungen auf, durch die die überwältigende Mehrheit der außerhalb Frankreichs wohnenden Verbraucher von diesen Märkten ausgeschlossen wurde. Das Erfordernis, für den Erwerb von Pass-France-98-Kartenpaketen und/oder Einzelkarten in den Jahren 1996 und 1997 eine Anschrift in Frankreich vorweisen zu müssen, beeinträchtigte den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich.

Argumente des CFO hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel

(117) Die Argumente des CFO betreffend die Folgen seines Verhaltens für den Handel zwischen Mitgliedstaaten werden in den Randnummern 78 bis 83 behandelt.

J. DIE ANMELDUNG VOM 11. JUNI 1997

(118) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte führte das CFO aus, daß es die allgemeine Kartenvorverkaufsregelung der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung im Juni 1997 erklärt hätte und etwaige Einwände gegen diese Regelungen zum damaligen Zeitpunkt hätten geltend gemacht werden müssen. Da die Kommission damals keine Einwände erhoben habe, hätte das CFO berechtigterweise davon ausgehen können, daß seine allgemeine Kartenvorverkaufsregelung gemeinschaftsrechtskonform war. Das CFO hält daher den Beschluß zur Einleitung des Verfahrens gegen das CFO für einen Bruch des Vertrauensschutzgrundsatzes im vom Europäischen Gerichtshof definierten Sinne.

(119) Die Kommission weist diesen Vorwurf des CFO zurück. Sie räumt zwar ein, daß das CFO in der Anmeldung die Verfahren des Kartenvorverkaufs über die drei offiziellen Vertriebskanäle erklärt hatte. Die Kommission wurde jedoch damals nicht von der Anforderung an die Kaufinteressenten in Kenntnis gesetzt, für den Kartenerwerb beim CFO und in den Jahren 1996 und 1997 eine Postanschrift in Frankreich vorzuweisen(43). Ganz im Gegenteil hatte das CFO förmlich angegeben, daß die Pass-France-98-Kartenpakete zwar im wesentlichen für den Verkauf an Fußballfans auf lokaler und regionaler Grundlage bestimmt waren, de facto aber sämtlichen Interessenten zugänglich seien(44).

(120) Außerdem kann ein Unternehmen, das bestimmte Vereinbarungen oder Regelungen anmeldet, nicht prinzipiell zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, daß es legitimerweise hätte annehmen können, daß Vereinbarungen oder Regelungen, die zwar nicht unter die Anmeldung fallen, aber der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung vielleicht mitgeteilt wurden, mit den Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags vereinbar seien. Da die Anmeldung des CFO ausschließlich Regelungen im Zusammenhang mit dem geplanten System zur Auswahl der zum Verkauf von Eintrittskarten für Endrundenspiele in Europa berechtigten Reiseveranstalter betraf, war die Kommission rechtlich verpflichtet, lediglich diese Regelungen zu prüfen. Ihr kann daher nicht zu einem späteren Zeitpunkt vorgehalten werden, förmliche Verfahren in bezug auf andere Regelungen eingeleitet zu haben, die ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden waren.

K. GELDBUSSEN

(121) Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 82 EG-Vertrag oder Artikel 54 EWR-Abkommen verstoßen, Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen.

(122) Das von dieser Entscheidung erfaßte mißbräuchliche Verhalten, das eine Diskriminierung zugunsten von Verbrauchern zur Folge hatte, die eine Anschrift in Frankreich vorweisen konnten, kommt indirekt einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gleich, da der Kartenvorverkauf künstlich vom CFO im wesentlichen auf Verbraucher mit Wohnsitz in einem einzigen Mitgliedstaat beschränkt wurde. Dieses Verhalten verstößt gegen fundamentale Prinzipien des Gemeinschaftsrechts.

(123) Die vom CFO angewandten Kartenvorverkaufsregelungen ähnelten denen vorhergehender Fußballweltmeisterschafts-Endrunden, und die im Zusammenhang mit der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft aufgeworfenen Probleme sind so spezifisch, daß sich die frühere Fallpraxis der Kommission oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne weiteres auf diesen besonderen Sachverhalt übertragen lassen. Die Kommission ist daher zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dem CFO zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, daß seine Kartenvorverkaufsregelung für die Jahre 1996 und 1997 gegen Gemeinschaftsrecht verstieß.

(124) Die Kommission räumt ferner ein, daß das CFO sich durch förmliche und informelle Kontakte mit der Kommission und den französischen Wettbewerbsbehörden - soweit es das für erforderlich hielt - darum bemühte, zu gewährleisten, daß die Kartenvorverkaufsregelungen für die Fußballweltmeisterschaft 1998 mit Gemeinschafts- und nationalem Recht vereinbar waren. Die Kommission nimmt auch die Entscheidung des CFO zur Kenntnis, auf ihr Ersuchen hin seine Verkaufsregelung abzuändern, um Verbrauchern im ganzen EWR 1998 die Möglichkeit zu eröffnen, direkt beim CFO 175500 Einzelkarten zu erwerben.

(125) Normalerweise verhängt die Kommission gegen ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung mißbraucht, Geldbußen, deren Betrag nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung variieren kann. Aus den vorgenannten Gründen hält sie im Fall des CFO jedoch eine lediglich symbolische Geldbuße von 1000 EUR für angemessen. Hieraus können allerdings keine Rückschlüsse auf die Politik der Kommission in künftigen, ähnlich gelagerten Fällen gezogen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit der Anwendung diskriminierender Regelungen für den Vorverkauf von Eintrittskarten zu den Spielen der Fußballweltmeisterschafts-Endrunde in den Jahren 1996 und 1997 an die Allgemeinheit verstieß das Comité français d'organisation de la Coupe du monde de football 1998 (CFO) gegen Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen. Durch diese Regelungen wurden den Verbrauchern außerhalb Frankreichs unfaire Handelsbedingungen auferlegt, die zu einer Einschränkung des Marktes für den Verkauf von 393200 Eintrittskarten im Rahmen von Pass-France-98-Kartenpaketen und 181000 Einzelkarten für das Eröffnungsspiel, die Viertel- und Halbfinalspiele, das Spiel um den dritten Platz und das Endspiel zum Nachteil dieser Verbraucher führten.

Artikel 2

Gegen das CFO wird eine Geldbuße von 1000 EUR wegen des in Artikel 1 genannten Verstoßes festgesetzt.

Artikel 3

Die Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in Euro auf folgendes Bankkonto zu zahlen:

Konto Nr. 310-0933000-43

Europäische Kommission

Banque Bruxelles-Lambert

Agence Européenne

Rond Point Schuman/Schumanplein 5 B - 1040 Brüssel.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind Verzugszinsen zu dem am ersten Werktag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, von der Europäischen Zentralbank für Wertpapierpensionsgeschäfte angewandten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkte fällig.

Artikel 4

Die Entscheidung ist gerichtet an: Comité français d'organisation de la Coupe du monde de football 1998 (CFO) 23-25 rue de Berri F - 75008 Paris.

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbar.

Brüssel, den 20. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

(2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5.

(3) ABl. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

(4) Diese Genehmigung betraf allerdings nicht die beanstandeten Regelungen, auf die sich diese Entscheidung bezieht.

(5) Artikel 34 der FIFA-Verordnung "Coupe du Monde de la FIFA" vom 31. Mai 1995.

(6) Vereins- und Verbandsmitglieder der französischen Clubs.

(7) Z. B. an Jugendprogramme.

(8) Die UEFA (Europäischer Fußballbund) organisiert verschiedene Fußballwettbewerbe in Europa. Zu ihren Mitgliedern zählen (u. a.) sämtliche nationalen Fußballverbände des Europäischen Wirtschaftsraumes.

(9) Karten ausschließlich für Spiele, an denen mindestens eine Nationalmannschaft aus der UEFA-Zone teilnahm.

(10) Pass-France-98-Pakete unter Einschluß von Spielen im Stade de France enthielten keine Eintrittskarte für das Eröffnungsspiel. Kartenpakete für die Spielorte Lyon und Nantes enthielten lediglich Eintrittskarten für Vorrundenspiele, da in diesen Städten kein Achtelfinalspiel stattfand.

(11) Wie vom CFO in seiner Antwort vom 4. Juni 1998 (Anhang 3) auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998 bestätigt.

(12) Umfangreichere Kartenkontingente für die Hauptrunde erhielten nur jene Fußballverbände, deren Mannschaften sich qualifiziert hatten; diese Karten wurden folglich erst verteilt, als alle Teilnehmer feststanden.

(13) Nicht enthalten sind folglich die Eintrittskarten, die von der FlFA nach Abschluß der Vorrunde ab 26. Juni 1998 an die noch im Turnier verbliebenen Fußballverbände weitergegeben wurden.

(14) Siehe Antwort des CFO vom 27. Januar 1998 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Januar 1998.

(15) Siehe Antwort des CFO vom 4. Juni 1998 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998.

(16) Siehe Buchstabe b) auf Seite 3 des CFO-Schreibens an die Kommission vom 11. Juni 1998.

(17) Siehe Schreiben der Kommission vom 20. Februar 1998, in der das CFO zur Abstellung einer Praxis aufgefordert wurde, die die Kommission als mißbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Artikel 82 EG-Vertrag eingestuft hatte.

(18) Siehe Randnummer 28.

(19) Siehe die Internet-Seite vom 13.8.1998 (http://www.france98.com/english/tickets/faq.html zu Frage 10). Diese Regelung wurde vom CFO in zahlreichen Pressemitteilungen bestätigt, wonach der Kartenverkauf durch das CFO in den Jahren 1996 und 1997 an die französische Öffentlichkeit gerichtet war.

(20) Siehe Internet-Seite vom 31.8.1998 (http://www.france98.com/english/tickets/out_france.html).

(21) Bereits am 1. April 1997 waren sämtliche Pass-France-98-Pakete für Spiele in acht der zehn Stadien verkauft. Nur eine begrenzte Zahl von Kategorie-1-Paketen für Spiele in Montpellier und Saint-Etienne waren noch erhältlich. Auch diese waren jedoch am 27. Mai 1997 ausverkauft.

(22) Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b) und c) des Übereinkommens von 1985.

(23) "Recommendations relatives à des lignes directrices pour le contrôle de la vente des billets lors de rencontres à haut risque" (verabschiedet auf der 5. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens über Gewalttätigkeit und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen von 1985) - Ad-hoc-Arbeitsgruppe Praktische Probleme (Straßburg, 14. November 1996).

(24) Antwort des CFO vom 4. Juni 1998 (Punkt 24) auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998.

(25) Siehe Schreiben des CFO an die Kommission vom 11. Juni 1998 (Seite 3, Buchstabe b).

(26) Obwohl keine Begründung angeführt wird, kommt das CFO in bezug auf den Eintrittskartenverkauf durch die europäischen Reiseveranstalter in seiner Anmeldung bei der Kommission vom 11. Juni zu einer ähnlichen Schlußfolgerung: "(Les tour-opérateurs) forment un marché spécifique... Le marché peut donc, selon le CFO, être défini comme le marché de la vente de billets pour la Coupe du Monde 1998 par les professionnels du tourisme" (Abschnitt 6.1).

(27) Vgl. Fußnote 26.

(28) Der Blindverkauf von diesen Eintrittskarten ist zu unterscheiden vom Verkauf von Eintrittskarten für Vorrundenspiele, die in Pass-France-98-Paketen zusammengelegt wurden, um möglichst hohe Zuschauerzahlen zu erzielen.

(29) Belegt durch die Ergebnisse der Verkäufe durch das CFO an EWR-Länder ab 22. April 1998, als 45 % der Entrittskarten an Abnehmer außerhalb Frankreichs verkauft wurden.

(30) Randnummer 25f. - während etwa 38 % der Einzelkarten, die vom CFO nach dem 22. April 1998 verkauft wurden, von Abnehmern mit einer Anschrift außerhalb Frankreichs in Ländern gekauft wurden, deren Mannschaften sich für die Endrunde qualifiziert hatten, konnten lediglich 10 % dieser Kartenkategorie von Anhängern jener Mannschaften gekauft werden, die in dem betreffenden Spiel aufeinander trafen. Folglich war ein nennenswerter Anteil der Allgemeinheit außerhalb Frankreichs am Besuch von Spielen interessiert, an denen die eigene Nationalmannschaft nicht teilnahm.

(31) Nur wenige Eintrittskarten dieser Art hätten zu Pass-France-98-Paketen gebündelt werden können.

(32) Urteil vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T/83/91 Tetra Pak II, Slg. 1994, S. II-755, Rn. 114f. In seinem Urteil vom 2. März 1983 in der Rechtssache 7/82 (GVL), Slg. 1983, S. 483, hatte der Gerichtshof schon zuvor die besondere Verantwortung eines Monopolisten bei Diskriminierung aus Gründen der Nationalität oder des Wohnsitzes anerkannt. Der Gerichtshof hielt dabei fest: "Eine derartige Weigerung (der Verwertung von Rechten) eines Unternehmens, das eine tatsächliche Monopolstellung einnimmt, seine Dienste sämtlichen Personen zur Verfügung zu stellen, die darauf möglicherweise angewiesen sind, jedoch nicht zu einer bestimmten Gruppe gehören, die dieses Unternehmen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes festgelegt hat, ist als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 des Vertrages anzusehen" (Rn. 56 der Begründung).

(33) Antwort des CFO auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Januar 1998.

(34) Z. B. unter Nutzung von Anschriften für postlagernde Sendungen oder Diensten der Botschaft.

(35) Da das CFO in seinen Verkaufsinformationen mit ganz besonderem Nachdruck auf die Anforderung hinwies, in Frankreich wohnhaft zu sein, und andeutete, daß Abnehmer außerhalb Frankreichs nicht beliefert würden, ist es zweifelhaft, ob das CFO überhaupt zugelassen hätte, daß im Ausland wohnende Interessenten sich dieser Alternativen wirklich bedient hätten.

(36) Die einschlägigen Ausführungen des CFO beziehen sich auch auf die Anwendbarkeit von Artikel 54 EWR-Abkommen.

(37) In diesem Zusammenhang argumentierte das CFO, daß die Anwendbarkeit von Artikel 82 im Lichte von Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag auszulegen sei, wonach der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht werden darf.

(38) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Continental Can), Slg. 1973, S. 215, Rn. 26: Danach bezieht sich Artikel 82 "... nicht nur auf Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch auf solche, die ihnen durch einen Eingriff in die Struktur des tatsächlichen Wettbewerbs Schaden zufügen ...".

(39) Zum Beispiel wird in Fällen einer übermäßig hohen Preisgestaltung die Prüfung verlangt, in welchem Ausmaß (falls überhaupt) ein beherrschendes Unternehmen einen Preis verlangt, der im Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Produkts oder der Dienstleistung unverhältnismäßig hoch ist. Auf diese Weise ist das Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils zu bestimmen, den das Unternehmen unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht hätte erreichen können, bevor auf übermäßig hohe Preise geschlossen werden kann.

(40) Das CFO nennt folgende Rechtssachen: Rs. 41/90 Höfner, Slg. 1991, S. I-1979 und Rs. 179/90 Merci, Slg. 1991, S. I-5889.

(41) Vgl. Fußnote 40.

(42) Siehe Antwort des CFO vom 4. Juni 1998 (Punkt 24) auf das förmliche Auskunftsverlangen der Kommission vom 15. Mai 1998.

(43) Zudem ist festzuhalten, daß zum Zeitpunkt der Anmeldung das CFO bereits sämtliche Pass-France-98-Kartenpakete unter der mißbräuchlichen Regelung, die hier in Rede steht, verkauft hatte.

(44) Abschnitt 4.1 ii) der CFO-Anmeldung vom 11. Juni 1997.