31999D0676

1999/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 über vermutete Beihilfen, die Frankreich der Gesellschaft Sécuripost gewährt haben soll (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2537) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 274 vom 23/10/1999 S. 0037 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1999

über vermutete Beihilfen, die Frankreich der Gesellschaft Sécuripost gewährt haben soll

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2537)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/676/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt und Verfahren

(1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94(1) hat die Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 aufgehoben, der zufolge verschiedene Maßnahmen betreffend Sécuripost - einem Tochterunternehmen der französischen Post, das Sicherheitswerttransportdienste erbringt -, die Gegenstand einer Beschwerde der Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et de valeurs (Sytraval) und der Brink's France SARL (Brink's) waren, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 (ex Artikel 92) EG-Vertrag darstellten. Gegen dieses Urteil hat die Kommission Rechtsmittel eingelegt, die in ihrer Gesamtheit am 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P(2) zurückgewiesen wurden. Der Gerichtshof hat anerkannt, daß die Klagegründe der Rechtsmittel der Kommission teilweise begründet waren. Er hat allerdings auch festgestellt, daß der angefochtenen Entscheidung die ausreichende Begründung für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung fehlt.

(2) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerdeführer in der ersten Instanz (Sytraval und Brink's) an dem Rechtsmittelverfahren nicht teilgenommen haben.

(3) Das Dossier, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, bezieht sich auf die unmittelbar oder über die Post getroffenen Maßnahmen des französischen Staates zugunsten der Gesellschaft Sécuripost, bevor diese 1993 mit Genehmigung der französischen Regierung privatisiert wurde. Das Urteil des Gerichts erster Instanz hat wegen mangelnder oder unzureichender Begründung in bestimmten Punkten die Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 mit der Feststellung nichtig erklärt, daß keine staatlichen Beihilfen vorliegen. Infolgedessen hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 (ex Artikel 93 Absatz 2) EG-Vertrag im Hinblick auf die von den genannten Punkten betroffenen Maßnahmen eingeleitet, um diese im Lichte der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sowie ihre mögliche Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

(4) Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens ist am 22. Oktober 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) mit der Aufforderung an die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten veröffentlicht worden, der Kommission binnen einem Monat vom Datum der Veröffentlichung an ihre Bemerkungen zu den betreffenden Maßnahmen zu übermitteln.

(5) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die französischen Behörden aufgefordert, unter anderem alle zweckdienlichen Angaben zu den vom Gericht hervorgehobenen Aspekten zu machen und alle weiteren Informationen und Bemerkungen zu übermitteln, die sie im Lichte des Sytraval-Urteils für sinnvoll erachten, um der Kommission eine Beurteilung der betreffenden Maßnahmen im Rahmen der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu ermöglichen.

(6) Die französischen Behörden wurden mit Schreiben vom 26. Juni 1996 von der Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 12. September 1996 haben die französischen Behörden der Kommission einen Vermerk mit einer Reihe von Informationen zu den von der Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens angesprochenen Punkten geliefert. Auf Ersuchen der Kommission wurden in mehreren Schreiben weitere Informationen übermittelt. Das letzte dieser Schreiben erreichte die Kommission am 28. Oktober 1998.

(7) Die Beschwerdeführer haben in dem Verfahren nicht interveniert und haben auch keine Bemerkungen vorgebracht. Kein beteiligter Dritter und kein Mitgliedstaat außer Frankreich haben Bemerkungen übermittelt.

II. Die betreffenden Maßnahmen

(8) Die vom Urteil des Gerichts erster Instanz betroffenen Punkte der Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 beziehen sich auf die nachstehenden Maßnahmen:

a) Abordnung von Beamten an Sécuripost

(9) Das Gericht hat die Auffassung vertreten, daß die Tatsache, daß die von der Post an Sécuripost abgeordneten Beamten jederzeit an ihre Herkunftsbehörde zurückversetzt werden können, wenn dies aufgrund der Personalanforderungen des Unternehmens, an das sie abgeordnet wurden, erforderlich sein sollte, ohne daß dieses zur Zahlung einer Abfindung wegen Entlassung verpflichtet wäre, ein Beschwerdepunkt ist, auf den die Kommission nicht eingegangen ist, weshalb ihre Begründung unzureichend war.

b) Keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung durch Sécuripost

(10) Das Gericht hat festgestellt, daß die Begründung der beanstandeten Entscheidung in diesem Punkt insofern unzureichend ist, als die Kommission anerkennt, daß "für die Beschäftigung abgeordneter Beamter keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen, da diese nach ihrer dienstrechtlichen Stellung eine Beschäftigungsgarantie besitzen". Da sie nicht erklärt hat, inwiefern dieses unterschiedliche System - verglichen mit den mit Sécuripost konkurrierenden Unternehmen - keine Beihilfe darstellt, hat die Kommission somit eine unzureichende Begründung geliefert.

c) Überlassung von Räumen

(11) Das Gericht erster Instanz hat festgestellt, daß "die fraglichen Räume Sécuripost im Rahmen einer widerruflichen Nutzungsregelung überlassen wurden. Zu den Mieten, die von Sécuripost tatsächlich gefordert wurden, und denen, die die Wettbewerber von Sécuripost für die Nutzung vergleichbarer Räume bezahlen müsse, hat die Kommission in ihrer Entscheidung keinerlei Erläuterung gegeben". Die Kommission hat somit die im Hinblick auf Sécuripost tatsächlich gezahlten Mieten und die Mieten, die die Wettbewerber von Sécuripost für vergleichbare Räume zahlen müssen, nicht verglichen. Dem Gerichtshof zufolge stellt dies eindeutig einen Beurteilungsmangel dar.

d) Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost durch den SNAG

(12) Das Gericht hat die Begründung für unzureichend erklärt, der zufolge keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags vorlägen, weil der SNAG (staatlicher Werkstatt- und Garagendienst der Post) ein ähnliches Abrechnungssystem wie die privaten Autowerkstätten verwende.

(13) Das Gericht erster Instanz wirft der Kommission vor, nicht geprüft zu haben, "ob die berechneten Preise auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe schließen ließen oder nicht". Das betreffende Urteil fordert hierzu einen Vergleich der vom SNAG berechneten und der von privaten Autowerkstätten für vergleichbare Dienstleistungen in Rechnung gestellten Preise. Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und die Auffassung vertreten, daß die Kommission in dieser Frage einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen habe.

e) Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 15000000 FRF für das Haushaltsjahr 1989 an Sécuripost

(14) Das Gericht erster Instanz hat die Erklärung in der Begründung der Kommission, dieser Betrag sei im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zwischen den Unternehmen der Sofipost-Gruppe geleistet worden und der festgesetzte Zinssatz entspreche dem Leitzinssatz zuzüglich 0,5 %, für unzureichend erklärt.

(15) Das Gericht erster Instanz hat hierzu ausgeführt, "daß das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts für den Nachweis, daß es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages handelt, nicht genügen kann, weil auch für ein solches Geschäft ein Zinssatz eingeräumt werden kann, der für Sécuripost im Vergleich zu ihren Wettbewerbern einen besonderen Vorteil darstellt".

(16) Die Kommission hätte daher prüfen müssen, ob der verlangte Zinssatz den marktüblichen Zinsen entsprochen habe, und hat, da sie eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat, dem Gerichtshof zufolge einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

f) Der Post von Sécuripost berechnete Preise

(17) Das Gericht hat der Kommission vorgehalten, "die der Post berechneten Preise nur auf der Grundlage der Daten für 1993 mit den den Casino-Warenhäusern berechneten Preisen verglichen zu haben, ohne dies zu rechtfertigen oder zu erklären. [...] Überdies sind die der Post von Sécuripost berechneten Preise von 1987 bis 1993, was insbesondere mit dem am 30. September 1987 zwischen Post und Sécuripost beschlossenen Rahmenvertrag in Einklang steht, fortlaufend gesenkt worden, wodurch sich die von den Klägerinnen, geltend gemachten Preisunterschiede noch vergrößern". "Da Ausführungen zu den Preisen, die Sécuripost der Post und anderen Kunden in den Jahren 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und 1992 berechnet hat, fehlen, verfügt das Gericht nicht über ausreichende Angaben, um die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen [...]". Der Gerichtshof hat diese Analyse des Gerichts bestätigt und die Auffassung vertreten, daß in diesem Punkt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission vorliegt.

III. Die Erläuterungen der französischen Behörden

a) Abordnung von Beamten an Sécuripost

(18) Die französischen Behörden behaupten vorläufig, daß die Einstellung der Beamten von 1988 bis 1991 zu globalen Mehrkosten in Höhe von rund [...] im Vergleich zu einer ausschließlichen privatrechtlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer geführt habe. Grund dafür sind die sehr viel höheren Gehälter abgeordneter Beamter im Vergleich zu Personen, die aufgrund privatrechtlicher Verträge eingestellt werden (beispielsweise belief sich das durchschnittliche Monatseinkommen ohne Sozialgaben für einen verbeamteten Fahrer von Sécuripost-Geldtransporten 1990 auf [...] gegenüber [...] für einen mit einem privatrechtlichen Vertrag von Sécuripost eingestellten Fahrer von Geldtransporten).

(19) Im Hinblick auf die Kosten bei der Wiedereinweisung von durch die Post an Sécuripost abgeordneten Beamten in ihre Stammverwaltung erklären die französischen Behörden, daß diese Wiedereinweisung zur Zahlung einer Wiedereingliederungsentschädigung, einer sogenannten Entschädigung für die Auflösung des Abordnungsverhältnisses, geführt habe. Mit dieser Entschädigung soll der Unterschied zwischen der Vergütung ausgeglichen werden, die der wieder in die Post eingegliederte Beamte während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereingliederung und dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des Auslaufens seiner Abordnung erhält, und der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt an Sécuripost abgeordnet geblieben wäre. Die von der Post an Sécuripost abgeordneten Beamten (vorgesehen war eine Dauer von 5 Jahren) erhielten während ihrer Abordnungszeit höhere Einkommen, und die Vertragsauflösung durch Sécuripost gab somit Anlaß zu einer Entschädigung für die vorgezogene Einstellung dieser günstigeren Bedingungen.

(20) Die aufgrund einer mit den Gewerkschaften im Rahmen des Sozialplans ausgehandelten Vereinbarung festgelegte Abfindung belief sich je nach Zeitpunkt der Wiedereingliederung auf [...] und [...] pro wiedereingegliedertem Beamten. Durchschnittlich betrug sie [...] pro wiedereingegliedertem Beamten.

(21) Hätte Sécuripost sich nicht von in die Post wiedereingegliederten Beamten getrennt, sondern Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen entlassen, so hätte sie ihnen Kündigungsentschädigungen zahlen müssen. Die französischen Behörden haben die theoretische Kündigungsentschädigung berechnet, die Sécuripost entlassenen Arbeitnehmern mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen hätte zahlen müssen. Diese Berechnung stützt sich auf die einschlägigen auf Sécuripost anwendbaren Rechtsvorschriften, d. h. die im Tarifvertrag im Verkehrsbereich und im von Sécuripost definierten Sozialplan vorgesehenen Bestimmungen. Auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens eines von Sécuripost beschäftigten Beamten und der Bestimmungen, die sich aus dem Tarifvertrag des Verkehrsbereichs ableiten, hätte die Kündigungsentschädigung eines privatrechtlichen Arbeitnehmers [...] betragen. Insgesamt hat Sécuripost den 235 bis zum 30. Juni 1991 wiedereingegliederten Beamten [...] gezahlt, während der Gesamtbetrag der Kündigungsentschädigungen, die an privatrechtliche Arbeitnehmer mit den gleichen Einkommen wie die Beamten hätte gezahlt werden müssen, [...] × 235 betragen hätte, d. h. rund [...]. Daraus folgt, daß die Kosten der Wiedereingliederungssentschädigungen der Beamten für Sécuripost über den eventuellen Kosten für die Kündigungsentschädigungen privatrechtlich beschäftigter Arbeitnehmer liegen.

(22) Die französischen Behörden heben ferner hervor, daß die Berechnung der Kündigungsentschädigungen, die Sécuripost privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern hätte zahlen müssen, auf der Grundlage der Gehälter der abgeordneten Beamten erfolgt ist und der Betrag wesentlich niedriger gewesen wäre, wenn sie ein niedrigeres Vergütungsniveau zugrunde gelegt hätten, das den tatsächlichen Einkommen der privatrechtlich Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktrealität entsprochen hätte.

b) Keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

(23) Die französischen Behörden haben bestätigt, daß Sécuripost für die Beschäftigung der abgeordneten Beamten keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu leisten hatte, da diese aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung eine Beschäftigungsgarantie besitzen. Sie haben hingegen erklärt, daß für die abgeordneten Beamten global höhere Sozialabgaben als für privatrechtlich Beschäftigte fällig sind, wobei die Differenz der für die Beamten und die privatrechtlich Beschäftigten gezahlten Arbeitgeberabgaben zwischen 1,31 % im Jahr 1988 und 7,47 % im Jahr 1992 lag. Insbesondere der Beitrag für das Ruhegehalt, der dem Rentenbeitrag der abhängig Beschäftigten entspricht, liegt weit über dem Satz, der auf abhängig Beschäftigte Anwendung findet.

(24) Die französischen Behörden haben die gesamten Mehrkosten der Arbeitgeberbeiträge in Verbindung mit der Beschäftigung von Beamten während des Zeitraums 1988 bis 1991 mit [...] veranschlagt.

c) Überlassung von Räumen

(25) Die französischen Behörden haben verschiedene Erläuterungen zu den Bedingungen übermittelt, zu denen Sécuripost von der Post die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Räume zwischen 1988 und 1992 hatte mieten können.

(26) Zunächst wird deutlich, daß die Anmietung von Räumen der Post durch Sécuripost eine Übergangslösung darstellte, da Sécuripost sich rasch um andere als die von der Post vermieteten Räume bemüht hat. Der Anteil der Räume, die Sécuripost bei der Post für ihre Nutzung mietete, belief sich 1988 auf 93 % der gesamten gemieteten Grundfläche, während er 1992 nur noch 7 % darstellte. Die französischen Behörden haben erklärt, daß sich die rasche Trennung von den von der Post gemieteten Räumen dadurch erklärt, daß diese Räume im allgemeinen nicht den Bedürfnissen der besonderen Tätigkeit von Sécuripost entsprachen.

(27) Die französischen Behörden stellen insbesondere fest, daß die durchschnittliche Grundfläche der von Sécuripost bei der Post gemieteten Räume gering war (1988: 62 m2), während die Räume, die Sécuripost anschließend im Privatsektor gemietet hat, eine deutlich größere Oberfläche aufwiesen (1992: durchschnittlich 324 m2). Sie stellen ferner heraus, daß diese Räume im allgemeinen veraltet und für die von Sécuripost gewünschte Nutzung nicht geeignet waren. Die französischen Behörden haben in mehreren konkreten Fällen deutlich gemacht, daß Sécuripost bei der Post eindeutig für ihren Bedarf im Hinblick auf Größe, Standort oder Gestaltung ungeeignete Räume gemietet hatte.

(28) Die französischen Behörden haben ferner angegeben, daß die von Sécuripost von der Post angemieteten Räume zum Gemeingut gehörten und infolgedessen gemäß den spezifischen Vorschriften für Gemeingut gemietet worden sind. Insbesondere hatte dies zur Folge, daß Sécuripost die Räume der Post nur zeitweilig auf Widerruf nutzen konnte. Die Gebühr für die Besetzung von Gemeingut wird vom Wirtschafts- und Finanzministerium bestimmt und unter Anwendung eines festen Satzes im Vergleich zum Mietwert eines vergleichbaren Privateigentums mit variablem Satz je nach spezifischem Vorteil, den der Nutzer aus dem Nietverhältnis zieht, berechnet.

(29) Im Fall der Räume, die Sécuripost von der Post gemietet hat, hatte diese Gebühr die Form einer vertraglich zwischen der Post und Sécuripost vereinbarten Miete. Da es sich um ein altes Dossier handelt, konnten die französischen Behörden nicht mehr alle zwischen der Post und Sécuripost während des geprüften Zeitraums geschlossenen Mietverträge wiederfinden. Sie haben allerdings Angaben zur Höhe der Mieten für 43 im gesamten französischen Staatsgebiet verteilt Räume liefern können.

(30) Die französischen Behörden haben versucht, ausgehend von dieser Teilmenge die von Sécuripost an die Post gezahlten Mieten mit den Mieten zu vergleichen, die Sécuripost für vergleichbare Immobilien auf dem privaten Markt hätte zahlen müssen. Dieser Vergleich stützt sich auf die "Cote annuelle des valeurs vénales immobilières au 1er janvier 1988"(4): Hier ist für jede französische Stadt ein Mietwertbereich für neue oder alte, renovierte oder nicht renovierte Gebäude angegeben. Ferner ist die Anwendung eines Gewichtungskoeffizienten für die Bestimmung des Mietwerts bestimmter Arten von Immobilien vorgesehen (Garagen, Parkplätze usw.). Vom Mietwert der von Sécuripost bei der Post gemieteten Immobilien, der nach dem Callon-Wert bestimmt wurde, haben die französischen Behörden einen Wertabschlag von 25 % abgezogen. Sie haben erklärt, daß ein Wertabschlag dieser Größenordnung auf dem Immobilienmarkt üblich ist, wenn es sich bei dem Nutzungsvertrag um einen widerruflichen Vertrag handelt. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Elementen ergibt sich, daß bei einer Veranschlagung des Werts der von Sécuripost gemieteten Räume nach dem Immobilienkurs Callon und nach Anwendung eines Wertabschlags von 25 % zur Berücksichtigung der Widerruflichkeit der Nutzungsverträge der Marktpreis der 43 bei der Prüfung zugrunde gelegten Räume im allgemeinen der von Sécuripost gezahlten Miete nahekommt.

d) Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost durch den SNAG

(31) Die französischen Behörden haben bestätigt, daß sich die von dem SNAG für die Reparatur und Wartung der Lastkraftwagen von Sécuripost erfolgten Inrechnungstellungen sowohl im Hinblick auf den Stundenlohn als auch im Hinblick auf die berechnete Zeit auf die vom Netz der Vertragswerkstätten von Renault für Industriefahrzeuge (RVI) angewandten Preise stützten. Hinsichtlich der Tarife haben die französischen Behörden einen Vergleich der Referenzsätze für die Berechnung der Arbeitszeit für die Reparatur und die Wartung von Lastkraftwagen in 25 bedeutenden Werkstätten in Frankreich vorgenommen (beispielsweise Paris, Bordeaux und Orléans). Die Bezugssätze werden im gesamten Sektor der Wartung und Reparatur von Lastkraftfahrzeugen in Frankreich, auch im Privatsektor, verwendet. Aus den von den französischen Behörden gelieferten Angaben ergibt sich für den Zeitraum 1988-1992, daß sich die vom SNAG der Sécuripost in Rechnung gestellten durchschnittlichen Preise nicht wesentlich von den Preisen unterscheiden, die RVI eigenen Kunden berechnete.

e) Vorschuß von 15000000 FRF für das Haushaltsjahr 1989 für Sécuripost

(32) Die französischen Behörden haben erklärt, daß Sofipost, eine Holding der Post, Sécuripost ein Darlehen in Höhe von 15000000 FRF gewährt hat. Für dieses kurzfristige Darlehen für den Zeitraum vom 21. Dezember 1989 bis zum 23. Oktober 1990 galt folgender Zinssatz:

- 1989, der PIBOR(5) 3 Monate, zuzüglich 0,55 Punkte, d. h. 11,36 %,

- 1990, der PIBOR 3 Monate, zuzüglich 0,60 Punkte, d. h. 10,96 %.

(33) Dieser Satz liegt über den Finanzierungskosten außerhalb der Gruppe für Sofipost (d. h. über dem Rückfinanzierungssatz von Sofipost bei den Banken, was bedeutet, daß Sofipost bei dem betreffenden Darlehen an seine Tochtergesellschaft eine Marge eingenommen hat) und liegt über den durchschnittlichen konzerninternen Sätzen für Darlehen, die von einigen großen französischen Industrie- und Handelskonzernen praktiziert werden. Die französischen Behörden haben erklärt, daß den Sonderberichten der Wirtschaftsprüfer der verschiedenen französischen Konzerne für 1989 zufolge konzerninterne Darlehen üblich waren. Die Prüfung dieser Berichte bringt auch starke Disparitäten zwischen den in den verschiedenen Konzernen angewandten Zinssätzen zutage (beispielsweise 5 % bei Eurocom gegenüber 15,34 % für BSN). In einigen Konzernen gibt es bei den Darlehen keinerlei Gegenleistung, oder aber der anwendbare Zinssatz wird vom Ergebnis der Tochtergesellschaft abhängig gemacht, die das Darlehen erhalten hat. Der Zinssatz des Darlehens für Sécuripost liegt somit auf einem hohen Niveau im Hinblick auf die 1989 festgestellten Zinsen konzerninterner Darlehen.

f) Der Post durch Sécuripost berechnete Preise

(34) Die französischen Behörden haben bestätigt, daß Casino insofern der einzige mit der Post vergleichbare Kunde von Sécuripost ist, als diese beiden Kunden auf dem französischen Staatsgebiet ein sehr gestreutes Versorgungsgebiet aufweisen. Die französischen Behörden haben einen detaillierten Vergleich der der Post und Casino berechneten Preise geliefert. Der Vergleich wurde für das Jahr 1993 vorgenommen, weil der Casino-Vertrag im Juni 1992 im Anschluß an ein wettbewerbsfähiges Angebot erzielt wurde.

(35) Die französischen Behörden haben auch klargestellt, daß die der Post berechneten Preise im Gegensatz zu dem, was das Gericht erster Instanz erklärt hat, nicht ständig zurückgegangen sind, sondern daß im Gegenteil die 1993 anwendbaren Tarife, die seit dem 1. Januar 1992 galten, im Vergleich zu den vorherigen, seit Mai 1989 zugrunde gelegten Tarifen angehoben worden waren. Eine Verwendung der Tarife von 1993 als Vergleichsgrundlage konnte somit nur dazu führen, die eventuelle Differenz zwischen den der Post von Sécuripost berechneten Preisen und den Marktpreisen im Zeitraum 1989-1993 hervorzuheben.

(36) Vor der Erhöhung im Jahr 1989 war der von Sécuripost für die Post zugrunde gelegte Preis zwischen 1987 und 1989 zurückgegangen. Die französischen Behörden haben allerdings angegeben, daß Sécuripost vor 1989 keine Privatkunden hatte und erst ab 1990 mit seinen Privatkunden einen signifikativen Umsatz erzielt hat. Die französischen Behörden haben im übrigen der Kommission die Preise pro Verbindung mitgeteilt, die Sécuripost für die anderen Großkunden als die Post (und Casino) zwischen 1990 und 1992 berechnet hat. Diese Kunden sind nach Art des geographischen Gebiets (Stadt, Stadtrand, Land) gegliedert, um einen Vergleich mit den für die Post berechneten Preisen zu ermöglichen.

(37) Die Tarifierungsmodalitäten für die Post und Casino sind nicht identisch. Im Hinblick auf die Post hat Sécuripost ein Tarifsystem nach Punkten mit einem je nach geographischem Versorgungsgebiet (Stadt, Stadtrand, Land) unterschiedlichen Tarif. Der Vertrag mit Casino hingegen war auf der Grundlage eines ausgeglichenen nationalen Tarifs erstellt worden, der 1993 bei 163 FRF pro Verbindung lag.

(38) Für einen Vergleich der den beiden Kunden in Rechnung gestellten Preise wurden die der Post berechneten Preise auf die Versorgungsstruktur von Casino angewandt. Dies ergibt einen Preis von 180,61 FRF pro Verbindung, während der Casino durch Sécuripost gebotene nationale ausgeglichene Tarif 163 FRF beträgt. Die (fiktive) Anwendung der der Post durch Sécuripost in Rechnung gestellten Preise würde somit im Fall von Casino zu einer Preiserhöhung von 17,61 FRF pro Verbindung führen.

(39) Die französischen Behörden sind allerdings der Ansicht, daß dieser Unterschied von 17,61 FRF (d.h. etwa 11 % des Casino-Preises) absolut gerechtfertigt ist durch die Mehrkosten, die sich für Sécuripost aus den spezifischen Anforderungen für die Dienstleistung für die Post ergeben.

(40) Vier technische Anforderungen können auf einem Geldtransportvertrag lasten: die Zeit der Strecke (die sich aus der geographischen Entfernung des zu versorgenden Standorts im Verhältnis zu dem zentralen Lager und der Verkehrsdichte ergibt), die Sicherheitsaspekte (Zahl und Qualität des Personals, Typen der Kastenwagen), die Betriebsaspekte (beispielsweise Schließungszeit der Standorte, Anfahrt der Bank von Frankreich), die übrigen Sachzwänge (beispielsweise landesweite geographische Versorgung).

(41) Die französischen Behörden haben die Verträge von Sécuripost mit der Post und Casino im Lichte der obengenannten Anforderungen analysiert und verglichen.

(42) Im Hinblick auf die Dauer der Fahrstrecke haben die französischen Behörden erklärt, daß der Durchschnittsabstand zwischen den Standorten für die für die Post durchgeführten Leistungen 9,91 km und für die für Casino durchgeführten Leistungen 5,08 km betrug. Unter Berücksichtigung einer Standardhaltezeit an jedem Standort und der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit der Kastenwägen in den Städten, den Stadtrand- und Landgebieten beträgt die Zahl der pro Stunde realisierten Verbindungen 3,4 Standorte pro Stunde für die Verbindungen der Post gegenüber 4,9 Standorte pro Stunde für die Casino-Verbindungen.

(43) Im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen hat die Post Sicherheitsauflagen gemacht, die in den Verträgen mit Casino nicht vorgesehen waren. Die wichtigsten Auflagen waren die Präsenz von drei Begleitern(6), spezifische Zufahrtsverfahren in den Postgrundstücken, Verfahren für das Aufschließen und die Funkverbindung. Die französischen Behörden haben allerdings die Wirkung dieser Anforderungen nicht beziffern können.

(44) Was die betrieblichen Anforderungen anbetrifft, so schrieb die Post einen komplexen Weg vor, die Wartezeiten in den Postbüros konnten lang sein und führten nicht systematisch zu einer Inrechnungstellung. Ein Standardvertrag wie der mit Casino hingegen sah eine systematische Fakturierung in den Fällen vor, in denen die Wartezeiten über 10 Minuten lagen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die nicht verfügbaren Zeiten für die Post 130 Minuten und für Casino 30 Minuten betrugen. An einem Acht-Stunden-Standardtag verfügt somit ein Geldtransporter auf einer Postfahrt nur über 5h50, um fakturierbare Tourneen zu realisieren, während ein Transport auf einer klassische Fahrt des Typs Casino über 7h30 verfügt.

(45) Die übrigen Anforderungen waren die Verpflichtung der Dienstleistung auf dem gesamten Staatsgebiet und die bedeutenden Zahlungsfristen, während die privaten Kunden die marktüblichen Bedingungen einhielten. Diese anderen Zwänge wurden von den französischen Behörden nicht quantifiziert.

(46) Daraus ergibt sich, daß unter Berücksichtigung allein der zeitlichen Zwänge der Fahrstrecke und des Betriebs die Zahl der durchschnittlich möglichen Verbindungen pro Tag durch Sécuripost für die Post (5h50 × 3,40) 19,8 und für Casino (7h30 × 4,9) 36,75 betrug. Die Zahl der pro Tag möglichen Verbindungen für Casino lag somit 85 % über der Zahl der pro Tag möglichen Verbindungen für die Post. Die durchschnittliche Fakturierung einer Verbindung von Sécuripost für die Post, gewichtet nach der geographischen Verteilung der Standorte der Post, belief sich auf 264 FRF gegenüber dem Casino in Rechnung gestellten ausgeglichenen nationalen Tarif von 163 FRF. Multipliziert man die Anzahl der pro Tag erfolgten Verbindungen mit dem pro Verbindung in Rechnung gestellten Tarif, so erhält man die Tageseinnahme eines Kastenwagens auf einer Postrunde in Höhe von (264 FRF × 19,8), d. h. 5227 FRF, während ein Kastenwagen auf einer Casino-runde Durchschnittseinnahmen von (163 FRF × 36,75), d. h. 5990 FRF erzielt. Daraus folgt, daß Sécuripost ihre Leistungen für die Post im Verhältnis zu einem vergleichbaren Kundenweg wie Casino nicht überfakturiert hat, wenn man nur einen Teil der von der Post für ihren Geldtransport auferlegten spezifischen Anforderungen berücksichtigt.

IV. Würdigung

(47) Die Kommission hat die Informationen und die von den französischen Behörden übermittelten Angaben geprüft. Sie hat auch zu bestimmten Punkten besondere Nachforschungen vorgenommen. Auf dieser Grundlage ist sie der Ansicht, daß die betreffenden Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen.

(48) Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, daß die Beschäftigung abgeordneter Beamter für Sécuripost keinen Vorteil nach sich gezogen hat. Die Wiedereingliederung abgeordneter Beamter in der Post hat Sécuripost keinen Vorteil verschafft, weil der Betrag, der den Entschädigungen entspricht, die Beamten bei ihrer vorzeitigen Eingliederung gezahlt werden, leicht über dem der Abfindung lag, die gezahlt worden wäre, wenn dieses Personal von dem Unternehmen mit dem Status privatrechtlicher Arbeitnehmer eingestellt worden wäre, ohne Berücksichtigung der Tatsache, daß die privatrechtlich Beschäftigten niedrigere Gehälter als die Beamten erhalten hätten, die der Berechnung der Abfindungen zugrunde liegen. Im übrigen macht eine von der französischen Regierung durchgeführte vergleichende Studie der Arbeitgeberbeiträge für privatrechtlich Beschäftigte und Beamte deutlich, daß die Beschäftigung von Beamten keineswegs eine staatliche Beihilfe darstellte, sondern Mehrkosten für Sécuripost nach sich zog.

(49) Die zu den von Sécuripost für 43 auf dem französischen Staatsgebiet verteilte Räume gezahlten Mieten gelieferten Informationen belegen, daß die zugrunde gelegten Mieten im allgemeinen ähnlich und im Durchschnitt höher waren als die marktüblichen Mieten, unter Berücksichtigung des Wertabschlags aufgrund der Widerruflichkeit der zwischen der Post und Sécuripost geschlossenen Nutzungsvereinbarungen. Die von den französischen Behörden verwendete Stichprobe von 43 Räumen stellt eine Gesamtgrundfläche von 3170 m2, d. h. 35 % (Oberfläche) der gesamten 1988 von Sécuripost bei der Post angeleiteten Räume dar. Aus dieser Stichprobe ergibt sich eine durchschnittliche Miete der von Sécuripost bei der Post angeleiteten Räume in Höhe von [...] im Jahr 1988(7). Wird der Marktwert dieser Stichprobe auf der Grundlage des Callon-Werts für jede einzelne Immobilie dieser Stichprobe unter Berücksichtigung des Wertabschlags wegen der Widerruflichkeit der zwischen Sécuripost und der Post Unterzeichneten Nutzungsverträge bemessen, so ergibt sich ein Marktwert von [...] im Jahr 1988, was unter der von Sécuripost für diese Stichprobe gezahlten Durchschnittsmiete liegt.

(50) Die Kommission hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, um zu überprüfen, ob der zugrunde gelegte Wertabschlag tatsächlich berechtigt war: Die Schlußfolgerungen dieses Gutachtens ergeben zunächst, daß dieser Mietvertrag aufgrund der für den Staatsbesitz geltenden Rechtsnormen für die von der Post an Sécuripost vermieteten Räume notwendigerweise im Rahmen widerruflicher Verträge erfolgen mußte. Dieses Gutachten ergibt ferner, daß zwar die Widerruflichkeit eines Mietvertrags nicht notwendigerweise und systematisch einen Wertabschlag im Vergleich zum Marktwert rechtfertigt, "üblicherweise aber die Widerruflichkeit privater Mietverhältnisse von reduzierten Mieten begleitet wird".

(51) Infolgedessen haben die französische Behörden korrekt dargestellt, daß die Mieten, die Sécuripost der Post für 43 der angeleiteten Räume gezahlt hat, dem Marktwert der gemieteten Räume entsprachen. Da diese Stichprobe der 43 Räume gleichmäßig über das gesamte französische Staatsgebiet verteilt ist und einen bedeutenden Teil der Gesamtmenge der zwischen 1988 und 1992 von Sécuripost bei der Post angeleiteten Räume darstellt, ist die Kommission der Ansicht, daß die französischen Behörden ausreichend begründet haben, daß die von Sécuripost an die Post gezahlten Mieten dem Marktwert der gemieteten Räume entsprachen und infolgedessen keine staatliche Beihilfe vorliegt.

(52) Im Hinblick auf die Wartung der Fahrzeuge ist die Kommission der Ansicht, daß der Vergleich mit den RVI-Tarifen relevant ist. Das RVI-Netz ist, was die Bedeutung des Netzes und der Marktanteile anbetrifft, eine Marktreferenz(8). Die Kommission hat einen statistischen Vergleich der für die Wartung der Fahrzeuge vom SNAG verwendeten sowie der von RVI zugrunde gelegten Sätze vorgenommen. Insgesamt sind die auf dem gesamten französischen Staatsgebiet festgestellten Sätze im allgemeinen sehr ähnlich: auf Landesebene beträgt der Unterschied zwischen den angewandten Sätzen während des betrachteten Zeitraums im Durchschnitt nie mehr als 4 %. Zwischen 1988 und 1993 sind zwei der verwendeten Referrenzsätze für SNAG im Vergleich zu RVI ein wenig niedriger, wobei der Unterschied nicht über 1,5 % liegt, der dritte verwendete Satz liegt hingegen für SNAG höher als für RVI (Differenz von 1,65 %). Diese Unterschiede sind praktisch unbedeutend und niedriger als die festgestellte statistische Streuung, und die Kommission ist folglich der Ansicht, daß die Fakturierung für die Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost durch SNAG zum Marktpreis erfolgt ist und von daher keine staatlichen Beihilfen beinhaltet.

(53) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Bedingungen des Darlehens von 15 Mio. FRF den normalen Bedingungen von Handelsbeziehungen zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft entsprechen, die einem privaten Konzern angehören. Der Zinssatz des Darlehens liegt über dem PIBOR und über den Finanzierungskosten außerhalb der Sofipost-Gruppe. Sécuripost hat somit dieser Finanzholding der Post eine Marge gezahlt. Im übrigen liegt der zugrunde gelegte Satz im oberen Bereich der Zinssätze für konzerninterne Darlehen, wie aus den Jahresberichten der Rechnungsprüfer für 1989 hervorgeht. Das Verhalten von Sofipost ist somit mit dem Verhalten einer privaten Holding unter marktbedingungen vergleichbar.

(54) Im Hinblick auf die Preise ist die Kommission der Auffassung, daß der Vergleich mit Casino der einzige relevante Vergleich ist. Sécuripost hatte vor 1992 keine anderen, im Hinblick auf die geographische Verteilung der Verbindungen mit der Post vergleichbaren Kunden. Im übrigen war die Verwendung der Preise von 1993 sinnvoll, weil diese Preise im Vergleich zu dem vorhergehenden Zeitraum (1989-1992) erhöht worden waren. Eine Verwendung der Preise von 1993 als Vergleichsgrundlage konnte somit nur zu einer Verstärkung jeder möglichen Differenz zwischen den von Sécuripost für die Post verwendeten Preisen und den Marktpreisen zwischen 1990 und 1993 führen. Nach Ansicht der Kommission hat der Zahlenvergleich der französischen Behörden, der einen Teil der Anforderungen berücksichtigt, die Tatsache hervorgehoben, daß die von 1990 bis 1993 von Sécuripost gegenüber ihrer Muttergesellschaft zugrunde gelegten Preise nicht unverhältnismäßig, sondern - insbesondere unter Berücksichtigung der genannten Sachzwänge - mit den gegenüber Dritten angewandten Preisen vergleichbar waren. Die von der Post auferlegten Sachzwänge und die entsprechenden Preise ergeben niedrigere Tageseinnahmen pro Kastenwagen, als mit Casino erzielt wurden. Auch die Analyse der von Sécuripost für andere Kunden als Casino zwischen 1990 und 1992 zugrunde gelegten Preise bestätigt, daß die Preise für die Post nicht unverhältnismäßig waren: Es wird deutlich, daß bei gleichwertiger geographischer Struktur der für die Post angewandte Preis im Durchschnitt während des Zeitraums 1990-1992 nur 0,4 % über dem Preis lag, der diesen Kunden geboten wurde. Sécuripost hat somit in Verbindung mit der Inrechnungstellung der Verbindung der Post zwischen Mai 1990 und 1993 keine staatliche Beihilfe erhalten.

(55) Was die Jahre 1987 bis 1989 anbetrifft, so hatte Sécuripost in dieser Zeit keinen bedeutenden Umsatz mit anderen Kunden als der Post, und die französischen Behörden konnten keine Elemente für einen Vergleich zwischen den Marktpreisen und den von Sécuripost für die Post berechneten Preisen liefern. Auf der Grundlage der von den französischen Behörden für andere Kunden als die Post während des Zeitraums 1990 bis 1992 übermittelten Preise hat die Kommission hingegen eine Extrapolierung der Marktpreise für 1987 bis 1989 vornehmen können: Dies führt für eine der Post gleichwertige geographische Struktur der Verbindung zu einem geschätzten Marktpreis von rund 248 FRF pro Verbindung. Dieser geschätzte Preis ist nicht direkt mit dem von Sécuripost gegenüber der Post angewandten Preis vergleichbar, weil er auf der Grundlage der zwischen 1990 und 1992 für Kunden im einer beschränkteren geographischen Streuung als der Post geltenden Preise extrapoliert wurde. Außerdem ist die Analyse der jährlichen Differenzen zwischen diesem extrapolierten Preis und dem für die Post zugrunde gelegten Preis insofern nicht relevant, als dieser Schätzpreis das Ergebnis einer Extrapolierung über den Zeitraum 1987 bis 1989 der Marktpreise auf der Grundlage der Preise ist, die Sécuripost für ihre anderen Kunden als die Post zwischen 1990 und 1992 zugrunde legte: Nur die Analyse der Durchschnittsdifferenz, die im Verlauf des Zeitraums 1987 bis 1992 zwischen dem (extrapolierten oder tatsächlichen) angewandten Preis für die anderen Kunden als die Post und den für die Post zugrunde gelegten Preisen festgestellt wurde, kann zu einem gültigen Schluß führen. Die Durchschnittsdifferenz während des Zeitraums 1987 bis 1992 zwischen den (extrapolierten oder tatsächlichen) Preisen, die Sécuripost für ihre anderen Kunden als die Post berechnete, und den für die Post zugrunde gelegten Preisen belief sich auf rund 5 %. Unter Berücksichtigung der spezifischen, durch die Verbindungen der Post auferlegten Anforderungen ist dieser Unterschied nicht übermäßig: Die Kommission ist infolgedessen der Ansicht, daß das von Sécuripost im Hinblick auf die Post zwischen 1987 und 1989 angewandte Preisniveau keine staatliche Beihilfe darstellte -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sécuripost betreffenden Maßnahmen, auf die sich die Entscheidung der Kommission bezieht, das Verfahren einzuleiten(9), d. h. die Abordnung von Beamten der Post an Sécuripost, das Fehlen von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen durch Sécuripost, die Überlassung von Räumen der Post zugunsten von Sécuripost, die Wartung der Fahrzeuge von Sécuripost durch den Service National des Ateliers et Garages des PTT (SNAG), die Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 15 Mio. FRF durch Sofipost (Holding der Post) an Sécuripost für 1989 und die von Sécuripost gegenüber der Post angewandten Preise stellen keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1999

Für die Kommission

Monika WULF-MATHIES

Mitglied der Kommission

(1) Slg. 1995, II-2651.

(2) Slg. 1998, I-1719.

(3) ABl. C 311 vom 22.10.1996, S. 12.

(4) Éditions Callon, 1998.

(5) Der PIBOR (Paris Inter-Bank Offered Rate) ist der Zinssatz des Geldsmarkts, d. h. der Jahreszins, zu dem die Banken bereit sind, sich untereinander für einen Zeitraum von drei Monaten zu leihen. Der PIBOR wird täglich von der französischen Bankenvereinigung (Association Française de Banques) als arithmetischer Mittelwert von 14 repräsentativen Einrichtungen des Finanzstandorts Paris berechnet.

(6) Die französischen Behörden haben klargestellt, daß die Präsenz von drei Begleitern für jeden Geldtransport über 200000 FRF aufgrund eines Dekrets vom 13. Juli 1979 vorgeschrieben ist. Die Post hat in ihren internen Vorschriften eine niedrigere Schwelle angenommen: 50000 FRF, dann 100000 FRF.

(7) Dieses Jahr wurde als Bezugsjahr ausgewählt; wie weiter oben angegeben hat Sécuripost die von der Post gemieteten Räume nach 1988 sehr schnell aufgegeben.

(8) Vgl. Statistiken 1992 des Syndicat des constructeurs français d'automobiles, die Studie DAFSA vom April 1994 und die Zeitung "Transport magazine" vom Juni 1996.

(9) ABl. C 311 vom 22.10.1996, S. 12.