1999/645/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für den TETRA-Zugang zu Notrufdiensten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2987) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 255 vom 30/09/1999 S. 0040 - 0041
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Anschaltebedingungen für den TETRA-Zugang zu Notrufdiensten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2987) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/645/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich die Maßnahme zur Festlegung der Endeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert. (2) Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden. (3) Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsvorschriften genehmigten Einrichtungen erforderlich. (4) Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Ausschuß (ACTE) vorgelegt. (5) Die mit dieser Entscheidung angenommene technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Entscheidung gilt für Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen. (2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift mit Anschaltebedingungen für TETRA-Einrichtungen erlassen, die Zugang zu Notrufdiensten in den Frequenzbändern 380-383 MHz und 390-393 MHz haben. Artikel 2 (1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben c) bis f) der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle der Norm ist dem Anhang zu entnehmen. (2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 erwähnten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Ratsrichtlinien 73/23/EWG(2) und 89/336/EWG(3). Artikel 3 Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden beim Inkrafttreten dieser Entscheidung die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung. Artikel 4 (1) Nationale Allgemeinzulassungsvorschriften für Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der im Anhang aufgeführten harmonisierten Norm fallen, werden mit Wirkung vom (Datum der Entscheidung + 3 Monate) aufgehoben. (2) Endeinrichtungen, die aufgrund dieser nationalen Allgemeinzulassungsvorschriften genehmigt wurden, können weiterhin vertrieben und in Betrieb genommen werden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. September 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1. (2) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. (3) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19. ANHANG Fundstelle der geltenden harmonisierten norm Der Titel der in Artikel 2 dieser Entscheidung erwähnten harmonisierten Norm lautet: Terrestrial Trunked Radio (TETRA); Emergency access [Terrestrischer Bündelfunk (TETRA) - Notrufzugang] ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen Sekretariat TBR35: September 1998 (mit Ausnahme der Vorworte und der Abschnitte 4.2.2, 5.4.2 und A.2.3) Zusatzinformation Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments 98/34/EWG(1) anerkannt. Die vorgenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments 98/34/EWG erteilten Auftrags erstellt. Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich: Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F - 06921 Sophia Antipolis Cedex oder Europäische Kommission GD XIII/A/2 (BU 31, 1/7) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Organisationen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar. (1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.