31999D0686

1999/686/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1998 über Beihilfen, die Deutschland nach dem 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zur Förderung von Telearbeitsplätzen zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 585) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 271 vom 21/10/1999 S. 0025 - 0027


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 1998

über Beihilfen, die Deutschland nach dem 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zur Förderung von Telearbeitsplätzen zu gewähren beabsichtigt

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 585)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/686/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nachdem den anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Am 30. Juli 1997 hat die Kommission ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 in bezug auf die Bestimmungen des 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe (des Bundes und der Länder) "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" über die Beihilfeintensitäten bei der Förderung der Telearbeit (Teil II, Nummer 2.4) eingeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland wurde hiervon mit Schreiben SG(97) D/7104 vom 18. August 1997 in Kenntnis gesetzt. Die übrigen Mitgliedstaaten und Beteiligten wurden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) aufgefordert, sich zu ändern.

Deutschland hat sich mit Schreiben vom 17. September 1997 geäußert. Von den anderen Mitgliedstaaten und Beteiligten sind bei der Kommission keine Äußerungen eingegangen.

II

Die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ist die bedeutendste Regionalbeihilferegelung in Deutschland. Die einschlägigen Anwendungsbestimmungen dieser allgemeinen Regelung werden für bestimmte Zeiträume in sogenannten Rahmenplänen erlassen. Der 26. Rahmenplan, der den Zeitraum 1997 bis 2000 (2001) erfaßt, wurde der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 am 19. Februar 1997 mitgeteilt. Die Kommission hat sämtlihen mit diesem Rahmenplan vorgenommenen Änderungen mit Ausnahme der Bestimmungen in bezug auf die Förderung der Investitionen in Telearbeitsplätze zugestimmt. Deutschland hatte der Kommission mitgeteilt, daß der Rahmenplan erst nach Zustimmung der Kommission angewandt werde.

Gemäß dem Rahmenplan kommt die Gewährung regionaler Investitionsbeihilfen zur Förderung von Investitionen in Telearbeitsplätze in Betracht, wenn sowohl das investierende Unternehmen als auch der Standort des Telearbeitsplatzes in einem Fördergebiet liegen. Für die Festsetzung der Beihilfehöchstintensität war die Region maßgeblich, in der sich der Standort des investierenden Unternehmens befindet, mit dem der Telearbeitsplatz verbunden wird. Somit würde bei Investitionen eines Unternehmens, das in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) die für das Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zulässige Hoechstintensität anwendbar sein. Die höchstzulässige Beihilfeintensität in den nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) geförderten ostdeutschen Regionen beträgt 35 % brutto (50 % bei Investitionen von KMU), während sie in nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) geförderten Gebieten in Westdeutschland 18 % brutto (28 % bei Investitionen von KMU) beträgt.

Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, daß die Bestimmungen für regionale Investitionsbeihilfen vor allem zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Förderung der Einkommenserzielung/regionalen Nachfrage in benachteiligten Regionen eingeführt wurden und sich deshalb die Hoechstintensitäten für Investitionsbeihilfen nach den Regionen richten sollten, in denen die Investitionen und die Telearbeit tatsächlich durchgeführt werden. Außerdem war sie der Auffassung, daß die Möglichkeit, Telearbeitsplätze in einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in gleicher Höhe wie in einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zu fördern, bewirken könnte, daß bei dieser Art von Investition keine Anreizwirkung zugunsten der am meisten benachteiligten Regionen erzielt werde.

III

Deutschland ist der Auffassung, daß Investitionen in Telearbeitsplätze vor allem in dem Gebiet ihre Nutzwirkungen entfalten, in dem das investierende Unternehmen angesiedelt ist. Deshalb sollten für derartige Investitionen stets die in dem Gebiet, in dem der Investor und nicht der Arbeitsplatz angesiedelt ist, zulässigen Beihilfeintensitäten anwendbar sein, sofern es sich in beiden Fällen um Fördergebiete handelt. Unternehmen, die in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) angesiedelt sind und Investitionen in Telearbeitsplätze in einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vornehmen, kämen somit auch nur für die am Unternehmensstandort anwendbare niedrigere Intensität in Betracht.

Deutschland trägt ferner vor, daß dabei keine Gefahr einer Zweckentfremdung von Beihilfen aus einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) in ein Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) bestuende. Da bei den Beihilfen für Investitionen in unterschiedlichen Bundesländern grundsätzlich die Zusammenarbeit und Mitfinanzierung von wenigstens zwei Bundesländern erforderlich sei, könnte die für das Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zuständige Behörde stets dafür Sorge tragen, daß keine Beihilfen zweckentfremdet würden, um die Schaffung von Arbeitsplätzen in dem jeweils anderen Bundesland zu fördern.

Schließlich machte Deutschand geltend, daß die positiven Auswirkungen der Telearbeit hinsichtlich Innovation und Wettbewerbsfähigkeit stets dem investierenden Unternehmen zugute kämen, während der Umfang der Investitionen am Telearbeitsplatz in der Regel eher beschränkt sei. Wenn bestimmte Leistungen von Fachkräften in einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht verfügbar seien, könne das in einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) investierende Unternehmen gezwungen sein, diesen Fachkräften die Möglichkeit zu bieten, an ihrem in einem Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gelegenen Wohnort zu arbeiten, um sich deren Dienste zu sichern.

IV

Die Bestimmung, wonach Beihilfeintensitäten für Investitionen in Telearbeitsplätze zulässig sind, die den geltenden Hoechstbetrag in der Region, wo der Telearbeitsplatz einzurichten wäre, überschreiten, kann nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden. Die zur Förderung der Regionalentwicklung in benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zulässigen besonders hohen Beihilfeintensitäten zielen auf eine wirksame Verbesserung einer ungewöhnlich niedrigen Lebenshaltung und schwerwiegenden Unterbeschäftigung ab. Deshalb kommen nur Maßnahmen einer ausschließlich für Gebiete im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zulässigen Intensität als Investitionsbeihilfe in Betracht, die zur Hebung des Lebensstandards und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in diesem Fördergebiet beitragen. Von Unternehmen in einem derartigen Fördergebiet vorgenommene Investitionen zur technischen Einrichtung und Anbindung der in einem anderen lediglich für eine Förderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht kommenden Fördergebiet gelegenen Telearbeitsplätze tragen nicht zur Beschäftigung und zur allgemeinen Hebung des Lebensstandards in der Region im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) bei. Die Beschäftigung erhöht sich lediglich in dem Gebiet, wo der Arbeitnehmer ansässig ist, und die Auswirkungen auf das Pro-Kopf-BIP der Region kommen überwiegend an dem Ort zum Tragen, wo der Arbeitnehmer seine Ausgaben tätigt.

Es trifft zu, daß der Zugang zu Fachkräften ein ausschlaggebendes Moment für die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsstärke von Unternehmen darstellen kann, die in Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) investieren. Sind derartige Spezialisten auf dem örtlichen Arbeitsmarkt nicht vorhanden und nicht durch attraktive Gehälter zum Umzug zu bewegen, ist die Einrichtung von Telearbeitsplätzen eindeutig eine Option, um das investierende Unternehmen an Ressourcen anzubinden, die in entwickelteren Gebieten bereits vorhanden sind.

Die Hauptauswirkung einer solchen Vorgehensweise auf das regionale Pro-Kopf-BIP und die Beschäftigungshöhe würde sich jedoch in den Regionen entfalten, wo sich der Telearbeitnehmer befindet und keine gravierende Unterbeschäftigung herrscht, wo er aber seine Ausgaben tätigt. Diese Erwägung ist Grundlage der Empfehlung der Kommission zur Förderung der Telearbeit in benachteiligten Regionen, um die Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Dienste Unternehmen in entwickelteren Regionen anzubieten, ohnen ihren Wohnort wechseln zu müssen. Dadurch könnte die Bevölkerung in den benachteiligten Regionen stabilisiert und das regionale Bruttoinlandsprodukt durch das Einkommen der Telearbeitnehmer erhöht werden(2).

Deutschland geht offenbar davon aus, daß die Behörden in einer Region im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) von den Behörden derjenigen Region, in der der Arbeitsplatz anzusiedeln wäre, stets einen Beitrag zur Investitionsbeihilfe entsprechend der dort vorgenommenen Investition erwarten würden.

Die fragliche Bestimmung würde deshalb Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in die Lage versetzen, Beihilfen zur Förderung von Telearbeitsplätzen in ihrer Region in einer Intensität zu gewähren, die nur in Regionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) zulässig ist. Eine derartige Möglichkeit würde jedoch die Anreizwirkung schmälern, die mit einer höheren Investitionsbeihilfe zugunsten der am meisten benachteiligten Regionen beabsichtigt wird, und könnte zu einer Entwicklung beitragen, bei der hauptsächlich Investitionen in Arbeitsplätze für weniger qualifizierte Beschäftigte angelockt würden, während qualifiziertere Beschäftigte, die aufgrund ihrer Stellung im Arbeitsmarkt nicht auf einen Umzug in eine weniger attraktive Gegend angewiesen sind, in den entwickelteren Gebieten verblieben. Dadurch würde vor allem Personen mit Fachkenntnissen in den Bereichen Ingenieurwesen, Software, Geschäftsführung und Unternehmensberatung mit überdurchschnittlichen Einkommen der Anreiz vorenthalten, in benachteiligte Regionen zu ziehen, um dadurch zu einer ausgewogenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dieser Regionen beitragen zu können.

V

Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Bestimmung im 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", wonach Beihilfen für Investitionen in Telearbeitsplätze zulässig sind, deren Intensität die Hoechstgrenze für Beihilfen in der Region überschreitet, in der der Arbeitsplatz einzurichten wäre, mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren und damit nicht anzuwenden ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ist, soweit danach Beihilfen für Investitionen in Telearbeitsplätze zulässig sind, deren Intensität die zulässige Hoechstgrenze in der Region überschreitet, in der ein Telearbeitsplatz eingerichtet werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Regelung darf nicht angewandt werden. Deutschland hat etwaige Beihilfen zurückzufordern, die möglicherweise aufgrund einer vorläufigen Anwendung der in Artikel 1 genannten Regelung bereits gewährt worden sind. Die Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Verzugszinsen zu erfolgen, die ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe (einschließlich dieses Tages) zu dem Zinssatz, der bei der Beurteilung der Regionalbeihilferegelungen als Bezugszinssatz zugrunde gelegt wird, zu erheben sind.

Artikel 3

Deutschland hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung dieser Entscheidung über die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 1998

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 341 vom 11.11.1997, S. 4.

(2) Siehe: Vertiefende Untersuchung zum Weißbuch, in: Soziales Europa, Beiheft 3/95.