Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen
Amtsblatt Nr. L 056 vom 04/03/1999 S. 0008 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 464/1999 DER KOMMISSION vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Titel I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Beihilferegelung für die Herstellung bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt, und mit der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1590/98 (4), wurden die allgemeinen Vorschriften für diese Regelung festgelegt. Es empfiehlt sich, unbeschadet der übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 504/97 einige spezifische Bestimmungen für Trockenpflaumen festzulegen. Die Qualität von Obst ist unterschiedlich. Es empfiehlt sich, den Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für eine bestimmte Größenklasse festzusetzen, von dieser Größenklasse die Beträge für die anderen Größenklassen abzuleiten und bei der Definition dieser Größenklasse im Hinblick auf diese Ableitungen den Merkmalen der verschiedenen Größenklasse Rechnung zu tragen. Mit den in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Mindestqualitätsanforderungen soll die Herstellung von Erzeugnissen verhindert werden, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden, und diese Anforderungen müssen sich auf traditionelle, lautere Herstellungsverfahren stützen. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, empfiehlt es sich, Mindestanforderungen festzulegen, denen zum einen die vom Verarbeiter gekauften getrockneten Pflaumen und zum anderen die Trockenpflaumen, für die die Beihilfe gewährt wird, entsprechen müssen. Mit den Bestimmungen dieser Verordnung werden die besonderen Bestimmungen für Trockenpflaumen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 der Kommission vom 19. Juni 1984 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für bestimmte beihilfefähige Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/98 (6), und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2022/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für getrocknete Pflaumen und für Trockenpflaumen, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen (7), an die Entwicklung der Rechtsvorschriften und der technischen und wirtschaftlichen Daten sowie unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen angepaßt. Daher sind die Verordnung (EWG) Nr. 2022/85 sowie Artikel 3 und Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 aufzuheben. Wird das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet als dem, in dem es angebaut wurde, so ist vorzuschreiben, daß die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis angebaut wurde, dem Mitgliedstaat, der die Beihilfe zahlt, die Zahlung des Mindestpreises nachweisen. Der Mindestpreis und die Beihilfe werden für Trockenerzeugnisse in einem bestimmten Stadium des herkömmlichen Verfahrens der industriellen Verarbeitung festgesetzt. Zum einen ist sicherzustellen, daß die Trockenpflaumen, für die die Beihilfe gewährt wird, tatsächlich zu Erzeugnissen verarbeitet werden, die zum Verzehr angeboten werden können, und zum anderen dürfen unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung halbtrockener Trockenpflaumen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung diese Erzeugungen, die die genannte Trocknungsphase nicht durchlaufen, nicht von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung sind a) "Ente-Pflaumen": frische, reife Pflaumen der Sorte "prunes d'Ente", die zur Art Prunus domestica L. gehören; b) "getrocknete Pflaumen": durch Trocknung von Ente-Pflaumen gewonnene Erzeugnisse; c) "Trockenpflaumen": Trockenpflaumen, die aus getrockneten Pflaumen gewonnen wurden und höchstens 23 % Feuchtigkeit enthalten; d) "halbtrockene Trockenpflaumen": Trockenpflaumen, die durch Trocknung von Ente-Pflaumen bis zu einem Feuchtigkeitsgehalt von 30 bis 35 % gewonnen wurden und die keinem Rehydrationsverfahren unterzogen wurden; e) "Partie": die Anzahl von Behältnissen, die zusammen von demselben Erzeuger oder einer anerkannten Erzeugerorganisation zur Übernahme durch den Verarbeiter bereitgestellt werden. Artikel 2 Um für die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 in Betracht zu kommen, müssen die Trockenpflaumen den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B genügen und aus getrockneten Pflaumen hergestellt worden sein, die den Anforderungen gemäß Anhang I Teil A genügen und für die der Mindestpreis vollständig gezahlt wurde. Artikel 3 (1) Der dem Erzeuger für getrocknete Pflaumen zu zahlende Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen werden je 100 kg netto des Erzeugnisses mit höchstens 23 % Feuchtigkeitsgehalt für die Größe 66 Früchte je 500 Gramm festgesetzt. Für andere Größen werden der Mindestpreis und die Beihilfe mit einem der in Anhang II aufgeführten Koeffizienten multipliziert. (2) Bei halbtrockenen Trockenpflaumen werden die Größe und das Gewicht für die Anwendung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe durch Multiplikation der Größe mit 1,18461 und des Gewichts mit 0,84416 auf die entsprechende Größe und das entsprechende Gewicht von getrockneten Pflaumen und Trockenpflaumen umgerechnet. Artikel 4 Erfolgt die Verarbeitung außerhalb des Erzeugermitgliedstaats, so liefert dieser dem Mitgliedstaat, der die Produktionsbeihilfe gewährt, den Nachweis für die Zahlung des Mindestpreises an den Erzeuger. Artikel 5 (1) Die Überprüfung der Erfuellung der Qualitätsanforderungen bei getrockneten Pflaumen erfolgt auf der Grundlage von Proben, die der Verarbeiter einer Partie vor der Einteilung in Größen und im Einvernehmen mit dem Erzeuger entnimmt. Die Proben werden von dem Verarbeiter und dem Erzeuger kontradiktorisch untersucht, und die Ergebnisse werden schriftlich festgehalten. (2) Der Verarbeiter muß bei Trockenpflaumen während des Verarbeitungszeitraums durch Probenahme jeder Partie prüfen, ob die Erzeugnisse den für die Gewährung der Beihilfe vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen. Die Ergebnisse der Überprüfungen werden schriftlich festgehalten. Das Nettogewicht jeder zu prüfenden Probe muß mindestens 1 kg betragen. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Prüfung der Bestandsbuchhaltung, um sicherzustellen, daß die Trockenpflaumen, für die die Beihilfe gezahlt worden ist, anschließend zu Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 504/97 verarbeitet wurden. Artikel 7 Artikel 3 und Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2022/85 werden aufgehoben. Artikel 8 Diese Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. März 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1. (3) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14. (4) ABl. L 208 vom 24. 7. 1998, S. 11. (5) ABl. L 162 vom 20. 6. 1984, S. 8. (6) ABl. L 208 vom 24. 7. 1998, S. 14. (7) ABl. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 31. ANHANG I Teil A: Mindestqualitätsanforderungen an getrocknete Pflaumen I. MINDESTMERKMALE 1. Die getrockneten Pflaumen müssen gesund, von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sowie zur Verarbeitung geeignet sein. 2. Die getrockneten Pflaumen dürfen einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 23 % aufweisen. Ausgenommen davon sind Früchte, die zur Herstellung halbtrockener Trockenpflaumen bestimmt sind; ihr Feuchtigkeitsgehalt muß zwischen 30 und 35 % liegen. 3. Für die getrockneten Pflaumen beträgt die Mindestgröße 105 Früchte je 500 Gramm. Ausgenommen davon sind Früchte, die zur Herstellung halbtrockener Trockenpflaumen bestimmt sind; für sie beträgt die Mindestgröße 81 Früchte je 500 Gramm. 4. Die Früchte müssen a) gut getrocknet und gesund sein, d. h. frei von Schimmel, Fäule, lebenden oder toten Insekten sowie Insektenausscheidungen; b) fleischig, sauber und ohne Verschmutzung sein; c) frei von fremdem Geruch oder Geschmack sein; d) praktisch frei von Mängeln und Abfällen sein. II. TOLERANZEN Folgende Toleranzen sind zulässig: 1. Zu industriellen Zwecken bestimmte getrocknete Pflaumen a) 0,3 % nach Gewicht Abfälle, b) 100 % nach Gewicht Früchte mit leichten und/oder schwerwiegenden Mängeln, c) 10 % nach Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln, d) 5 % nach Gewicht Früchte, die die Mindestgröße 105 Früchte je 500 Gramm nicht erreichen. 2. Andere getrocknete Pflaumen a) 0,2 % nach Gewicht Abfälle, b) 0,5 % nach Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln, c) 7,5 % nach Gewicht Früchte mit schwerwiegenden und sehr schwerwiegenden Mängeln, d) 15 % nach Gewicht Früchte mit Mängeln. III. MÄNGEL Die Mängel werden in drei Gruppen eingeteilt: - leichte Mängel, die in geringfügigen Mängeln der Haut bestehen; - schwerwiegende Mängel, die hauptsächlich in schwerwiegenden Mängeln der Haut bestehen; - sehr schwerwiegende Mängel, die hauptsächlich in Mängeln bestehen, bei denen das Fruchtfleisch beschädigt wurde. Es gelten folgende Definitionen: 1. Leichte Mängel a) Endrisse Über 10 mm lange Hautrisse an dem dem Stielansatz gegenüberliegenden Ende der Frucht mit einer Länge von mehr als 10 mm und nicht mehr als 15 mm. b) Kleine Hautrisse Risse, Veränderungen der Haut oder das Fehlen der Haut auf einer Länge von nicht mehr als 7 mm und einer Breite von mehr als 3 mm, wobei das Fruchtfleisch durch diese Verletzung nicht austritt, oder auf einer Länge von mehr als 7 mm, wobei das Fruchtfleisch sichtbar ist. c) Verhärtungen von über 3 mm Gesamtdurchmesser aufgrund von Hagelschlag Veränderungen durch Vernarbungen nach Hagelschlag mit einem Gesamtdurchmesser von nicht mehr als 10 mm. d) Schorf mit einem Gesamtdurchmesser von über 6 mm Diese Veränderung drückt sich in einer korkähnlichen Verdickung der Haut aus, die zu Flecken unterschiedlicher Form mit einem Gesamtdurchmesser von nicht mehr als 20 mm führt. 2. Schwerwiegende Mängel a) Mängel in der Konsistenz Diese Mängel sind meist auf fehlende Reife zurückzuführen und äußern sich in Mängeln in der Farbe, geringer Konsistenz des Fruchtfleisches und einer Haut mit sehr zahlreichen, wenig tiefen Runzeln. b) Tiefe, durch Platzen hervorgerufene Risse Tiefe, durch Platzen der Frucht hervorgerufene Risse, bei denen es sich nicht um Endrisse handelt, vernarbt mit korkähnlichen Wülsten, mit einer Länge von mehr als 10 mm. c) Endrisse Am Vorderende der Frucht gelegene Risse, mit einer Länge von mehr als 15 mm. d) Risse Risse, Veränderungen der Haut oder das Fehlen der Haut von solchen Abmessungen, daß sie nicht mehr als leichte Mängel eingestuft werden können. e) Teilweise zerquetschte Früchte Teilweise zerquetschte Früchte oder unvollständige Früchte oder Früchte, die eine deutlich veränderte Form aufweisen und bei denen das Fruchtfleisch zu sehen ist. f) Verhärtungen aufgrund von Hagelschlag Auf Hagelschlag zurückzuführende Narben, deren Gesamtdurchmesser 10 mm übersteigt. g) Schorf Dicke korkähnliche Stellen mit einem Gesamtdurchmesser von mehr als 20 mm. h) Schrunden Über 15 mm lange Hautrisse an dem dem Stielansatz gegenüberliegenden Ende der Frucht oder tiefe Schrunden, die den Kern erkennen lassen. i) Formfehler durch übermäßige Sonneneinwirkung Bedeutende Veränderung der Form, die durch eine übermäßige Sonneneinwirkung auf die Frucht hervorgerufen wurde und zum fast vollständigen Fehlen des Fruchtfleisches auf einem Teil einer der beiden Fruchthälften führt, wobei die Haut faltenlos den Kern überzieht. 3. Sehr schwerwiegende Mängel a) Karamelisierte Früchte Durch ein Übermaß an Hitze karamelisierte Früchte, bei denen eine sehr dunkle Färbung des Fruchtfleisches oder Hohlräume zwischen dem Fruchtfleisch und dem Kern festgestellt werden können. b) Von Moniliafäule befallene Früchte Früchte, die auf den Befall mit Moniliafäule zurückzuführende helle Stellen aufweisen, wobei der Befall durch die Trocknung beendet wurde und die Haut verändert ist. c) Verschmutzte Früchte Durch Fremdstoffe (insbesondere Erde) verschmutzte Früchte, wobei die Fremdstoffe jedoch entfernt werden können. d) Vollständig zerquetschte Früchte Vollständig zerquetschte Früchte oder Teile von Früchten. 4. Abfälle Als Abfälle gelten alle Stoffe, die aufgrund ihrer Art oder ihres Zustands keinesfalls zum Verzehr bestimmt werden können oder die, falls sie unabhängig von der Bestimmung der Früchte weiterhin damit vermischt bleiben, zu folgendem führen könnten: - Beeinträchtigung der Haltbarkeit, - Veränderung des Aussehens, - Übertragung eines unannehmbaren Geruchs oder Geschmacks oder eines anderen unannehmbaren Mangels auf die Früchte. Als Abfälle gelten insbesondere: a) Früchte mit aktivem Schimmelbefall Früchte mit Schimmelentwicklung. b) Von Moniliafäule befallene, mumifizierte Früchte Einzelne oder miteinander verklebte Früchte, deren Fruchtfleisch durch den vollständigen Befall mit Moniliafäule zerstört und mumifiziert worden ist. c) Verfaulte Früchte Früchte, deren Genießbarkeit durch Einwirkung von Mikroorganismen wie Hefe, Schimmel oder Bakterien beeinträchtigt oder zerstört worden ist. d) Von Insekten und Milben befallene Früchte Früchte, die von lebenden oder toten Tieren befallen sind (Insekten und Milben auf den verschiedenen Stufen ihres biologischen Kreislaufs) oder die Insektenausscheidungen aufweisen. e) Mit Erde oder anderen vom Boden stammenden Stoffen bedeckte Früchte f) Verkohlte Früchte Durch übermäßige Wärme verkohlte Früchte, bei denen Hohlräume zwischen dem Fruchtfleisch und dem Kern oder eine typische Schwellung, die ihnen die Form der frischen Frucht gibt, festgestellt werden können. g) Fremdstoffe Einzelne, von den Früchten stammende, nicht genießbare Stoffe wie Stiele, Kerne und Hautstücke sowie Fremdstoffe wie Blätter, Gräser und sonstige pflanzliche Stoffe, ferner vom Boden stammende Stoffe wie Erde und Steine. Teil B: Mindestqualitätsanforderungen an Trockenpflaumen I. MINDESTMERKMALE 1. Trockenpflaumen werden aus getrockneten Pflaumen gewonnen, die den Anforderungen von Teil A genügen. 2. Die Früchte dürfen einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 23 % aufweisen. Ausgenommen davon sind halbtrockene Trockenpflaumen; ihr Feuchtigkeitsgehalt muß zwischen 30 und 35 % liegen. 3. Die nicht zu industriellen Zwecken bestimmten Trockenpflaumen müssen sortiert und nach Größen eingeteilt werden. 4. Die Trockenpflaumen müssen - ganz, gesund, fleischig, sauber, frei von Schimmel, Fäulnis und Abfällen sein; - praktisch frei von Veränderungen sein, die die Güte oder das Aussehen des Erzeugnisses beeinträchtigen können; - frei von lebenden oder toten Insekten und Insektenausscheidungen sein; - frei von anormalem Geruch und Geschmack sein; - der Mindestgröße 105 Früchte je 500 Gramm entsprechen; ausgenommen davon sind halbtrockene Trockenpflaumen, für die die Mindestgröße 81 Früchte je 500 Gramm beträgt. II. TOLERANZEN 1. Zu industriellen Zwecken bestimmte Trockenpflaumen a) 100 % nach Gewicht Früchte mit leichten und/oder schwerwiegenden Mängeln, b) 10 % nach Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln, c) 5 % nach Gewicht Früchte, die die Mindestgröße 105 Früchte je 500 Gramm nicht erreichen. 2. Halbtrockene Trockenpflaumen a) 0,3 % nach Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln, b) 5 % nach Gewicht Früchte mit schwerwiegenden und sehr schwerwiegenden Mängeln, c) 10 % nach Gewicht Früchte mit Mängeln. 3. Andere Trockenpflaumen a) 0,5 % nach Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln, b) 7,5 % nach Gewicht Früchte mit schwerwiegenden und sehr schwerwiegenden Mängeln, c) 15 % nach Gewicht Früchte mit Mängeln. III. MÄNGEL Für die Bestimmung der Schwere der Mängel gilt Teil A. ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei getrockneten Pflaumen und Trockenpflaumen, die zu industriellen Zwecken bestimmt sind, ist unabhängig von der Größe der Koeffizient 0,4000 anzuwenden.