31999L0047

Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (Text von Bedeuting für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 169 vom 05/07/1999 S. 0001 - 0057
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RICHTLINIE 1999/47/EG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 1999

zur zweiten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission [2], insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Anhang der Richtlinie 94/55/EG enthält die ab dem 1. Januar 1997 geltende Fassung des ADR, die inzwischen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht wurde [3].

(2) Das ADR wird alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebracht. Daher ist seit dem 1. Januar 1999 eine geänderte Fassung in Kraft, die für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1999 gilt.

(3) Gemäß Artikel 8 werden Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den unter die Richtlinie fallenden Gebieten notwendig sind, nach dem Verfahren des Artikels 9 beschlossen.

(4) Es ist erforderlich, den Sektor an die neuen ADR-Vorschriften anzupassen und aus diesem Grund den Anhang der Richtlinie 96/55/EG zu ändern.

(5) Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/55/EG eingesetzten Ausschusses überein.

(6) Die Anlagen A und B zu dem als ADR bekannten Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße sollten der Richtlinie 94/55/EG als Anhänge A und B beigefügt werden und nicht nur für die grenzüberschreitende Beförderung, sondern auch für die Beförderung innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten gelten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 94/55/EG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang A wird der nachstehende Wortlaut

[4]

gestrichen:

"Anlage A enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 2000 bis 3999 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

NB:

Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage A des ADR in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

Anhang A wird gemäß dem Anhang dieser Änderungsrichtlinie geändert.

2. In Anhang B wird der nachstehende Wortlaut

[5]

gestrichen:

"Anlage B enthält die Bestimmungen der ab 1. Januar 1997 geltenden Randnummern 10 000 bis 270 000 der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird.

NB:

Sobald die Fassung von 1997 zur Änderung des kodifizierten Texts von 1995 der Anlage B des ADR in allen Amtsprachen der Gemeinschaft vorliegt, wird sie veröffentlicht."

Anhang B wird gemäß Anhang B dieser Änderungsrichtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 1999

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7.

[2] ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 43.

[3] ABl. L 275 vom 28.10.1996, S. 1, und ABl. L 251 vom 17.9.1997, S. 1.

[4] Siehe Artikel 1 der Richtlinie 96/86/EG.

[5] Siehe Artikel 1 der Richtlinie 96/86/EG.

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ANLAGE A

I. TEIL

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

2000

(1) Nach der Begriffsbestimmung "Gefährliche Güter" folgende Begriffsbestimmung einfügen:"—"Versandstück", das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC) mit Inhalt. Der Begriff umfaßt die Gefäße für Gase gemäß Rn. 2211 sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder in Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für unverpackte Gegenstände und Stoffe in loser Schüttung in Containern oder Fahrzeugen noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden;"

In der sechsten Begriffsbestimmung "neunte" ersetzen durch "zehnte" und "ST/SG/AC.10/1/Rev.9" durch "ST/SG/AC.10/1/Rev.10".Am Schluß zwei neue Begriffsbestimmungen mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"—

"IMDG-Code" der von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) in London herausgegebene Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

"Technische Anweisungen der ICAO" die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) in Montreal herausgegebenen Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr."

2002

(3) a) Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"Bem. 2:

Bei Anwendung der Rn. 10 011 muß die Gesamtmenge der je Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter in Form eines Wertes angegeben werden, der gemäß den einschlägigen Vorschriften der Rn 10 011 berechnet wurde."

(8) a) Am Ende folgenden neuen Unterabsatz hinzufügen:"Eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen oder mehrere namentlich genannte oder einer "n.a.g.-Eintragung" zugeordnete Stoffe und einen oder mehrere nicht gefährliche Stoffe enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn die Gefahreneigenschaften der Lösung oder des Gemisches derart sind, daß sie nicht den Kriterien (einschließlich der Kriterien bezüglich der bekannten Wirkungen beim Menschen) einer Klasse entsprechen."

(15) Folgenden neuen Absatz (15) anfügen:

"(15) Absender von gefährlichen Gütern, die den Vorschriften dieser Anlage unterliegen, müssen sich vergewissern, daß das für beförderungsrelevante Aufgaben beschäftigte Personal eine Unterweisung in den Bereichen erhält, für das es verantwortlich ist (siehe Anlage B Rn. 10 316)."

2003

(4) Wie folgt ändern:"Anhang A.1: Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie nitrierte Cellulosemischungen sowie Glossar der Benennungen in Rn. 2101;"

2007

c) Am Schluß das Semikolon durch einen Punkt ersetzen und folgenden Satz anfügen:"In diesem Fall ist nur Absatz (1) der Rn. 10 500 für die Kennzeichnung und Bezettelung des Fahrzeugs selbst anzuwenden;"

2011"1997" ersetzen durch "1999" (zweimal) und "1996" ersetzen durch "1998".

II. TEIL

STOFFAUFZÄHLUNG UND BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN

KLASSE 1

EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

2101

4. Neue Bem. 3 unter der Kennzeichnungsnummer 0143 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. 3.

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserien 2 und 6 Typ c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 3 zulassen [siehe Rn. 2300 (9)]."

Bem. 3 bis 5 werden zu Bem. 4 bis 6.Die Bem. zu Kennzeichnungsnummer 0150 wird zu Bem. 1Neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem. 2

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Testserie 6 Typ c), die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen."

Bei folgenden Kennzeichnungsnummern in der Benennung den Ausdruck "gewerbliche" streichen:

5. Kennzeichnungsnummer 0059

17. Kennzeichnungsnummer 0439

39. Kennzeichnungsnummer 0440

47. Kennzeichnungsnummer 0441

2102

(14) Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:"Solche unverpackten Gegenstände dürfen auf Schlitten so befestigt oder in Verschlägen oder anderen geeigneten Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschußeinrichtungen so eingesetzt sein, daß sie sich bei normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern können."

(15) Folgenden neuen Absatz (15) einfügen:

"(15) Werden solche großen Gegenstände mit Explosivstoff im Rahmen der Prüfung ihrer Betriebssicherheit und Eignung Prüfverfahren unterworfen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, und haben diese Gegenstände diese Prüfungen bestanden, darf die zuständige Behörde diese Gegenstände zur Beförderung nach dieser Richtlinie zulassen."

Absätze (15) und (16) werden Absätze (16) und (17).

2105

(1) Vor dem letzten Satz folgenden neuen Satz einfügen:"Bei unverpackten Gegenständen ist die Aufschrift auf jedem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschußeinrichtung anzubringen."

(3) Streichen: "die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind,".

2115

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Zetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzten durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 2

GASE

2201

1 A Bem. 3 streichen.

1 O Bem. zu Kennzeichnungsnummer 1014 streichen.

1 TO "2451 Stickstofftrifluorid, verdichtet" von Ziffer 1 TO nach Ziffer 1 O verschieben.

2 A Vor "1078 Gas als Kältemittel, n.a.g." einfügen:

"3337 Gas als Kältemittel R 404A (Pentafluorethan, 1,1,1-Trifluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 44 % Pentafluorethan und 52 % 1,1,1-Trifluorethan)

3338 Gas als Kältemittel R 407A (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 20 % Difluormethan und 40 % Pentafluorethan)

3339 Gas als Kältemittel R 407B (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 10 % Difluormethan und 70 % Pentafluorethan)

3340 Gas als Kältemittel R 407C (Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan, zeotropes Gemisch mit ca. 23 % Difluormethan und 25 % Pentafluorethan)"

2 F Kennzeichnungsnummer 1965:Nach Gemisch A einfügen:

"Gemisch A 01 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,516 kg/l haben,

Gemisch A 02 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 1,6 MPa (16 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,505 kg/l haben,

."

Nach Gemisch B einfügen:

"Gemisch B 1 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,3 MPa (23 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,474 kg/l haben,

Gemisch B 2 bei 70 °C einen Dampfdruck von höchstens 2,6 MPa (26 bar) und bei 50 °C eine Dichte von mindestens 0,463 kg/l haben,

."

Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:"Für die vorerwähnten Gemische sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbenennung zulässig: für Gemische A, A 01, A 02 und A 0 Butan, für Gemisch C Propan."Nach Eintragung 1965 einfügen:"3354 Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, entzündbar, n.a.g."

2 TF Vor Eintragung 3160 einfügen:"3355 Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, entzündbar, n.a.g."

6 A Nach Eintragung 3164 folgende Bem. zu Rn. 3164 hinzufügen:

"Bem.

Gegenstände, die als Stoßdämpfer dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, vorausgesetzt, jeder Gegenstand:

a) hat einen Gasbehälter mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einen Ladedruck von höchstens 50 bar;

b) hat einen Berstdruck, der mindestens dem vierfachen Ladedruck bei 20 °C entspricht;

c) ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;

d) ist im Falle eines Brandes gegen Bersten mittels einer Schmelzsicherung oder einer Druckentlastungseinrichtung, durch die der Innendruck abgebaut werden kann, geschützt und

e) ist nach einer für die zuständige Behörde annehmbaren Qualitätssicherungsnorm gefertigt."

Am Schluß hinzufügen:

"3353 AIRBAG-GASGENERATOREN, VERDICHTETES GAS ODER 3353 AIRBAG-MODULE, VERDICHTETES GAS ODER 3353 GURTSTRAFFER, VERDICHTETES GAS

Bem.

1. Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die in Fahrzeugen als Airbag-Gasgeneratoren oder Airbag-Module oder Gurtstraffer zum Schutz von Personen verwendet werden, die ein unter die Klasse 2 fallendes verdichtetes Gas oder verdichtetes Gasgemisch und ggf. kleine Mengen pyrotechnischen Stoffes enthalten. Bei Gegenständen mit pyrotechnischem Stoff müssen die ausgelösten Sprengwirkungen so im Druckgefäß zurückgehalten werden, daß die Gegenstände in Übereinstimmung mit der Bem. zu Rn. 2100 (2) b) in Verbindung mit Absatz 16.6.1.4.7 a) (ii) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil I, von der Klasse 1 ausgenommen werden können. Außerdem müssen die Gegenstände für die Beförderung so ausgelegt oder verpackt sein, daß bei Feuereinwirkung nicht die Gefahr einer Zertrümmerung des Druckgefäßes oder einer Splitterwirkung besteht. Hierzu ist eine Untersuchung vorzunehmen. Das Druckgefäß muß den Vorschriften für das (die) im Druckgefäß enthaltene(n) Gas(e) entsprechen.

2. Airbags oder Gurtstraffer, die in Fahrzeugen oder in einbaufertigen Fahrzeugteilen (wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw.) montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie."

2201a

(3) Die letzten zwei Unterabsätze erhalten folgenden Wortlaut:

"Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [1].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2207

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Als Treibmittel oder Treibmittelkomponenten oder als Gasfüllung für 1950 Druckgaspackungen sind zugelassen: Gase der Ziffern 1 A, 1 O und 1 F — ausgenommen 2203 Siliciumwasserstoff —, Gase der Ziffern 2 A und 2 F — ausgenommen Methylsilan, das der Kennzeichnungsnummer 3161 zugeordnet ist — und 1070 Distickstoffmonooxid der Ziffer 2 O."

2207

(4) Wie folgt ändern:

"(4) Als Gasfüllung für 2037 Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) sind alle Gase der Ziffern 1 und 2, ausgenommen pyrophore Gase und sehr giftige Gase (Gase mit einem LC50-Wert unter 200 ppm), zugelassen."

2210

(1) a) Am Ende hinzufügen:

"Bei Verpackungen mit einer Bruttohöchstmasse bis zu 2 kg müssen jedoch nur die "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" der Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) erfüllt sein."

2212

(1) Im Einleitungssatz des letzten Unterabsatzes nach "Richtlinien" hinzufügen "bzw. Normen".Am Schluß des letzten Unterabsatzes einen zusätzlichen Spiegelstrich mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

- für Verschlüsse: EN 849:1996 Ortsbewegliche Gasflaschen — Flaschenventile — Spezifikation und Typprüfung

.

2213

(2) Im letzten Unterabsatz "nachstehender Normen" ersetzen durch "der nachstehenden Norm"."(bleibt offen)" ersetzen durch:

"EN 962:1996 Ortsbewegliche Gasflaschen — Ventilschutzkappen und Ventilschutzvorrichtungen für Gasflaschen in industriellem und medizinischem Einsatz — Gestaltung, Konstruktion und Prüfungen

."

2215

(1) bis (3) "Ursprungslandes" ersetzen durch "Zulassungslandes".

2223

(2) Der dritte Spiegelstrich der Fußnote erhält folgenden Wortlaut:

- "— für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. der Ziffer 2 F: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan."

2223

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Die grundlegenden Bestimmungen des Absatzes (1) mit Ausnahme des Unterabsatzes b) gelten bei Anwendung der entsprechenden Teile der nachstehenden Norm als erfüllt:

EN 1089-1:1996 Ortsbewegliche Gasflaschen — Gasflaschen-Kennzeichnung (ausgenommen LPG) — Teil 1: Stempelung

."

2223

(6) Ersetzen "UN 1950 Aerosol" durch "UN 1950 Aerosole".

2226

(1) Im sechsten Unterabsatz erhält der dritte Spiegelstrich folgenden Wortlaut:

- "— für 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., der Ziffer 2 F: Gemisch A oder Butan, Gemisch A 01 oder Butan, Gemisch A 02 oder Butan, Gemisch A 0 oder Butan, Gemisch A 1, Gemisch B 1, Gemisch B 2, Gemisch B, Gemisch C oder Propan.

— Bei Beförderungen in Tanks dürfen die Handelsnamen Butan und Propan nur als Zusatz verwendet werden;"

2237

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

2250Tabelle

1 TO

"2451 Stickstofftrifluorid, verdichtet" mit allen Angaben von Ziffer 1 TO nach Ziffer 1 O verschieben; die Angabe in Spalte "Periode" wird von "5" in "10" geändert.

2 A

Bei "3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125)" in der Spalte MPa "4,9" durch "3,4" ersetzen.

Bei Kennzeichnungsnummer 3220 vor der bestehenden Zeile eine zusätzliche Zeile mit folgenden Angaben einfügen:

"(1),(2),(3),(5) | — | 3,6 | 10 | 0,72 | g" |

2 TC

Bei "1105 Ammoniak, wasserfrei" in der Spalte "Periode (Jahre)""10" durch "5" ersetzen.

Unter der Kennzeichnungsnummer 2194 "20,0" und "1,30" ersetzen durch "3,6" und "1,46".

4 A

Bei "2073 Ammoniaklösung, in Wasser" in der Spalte "Periode (Jahre)""10" durch "5" ersetzen.

4 TC

Bei "3318 Ammoniaklösung, in Wasser" in der Spalte "Periode (Jahre)""10" durch "5" ersetzen.

Ziffer und Gruppe | Kennzeichnungsnummer | Benennung des Stoffes | Verpackung | Prüfung | Füllung | Besondere Vorschriften |

Gefäßart nach Rn. 2211 | Druck | Periode (Jahre) (1) | max. Füllung kg/l, MPa oder Vol.-%. |

x-facher Füllungsdruck | MPa |

—Folgende Eintragungen aufnehmen:

2° A | "3337" | "Gas als Kältemittel R 404A" | "(1)(2)(3)(5)" | | "3,6" | "10" | "0,82" |

"3338" | "Gas als Kältemittel R 407A" | "(1)(2)(3)(5)" | | "3,6" | "10" | "0,94" |

"3339" | "Gas als Kältemittel R 407B" | "(1)(2)(3)(5)" | | "3,8" | "10" | "0,93" |

"3340" | "Gas als Kältemittel R 407C" | "(1)(2)(3)(5)" | | "3,5" | "10" | "0,95" |

—Folgende Eintragungen ändern:

2° F | "1965" | "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g." | "(1)(2)(3)(5)" | | | "10" | "(2)" | "m, n" |

"Gemisch A" | "(1)(2)(3)(5)" | | "1,0" | "10" | "0,50" |

"Gemisch A01" | "(1)(2)(3)(5)" | | "1,5" | "10" | "0,49" |

"Gemisch A02" | "(1)(2)(3)(5)" | | "1,5" | "10" | "0,48" |

"Gemisch A0" | "(1)(2)(3)(5)" | | "1,5" | "10" | "0,47" |

"Gemisch A1" | "(1)(2)(3)(5)" | | "2,0" | "10" | "0,46" |

"Gemisch B1" | "(1)(2)(3)(5)" | | "2,5" | "10" | "0,45" |

"Gemisch B2" | "(1)(2)(3)(5)" | | "2,5" | "10" | "0,44" |

"Gemisch B" | "(1)(2)(3)(5)" | | "2,5" | "10" | "0,43" |

"Gemisch C" | "(1)(2)(3)(5)" | | "3,0" | "10" | "0,42" |

—Folgende Eintragung aufnehmen:

2° F | "3354" | "Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, entzündbar, n.a.g." | "(1)(2)(3)(5)" | | | "10" | | "n" |

—Folgende Eintragung aufnehmen:

2° TF | "3355" | "Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, entzündbar, n.a.g." | "(1)(2)(3)(5)" | | | "5" | | "n" |

Folgende Fußnote hinzufügen:

Nach der Tabelle folgende Bemerkung hinzufügen:

"Bem.

Für Gasgemische der Ziffer 2 F Kennzeichnungsnummer 1965 beträgt die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum:"

+++++ TIFF +++++

KLASSE 3

ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE

2300

(2) In der Bem. 1 nach "mit einem Flammpunkt über 61 °C" einfügen "bis höchstens 100 °C".

(9) Folgenden neuen Absatz (9) aufnehmen:

"(9) Nitroglycerol, Gemisch, desensibilisiert, flüssig, entzündbar, mit höchstens 30 Masse-% Nitroglycerol, das der Kennzeichnungsnummer 3343 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet ist, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen der Testserie 2 und einer Prüfung der Testserie 6 Typ c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil I, an versandfertigen Verpackungen als Stoff der Klasse 3 klassifiziert und zur Beförderung zugelassen werden. Die zuständige Behörde muß die Ziffer und die Gruppe auf der Grundlage des tatsächlichen Gefahrengrades und des für die Testserie 6 Typ c) verwendeten Verpackungstyps festlegen (siehe auch Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummer 0143)."

2301

2o a) und b) Vor "1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g." einfügen:"3336 Mercaptane, flüssig, entzündbar, n.a.g. oder 3336 Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n.a.g."

3o b) Unter "Kohlenwasserstoffe" die Eintragung 1307 ändern in "1307 Xylene".

Unter "Alkohole""1105 Amylalkohole" ändern in "1105 Pentanole".Unter "Schwefelhaltige Stoffe" am Ende hinzufügen:"3336 Mercaptane, flüssig, entzündbar, n.a.g. oder 3336 Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n.a.g."

23o b) Die Eintragung "2401 Piperidin" streichen.

31o c) Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:

"Bem.

Abweichend von Rn. 2300 (2) sind Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht) mit einem Flammpunkt über 61 °C bis höchstens 100 °C Stoffe der Ziffer 31 c) Kennzeichnungsnummer 1202."

Unter "Kohlenwasserstoffe" die Eintragung 1307 ändern in "1307 Xylene".Unter "Halogenhaltige Stoffe" vor 2392 einfügen "2344 Brompropane".Unter "Alkohole""1105 Amylalkohole" ändern in "1105 Pentanole".Unter "Schwefelhaltige Stoffe" am Ende hinzufügen:"3336 Mercaptane, flüssig, entzündbar, n.a.g. oder 3336 Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n.a.g."

F. Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer der Bezeichnungen der Ziffer 41 ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen."

41o Kennzeichnungsnummern 2766, 2768, 2770 und 2774 streichen.

Kennzeichnungsnummer 2772 erhält folgende Benennung:"2772 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C".Nach der Eintragung 3024 einfügen:"3346 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C""3350 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig, Flammpunkt unter 23 °C".

71o Bem. wird zu Bem. 1. Eine neue Bem. 2 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"2. Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffer 61 c) enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen."

2301a

(2) Im Einleitungssatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen, "welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

Die Unterabsätze a), b) und c) erhalten folgenden Wortlaut:

"a) Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, mit Ausnahme jener der Ziffer 5 b) und der alkoholischen Getränke der Ziffer 3 b), bis zu 1 Liter je Innenverpackung und 12 Liter je Versandstück;

b) alkoholische Getränke der Ziffer 3 b) bis zu 1 Liter je Innenverpackung;

c) Stoffe der Ziffer 5 b) bis zu 1 Liter je Innenverpackung und 20 Liter je Versandstück;"

(7) Wie folgt ändern:

"(7) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [3].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2308

(3) Im zweiten Satz streichen "sowie für Stoffe der Ziffer 5 c)".

Den letzten Satzteil in Klammern wie folgt ändern: "(siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561)."

2314

(1) Der vierte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) der Ziffer 41 muß die Bezeichnung des Gutes die technische(n) Benennung(en)

[****]

des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) umfassen, z.B.

"

2784 Organophosphor-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig (Dimephos), 3 Ziffer 41 b) ADR

"

."

2322

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 4.1

ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

2401

C. Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2. Nitroglycerol, Gemisch, desensibilisiert, fest, n.a.g., mit mehr als 2 Masse-%, aber höchstens 10 Masse-% Nitroglycerol und Pentaerythritoltetranitrat (PETN), Gemisch, desensibilisiert, fest, n.a.g., mit mehr als 10 Masse-%, aber höchstens 20 Masse-% PETN, sind den Kennzeichnungsnummern 3319 bzw. 3344 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet. Sie sind als Stoffe der Klasse 4.1 zur Beförderung nur zugelassen, wenn die Vorschriften der zuständigen Behörde erfüllt sind. Die zuständige Behörde muß die Ziffer und den Buchstaben auf der Grundlage des tatsächlichen Gefahrengrades und des für die Testserie 6 Typ c) verwendeten Verpackungstyps festlegen (siehe Rn. 2101 Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0143 und 0150)."

25o a) Die Bem. erhält folgenden Wortlaut:

"Bem.

Bariumazid, dessen Wassergehalt niedriger ist als im angegebenen Grenzwert, ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0224 (siehe Rn. 2101 Ziffer 01)."

26o c) Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2. Zubereitungen von Isosorbid-5-mononitrat, die mindestens 30 % nichtflüchtige, nichtentzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie."

2401a

(2) Im Einleitungssatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen ", welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

2401a

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei den verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [5].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2405

(2) "2102 (4) und (6)" durch "2102 (9) und (10)" ersetzen.

2405

(5) Erhält am Ende folgenden Wortlaut:"…, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach den in den Rn. 211 536 (3) und 212 536 (3) angegebenen Methoden, entwickelt werden."

2422

(4) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 4.2

SELBSTENTZÜNDLICHE STOFFE

2431

5o b) und c) Nach "3313 Selbsterhitzungsfähige organische Pigmente" einfügen:", 3341 Thioharnstoffdioxid, 3342 Xanthate,".

31o a) Kennzeichnungsnummer 2003 erhält folgende Benennung:"2003 Metallalkyle, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 2003 Metallaryle, mit Wasser reagierend, n.a.g."

32o a) Kennzeichnungsnummer 3049 erhält folgende Benennung:"3049 Metallalkylhalogenide, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 3049 Metallarylhalogenide, mit Wasser reagierend, n.a.g."Kennzeichnungsnummer 3050 erhält folgende Benennung:"3050 Metallalkylhydride, mit Wasser reagierend, n.a.g. oder 3050 Metallydride, mit Wasser reagierend, n.a.g."

33o a) Kennzeichnungsnummer 3203 erhält folgende Benennung:"3203 Pyrophore metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, n.a.g."

2436Absätze (3) und (4) werden Absätze (4) und (5).

"Folgenden neuen Absatz (3) einfügen:

(3) Die Stoffe der Ziffer 1 b) dürfen auch in mehrlagigen Säcken aus Papier (5M1) und in wasserbeständigen mehrlagigen Säcken aus Papier (5M2) nach Rn. 3536 verpackt sein."

2437Absatz (5) wird Absatz (6).Folgenden neuen Absatz (3) einfügen:

"(5) Die Stoffe der Ziffer 1 c) dürfen auch in mehrlagigen Säcken aus Papier (5M1) nach Rn. 3536 verpackt sein. Für 1362 Kohle, aktiviert, müssen die mehrlagigen Säcke aus Papier in luftdicht verschlossenen Kunststoffsäcken oder -hüllen eingeschlossen und auf Paletten mit Dehn- oder Schrumpffolie verladen sein."

2452

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 4.3

STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

2471a

(1) Im vorletzten Unterabsatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen ", welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

2471a

(2) Wie folgt ändern:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [6].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2472

(2) Wie folgt ändern:

"(2) Die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) müssen luftdicht verschlossen sein, so daß weder Feuchtigkeit eindringen, noch vom Inhalt etwas nach außen gelangen kann. Sie dürfen keine Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500 (8) oder Rn. 3601 (6) haben."

2472

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2470 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II und I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", für gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y", oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", für weniger gefährliche Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen."

2474

(3) Einen neuen Absatz (3) mit folgendem Wortlaut anfügen:

"(3) Stoffe der Ziffern 11, 13, 17 und 20, die im Sinne der Rn. 2470 (10) fest sind, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 verpackt sein."

2482

(4) Wie folgt ändern:

"(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3, 1391 Alkalimetalldispersion oder 1391 Erdalkalimetalldispersion der Ziffer 11 a) mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C oder 1411 Lithiumaluminiumhydrid in Ether der Ziffer 16 a) sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen."

2492

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzten durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand".

KLASSE 5.1

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

2501

27o b) Vor "1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g." einfügen: "3356 Sauerstoffgenerator, chemisch,".

Folgende Bem. hinzufügen:

"Bem.

3356 Sauerstoffgenerator, chemisch, der oxidierende Stoffe und eine Vorrichtung zur Auslösung von Explosivstoffen enthält, darf unter dieser Ziffer nur zur Beförderung zugelassen werden, wenn er gemäß Rn. 2100 (2) b) Bem. von der Klasse 1 ausgeschlossen ist.

Der Generator muß ohne seine Verpackung einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe auf eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche in der Stellung, in der die Wahrscheinlichkeit eines Schadens am größten ist, ohne Austreten von Füllgut und ohne Auslösen standhalten.

Wenn ein Generator mit einer Auslösevorrichtung ausgerüstet ist, muß er mindestens zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Auslösen haben.

Für diesen Gegenstand bestehen Sondervorschriften für die Verpackung [siehe Rn. 2507 (3)]."

2501a

(1) Im vorletzten Unterabsatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen "welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

2501a

(2) Wie folgt ändern:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [7].

Diese Kennzeichnung muß mit einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2502

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2500 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", für entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", für schwach entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen."

2506

(4) Einen neuen Absatz (4) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(4) Stoffe der Ziffern 25 und 27, die im Sinne der Rn. 2500 (10) fest sind, dürfen auch verpackt sein:

a) in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622 oder

b) in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder

c) in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Typen 11HZ2 und 21HZ2, vorausgesetzt, sie werden in gedeckten Fahrzeugen oder vollwandigen geschlossenen Containern befördert."

2507

(3) Folgenden neuen Absatz (3) anfügen:

"(3) Sauerstoffgeneratoren der Ziffer 27 b) müssen in einer Verpackung befördert werden, die den Vorschriften für die Verpackungsgruppe II und außerdem, wenn ein Generator im Versandstück ausgelöst wird, folgenden Vorschriften entspricht:

a) andere Generatoren im Versandstück dürfen nicht ausgelöst werden;

b) der Verpackungswerkstoff darf sich nicht entzünden und

c) die Temperatur der äußeren Oberfläche des Versandstücks darf 100 °C nicht überschreiten."

2512

(3) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:"Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 2 oder 5, mit 1500 Natriumnitrit der Ziffer 23 c) oder mit Stoffen der Ziffer 29 oder 30 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen."

2522

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 5.2

ORGANISCHE PEROXIDE

2550

(5) Eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Bem.

Prüfverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit organischer Peroxide sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.4 enthalten. Da organische Peroxide bei Erwärmung heftig reagieren können, wird empfohlen, für die Bestimmung ihres Flammpunktes kleine Probengrößen, wie in ISO-Norm 3679:1983 beschrieben, zu verwenden."

2551In der Kopfzeile der Tabelle, Spalte "Verpackungsmethode", "2553" durch "2554" ersetzen.9o b)Bei "Di-tert-butylperoxid" in der Spalte "Konzentration""≤ 32" durch "≤ 52" ersetzen und in der Spalte "Verdünnungsmittel Typ B""≥ 68" durch "≥ 48" ersetzen.12o b)Die derzeitige Verpackungsmethode "OP5" für Dicyclohexylperoxydicarbonat (Konzentrat > 91 — 100 %) durch "OP3" ersetzen.14o b)Die derzeitige Verpackungsmethode "OP3" für Dicyclohexylperoxydicarbonat (Konzentration ≤ 91 %) durch "OP5" ersetzen.

15o b) Nach Di-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxid folgende Eintragung aufnehmen:

"Isopropyl-sec-butylperoxydicarbonat + Di-sec-butylperoxydicarbonat + Diisopropylperoxydicarbonat

[]

Konzentration (%) | "≤ 32 + ≤15-18 + ≤ 12-15" |

Verdünnungsmittel Typ A | "≥ 38 [8]" |

Verpackungsmethode | "OP7" |

Kontrolltemperatur | "− 20" |

Notfalltemperatur | "− 10" |

2551a

(1) Im zweiten Unterabsatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen, "welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

2551a

(2) Wie folgt ändern:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [9].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Amessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2553

(3) "2102 (4) und (6)" durch "2102 (9) und (10)" ersetzen.

2555

(2) Vor der Tabelle folgende einleitende Bem. einfügen:

"Bem.

Bei der Beförderung eines organischen Peroxids in einem Großpackmittel (IBC) gemäß nachstehenden Vorschriften hat der Absender (Verlader) die Verantwortung, darauf zu achten, daß

a) die am Großpackmittel (IBC) angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berücksichtigung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) des organischen Peroxids und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und,

b) sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Berücksichtigung der Auslegung (z.B. Wärmeisolierung) des zu verwendenden Großpackmittels (IBC) geeignet sind."

In den Spaltenköpfen "Kontrolltemperatur" und "Notfalltemperatur" eine Fußnote (*) einfügen und am Ende der Tabelle folgende Fußnote aufnehmen:

In der Tabelle die Angaben für "Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 %" wie folgt ändern:

Peroxyessigsäure, stabilisiert, höchstens 17 % | 31A | 1 500 |

31H1 | 1 500 |

31HA1 | 1 500 |

(3) Erhält am Ende folgenden Wortlaut:"…, daß alle Zersetzungsprodukte und Dämpfe abgeführt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach den in Rn. 211 536 (3) und 212 536 (3) angegebenen Methoden, entwickelt werden."

2567

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

2600

(2) Buchstabe B erhält folgenden Wortlaut:

"B. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können;

und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren(1)."

Am Schluß des Textes hinzufügen:

"Stoffe, Lösungen und Gemische — mit Ausnahme der als Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) dienenden Stoffe und Zubereitungen —, die nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG des Rates

[11]

oder 88/379/EWG des Rates

[12]

in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft sind, können als nicht zur Klasse 6.1 gehörige Stoffe angesehen werden."

2601Buchstabe D erhält folgenden Wortlaut:

"D. Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können;

und andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren."

12o c) "2666 Ethylcyanoacetat" streichen.

42o Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2. Bariumazid, trocken oder mit weniger als 50 Masse-% Wasser ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0224 (siehe Rn. 2101 Ziffer 01)."

52o c) Die Bem. 3 erhält folgenden Wortlaut:

"3. Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung ist ein Stoff der Klasse 1 Kennzeichnungsnummer 0135 (siehe Rn. 2101 Ziffer 01)."

58o "2862 Vanadiumpentoxid, nicht geschmolzen" von b) nach c) verschieben.

F. Bem. 2 wird zu Bem. 3; folgende neue Bem. 2 einfügen:

"2. Die Klassifizierung eines Pestizids unter einer der Bezeichnungen der Ziffern 71 bis 73 ist auf der Grundlage des aktiven Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und aller möglicherweise gegebenen Nebengefahren durchzuführen."

71o Kennzeichnungsnummer 3000, 3002, 3004 und 3008 streichen.

Kennzeichnungsnummer 3006 erhält folgende Benennung:"3006 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig"Nach Eintragung 3026 einfügen:

"3348 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig

3352 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig."

72o Kennzeichnungsnummern 2999, 3001, 3003 und 3007 streichen.

Kennzeichnungsnummer 3005 erhält folgende Benennung:"3005 Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber". Nach Eintragung 3025 einfügen:

"3347 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber,

3351 Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber."

73o Kennzeichnungsnummern 2765, 2767, 2769 und 2773 streichen.

Kennzeichnungsnummer 2771 erhält folgende Benennung:"2771 Thiocarbamat-Pestizid, fest, giftig".Nach Eintragung 3027 einfügen:

"3345 Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, fest, giftig,

3349 Pyrethroid-Pestizid, fest, giftig"

Die Tabelle "Verzeichnis der gebräuchlichen Pestizide und der entsprechenden Kennzeichnungsnummern" einschließlich der dazugehörenden Bem. streichen.

2601a

(2) Im Einleitungssatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen ", welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [13].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2602

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2600 (3) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für sehr giftige Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", für giftige Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", für schwach giftige Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen."

2606

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Stoffe der Ziffern 12, 17, ausgenommen 1694 Brombenzylcyanid, 23, 25, 32, 33, 34, ausgenommen 1698 Diphenylaminochlorarsin, 35, 36, 41, 51, 52, 55, 61, 65, 73 und 90, die im Sinne der Rn. 2600 (13) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 3627.

Kombinations-Großpackmittel (IBC) der Typen 11HZ2 und 21HZ2 sowie Großpackmittel (IBC) aus Holz sind in gedeckten Fahrzeugen oder in vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern."

(4) Einen neuen Absatz (4) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(4) Stoffe der Ziffer 26, die im Sinne der Rn. 2600 (13) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Typen 11HZ2 und 21HZ2.

Kombinations-Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Fahrzeugen oder in vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern."

2614Der siebte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) der Ziffern 71 bis 73 muß die Bezeichnung des Gutes die technische(n) Benennung(en) [14] des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) umfassen, z.B. "2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig (Propaphos), 6.1 Ziffer 73 c) ADR"."

2622

(3) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 6.2

ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHE STOFFE

2650

(6) Nach dem ersten Unterabsatz folgenden neuen Unterabsatz einfügen:

"Für Zwecke dieser Vorschriften werden biologische Produkte in folgende Gruppen eingeteilt:

a) solche Produkte, die Krankheitserreger der Risikogruppe 1 enthalten; solche, die Krankheitserreger unter derartigen Bedingungen enthalten, daß ihre Fähigkeit, eine Krankheit hervorzurufen, sehr gering oder nicht vorhanden ist, und solche, von denen bekannt ist, daß sie keine Krankheitserreger enthalten.

Stoffe dieser Gruppe gelten nicht als ansteckungsgefährliche Stoffe im Sinne dieser Vorschriften;

b) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der nationalen Gesundheitsbehörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen bestimmt sind.

Stoffe dieser Gruppe unterliegen nicht den Vorschriften dieser Klasse;

c) solche Produkte, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und die den Kriterien des Absatzes b) nicht entsprechen.

Stoffe dieser Gruppe sind der Kennzeichnungsnummer 2814 bzw. 2900 dieser Klasse zuzuordnen."

(6) Den zweiten Unterabsatz in Absatz (7) umbenennen, Bem. streichen und folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Für Zwecke dieser Vorschriften werden diagnostische Proben in folgende Gruppen eingeteilt:

a) solche Proben, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger der Risikogruppe 2, 3 oder 4 enthalten, und solche, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß Krankheitserreger der Risikogruppe 4 vorhanden sind. Diese Stoffe sind der Kennzeichnungsnummer 2814 bzw. 2900 dieser Klasse zuzuordnen. Proben, die zum Zwecke einer Erst- oder Bestätigungsuntersuchung auf Vorhandensein von Krankheitserregern befördert werden, gehören zu dieser Gruppe;

b) solche Proben, für die eine relativ geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß Krankheitserreger der Risikogruppe 2 oder 3 vorhanden sind. Diese Stoffe sind der Kennzeichnungsnummer 2814 bzw. 2900 dieser Klasse zuzuordnen, sofern nicht die Bedingungen der Rn. 2656 gelten. Proben, die zum Zwecke der Routine-Überwachungsuntersuchungen oder Erstdiagnosen, ausgenommen solche auf Vorhandensein von Krankheitserregern, befördert werden, gehören zu dieser Gruppe."

Bem.

Proben, von denen bekannt ist, daß sie keine Krankheitserreger enthalten, gelten nicht als Stoffe dieser Klasse.

Absätze (7) und (8) werden zu Absätzen (9) und (10).Folgenden neuen Absatz (8) einfügen:

"(8) Tote Tiere, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, sind nach den von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes [15] festgelegten Bedingungen [16] zu verpacken, zu bezeichnen, zu kennzeichnen und zu befördern."

(9) Im zweiten Unterabsatz und in der Fußnote die Fußnote "(4)" in "(6)" ändern.

2653

(1) a) In der Bem. folgenden Satz hinzufügen:"Versandstücke dürfen in einer Umverpackung gemäß den Vorschriften der Rn. 2002 (5) enthalten sein; eine solche Umverpackung darf Trockeneis enthalten."

2656Wie folgt ändern:

"Diagnostische Proben, die der Rn. 2650 (7) b) entsprechen, unterliegen nur den Vorschriften der Rn. 2664, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(1) - die ersten Verpackungen enthalten höchstens 100 ml;

- die Außenverpackung enthält höchstens 500 ml;

- die ersten Verpackungen sind dicht und

- die Verpackung entspricht den Vorschriften dieser Klasse, braucht jedoch nicht geprüft zu sein; oder

(2) die Verpackungen entsprechen der Norm EN 829:1996."

2661

(3) Im zweiten Satz streichen "Biologische Produkte und".

2664Der dritte Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

"Bei Diagnostischen Proben, die unter den Bedingungen der Rn. 2656 zur Beförderung aufgegeben werden, muß die Bezeichnung des Gutes lauten: "Diagnostische Probe, enthält …", wobei der für die Zuordnung zur Ziffer 2 oder 3 maßgebende ansteckungsgefährliche Stoff anzugeben ist."

2672

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE

2703

(7) a) Nach "1.4""außer der Kompatibilitätsgruppe S" einfügen.

2704In den Blättern 1 bis 4 in Nr. 8 "Siehe Rn. 2702." durch "Keine Bestimmungen." ersetzen.

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

2800

(3) Einen neuen Unterabsatz g) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"g) Stoffe, Lösungen und Gemische, die

1. nicht den Kriterien der Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG in ihrer geltenden Fassung entsprechen und daher nach diesen Richtlinien in ihrer geltenden Fassung nicht als ätzend eingestuft sind und

2. nicht ätzend auf Stahl oder Aluminium wirken,

können als nicht zur Klasse 8 gehörige Stoffe angesehen werden."

2801

9o In der letzten Zeile "63 c), 64 c) oder" streichen.

32o c) Kennzeichnungsnummer 2790 erhält folgende Benennung:"2790 Essigsäure, Lösung mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure".

In der Bem. "25 Masse-%" ersetzen durch "10 Masse-%".

54o a) Vor der Eintragung "2734" einfügen:"2401 Piperidin".

65o a) Hinzufügen:"3147 Farbstoff, fest, ätzend, n. a. g. oder 3147 Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n. a. g."

2801a

(2) Im Einleitungssatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen ", welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

(6) Wie folgt ändern:

"(6) Bei der Beförderung nach den Absätzen (1) und (2) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiedlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [17].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

2802

(3) Wie folgt ändern:

"(3) Nach den Vorschriften der Rn. 2800 (3) b) und 3511 (2) oder 3611 (2) sind zu verwenden:

- Verpackungen der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "X", für stark ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben a) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Y" oder "X", für ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben b) der einzelnen Ziffern fallen,

- Verpackungen der Verpackungsgruppe III, II oder I oder Großpackmittel (IBC) der Verpackungsgruppe III, II oder I, gekennzeichnet mit dem Buchstaben "Z", "Y" oder "X", für schwach ätzende Stoffe, die unter den Buchstaben c) der einzelnen Ziffern fallen."

2803Den Anfang wie folgt ändern: "Stoffe der Ziffer 6 müssen …".Den letzten Satz wie folgt ändern: "Die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,84 kg."

2805

(1) Die Bem. 1 zu g) erhält folgenden Wortlaut:

"Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von Stoffen der Ziffer 2 a) oder 7 a) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung."

Folgende neue Absätze (3) und (4) hinzufügen:

"(3) Stoffe der Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65 und 75, die im Sinne der Rn. 2800 (6) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 3627.

Kombinations-Großpackmittel (IBC) der Typen 11HZ2 und 21HZ2 sowie Großpackmittel (IBC) aus Holz sind in gedeckten Fahrzeugen oder vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern.

(4) Stoffe der Ziffer 67, die im Sinne der Rn. 2800 (6) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Typen 11HZ2 und 21HZ2.

Kombinations-Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Fahrzeugen oder vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern."

2806

(1) Bem. 2 zu g) erhält folgenden Wortlaut:

"Die zulässige Verwendungsdauer der Gefäße für die Beförderung von 2031 Salpetersäure mit mehr als 55 % reiner Säure der Ziffer 2 b) und von 1790 Fluorwasserstoffsäure der Ziffer 7 b) beträgt 2 Jahre ab dem Datum der Herstellung."

2812

(8) Vor "3 a)" einfügen "2 a) 1.,".

2822

(2) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

KLASSE 9

VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

2900

(3) Streichen "und" vor "3171".Streichen "(mit flüssigem Elektrolyt)" nach "Batteriebetriebenes Gerät".

Am Schluß hinzufügen:", 3334 Flüssiger Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g., und 3335 Fester Stoff, den für die Luftfahrt geltenden Vorschriften unterliegend, n.a.g."

2901

5o Bem. 1 und Bem. 2 werden zu Bem. 2 und Bem. 3.

Eine neue Bem. 1 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"Bem. 1.

Für jeden Zellen- oder Batterietypεν ist auf der Grundlage von Prüfungen, die in Übereinstimmung mit dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 durchgeführt werden, festzustellen, ob die Kriterien für eine Zuordnung zur Klasse 9 erfüllt sind."

Bisherige Bem. 3 streichen.

6o Die Bem. erhält am Ende folgenden Wortlaut:"elektrische Batterien (Akkumulatoren) der Klasse 8 und Lithiumbatterien der Klasse 9."

8o Kennzeichnungsnummer 3268 erhält folgende Benennung:"3268 Airbag-Gasgeneratoren, pyrotechnisch, oder 3268 Airbag-Module, pyrotechnisch, oder 3268 Gurtstraffer, pyrotechnisch".

Bem. 1 durch folgenden Satz ergänzen:"Hat die Airbag-Gasgeneratoreinheit die Prüfreihe 6 Typ c) bestanden, ist es nicht notwendig, die Prüfung mit dem Airbag-Modul selbst zu wiederholen."Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2. Airbags oder Gurtstraffer, die in Fahrzeugen oder einbaufertigen Fahrzeugteilen wie Lenksäulen, Türfüllungen, Sitze usw. montiert sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie."

G. Bem. wird zu Bem. 1.

Folgende neue Bem. 2 hinzufügen:

"2. Gußasphalt (einschließlich Walzasphalt) unterliegt nicht den Vorschriften der Klasse 9."

71o Bestehende Bem. wird zu Bem. 1.

Folgende neue Bem. 2 hinzufügen:

"2. Ungereinigte leere Tankfahrzeuge, leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer, die Stoffe der Ziffer 20 c) enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieser Richtlinie, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen."

2901a

(1) Im vorletzten Unterabsatz nach "Innenverpackungen aus Metall oder Kunststoff" einfügen ", welche nicht bruchanfällig sind oder leicht durchstoßen werden können,".

(2) Wie folgt ändern:

"(2) Bei der Beförderung nach Absatz (1) ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft zu versehen:

a) mit der Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

b) bei verschiedenen Gütern mit unterschiεdlichen Kennzeichnungsnummern in ein und demselben Versandstück:

- mit den Kennzeichnungsnummern der Füllgüter, denen die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder

- mit den Buchstaben "LQ" [18].

Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt."

(4) Die beiden letzten Sätze ersetzen wie folgt:"Jedes Versandstück muß gemäß Absatz (2) gekennzeichnet sein."

2906

(1) Den letzten Satz des Unterabsatzes c) sowie die beiden letzten Sätze des Absatzes (1) letzter Unterabsatz streichen.

2908Die Fußnote lautet:"Siehe Fußnote zu Rn. 2650 (9)."

2914

(1) Der letzte Satz der Fußnote erhält folgenden Wortlaut:"Die technische Benennung eines Pestizides ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 in der jeweils gültigen Fassung), eine andere Benennung gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung des aktiven Bestandteils."

(2) Der Verweis in Klammern erhält folgenden Wortlaut: "(siehe Rn. 2901 Ziffer 5 Bem. 2)".

2921

(3) Der Satzteil "müssen mit den gleichen Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand." ist zu ersetzen durch: "müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand."

III. TEIL

[1] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[2] "Siehe Bem. am Ende der Tabelle"

[3] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[****] Die technische Benennung ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 in der jeweils gültigen Fassung), eine andere Benennung gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung des aktiven Bestandteils.

[5] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[6] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[7] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[] Nur Verdünnungsmittel Typ A zulässig

[9] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[] "Die angegebenen Temperaturen beziehen sich auf ein nicht wärmeisoliertes Großpackmittel (IBC)."

[11] ABl. L 196 vom 16.8.1967, Seite 1.

[12] ABl. L 187 vom 16.7.1988, Seite 14.

[13] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[14] Die technische Benennung ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 in der jeweils gültigen Fassung), eine andere Benennung gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung des aktiven Bestandteils.

[15] Ist das Ursprungsland kein Mitgliedstaat, die zuständige Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR.

[16] Vorschriften dazu bestehen z.B. in der Richtlinie 90/667/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. November 1990 (ABl. L 363 vom 27. Dezember 1990) zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG.

[17] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

[18] Die Buchstaben "LQ" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks "Limited Quantities" (begrenzte Mengen).

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ANHÄNGE DER ANLAGE A

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ANHANG A.1

3170

In der Benennung "Hohlladungen, gewerbliche" den Ausdruck ", gewerbliche" streichen.

In der Bem. zur Benennung "Kartuschen, Erdölbohrloch" bei "Hohlladungen gewerbliche" den Ausdruck ", gewerbliche" streichen.

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ANHANG A.5

3500

(8) Am Schluß des letzten Satzes anfügen:"oder wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates ihre Zustimmung erteilt hat."

3500

(10) "3560" durch "3561" ersetzen.

3510

(1) In der Begriffbestimmung für "Rekonditionierte Verpackungen" vor "Metallfässer" den Buchstaben "a)" einfügen und einen Unterabsatz bilden sowie einen neuen Unterabsatz b) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"b) Fässer und Kanister aus Kunststoff,

(i) die so gereinigt wurden, daß die Konstruktionswerkstoffe wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten, und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden;

(ii) deren Dichtungen, die nicht fester Bestandteil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden;

(iii) die nach der Reinigung untersucht wurden; Verpackungen, die sichtbare Schäden wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, müssen zurückgewiesen werden."

In der Begriffsbestimmung für

"Wiederaufgearbeitete Verpackungen"

vor

"Metallfässer"

den Buchstaben

"a)"

einfügen und einen Unterabsatz bilden sowie einen neuen Unterabsatz b) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"b) Fässer aus Kunststoff

(i) die sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen anderen UN-Verpackungstyp ergaben (z.B. 1H1 in 1H2) oder

(ii) bei den fest eingebaute Konstruktionsbestandteile ausgetauscht wurden."

(3) Vor der Begriffsbestimmung für "Staubdichte Verpackungen" einfügen:

"Recycling-Kunststoffe:

Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden. Die besonderen Eigenschaften des für die Herstellung von neuen Verpackungen verwendeten Recycling-Werkstoffs müssen garantiert und regelmäßig als Teil eines von der zuständigen Behörde anerkannten Qualitätssicherungsprogramms dokumentiert werden. Zu diesem Programm muß eine Aufzeichnung über eine zweckmäßige Vorsortierung sowie die Feststellung gehören, daß jede Charge Recycling-Kunststoff die geeigneten Werte für den Schmelzindex, die Dichte und die Zugfestigkeit aufweist, die denen eines aus solchen Recycling-Werkstoff hergestellten Baumusters entspricht. Zu den Qualitätssicherungsangaben gehören notwendige Angaben über den Verpackungswerkstoff, aus den die Recycling-Kunststoffe gewonnen wurden, ebenso wie die Kenntnis der früher in diesen Verpackungen enthaltenen Stoffe, sofern diese möglicherweise die Eignung neuer, unter Verwendung dieses Werkstoffs hergestellter Verpackung beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus muß das vom Hersteller der Verpackung angewandte Qualitätssicherungsprogramm nach Rn. 3500 (13) die Durchführung der mechanischen Bauartprüfungen an Verpackungen aus jeder Charge Recycling-Kunststoff nach Abschnitt IV dieses Anhangs umfassen. Bei dieser Prüfung darf die Stapelfestigkeit durch eine geeignete dynamische Druckprüfung anstelle der Stapeldruckprüfung nach Rn. 3555 nachgewiesen werden."

3512

In (1) c) ii) und d) "sowie für Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 c) Verwendung finden," streichen.

(1) d) Folgende Bem. anfügen:

"Bem.

Die Vorschriften des Absatzes d) gelten nicht für Verpackungen für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.6 Ziffern 1 oder 2."

(7) Das Beispiel für die Kennzeichnung neuer Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel erhält folgenden Wortlaut:

"RID/ADR/0A2/Y20/S/83 | a) ii), b), c) d) und e) | Mit abnehmbarem Deckel, vorgesehen für flüssige Stoffe, deren Viskosität bei 23 °C über 200 mm2 liegt. |

NL/VL 124 | f) und g) | |

RID/ADR/0A1/Y/100/83 | a) ii), b), c) d) und e) | Mit nicht abnehmbarem Deckel. |

NL/VL 123 | f) und g)" | |

Im Beispiel für eine neue Kiste aus Pappe für Stoffe der Ziffern 1 oder 2 des Klasse 6.2 die erste Zeile ersetzen durch:

"4G/Klasse 6.2/92 | a) i), b), c) iii) und e)." |

Folgenden neuen Absatz (8) einfügen:

"(8)

"

3526

f) Im zweiten Satz "Für neue Verpackungen" ersetzen durch "Mit Ausnahme von Recycling-Kunststoffen gemäß Rn. 3510 (3)."

3551

(5) In der Bem. "hochmolekularem Polyethylen" ersetzen durch "hoch- oder mittelmolekularem Polyethlen".

(6) Nach dem 2. Spiegelstrich folgenden Text einfügen:

"und für Kanister nach Rn. 3526 der Verpackungsgruppen II und III und — soweit notwendig — für Kombinationsverpackungen nach Rn. 3537 aus mittelmolekularem Polyethlen, welches den folgenden Spezifikationen entspricht:

- relative Dichte bei 23 °C nach einstündiger Temperierung bei 100 °C ≥ 0,940, gemessen nach ISO-Norm 1183,

- Schmelzindex bei 190 °C/2,16 kg Last ≤ 0,5 g/10 min und ≥ 0,1 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,

- Schmelzindex bei 190 °C/5 kg Last ≤ 3 g/10 min und ≥ 0,5 g/10 min, gemessen nach ISO-Norm 1133,"

Am Ende des Absatzes folgenden Satz hinzufügen:

"Das Verfahren nach diesem Absatz gilt auch für Verpackungen aus hoch- und mittelmolekularem Polyethylen hoher Dichte, deren innere Oberfläche fluoriert ist."

(7) "hochmolekularem Polyethylen" ersetzen durch "hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen".

3552

(4) c) Streichen: "sowie für Stoffe der Klasse 3 Ziffer 5 c)".

3553

(1) und 3554

(1) Streichen:"— Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen der Klassse 3 Ziffer 5 c) bestimmt sind."

3555

(4) Den drittem Unterabsatz ("Eine ausreichende Stapelstandsicherheit …") ersetzen durch:"Kunststoffverpackungen müssen vor der Beurteilung des Ergebnisse auf Raumtemperaturen abgekühlt werden."

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Beilage zum Anhang A.5

Abschnitt I

In der Überschrift zu I. "hochmolekularem Polyethylen" ersetzen durch "hoch- oder mittelmolekularem Polyethylen".

a) wie folgt ergänzen:

"Für Füllgüter, die auf Polyethylen stärker spannungsrißauslösend als Netzmittellösung wirken, darf die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 °C nach Rn. 3551 (6), aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden."

e) wie folgt ergänzen:

"Außerdem ist in diesen Fällen die Verwendungsdauer unter Beachtung des Schädigungsgrades festzulegen (z.B. zwei Jahre bei Salpetersäure mit mindestens 55 %)."

Abschnitt II

Fußnote 2) zu Klasse 8 Ziffer 61 erhält folgenden Wortlaut:"Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure."

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ANHANG A.6

3601

(6) Am Ende des letzten Satzes anfügen:"oder wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates ihre Zustimmung erteilt hat"

3622

(3) Absatz (3) streichen.

Absätze (4) bis (8) werden Absätze (3) bis (7).

3662Absatz (4) wird zu Absatz (5).Folgenden neuen Absatz (4) einfügen:

"(4) a) IBC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz (2) befüllt wurden, dürfen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden.

b) Abgesehen von einer anderen Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen IBC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung gemäß Absatz (2) befüllt wurden, außerdem innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden, um die Rücksendung von Stoffen dieser Richtlinie zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Werden Stoffe unter diesen Bedingungen in IBC befördert, ist im Beförderungspapier folgendes zu vermerken: "Beförderung gemäß Rn. 3662 (4) b)"."

3663

(3) Absatz (3) bis (5) werden Absätze (4) bis (6).

Folgenden neuen Absatz (4) einfügen:

"(3) a) IBC, die vor Ablauf der Frist für die Sichtprüfung gemäß Absatz (2) befüllt wurden, dürfen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden.

b) Abgesehen von einer anderen Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen IBC, die vor Ablauf der Frist für die Sichtprüfung gemäß Absatz (2) befüllt wurden, außerdem innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist befördert werden, um die Rücksendung von Stoffen dieser Richtlinie zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Werden Stoffe unter diesen Bedingungen in IBC befördert, ist im Beförderungspapier folgendes zu vermerken: "Beförderung gemäß Rn. 3663 (3) b)"."

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ANHANG A.7

3700

(1) In Tabelle I erhalten die letzten drei Eintragungen zu Uran folgenden Wortlaut:

Symbol des Radionuklids | Element und Ordnungszahl | 1A | 2A |

TBq | (Ci) [Näherungswert (1)] | TBq | (Ci) [Näherungswert (1)] |

U (angereichert ≤ 5 %) | unbegrenzt (3) (4) | | unbegrenzt (3) (4) | |

U (angereichert > 5 %) | | 10 (3) (4) | 200 (3) (4) | 1×10−3 (3) (4) | 2×10−2 (3) (4) |

U (abgereichert) | | unbegrenzt (4) | | unbegrenzt (4) | |

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ANHANG A.9

3900

(1) Im ersten Unterabsatz erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut:"Sie haben eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und welche die gleiche Farbe hat wie das auf dem Zettel dargestellte Symbol."

3901

(3) Nach "die den Vorschriften für andere Beförderungsarten entsprechen" einfügen:"(wie im IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO vorgesehen)."

3903Wie folgt ändern:"Noch vorhandene Gefahrzettel, die den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern entsprechen, dürfen aufgebraucht werden."

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ANLAGE B

INHALTSVERZEICHNIS

Im I. Teil, Abschnitt 2 nach der Eintragung "Bremsanlage:" | "10 221" einfügen: |

"Verbrennungssheizgeräte" | "10 222". |

Am Anfang von Abschnitt 3 einfügen:

"Verbrennungsheizgeräte" | "10 300". |

In Abschnitt 3 nach der Eintragung "Besondere Ausbildung …": einfügen:

""Ausbildung anderer Personen als der Fahrzeugführer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind" | "10 316"." |

10 000

(1) c) Nach der Eintragung für Anhang B.1d einfügen:

"Anhang B.1e Vorschriften für Saug-Druck-Tanks für Abfälle" | "215 000 ff.". |

Die Eintragung für Anhang B.2 erhält folgenden Wortlaut:

"Anhang B.2 Einheitliche Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter"

I. TEIL

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER ALLER KLASSEN

10 010Streichen "mit Ausnahme von den Vorschriften der Rn. 10 381 (1) a), soweit diese zutreffen,".

10 011Wie folgt ändern:

"(1)

Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen in einer Beförderungseinheit befördert werden, ohne daß die Vorschriften dieser Anlage, mit Ausnahme der nachstehend genannten, anzuwenden sind:

- Allgemeine Vorschriften — Rn. 10 010 bis 10 099,

- Beförderungsart des Gutes — I. Teil und II. Teil Abschnitte 1 Rn. XX 100 bis Rn. XX 199,

- Feuerlöschmittel — Rn. 10 240 (1) a),

- Tragbare Beleuchtungsgeräte — Rn. 10 353,

- Begleitpapiere und gegebenenfalls Texte von Sondervereinbarungen — Rn. 10 381 (1),

- Besondere Vorschriften für das Beladen, Entladen und für die Handhabung — I. Teil und II. Teil Abschnitte 4, ausgenommen die Einschränkungen nach dem II. Teil Rn. XX 407,

- Überwachung der Fahrzeuge, die gefährliche Güter in Mengen befördern, die bestimmte in den Rn. 10 321 und XX 321 genannte Grenzen überschreiten,

- Verbot von Feuer und offenem Licht beim Beladen, Entladen und bei der Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 — Rn. 11 354,

- Ausreichende Belüftung der Fahrzeuge, die bestimmte Gase der Klasse 2 befördern — Rn. 21 212,

sofern die Gesamtmenge je Beförderungseinheit die in den Absätzen (2) und (3) angegebenen Werte nicht übersteigt, und vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes (4).

(2)

Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie, wie in der folgenden Tabelle festgelegt, in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in dieser Tabelle angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit:

Beförderungskategorie | Stoffe oder Gegenstände | Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |

0 | Klasse 1: Ziffern 01, 11, 12, 24, 25, 33, 34, 44 45 und 51 | 0 |

Klasse 4.2: Stoffe, die der Gruppe a) oder der Verpackungsgruppe I in den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind |

Klasse 4.3: Ziffern 1 bis 3 und 19 bis 25 |

Klasse 6.1: Ziffern 1 und 2 |

Klasse 6.2: Ziffern 1 und 2 |

Klasse 7: Stoffe der Rn. 2704 Blätter 5 bis 13 |

Klasse 9: Ziffern 2 b) und 3 |

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben |

1 | Stoffe und Gegenstände, die der Gruppe a) oder der Verpackungsgruppe I in den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen, Ziffern und Buchstaben oder Gruppen: | 20 |

Klasse 1: Ziffern 1 bis 10 [1], 13 bis 23, 26, 27, 29 und 30 bis 32 |

Klasse 2: Gruppen T, TC [1], TO, TF, TOC und TFC der einzelnen Ziffern |

Klasse 4.1: Ziffern 31 b) bis 34 b) und 41 b) bis 50 b) |

Klasse 5.2: Ziffern 1 b) bis 4 b) und 11 b) bis 20 b) |

2 | Stoffe und Gegenstände, die der Gruppe b) oder der Verpackungsgruppe II in den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen, Ziffern und Buchstaben oder Gruppen: | 300 |

Klasse 1: Ziffern 35 bis 43, 48 [1] und 50 |

Klasse 2: Gruppen F der einzelnen Ziffern |

Klasse 6.1: Stoffe und Gegenstände, die dem Buchstaben c) der einzelnen Ziffern zugeordnet sind |

Klasse 6.2: Ziffer 3 |

3 | Stoffe und Gegenstände, die der Gruppe c) oder der Verpackungsgruppe III in den Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 2 oder 4 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen, Ziffern und Buchstaben oder Gruppen: | 1000 |

Klasse 2: Gruppen A und O der einzelnen Ziffern |

Klasse 9: Ziffern 6 und 7 |

4 | Klasse 1: Ziffern 46 und 47 | unbegrenzt |

Klasse 4.1: Ziffern 1 b) und 2 c) |

Klasse 4.2: Ziffer 1 c) |

Klasse 7: Stoffe der Rn. 2704 Blätter 1 bis 4 |

Klasse 9: Ziffer 8 c) |

sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen. |

In vorstehender Tabelle bedeutet: "höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit":

- für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);

- für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg;

- für flüssige Stoffe und verdichtetete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter.

"Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes" bedeutet das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen für verdichtete Gase muß der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der Flasche entsprechen.

(3)

Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle des Absatzes (2) festgelegten Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe

- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,

- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3 und

- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3

1000 nicht überschreiten.

(4)

Bezüglich der Vorschriften dieser Randnummer bleiben die in den allgemein üblichen, fest eingebauten Behältern von Beförderungsmitteln enthaltenen flüssigen Stoffe oder Gase, die dem Antrieb oder dem Betrieb besonderer Einrichtungen (z.B. der Kühlanlage) oder der Gewährleistung der Sicherheit der Beförderungsmittel entsprechend Rn. 2201a (1), (2) c), d) e) und h) sowie Rn. 2301a (4) bis (6) dienen; unberücksichtigt."

10 014In der Begriffsbestimmung für "Tankcontainer" vor "flüssige" einfügen "gasförmige," und den letzten Satz streichen.Folgende Begriffsbestimmungen wie folgt ändern:

- "— "Aufsetztank" ein Tank — ausgenommen festverbundene Tanks, Tankcontainer und Elemente eines Batterie-Fahrzeugs — mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter, der nach... (Rest unverändert)

- — "Festverbundener Tank" ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der durch seine Bauart... (Rest unverändert).

- — "Tank", wenn das Wort allein verwendet wird, ein Tankcontainer oder ein festverbundener Tank oder ein Aufsetztank oder ein Element eines Batterie-Fahrzeugs mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter [siehe jedoch... Rest unverändert)]."

Folgende Begriffsbestimmung aufnehmen:

- "— "Verbrennungsheizgerät", eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt.

- — "Versandstück", das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung oder dem Großpackmittel (IBC) mit Inhalt. Der Begriff umfaßt die Gefäße für Gase gemäß Rn. 2211 sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für unverpackte Gegenstände und Stoffe in loser Schüttung in Containern oder Fahrzeugen noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden."

10 111

(1) Die Worte "und nur unter den durch diese Vorschriften vorgesehenen Bedingungen" streichen.

(2) wird Absatz (3).

Einen neuen Absatz (2) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"(2) Für jede Beförderung in loser Schüttung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann."

10 220

(1) Im letzten Satz nach "körnige Stoffe" einfügen "und kippbare Saug-Druck-Tanks für Abfälle".

10 220

(2) Der Text wird wie folgt geändert:

"(2) Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis einschließlich 61 °C (mit Ausnahme von Dieselkraftstoff entsprechend Norm EN 590:1993, Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 590:1993) oder entzündbare Gase der Klasse 2 nach Rn. 2200 (3) befördern, müssen außerdem den Vorschriften des Anhangs B.2 Rn. 220 532, 220 533 und 220 534 entsprechen."

10 221

(1) "Typ III" ersetzen durch "EX/III" und "11 204 (3)" durch "11 204 (2)".

(3) "1999" ersetzen durch "2009".

10 222Folgende neue Randnummer aufnehmen:

"Verbrennungsheizgeräte

10 222 (1) Verbrennungsheizgeräte im Führerhaus und für den Motor der Fahrzeuge der in der Tabelle der Rn. 220 500 genannten Typen müssen den Vorschriften der Rn. 220 536 entsprechen.

(2) Verbrennungsheizgeräte zur Beheizung der Laderäume müssen den Vorschriften der Rn. 220 536 mit folgenden Ausnahmen entsprechen:

- der Schalter darf außerhalb des Führerhauses angebracht sein;

- das Gerät muß außerhalb des Laderaums abschaltbar sein;

- der Nachweis, daß der Wärmetauscher der Zusatz-Heizgeräte einem beschränkten Nachlauf standhält, ist nicht erforderlich.

(3) Die Vorschriften der vorstehenden Absätze (1) und (2) gelten für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30. Juni 1999 mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüstet werden. Vor dem 1. Juli 1999 ausgerüstete Kraftfahrzeuge sind vor dem 1. Januar 2010 mit diesen Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen."

10 251

a) Der Anfang des ersten Satzes erhält folgenden Wortlaut:"Beförderungseinheiten mit festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter oder Tankcontainer …" (Rest unverändert).

Der zweite Satz erhält folgenden Wortlaut:"Beförderungseinheiten mit Tanks (festverbundene Tanks oder Aufsetztanks), die Dieselkraftstoff gemäß Norm EN 590:1993, Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem in der Norm EN 590:1993 festgelegten Flammpunkt enthalten, sind von dieser Vorschrift ausgenommen;"

10 260

a) Wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a).Die Buchstaben c) und d) werden durch b) und c) mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"b) der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn. 10 385 genannten allgemeinen Maßnahmen, insbesondere:

- zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind);

- eine geeignete Warnweste oder Warnkleidung (z. B. wie in der Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung;

- eine Handlampe (siehe auch RN. 10 353) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

c) der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Rn. 10 385 genannten zusätzlichen oder besonderen Maßnahmen."

10 281Wie folgt ändern:

"Auf Antrag des Herstellers oder seines ordentlich bevollmächtigten Vertreters können Basisfahrzeuge von neuen Kraftfahrzeugen und ihre Anhänger, die nach der Rn. 10 282 zugelassen werden müssen, durch eine zuständige Behörde in Übereinstimmung mit ECE-Regelung Nr. 105

[2]

typgenehmigt werden, sofern diese so geändert wird, daß die Vorschriften dieser Regelung denen des Anhangs B.2 dieser Anlage entsprechen. Diese Typgenehmigung seitens einer Vertragspartei muß von den anderen Vertragsparteien als Gewähr für die Übereinstimmung des Basisfahrzeugs bei der Erlangung der Zulassung des vollständigen Fahrzeugs anerkannt werden, vorausgesetzt, eine Änderung des Basisfahrzeugs stellt ihre Geltung nicht in Frage. Wenn das Basisfahrzeug gemäß dieser Randnummer typgenehmigt wurde, muß die Übereinstimmung mit der Randnummer 220 536 (2) am vollständigen Fahrzeug nachgewiesen werden."

10 282

(1) Wie folgt ändern:"Die Tankfahrzeuge, für Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, die Batterie-Fahrzeuge …"( Rest unverändert).

(2) Im ersten Satz nach "für jedes Fahrzeug" einfügen "gemäß Absatz (1)".Am Ende des Absatzes (2) auf eine Fußnote (1) verweisen und folgende Fußnote aufnehmen:"(1) Für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Bem. 2 zu Rn. 230 000."

10 300Folgende neue Randnummer 10 300 aufnehmen:

"Verbrennungsheizgeräte

(1) Im Laderaum von Fahrzeugen oder Containern, die gefährliche Güter mit Zetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 3, 4.1, 4.3, 5.1, 5.2, 01 oder 05 befördern, dürfen sich weder Kraftstoffbehälter, Energiequellen, Einlaßöffnungen für Verbrennungs- oder Heizluft noch die zum Betrieb des Verbrennungsheizgerätes erforderlichen Auslaßöffnungen der Abgasleitung befinden. Es ist sicherzustellen, daß die Heißluft-Einströmöffnung nicht durch die Ladung blockiert werden kann. Die Temperatur, der die Versandstücke ausgesetzt sind, darf 50 °C nicht übersteigen. Im Laderaum eingebaute Heizgeräte müssen so beschaffen sein, daß die Entzündung einer explosiven Atmosphäre unter Betriebsbedingungen verhindert wird.

(2) Während der Be- und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (Rn. 220 500) verboten."

10 315

(1) Wie folgt ändern:"Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum mehr als 1000 Liter befördert werden, Führer von Batterie-Fahrzeugen, mit einem Gesamtfassungsraum... (Rest unverändert)."

10 316Folgende neue Randnummer 10 316 hinzufügen:

"Ausbildung anderer Personen als der Fahrzeugführer, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind

10 316 (1) Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befaßt sind, müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Aufgaben eine Unterweisung über die Vorschriften für die Beförderung dieser Güter erhalten. Dies gilt für das vom Fahrzeughalter oder Absender beschäftigte Personal, für das die gefährlichen Güter be- und entladende Personal sowie für das sonstige betroffene Personal.

(2) Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Person muß die Unterweisung in folgender Form erfolgen:

a) Einführung

Das Personal muß sich mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vertraut machen.

b) Aufgabenbezogene Unterweisung

Das Personal muß eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße regeln.

c) Sicherheitsunterweisung

Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen muß das Personal eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten.

Ziel der Unterweisung muß es sein, dem Personal die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen und es, sofern die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfaßt, über die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu unterrichten.

(3) Eine detaillierte Beschreibung aller vermittelten Unterweisungsinhalte ist sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer aufzubewahren und bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen. Um den geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen, ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen."

10 385

(1) Unterabsatz c) ersetzen wie folgt:

"c) die zu treffenden allgemeinen Maßnahmen, z. B. Warnung anderer Verkehrsteilnehmer und Passanten sowie Verständigung von Polizei und/oder Feuerwehr;"

Folgende neue Unterabsätze d) bis f) hinzufügen:

"d) die bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten zur Verhinderung größerer Schäden zu treffenden zusätzlichen Maßnahmen, sofern diese, ohne jemanden zu gefährden, durchgeführt werden können;

e) die gegebenenfalls für spezielle Güter zu treffenden besonderen Maßnahmen;

f) die erforderliche Ausrüstung zur Anwendung der allgemeinen und gegebenenfalls der zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen."

(2) Ersetzen durch:

"(2) Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender (Verlader) bereitzustellen und dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrags zu übergeben, damit dieser alle erforderlichen Schritte unternehmen kann, um sicherzustellen, daß die betreffenden Mitarbeiter diese Weisungen kennen und ordnungsgemäß ausführen können."

Die bisherigen Absätze (3) bis (7) werden Absätze (4) bis (8).Neuen Absatz (3) mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"(3) Der Absender (Verlader) ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeugführer, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung."

(4) (vorher 3) erhält folgenden Wortlaut:"Die Weisungen sind im Fahrerhaus so aufzubewahren, daß sie leicht auffindbar sind."(8) (vorher 7): Die einzelnen Unterabsätze werden wie folgt geändert:Dem Unterabsatz mit der Überschrift "ART DER GEFAHR" wird ein vierter Spiegelstrich hinzugefügt:

- "— gegebenenfalls Angabe, daß die beförderten Güter gefährlich mit Wasser reagieren."

Der Unterabsatz mit der Überschrift "PERSÖNLICHE GRUNDSCHUTZAUSRÜSTUNG" wird wie folgt geändert:In der Überschrift wird "GRUND" gestrichen und im folgenden Text "Grundschutzausrüstung" durch "Schutzausrüstung" ersetzt."10 260, 11 260, 21 260, 43 260 und 71 260" ersetzen durch "10 260 und 21 260".Der Unterabsatz mit der Überschrift "SOFORTMASSNAHMEN DURCH DEN FAHRZEUGFÜHRER" wird durch folgenden ersetzt:

"VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ALLGEMEINE MASSNAHMEN

Angabe folgender Maßnahmen:

- Motor abstellen

- Keine offenen Flammen, Rauchverbot

- Warnzeichen auf der Straße aufstellen und andere Verkehrsteilnehmer und Passanten warnen

- Öffentlichkeit über die Gefahren informieren und darauf hinweisen, sich auf der dem Wind zugewandten Seite aufzuhalten

- Polizei und Feuerwehr schnellstmöglich verständigen."

Der Unterabsatz mit der Überschrift "UNDICHTIGKEITEN" wird durch folgenden ersetzt:

"VOM FAHRZEUGFÜHRER ZU TREFFENDE ZUSÄTZLICHE UND/ODER BESONDERE MASSNAHMEN

Dieser Abschnitt enthält geeignete Anweisungen sowie ein Verzeichnis der erforderlichen Ausrüstung (z. B. Schaufel, Auffangbehälter...), die es dem Fahrzeugführer erlaubt, die gemäß der (den) Klasse(n) der beförderten Güter erforderlichen zusätzlichen und/oder besonderen Maßnahmen zu treffen.

Es ist zu berücksichtigen, daß Fahrzeugführer unterwiesen und geschult werden müssen, um zusätzliche Maßnahmen bei kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, zur Verhinderung größerer Schäden, ohne daß dabei Personen gefährdet werden, durchführen zu können.

Es ist zu berücksichtigen, daß jede vom Absender (Verlader) empfohlene besondere Maßnahmen eine spezielle Schulung des Fahrzeugführers erfordert. Gegebenenfalls gehören hierzu entsprechende Anweisungen sowie ein Verzeichnis der für diese besonderen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung."

Der Unterabsatz unter der Überschrift "FEUER" ist wie folgt zu ändern:Nach der Überschrift wird eingefügt: "Informationen für den Fahrzeugführer im Falle eines Brandes:".Der Satz "Gegebenenfalls... mit Wasser gefährlich reagiert (reagieren)" wird gestrichen.An die Bem. vor der Überschrift "Kennzeichnung" folgenden Satz anfügen:"Bei Anwendung der Vorschriften der Rn. 2007 c) ist nur nachstehender Absatz (1) anzuwenden."

(9) Die Worte "oder in loser Schüttung" sind zu streichen.

10 505Streichen (einschließlich Überschrift)

10 507Der Anfang erhält folgenden Wortlaut:"Der Fahrzeugführer muß die nächsten..." (Rest unverändert).

10 604"1997" ersetzen durch "1999" (zweimal) und "1996" ersetzen durch "1998".

10 606Folgende neue Rn. 10 606 aufnehmen:

"10 606 Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks und Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, die vor dem 1. Januar 1995 zum Verkehr zugelassen wurden und vor diesem Zeitpunkt für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2301 Ziffer 61 c) verwendet wurden und nicht den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 und 10 261 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden.

Die in Rn. 10 282 (2) geforderte Bescheinigung der Zulassung muß einen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, daß das Fahrzeug nach Rn. 10 606 zugelassen wurde."

10 607Folgende neue Rn. 10 607 aufnehmen:

"10 607 Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks und Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern, die vor dem 1. Januar 1997 zum Verkehr zugelassen wurden und vor diesem Zeitpunkt für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2901 Ziffer 20 c) verwendet wurden und nicht den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 und 10 261 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 weiter verwendet werden.

Die in Rn. 10 282 (2) geforderte Bescheinigung der Zulassung muß einen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, daß das Fahrzeug nach Rn. 10 607 zugelassen wurde."

II. TEIL

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER DER KLASSEN 1 BIS 9, DURCH DIE DIE VORSCHRIFTEN DES I. TEILS ERGÄNZT ODER GEÄNDERT WERDEN

KLASSE 1

EXPLOSIVE STOFFE UND GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF

11 108(2) streichen und in (1) "(1)" streichen.

11 204Rn. 11 204 erhält folgenden Wortlaut:

"11 204 Im Sinne dieser Anlage werden Beförderungseinheiten, die gefährliche Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern dürfen, wie folgt eingeteilt:

(1) Beförderungseinheit EX/II: Motor mit Selbstzündung

a) Die Fahrzeuge müssen den für EX/II-Fahrzeuge geltenden Vorschriften des Anhangs B.2 entsprechen.

b) Die Fahrzeuge müssen so entworfen, gebaut und ausgerüstet sein, daß die explosiven Stoffe oder die Gegenstände mit Explosivstoff vor äußeren Gefahren und vor Witterungseinflüssen geschützt sind.

Die Fahrzeuge müssen gedeckt oder bedeckt sein. Die Plane muß reißfest sein und aus wasserdichtem und schwer entzündbarem Werkstoff bestehen. Sie muß so über das Fahrzeug gespannt sein, daß sie es auf allen Seiten abschließt, die Fahrzeugwände mindestens 20 cm überlappt und mit einer verriegelbaren Einrichtung gehalten wird.

Der Laderaum gedeckter Fahrzeuge darf keine Fenster haben; alle Öffnungen müssen verriegelbare, dichtschließende Türen oder Abdeckungen aufweisen.

c) Hat die Beförderungseinheit einen Anhänger, so muß dessen Verbindungseinrichtung der ECE-Regelung Nr. 55 entsprechen; der Anhänger muß für den Fall des Abreißens der Verbindung zum Zugfahrzeug über eine wirksame Brems- oder Verzögerungseinrichtung verfügen.

(2) Beförderungseinheiten EX/III: Motor mit Selbstzündung

a) Die Fahrzeuge müssen den für EX/III-Fahrzeuge geltenden Vorschriften des Anhangs B.2 entsprechen.

b) Diese Fahrzeuge müssen gedeckt sein. Die Ladefläche einschließlich der Vorderwand muß fugenlos sein. Die Isolierfähigkeit und Hitzebeständigkeit des Aufbaus müssen mindestens denen einer äußeren Metallwand entsprechen, die mit einer 10 mm dicken Schicht aus schwer brennbarem Holz verkleidet ist, oder der Aufbau ist von einer Bauart, bei der sichergestellt ist, daß keine Flammendurchdringung der Wand erfolgt oder Wärmefelder einer Temperatur über 120 °C an der Innenwandfläche innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten nach Beginn des möglicherweise durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Feuers, z. B. Reifenbrand, auftreten. Alle Türen müssen abschließbar sein. Sie müssen so angebracht und gebaut sein, daß sich die Verbindungen überlappen.

c) Hat die Beförderungseinheit einen Anhänger, so muß dessen Verbindungseinrichtung der ECE-Regelung Nr. 55 [3] entsprechen; der Anhänger muß mit einer wirksamen Allradbremse ausgestattet sein, die durch die Bedienung der Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt wird und beim Abreißen der Verbindung den Anhänger selbsttätig zum Stillstand bringt. Die Verwendung von Anhängern, die nur mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sind, ist auf Ladungen mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg Explosivstoff begrenzt.."

11 205

(1) "Beförderungseinheiten des Typs II und III" ersetzen durch "Beförderungseinheiten EX/II und EX/III".

(3) "Beförderungseinheit Typ II" ersetzen durch "Beförderungseinheit EX/II""Beförderungseinheit Typ III" ersetzen durch "Beförderungseinheit EX/III".

11 210Am Schluß "11204 (3)" ersetzen durch "11204 (2)"

11 222Folgende neue Randnummer mit Überschrift aufnehmen:

"Verbrennungsheizgeräte

11 222 (1) Verbrennungsheizgeräte für gasförmige Brennstoffe sind in Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 nicht zulässig.

(2) Verbrennungsheizgeräte dürfen in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen nicht eingebaut sein."

11 251

(1) "Beleuchtung" ersetzen durch "Anlage".

(2) erhält folgenden Wortlaut:

"(2) Die elektrische Anlage im Laderaum muß staubdicht sein (mindestens IP 54 oder gleichwertig) oder im Fall der Verträglichkeitsgruppe J der Explosionsschutzklasse Ex d (mindestens IP 65 oder gleichwertig) entsprechen."

11 260Mit Überschrift streichen.

11 281Folgende Randnummer mit Überschrift aufnehmen:

"Typgenehmigung der Fahrzeuge

11 281 Für Fahrzeuge EX/II und EX/III, deren Basisfahrzeug Gegenstand einer Typgenehmigung nach Rn. 10 281 war, ist die Übereinstimmung mit den Rn. 220 533 und 220 534 für das vollständige Fahrzeug nachzuprüfen."

11 282Die Überschrift streichen und "Typ II und Typ III" ersetzen durch "EX/II und EX/III".

11 311

(3) Wie folgt ändern:

"Die Anwesenheit eines Beifahrers ist nicht erforderlich bei der Beförderung von Gegenständen der Ziff 43 Kennzeichnungsnummer 0336 in einer Menge, die eine Nettomasse an Explosivstoff von 5000 kg nicht überschreitet."

11 401In der Tabelle die Reihe betreffend "Typ I" und die Fußnote *) streichen."Typ II" ersetzen durch "EX/II" und "Typ III" durch "EX/III"In der Reihe betreffend "Typ III" ersetzen "15000" durch "16000" (fünfmal).

11 403

(2) Folgenden Satz hinzufügen:

"Güter der Klasse 9 Ziffern 6 und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9 versehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden."

11 500

(4) Nach "0015", "0016" und "0303" auf eine Fußnote "(1)" beziehen und folgende Fußnote aufnehmen:

[4]

KLASSE 2

GASE

21 260Wie folgt ändern:"Werden Gase oder Gegenstände der Gruppen T, TO, TF, TC, TFC, TOC befördert, ist für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Atemschutz vorzusehen, der ihm die Flucht ermöglicht z. B. Fluchthaube oder Maske mit einem Kombinationsfilter A1B2E1K1-P2, der dem in Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist)."

KLASSE 4.1

ENTZÜNDBARE FESTE STOFFE

41 105

(8) c) Wie folgt ändern:"Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kühlmaschine, vorausgesetzt, für selbstzersetzliche Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die Summe der Notfalltemperatur plus 5 °C, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstzersetzlichen Stoffe zu verhindern;"

e) der letzte Absatz erhält folgenden Wortlaut

"— "für selbstzersetzliche Stoffe mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die Summe der Notfalltemperatur 5 °C, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der selbstzersetzlichen Stoffe zu verhindern"."

41 111

(2) Den zweiten Satz streichen.

KLASSE 4.3

STOFFE, DIE IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELN

43 260Einschließlich Überschrift streichen.

KLASSE 5.1

ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE

51 260Einschließlich Überschrift streichen.

KLASSE 5.2

ORGANISCHE PEROXIDE

52 105

(6) c) Wie folgt ändern:

"c) Wärmedämmung und zusätzlich eine einzelne Kühlmaschine, vorausgesetzt, organische Peroxide mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die Summe der Notfalltemperatur plus 5 °C, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der organischen Peroxide zu verhindern;"

e) Der letzte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:

"— für organische Peroxide mit einem Flammpunkt, der geringer ist als die Summe der Notfalltemperatur plus 5 °C, wird innerhalb des Kühlraums eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung EEx IIB T3 verwendet, um die Entzündung brennbarer Dämpfe der organischen Peroxide zu verhindern.".

KLASSE 6.1

GIFTIGE STOFFE

61 260Einschließlich Überschrift streichen.

61 385Einschließlich Überschrift streichen.

KLASSE 7

RADIOAKTIVE STOFFE

71 260Einschließlich Überschrift streichen.

KLASSE 8

ÄTZENDE STOFFE

81 413"2a)2." ersetzen durch "2 a)".

KLASSE 9

VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE STOFFE UND GEGENSTÄNDE

91 403Folgenden Satz hinzufügen:"Güter der Klasse 9 Ziffern 6 und 7, die mit Gefahrzetteln nach Muster 9 versehen sind, dürfen jedoch mit Versandstücken, die mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, zusammen in ein Fahrzeug verladen werden."

III. TEIL

[1] Für die Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.

[2] Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) als Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in seiner geänderten Form).

[3] Regelung Nr. 55 (Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen von miteinander verbundenen Fahrzeugen [in der zuletzt geänderten Form]), zu dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden.

[4] "Bei den Kennzeichnungsnummern 0015, 0016 und 0303 nur die Gegenstände, die einen oder mehrere Stoff(e) enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind."

--------------------------------------------------

ANHÄNGE ZUR ANLAGE B

ANHÄNGE B.1

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN ZU DEN ANHÄNGEN B.1

200 000

(1) Nach einem Semikolon folgenden neuen Absatz e) einfügen:

"e) der Anhang B.1e gilt für Saug-Druck-Tanks für Abfälle."

--------------------------------------------------

ANHANG B.1a

Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge

211 120

(2) Am Schluß des derzeitigen Textes hinzufügen:

"Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach Werkstoffspezifikation der garantierte Wert der Streckgrenze 460 N/mm² und der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit 725 N/mm² nicht übersteigen."

211 130Wie folgt ändern:

"Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung gesichert sind. Sie müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie die Tanks und müssen

- mit den beförderten Gütern verträglich sein,

- den Bestimmungen der Rn. 211 121 entsprechen.

Um eine möglichst geringe Zahl von Öffnungen in der Tankwand sind möglichst viele Einrichtungen anzuordnen.

Der Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Öffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Untersuchung zu ermöglichen.

Die Bedienungsausrüstung einschließlich der Deckel der Inspektionsöffnungen muß selbst beim Umkippen des Tankfahrzeugs, des Aufsetztanks oder des Batterie-Fahrzeugs, trotz der bei einem Aufprall insbesondere durch Beschleunigungen und dynamische Drücke des Inhalts auftretende Kräfte, dicht bleiben. Geringfügiges Austreten des Inhalts aufgrund des während des Aufpralls entstehenden Druck-Spitzenwertes ist jedoch zulässig.

Die Dichtungen müssen aus einem Werkstoff gefertigt sein, der mit dem beförderten Gut verträglich ist; sie müssen ersetzt werden, sobald ihre Wirksamkeit, z. B. durch Alterung, beeinträchtigt ist.

Dichtungen, welche die Dichtheit der Einrichtungen gewährleisten, die bei normaler Verwendung des Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztank oder Batterie-Fahrzeug) betätig werden, müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie durch die Betätigung der Einrichtung, zu der sie gehören, in keiner Weise beschädigt werden."

211 131Den letzten Satz streichen.

211 173Wie folgt ändern:

"Sofern Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe11) nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l Fassungsvermögen unterteilt sind, müssen sie entweder zu mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein."

211 187Wie folgt ändern:

"211 187 (1) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1978 und dem 31. Dezember 1984 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211 127 (5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen.

(2) Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1989 gebaut wurden, müssen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2010 verwendet werden, den ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften der Rn. 211 127 (5) über die Wanddicken und den Schutz gegen Beschädigungen entsprechen."

211 188Folgende neue Rn. 211 188 hinzufügen:

"211 188 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften gebaut wurden und nicht diesen Vorschriften entsprechen, aber nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden."

211 220

(1) "211 125 (3)" durch "211 125 (2)" ersetzen.

211 251

(5) Die Tabelle wie folgt ändern:

Ziffer und Gruppe | Kennzeichnungsnummer | Benennung des Stoffes | Mindestprüfdruck für Tanks | Höchstzulässige Masse der Füllung je Lister Fassungsraum (kg/l) |

mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung | ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung |

MPa | bar | MPa | bar |

Folgende Eintragungen aufnehmen:

"2 A" | "3337" | "Gas als Kältemittel R 404A" | "2,9" | "29" | "3,2" | "32" | "0,82" |

"3338" | "Gas als Kältemittel R 407A" | "2,9" | "29" | "3,3" | "33" | "0,94" |

"3339" | "Gas als Kältemittel R 407B" | "3,1" | "31" | "3,4" | "34" | "0,93" |

"3340" | "Gas als Kältemittel R 407C" | "2,7" | "27" | "3,1" | "31" | "0,95" |

"2 F" | "3354" | "Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, entzündbar, n. a. g." | "siehe Rn. 212 251 (2) und (3)" |

"2 TF" | "3355" | "Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, entzündbar, n. a. g." | "siehe Rn. 212 251 (2) und (3)" |

Folgende Eintragung ändern:

"2 A" | "2422" | "Octafluorbut-2-en (Gas als Kältemittel R 1318)" | "1" | "10" | "1" | "10" | "1,34" |

"2424" | "Octafluorpropan (Gas als Kältemittel R 218)" | "2,1" | "21" | "2,3" | "23" | "1,07" |

"3220" | "Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125)" | "3,1" | "31" | "3,4" | "34" | "0,95" |

"3296" | "Heptafluorpropan (Gas als Kältemittel R 227)" | "1,4" | "14" | "1,6" | "16" | "1,20" |

"3298" | "Ethylenoxid und Pentafluorethan, Gemisch mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid" | "2,4" | "24" | "2,6" | "26" | "1,02" |

"3299" | "Ethylenoxid und Tetrafluorethan, Gemisch mit höchstens 5,8 % Ethylenoxid" | "1,5" | "15" | "1,7" | "17" | "1,03" |

"2 F" | "2200" | "Propadien, stabilisiert" | "1,8" | "18" | "2,0" | "20" | "0,50" |

"2453" | "Ethylfluorid (Gas als Kältemittel R 161)" | "2,1" | "21" | "2,5" | "25" | "0,57" |

"3153" | "Perfluor(methylvinyl)ether" | "1,4" | "14" | "1,5" | "15" | "1,14" |

"3252" | "Difluormethan (Gas als Kältemittel R 32)" | "3,9" | "39" | "4,3" | "43" | "0,78" |

"1965" | "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n a. g., wie Gemisch A" | "1" | "10" | "1" | "10" | "0,50" |

"Gemisch A 01" | "1,2" | "12" | "1,4" | "14" | "0,49" |

"Gemisch A 02" | "1,2" | "12" | "1,4" | "14" | "0,48" |

"Gemisch A 0" | "1,2" | "12" | "1,4" | "14" | "0,47" |

"Gemisch A 1" | "1,6" | "16" | "1,8" | "18" | "0,46" |

"Gemisch B 1" | "2" | "20" | "2,3" | "23" | "0,45" |

"Gemisch B 2" | "2" | "20" | "2,3" | "23" | "0,44" |

"Gemisch B" | "2" | "20" | "2,3" | "23" | "0,43" |

"Gemisch C" | "2,5" | "25" | "2,7" | "27" | "0,42" |

"andere Gemische" | "Siehe Rn. 212 251 (2) oder (3)" |

"2 T" | "1581" | "Methylbromid und Chlorpiktrin, Gemisch" | "1" | "10" | "1" | "10" | "1,51" |

"1582" | "Methylchlorid und Chlorpiktrin, Gemisch" | "1,3" | "13" | "1,5" | "15" | "0,81" |

"2 TF" | "2204" | "Cabonylsulfid" | "2,7" | "27" | "3,0" | "30" | "0,84" |

"2 TC" | "2197" | "Iodwasserstoff, wasserfrei" | "1,9" | "19" | "2,1" | "21" | "2,25" |

"2420" | "Hexafluoraceton" | "1,6" | "16" | "1,8" | "18" | "1,08" |

"2 TO" | "3083" | "Perchlorylfluorid" | "2,7" | "27" | "3,0" | "30" | "1,21" |

"2451 Stickstofftrifluorid, verdichtet"

mit allen Angaben von Ziffer 1 TO nach Ziffer 1 0 verschieben.

211 260In der Fußnote erhält der dritte Satz folgenden Wortlaut:

"Anstelle der Benennung der n. a. g.-Eintragung, ergänzt durch die technische Benennung, … (Rest unverändert)

."

Im dritten Spiegelstrich nach

"Gemisch A,"

einfügen

"Gemisch A 01, Gemisch A 02,"

und nach

"Gemisch A1"

einfügen

"Gemisch B1, Gemisch B2,"

.

211 521"Stoffen der Ziffer 1" ersetzen durch "Stoffen der Ziffer 1 der Rn. 2501."

211 532Erhält folgenden Wortlaut:

"Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 a) oder 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert wird. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.

Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 b) und c) sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, daß das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tanks infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird."

211 536(1) bis (4)

"Druckentlastungseinrichtungen"

ersetzen durch

"Notfall-Druckentlastungseinrichtungen"

.

(3) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"…, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden:

wobei:

q = Wärmeaufnahme [W]

A = benetzte Fläche [m²]

F = Isolierungsfaktor [-]

F = 1 für nicht isolierte Tanks oder

F = U923−TPO

47032 für isolierte Tanks

wobei:

K =

Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [

W · m−1

· K−1

]

L = Dicke der Isolierungsschicht [m]

U =

K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [

W · m−2

· K−1

]

TPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]"

Folgende Bem. am Ende des bestehenden Textes hinzufügen:

"Bem.

Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 (in der durch das Dokument ST/SG/AC.10/23/Add. 1, Anhang 2 der UNO geänderten Fassung) ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben."

211 610

(1) Neuen Absatz c) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"c) pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter a) der Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 73 und 90 fallen;"

Die derzeitigen Absätze c) und d) werden

Absätze d) und e)

.In Absatz d) [neuer Absatz d]

"11, 12, 14 bis 28"

ersetzen durch

"11 bis 28"

In Absatz d) [neuer Absatz e)] streichen

"71 bis"

.

211 621Nach "211 610 (1) b)" hinzufügen "und c)".

211 622"211 610 (1) c)" ersetzen durch "211 610 (1) d)".

211 623"211 610 (1) d)" ersetzen durch "211 610 (1) e)".

211 631Ersetzen "c) und d)" durch "c) bis e)".

211 650"211 610 (1) a), b) und c)" ersetzen durch "211 610 (1) a), b), c) und d)".

211 651"211 610 (1) d)" ersetzen durch "211 610 (1) e)".

211 680Nach "und 27" einfügen "sowie 1809 Phosphortrichlorid der Ziffer 67 a)".

211 681Folgende neue Rn. 211 681 hinzufügen.

"211 681 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601, Ziffern 8 a), 10 a), 13 b), 15 a), 16 a), 18 a), 20 a) und 67 a), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung der in diesen Ziffern genannten Stoffe gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden."

211 810Folgenden neuen Absatz c) hinzufügen.

"c) die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter a) der Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen;"

Die derzeitigen Absätze c) und d) werden Absätze d) und e).

211 821Nach "211 810 b)" hinzufügen "und c)".

211 822"211 810 c)" ersetzen durch "211 810 d)".

211 823"211 810 d)" ersetzen durch "211 810 e)".

211 831"211 810 b), c) und d)" ersetzen durch "211 810 b), c) d) und e)".

211 834Der Schluß des Textes lautet wie folgt: "… Überdruck infolge Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann."

211 851"211 810 b) und c)" ersetzen durch "211 810 b), c) und d)".

211 852"211 810 d)" ersetzen durch "211 810 e)".

211 881Folgende neue Rn. 211 881 aufnehmen:

"211 881 Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks) und Aufsetztanks zur Beförderung von 2686 2-Diethylaminoethanol der Ziffer 54 b), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung dieses Stoffes gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden."

211 882Folgende neue Rn. 211 882 aufnehmen:

"211 882 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von 2401 Piperidin der Ziffer 54 a), die vor dem 1. Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung dieses Stoffes gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiterverwendet werden."

--------------------------------------------------

ANHANG B.1b

VORSCHRIFTEN FÜR TANKCONTAINER

212 100Im ersten Satz vor "flüssiger" einfügen "gasförmiger",und den letzten Satz streichen.

212 120

(2) Am Schluß des derzeitigen Textes hinzufügen:"Bei Verwendung von Feinkornstahl darf nach Werkstoffspezifikation der garantierte Wert der Streckgrenze 460 N/mm² und der Wert für die obere Grenze der garantierten Zugfestigkeit 725 N/mm² nicht übersteigen."

212 173Wie folgt ändern:"Sofern Tanks zur Beförderung flüssiger Stoffe 2) nicht durch Trenn-, oder Schwallwände in Abteile von höchstens 7500 l Fassungsraum unterteilt sind, müssen sie entweder zum mindestens 80 % oder zu höchstens 20 % ihres Fassungsraums gefüllt sein."

212 182Folgende neue Rn. 212 182 hinzufügen:

"212 182 Tankcontainer, die vor dem Inkrafttreten der ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften gebaut wurden und nicht diesen Vorschriften entsprechen, aber nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Richtlinie gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden."

212 220

(1) "212 125 (3)" durch "212 125 (2)" ersetzen.

212 251

(5) Die Tabelle wie folgt ändern:

Ziffer und Gruppe | Kennzeichnungsnummer | Benennung des Stoffes | Mindestprüfdruck für Tanks | Höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum (kg/l) |

mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung | ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung |

MPa | bar | MPa | bar |

Folgende Eintragungen aufnehmen:

"2 A" | "3337" | "Gas als Kältemittel R 404A" | "2,9" | "29" | "3,2" | "32" | "0,82" |

"3338" | "Gas als Kältemittel R 407A" | "2,9" | "29" | "3,3" | "33" | "0,94" |

"3339" | "Gas als Kältemittel R 407B" | "3,1" | "31" | "3,4" | "34" | "0,93" |

"3340" | "Gas als Kältemittel R 407C" | "2,7" | "27" | "3,1" | "31" | "0,95" |

"2 F" | "3354" | "Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, entzündbar, n. a. g." | "siehe Rn. 212 251 (2) und (3)" |

"2 TF" | "3355" | "Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, entzündbar, n. a. g." | "siehe Rn. 212 251 (2) und (3)" |

Folgende Eintragung ändern:

"2 A" | "2422" | "Octafluorbut-2-en (Gas als Kältemittel R 1318)" | "1" | "10" | "1" | "10" | "1,34" |

"2424" | "Octafluorpropan (Gas als Kältemittel R 218)" | "2,1" | "21" | "2,3" | "23" | "1,07" |

"3220" | "Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125)" | "3,1" | "31" | "3,4" | "34" | "0,95" |

"3296" | "Heptafluorpropan (Gas als Kältemittel R 227)" | "1,4" | "14" | "1,6" | "16" | "1,20" |

"3298" | "Ethylenoxid und Pentafluorethan, Gemisch mit höchstens 7,9 % Ethylenoxid" | "2,4" | "24" | "2,6" | "26" | "1,02" |

"3299" | "Ethylenoxid und Tetrafluorethan, Gemisch mit höchstens 5,8 % Ethylenoxid" | "1,5" | "15" | "1,7" | "17" | "1,03" |

"2 F" | "2200" | "Propadien, stabilisiert" | "1,8" | "18" | "2,0" | "20" | "0,50" |

"2453" | "Ethylfluorid (Gas als Kältemittel R 161)" | "2,1" | "21" | "2,5" | "25" | "0,57" |

"3153" | "Perfluor(methylvinyl)ether" | "1,4" | "14" | "1,5" | "15" | "1,14" |

"3252" | "Difluormethan (Gas als Kältemittel R 32)" | "3,9" | "39" | "4,3" | "43" | "0,78" |

"1965" | "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n a. g., wie Gemisch A" | "1" | "10" | "1" | "10" | "0,50" |

"Gemisch A 01" | "1,2" | "12" | "1,4" | "14" | "0,49" |

"Gemisch A 02" | "1,2" | "12" | "1,4" | "14" | "0,48" |

"Gemisch A 0" | "1,2" | "12" | "1,4" | "14" | "0,47" |

"Gemisch A 1" | "1,6" | "16" | "1,8" | "18" | "0,46" |

"Gemisch B 1" | "2" | "20" | "2,3" | "23" | "0,45" |

"Gemisch B 2" | "2" | "20" | "2,3" | "23" | "0,44" |

"Gemisch B" | "2" | "20" | "2,3" | "23" | "0,43" |

"Gemisch C" | "2,5" | "25" | "2,7" | "27" | "0,42" |

"andere Gemische" | "Siehe Rn. 212 251 (2) oder (3)" |

"2 T" | "1581" | "Methylbromid und Chlorpikrin, Gemisch" | "1" | "10" | "1" | "10" | "1,51" |

"1582" | "Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemisch" | "1,3" | "13" | "1,5" | "15" | "0,81" |

"2 TF" | "2204" | "Cabonylsulfid" | "2,7" | "27" | "3,0" | "30" | "0,84" |

"2 TC" | "2197" | "Iodwasserstoff, wasserfrei" | "1,9" | "19" | "2,1" | "21" | "2,25" |

"2420" | "Hexafluoraceton" | "1,6" | "16" | "1,8" | "18" | "1,08" |

"2 TO" | "3083" | "Perchlorylfluorid" | "2,7" | "27" | "3,0" | "30" | "1,21" |

"2451 Stickstofftrifluorid, verdichtet"

mit allen Angaben von Ziffer 1 TO nach Ziffer 1 O verschieben.

212 260In Fußnote *) erhält der dritte Satz folgenden Wortlaut:"Anstelle der Benennung der n.a.g.-Eintragung, ergänzt durch die technische Benennung, … (Rest unverändert)".Im dritten Spiegelstrich nach "Gemisch A," einfügen "Gemisch A 01, Gemisch A 02," und nach "Gemisch A 1" einfügen "Gemisch B 1, Gemisch B 2,".

212 521"Stoffen der Ziffer 1" ersetzen durch "Stoffen der Ziffer 1 der Rn. 2501."

212 532Erhält folgenden Wortlaut:

"Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 a) oder 20 sind oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschaffen sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck infolge der Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann und das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert wird. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch fest gewordenes Ammoniumnitrat möglich ist."

"Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 b) und c) sowie ihre Bedienungsausrüstungen müssen so beschaffen sein, daß das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks, das Ausfließen von Flüssigkeit und die Entstehung eines gefährlichen Überdrucks im Innern des Tanks infolge Zersetzung der beförderten Stoffe verhindert wird."

212 536(1) bis (4)

"Druckentlastungseinrichtungen"

ersetzen durch

"Notfall-Druckentlastungseinrichtungen"

.

(3) Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

"…, die sich bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei vollständiger Feuereinwirkung während eines Zeitraums von mindestens einer Stunde unter Bedingungen entwickeln, die durch folgende Formeln definiert werden:

q = 70961 · F · A

wobei:

q = Wärmeaufnahme [W]

A = benetzte Fläche [m²]

F = Isolierungsfaktor [-]

F = 1 für nicht isolierte Tanks oder

F = U923−TPO

47032 für isolierte Tanks

wobei:

K =

Wärmeleitfähigkeit der Isolierungsschicht [

W · m−1

· K−1

]

L = Dicke der Isolierungsschicht [m]

U =

K/L = Wärmeleitkoeffizient der Isolierung [

W · m−2

· K−1

]

TPO = Temperatur des Peroxids unter Entlastungsbedingungen [K]"

Folgende Bem. am Ende des bestehenden Textes hinzufügen:

"Bem.

Im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 5 (in der durch das Dokument ST/SG/AC.10/23/Add. 1, Anhang 2 der UNO geänderten Fassung) ist ein Beispiel für eine Prüfmethode zur Dimensionierung der Notfall-Druckentlastungseinrichtungen angegeben."

212 610

(1) Neuen Absatz c) mit folgendem Wortlaut einfügen:

"c) pulverförmige oder körnige Stoffe, die unter a) der Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 73 und 90 fallen;"

Die derzeitigen Absätze c) und d) werden

Absätze d) und e)

.In Absatz d) [neuer Absatz d)]

"11, 12, 14 bis 28"

ersetzen durch

"11 bis 28"

In Absatz d) [neuer Absatz e)] streichen

"71 bis"

.

212 621Nach "212 610 (1) b)" hinzufügen "und c)".

212 622"212 610 (1) c)" ersetzen durch "212 610 (1) d)".

212 623"212 610 (1) d)" ersetzen durch "212 610 (1) e)".

212 631"c) und d)" ersetzen durch "c) bis e)"

212 650"212 610 (1) a), b) und c)" ersetzen durch "212 610 (1) a), b), c) und d)".

212 651"212 610 (1) d)" ersetzen durch "212 610 (1) e)".

212 680Nach "und 27" einfügen "sowie 1809 Phosphortrichlorid der Ziffer 67 a)".

212 681Folgende neue Rn. 212 681 hinzufügen.

"212 681 Tankcontainer zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2601, Ziffern 8 a), 10 a), 13 b), 15 a), 16 a), 18 a), 20 a) und 67 a), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung der in diesen Ziffern genannten Stoffe gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden."

212 810Folgenden neuen Absatz c) hinzufügen.

"c) die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter a) der Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen;"

Die derzeitigen Absätze c) und d) werden Absätze d) und e).

212 821nach "212 810 b)" hinzufügen "und c)".

212 822"212 810 c)" ersetzen durch "212 810 d)".

212 823"212 810 d)" ersetzen durch "212 810 e)".

212 831"212 810 b), c) und d)" ersetzen durch "212 810 b), c) d) und e)".

212 834Der Schluß des Textes lautet wie folgt: "… Überdruck infolge Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann."

212 851"212 810 b) und c)" ersetzen durch "212 810 b), c) und d)".

212 852"212 810 d)" ersetzen durch "212 810 e)".

212 881Folgende neue Rn. 212 881 aufnehmen:

"212 881 Tankcontainer zur Beförderung von 2686 2-Diethylaminoethanol der Ziffer 54 b), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung dieses Stoffes gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden."

212 882Folgende neue Rn. 212 882 anfügen:

"212 882 Tankcontainer zur Beförderung von 2401 Piperidin der Ziffer 54 a), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung dieses Stoffes gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2003 weiterverwendet werden."

--------------------------------------------------

ANHANG B.1d

214 250

(2) Ersetzen wie folgt:

"(2) Feinkornstähle für den Bau von Tanks zur Beförderung von

- Stoffen der Klasse 2, die als ätzend eingestuft sind, und Stoffe der Rn. 2201 Gruppe 4 A;

und

- Stoffen der Rn. 2801 Ziffer 6

müssen zur Vermeidung thermischer Spannungen wärmebehandelt werden."

Folgenden neuen Anhang B.1e hinzufügen:

"

ANHANG B.1e

VORSCHRIFTEN FÜR SAUG-DRUCK-TANKS FÜR ABFÄLLE

Bem.:

Dieser Anhang gilt für festverbundene Tanks und Aufsetztanks.

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH (VERWENDUNG VON TANKS), BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmung

215 101 Im Sinne der folgenden Vorschriften ist ein "Saug-Druck-Tank für Abfälle" ein hauptsächlich für die Beförderung von Abfällen verwendeter festverbundener Tank oder Aufsetztank, der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von Abfällen gemäß den Vorschriften dieses Anhangs zu erleichtern. Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Anhangs B.1a entspricht, gilt nicht als "Saug-Druck-Tank für Abfälle".

215 102 Als "geschützte Bereiche" gelten:

(1) der untere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 60 ° beiderseits der unteren Mantellinie erstreckt;

(2) der obere Teil des Tanks in einem Abschnitt, der sich über einen Winkel von 30 ° beiderseits der oberen Mantellinie erstreckt;

(3) der Bereich am vorderen Tankboden im Falle von Trägerfahrzeugen;

(4) die am hinteren Tankboden durch die Einrichtung gemäß Rn. 10 220 (1) gebildete innere Schutzzone.

Anwendungsbereich

215 103 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 ergänzen oder ändern den in Anhang B.1a und gelten für Saug-Druck-Tanks für Abfälle.

Saug-Druck-Tanks für Abfälle dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet werden, wenn die Sondervorschriften des Anhangs B.1a II. Teil eine Untenentleerung der beförderten Stoffe zulassen.

Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen allen Vorschriften des Anhangs B.1a entsprechen, es sei denn, dieser Anhang enthält eine abweichende besondere Vorschrift. Die Vorschriften der Rn. 211 127 (4) bis (6), 211 173 und 211 174 gelten jedoch nicht.

Verwendung

215 110 Die Stoffe der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 dürfen in Saug-Druck-Tanks für Abfälle befördert werden, wenn die Sondervorschriften des Anhangs B.1a II. Teil die Beförderung in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks gestatten.

ABSCHNITT 2

BAU

215 121 Die Tanks müssen nach einem Berechnungsdruck bemessen sein, der dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks, mindestens jedoch 400 kPa (4 bar) (Überdruck) entspricht. Für die Beförderung von Stoffen, für die ein höherer Berechnungsdruck des Tanks in Anhang B.1a bestimmt ist, ist dieser höhere Wert anzuwenden.

215 122 Die Tanks sind so zu bemessen, daß sie einem negativen Innendruck von 100 kPa (1 bar) standhalten.

ABSCHNITT 3

AUSRÜSTUNG

215 130 Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen Losreißen oder Beschädigung geschützt sind. Durch die Anordnung der Ausrüstungsteile in einem sogenannten "geschützten Bereich" (siehe Rn. 215 102) kann diese Vorschrift erfüllt werden.

215 131 Die Untenentleerungseinrichtung des Tanks darf ein außen, möglichst nahe am Tank angebrachter Auslaufstutzen mit Absperreinrichtung und ein zweiter Verschluß in Form eines Blindflansches oder eine andere gleich wirksame Einrichtung sein.

215 132 Die Stellung und die Schließrichtung des oder der Absperreinrichtung(en) am Tank oder an jedem Abteil, im Falle von Tanks mit mehreren Abteilen, muß klar ersichtlich und vom Boden aus kontrollierbar sein.

215 133 Um jeden Verlust des Inhalts bei Beschädigung der äußeren Füll- und Entleerungseinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung oder (gegebenenfalls) die erste äußere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.

215 134 Die Tanks dürfen mit öffnungsfähigen Böden ausgerüstet sein. Diese Böden müssen folgenden Anforderungen genügen:

(1) Die Böden müssen so ausgelegt sein, daß sie nach dem Verschließen dicht bleiben.

(2) Ein unbeabsichtigtes Öffnen darf nicht möglich sein.

(3) Wird der Öffnungsmechanismus mit Hilfskraft bestätigt, muß der Boden auch bei einem Ausfall der Kraftversorgung luftdicht verschlossen bleiben.

(4) Eine Sicherheits- oder Blockiereinrichtung, die sicherstellt, daß der öffnungsfähige Boden solange nicht geöffnet werden kann, wie sich noch Restüberdruck im Tank befindet, ist einzubauen. Dies gilt nicht für hilfskraftbetätigte öffnungsfähige Böden mit zwangsgesteuertem Öffnungsmechanismus. In diesem Fall muß es sich um eine Betätigung mit Totmanneinrichtung handeln, die so angeordnet ist, daß der Benutzer den Vorgang jederzeit beobachten kann und während des Öffnens oder Schließens selbst nicht gefährdet ist.

(5) Es sind Maßnahmen zum Schutz des öffnungsfähigen Bodens, der beim Umstürzen des Fahrzeugs verschlossen bleiben muß, zu treffen.

215 135 Saug-Druck-Tanks für Abfälle, die zur Entleerung oder Reinigung des Tanks einen inneren Schubkolben haben, sind mit einer Anschlagvorrichtung zu versehen, die verhindert, daß der Kolben in einer beliebigen Betriebslage nicht aus dem Tank herausgedrückt wird, wenn eine dem höchstzulässigen Betriebsdruck des Tanks entsprechende Kraft auf den Kolben einwirkt. Der höchstzulässige Betriebsdruck von Tanks oder Tankabteilen mit pneumatischen Schubkolben darf 100 kPa (1 bar) nicht übersteigen. Der innere Schubkolben und sein Werkstoff müssen so beschaffen sein, daß durch die Bewegung des Kolbens keine Zündquellen entstehen.

Der innere Kolben kann auch als Tankabteilwand verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in seiner Lage blockiert. Befindet sich irgendein Teil der Einrichtungen, mit denen der innere Kolben in seiner Lage gehalten wird, außen am Tank, so ist hierfür ein Platz zu wählen, an dem jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist.

215 136 Die Tanks dürfen mit einem Saugausleger ausgerüstet sein, wenn

a) der Saugausleger mit einer inneren oder äußeren Absperreinrichtung ausgerüstet ist, die direkt an der Tankwand oder an einem mit der Tankwand verschweißten Rohrbogen befestigt ist;

b) die unter a) genannte Absperreinrichtung so angeordnet ist, daß eine Beförderung in geöffnetem Zustand nicht möglich ist, und

c) der Saugausleger so angebracht ist, daß der Tank infolge eines versehentlichen Stoßes auf den Saugausleger nicht undicht wird.

215 137 Die Tanks sind mit folgenden zusätzlichen Bedienungsausrüstungen zu versehen:

(1) Durch die Anordnung der Öffnung der Druck-Vakuumpumpe ist sicherzustellen, daß giftige oder entzündbare Dämpfe so abgeleitet werden, daß sie keine Gefahren verursachen.

(2) Tanks für entzündbare Abfälle müssen an der Ansaug- und Ausstoßöffnung der Druck-Vakuumpumpe mit möglicher Funkenbildung über eine Einrichtung zur Verhinderung des unmittelbaren Flammendurchschlags verfügen.

(3) Pumpen, die einen positiven Druck erzeugen können, müssen in der Druckluftzuleitung mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Das Sicherheitsventil ist auf einen Ansprechdruck einzustellen, der nicht größer ist als der höchstzulässige Betriebsüberdruck des Tanks.

(4) Zwischen dem Tank oder dem Auslaß der am Tank befindlichen Überfüllsicherung und der Rohrleitung zwischen Tank und Druck-Vakuumpumpe ist ein Absperrventil einzubauen.

(5) Der Tank ist mit einem Manometer/Vakuummeter auszurüsten, das so angeordnet ist, daß es von der die Druck-Vakuumpumpe bedienenden Person leicht ablesbar ist. Der höchstzulässige Betriebsdruck des Tanks ist durch eine Strichmarkierung auf der Anzeigeskala zu kennzeichnen.

(6) Der Tank — bei unterteiltem Tank jedes Tankabteil — ist mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger auszurüsten. Schaugläser dürfen als Flüssigkeitsstandanzeiger verwendet werden, sofern:

i) sie Teil der Tankwand sind und eine Druckfestigkeit haben, die der des Tanks vergleichbar ist oder wenn die Flüssigkeitsstandanzeiger außen am Tank angebracht sind;

ii) die oberen und unteren Anschlüsse an den Tank mit direkt an der Tankwand befestigten Absperrventilen ausgerüstet sind, die so angeordnet sind, daß eine Beförderung mit geöffneten Ventilen verhindert wird;

iii) sie beim höchstzulässigen Betriebsdruck des Tanks funktionsfähig sind;

iv) sie in einem Bereich angeordnet sind, wo jede Gefahr einer versehentlichen Beschädigung ausgeschlossen ist.

215 138 Behälter von Saug-Druck-Tanks für Abfälle müssen mit einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe ausgerüstet sein.

ABSCHNITT 4

ZULASSUNG DES BAUMUSTERS

(Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 5

PRÜFUNGEN

215 150 Saug-Druck-Tanks für Abfälle sind mindestens alle drei Jahre einer Prüfung des inneren und äußeren Zustands zu unterziehen.

ABSCHNITT 6

KENNZEICHNUNG

(Keine besonderen Vorschriften)

ABSCHNITT 7

BETRIEB

215 170 (1) Die Befüllung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle mit flüssigen Stoffen, die als entzündbar eingestuft sind, muß über die im unteren Bereich des Tanks befindlichen Zuführungen erfolgen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Bildung von Sprühnebel auf ein Minimum zu beschränken.

(2) Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C unter Druckluft entleert, beträgt der höchtzulässige Druck 100 kPa (1 bar).

(3) Die Verwendung von Tanks, die mit einem als Tankwandabteil dienenden Innenkolben ausgerüstet sind, ist nur zulässig, wenn die beiderseits der Wand (des Kolbens) befindlichen Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren können (siehe Rn. 211 179).

"

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ANHANG B.2

EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER EINSCHLIESSLICH DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEGEBENENFALLS ERFORDERLICHE TYPGENEHMIGUNG

Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:"EINHEITLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER"

220 100

(1) Streichen: "und für die Typgnehmigung".

ABSCHNITT 3 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"ABSCHNITT 3

BEZEICHNUNG DES FAHRZEUGS"

220 300Streichen.

220 301Wie folgt ändern:

Im Sinne des Anhangs und der ECE-Regelung Nr. 105 [1] werden Fahrzeuge, die der Zulassung gemäß Rn. 10 282 oder der Typgenehmigung gemäß Rn. 10 281 und ECE-Regelung Nr. 105 unterliegen, entsprechend den gefährlichen Gütern, für deren Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist, bezeichnet, das heißt:

EX/II : … (unverändert)

EX/III : … (unverändert)

FL : … nach "mit einem Flammpunkt von höchstens 61 °C" einfügen: "(mit Ausnahme von Dieselkraftstoff entsprechend der Norm EN 590:1993, Gasöl oder Heizöl (leicht) der Kennzeichnungsnummer 1202 mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 590:1993)", Rest unverändert

OX : … (unverändert)

AT : … (unverändert)

220 302Streichen.

220 303Streichen.ABSCHNITT 4 Streichen und als "(Bleibt offen)" kennzeichnen.

220 500In der Tabelle im Kopf

"Rn. 220 301 (2)"

ändern in

"Rn. 220 301"

und die Eintragung bei der Rn. 220 536 ändern wie folgt:

| EX/II | EX/III | AT | FL | OX | |

220 536 (1), (2) und (5) | Verbrennungsheizgeräte | × | × | × | × | × |

220 536 (3) und (4) | Verbrennungsheizgeräte | | | | × | |

220 516Folgenden neuen Absatz (3) hinzufügen:

"(3) Elektrische Steckverbindungen

Elektrische Steckverbindungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger müssen der Schutzart IP54 gemäß IEC Norm 529 entsprechen und so ausgelegt sein, daß ein unbeabsichtigtes Trennen der Verbindung verhindert wird. Beispiele geeigneter Verbindungen finden sich in den Normen ISO 12 098:1994 und ISO 7638:1985."

220 521

(3) Streichen.

220 532Absatz (1) streichen. Absätze (2) und (3) werden Absätze (1) und (2).

220 533Der zweite und dritte Satz erhalten folgenden Wortlaut:"Bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muß sich der Motor vor der Vorderwand des Laderaums befinden. Er darf jedoch auch unter dem Laderaum angeordnet sein, vorausgesetzt, die Abwärme führt nicht dadurch zu einer Gefährdung der Ladung, daß die Temperatur der Innenwandfläche des Ladungsraums auf mehr als 80 °C ansteigt."

220 534Der dritte Satz erhält folgenden Wortlaut:"Die Auspuffanlage von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen muß so gebaut und angebracht sein, daß die Abwärme nicht dadurch zu einer Gefährdung der Ladung führt, daß die Temperatur der Innenwandfläche des Ladungsraums auf mehr als 80 °C ansteigt."Den letzten Satz streichen.

220 536Samt Überschrift wie folgt ändern:

"Verbrennungsheizgeräte

220 536 (1) (Bleibt offen)

(2) Die Verbrennungsheizgeräte und ihre Abgasanlage müssen so beschaffen, angeordnet, geschützt oder abgedeckt sein, daß jede Gefahr einer übermäßigen Erwärmung oder Entzündung der Ladung vermieden wird. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Kraftstoffbehälter und die Abgasanlage des Gerätes Vorschriften genügen, die denen entsprechen, wie sie für Kraftstoffbehälter und Auspuffanlagen der in den Rn. 220 532 und 220 534 genannten Fahrzeuge vorgeschrieben sind.

(3) Die Verbrennungsheizgeräte müssen zumindest durch die nachstehend beschriebenen Vorgänge außer Betrieb gesetzt werden:

a) absichtliche Abschaltung von Hand im Führerhaus;

b) anbeabsichtigter Stillstand des Fahrzeugmotors; in diesem Fall kann das Verbrennungsheizgerät vom Fahrzeugführer von Hand wieder eingeschaltet werden;

c) Inbetriebnahme einer Förderpumpe für die mit dem Kraftfahrzeug beförderten gefährlichen Güter.

(4) Nach dem Abschalten darf das Verbrennungsheizgerät noch eine gewisse Zeit nachlaufen. Hinsichtlich der unter Absatz 3 b) und c) beschriebenen Verfahren muß die Versorgung mit Verbrennungsluft spätestens 40 Sekunden nach Außerbetriebsetzung durch geeignete Maßnahmen abgeschaltet sein. Es dürfen nur Verbrennungsheizgeräte verwendet werden, bei denen nachgewiesen wurde, daß der Wärmetauscher einer begrenzten Nachlaufzeit von 40 Sekunden für die Dauer seiner normalen Verwendung standhält.

(5) Verbrennungsheizgeräte müssen von Hand eingeschaltet werden. Automatische Steuerungen sind nicht zulässig."

Abschnitte 6, 7, 8 und 9 streichen.

221 000Streichen.

[1] Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) als Anhang zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in seiner geänderten Form).

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ANHANG B.3

BESCHEINIGUNG DER ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG BESTIMMTER GEFÄHRLICHER GÜTER

230 000Unter der Überschrift wird Bem. zu Bem. 1; folgende Bem. 2 anfügen:

"2. Die Bescheinigung der Zulassung für ein Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle muß den Vermerk "Saug-Druck-Tankfahrzeug für Abfälle" tragen."

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ANHANG B.5

VERZEICHNIS DER STOFFE UND KENNZEICHNUNGSNUMMERN

250 000Verzeichnisse I und II:In Übereinstimmung mit Verzeichnis III sinngemäß ändern.Verzeichnis III:1. Bei nachstehenden Eintragungen die angeführten Änderungen durchführen:

1105 "Amylalkohole" ersetzen durch "Pentanole" (zweimal)

1280 In Spalte c) "339" durch "33" ersetzen.

1391 In der Spalte "Gefahrzettel" hinzufügen

"+ 3

[1]

(zweimal) und folgende Fußnote aufnehmen:

[2]

1965 "Butan (Handelsname): siehe Gemisch, A, A0" ersetzen durch "Butan (Handelsname: siehe Gemisch A, A01, A02 und A0."

"Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n. a. g. (Gemische A, A01, A1, B, C)"

ersetzen durch

"Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n. a. g. (Gemische A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B, C)"

2003 Die Bezeichnung des Stoffes erhält folgenden Wortlaut:"Metallalkyle, mit Wasser reagierend, n. a. g., oder Metallaryle, mit Wasser reagierend, n. a. g."

2031 Für Salpetersäure der Klasse 8 Ziffer 2 a) 1. in der Spalte "Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr""88" durch "885" ersetzen und

in der Spalte

"Gefahrzettel"

"+ 05"

hinzufügen.

2401 In der Spalte "Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr""338" durch "883" ersetzen,

in der Spalte

"Gefahrzettel"

"3 + 8"

durch

"8 + 3"

und in der Spalte

"Klasse und Ziffer der Stoffaufzählung"

"3,23 b)"

durch

"8,54 a)"

ersetzen.

2451 In der Spalte "Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr""265" durch "25" ersetzen,

in der Spalte

"Gefahrzettel"

"6.1 + 05"

durch

"2 + 05"

und in der Spalte

"Klasse und Ziffer der Stoffaufzählung"

"2, 1 TO"

durch

"2, 1 O"

ersetzen.

2771 "Dithiocarbamat-Pestizid, fest, giftig" ersetzen durch "Thiocarbamat-Pestizid, fest, giftig".

2772 "Dithiocarbamat-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig" ersetzen durch "Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig".

2790 Die Bezeichnung des Stoffes erhält folgenden Wortlaut: "2790 Essigsäure, Lösung mit mehr als 10 Masse-%, aber weniger als 50 Masse-% Säure".

2862 In der Spalte "Klasse und Ziffer der Stoffaufzählung""6.1, 58 b)" durch "6.1, 58 c)" ersetzen.

3005 "Dithiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar" durch "Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar" ersetzen (zweimal).

3006 "Dithiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig" durch "Thiocarbamat-Pestizid, flüssig, giftig" ersetzen (zweimal).

3049 "Metallalkylhalogenide, n. a. g., oder Metallarylhalogenide, n. a. g." ersetzen durch "Metallalkylhalogenide, mit Wasser reagierend, n. a. g., oder Metallarylhalogenide, mit Wasser reagierend, n. a. g.".

3050 "Metallalkylhydride, n. a. g., oder Metallarylhydride, n. a. g." ersetzen durch "Metallalkylhydride, mit Wasser reagierend, n. a. g., oder Metallarylhydride mit Wasser reagierend, n. a. g.".

3203 "Pyrophore metallorganische Verbindung, n. a. g." ersetzen durch "Pyrophore metallorganische Verbindung, mit Wasser reagierend, n. a. g.".

2. Folgende Eintragungen streichen:1081, 2666, 2765, 2766, 2767, 2768, 2769, 2770, 2773, 2774, 2999, 3000, 3001, 3002, 3003, 3004, 3007 und 3008.

3. Folgende neue Eintragungen aufnehmen:

"Nummer zur Kennzeichnung des Stoffs | Bezeichnung des Stoffes | Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr | Gefahrzettel Muster Nr. | Klasse und Ziffer der Stoffaufzählung |

(a) | (b) | (c) | (d) | (e) |

1565 | Bariumcyanid | 66 | 6.1 | 6.1, 41 a) |

1575 | Calciumcyanid | 66 | 6.1 | 6.1, 41 a) |

1581 | Methylbromid und Chlorpikrin, Gemisch | 26 | 6.1 | 2,2 T |

1582 | Methylchlorid und Chlorpikrin, Gemisch | 26 | 6.1 | 2,2 T |

1626 | Kaliumquecksilber(II)cyanid | 66 | 6.1 | 6.1, 41 a) |

1680 | Kaliumcyanid | 66 | 6.1 | 6.1, 41 a) |

1689 | Natriumcyanid | 66 | 6.1 | 6.1, 41 a) |

1905 | Selensäure | 88 | 8 | 8, 16 a) |

2316 | Natirumkupfer(I)cyanid, fest | 66 | 6.1 | 6, 41 a) |

2344 | Brompropane | 30 | 3 | 3, 31 c) |

2471 | Osmiumtetroxid | 66 | 6.1 | 6.1, 56 a) |

2630 | Selenate | 66 | 6.1 | 6.1, 55 a) |

2630 | Selenite | 66 | 6.1 | 6.1, 55 a) |

3048 | Aluminiumphosphid-Pestizid | 642 | 6.1 | 6.1, 43 a) |

3095 [3] | Ätzender fester Stoff, selbsterhitzungsfähig, n. a. g. | 884 | 8 + 4.2 | 8, 69 a) |

3096 [3] | Ätzender fester Stoff, mit Wasser reagierend, n. a. g. | 842 | 8 + 4.3 | 8, 71 a) |

3147 | Farbstoff, fest, ätzend, n. a. g. oder Farbstoffzwischenprodukt, fest, ätzend, n. a. g. | 88 | 8 | 8, 65 a) |

3336 | Mercaptane, flüssig, entzündbar, n. a. g., oder Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n. a. g. | 30 | 3 | 3, 31 c) |

3336 | Mercaptane, flüssig, entzündbar, n. a. g. Mercaptane, Mischung, flüssig, entzündbar, n. a. g. | 33 | 3 | 3, 2 a), 2 b), 3 b) |

3337 | Gas als Kältemittel (R 404A) | 20 | 2 | 2, 2 A |

3338 | Gas als Kältemittel (R 407A) | 20 | 2 | 2, 2 A |

3339 | Gas als Kältemittel (R 407B) | 20 | 2 | 2, 2 A |

3340 | Gas als Kältemittel (R 407C) | 20 | 2 | 2, 2 A |

3341 | Thioharnstoffdioxid | 40 | 4.2 | 4.2, 5 b), c) |

3342 | Xanthate | 40 | 4.2 | 4.2, 5 b), c) |

3345 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, fest, giftig | 60 | 6.1 | 6.1, 73 b), c) |

3345 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, fest, giftig | 66 | 6.1 | 6.1, 73 a) |

3346 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig | 336 | 3 + 6.1 | 3, 41 a), b) |

3347 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar | 63 | 6.1 + 3 | 6.1, 72 b), c) |

3347 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar | 663 | 6.1 + 3 | 6.1, 72 a) |

3348 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig | 60 | 6.1 | 6.1, 71 b), c) |

3348 | Phenoxyessigsäurederivat-Pestizid, flüssig, giftig | 66 | 6.1 | 6.1, 71 a) |

3349 | Pyrethroid-Pestizid, fest, giftig | 60 | 6.1 | 6.1, 73 b), c) |

3349 | Pyrethroid-Pestizid, fest, giftig | 66 | 6.1 | 6.1, 73 a) |

3350 | Pyrethroid-Pestizid, flüssig, entzündbar, giftig | 336 | 3 + 6.1 | 3, 41 a), b) |

3351 | Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar | 63 | 6.1 + 3 | 6.1, 72 b), c) |

3351 | Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar | 663 | 6.1 + 3 | 6.1, 72 a) |

3352 | Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig | 60 | 6.1 | 6.1, 71 b), c) |

3352 | Pyrethroid-Pestizid, flüssig, giftig | 66 | 6.1 | 6.1, 71 a) |

3354 | Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, entzündbar, n. a. g. | 23 | 3 | 2, 2 F |

3355 | Insektenbekämpfungsmittel, gasförmig, giftig, entzündbar, n. a. g. | 263 | 6.1 + 3 | 2, 2 TF |

[1] Bei einem Flammpunkt von nicht mehr als 61 °C."

[2] "1500 In der Spalte "Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr""50" durch "56" ersetzen und in der Spalte "Gefahrzettel""+ 6.1" anfügen."

[***] "Hinzufügen in Verzeichnis II."

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