1999/786/EG: Beschluß des Rates vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei
Amtsblatt Nr. L 308 vom 03/12/1999 S. 0035 - 0037
BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank (EIB) aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei (1999/786/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im August 1999 wurden die türkischen Gebiete Kocaeli, Sakarya, Bolu und Yalova von einem schweren Erdbeben und vor kurzem von weiteren Nachbeben heimgesucht. (2) Der Rat - Allgemeine Angelegenheiten - gelangte auf seiner Tagung vom 13. September 1999 zu der Schlußfolgerung, daß schon bald eine neue substantielle Wiederaufbauhilfe aus Darlehen der EIB sowie eine Finanzhilfe und Maßnahmen im Rahmen von MEDA II geprüft würden, die der Türkei in substantieller Weise zugute kommen sollten. Darüber hinaus betonte der Rat, wie wichtig es sei, daß die Hilfe so rasch wie möglich bereitgestellt werde. (3) Im Anschluß an den Rat - Allgemeine Angelegenheiten - vom 13. September 1999 gelangte der Ecofin-Rat vom 8. Oktober 1999 zu der Schlußfolgerung, daß der Rat die Kommission auffordert, so rechtzeitig einen Vorschlag für einen Ratsbeschluß über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen für Vorhaben zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei vorzulegen, daß der Rat den Beschluß nach Möglichkeit bis Ende November 1999 annehmen könne, welcher auf folgenden Parametern basieren solle: Die allgemeine Obergrenze für die - bezogen auf einen Dreijahreszeitraum - für den Wiederaufbau der Türkei zu eröffnenden Darlehen solle 600 Mio. EUR betragen, und die Fazilität solle ausschließlich für die Finanzierung von Investitionsvorhaben zur Erneuerung und Instandsetzung bzw. zum Wiederaufbau der durch das Erdbeben in der Türkei vom August 1999 beschädigten Infrastruktur zur Verfügung stehen. Am 8. November 1999 bestätigte der Ecofin-Rat die Dringlichkeit des Erlasses dieses Beschlusses. Aufgrund dieser Dringlichkeit war es nicht möglich, den normalen Zeitraum von sechs Wochen für die umfassende Information der einzelstaatlichen Parlamente durch die Mitgliedstaaten einzuhalten, wie dies in dem Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist, das dem Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union beigefügt ist. (4) Aus diesem Grunde sind die Darlehen, die aufgrund der durch diesen Beschluß abgesicherten EIB-Sonderdarlehensfazilität für den Wiederaufbau der Türkei vergeben werden, ausschließlich für die Erneuerung, den Wiederaufbau bzw. die Instandsetzung der durch das Erdbeben beschädigten ober- und unterirdischen Infrastruktur, Industrieanlagen und KMU sowie von städtischer Infrastruktur und von Wohnanlagen zu verwenden. (5) Am 31. Oktober 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen(1). (6) Die EIB schließt zur Zeit ihre Darlehensprogramme für Mittel- und Osteuropa, den Mittelmeerraum, Asien und Lateinamerika sowie die Republik Südafrika unter dem derzeitigen EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern gemäß dem Beschluß 97/256/EG(2) ab. Am 23. April 1999 legte die Kommission ihren Vorschlag für die Erneuerung des allgemeinen EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern für den Zeitraum nach Auslaufen des derzeitigen Mandats vor. Im Zusammenhang mit der Erneuerung des allgemeinen Mandats stimmte der Rat am 12. Juli 1999, vorbehaltlich der Stellungnahme des Europäischen Parlaments, einem Garantiesatz von 65 %, einem garantierten Jahresbetrag von 2630 Mio. EUR sowie dem Vorschlag zu, die Geltungsdauer des neuen Mandats auf sieben Jahre festzulegen und das Mandat zum Zeitpunkt des ersten Beitritts, jedoch spätestens nach viereinhalb Jahren, zu überprüfen. (7) Die EIB führt in der Türkei seit 1965 Darlehenstransaktionen durch und steht durch ihre bestehenden Operationen in regelmäßigem Kontakt mit den zuständigen türkischen Stellen sowie den in der Türkei tätigen internationalen Finanzinstitutionen. (8) Im Juni 1996 legte die Kommission im Einvernehmen mit der EIB dem Rat einen Vorschlag für ein neues Garantiesystem für Darlehen der EIB an Drittländer vor. (9) Der Rat hat am 2. Dezember 1996 Schlußfolgerungen zu neuen Garantieregelungen für Darlehen der EIB an Drittländer zugestimmt; demnach wird das Konzept der Globalgarantie ohne Unterscheidung nach Regionen und Vorhaben gebilligt und eine Risikoteilung akzeptiert. Im Rahmen der Risikoteilung sollte die EIB die kommerziellen Risiken durch angemessene Garantieleistungen nichtstaatlicher Dritter absichern, so daß die Haushaltsgarantie allein zur Deckung politischer Risiken dienen würde. (10) Die Globalgarantie für das allgemeine EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern im Sinne des Beschlusses 97/256/EG - der durch einen Nachfolgebeschluß erneuert werden soll - sollte auch für die EIB-Sonderdarlehensfazilität für den Wiederaufbau der Türkei im Sinne des derzeit geltenden Beschlusses gelten. Die aufgrund des derzeit geltenden Beschlusses eröffneten Darlehen sollten ab dem Inkrafttreten des entsprechenden Nachfolgebeschlusses der Globalgarantie nach dem Nachfolgebeschluß unterliegen. (11) Angesichts der besonderen Beschaffenheit der zu finanzierenden Vorhaben sollte die EIB mit dem vorliegenden Beschluß nicht verpflichtet sein, eine Risikoteilung durch nichtstaatliche Garantieleistungen anzustreben. (12) Bei der Auswahl der zu finanzierenden Investitionsvorhaben sollte die EIB die zuständigen türkischen Behörden konsultieren. Die EIB sollte ihre Investitionsprioritäten und Einzeloperationen mit den anderen in den betroffenen Regionen der Türkei tätigen internationalen Finanzinstitutionen koordinieren; gegebenenfalls sollte die EIB eine Kofinanzierung mit anderen internationalen Finanzinstitutionen vereinbaren. (13) Die im Rahmen dieses Beschlusses von der EIB vergebenen Darlehen sollten entsprechend den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen, sowie den einschlägigen Regeln und Verfahren betreffend die Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrngsbekämpfung (OLAF), so verwaltet werden, daß sie eine rasche und wirksame Erneuerung, Instandsetzung bzw. Wiederherstellung der durch das Erdbeben beschädigten Infrastruktur- und Industrieanlagen unterstützen. Zwischen der EIB und der Kommission finden regelmäßige Konsultationen statt, um die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in diesem Teil der Türkei sicherzustellen und die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels dieses Beschlusses zu ermitteln. Die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der operationellen Ziele sowie die Ermittlung des Stands ihrer Umsetzung obliegen dem Verwaltungsrat der EIB. (14) Die EIB und die Kommission sollten die Bedingungen für die Garantieleistung beschließen. (15) Für die Annahme dieses Beschlusses sieht der Vertrag lediglich die in Artikel 308 genannten Befugnisse vor - BESCHLIESST: Artikel 1 Ziel Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Globalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die sie gemäß ihren üblichen Kriterien für Investitionsvorhaben zur Erneuerung und Instandsetzung bzw. zum Wiederaufbau von ober- oder unterirdischen Infrastruktur, Industrieanlagen und KMU sowie von städtischer Infrastruktur und von Wohnanlagen vergeben hat, die im August 1999 durch das Erdbeben in der Türkei und durch die kürzlich erfolgten Nachbeben zerstört worden sind. Artikel 2 Obergrenze und Bedingungen (1) Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen entspricht 600 Mio. EUR oder dem entsprechenden Gegenwert. (2) Die Garantie der Gemeinschaft für aufgrund dieses Beschlusses eröffnete Darlehen der EIB nimmt bis zum Inkrafttreten eines Nachfolgebeschlusses zu dem Beschluß 97/256/EG die Fom einer Erweiterung der Globalgarantie an, die der EIB im Rahmen des allgemeinen Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern gewährt wird, welches ihr mit dem Beschluß 97/256/EG übertragen worden ist. Ab dem Inkrafttreten des Nachfolgebeschlusses nimmt die Garantie der Gemeinschafl für spätere oder zusätzliche Darlehen der EIB nach dem vorliegenden Beschluß die Form einer Erweiterung der Globalgarantie an, die mit dem Nachfolgebeschluß gewährt wurde. Die Erweiterung der Garantie, entweder nach dem Beschluß 97/256/EG oder seinem Nachfolgebeschluß, ist auf 65 % des Gesamtbetrags der auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses eröffneten Darlehen zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt. (3) Bei den auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses gewährten Darlehen ist die EIB ausnahmsweise nicht verpflichtet, nichtstaatliche Garantieleistungen zur Deckung kommerzieller Risiken anzustreben. Artikel 3 Berichterstattung Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die aufgrund dieses Beschlusses durchgeführten Darlehenstransaktionen; gleichzeitig legt sie eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses und der Koordinierung zwischen den an den Wiederaufbaumaßnahmen in der Türkei beteiligten internationalen Finanzinstitutionen vor. Die Informationen, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, enthalten eine Bewertung des Beitrags, den die aufgrund dieses Beschlusses gewährten Darlehen zur Erneuerung und Instandsetzung bzw. zum Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Infrastruktur und Industrieanlagen geleistet haben; dabei werden die von der EIB für aufgrund dieses Beschlusses vergebene Darlehen aufgestellten operationellen Ziele und die Kriterien zugrunde gelegt, anhand deren der Stand ihrer Umsetzung ermittelt wird. Die EIB übermittelt der Kommission hierzu die entsprechenden Informationen. Artikel 4 Geltungsdauer Die vorliegende Garantie sichert die Darlehen ab, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gezeichnet werden. Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf dieser drei Jahre die in Artikel 2 genannte allgemeine Obergrenze nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate. Artikel 5 Schlußbestimmungen (1) Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen für die Garantieleistung fest. (2) Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seines Erlasses wirksam. Geschehen zu Brüssel am 29. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. NIINISTÖ (1) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1). (2) Beschluß 97/256/EG des Rates vom 14. April 1997 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben in Drittländern (mittel- und osteuropäische Länder, Mittelmeerländer, Länder Lateinamerikas und Asiens, Südafrika, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33). Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 98/729/EG (ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54).