1999/725/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3414)
Amtsblatt Nr. L 291 vom 13/11/1999 S. 0028 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3414) (1999/725/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/97(2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/393/EG(4), stellt die Basis für die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Größe und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung (BWA) sowohl in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe als auch im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dar, und das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem ist außerdem Grundlage für die Berechnung der europäischen Größeneinheiten (EGE) und der Schwellen, die zur Abgrenzung des Beobachtungsbereichs und zur Erstellung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe dienen, der im Rahmen des INLB berücksichtigt wird oder werden muß. (2) Die Ergebnisse der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die nach EGE oder BWA klassifiziert werden, dienen als Basis zur Festlegung des Beobachtungsbereichs des INLB, der als Grundlage für Auswahl und Gewichtung der Stichprobe der landwirtschaftlichen Betriebe des INLB dient; es muß deshalb die Repräsentativität der ausgewählten Buchführungsbetriebe für diesen Beobachtungsbereich in Abhängigkeit von den Zielen der jeweils angestrebten Analysen gewährleistet sein. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/377/EG der Kommission(6), wurde erweitert und sieht eine Reihe von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in dem Zeitraum von 1998 bis 2007 vor und legt den Katalog der zu erhebenden Merkmale fest. (4) Struktur und Inhalt des Katalogs der Erhebungsmerkmale für die gemeinschaftliche Grunderhebung 1999/2000 sind gegenüber dem Katalog der bei den vorangegangenen Erhebungen erfaßten Merkmale geändert worden. Es ist daher erforderlich, die Entscheidung 85/377/EWG an die durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 aufgestellten Kataloge der Erhebungsmerkmale anzupassen. (5) Eine Änderung der im gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem verwendeten wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen ist angemessen, um die Entwicklung der Agrarstruktur innerhalb der Gemeinschaft aufzuzeigen. (6) Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen und des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhänge II und III der Entscheidung 85/377/EWG werden wie folgt geändert: 1. Anhang II: a) Die Überschrift von Teil C, Abschnitt I, erhält folgende Fassung: "Codes, die mehrere in der Strukturerhebung 1999/2000 aufgeführte Merkmale neu gruppieren". b) Die Tabelle in Teil C, Abschnitt II, wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Entscheidung ersetzt. 2. Anhang III: Teil C in Anhang III wird durch den Text in Anhang II dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Oktober 1999 Für die Kommission Pedro SOLBES MIRA Mitglied der Kommission (1) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. (2) ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7. (3) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1. (4) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 45. (5) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. (6) ABl. L 168 vom 13.6.1998, S. 29. ANHANG I "II. Vergleich der Positionen der Strukturerhebungen mit denen des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" ANHANG II "C. DIE WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSENKLASSEN Die Betriebe werden nach den Größenklassen, deren Grenzen nachstehend angegeben werden, eingestuft: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die für die Anwendung auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und auf die gemeinschaftlichen Erhebungen der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe geltenden Bestimmungen können eine Zusammenfassung der Klassen III und IV, V und VI sowie IX und X vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die in Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 79/65/EWG für den Erfassungsbereich des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen eine Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße festlegen, die nicht mit den Grenzen der vorstehend angegebenen Größenklassen zusammenfällt, unterteilen diese in Unterklassen, deren Grenzen den festgesetzten Schwellen entsprechen."