1999/836/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für Mineralwolle in Abweichung von der Richtlinie 97/69/EG zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3490) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0100 - 0105
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für Mineralwolle in Abweichung von der Richtlinie 97/69/EG zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3490) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/836/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. HINTERGRUND 1. Gemeinschaftsvorschriften (1) Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), enthält eine Liste gefährlicher Stoffe mit ihrer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung. Jeder Hersteller, Einführer oder Vertreiber ist verpflichtet, beim Inverkehrbringen eines gefährlichen Stoffes in der Gemeinschaft die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung zu verwenden. Diese Liste wird ständig an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepaßt. Dies geschieht durch Überarbeitung der Einträge in die Liste und durch Hinzufügen neuer Einträge. Das Vorwort zu Anhang I enthält Einzelheiten zu der Liste gefährlicher Stoffe, beispielsweise die Auslegung der Anmerkungen, die den Einträgen gegebenenfalls hinzugefügt werden. Das Vorwort wird ebenfalls aktualisiert, falls erforderlich. Anhang I wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 der Richtlinie 67/548/EWG über die Anpassung an den technischen Fortschritt auf den neuesten Stand gebracht. (2) Die Richtlinie 97/69/EG der Kommission zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt(3) wurde am 5. Dezember 1997 erlassen. Die Mitgliedstaaten mußten dieser Richtlinie spätestens am 16. Dezember 1998 nachkommen. Mit dieser dreiundzwanzigsten Anpassung wurden u. a. - ein allgemeiner Eintrag für Mineralwolle in die Liste gefährlicher Stoffe in Anhang I und - eine Anmerkung Q zu Mineralwolle in das Vorwort zu Anhang I aufgenommen. Der Entwurf für die Richtlinie zur dreiundzwanzigsten Anpassung an den technischen Fortschritt war Gegenstand von mehr als siebenjährigen Beratungen zwischen der Kommission, den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, so der Arbeitsgruppe der Kommission "Einstufung und Kennzeichnung - Gesundheitliche Auswirkungen", und den Sachverständigen des betreffenden Industriezweigs. Die Ergebnisse dieser eingehenden Beratungen wurden bei der Ausarbeitung des Entwurfs berücksichtigt. Mit Ausnahme Deutschlands, das gegen den Entwurf stimmte, gaben die Mitgliedstaaten bei der Abstimmung eine befürwortende Stellungnahme ab. (3) Nach der Definition in dem allgemeinen Eintrag für Mineralwolle besteht Mineralwolle aus künstlich hergestellten ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden von über 18 Gewichtsprozent. Mineralwolle wird - eingestuft als krebserzeugend, Kategorie 3, Gefahrensatz R 40; und reizend, Symbol Xi, R 38; - gekennzeichnet mit dem Symbol Xn, R 38-40, Sicherheitssätze S (2-)36/37. Ausgenommen von diesem allgemeinen Eintrag ist Mineralwolle, für die es in Anhang I einen gesonderten Eintrag gibt; dies kommt in dem Hinweis "soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt" zum Ausdruck. Mit der Richtlinie 97/69/EG wurde dem Vorwort von Anhang I eine Anmerkung Q angefügt. Gemäß Anmerkung Q ist die Einstufung von Mineralwolle als krebserzeugend Kategorie 3 nicht zwingend, wenn ein entsprechender Tierversuch zu einem "negativen" Ergebnis geführt hat. Anmerkung Q läßt die Wahl zwischen vier derartigen Tierversuchen. Mineralwolle, die diese Voraussetzung erfuellt, muß nicht als krebserzeugend eingestuft werden. Die Einstufung und Kennzeichnung als "reizend" wird jedoch beibehalten. 2. Einzelstaatliche Bestimmungen (4) Bei den betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen handelt es sich um einen Vorschlag von Deutschland, in seine nationalen Rechtsvorschriften die Anmerkung Q des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 97/69/EG und die Festlegung der Einstufung im Anhang dieser Richtlinie bezüglich Mineralwolle mit folgendem geänderten Wortlaut aufzunehmen (vgl. Abschnitt I der Mitteilung): ">PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkung Q1: Die Einstufung als krebserzeugend Kategorie 3 ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen wird, daß der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfuellt: - Ein geeigneter Intraperitonealtest mit einer Dosis von 1 × 109 WHO-Fasern in einer arbeitsplatztypischen Größenverteilung hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht. - Der Stoff setzt sich chemisch so zusammen, daß die algebraische Summe der prozentualen Gewichtsanteile der Oxide Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO + B2O3 - 2Al2O3 mehr als 30 beträgt. Anmerkung Q2: Die Einstufung als krebserzeugend Kategorie 3 ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen wird, daß der Stoff eine der nachstehenden Voraussetzungen erfuellt: - Ein geeigneter Intraperitonealtest mit einer Dosis von 5 × 109 WHO-Fasern in einer arbeitsplatztypischen Größenverteilung hat keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität zum Ausdruck gebracht. - Die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt weniger oder gleich 40 Tage, oder - der Stoff setzt sich chemisch so zusammen, daß die algebraische Summe der prozentualen Gewichtsanteile der Oxide Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO + B2O3 - 2Al2O3 mehr als 40 beträgt. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mineralwolle, soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt: [Künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichtsprozent] Einstufung Carc. Cat 2; R 49 Kennzeichnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Mineralwolle, soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt: [Künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von über 18 Gewichtsprozent] Einstufung Carc. Cat 3; R 40 Kennzeichnung >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" 3. Vergleich zwischen den deutschen Bestimmungen und den Gemeinschaftsvorschriften (5) Deutschland folgt zwar in seiner Mitteilung der Definition in der Richtlinie 97/69/EG, wonach Mineralwolle aus künstlich hergestellten ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden von über 18 Gewichtsprozent besteht. Jedoch ist Deutschland der Ansicht, daß Mineralwolle in zwei Klassen zu unterteilen ist. Für Mineralwolle der ersten Klasse ist vorgesehen: - Einstufung als krebserzeugend Kategorie 2, R 49; - Kennzeichnung mit dem Symbol T, R 49, S 53-45. Die Anmerkung Q1 soll auf diese Mineralwolle Anwendung finden und sie von der Einstufung als krebserzeugend Kategorie 2 ausnehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist: - ein Tierversuch hat zu einem "negativen" Ergebnis geführt; oder - der sogenannte Kanzerogenitätsindex "KI", eine anhand der chemischen Zusammensetzung der Wolle errechnete Zahl, liegt über 30. Diese Wolle soll demnach wohl als krebserzeugend Kategorie 3 eingestuft werden. Für Mineralwolle der zweiten Klasse ist vorgesehen: - Einstufung als krebserzeugend Kategorie 3, R 40; und - Kennzeichnung mit dem Symbol Xn, R 40, S (2-)22. Die Anmerkung Q2 soll auf diese Mineralwolle Anwendung finden und sie von der Einstufung als krebserzeugend Kategorie 3 ausnehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist: - ein Tierversuch hat zu einem "negativen" Ergebnis geführt. Die Mitteilung läßt die Wahl zwischen zwei derartigen Versuchen; - der KI liegt über 40. Diese Wolle soll also weder eingestuft noch gekennzeichnet werden, nicht einmal als reizend R 38. II. VERFAHREN (6) Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften hat dem Generalsekretariat der Kommission am 11. Dezember 1998 auf der Grundlage von ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag mit Telefax einen Antrag übermittelt, der zum Gegenstand hatte, die Kommission um Bestätigung des Vorschlags der Bundesregierung zu bitten, in ihre nationalen Rechtsvorschriften die Anmerkung Q des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 97/69/EG und die Festlegung der Einstufung im Anhang dieser Richtlinie bezüglich Mineralwolle mit geändertem Wortlaut (s. o.) aufzunehmen. Nach Ansicht Deutschlands sind die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen "durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag, nämlich zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen und von Tieren sowie in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt" (vgl. Abschnitt II des Antrages und der diesbezüglichen Erläuterungen). Die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei den Europäischen Gemeinschaften hat ihren Antrag am 17. Dezember 1998 mit offiziellem Schreiben dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission übermittelt, das den Antrag am 21. Dezember 1998 erhalten hat. (7) Der Antrag Deutschlands wurde den übrigen Mitgliedstaaten zwecks Stellungnahme mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten machten keine Anmerkungen bezüglich des Inhalts der ihnen zugesandten Mitteilung. III. BEWERTUNG 1. Anzuwendende Vorschriften (8) Mit dem Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen von ex-Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert, indem die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels durch acht neue Absätze (Absätze 3 bis 10) ersetzt wurden. Aufgrund der neuen Numerierung aller Artikel wurde der geänderte Artikel somit Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Vertrag von Amsterdam enthält keine besonderen Übergangsbestimmungen für Mitteilungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags notifiziert wurden, wie dies der Fall ist bei der Mitteilung Deutschlands, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. In Ermangelung besonderer Bestimmungen über die Verlängerung der Geltung von ex-Artikel 100a Absatz 4 des Vertrages wird dieser vom Tag des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) an als aufgehoben betrachtet. Statt dessen finden die neuen Bestimmungen des Vertrags unmittelbar ab diesem Zeitpunkt auf die Prüfung der vorliegenden Mitteilung Anwendung. (9) Deutschland ersucht in seiner Mitteilung die Kommission um Billigung der deutschen Bestimmungen, die nach Erlaß der Richtlinie 97/69/EG, mit der diese Bestimmungen unvereinbar sind, eingeführt werden sollen. Daher muß die Kommission diese Mitteilung unter Berücksichtigung des Artikels 95 Absatz 5 des Vertrages prüfen, der in einem solchen Fall Anwendung findet. Die Kommission muß darüber hinaus gegebenenfalls die in Artikel 95 Absatz 6 des Vertrages vorgesehenen Prüfungen vornehmen. Die Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 4 des Vertrages finden hier keine Anwendung, da sie nur den Fall betreffen, daß ein Mitgliedstaat darum nachsucht, einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten zu dürfen, die bereits vor Erlaß der betreffenden Harmonisierungsmaßnahme verabschiedet worden sind; dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. (10) Zu dem Zeitpunkt, da Deutschland seine Mitteilung notifiziert hat, sahen die geltenden Vertragsvorschriften nicht vor, daß dieser Mitteilung neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Umweltschutz oder zum Schutz der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems dieses Mitgliedstaats, das nach dem Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme auftritt, zugrunde liegen müssen. Die vorliegende Mitteilung ist unter diesem besonderen Aspekt zu prüfen. 2. Zulässigkeit (11) Die Mitteilung Deutschlands zielt auf die Billigung der Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen ab, die mit der Richtlinie 97/69/EG unvereinbar sind. Diese Richtlinie gehört zu den Harmonisierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 5 des Vertrages, in dessen Anwendungsbereich ausdrücklich die von der Kommission erlassenen Harmonisierungsmaßnahmen aufgenommen wurden. Entsprechend den Erfordernissen des Artikels 95 Absatz 5 des Vertrages hat Deutschland der Kommission den Wortlaut der geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen und die Gründe für seinen Antrag mitgeteilt, die seiner Ansicht nach die Einführung dieser Bestimmungen rechtfertigen. Demnach ist die von Deutschland notifizierte Mitteilung, mit der es auf der Grundlage der Bestimmungen von ex-Artikel 100a Absatz 4 des Vertrages um Bestätigung von einzelstaatlichen Bestimmungen, die mit der Richtlinie 97/69/EG unvereinbar sind, ersucht, nach Ansicht der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 5 des Vertrages zulässig. 3. Begründetheit (12) Gemäß Artikel 95 des Vertrages muß sich die Kommission vergewissern, daß alle Voraussetzungen, die es einem Mitgliedstaat gestatten, sich auf in diesem Artikel vorgesehene Abweichungen zu berufen, erfuellt sind. Die Kommission muß somit prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 des Vertrages erfuellt sind: Es müssen a) "neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt" vorliegen, b) diese müssen den betreffenden Mitgliedstaat veranlassen, die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen "aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat" für erforderlich zu halten, und c) es muß sich um ein Problem handeln, das "nach dem Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme" aufgetreten ist. Darüber hinaus muß die Kommission, sofern ihres Erachtens die Einführung dieser einzelstaatlichen Bestimmungen gerechtfertigt ist, gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrages prüfen, ob die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen "ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern". 3.1. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Umweltschutz oder zum Schutz der Arbeitsumwelt im Hinblick auf ein spezifisches Problem des [betreffenden] Mitgliedstaats, das nach dem Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme auftritt (13) Deutschland begründete seinen Antrag damit, daß die geplanten Bestimmungen durch "wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 EG-Vertrag, nämlich zum Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen und von Tieren, sowie in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt" gerechtfertigt seien. Die einzelstaatlichen Bestimmungen, die Deutschland auf die Einstufung und Kennzeichnung von Mineralwolle anzuwenden beabsichtigt, stimmen im Hinblick auf die chemische Zusammensetzung, die Mineralwolle aufweisen muß, mit der Richtlinie 97/69/EG überein. Die Bestimmungen entsprechen darüber hinaus den Anmerkungen A und R, die der Einstufung von Mineralwolle sowohl in den deutschen Bestimmungen als auch in der Richtlinie 97/69/EG beigefügt sind. Die geplanten deutschen Bestimmungen sehen allerdings zwei Klassen von Mineralwolle vor, die im Hinblick auf die Karzinogenität als Kategorie 2 ("stärker" krebserzeugende Stoffe) und Kategorie 3 ("schwächer" krebserzeugende Stoffe) eingestuft werden, wohingegen Mineralwolle in der Richtlinie 97/69/EG nur in Kategorie 3 eingestuft ist. Daher ist es nicht möglich, die auf die Einstufung in Kategorie 2 angewandten Ausnahmekriterien, wie sie in der Mitteilung Deutschlands dargelegt sind, im Hinblick auf die in der Richtlinie 97/69/EG genannten Ausnahmekriterien zu bewerten. Für Mineralwolle, die als "krebserzeugend Kategorie 3" eingestuft ist, sieht die Mitteilung Deutschlands in der Anmerkung Q2 Ausnahmekriterien vor, während in der Richtlinie 97/69/EG diese Kriterien in der Anmerkung Q festgelegt sind. Das erste Kriterium für eine Ausnahme in der Anmerkung Q2 beschreibt Einzelheiten zu einem Intraperitonealtest, während in der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG lediglich von einem "geeigneten Intraperitonealtest" gesprochen wird. Die in den beiden Anmerkungen genannten Kriterien könnten - zumindest in einigen Fällen - als gleichwertig betrachtet werden. Das zweite Kriterium der Anmerkung Q2 nennt Einzelheiten zu einem Test durch intratracheale Instillation. Auch hier ist die in der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG gegebene Beschreibung des Tests durch intratracheale Instillation weniger ausführlich. Ein wichtiger Unterschied besteht allerdings darin, daß die Anmerkung Q2 auch relativ kurze Mineralfasern umfaßt, während die Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG längere Fasern betrifft. Das dritte Kriterium der Anmerkung Q2 für eine Ausnahme von der Einstufung als krebserzeugend betrifft die chemische Zusammensetzung der Mineralwolle. Es handelt sich hier um den sogenannten Kanzerogenitätsindex "KI", der entsprechend der Stellungnahme(4), die der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (CSTEE) am 10. September 1999 im schriftlichen Verfahren abgegeben hat, nicht ausführlich genug getestet worden ist, um behaupten zu können, daß die chemische Zusammensetzung einer Faser Informationen über ihre Karzinogenität liefert. Der KI-Index hat keine Entsprechung in der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG. In der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG werden als Ausnahmekriterien von der Einstufung von Mineralwolle als krebserzeugend auch ein kurzfristiger Inhalationsbiopersistenztest und ein Langzeitinhalationstest angeführt. Diese beiden Tests sind in Anmerkung Q2 der Mitteilung der Bunderegierung nicht aufgeführt. Somit weichen die Kriterien, die Deutschland in seiner Mitteilung vorschlägt, um Mineralwolle von der Einstufung als krebserzeugend auszunehmen, erheblich von den Kriterien der Richtlinie 97/69/EG ab. Eines der vorgeschlagenen Kriterien, nämlich die Verwendung der chemischen Zusammensetzung, wurde nach Auffassung der CSTEE nicht eingehend geprüft und ist daher inakzeptabel. (14) Die Kommission hat Sachverständige im Bereich der Einstufung und Kennzeichnung aufgefordert, einen technischen Bericht zu erstellen und die in der Mitteilung Deutschlands vorgebrachten wissenschaftlich-technischen Gründe für die Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen zu prüfen, die von den Erfordernissen der Richtlinie 97/69/EG abweichen. Die von Deutschland vorgebrachten Gründe können wie folgt zusammengefaßt werden: - Die Einstufung von Mineralwolle in der Richtlinie 97/69/EG steht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG und ist nicht toxikologisch begründet. - Die Kriterien der Anmerkung Q der Richtlinie 97/69/EG für eine Abweichung widersprechen wissenschaftlichen Erkenntnissen. - Die vorgesehenen deutschen Regelungen entsprechen den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Grundsätzen zur Vermeidung von unnötigen Tierversuchen. In dem technischen Bericht wurden die vorgebrachten Gründe einer nach dem anderen widerlegt; dabei wurde Bezug genommen auf die jahrelangen wissenschaftlich-technischen Beratungen im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 97/69/EG. In dem Bericht heißt es, daß die Mitteilung Deutschlands keine Informationen enthalte, die in den Sitzungen im Hinblick auf die Ausarbeitung und den Erlaß der Richtlinie 97/69/EG nicht auch schon von der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigt worden wären. Im Hinblick auf die von Deutschland vorgetragenen wissenschaftlichen Gründe ist die Lage somit dieselbe wie vor dem Erlaß der Richtlinie 97/69/EG. Diese Gründe hatten die Sachverständigen der anderen Mitgliedstaaten während der vorbereitenden wissenschaftlichen Beratungen nicht überzeugt. Hieraus kann der Schluß gezogen werden, daß die wissenschaftlich-technischen Gründe in der Mitteilung Deutschlands nicht als bessere Grundlage für die Einstufung von Mineralwolle betrachtet werden können als Richtlinie 97/69/EG. Der technische Bericht wurde dem CSTEE übermittelt, der beurteilen sollte, ob die in der Mitteilung Deutschlands genannten Gründe korrekt geprüft worden sind. Der CSTEE vertrat in seiner Stellungnahme vom 10. September 1999 allgemein die Auffassung, daß die wissenschaftliche Bewertung der beiden Dokumente (Mitteilung Deutschlands und technischer Bericht) durch fehlende Hinweise auf Fachliteratur erschwert werde. In beiden Dokumenten (aber insbesondere im technischen Bericht) würden Hinweise auf wissenschaftliche Erkenntnisse und auf deren etwaige normative Auswirkungen vermischt, ohne daß deutlich zwischen diesen beiden Aspekten unterschieden werde. Darüber hinaus verweist der CSTEE in seiner Stellungnahme bei der Bewertung der wissenschaftlichen Grundlage für die Einstufung von Mineralwolle vor allem auf wissenschaftliche Erkenntnisse, die sowohl in der Mitteilung Deutschlands als auch im technischen Bericht nicht berücksichtigt sind. Somit können die wissenschaftlichen Gründe in der Mitteilung Deutschlands als unvollständig betrachtet werden und nicht als sichere Grundlage für die Einstufung von Mineralwolle dienen. In ähnlicher Weise ist auch der technische Bericht von unbefriedigender Qualität. Es kann daher der Schluß gezogen werden, daß die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich künstlicher Mineralfasern weiterhin untersucht werden müssen. (15) Überdies hat die Kommission unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Artikels 95 Absatz 5 des Vertrages den CSTEE beauftragt, zu prüfen, ob die in der Mitteilung Deutschlands genannten Gründe a) neue wissenschaftliche Erkenntnisse darstellen oder enthalten, die nach dem 5. Dezember 1997 (Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 97/69/EG) gewonnen wurden; b) den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt betreffen; c) eine Rechtfertigung aufgrund eines spezifischen Problems der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Der CSTEE hat diese Fragen in der vorgenannten Stellungnahme vom 10. September 1999 beantwortet. a) Zur ersten Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5 heißt es in der Stellungnahme des CSTEE, daß die in der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland genannten Gründe nicht ausdrücklich auf wissenschaftliche Erkenntnisse verwiesen, die nach dem 5. Dezember 1997 gewonnen wurden. Nach Ansicht der Kommission ist somit die Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse betrifft, nicht erfuellt. b) Zur zweiten Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5 heißt es in der Stellungnahme des CSTEE, daß die von Deutschland angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse tatsächlich den Schutz der Arbeitsumwelt beträfen. Somit kann die zweite Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5 als erfuellt betrachtet werden. c) Zur dritten Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5 heißt es in der Stellungnahme des CSTEE, daß der Schutz der Arbeitsumwelt, den Deutschland in seiner Mitteilung anführt, kein spezifisches Problem Deutschlands darstelle. Daher ist die Kommission der Auffassung, daß auch die dritte Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5 nicht erfuellt ist. Angesichts der Stellungnahme des CSTEE ist die Kommission der Ansicht, daß die in Artikel 95 Absatz 5 genannten sachlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt sind. 3.2. Mittel zur willkürlichen Diskriminierung/Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten/Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (16) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 billigt die Kommission die einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt sie ab, "nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern". (17) Da der Antrag Deutschlands unter Berücksichtigung der in Artikel 95 Absatz 5 (siehe Abschnitt 3.1.) genannten sachlichen Voraussetzungen unbegründet ist, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (18) Daher ist nach Auffassung der Kommission der Antrag Deutschlands - zulässig, - aber unbegründet. Folglich beschließt die Kommission, diesen Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrages abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen über Mineralwolle, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland mit Telefax vom 11. Dezember und mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 mitgeteilt wurden und die von der Richtlinie 97/69/EG abweichen, werden abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 1999. Für die Kommission Margot WALLSTRÖM Mitglied der Kommission (1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (2) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57. (3) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19. (4) Internet-Anschrift: http://europa.eu.int/comm/dg24/health/sc/sct/out48_en/html.