31999L0017

Richtlinie 1999/17/EG der Kommission vom 18. März 1999 zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des Rates über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen FortschrittText von Bedeutung für den EWR.

Amtsblatt Nr. L 097 vom 12/04/1999 S. 0045 - 0081


RICHTLINIE 1999/17/EG DER KOMMISSION

vom 18. März 1999

zur Anpassung der Richtlinie 76/761/EWG des Rates über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer und für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 76/761/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die Richtlinie 76/761/EWG Anwendung.

(2) Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der Richtlinie 70/156/EWG beizufügen ist, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann. Der in der Richtlinie 76/761/EWG vorgesehene Typgenehmigungsbogen ist entsprechend zu ändern.

(3) Eine Vereinfachung der Verfahren ist erforderlich, um die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Gleichwertigkeit zwischen bestimmten Einzelrichtlinien und den entsprechenden Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) zu erhalten, wenn diese Regelungen geändert werden. Zunächst sind die technischen Vorschriften der Richtlinie 76/761/EWG mittels Querverweisen durch diejenigen der ECE-UNO-Regelungen Nrn. 1, 5, 8, 20, 31, 37, 98 und 99 zu ersetzen.

(4) Es ist erforderlich, die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 76/756/EWG des Rates(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission(5), sicherzustellen.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/761/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und über Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern".

2. In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Bauteil-Typgenehmigung für jeden Scheinwerfertyp für Fernlicht und/oder Abblendlicht und für jeden Lichtquellentyp (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, die den Bau- und Prüfvorschriften der einschlägigen Anhänge entsprechen."

3. Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller für jeden nach Artikel 1 genehmigten Scheinwerfertyp für Fernlicht und/oder Abblendlicht und für jeden Lichtquellentyp (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen nach dem Muster in Anhang I Anlage 5 zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung von Kennzeichnungen zu verhindern, die zu Verwechslungen zwischen Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, für die eine Typgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen könnten.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen nicht aus Gründen, die sich auf ihre Bau- oder Funktionsweise beziehen, verbieten, wenn sie das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

(2) Ein Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen von Scheinwerfern für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstigen) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen, die das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen, verbieten, wenn sie durchweg von dem genehmigten Typ abweichen.

Dieser Staat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander mittels des in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG beschriebenen Verfahrens über alle von ihnen gemäß der vorliegenden Richtlinie erteilten, verweigerten oder entzogenen Typgenehmigungen."

4. In Artikel 5 Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehene Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen nicht dem von ihm genehmigten Typ entsprechen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen."

5. In Artikel 6 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Jede nach den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften getroffene Entscheidung, die EG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht oder für eine Lichtquelle (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen zu verweigern oder zu entziehen oder deren Inverkehrbringen oder Benutzung zu verbieten, ist genau zu begründen."

6. Die Artikel 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Fahrzeugs nicht verweigern, wenn diese Bauteile das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG eingebaut sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht und Lichtquellen (Glühlampe(n) und sonstige) zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen beziehen, weder den Verkauf noch die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs verweigern oder verbieten, wenn diese Bauteile das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG eingebaut sind.

Artikel 9

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und fahrbaren Maschinen."

7. Die Anhänge werden durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Oktober 1999 oder - falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. April 1999 hinaus verzögert - sechs Monate nach dem tatsächlichen Datum der Veröffentlichung dieser Texte dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Scheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie auf Lichtquellen (Glühlampen und sonstige) beziehen, die zur Verwendung in genehmigten Leuchtenbaugruppen bestimmt sind, im folgenden "Scheinwerfer" und "Lichtquellen" genannt,

- weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder einen Scheinwerfer- oder Lichtquellentyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen bzw. den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Scheinwerfern oder Lichtquellen verbieten,

wenn die Scheinwerfer oder Lichtquellen die Anforderungen der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung dieser Richtlinie erfuellen und entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 76/756/EWG in die Fahrzeuge eingebaut sind.

(2) Ab dem 1. April 2000 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Scheinwerfer oder Lichtquellen beziehen, oder für einen Scheinwerfer- oder Lichtquellentyp

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

(3) Ab dem 1. April 2001 gelten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG für Scheinwerfer oder Lichtquellen als Bauteile die Vorschriften der Richtlinie 76/761/EWG in der Fassung dieser Richtlinie.

(4) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 müssen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Scheinwerfer und Lichtquellen weiterhin die EG-Typgenehmigung erteilen und deren Verkauf und Inbetriebnahme nach früheren Fassungen der Richtlinie 76/761/EWG zulassen, wenn diese Scheinwerfer und Lichtquellen

- für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind und

- den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Die Absätze und Anhänge der ECE-UNO-Regelungen Nrn. 1, 5, 8, 20, 31, 37, 98 und 99, auf die in den Anhängen II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX, jeweils Nummer 2.1, Bezug genommen wird, werden vor dem 1. April 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Oktober 1999 nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. April 1999 hinaus verzögern, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung sechs Monate nach dem Datum der tatsächlichen Veröffentlichung dieser Texte nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 1999 an oder, falls sich die Veröffentlichung der Texte, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, über den 1. April 1999 hinaus verzögert, sechs Monate nach dem Datum der tatsächlichen Veröffentlichung dieser Texte.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(3) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 96.

(4) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

(5) ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1.

ANHANG

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1 Dieser Anhang betrifft die Bauteil-Typgenehmigung von:

1.1 Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind und den im Anhang II aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.2 Kraftfahrzeug-"Sealed-beam"-Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die den im Anhang III aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.3 Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8 ausgerüstet sind und den im Anhang IV aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.4 Kraftfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind und den im Anhang V aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.5 Kraftfahrzeug-"Sealed-beam"-Halogenscheinwerfern für asymmetisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die den im Anhang VI aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.6 Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die den im Anhang VII aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.7 Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Gasentladungs-Lichtquellen, die den im Anhang VIII aufgeführten Anforderungen entsprechen;

1.8 Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen, die den im Anhang IX aufgeführten Anforderungen entsprechen.

2 ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

2.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Scheinwerfers ist vom Hersteller zu stellen.

2.1.1 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

2.1.2 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

2.1.2.1 folgende Anzahl von Mustern:

2.1.2.1.1 zwei Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird;

2.1.2.1.2 fünf Muster des Scheinwerfertyps, auf den in den Nummern 1.2 und 1.5 Bezug genommen wird;

2.1.2.1.3 zwei Muster des Scheinwerfertyps mit Gasentladungs-Prüflichtquelle, auf den in Nummer 1.7 Bezug genommen wird, wobei ggf. ein Vorschaltgerät jedes Typs zu verwenden ist;

2.1.2.2 für die Prüfung des Kunststoffs, aus dem die Abschlußscheiben hergestellt sind:

2.1.2.2.1 13 Abschlußscheiben (14 für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird).

2.1.2.2.2 Sechs (zehn) dieser Abschlußscheiben können durch sechs (zehn) Werkstoffproben ersetzt werden, die mindestens 60 mm × 80 mm groß sind, eine ebene oder gewölbte Außenfläche und eine mindestens 15 mm × 15 mm große, vorwiegend ebene Fläche in der Mitte haben (Krümmungsradius nicht unter 300 mm).

2.1.2.2.3 Jede dieser Abschlußscheiben oder Werkstoffproben muß nach dem bei der Serienfertigung anzuwendenden Verfahren hergestellt sein;

2.1.2.2.4 ein Reflektor, an dem die Abschlußscheiben nach den Anweisungen des Herstellers angebracht werden können;

2.1.2.3 für die Prüfung der Beständigkeit der aus Kunststoff bestehenden lichtdurchlässigen Bauteile gegen die Ultraviolettstrahlung der Gasentladungs-Lichtquellen im Scheinwerfer:

2.1.2.3.1 jeweils eine Probe des bei dem Scheinwerfer verwendeten entsprechenden Werkstoffs oder ein Muster des Scheinwerfers, das diese Werkstoffe enthält. Hinsichtlich des Aussehens und der etwaigen Oberflächenbehandlung muß jede Werkstoffprobe mit dem entsprechenden Teil des zu genehmigenden Scheinwerfers übereinstimmen.

2.1.2.3.2 Die Prüfung der Beständigkeit der innen verwendeten Werkstoffe gegen die Ultraviolettstrahlung der Lichtquelle ist nicht erforderlich, wenn Gasentladungs-Lichtquellen mit geringer Ultraviolettstrahlung verwendet werden oder wenn Maßnahmen getroffen werden, um die entsprechenden Bauteile des Scheinwerfers zum Beispiel durch Glasfilter gegen die Ultraviolettstrahlung abzuschirmen.

2.1.2.4 Den Angaben der Merkmale der Werkstoffe, aus denen die Abschlußscheiben und etwaigen Beschichtungen bestehen, ist das Gutachten für diese Werkstoffe und Beschichtungen beizufügen, falls sie bereits geprüft worden sind.

2.2 Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Lichtquelle ist vom Hersteller zu stellen.

2.2.1 Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

2.2.2 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzulegen:

2.2.2.1 in jeder Farbe, für die der Antrag gestellt wird, fünf Muster des Glühlampentyps, auf den in Nummer 1.6 Bezug genommen wird;

2.2.2.2 drei Muster des Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle, auf den in Nummer 1.8 Bezug genommen wird, sowie ein Muster des Vorschaltgeräts.

2.2.2.3 Unterscheidet sich der Typ einer Lichtquelle nur durch Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ, so reicht es aus, folgendes einzureichen:

2.2.2.3.1 eine Erklärung des Herstellers, daß der Typ, für den der Antrag gilt, abgesehen von Fabrik- oder Handelsmarke identisch ist mit dem bereits genehmigten Typ (der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet wird) und vom gleichen Hersteller stammt;

2.2.2.3.2 zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.

3 AUFSCHRIFTEN

3.1 Die zur Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung vorgelegten Einrichtungen müssen aufweisen:

3.1.1 bei Scheinwerfern(1):

3.1.1.1 auf der Abschlußscheibe die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

3.1.1.2 auf der Abschlußscheibe und auf dem Scheinwerferkörper(2) eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen gemäß Nummer 5. Die dafür vorgesehenen Stellen sind auf den Abbildungen in der Anlage 1 anzugeben.

3.1.1.3 An Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- und Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Gasentladungs-Lichtquelle im Reflektor angegeben sein, und zwar mit den Buchstaben "R/D" für die Stellung im Rechtsverkehr und "L/G" für die Stellung im Linksverkehr.

3.1.1.4 Auf der Lichtaustrittsfläche aller Scheinwerfer gemäß Nummer 1.7 kann gemäß Anhang 6 der unter Nummer 2.1 erwähnten Dokumente von Anhang VIII ein Bezugspunkt markiert sein;

3.1.2 bei Glühlampen auf dem Sockel oder der Birne, wobei dies in letzterem Fall die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen darf:

3.1.2.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers; wurde mehreren Fabrik- oder Handelsmarken die gleiche Genehmigungsnummer zugeteilt, genügen eine oder mehrere dieser Marken;

3.1.2.2 die Nennspannung;

3.1.2.3 die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;

3.1.2.4 die Nennleistung (bei Glühlamen mit zwei Leuchtkörpern in der Reihenfolge Hauptleuchtdraht/Sekundärleuchtdraht); dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Glühlampenkategorie ist;

3.1.2.5 eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.

3.1.2.6 Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.2.1 bis 3.1.2.5 und 6 können weitere aufgebracht werden, sofern sie die Leuchteigenschaften nicht beeinträchtigen;

3.1.3 bei Gasentladungs-Lichtquellen auf dem Sockel:

3.1.3.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers;

3.1.3.2 die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;

3.1.3.3 die Nennleistung; dies braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn es Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;

3.1.3.4 eine genügend große Fläche für das Genehmigungszeichen, das auf den Zeichnungen anzugeben ist, auf die in Anlage 2 verwiesen wird.

3.1.3.5 Neben den Aufschriften gemäß den Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.4 und 6 können weitere auf dem Sockel aufgebracht werden.

3.1.3.6 Das für die Typgenehmigung der Lichtquelle verwendete Vorschaltgerät ist mit Typ- und Handelsmarkenbezeichnung sowie mit Nennspannung und -leistung gemäß dem entsprechenden Datenblatt der Leuchte zu kennzeichnen.

4 ERTEILUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG

4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und ggf. Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

NB:

Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen, die einen Mitgliedstaat daran hindern, die Kombination eines Scheinwerfers mit einer nach dieser Richtlinie genehmigten Abschlußscheibe aus Kunststoff und einer mechanischen Scheinwerferreinigungseinrichtung (mit Scheibenwischern) zu verbieten.

4.2 Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist enthalten in:

4.2.1 der Anlage 3 für Anträge gemäß Nummer 2.1;

4.2.2 der Anlage 4 für Anträge gemäß Nummer 2.2.

4.3 Jedem genehmigten Scheinwerfertyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp zuteilen.

4.4 Wird die EG-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung beantragt, die einen Scheinwerfer und sonstige Leuchten umfaßt, kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungnummer zugeteilt werden, sofern der Scheinwerfer den Vorschriften dieser Richtlinie und jede der anderen zu der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung gehörende Leuchte, für die die EG-Bauteil-Typgenehmigung beantragt wird, der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht.

4.5 Jedem genehmigten Lichtquellentyp wird eine Genehmigungsnummer erteilt. Sie besteht aus einer Kennung aus nicht mehr als zwei der in Fußnote(3) aufgeführten arabischen Ziffern und Großbuchstaben, denen die Ziffer vorangestellt ist, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 76/761/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer

- 2 für den Anhang VII,

- 0 für den Anhang IX.

Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Lichtquellentyp zuteilen.

5 EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR SCHEINWERFER

5.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1 muß jeder Scheinwerfer, der dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

5.2 Dieses Zeichen besteht aus:

5.2.1 einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland,

2 für Frankreich,

3 für Italien,

4 für die Niederlande,

5 für Schweden,

6 für Belgien,

9 für Spanien,

11 für das Vereinigte Königreich,

12 für Österreich,

13 für Luxemburg,

17 für Finnland,

18 für Dänemark,

21 für Portugal,

23 für Griechenland,

IRL für Irland;

5.2.2 in der Nähe des Rechtecks der "Grundgenehmigungsnummer" nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung des einschlägigen Anhangs der Richtlinie 76/761/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer

- 01 für den Anhang II,

- 02 für den Anhang III,

- 04 für den Anhang IV,

- 02 für den Anhang V,

- 02 für den Anhang VI,

- 00 für den Anhang VIII;

5.2.3 folgenden zusätzlichen Zeichen:

5.2.3.1 auf Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, einem waagerechten Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt, d. h. nach der Straßenseite, auf der sich der Verkehr bewegt;

5.2.3.2 auf Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Glühlampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, einem waagerechten Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;

5.2.3.3 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, dem Buchstaben "C";

5.2.3.4 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, dem Buchstaben "R";

5.2.3.5 auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie sowohl in bezug auf das Ablendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, die Buchstaben "CR";

5.2.3.6 denen folgende(r) Buchstabe(n) vorangestellt ist/sind:

- S für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.2 Bezug genommen wird,

- H für die Scheinwerfer, auf die in den Nummern 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird,

- HS für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.5 Bezug genommen wird,

- D für die Scheinwerfer, auf die in Nummer 1.7 Bezug genommen wird.

5.2.3.7 Auf Scheinwerfern mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff sind in der Nähe der nach den Nummern 5.2.3.3 bis 5.2.3.5 vorgeschriebenen Zeichen die Buchstaben PL anzubringen;

5.2.3.8 auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.3, 1.4, 1.5 und 1.7 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen dieser Richtlinie in bezug auf das Fernlicht entsprechen, eine Angabe der maximalen Lichtstärke durch ein entsprechendes Zeichen in der Nähe des den Buchstaben "e" umgebenden Rechtecks; bei ineinandergebauten Scheinwerfern eine Angabe der maximalen Gesamtlichtstärke des Fernlichts wie vorstehend.

Das erwähnte entsprechende Zeichen ist festgelegt in:

- Absatz 6.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 der Anhänge IV und V Bezug genommen wird,

- Absatz 8.3.2.1.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

- Absatz 6.3.2.2 des Dokuments, auf das unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,

soweit zutreffend.

5.2.3.9 In jedem Fall sind die jeweilige Betriebsweise während der Prüfung gemäß Anhang "X" Absatz 1.1.1.1 und die zulässige(n) Spannung(en) gemäß Anhang "X" Absatz 1.1.1.2 auf dem Typgenehmigungsbogen (Anlage 3) anzugeben.

In den entsprechenden Fällen ist die Einrichtung wie folgt zu kennzeichnen:

Auf Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die so konstruiert sind, daß der Leuchtkörper für das Abblendlicht nicht gleichzeitig mit dem einer anderen Beleuchtungsfunktion, mit der er ineinandergebaut sein kann, eingeschaltet sein darf, ist ein Schrägstrich (/) hinter dem Zeichen für den Abblendscheinwerfer im Genehmigungszeichen anzuordnen.

Auf den Scheinwerfern, auf die in den Nummern 1.1, 1.3 und 1.4 Bezug genommen wird und die den Bestimmungen von Anhang "X" nur bei einer Versorgungsspannung von 6 V oder 12 V entsprechen, muß in der Nähe der Glühlampenfassung die durch ein Kreuz (X) durchgestrichene Zahl 24 stehen.

Anhang "X" bedeutet:

- Anhang 4 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge II und VIII Bezug genommen wird,

- Anhang 5 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 der Anhänge III, IV und V Bezug genommen wird,

- Anhang 6 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

soweit zutreffend.

5.3 Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Leuchte anzubringen, daß es auch nach dem Einbau der Leuchte in das Fahrzeug deutlich lesbar und dauerhaft ist.

5.4 Anordnung des Typgenehmigungszeichens

5.4.1 Einzelleuchten:

Beispiele des EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens sind in Anlage 5 Abbildung 1 enthalten.

5.4.2 Zusammengebaute, kombinierte und ineinandergebaute Leuchten:

5.4.2.1 Wird für den Typ einer Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtung, die einen Scheinwerfer und andere Leuchten umfaßt, gemäß 4.4 eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer zugeteilt, so kann eine einzige EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer angebracht werden, die sich zusammensetzt aus:

5.4.2.1.1 einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der entsprechenden Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat (vgl. 5.2.1);

5.4.2.1.2 der Grundgenehmigungsnummer (vgl. 5.2.2, erster Satzteil).

5.4.2.2 Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, daß

5.4.2.2.1 es nach dem Einbau der Leuchten noch sichtbar ist;

5.4.2.2.2 kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten herausgenommen werden kann, ohne daß gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

5.4.2.3 Das Identifizierungszeichen jeder Leuchte, die der jeweiligen Richtlinie, nach der die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, entspricht, muß zusammen mit der laufenden Nummer (vgl. 5.2.2, zweiter Satzteil) und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:

5.4.2.3.1 entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

5.4.2.3.2 oder in einer Gruppe in der Weise, daß jede Leuchte der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

5.4.2.4 Bei den Abmessungen der Bestandteile dieses Zeichens dürfen die Mindestabmessungen der kleinsten einzelnen Zeichen, die in den einzelnen Richtlinien vorgeschrieben sind, nach denen die EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt worden ist, nicht unterschritten werden.

5.4.2.5 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine mit anderen Leuchten zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchte sind in der Anlage 5 Abbildung 2 enthalten.

5.4.3 Für Leuchten, deren Abschlußscheibe auch für andere Scheinwerfertypen verwendet wird und die mit anderen Leuchten ineinandergebaut oder zusammengebaut werden können,

5.4.3.1 gelten die Vorschriften nach 5.4.2.

5.4.3.2 Wird die gleiche Abschlußscheibe verwendet, so darf letztere die verschiedenen Typgenehmigungszeichen für die verschiedenen Scheinwerfertypen oder Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, daß der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die unter 3.1.1.2 beschriebene Fläche umfaßt und die Typgenehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt.

5.4.3.3 Haben verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper, so darf dieser die verschiedenen Typgenehmigungszeichen tragen.

5.4.3.4 Beispiele eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Leuchten sind in der Anlage 5 Abbildung 3 enthalten.

6 EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR LICHTQUELLEN

6.1 Zusätzlich zu den Aufschriften nach 3.1.2 oder 3.1.3 muß jede Lichtquelle, die dem gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ein EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen tragen.

6.2 Dieses Zeichen besteht aus:

6.2.1 einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der jeweiligen Nummer oder Buchstabenfolge des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland,

2 für Frankreich,

3 für Italien,

4 für die Niederlande,

5 für Schweden,

6 für Belgien,

9 für Spanien,

11 für das Vereinigte Königreich,

12 für Österreich,

13 für Luxemburg,

17 für Finnland,

18 für Dänemark,

21 für Portugal,

23 für Griechenland,

IRL für Irland;

6.2.2 der in Nummer 4.5 erwähnten Genehmigungsnummer in der Nähe des Rechtecks.

6.3 Die Aufschriften und Zeichen gemäß den Nummern 3.1.2, 3.1.3 und 6.1 müssen deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

6.4 Ein Beispiel eines EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichens für eine Lichtquelle ist in der Anlage 5 Abbildung 4 enthalten.

7 VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

7.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

8 ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

8.2 Insbesondere handelt es sich bei den gemäß Nummer 2.3.5 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen um diejenigen, die vorgeschrieben werden in:

- Anhang 3 und Anhang 7 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird,

- Anhang 3 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs III Bezug genommen wird,

- Anhang 2 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IV Bezug genommen wird,

- Anhang 5 und Anhang 6 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs V Bezug genommen wird,

- Anhang 5 und Anhang 7 Absatz 3 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

- Anhänge 6 und 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VII Bezug genommen wird,

- Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird, oder

- Anhänge 6 und 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IX Bezug genommen wird,

soweit zutreffend,

und bei der Auswahl von Mustern für die gemäß den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG durchzuführenden Prüfungen handelt es sich um diejenigen, die vorgeschrieben werden in:

- Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird,

- Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs III Bezug genommen wird,

- Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IV Bezug genommen wird,

- Anhang 7 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs V Bezug genommen wird,

- Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VI Bezug genommen wird,

- den Anhängen 8 und 9 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VII Bezug genommen wird,

- Anhang 9 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs VIII Bezug genommen wird,

- Anhang 8 der Dokumente, auf die unter Nummer 2.1 des Anhangs IX dieser Richtlinie Bezug genommen wird,

soweit zutreffend.

8.3 Die Genehmigungsbehörde schreibt normalerweise Überprüfungen in zweijährigem Abstand vor.

(1) Bei Scheinwerfern, die den Vorschriften für nur eine Verkehrsrichtung (entweder Rechts- oder Linksverkehr) entsprechen sollen, wird außerdem empfohlen, auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs, der abgedeckt werden kann, um die Belästigung von Verkehrsteilnehmern in einem Land zu vermeiden, in dem eine andere als die Verkehrsrichtung gilt, für die der Scheinwerfer gebaut ist, dauerhaft zu kennzeichnen und in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs zu erläutern. Diese Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Bereich aufgrund der Bauart deutlich zu erkennen ist.

(2) Sind Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden, so genügt eine Anbringungsstelle an der Abschlußscheibe.

(3) 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z.

Anlage 1

>PIC FILE= "L_1999097DE.005802.EPS">

>PIC FILE= "L_1999097DE.005901.EPS">

Anlage 2

>PIC FILE= "L_1999097DE.006002.EPS">

Anlage 3

>PIC FILE= "L_1999097DE.006102.EPS">

>PIC FILE= "L_1999097DE.006201.EPS">

Anlage 4

>PIC FILE= "L_1999097DE.006302.EPS">

>PIC FILE= "L_1999097DE.006401.EPS">

Anlage 5

BEISPIELE DES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

Abbildung 1

Einzelleuchten

Beispiel 1

>PIC FILE= "L_1999097DE.006502.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang II (Änderungsserie 01) in bezug auf ein nur für Linksverkehr ausgelegtes Abblendlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Beispiel 2

>PIC FILE= "L_1999097DE.006503.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang II (Änderungsserie 01) sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entspricht und durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Leuchte für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden kann und für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Beispiel 3

>PIC FILE= "L_1999097DE.006601.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein "Sealed-Beam"-Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang III (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Abblend- oder Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde.

Beispiel 4

>PIC FILE= "L_1999097DE.006602.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang IV (Änderungsserie 04) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Die Zahl 30 gibt an, daß die maximale Lichtstärke des Fernlichts zwischen 86250 cd und 101250 cd beträgt.

Beispiel 5

>PIC FILE= "L_1999097DE.006701.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer, der den Vorschriften von Anhang V (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Linksverkehr ausgelegtes Abblendlicht und Fernlicht entspricht und für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Der Leuchtkörper für das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem des Fernlichts oder eines anderen mit dem Abblendlicht ineinandergebauten Scheinwerfers eingeschaltet werden. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

Beispiel 6

>PIC FILE= "L_1999097DE.006702.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein "Sealed-Beam"-Halogenscheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang VI (Änderungsserie 02) in bezug auf ein nur für Rechtsverkehr ausgelegtes Fernlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

Beispiel 7

>PIC FILE= "L_1999097DE.006801.EPS">

Die Einrichtung mit dem dargestellten EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist ein Scheinwerfer mit einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, der den Vorschriften von Anhang VIII (Änderungsserie 00) in bezug auf ein für beide Verkehrsrichtungen ausgelegtes Abblendlicht entspricht, für den die Typgenehmigung in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1471 erteilt wurde und der mit einem Fernlicht zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist, das den Vorschriften von Anhang IV (Änderungsserie 04) entspricht. Das Abblendlicht darf nicht gleichzeitig mit dem Fernlicht angeschaltet sein. Für die Bedeutung der Zahl 30 wird auf Beispiel 4 verwiesen.

Abbildung 2

Vereinfachte Kennzeichnung, wenn zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind

(Durch die vertikalen und horizontalen Linien wird die Form der Lichtsignaleinrichtung schematisch dargestellt. Sie sind nicht Teil des Typgenehmigungszeichens.)

MUSTER A

>PIC FILE= "L_1999097DE.006802.EPS">

MUSTER B

>PIC FILE= "L_1999097DE.006803.EPS">

MUSTER C

>PIC FILE= "L_1999097DE.006901.EPS">

MUSTER D

>PIC FILE= "L_1999097DE.006902.EPS">

Anmerkung:

Die vier Beispiele von Typgehmigungszeichen (Muster A, B, C und D) stellen vier mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer Beleuchtungs- oder Lichtsignaleinrichtung dar, in der zwei oder mehr Leuchten Teil der gleichen Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind. Dieses Typgenehmigungszeichen gibt an, daß die Einrichtung in Deutschland (e1) unter der Grund-Typgenehmigungsnummer 7120 genehmigt wurde und folgendes umfaßt:

eine Begrenzungsleuchte (A), die nach der Änderungsserie 02 zu Anhang II der Richtlinie 76/758/EWG zur linksseitigen Anbringung genehmigt wurde;

einen Scheinwerfer (HCR) mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der nach der Änderungsserie 02 zu Anhang V der Richtlinie 76/761/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

einen Nebelscheinwerfer (B), der nach der Änderungsserie 02 zur Richtlinie 76/762/EWG genehmigt wurde und eine Abschlußscheibe aus Kunststoff (PL) umfaßt;

eine vordere Fahrtrichtungsanzeigerleuchte der Kategorie 1a, die nach der Änderungsserie 01 zur Richtlinie 76/759/EWG genehmigt wurde.

Abbildung 3

Mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute oder zusammengebaute Leuchte

Beispiel 1

>PIC FILE= "L_1999097DE.007001.EPS">

Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe, die zur Verwendung in verschiedenen Scheinwerfertypen bestimmt ist, und zwar:

entweder

für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 52500 cd und 67500 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 20), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7120 gemäß den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit einer Begrenzungsleuchte, die nach Anhang II der Richtlinie 76/759/EWG, Änderungsserie 02, genehmigt wurde,

oder

für einen für beide Verkehrsrichtungen ausgelegten Scheinwerfer mit einem Gasentladungs-Abblendlicht und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30), der in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 7122 gemäß den Vorschriften des Anhangs VIII der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 00, genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit gleichen Begrenzungsleuchte wie oben,

oder

als Einzelleuchte für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, die nur für eine einzige Lichtfunktion genehmigt wurden.

Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

>PIC FILE= "L_1999097DE.007002.EPS">

oder

>PIC FILE= "L_1999097DE.007003.EPS">

oder

>PIC FILE= "L_1999097DE.007101.EPS">

oder

>PIC FILE= "L_1999097DE.007102.EPS">

Beispiel 2

>PIC FILE= "L_1999097DE.007103.EPS">

Obiges Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlußscheibe aus Kunststoff, die in einer Baugruppe aus zwei Scheinwerfern verwendet wird, die in Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 1151 genehmigt wurde und die sich zusammensetzt aus

- einem für beide Verkehrsrichtungen ausgelegten Scheinwerfer mit einem Halogen-Abblendlicht und einem Halogen-Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen x cd und y cd, der den Vorschriften des Anhangs IV der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 04, entspricht, und

- einem Scheinwerfer mit einem Gasentladungs-Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen w cd und z cd, der den Vorschriften des Anhangs VIII der Richtlinie 76/761/EWG, Änderungsserie 00, entspricht, wobei die maximale Gesamtleuchtstärke der Fernlichtkomponenten zwischen 86250 cd und 101250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl 30) beträgt.

Abbildung 4

Lichtquellen

>PIC FILE= "L_1999097DE.007201.EPS">

Trägt die Lichtquelle das obige Genehmigungszeichen, so gibt dies an, daß sie in Deutschland (e1) unter der Genehmigungsnummer 2A1 genehmigt wurde. Das erste Zeichen weist darauf hin, daß die Lichtquelle den Vorschriften des Anhangs VII in bezug auf Glühlampen entspricht.

ANHANG II

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1 und 5 bis 8 und den Anhängen 3, 4, 6, 7 und 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 1, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserie 01, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3(1),

- die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01(2),

- die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 01, einschließlich der Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 und der Berichtigungen zur Revision 4 der Regelung Nr. 1(3),

- die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01(4),

- die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01(5),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die "Regelung Nr. 37" sind als Bezugnahmen auf "Anhang VII dieser Richtlinie" zu verstehen.

2.1.2 In Absatz 6.5 ist "Absatz 2.1" zu verstehen als "Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.3 In Anhang 3 Absatz 2.5 ist "Absatz 9.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.4 In Anhang 7 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A "Absatz 2.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.5 In Anhang 7 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B "Absatz 2.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.6 In Anhang 7 Absatz 2.4.2 ist "obiger Absatz 2.2.4" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.7 In Anhang 8 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 19" zu verstehen als "Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.8 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) TRANS/WP.29/489.

(5) TRANS/WP.29/535.

ANHANG III

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für "Sealed-beam"-Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2, 6, 7, 8 und 11 und den Anhängen 3, 4 (Seiten 32 bis 39 des Bezugsdokuments(1)), 5, 6 und 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 5, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02(2),

- die Berichtigung 1 zur Revision 3 der Regelung Nr. 5(3),

- die Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01(4),

- die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02(5),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 In Anhang 3 Absatz 2.5 ist "Absatz 12.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.2 In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A "Absatz 3.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.3 In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B "Absatz 3.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.4 In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist "obiger Absatz 2.2.4" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.5 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 13" zu verstehen als "Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.6 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) TRANS/WP.29/491.

(5) TRANS/WP.29/567.

ANHANG IV

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorien H1, H2, H3, HB3, HB4, H7 und/oder H8 ausgerüstet sind.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 2 und 4 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 8, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserien 01 bis 04, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 4(1) der Änderungsserie 04,

- die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 04(2),

- die Berichtigung 1 zur Ergänzung 4 zur Änderungsserie 04(3),

- die Berichtigung 2 zur Revision 3 der Regelung Nr. 8(4),

- die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04(5),

- die Ergänzung 7 zur Änderungsserie 04(6),

- die Berichtigung 8 zur Änderungsserie 04(7),

- die Berichtigung 10 zur Änderungsserie 04(8),

- die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04(9),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die "Regelung Nr. 37" sind als Bezugnahmen auf "Anhang VII dieser Richtlinie" zu verstehen.

2.1.2 In Absatz 6.3.2.1.2 ist "Absatz 4.2.2.7" zu verstehen als "Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.3 In Absatz 6.4 ist "Absatz 2.1.3" zu verstehen als "Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.4 In Anhang 2 Absatz 2.5 ist "Absatz 12.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.5 In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A "Absatz 2.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.6 In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B "Absatz 2.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.7 In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist "obiger Absatz 2.2.4" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.8 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 13" zu verstehen als "Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.9 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(5) TRANS/WP.29/492.

(6) TRANS/WP.29/520.

(7) TRANS/WP.29/538.

(8) TRANS/WP.29/585.

(9) TRANS/WP.29/623.

ANHANG V

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Halogenglühlampen der Kategorie H4 ausgerüstet sind.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6, 8 und 9 und den Anhängen 3 bis 7 der ECE-UNO-Regelung Nr. 20, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 bis 3 zu der Änderungsserie 02(1),

- die Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02(2),

- die Ergänzung 5 zur Änderungsserie 02, die Berichtigungen zur Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 und Berichtigungen zur Revision 2 der Regelung Nr. 20 umfaßt(3),

- die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02(4),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die "Regelung Nr. 37" sind als Bezugnahmen auf "Anhang VII dieser Richtlinie" zu verstehen.

2.1.2 In Absatz 6.3.2.1.2 ist "Absatz 4.2.2.7" zu verstehen als "Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.3 In Absatz 6.4 ist "Absatz 2.1.3" zu verstehen als "Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.4 In Anhang 5 Absatz 2.5 ist "Absatz 12.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.5 In Anhang 6 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A "Absatz 2.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.6 In Anhang 6 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B "Absatz 2.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.7 In Anhang 6 Absatz 2.4.2 ist "Absatz 2.2.4.1.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.8 In Anhang 7 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 13" zu verstehen als "Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.9 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) TRANS/WP.29/541.

ANHANG VI

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeug-"Sealed-beam"-Halogenscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2, 6, 7, 8 und 10 und den Anhängen 3 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 31, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserien 01 und 02, einschließlich der Ergänzungen 1 und 2 zu der Änderungsserie 02(1),

- die Berichtigung 1 zur Revision 1 der Regelung Nr. 31(2),

- die Ergänzung 3 zu der Änderungsserie 02(3),

- die Ergänzung 4 zu der Änderungsserie 02(4),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 In Absatz 8.3.2.1.2 ist "Absatz 5.2.2.5" zu verstehen als "Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.2 In Anhang 5 Absatz 2.5 ist "Absatz 11.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.3 In Anhang 7 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle A "Absatz 3.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.4 In Anhang 7 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel von Tabelle B "Absatz 3.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.1 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.5 In Anhang 7 Absatz 2.4.2 ist "Absatz 3.2.4.1.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.6 In Anhang 8 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 12" zu verstehen als "Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.7 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) TRANS/WP.29/497.

(4) TRANS/WP.29/569.

ANHANG VII

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2.1 und 3 und den Anhängen 1 und 4 bis 9 der ECE-UNO-Regelung Nr. 37, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Änderungsserien 02 und 03, einschließlich der Berichtigung 2 und der Ergänzungen 1 bis 9 der Änderungsserie 03(1),

- die Berichtigung 1 zur Revision Nr. 2(2),

- die Ergänzungen 10 bis 12 zur Änderungsserie 03(3),

- die Ergänzung 13 zur Änderungsserie 03(4),

- die Ergänzung 14 zur Änderungsserie 03(5),

- die Ergänzung 15 zur Änderungsserie 03(6),

mit folgender Ausnahme:

2.1.1 In Anhang 6 Absatz 2.5 ist "Absatz 4.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) TRANS/WP.29/498.

(5) TRANS/WP.29/523.

(6) TRANS/WP.29/586.

ANHANG VIII

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 1, 5, 6 und 7 und den Anhängen 3 bis 9 der ECE-UNO-Regelung Nr. 98, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),

- die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 98(2),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 Bezugnahmen auf die "Regelung Nr. 99" sind als Bezugnahmen auf "Anhang IX dieser Richtlinie" zu verstehen.

2.1.2 In Absatz 1.5 ist "Regelung Nr. 48" als "Richtlinie 76/756/EWG" zu verstehen.

2.1.3 In Absatz 6.3.2.2 ist "Absatz 4.2.2.7" zu verstehen als "Nummer 5.2.3.8 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.4 In Absatz 6.5 ist "Absatz 2.1.4" zu verstehen als "Nummer 1.4.2.3 in Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.5 In Anhang 5 Absatz 1.1 und Anlage 1 ist der Titel der Tabelle A "Absatz 2.2.4 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2 des Anhangs I dieser Richtlinie".

2.1.6 In Anhang 5 Absatz 1.2 und Anlage 1 ist der Titel der Tabelle B "Absatz 2.2.3 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.1 des Anhangs I dieser Richtlinie".

2.1.7 In Anhang 5 Absatz 2.4.2 ist "obiger Absatz 2.2.4" zu verstehen als "Nummer 2.1.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.8 In Anhang 8 Absatz 2.5 ist "Absatz 9.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.9 In Anhang 9 Absätze 2.3 und 3.3 ist "Absatz 10" zu verstehen als "Artikel 11 der Richtlinie 70/156/EWG".

2.1.10 Nach dieser Richtlinie werden nur Scheinwerfer genehmigt, die weißes Licht ausstrahlen.

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) TRANS/WP.29/553.

ANHANG IX

GELTUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen.

2 TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

2.1 Es gelten die Vorschriften nach den Nummern 2.1 und 3 und den Anhängen 1 und 4 bis 8 der ECE-UNO-Regelung Nr. 99, in der die folgenden Dokumente zusammengefaßt werden:

- die Regelung in ihrer ursprünglichen Form (00)(1),

- die Ergänzung 1 zur Regelung Nr. 99(2),

mit folgenden Ausnahmen:

2.1.1 In den Absätzen 3.2.1 und 3.4.2 und in Anhang 4 Absatz 2 ist "Absatz 2.2.2.4" zu verstehen als "Nummer 2.2.2.2 in Anhang I dieser Richtlinie".

2.1.2 In Anhang 6 Absatz 2.5 ist "Absatz 4.1 dieser Regelung" zu verstehen als "Nummer 2.1 in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG".

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) TRANS/WP.29/587."