31999D0675

1999/675/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2266) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 274 vom 23/10/1999 S. 0023 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juli 1999

über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2266)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/675/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen für den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(1) und die Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau(2),

nach Aufforderung der anderen Beteiligten gemäß den vorgenannten Bestimmungen(3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Verfahren

(1) Mit dem regulären Produktionsbericht vom 30. Juni 1998 über die Schiffbaukapazität der Kvaerner Warnow GmbH (im folgenden "KWW"), der am 4. September 1998 einging, wurde der Kommission mitgeteilt, daß KWW in den Jahren 1998 und 1999 die jährliche Kapazitätsobergrenze von 85000 cgt überschreiten wird. In dem Bericht wurde die Schiffbauproduktion für 1998 mit 106945 cgt und für 1999 mit 104560 cgt veranschlagt. Am 25. September 1998 forderte die Kommission Deutschland schriftlich auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Unternehmen zur Einhaltung der Kapazitätsobergrenze zu veranlassen und die Kommission über Inhalt und Ergebnis dieser Maßnahmen zu unterrichten. Deutschland antwortete hierauf mit Schreiben vom 20. Oktober 1998.

(2) Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen Überschreitung der Kapazitätsobergrenze das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen.

(3) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(4). Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Stellungnahmen, die sie von den anderen Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 18. Februar 1999 hierzu seine Bemerkungen abgegeben hat.

(5) Vertreter der Kommission haben der Werft in Begleitung eines externen Sachverständigen am 14. Januar 1999 einen Besuch abgestattet. Dabei wurde festgestellt, daß die tatsächliche Produktion der KWW im Jahr 1998 erheblich höher war als in dem Produktionsbericht vom 30. Juni 1998 veranschlagt. Die Kommission forderte Deutschland mit Schreiben vom 4. Februar 1999 auf, hierzu Stellung zu nehmen. Die Bemerkungen der deutschen Regierung gingen mit Schreiben vom 18. Februar 1999 ein.

(6) Auf ein weiteres Auskunftsersuchen der Kommission vom 1. März 1999 bestätigte Deutschland mit Schreiben vom 19. März 1999 die von der Kommission ermittelten Produktionszahlen für 1998 und teilte eine revidierte Produktionsziffer von 122414 cgt mit.

(7) Vertreter der Kommission führten am 25. März 1999 einen weiteren Werftbesuch in Begleitung eines externen Sachverständigen durch, um nachzuprüfen, inwieweit die Produktionsgrenze 1998 überschritten wurde. Dabei hat sich bestätigt, daß die Produktion der KWW 1998 bei 122414 cgt lag und im Jahr 1997 93862 cgt erreicht und somit ebenfalls die Kapazitätsgrenze überschritten hatte. Für 1999 wurde die Produktion mit 109134 cgt veranschlagt.

(8) Die vorliegende Entscheidung betrifft lediglich die Überschreitung der Kapazitätsgrenze im Jahr 1998. Die Kommission beabsichtigt, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf die Kapazitätsüberschreitung im Jahr 1997 einzuleiten. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Beschlusses der Kommission.

II. Ausführliche Beschreibung der Beihilfe

(9) Mit ihren der Bundesrepublik Deutschland mit den Schreiben von 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N 692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95) mitgeteilten Entscheidungen genehmigte die Kommission nach Maßgabe der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau sowie der Richtlinie 92/68/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der KWW, um die umfassende Umstrukturierung dieser ostdeutschen Werft zu ermöglichen. Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, daß eine Kapazitätsobergrenze von 85000 cgt jährlich eingehalten wird. Diese Kapazitätsbeschränkung wird von der Kommission überwacht.

(10) Die in Rostock-Warnemünde (Mecklenburg-Vorpommern) ansässige Warnow Werft wurde im Oktober 1992 von der Treuhandanstalt an den norwegischen Kvaerner-Konzern verkauft. In § 27 des Kaufvertrags, den Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 1992 zur Prüfung und zur Genehmigung zusandte, verpflichtete sich Kvaerner, die Neubaukapazität der Warnow Werft von jährlich 85000 cgt bis zum 31. Dezember 2005 nicht zu überschreiten, sofern die auf dem EG-Vertrag basierenden Beschränkungen nicht gelockert werden.

(11) Nach der Richtlinie 92/68/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG kann den Werften in den neuen Bundesländern eine Ausnahme von den für Gemeinschaftswerften geltenden Vorschriften über Betriebsbeihilfen gewährt werden, um ihnen die für die Erlangung ihrer Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung zu ermöglichen. Nach der Privatisierung der Warnow Werft stimmte die Kommission gemäß den Richtlinien 90/684/EWG und 92/68/EWG einer Umstrukturierungsbeihilfe in vier Tranchen zu. Der Gesamtbetrag der durch mehrere Entscheidungen genehmigten Beihilfen schlüsselt sich wie folgt auf:

N 692/D/91 - Schreiben der Kommission vom 3. März 1993 (SG(93) D/4052)

- 45,5 Mio. DEM Betriebsbeihilfe;

- 82,4 Mio. DEM Betriebsbeihilfe in Form einer Befreiung von früheren Verbindlichkeiten;

- 127,5 Mio. DEM Investitionsbeihilfe;

- 27,0 Mio. DEM Schließungsbeihilfe;

N 692/J/91 - Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1994 (SG(94) D/567)

- 617,1 Mio. DEM Betriebsbeihilfe;

N 1/95 - 20. Februar 1995 (SG(95) D/1818)

- 222,5 Mio. DEM Investitionsbeihilfe;

N 637/95 - Schreiben der Kommission vom 18. Oktober 1995 (SG(95) D/12821)

- 66,9 Mio. DEM Investitionsbeihilfe;

N 797/95 - Schreiben der Kommission von 11. Dezember 1995 (SG(95) D/15969)

- 58,0 Mio. DEM Investitionsbeihilfe.

Danach belaufen sich die genehmigten Betriebsbeihilfen auf insgesamt 372,5 Mio. EUR (745 Mio. DEM), die Investitionsbeihilfen auf 237,45 Mio. EUR (474,9 Mio. DEM) und die Schließungsbeihilfen auf 13,5 Mio. EUR (27,0 Mio. DEM). Dies ergibt eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM).

(12) Die Beihilfen wurden unter der Bedingung genehmigt, daß die Neubaukapazität von 85000 cgt jährlich nicht überschritten wird. Diese Kapazitätsbeschränkung findet sich sowohl in § 27 des notifizierten Kaufvertrags zur Privatisierung der Werft als auch in den obengenannten Entscheidungen der Kommission. Aus den der Bundesrepublik Deutschland mit den Schreiben von 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen geht klar hervor, daß die Kommission die Rückzahlung der Beihilfen verlangen wird, wenn die Kapazitätsbeschränkung nicht eingehalten wird.

(13) Bei Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, daß die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt jährlich die Hauptbedingung für die Genehmigung der Beihilfe war. Mit dieser Begrenzung sollte die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auf den Schiffbau neutralisiert werden. Nach dem regulären Produktionsbericht vom 30. Juni 1998 über die Schiffbaukapazität der KWW wird die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt sowohl 1998 - mit einer Produktion von 106945 cgt als auch 1999 - mit einer Produktion von 104560 cgt - überschritten. Damit wurde eine wesentliche Bedingung der Genehmigung der Beihilfe nicht erfuellt.

(14) Die Kommission hatte deshalb Zweifel, ob die genehmigten Beihilfen zur Umstrukturierung und Fortführung der früheren ostdeutschen Warnow Werft (die mit den Schreiben von 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N/692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95) mitgeteilten Entscheidungen) weiterhin als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren.

III. Stellungnahmen der Beteiligten

(15) Der Kommission gingen Stellungnahmen von KWW, einem Mitgliedstaat (Dänemark), dem Hauptverband der dänischen Industrie (Dansk Industri) und dem Dänischen Schiff- und Maschinenbauverband (Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danemark) ein.

(16) Die Stellungnahme der KWW konzentrierte sich im wesentlichen auf fünf Argumente. Als erstes Argument wird vorgebracht, der Werft sei zu keinem Zeitpunkt eine jährliche Produktionsgrenze von 85000 cgt auferlegt worden. Bei Genehmigung der Beihilfe sei KWW lediglich die Auflage erteilt worden, daß die zu bauende neue Werft per 31. Dezember 1995 eine Produktion von 85000 cgt erlauben würde und bestimmte Auslegungskriterien (Engpässe) der Werft, welche die Produktion begrenzen, nicht verändert werden dürften. Diese Engpässe im Produktionablauf seien als maßgeblich für die Produktionsmöglichkeiten der Werft angesehen worden.

(17) Lediglich in der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 finde sich folgender Hinweis auf die Produktion der Werft: "Wie die beiden bislang der Kommission übermittelten Produktionsüberwachungsberichte ergeben haben, ist weiterhin eine Überwachung notwendig, um sicherzustellen, daß bei der tatsächlichen und geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Die Bundesregierung hat zugesichert, daß die Werft die Kapazitätsbeschränkung einhalten wird." Nach Auffassung von KWW ist der erste Satz so auszulegen, daß für die Dauer der Kapazitätsbegrenzung die Auslegung der Werft nicht verändert werden darf. Auch werde in diesem Satz erstmals erwähnt, daß die tatsächliche und geplante Produktion die Kapazitätsbeschränkung zu respektieren habe. Daß die Bundesregierung zusicherte, die Werft werde die Kapazitätsgrenzen einhalten, habe KWW so verstanden, daß nur die Einhaltung der Investitionspläne zugesichert wurde und diese erste Bezugnahme auf die Produktionsüberwachung nicht als Bedingung formuliert worden ist.

(18) Nach Maßgabe der beiden ersten Kommissionsentscheidungen bedeute "Kapazitätsbegrenzung", daß die Werftanlagen in einer bestimmten Weise auszulegen sind und nicht geändert werden dürfen. Eine solche Ausgestaltung führe zu einer Produktionsbeschränkung. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, daß die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt eine Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe war. Einzige Bedingung für die Genehmigung der Beihilfe sei gewesen, daß die genehmigten und überprüften Produktionsanlagen gemäß den Investitionsplänen beibehalten würden.

(19) Als zweites Argument führt KWW an, daß nach Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 90/684/EWG des Rates(5) und den Genehmigungsentscheidungen der Kommission Kapazitätsgewinne infolge von Produktivitätssteigerungen, die über das von dem Kommissionsgutachter prognostizierte Maß zum Ende der Umstrukturierungsperiode hinausgehen, möglich sein und den Werften zustehen sollten.

(20) In Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Betriebsbeihilfen für Werften im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. So heißt es in dessen Buchstabe c), daß die deutsche Regierung eine echte, irreversible Stillegung von Schiffbaukapazitäten um 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität, veranlassen wird.

(21) In dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Oktober 1996(6) in der Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission wird der Begriff "irreversible Stillegung" so ausgelegt, daß die Kapazität mit Zustimmung der Kommission fünf Jahre nach Abschluß der Umstrukturierung und ohne Zustimmung der Kommission zehn Jahre danach erhöht werden kann. Nach Auffassung der KWW bedeutet diese Auslegung, daß erst nach den genannten Zeiträumen die in Abstimmung mit der Kommission definierten Produktionsanlagen geändert und die von der Kommission genehmigten technischen Engpässe sowie die daraus resultierenden Produktionsengpässe beseitigt werden dürfen. Wie KWW weiter ausführt, hat sich das Gericht nicht dazu geäußert, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn sich die Produktivität infolge allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Fortschritts erhöht, so daß Kapazitätsgewinne auf den vorhandenen, um 40 % reduzierenden Produktionskapazitäten entstehen.

(22) Die KWW vertritt die Auffassung, daß ein irreversibler Kapazitätsabbau im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 Buchstabe c) nur so zu verstehen ist, daß die genehmigten Investitionsvereinbarungen nicht geändert werden dürfen, aber nicht als eine Begrenzung der Produktionskapazitäten der Werft.

(23) Nach Auffassung der KWW sind Kapazitätsbegrenzung und Produktionsbegrenzung zwei unterschiedliche Konzepte, die nicht gleichgesetzt werden dürfen. Während Produktionsbegrenzung das Produkt betreffe, dessen Herstellung begrenzt werde, sei Kapazitätsbegrenzung ein flexiblerer Begriff und lasse - weitgehend bei gleichbleibenden Anlagen - eine höhere Produktion zu, wenn sich die Produktivität infolge allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Fortschritts erhöhe. Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren könne es zu Produktivitätsentwicklungen kommen, die dazu führten, daß auf vorhandenen Anlagen mehr erwirtschaftet werden könne. Der Einsatz vorgefertigter Teile durch Zulieferer "just in time" habe in den letzten Jahren zum Produktivitätsfortschritt im Schiffbau beigetragen. Da diese Fortschritte bei KWW 1995 weitgehend abgeschlossen waren, sei die danach gesteigerte Produktivität auf interne Verbesserungen und eigene Anstrengungen zurückzuführen.

(24) Die Produktionskapazität der KWW zum 31. Dezember 1995 wurde 1992 von einem unabhängigen Gutachter im Auftrag der Kommission (A & P Appeldore International Ltd) ermittelt, der zu dem Ergebnis kam, daß die Werft bis zum 31. Dezember 1995 einen guten oder sogar sehr guten europäischen Produktivitätsstandard erreichen würde.

(25) Im Jahr 1992 habe KWW die Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission in dem Sinne verstehen können und tatsächlich auch so verstanden, daß Kapazitätsgewinne infolge von Produktivitätssteigerungen über das gute bzw. sehr gute Produktivitätsniveau hinaus dem Unternehmen zugute kommen. Diese Annahme begründe sich unter anderem auf folgendes:

a) In dem Wortlaut der Genehmigungsentscheidungen der Kommission werden keine Produktionsgrenzen erwähnt.

b) Die Kommission beauftragte einen unabhängigen Gutachter, die Investitionspläne und das Produktionsvolumen der Werft per 31. Dezember 1995 unter bestimmten Produktivitätsannahmen zu prüfen, was überfluessig gewesen wäre, wenn die Kommission beabsichtigt hätte, eine Produktionsbegrenzung aufzuerlegen.

c) Die Bundesregierung sicherte noch 1993 zu, sie werde darauf achten, daß die Investitionspläne für die Werften nicht geändert würden, was ebenfalls überfluessig gewesen wäre, wenn die Kommission beabsichtigt hätte, ab 1995 eine Produktionsgrenze aufzuerlegen. Kapazitätsgewinne infolge Produktivitätssteigerung, während die genehmigten Investitions- und Baupläne unverändert blieben, unterlagen keiner Kapazitätsbegrenzung.

(26) Als drittes Argument bringt KWW vor, das hohe Produktionsvolumen der Werft 1998 sei durch die Akquisition von drei großen 5000-TEU-Containerschiffen und einer Bohrinsel bedingt. KWW habe diese Aufträge gegen asiatische Konkurrenten erworben; keine andere europäische Werft habe sich um diese Aufträge bemüht. Durch Überschreitung der Produktionsgrenze - wie die Kommission es sehe - werde also keine andere Werft benachteiligt. Darüber hinaus bedeute die Ausführung dieser Aufträge, daß sich KWW während eines Zeitraums von fast zwei Jahren auf dem europäischen Markt nicht um Aufträge bewerben werde, an denen andere europäische Werften interessiert sind. Das Ausweichen von KWW auf ein Spezialmarktsegment, auf dem sich andere europäische Werften nicht betätigen würden, unterstütze effektiv die europäische Beihilfenpolitik und sollte nicht bestraft werden.

(27) Die Tatsache, daß sich KWW auf dem Weltmarkt als wettbewerbsfähig erweise und somit die Position der europäischen Werftindustrie verbessere, ohne den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu beeinträchtigen, deute nicht auf ein mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbares Verhalten hin. Solange keine anderen europäischen Werften mit KWW für bestimmte Spezialaufträge, wie im vorliegenden Fall, konkurrieren würden, fehle es an einem gemeinschaftlichen Interesse. Das Verhalten der KWW stärke vielmehr die Position des europäischen Schiffbaus insgesamt auf dem Weltmarkt.

(28) Als viertes Argument bringt KWW vor, daß die Kapazitätsbegrenzung - wenn sie als Produktionsbegrenzung verstanden werde - als Durchschnittsproduktion über einen Zeitraum von mehreren Jahren betrachtet werden müsse. Wie KWW ausführt, können die drei großen Containerschiffe (Aufträge mit cgt-Wert) und der Bau der Bohrinsel (cgt-neutraler Auftrag) wegen des Zeitraums, für den das Dock für beide Vorhaben benötigt wird, nicht parallell gebaut werden. Deshalb werde die Produktion mit cgt-Wert während der Bauzeit der Bohrinsel erheblich unter 85000 cgt liegen, während dieses Limit in den vorausgehenden Jahren überschritten werde. Im Schnitt werde jedoch die Obergrenze von 85000 cgt während dieser Jahre eingehalten. Dieser technische Aspekt sei nicht berücksichtigt worden, als die Richtlinie erlassen und die Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfe getroffen wurden. Deshalb scheine es angebracht, die Kapazitätsbegrenzung - wenn sie als Produktionsbegrenzung verstanden wird - als längerfristige Durchschnittsproduktion zu betrachten. Damit würde berücksichtigt, daß sich KWW als Beihilfeempfänger erfolgreich auf dem Weltmarkt behauptet, in ein neues Marktsegment vorgedrungen ist und so den Nachweis seiner Wettbewerbsfähigkeit erbracht hat. Dies stehe im Einklang mit der europäischen Beihilfepolitik und deren Zielsetzungen. Daß die Kapazitätsbegrenzung als Durchschnittswert mehrerer Jahre betrachtet wird, wäre auch im Hinblick auf die veränderte Wirtschaftslage und die technischen Anforderungen im Schiffbau sinnvoll und würde der Realität und den Gegebenheiten dieses Wirtschaftszweigs sehr viel besser entprechen als eine jährliche Begrenzung.

(29) Als fünftes Argument bringt KWW vor, daß es keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kapazitätsobergrenzen für einzelne Werften gibt. Nach Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG sei Deutschland lediglich verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stillegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität, zu veranlassen. Für sämtliche Werften in den neuen Bundesländern ergibt sich somit zum 31. Dezember 1995 eine Hoechstkapazität von 327000 cgt. KWW verweist auf das bereits erwähnte Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. Oktober 1996(7) und kommt zu dem Schluß, daß nach diesem Urteil die Aufteilung der Kapazität auf die verschiedenen ostdeutschen Werften eine rein innerdeutsche Angelegenheit ist und keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beihilfeentscheidung sein könne. Die Kommission habe in ihren Entscheidungen auch keinen diesbezüglichen Standpunkt vertreten.

(30) Dänemark weist in seiner Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens darauf hin, daß sich Deutschland bei Erlaß der Richtlinie 92/68/EWG selbst verpflichtet habe, die Schiffbaukapazität der ostdeutschen Werften auf 327000 cgt abzubauen. Die in Frage stehende staatliche Beihilfe sei KWW unter der Voraussetzung gewährt worden, daß eine jährliche Kapazitätsbegrenzung von 85000 cgt eingehalten wird.

(31) Weltweit habe sich die Schiffbaukapazität seit 1990 in einem nicht vorhersehbaren Maße erhöht, was in erster Linie den Kapazitätserweiterungen japanischer und koreanischer Werften zuzuschreiben sei. Dies habe zu einem weltweiten Kapazitätsüberhang und einem erheblichen Preisverfall auf dem Weltmarkt geführt. Auch Dänemark sei von der Entwicklung stark betroffen, so daß viele Werften ihren Betrieb einschränken und ihre Belegschaften abbauen mußten. In Dänemark habe sich diese Entwicklung ohne Gewährung staatlicher Beihilfen vollzogen.

(32) Betont wird, daß die Produktionsprogramme der deutschen Werften denen dänischer Werften vergleichbar sind, weil diese sich in bezug auf Standort, technischer Entwicklungsstand und internationale Wettbewerbsfähigkeit in einer ähnlichen Position befinden. Die drei Containerschiffe von je 5000 TEU, die teilweise für die Kapazitätsüberschreitung verantwortlich sind, zählten zu den Schiffstypen, die auch in dänischen Werften gebaut werden. Der von KWW akquirierte Auftrag habe sich daher unmittelbar auf ein Marktsegment ausgewirkt, in dem sich auch dänische Werften betätigen. Die umfangreiche Beihilfe zugunsten der KWW habe den deutschen Werften einen Wettbewerbsvorteil verschafft und die Wettbewerbsfähigkeit der dänischen Werften beeinträchtigt.

(33) Bei Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, daß den deutschen Angaben zufolge die Kapazitätsüberschreitung in den Jahren 2000 und 2001 ausgeglichen wird, wenn der Bau der Bohrinsel die Möglichkeiten von KWW, sich in dieser Zeit um neue Aufträge zu bemühen, einschränkt. Dänemark teilt die Auffassung der Kommission, daß die geltenden Regeln keine Lockerung der Kapazitätsbegrenzungen zulassen und eine flexible Anwendung daher nicht möglich ist. Diesbezügliche Zugeständnisse bergen die Gefahr einer ständig steigenden, die Kapazitätsgrenzen überschreitenden Produktion, ohne daß jemals eine Kompensierung erfolgt.

(34) In der deutschen Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens wird außerdem eine Überprüfung der Kapazitätsgrenzen angeregt. Wie Deutschland feststellt, konnte die Entwicklung der weltweiten Kapazität 1992 nicht vorhergesehen werden, so daß nur eine flexible Anwendung der geltenden Kapazitätsgrenzen dazu führen kann, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der ostdeutschen Werften zu steigern. Nach Auffassung Dänemarks macht die internationale Entwicklung mit einer erheblichen Kapazitätserweiterung vor allem auf dem asiatischen Markt eine Überprüfung der geltenden Regeln notwendig. Hier handelt es sich jedoch um ein Problem, daß den gesamten europäischen Schiffbau angeht und daher nicht auf Grundlage der Schwierigkeiten einer bestimmten Werft geregelt werden sollte. Die Gemeinschaft muß sich aktiv um eine globale Lösung des Kapazitätsproblems bemühen, denn dies ist die einzige Möglichkeit, um ihre internationale Glaubwürdigkeit zu wahren. Eine einseitige Kapazitätserhöhung von Werften in bestimmten Regionen würde nicht nur dem europäischen Schiffbau schaden, sondern auch die Chancen mindern, langfristig im internationalen Rahmen zu Ergebnissen zu kommen.

(35) Sowohl der Hauptverband der dänischen Industrie (Dansk Industri) und der Dänische Schiff- und Maschinenbauverband (Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark) bringen in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, daß sie die Position und die Ausführungen der Kommission bei Einleitung des Verfahrens voll unterstützen.

(36) Darüber hinaus weist der Dänische Schiff- und Maschinenbauverband darauf hin, daß die von KWW gebauten Containerschiffe, die teilweise für die Kapazitätsüberschreitung verantwortlich sind, auch von dänischen Werften gebaut werden. Folglich wirkt sich der von KWW akquirierte Auftrag unmittelbar auf ein Marktsegment aus, das auch für dänische Werften sehr wichtig ist. Des weiteren wird auf die Entwicklung seit 1992 hingewiesen, die zur Stillegung zahlreicher Werften und zu einem erheblichen Beschäftigungsabbau in der Branche geführt hat. Für die europäischen Werften sei es daher entscheidend, daß wirksame Schritte, um die nachteiligen Auswirkungen der Überkapazität aufzufangen, global getroffen werden. Da dies ohne aktive Unterstützung der Gemeinschaft nicht möglich ist, müsse die EU ihre internationale Glaubwürdigkeit wahren. Eine internationale Initiative zum Abbau der Überkapazitäten wäre nicht kohärent, wenn die EU gleichzeitig eine beträchtliche Überschreitung der eigenen Kapazitätsgrenzen - wie im vorliegenden Fall - akzeptieren würde.

(37) Wie der Dänische Schiff- und Maschinenbauverband weiter ausführt, bilden die Kapazitätsbegrenzungen der ostdeutschen Werften - neben weiteren Faktoren - eine Ausgangsbasis für die Investitions- und Produktionsplanung anderer Werften. Werden die Kapazitätsbegrenzungen überschritten, so berührt dies auch die Disposition anderer Werften. Die Kapazitätsbegrenzungen sollten für zehn Jahre gelten, und eine flexible Anwendung war zu keiner Zeit vorgesehen.

(38) Deutschland bringt in seiner Stellungnahme zur Eröffnung des Verfahrens vor, daß eine Kapazitätsrevision vorgenommen werden sollte, um auf die besondere Situation im Weltschiffbau und die nicht vorhergesehene Produktivitätssteigerung reagieren zu können. Der Dänische Schiff- und Maschinenbauverband bemerkt hierzu, daß mit den umfangreichen Beihilfen gerade die Produktivität gesteigert werden sollte. Wenn die ostdeutschen Werften unter den 1992 festgelegten Bedingungen und trotz der alle Erwartungen übertreffenden Produktivitätssteigerung noch keine internationale Wettbewerbsfähigkeit erlangt haben, müsse die Umstrukturierung der Werften als gescheitert angesehen werden. Dies dürfe aber nicht dazu führen, daß die Bedingungen zum Nachteil der anderen europäischen Werften geändert werden.

(39) Bei Einleitung des Verfahrens hatte Deutschland erklärt, daß die Hereinnahme der Aufträge, die zu der Kapazitätsüberschreitung führten, für KWW notwendig war, um die Arbeitsplätze zu sichern und den Betrieb weiterzuführen. Der Dänische Schiff- und Maschinenbauverband stellt hierzu fest, ein Rechtsstaat könne nicht mit der Begründung, daß ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt bzw. ein wirtschaftlicher Verlust vermieden werde, von seinen rechtlichen Verpflichtungen abweichen. Würde dem Vorbringen Deutschlands stattgegeben, könnte jeder Mitgliedstaat staatliche Beihilfen - auch in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht - gewähren, wenn dies unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet wird.

(40) Deutschland war seit dem 30. Juni 1998 bekannt, daß KWW sowohl 1998 als auch 1999 seine Kapazitätsgrenzen überschreitet. Es war also genügend Zeit, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die Produktionspläne entsprechend zu ändern, damit ein Überschreiten der Kapazitätsbegrenzung vermieden wird. Dennoch wurde nichts zur rechten Zeit getan.

(41) Nach Auffassung des Dänischen Schiff- und Maschinenbauverbands steht außer Frage, daß sowohl Deutschland als auch KWW die Kapazitätsbegrenzung einhalten müssen. Die Kapazitätshöchstgrenze wurde vom Rat als Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 92/68/EWG festgelegt. Die Kommission hat darauf zu achten, daß die für die ostdeutschen Werften festgelegten Kapazitätsgrenzen eingehalten werden. Im Jahr 1997 stellte die Kommission fest, daß zwei Werften ihre Kapazitätsgrenzen 1996 überschritten hatten, nämlich MTW um 1637 cgt und KWW um 92 cgt. Folglich wurde beiden Werften eine entsprechende Reduzierung der Produktion im Jahr 1997 auferlegt. Daher besteht kein Zweifel, daß sich die Unternehmensleitung der KWW sehr wohl darüber im klaren war, daß die Akquisition von Aufträgen, die zu einer Überschreitung der Kapazitätsbegrenzung führen, nicht ohne Folgen bleibt.

IV. Stellungnahme Deutschlands

(42) Die Stellungnahme Deutschlands stützt sich im wesentlichen auf vier Argumente. Erstens wird festgestellt, daß die cgt-Berechnung ursprünglich dazu diente, volkswirtschaftliche Vergleichsdaten zu sammeln. Eine Kapazitätsbeschränkung bei einer einzelnen Werft lasse sich damit nur unzulänglich wiedergeben. Dies werde besonders deutlich, wenn man die Produktion der KWW genauer betrachte. Zum Nachteil der Werft werde der sogenannte Serieneffekt bei der herkömmlichen cgt-Berechnung nicht berücksichtigt. Durch den Bau von Schwesterschiffen würde effektiv weniger Kapazität gebunden als berechnet, da weniger Arbeitsstunden anfallen würden, um das zweite, ähnliche Schiff zu bauen. In den Jahren 1997-1999 seien auf der KWW-Werft unter anderem zwei Serien Schiffe gebaut worden, wobei sich die tatsächlich anfallenden Arbeitsstunden infolge des Serieneffekts reduzieren und sich so sehr viel niedrigere cgt-Werte ergeben würden. Im Rahmen der Umstrukturierung seien außerdem in erheblichem Umfang Arbeiten an Zulieferer übergeben worden. Effektiv müßten 34000 cgt den Zulieferern und nicht der Werft zugeordnet werden.

(43) Zum zweiten bestreitet Deutschland die Feststellung der Kommission, daß eine jährliche Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt die Hauptbedingung für die Genehmigung der Beihilfe war. Grundlage der Genehmigung sei vielmehr das mit der Privatisierung vorgelegte Umstrukturierungskonzept gewesen, das von KWW in der Zwischenzeit erfolgreich umgesetzt worden sei. Die erfolgreiche Umstrukturierung habe zu einem beträchtlichen Produktivitätsanstieg geführt, der im allgemeinen auch von anderen Werften weltweit erreicht werde.

(44) Des weiteren führt Deutschland aus, daß die Kommission in ihren Entscheidungen zur Freigabe von Beihilfetranchen der Werft lediglich Beschränkungen für das Lay-out der neuen Anlagen auferlegt habe. Die Kommission habe geprüft, über welche Neubaukapazität die neue Werft nach den Umstrukturierungsplänen verfügen könne. In dem von der Kommission in Auftrag gegebenen Gutachten sei festgestellt worden, daß die Kapazität der künftigen Werft 85000 cgt nicht überschreiten werde. Die Werft sei entsprechend diesen Plänen gebaut und später nicht verändert worden. Der unerwartet hohe Produktivitätszuwachs in den letzten Jahren könne an dieser Einschätzung nichts ändern.

(45) Ein ausschließlich formaler Standpunkt zur Kapazitätsbegrenzung würde bei der in dem eingetretenen Umfang unvorhergesehenen Produktivitätserhöhung dazu führen, daß die Werft nicht das ganze Kalenderjahr über ausgelastet sein könnte. Ein künstlicher Leerlauf im Betrieb des Unternehmens würde den wirtschaftlichen Erfolg der Umstrukturierung in Frage stellen. Aufgrund der Produktivität und des Produktmixes (große Containerschiffe) sei eine vorübergehende Überschreitung der Kapazitätsgrenze unvermeidlich, aber diese Überschreitung werde über den gesamten Betrachtungszeitraum ausgeglichen.

(46) Als drittes Argument bringt Deutschland vor, daß die erfolgreiche Bewerbung der KWW um einen Off-Shore-Auftrag (Bau einer Bohrinsel) die vorübergehende Überschreitung der Kapazitätsgrenze verursacht habe, da der Bau des Rigg das gesamte Dock für längere Zeit benötigen werde und die im Bau befindlichen Schiffe deshalb vorgezogen fertiggestellt werden müßten. Diese Überschreitung der Kapazitätsgrenze werde sich jedoch nicht nachteilig auf den europäischen Schiffbaumarkt auswirken, da sich keine andere europäische Werft um den Off-Shore-Auftrag beworben habe. Darüber hinaus betreffe die Kapazitätsbegrenzung ausschließlich den Schiffbau und nicht das Off-Shore-Geschäft, so daß der Hinweis der Kommission auf die Möglichkeit anderer Werften, in den Off-Shore-Markt vorzudringen, unerheblich sei. Die Regelungen für den Schiffbau könnten nicht durch angenommenes oder tatsächliches Verhalten anderer Marktteilnehmer auf andere Wirtschaftsbereiche ausgedehnt werden.

(47) Das vierte Argument Deutschlands stützt sich darauf, daß KWW - wie in dem Schreiben vom 23. Dezember 1998 an die Kommission ausgeführt - für 1998 eine zusätzliche Kapazität von 22000 cgt zugeteilt worden ist und unter Berücksichtigung des Serieneffekts die für 1998 zugeteilte Gesamtkapazität von 107000 cgt nicht überschritten wird. Im Gegenzug sei KWW von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) aufgefordert worden, einen Teil der Beihilfe, die die Werft im Rahmen der Privatisierung für Kapitalausstattung und Investitionen erhalten habe, zurückzuzahlen. Bis zu einer abschließenden Entscheidung der Kommission habe KWW daher am 23. Dezember 1998 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teilbetrag von 12 Mio. DEM auf ein Sperrkonto eingezahlt.

V. Würdigung

(48) Die Kommission stellt fest, daß die auf Grundlage der Richtlinie 90/684/EWG des Rates über Beihilfen für den Schiffbau und der Richtlinie 92/68/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG genehmigten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurden, da die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag erfuellt waren. Dies gilt jedoch nur so lange, wie die Bedingungen in den Genehmigungsentscheidungen nach Maßgabe der genannten Richtlinien eingehalten werden. Andernfalls fallen die betreffenden Beihilfen unter das allgemeine Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und können deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen zu rechtfertigen sind.

(49) Die Richtlinie 92/68/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG sieht eine Ausnahmebestimmung zugunsten der Werften in der ehemaligen DDR von den für Gemeinschaftswerften geltenden Vorschriften über Betriebsbeihilfen vor, um ihnen die für die Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung zu ermöglichen. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft von Werften in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1993 unter bestimmten Voraussetzungen, die mit der Höhe der Beihilfe und der Verpflichtung Deutschlands zur Vorlage von Jahresberichten zusammenhängen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die Zusage Deutschlands, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stillegung von 40 % der am 1. Juli 1990 vorhandenen Schiffbaukapazität von 545000 cgt zu veranlassen.

(50) Investitionsbeihilfen sind in Artikel 6 der Richtlinie 90/684/EWG geregelt, Schließungsbeihilfen in ihrem Artikel 7. Nach Artikel 6 Absatz 1 dürfen Investitionsbeihilfen für bereits bestehende Werften nur dann gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der keine Steigerung der Schiffbaukapazität dieser Werften zur Folge hat, oder wenn sie in dem gleichen Zeitraum mit einem entsprechenden endgültigen Abbau der Kapazität anderer Werften in demselben Mitgliedstaat verbunden sind. Nach Artikel 6 Absatz 3 können Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern Höhe und Intensität derartiger Beihilfen durch den Umfang der betreffenden Umstrukturierungsbemühungen gerechtfertigt sind. Beihilfen zur Übernahme der durch die teilweise oder völlige Schließung von Schiffbau- oder Schiffsreparaturwerften verursachten normalen Kosten dürfen gemäß Artikel 7 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sofern sie zu einem echten und endgültigen Kapazitätsabbau führen.

(51) In dem Vorschlag der Kommission für die Richtlinie 92/68/EWG des Rates zur Änderung der Siebten Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau wird festgestellt, daß eine ausgewogene Lösung zwischen der umfassenden Umstrukturierung der ostdeutschen Schiffbauindustrie, die nur mit erheblicher staatlicher Förderung möglich ist, und den daraus resultierenden nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsbedingungen der übrigen Gemeinschaftswerften gefunden werden muß. Etwaige zusätzliche Beihilfen über die geltenden Hoechstgrenzen hinaus müssen mit entsprechenden Umstrukturierungsmaßnahmen und einem Kapazitätsabbau einhergehen.

(52) Eine der Voraussetzungen des Artikels 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG für die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist die Zusage Deutschlands, bis zum 31. Dezember 1995 eine echte, irreversible Stillegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Kapazität von 545000 cgt zu veranlassen. Demnach beläuft sich die Kapazitätsobergrenze für die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Werften auf 327000 cgt. Deutschland hat diese Gesamtkapazität auf die fünf verbleibenden Neubauwerften aufgeteilt, wobei KWW eine Kapazität von 85000 cgt zugeteilt wurde(8).

(53) Deutschland stellte in seinem Schreiben vom 27. November 1992 an die Kommission zur Privatisierung der Warnow Werft fest, daß sich Kvaerner vertraglich verpflichtet hat, die für KWW festgesetzte Kapazitätsgrenze von 85000 cgt bis zum 1. Januar 2006 nicht zu überschreiten. So heißt es in § 27 der englischen Orginalfassung des Privatisierungsvertrags der Warnow Werft unter dem Titel "Limitation on Future Building Capacities" wie folgt: "Kvaerner undertakes up till December 31, 2005 with regard to Warnow yard not to exceed ist annual capacity of 85000 cgt unless the requirements based on the EEC-treaty are less restrictive from time to time."

(54) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß sich das danach notifizierte Beihilfeprogramm für die Umstrukturierung der Warnow Werft auf diese Jahreskapazität stützt.

(55) Die Umstrukturierungsbeihilfen in Höhe von insgesamt 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM) wurden von der Kommission in vier Tranchen und fünf gesonderten Entscheidungen genehmigt. Die erste Entscheidung über die Freigabe einer ersten Beihilfetranche wurde Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 (N 692/D/91) mitgeteilt. Darin heißt es, daß obgleich das von der Kommission in Auftrag gegebene unabhängige Gutachten ergeben hat, daß die Neubaukapazität der Warnow Werft kaum über 85000 cgt hinausgehen wird - diese Zahl war von Deutschland als Beitrag der Werft zu den insgesamt den ostdeutschen Werften zugebilligten 327000 cgt genannt worden - für die Zukunft und die Dauer des Investitionsprogramms eine Überwachung geboten scheine, um sicherzustellen, daß wirklich Schiffbaukapazitäten abgebaut würden.

(56) Die zweite Entscheidung wurde Deutschland mit Schreiben vom 17. Januar 1994 mitgeteilt (N 692/J/91). Darin sind dieselben Vorgaben wie in der vorgenannten Entscheidung enthalten, allerdings mit dem Unterschied, daß eine weitere Überwachung notwendig sei, um sicherzustellen, daß die Beschränkung der Schiffbaukapazität eingehalten wird. Deutschland wird ferner darauf hingewiesen, daß die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsbegrenzung veranlaßt wäre, die Rückzahlung der gesamten Beihilfe zu verlangen.

(57) Auch in der dritten Entscheidung, die Deutschland mit Schreiben vom 20. Februar 1995 (N 1/95) übermittelt wurde, ist festgestellt worden, daß eine weitere Überwachung der Einhaltung der Kapazitätsbegrenzung notwendig ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß Deutschland zugesagt habe, die Werft werde die Kapazitätsbegrenzung einhalten. Erneut wird Deutschland daran erinnert, daß die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsbegrenzung veranlaßt wäre, die Rückzahlung der gesamten Beihilfe zu verlangen.

(58) Die vierte Entscheidung wurde Deutschland mit Schreiben vom 18. Oktober 1995 (N 637/95) und die fünfte Entscheidung mit Schreiben vom 11. Dezember 1995 (N 797/95) mitgeteilt. In beiden Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, daß eine weitere Überwachung notwendig ist, um sicherzustellen, daß bei der tatsächlichen und der geplanten Produktion die Kapazitätsbeschränkung respektiert wird. Ebenso wird jedesmal darauf hingewiesen, daß Deutschland zugesichert hat, die Werft werde die Kapazitätsbegrenzung einhalten, und daß bei Nichteinhaltung die gesamte Beihilfe zurückgefordert werden kann.

(59) Die Kommission stellt fest, daß die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt jährlich eine der Hauptbedingungen für die Genehmigung der Beihilfe war. Die Beihilfe wurde auf Grundlage der der Kommission notifizierten Umstrukturierung genehmigt. Diese jährliche Obergrenze wurde in den Privatisierungsvertrag der Warnow Werft aufgenommen, den die Kommission als Teil des Umstrukturierungsprogramms genehmigt hat. Mit Ausnahme der ersten, mit dem Schreiben vom 3. März 1993 mitgeteilten Genehmigungsentscheidung, ist die verbindliche Einhaltung der Kapazitätsgrenze von 85000 cgt in allen Kommissionsentscheidungen ausdrücklich enthalten. Auch wird in diesen Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsbegrenzung veranlaßt wäre, die Rückzahlung sämtlicher Beihilfen zu verlangen.

(60) Bei dem Werftbesuch am 24. März 1999 hat sich bestätigt, daß die Produktion der KWW 1998 bei 122414 cgt lag. Die auf der cgt-Berechnung basierenden Produktionszahlen wurden mit der Werftleitung in Anwesenheit von Vertretern der deutschen Behörden erörtert und von keiner Seite in Frage gestellt. Folglich sind die Zahlen als bestätigt und unbestreitbar zu betrachten. Dies bedeutet, daß KWW 1998 seine jährliche Kapazitätsgrenze von 85000 cgt um 37414 cgt überschritten hat.

(61) Die Kommission stellt fest, daß in Artikel 10a der Richtlinie 90/684/EWG die Gesamtkapazität der ostdeutschen Werften auf 327000 cgt begrenzt wird. Nach Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c) muß es sich um einen "echten, irreversiblen" Kapazitätsabbau handeln. Das Gericht erster Instanz hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1996(9) die Auslegung des Begriffs "irreversible" durch die Kommission bestätigt und dahin gehend definiert, daß nach Abschluß der Umstrukturierung die Kapazität nach fünf Jahren mit und nach zehn Jahren ohne Zustimmung der Kommission erhöht werden kann. Das Gericht stellte fest, daß dieser Begriff anhand der anderen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG, z. B. Artikel 7, auszulegen ist. Da die Umstrukturierung 1995 abgeschlossen war, gilt die Kapazitätsbegrenzung bis Ende 2000 bzw. 2005.

(62) Die Gesamtkapazität von 327000 cgt wurde wie folgt auf die fünf ostdeutschen Werften aufgeteilt: KWW - 85000 cgt; Volkswerft Stralsund - 85000 cgt; MTW-Schiffswerft - 100000 cgt; Peene-Werft - 35000 cgt und Elbewerft Boizenburg - 22000 cgt. Nach dem Überwachungsbericht vom 22. Februar 1999 erreicht die Volkswerft 1998 eine Produktion von 84805 cgt und die MTW-Werft von 99997 cgt. Bei dem Besuch der Peene-Werft am 26. März 1999 wurde für diese Werft eine Produktion von 34037 cgt für 1998 ermittelt. Die Elbewerft Boizenburg ist 1997 stillgelegt worden. Deutschland teilte der Kommission mit Schreiben vom 17. November 1998 mit, daß die Notifizierung der Umstrukturierungsbeihilfe zurückgezogen und diese Werft endgültig stillgelegt wird. Die Produktion der Elbewerft Boizenburg lag somit 1998 bei 0 cgt. Damit beläuft sich die Produktion der anderen Werften als KWW im Jahr 1998 auf 218839 cgt.

(63) Die Kommission stellt fest, daß die von anderen Werften innerhalb ihrer Kapazitätsgrenzen nicht genutzte Kapazität insgesamt 23161 cgt beträgt. KWW hat jedoch seine jährliche Kapazitätsgrenze von 85000 cgt 1998 um 37414 cgt überschritten. Infolge dieser erheblichen Kapazitätsüberschreitung bei KWW wurde die auf 327000 cgt festgesetzte Begrenzung der Gesamtkapazität aller ostdeutschen Werften im Jahr 1998 um 14253 cgt überschritten.

(64) Wie aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Mai 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission)(10) hervorgeht, ist die Einhaltung der nach den Bestimmungen der Richtlinie des Rates, die die Kriterien für Ausnahmen vom Beihilfeverbot des Artikels 92 EG-Vertrag vorschreibt, festgesetzten Hoechstgrenze eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß eine Beihilfe für den Schiffbau als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Ihre Überschreitung führt ohne weiteres zur Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfe. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang also nur zu prüfen, ob die genannte Voraussetzung erfuellt ist.

(65) Die Kommission stellt fest, daß 1998 eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, nämlich die in den Genehmigungsentscheidungen der Kommission auf Grundlage der Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG vorgegebene Kapazitätsgrenze von 85000 cgt jährlich, nicht eingehalten wurde. Des weiteren stellt die Kommission fest, daß Deutschland 1998 gegen Artikel 10a Absatz 1 der Richtlinie 90/684/EWG verstoßen hat, der eine Kapazitätsobergrenze für sämtliche ostdeutschen Werften als Voraussetzung dafür vorsieht, daß Betriebsbeihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(66) Die Kommission stellt fest, daß es in dieser Entscheidung zum einen um die Nichteinhaltung der individuellen Kapazitätsbegrenzung von 85000 cgt und zum anderen um die Nichteinhaltung der globalen Kapazitätsbegrenzung von 327000 cgt geht. Die Kommission weist darauf hin, daß die individuelle Kapazitätsgrenze von 85000 cgt jährlich in fünf Entscheidungen der Kommission über die Genehmigung der Beihilfe als Voraussetzung für die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgesetzt worden ist. Diese jährliche Obergrenze wurde von Kvaerner als Teil des Privatisierungsvertrags anerkannt, und die Einhaltung wird sowohl von der Kommission als auch im Rahmen der Verpflichtung der Werft zur jährlichen Berichterstattung überwacht. Außerdem ist das beihilferechtliche Problem der Kommission in diesem Fall ausgerechnet die Rechtmäßigkeit der Beihilfe, die von der Kommission in fünf Entscheidungen unter der Voraussetzung genehmigt wurde, daß die jährliche Kapazitätsbegrenzung eingehalten wird, und die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Schiffbausektor.

(67) Daher betrachtet die Kommission die erhebliche Überschreitung der für eine einzelne Werft vorgesehenen Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt jährlich als Hauptgegenstand dieser Entscheidung, und die Folgen der Kapazitätsüberschreitung werden auf dieser Grundlage ermittelt. Die Überschreitung der globalen Kapazitätsobergrenze ist ein - wenn auch schwerwiegender - Nebeneffekt der Nichteinhaltung der individuellen Begrenzung.

(68) Mit der Richtlinie 92/68/EWG sollte den ostdeutschen Werften die dringend erforderliche umfassende Umstrukturierung ermöglicht werden, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erlangen können. Dabei wurden Kapazitätsbegrenzungen vorgesehen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung staatlicher Beihilfen zugunsten ostdeutscher Werften im Schiffbau zu neutralisieren. Wird diese Kapazitätsbegrenzung, die als Kompensationsfaktor und als eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe und somit die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gilt, nicht eingehalten, bedeutet dies, daß die Beihilfe nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

(69) In der Entscheidung der Kommission über die Beihilfen zugunsten der MTW-Schiffswerft und der Schiffswerft Stralsund(11) wurde festgestellt, daß MTW ihre Kapazitätsgrenze 1996 geringfügig überschritten hatte. Daher wurde vereinbart, daß die Werft im folgenden Jahr ihre Produktion in Höhe der Überschreitung reduziert, und die der Werft 1997 gewährten Betriebsbeihilfen wurden um den der Überschreitung entsprechenden Betrag gekürzt. Die von der Kommission angewandte Methode war also, die Folgen der Überschreitung auf der jährlichen Grundlage festzustellen, sie sind also gemäß dem Umfang der überschüssigen Produktion ermittelt worden, wobei die finanziellen Folgen dieses Verstoßes an seiner Schwere, d. h. der Höhe der Überschreitung, festgemacht wurden.

(70) Mit dem Hinweis auf die Rückforderung der Beihilfe bei Nichteinhaltung der in der Genehmigungsentscheidung vorgesehenen Bedingungen wird der Beihilfeempfänger an seine Verpflichtung zur Erfuellung dieser Bedingungen erinnert und werden die Folgen einer Nichteinhaltung deutlich gemacht. Ziel und tatsächliche Auswirkung der Rückforderung der Beihilfe ist es, die Ausgangslage wiederherzustellen, indem die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die durch die unrechtmäßige Beihilfe, deren Unrechtmäßigkeit in der Nichteinhaltung der für die Genehmigung der Beihilfe und somit die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auferlegten Bedingungen begründet ist, aufgehoben werden. Im vorliegenden Fall wurde die als Bedingung auferlegte Kapazitätsbegrenzung nicht eingehalten. In Anlehnung an die Entscheidung der Kommission über die Beihilfen an die MTW-Schiffswerft und die Volkswerft Stralsund(12) ergibt sich das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung aus dem Umfang der Kapazitätsüberschreitung.

(71) Da der Umfang der Kapazitätsüberschreitung das Ausmaß der betreffenden Wettbewerbsverzerrung bestimmt, ist nach Auffassung der Kommission der dieser Kapazitätsüberschreitung entsprechende Beihilfebetrag als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen.

(72) Die Kommission stellt fest, daß die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern ist.

(73) In den Deutschland mit Schreiben vom 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 übermittelten Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsbegrenzung veranlaßt sein wird, die Rückzahlung sämtlicher Beihilfen zu verlangen.

(74) In Anlehnung an die Begründung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998(13) in der Rechtssache T-140/95 (Ryanair/Kommission) sollte geprüft werden, ob die Kommission - wenn sie nur den der Kapazitätsüberschreitung entsprechenden Beihilfebetrag als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte und zurückforderte - den Rahmen ihrer früheren Entscheidungen über die Gewährung der Beihilfe sprengt, in denen es heißt, daß die Kommission veranlaßt wäre, die Rückzahlung sämtlicher Beihilfen zu verlangen, wenn die Kapazitätsbegrenzung nicht eingehalten wird.

(75) Ziel und tatsächliche Auswirkung der Rückforderung der Beihilfe ist es, die Ausgangslage wiederherzustellen, indem die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die durch die unrechtmäßige Beihilfe entstanden sind, aufgehoben werden. In Anlehnung an die Entscheidung der Kommission über die Beihilfen an die MTW-Schiffswert und die Volkswerft Stralsund(14) ergibt sich das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung aus dem Umfang der Kapazitätsüberschreitung.

(76) Der der Kapazitätsüberschreitung entsprechende Beihilfebetrag wird als unvereinbar erklärt und ist somit Gegenstand einer Rückforderung. Mit der Rückforderung sollen die nachteiligen Auswirkungen der Kapazitätsüberschreitung auf den Wettbewerb aufgehoben werden, wodurch Sinn, Zweck und tatsächliche Auswirkung der Rückforderung erfuellt sind.

(77) Wenn also im vorliegenden Fall der der Kapazitätsüberschreitung entsprechende Beihilfebetrag als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, bedeutet dies nach Kommissionsauffassung keine Abweichung von Bedingungen früherer Entscheidungen, die deren Ziel und Wirkung, nämlich die Aufhebung der nachteiligen Folgen für den Wettbewerb, beeinträchtigen würde.

(78) Daher kommt die Kommission zu dem Schluß, daß der Teil der Beihilfe in Höhe von 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM), die der Kvaerner Warnow Werft gewährt und von der Kommission in vier Tranchen (Entscheidungen vom 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N 692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95)) genehmigt wurde, der der Überschreitung der jährlichen Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt um 37414 cgt entspricht, nicht länger mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) des EG-Vertrags vereinbar und gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

(79) Die deutsche Bundesregierung und KWW bestreiten in ihren Stellungnahmen die Feststellung der Kommission, daß eine Kapazitätsbegrenzung auf jährlich 85000 cgt die Hauptbedingung für die Genehmigung der Beihilfe war. Ihrem Vorbringen zufolge galt als Voraussetzung für die Genehmigung lediglich, daß die genehmigten und überprüften Produktionsanlagen gemäß den Umstrukturierungs- und Investitionsplänen beibehalten werden.

(80) Die Kommission stellt fest, daß sowohl die Beibehaltung des Investitionsplans als auch die Einhaltung der Kapazitätsbegrenzung eine Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe war. Bei jeder Umstrukturierungsbeihilfe ist in ständiger Praxis der Kommission eine Genehmigung und Überwachung des Investitionsplans vorgesehen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe die Einhaltung der jährlichen Kapazitätsbegrenzung war. Der Gesamtbetrag der Beihilfe wurde auf Grundlage fünf gesonderter Kommissionsentscheidungen genehmigt, wobei in vier Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß eine weitere Überwachung notwendig ist, um sicherzustellen, daß die Kapazitätsbeschränkung eingehalten wird. In vier dieser fünf Entscheidungen wird Deutschland außerdem darauf hingewiesen, daß sich die Kommission bei Nichteinhaltung der Kapazitätsbegrenzung veranlaßt sähe, die Rückzahlung der betreffenden Beihilfe zu verlangen. In drei Entscheidungen wird festgestellt, daß Deutschland zugesichert hat, daß die Werft die Kapazitätsgrenze respektieren wird. Daher besteht kein Zweifel, daß die Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt eine Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe und die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt war.

(81) Als zweites Argument trägt KWW in ihrer Stellungnahme vor, daß nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 92/68/EWG und den Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der Beihilfe die Kapazitätsgewinne infolge von Produktivitätssteigerungen über das von dem Gutachter der Kommission bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums prognostifizierte Niveau hinaus den Werften zugute kommen sollten. Kapazitätsbegrenzung und Produktionsbegrenzung seien unterschiedliche Konzepte, und KWW verstehe die Obergrenze nicht als eine Produktionsbegrenzung.

(82) Die Kommission stellt fest, daß KWW den Produktionsbericht für das erste Halbjahr 1995, den Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 16. August 1995 vorgelegt hat, als "Bericht über Einhaltung der Kapazitätsbeschränkung" betitelte. Der Bericht für 1996, den Deutschland der Kommission mit Schreiben vom 17. Februar 1997 übermittelte, trug den Titel "Produktionsbeschränkung durch EU-Kommission". Außerdem hat die Kommission in ihren Schreiben vom 18. und 19. November 1996 Deutschland aufgefordert, die Werften davon in Kenntnis zu setzen, daß die Kapazitätsbegrenzungen 1996 und in den darauffolgenden Jahren strikt eingehalten werden müssen.

(83) Mit Schreiben vom 3. März 1997 an Deutschland teilte die Kommission mit, daß KWW ihre Kapazitätsgrenze 1996 geringfügig überschreiten werde und die geplante Produktion für 1997 ebenfalls sehr nahe an die Kapazitätsgrenze heranreiche. Deutschland wurde aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lage zu berichtigen. Mit Schreiben vom 14. April 1997 hat die Kommission Deutschland erneut aufgefordert, darauf hinzuwirken, daß die Werft ihren Produktionsplan ändert, damit die Kapazitätsgrenze nicht überschritten wird.

(84) In seinem Schreiben vom 1. April 1997 an die Kommission stellte Deutschland fest, daß die BvS KWW aufgefordert hat, bei der Produktionsplanung für 1997 die Kapazitätsobergrenze von 85000 cgt zu respektieren. Demnach sollte KWW einen neuen Produktionsplan für 1997 vorlegen, der die Kapazitätsgrenze einhält. Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 teilte Deutschland mit, daß die Kapazität von KWW 1997 um die geringfügige Überschreitung im Jahr 1996, nämlich 92 cgt, verringert wird, so daß 1997 eine reduzierte Kapazitätsgrenze gelten wird. Die Bundesregierung hat bei dieser Gelegenheit betont, daß es sich um eine einmalige Situation handelt und in der Regel eine Verteilung der Kapazität auf verschiedene Jahre, um Überschreitungen auszugleichen, nicht möglich ist. Dies sei auch gegenüber der Werft klargestellt worden. Des weiteren habe Deutschland der Werft mitgeteilt, daß in Zukunft selbst eine geringfügige Überschreitung der Kapazitätsbegrenzung nicht zulässig sein könne; KWW habe sich deshalb verpflichtet, die 1996 über die Kapazitätsgrenze hinausgehenden 92 cgt von der für 1997 verfügbaren Kapazität abzuziehen.

(85) Daher besteht für die Kommission kein Zweifel daran, daß sich KWW sehr wohl der Art und Bedeutung der ihr auferlegten Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt bewußt war.

(86) Als viertes Argument trägt KWW vor, daß die Kapazitätsbegrenzung - wenn sie als Produktionsbegrenzung verstanden wird - als eine auf mehrere Jahre bezogene Durchschnittsproduktion betrachtet werden sollte.

(87) Die Kommission stellt fest, daß die jährliche Kapazitätsbegrenzung eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe war. Da auf diese Weise die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe auf die Schiffbauindustrie neutralisiert werden sollte, kann sie nicht als Jahresdurchschnitt verstanden werden, denn dies würde die Kapazitätsgrenze ihres Zwecks und ihrer Wirkung berauben. Darüber hinaus ist die jährliche Kapazitätsbegrenzung in § 27 des Privatisierungsvertrags der Werft eindeutig festgelegt und von KWW akzeptiert worden, welche die Produktion dementsprechend planen muß. Wie aus dem Schreiben Deutschlands vom 6. Juni 1997 an die Kommission hervorgeht, ist die Verpflichtung zur Einhaltung der jährlichen Kapazitätsgrenze und die Tatsache, daß eine Aufteilung der Kapazität auf mehrere Jahre nicht möglich ist, der Werft 1997 von den deutschen Behörden klargemacht worden.

(88) Als letztes Argument führt KWW an, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Kapazitätsobergrenzen für einzelne Werften.

(89) Die Kommission stellt fest, daß in ihren Entscheidungen über die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe für KWW eine jährliche Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beihilfe aufgeführt wird. Nach gängiger Praxis knüpft die Kommission ihre Entscheidung über staatliche Beihilfen an Auflagen, um sicherzustellen, daß die betreffende Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Dabei handelt die Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag und im vorliegenden Fall mit den einschlägigen Sonderbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau.

(90) Deutschland trägt in seiner Stellungnahme vor, daß sich eine Kapazitätsbeschränkung bei einer einzelnen Werft nur unzulänglich mit der cgt-Berechnung wiedergeben läßt.

(91) Die Kommission stellt fest, daß die Kapazitäten der ostdeutschen Werften vor Umstrukturierung mit Hilfe der cgt-Berechnung definiert worden sind. Als der Vorschlag für die Richtlinie 92/68/EWG(15) 1992 im Rat erörtert und die gesamte Umstrukturierung der ostdeutschen Werften und deren Modalitäten eingehend geprüft worden sind, wurde der Kapazitätsabbau dieser Werften ebenfalls anhand der cgt-Berechnung ermittelt. Folglich hat der Rat 1992 diese Berechnungsmethode als Grundlage für die Definition der Kapazitäten bei der Umstrukturierung der ostdeutschen Werften bestätigt.

(92) Die Kommission stellt außerdem fest, daß sich Deutschland und die Kommission auf die cgt-Berechnung als Grundlage für die Berichterstattung über die ostdeutschen Werften verständigt haben. Deutschland bestätigt dies in seinen Schreiben vom 12. Juli 1994 und 3. April 1995. So heißt es in dem Schreiben vom 3. April 1995, Deutschland und die Kommission hätten sich darauf geeinigt, daß die Produktionsüberwachung auf der cgt-Berechnung unter Berücksichtigung der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Koeffizienten durchgeführt wird. Diese Methode wurde seit Beginn der Umstrukturierung und während des gesamten Überwachungszeitraums sowie für alle betroffenen Werften verwendet. Deutschland hat der Methode zugestimmt, ohne die Anwendung jemals zu bestreiten. Daher sieht die Kommission keinen Anlaß, wegen der Tatsache, daß eine Werft ihre Kapazitätsgrenze überschreitet, über die Unzulänglichkeit dieser Methode zu spekulieren.

(93) Sowohl Deutschland als auch die KWW tragen in ihren Stellungnahmen vor, daß die Überschreitung der Kapazitätsgrenze durch KWW keinerlei nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb habe.

(94) Die Kommission stellt fest, daß der eigentliche Zweck der Kapazitätsbegrenzung darin besteht, wettbewerbsverzerrende Auswirkungen der Beihilfe auf den europäischen Schiffbau zu neutralisieren. Folglich beinhaltet bereits eine Überschreitung dieser Grenze eine Verzerrung des Wettbewerbs.

(95) Die Kommission stellt außerdem fest, daß KWW auf einem Markt agiert, auf dem sich auch andere europäische Werften betätigen. KWW selbst bestätigt dies in ihrer Stellungnahme und weist darauf hin, daß sich die Werft wegen des Baus der Bohrinsel für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht am europäischen Markt um Aufträge bewerben kann, an denen auch andere europäische Werften interessiert sind. Durch Überschreiten der Kapazitätsgrenze, welche eine Verzerrung des Wettbewerbs vermeiden sollte, hat KWW also zum Nachteil anderer Werften auf diesem Marktsegment gehandelt.

(96) Die Position der Kommission wird durch die Stellungnahmen anderer Beteiligter noch verstärkt. Darin wird darauf hingewiesen, daß die großen Containerschiffe, die von KWW gebaut und teilweise die Kapazitätsüberschreitung verursachen, auch in anderen europäischen Werften produziert werden. Damit wirkt sich die Kapazitätsüberschreitung durch KWW unmittelbar auf einen Markt aus, in dem andere europäische Werften tätig sind. Des weiteren wird in diesen Stellungnahmen darauf hingewiesen, daß die Kapazitätsbegrenzungen der ostdeutschen Werften u. a. für die Investitions- und Produktionsplanung anderer Werften herangezogen werden. Somit sind andere Werften in ihrer Disposition betroffen, wenn diese Begrenzungen überschritten werden.

(97) Als letzten Punkt führt Deutschland in seiner Stellungnahme an, daß KWW für das Jahr 1998 eine zusätzliche Kapazität von 22000 cgt zugeteilt wurde, so daß KWW im Jahr 1998 unter Berücksichtigung des Serieneffekts beim Schiffbau die ihr zugeteilten Kapazitäten von insgesamt 107000 cgt nicht überschritten hat.

(98) Die Kommission stellt fest, daß jede Veränderung der Kapazitätenzuteilung die Zustimmung der Kommission erfordern würde, da die Kapazitätsbegrenzungen mit der den einzelnen Werften gewährten Umstrukturierungsbeihilfe verbunden sind. Im vorliegenden Fall wurde die Zuteilung einer zusätzlichen Kapazität von 22000 cgt an KWW für 1998 von der Kommission nicht genehmigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 teilte die Kommission Deutschland mit, daß die Kapazität der Elbe-Werft von 22000 cgt für das Jahr 1998 nicht neu zugeteilt werden kann, da diese Kapazität nicht für eine Neuzuteilung für das ganze Jahr, sondern erst ab 17. November 1998, als die Notifizierung der Beihilfe zurückgezogen wurde, zur Verfügung steht. Darüber hinaus hält die Kommission eine rückwirkende Kapazitätenneuverteilung für unzulässig. Dies wurde auch in dem diesbezüglichen Schreiben der Kommission vom 8. Januar 1999 an Deutschland bestätigt.

(99) Aus diesen Gründen und weil es keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Neuverteilung gibt, hat die Zuteilung einer zusätzlichen Kapazität an KWW von 22000 cgt für das Jahr 1998 keine rechtliche Wirkung und ist für das anstehende Verfahren gegenstandslos.

(100) Aus den in den Randnummern 48 bis 77 erläuterten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß der Teil der Beihilfe in Höhe von 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM) zugunsten der KWW, die von der Kommission in vier Tranchen (mit Schreiben vom 3. März 1993 (N 692/D/91), 17. Januar 1994 (N 692/J/91), 20. Februar 1995 (N 1/95), 18. Oktober 1995 (N 637/95) und 11. Dezember 1995 (N 797/95) mitgeteilte Entscheidungen) genehmigt wurde, der der Überschreitung der jährlichen Kapazitätsbegrenzung auf 85000 cgt um 37414 cgt entspricht, nicht mehr die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag erfuellt. Da es kein anderes Vereinbarkeitskriterium gibt bzw. kein solches Kriterium von Deutschland oder KWW angeführt wurde, ist dieser Teil der Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

(101) Bei der Ermittlung des nichtvereinbaren Beihilfebetrags hat die Kommission mehrere Alternativen in Betracht gezogen, und sie ist zum folgenden Ergebnis gekommen:

(102) Die Kommission geht davon aus, daß die jährliche Kapazitätsbegrenzung der KWW auf 85000 cgt für zehn Jahre besteht. Bei der Beurteilung der Überschreitung der Kapazitätsbeschränkung in einem Jahr, das heißt hier im Jahr 1998, hätte die Kommission den Betrag rechtswidriger Beihilfen ausschließlich auf Grundlage der Dauer der Überschreitung bestimmen können. Dies hätte dazu geführt, daß ein Zehntel der Umstrukturierungsbeihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet worden wären. Andererseits wäre es auch möglich gewesen, die Überschreitung um 37414 cgt ins Verhältnis zur gesamten, auf zehn Jahre bestehenden Kapazitätsbeschränkung (850000 cgt) zu setzen. Dies hätte einen Prozentsatz von 4,4 % ergeben, und der entsprechende Anteil der Beihilfen hätte als rechtswidrig gegolten.

(103) Die Kommission ist zum Schluß gekommen, daß beide der obenerwähnten Methoden unbefriedigend sind, um den Betrag an rechtswidrigen Beihilfen zu ermitteln, weil sie das relative Gewicht der Überschreitung der jährlichen Kapazitätsbeschränkung von 85000 cgt nicht genügend berücksichtigen. Um dieses Element zu berücksichtigen, hat die Kommission ihre Berechnung auf der Grundlage der Kombination einer linear proportionalen Methode und eines Zuschlags, der der durch die sehr massive Überschreitung der jährlichen Kapazitätsbeschränkung veranlaßten zusätzlichen Wettbewerbsverzerrung Rechnung tragen soll, durchgeführt.

(104) Weil die jährliche Kapazitätsbeschränkung der KWW auf 85000 cgt für zehn Jahre gilt, wurde der Anteil der Überschreitung um 37414 cgt im Verhältnis zur gesamten auf diese Periode bezogenen Kapazitätsbeschränkung (850000 cgt) berechnet. Dies ergibt einen Prozentsatz von 4,4 %. Zusätzlich muß die sehr erhebliche Überschreitung der Kapazitätsbeschränkung in 1998 in Betracht gezogen werden, weil nach Ansicht der Kommission die Wettbewerbsverzerrung um so größer wird, je erheblicher die Überschreitung ist. Da der Betrag von 37414 cgt die jährliche Kapazitätsbeschränkung um mehr als 20 % überschreitet, wurde dies, wegen seiner Auswirkung auf den Grad der Wettbewerbsverzerrung, als zusätzliches Element bei der Berechnung in Betracht gezogen. Dabei wurde der Anteil, der die jährliche Kapazitätsbeschränkung um mehr als 20 % überschreitet (20414 cgt), ermittelt. Dies ergibt einen Prozentsatz von 2,4 % im Verhältnis zur Gesamtkapazität von 850000 cgt.

(105) Somit wird der Betrag der nichtvereinbaren Beihilfe auf der Grundlage des Umfangs der Überschreitung insgesamt und eines zusätzlichen Elements, das der durch die Überschreitung der jährlichen Kapazitätsbeschränkung um mehr als 20 % hervorgerufenen besonderen Wettbewerbsverzerrung Rechnung trägt, ermittelt. Dieser Betrag der nichtvereinbaren Beihilfe wird anteilsmäßig zur gesamten Betriebsbeihilfe von 372,5 Mio. EUR (745 Mio. DEM) und Investitionsbeihilfe von 237,45 Mio. EUR (474,9 Mio. DEM), das sind zusammen 609,95 Mio. EUR (1219,9 Mio. DEM), berechnet. Der Beilhilfebetrag, der wegen der Kapazitätsüberschreitung von KWW im Jahr 1998 als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist, beläuft sich somit auf rd. 41,5 Mio. EUR (83,0 Mio. DEM). Dieser Betrag ist zurückzufordern.

(106) Wie die Kommission feststellt, wurde im Beschluß über die Einleitung des Verfahrens(16) darauf hingewiesen, daß die mit dem Schreiben vom 3. März 1993 mitgeteilte Entscheidung über die genehmigte Schließungsbeihilfe in Höhe von 13,5 Mio. EUR (27 Mio. DEM) zur Finanzierung von Abfindungen und anderen Sozialmaßnahmen zugunsten der ehemaligen Beschäftigten gewährt wurde. Da die Werft diese Gelder an ehemalige Mitarbeiter ausgezahlt hat, sieht die Kommission von der Rückforderung dieses Betrags ab. Aus diesem Grund wird die Schließungsbeihilfe nicht in die Berechnung einbezogen.

(107) Die Kommission weist darauf hin, daß die Rückzahlung nach den nationalen Vorschriften, einschließlich Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung unter Zugrundelegung des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden, zu erfolgen hat.

VI. Schlußfolgerung

(108) Die Kommission kommt zu dem Schluß, daß die Kvaerner Warnow Werft GmbH 1998 ihre jährliche Kapazitätsgrenze von 85000 cgt um 37414 cgt überschritten hat. Diese jährliche Kapazitätsbegrenzung wurde von der Kommission in den mit den Schreiben von 3. März 1993, 17. Januar 1994, 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995 mitgeteilten Entscheidungen als eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe von insgesamt 623,45 Mio. EUR (1246,9 Mio. DEM) nach Maßgabe der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau und der Richtlinie 92/68/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau und somit für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag festgesetzt.

(109) Da nach der Auffassung der Kommission der Umfang der Kapazitätsüberschreitung das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung bestimmt, erfuellt der Beihilfebetrag, der der Überschreitung der Kapazitätsgrenze von 85000 cgt um 37414 cgt im Jahr 1998 entspricht, nicht mehr die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag und ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(110) Die Beihilfe in Höhe von 41,5 Mio. EUR (83,0 Mio. DEM) ist daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß zurückgefordert werden. Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung an den Empfänger bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 41,5 Mio. EUR (83,0 Mio. DEM) ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfe in Höhe von 41,5 Mio. EUR (83,0 Mio. DEM) von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 242 EG-Vertrag erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren Deutschlands, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternimmt Deutschland im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in seiner jeweiligen Rechtsordnung verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen(17).

(3) Der beizutreibende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tage der Auszahlung an den Empfänger bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung auf Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet werden.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/73/EG, ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10.

(2) ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54.

(3) ABl. C 41 vom 16.2.1999, S. 23.

(4) ABl. C 41 vom 16.2.1999, S. 23.

(5) In der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG.

(6) Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, S. II-1399.

(7) Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, S. II-1399.

(8) Die Kommission weist darauf hin, daß das Gericht erster Instanz in seinem Urteil in der Rechtssache T-266/94 (Rdnrn. 151-198) die Bedeutung der Kapazitätenzuweisung an die einzelnen Werften für die Rechtmäßigkeit der Beihilfeentscheidung bestätigt hat.

(9) Rechtssache T-266/94, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, S. II-1399.

(10) Slg. 1993, S. I-2323.

(11) ABl. C 344 vom 14.11.1997, S. 2.

(12) ABl. C 344 vom 14.11.1997, S. 2.

(13) Slg. 1998, S. II-3327.

(14) ABl. C 344 vom 14.11.1997, S. 2.

(15) SEK(92) 991 endg.

(16) ABl. C 41 vom 16.2.1999, S. 23.

(17) Siehe Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.