Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 1999 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1999 S. 0009 - 0016
VERORDNUNG (EG) Nr. 936/1999 DER KOMMISSION vom 27. April 1999 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98(2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, nachstehend Kombinierte Nomenklatur genannt, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch jenen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft entspricht. (2) Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonsisiertes System). (3) Die Kombinierte Nomenklatur beruht folglich auf der Grundlage des Harmonisierten Systems. (4) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, war es notwendig, Maßnahmen zu beschließen, die die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren betreffen. (5) Infolge von Änderungen in der Beschreibung von Waren, der ihnen zugeordneten Codes und von Rechtsvorschriften im Harmonisierten System oder in der Kombinierten Nomenklatur sind bestimmte Einreihungsverordnungen aufzuheben, wenn diese Verordnungen nicht mehr zutreffend oder gültig sind. (6) Diejenigen Verordnungen, die weiterhin von Interesse sind, sich aber auf Codes und Rechtsvorschriften beziehen, die nicht mehr existieren, sind dahingehend zu berichtigen, daß sie sich auf gültige Codes und Rechtsvorschriften beziehen. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den in Spalte 2 des Anhangs A aufgeführten Verordnungen werden für die in Spalte 3 und 4 bezeichneten Waren die in Spalte 5 genannten Codes und Rechtsvorschriften der Kombinierten Nomenklatur durch die Codes und Rechtsvorschriften der Kombinierten Nomenklatur in Spalte 6 ersetzt. Artikel 2 Die im Anhang B aufgeführten Verordnungen werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1. ANHANG A >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B - Verordnung (EWG) Nr. 3417/88 vom 31.10.1988, Nr. 2 (Elektronisches Drucksystem) (ABl. L 301 vom 4.11.1988, S. 8) - Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 vom 6.7.1990, Nr. 1 (Joystick) (ABl. L 178 vom 11.7.1990, S. 5) - Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 vom 6.7.1990, Nr. 2 (Maus für Computer) (ABl. L 178 vom 11.7.1990, S. 5) - Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 vom 14.5.1991, Nr. 3 (Keyboards für Computer) (ABl. L 122 vom 17.5.1991, S. 11) - Verordnung (EWG) Nr. 442/91, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2383/96 vom 13.12.1996 (Palettenaufsetzrahmen) (ABl. L 326 vom 17.12.1996, S. 1)