1999/130/EG: Empfehlung der Kommission vom 18. November 1998 zur Ratifizierung des Übereinkommens 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe und zur Ratifizierung des Protokolls von 1996 zu dem Übereinkommen über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen), 1976 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 372)
Amtsblatt Nr. L 043 vom 17/02/1999 S. 0009 - 0010
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 18. November 1998 zur Ratifizierung des Übereinkommens 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe und zur Ratifizierung des Protokolls von 1996 zu dem Übereinkommen über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen), 1976 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 372) (1999/130/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: In dem Übereinkommen 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe, das auf der 84. Seeverkehrstagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 22. Oktober 1996 angenommen wurde, sind die Hoechstarbeits- und Mindestruhezeiten für an Bord von Schiffen arbeitende Seeleute festgelegt. Die Ziele des Übereinkommens, nämlich Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie Verbesserung der Sicherheit auf See und Schutz der marinen Umwelt, sind auch die Ziele der Gemeinschaft. Das Protokoll von 1996 zu dem zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen 180 angenommenen Übereinkommen 147 über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen) von 1976 schließt das Übereinkommen 180 über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe von 1996 in einem zusätzlichen Anhang ein. Artikel 4 des Übereinkommens über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen) von 1976, auf welches das Protokoll von 1996 verweist, bestimmt, daß ein Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat, Schiffe, die einen seiner Häfen anlaufen, kontrollieren kann, um zu prüfen, ob die Lebens-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen der Seeleute den Bestimmungen der Übereinkommen entsprechen, die Teil des Anhangs des Übereinkommens über die Handelsschiffahrt sind. Die Kommission hat dem Rat einen aufgrund des Protokolls über die Sozialpolitik beschlossenen Richtlinienvorschlag über eine europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitregelung für Seeleute vorgelegt, der sich an das Übereinkommen 180 anlehnt. Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft nur Seeleute auf Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft führen. Diese Bestimmungen über die Arbeitszeit von Seeleuten können bei Schiffen, die die Flagge eines Drittstaates führen, nur angewendet und durchgesetzt werden, wenn das Übereinkommen 180 in Kraft tritt und das Protokoll von 1996 zu dem Übereinkommen über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen) von 1976 von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ratifiziert wird. Sobald das Übereinkommen 180 und das Protokoll von 1996 zu dem Übereinkommen über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen) von 1976 in Kraft getreten sind, können jene Mitgliedstaaten, die beides ratifiziert haben, die Anwendung der Arbeitszeitregelung des Übereinkommens 180 bei allen einen Gemeinschaftshafen anlaufenden Schiffen auf dem Umweg über eine Ratsrichtlinie kontrollieren. Durch die Einhaltung des Übereinkommens 180 erhöht sich die Sicherheit auf See in der Europäischen Union, und die Schiffe, welche die Flagge eines Mitgliedstaates führen, werden mit den Schiffen, die unter der Flagge eines Drittstaates fahren, gleichgesetzt. Es ist wünschenswert, daß die Richtlinie über die Arbeitszeit der Seeleute an Bord von Schiffen, die einen Gemeinschaftshafen anlaufen, zur gleichen Zeit in Kraft tritt wie die Richtlinie über die Anwendung der europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitregelung für Seeleute; daher ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten so schnell wie möglich das Übereinkommen 180 und das Protokoll von 1996 ratifizieren und die Ratifikationsurkunden beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegen - EMPFIEHLT: 1. den Mitgliedstaaten das am 20. Oktober 1996 angenommene Übereinkommen 180 der IAO über die Arbeitszeit der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe zu ratifizieren, soweit sie es noch nicht getan haben; 2. den Mitgliedstaaten das Protokoll von 1996 zu dem Übereinkommen 147 über die Handelsschiffahrt (Mindestnormen) von 1976 zu ratifizieren, soweit sie es noch nicht getan haben; 3. den Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Empfehlung über die in Befolgung derselben getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Geschehen zu Brüssel am 18. November 1998. Für die Kommission Pádraig FLYNN Mitglied der Kommission