1999/597/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1123) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 230 vom 31/08/1999 S. 0004 - 0008
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1999 in einem Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1123) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/597/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 86 und 88, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Am 16. Dezember 1998 leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag gegen Deutschland ein. Die Kommission war nach Auswertung der vorgelegten Informationen zu der Auffassung gelangt, daß Deutschland durch den Nichtvollzug von Entscheidungen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen in Höhe von insgesamt 74 Mio. DEM von dem begünstigten Unternehmen - der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH (NMH) - zurückzufordern, gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag verstoßen hatte. (2) Am 1. Februar 1999 teilte die Kommission Deutschland schriftlich ihre Auffassung mit und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Die Bemerkungen Deutschlands gingen bei der Kommission am 5. März 1999 ein. II. SACHVERHALT (3) Die Kommission hat mit ihrer Entscheidung 95/422/EGKS vom 4. April 1995 über eine geplante staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an die EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, und Lech-Stahlwerke GmbH, Meitingen-Herbertshofen(1), (Entscheidung NMH I) festgestellt, daß die notifizierten Maßnahmen, darunter ein Gesellschafterdarlehen des Freistaats Bayern, eine staatliche Beihilfe darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war und nicht gewährt werden durfte. (4) Dessenungeachtet hat Bayern NMH in den Jahren 1993 bis 1995 eine Reihe von Gesellschafterdarlehen gewährt, ohne die Kommission vorab darüber zu informieren. Dazu hat die Kommission zwei Entscheidungen erlassen: a) die Entscheidung 96/178/EGKS vom 18. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg(2), (Entscheidung NMH II), mit der sie feststellte, daß Mittel in Höhe von 49,9 Mio. DEM, die der Freistaat Bayern NMH in Form von Gesellschafterdarlehen gewährt hatte, eine staatliche Beihilfe darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie(3) untersagt war; b) die Entscheidung 96/484/EGKS vom 13. März 1996 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg(4), (Entscheidung NMH III), mit der sie feststellte, daß Mittel in Höhe von 24,1 Mio. DEM, die der Freistaat Bayern NMH in Form von Gesellschafterdarlehen gewährt hatte, eine staatliche Beihilfe darstellten, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS untersagt war. (5) Wegen der Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt wurde Deutschland in beiden Fällen - Entscheidungen NMH II und NMH III - aufgegeben, die Mittel von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. (6) Deutschland hat alle drei Entscheidungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften angefochten (Rechtssachen C-158/95, C-399/95 und C-195/96). Der Gerichtshof hat die Verfahren bis zum Erlaß einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt, vor dem NMH diese Entscheidungen angefochten hatte (verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96)(5). (7) Mit Urteil vom 21. Januar 1999 hat das Gericht erster Instanz die Klagen von NMH abgewiesen und die Entscheidungen der Kommission uneingeschränkt aufrechterhalten. (8) In der Rechtssache C-399/95 beantragte Deutschland die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung NMH II, weil es Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hegte und bei sofortigem Vollzug der Entscheidung unmittelbaren Schaden befürchtete. Der Präsident des Gerichtshofes wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3. Mai 1996(6) zurück, weil die von Deutschland vorgebrachten Gründe nicht ausreichten, um die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission zur Rückforderung der Beihilfen, die der Freistaat Bayern NMH gewährt hatte, zu rechtfertigen. (9) Am 6. Dezember 1996 teilte Deutschland der Kommission mit, daß der Freistaat Bayern NMH aufgefordert hat, die Mittel bis zum 15. Oktober 1996 zu erstatten, und daß ein Verfahren zur Rückforderung der Beihilfen von NMH gemäß den Kommissionsentscheidungen NMH II und NMH III in Vorbereitung ist. Nach Auskünften Deutschlands vom 25. und 27. Juni 1997 hat der Freistaat Bayern das Rückforderungsverfahren im Februar 1997 eingeleitet, als er beim Amtsgericht Regensburg den Erlaß eines Mahnbescheids beantragte. Da NMH gegen den Bescheid Widerspruch einlegte, ist die Zuständigkeit für den Rechtsstreit auf das Landgericht Amberg übergegangen. (10) Aus Anspruchsbegründung und Antrag geht hervor, daß der Freistaat Bayern einen Betrag von 14,8 Mio. DEM zuzüglich Zinsen zurückfordert, d. h. nur 20 % der in den Entscheidungen NMH II und NMH III für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfemittel. Der Freistaat Bayern hat diesen Schritt laut Anspruchsbegründung und Antrag sowie nach Angaben Deutschlands einseitig getan, um Kosten zu sparen. Er geht davon aus, daß NMH die restlichen 80 % im Fall eines Erfolgs der Klage aus freien Stücken zurückzahlen wird. (11) Am 27. November 1997 informierte Deutschland die Kommission, daß NMH am 8. Juli 1997 seine Klageerwiderung eingereicht hat. Darin bestritt das Unternehmen, daß es mit dem Freistaat irgendwelche Vereinbarungen über die Erstattung des Restbetrags, der nicht Gegenstand des gerichtlichen Rückforderungsverfahrens ist, getroffen hat. Dies bedeutet, daß die Rückzahlung von 80 % der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen ganz im Ermessen des Unternehmens liegt. (12) In der Klageerwiderung beantragt NMH zugleich, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung getroffen hat. (13) Erst am 14. Juli 1998 wurde die Kommission von Deutschland davon in Kenntnis gesetzt, daß das Landgericht Amberg die Aussetzung des Verfahrens bereits am 5. März 1998 angeordnet hatte. Der Wortlaut des Aussetzungsbeschlusses wurde der Kommission erst am 23. November 1998 übermittelt. Der Beschluß stützt sich ausschließlich auf § 148 ZPO, wonach ein Gericht das Verfahren aussetzen kann, wenn ein ähnliches Verfahren bei einem anderen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidung für das laufende Verfahren von Bedeutung ist. (14) Deutschland bestätigte am 20. Oktober 1998 telefonisch, daß Bayern gegen diesen Beschluß keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Aus dem Schreiben der Bundesregierung vom 23. November 1998 an die Kommission geht jedoch hervor, daß ein Rechtsbehelf - eine einfache Beschwerde - unbefristet möglich gewesen wäre und noch ist. Die Beihilfen sind bislang nicht zurückgezahlt worden. Am 23. November 1998 teilte die Bundesregierung der Kommission mit, daß NMH die Eröffnung des Vergleichs- und des Konkursverfahrens beantragt hat. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (15) Nach Artikel 86 EGKS-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus den Entscheidungen der Kommission ergeben. Sie unterlassen jede Maßnahme, die mit den Artikeln 1 und 4 unvereinbar ist. Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) sind Subventionen oder Beihilfen untersagt. Ist die Kommission der Auffassung, daß ein Staat einer ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 88 EGKS-Vertrag ein. (16) Bei Einleitung des Verfahrens ging die Kommission aufgrund des folgenden Sachverhalts davon aus, daß Deutschland seinen Verpflichtungen aus Artikel 86 EGKS-Vertrag nicht nachgekommen ist: a) Um Prozeßkosten zu sparen, hat Bayern einseitig beschlossen, nur 20 % der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen gerichtlich einzufordern. Es hat sich dabei darauf verlassen, daß NMH den Restbetrag aus freien Stücken erstatten wird. Den Streitwert aus Kostengründen niedriger anzusetzen, ist eine in Deutschland übliche Praxis, die aber nur dann zulässig ist, wenn die Parteien die Ermäßigung ausdrücklich in einer notariellen Vereinbarung gemeinsam festlegen, um Probleme bei der Vollstreckung nach der Urteilsverkündung auszuschließen. Da NMH in der Klageerwiderung die Existenz einer solchen Vereinbarung bestritten hat, hätte Deutschland wissen müssen, daß es sich nicht auf die freiwillige Erstattung nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Teilforderung verlassen konnte. b) Weder Deutschland noch Bayern haben irgendwelche Schritte unternommen, um einstweilige Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen - z. B. Aufforderung zur Entrichtung vorläufiger Beträge bzw. zur Bereitstellung von Garantien oder Hinterlegung von Sicherheiten, Anordnung der Beschlagnahme o. ä. - zu erwirken, die gewährleisten, daß die Entscheidungen der Kommission möglichst rasch vollzogen werden. c) Bayern hat keinen Rechtsbehelf gegen den Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Amberg vom 5. März 1998 eingelegt, obwohl dieser Beschluß nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Vollzug von Rückforderungsentscheidungen und zur Aussetzung der Vollstreckung von Entscheidungen der Gemeinschaft stand. Deutschland hat nichts gegenüber Bayern unternommen, um die Aufhebung der Aussetzung zu erwirken. IV. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS UND IHRE WÜRDIGUNG DURCH DIE KOMMISSION IV.a. Versäumnis, den vollständigen Betrag zurückzufordern oder die Erstattung des vollständigen Betrags sicherzustellen (17) Deutschland ist der Auffassung, in allen Verfahrensstadien Artikel 86 EGKS-Vertrag eingehalten zu haben. a) Die Beschränkung der Rückforderung sei eine gängige Praxis bei Streitfällen in Deutschland, um die vom Streitwert abhängigen Gerichts- und Anwaltskosten in Grenzen zu halten. Die Urteilsbegründung würde sämtliche betroffenen Darlehen einschließen. Eine notarielle Vereinbarung hätte lediglich zusätzliche Kosten verursacht. Da keine Verjährungsgefahr bestand und eine Klageerweiterung jederzeit möglich war, habe Bayern das Notwendige getan, um ein flexibles künftiges Vorgehen zu gewährleisten. b) Überdies habe die Kommission bereits im März 1997 von der Beschränkung der Rückforderung Kenntnis gehabt und hätte sich zu jenem Zeitpunkt äußern müssen. c) Drittens habe Bayern die Forderungen in voller Höhe in das Konkursverfahren der NMH eingebracht. (18) Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Argumente nicht stichhaltig sind. Wie schon bei der Einleitung des Verfahrens dargelegt, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Praxis der Streitwertbegrenzung, verlangt aber, daß gemäß der üblichen Praxis in solchen Streitfällen eine (notarielle) Vereinbarung geschlossen wirrd, um Vollstreckungsprobleme zu vermeiden. Fehlt eine solche Vereinbarung, wird die Restforderung von 80 % von dem etwaigen Urteil von Rechts wegen nicht erfaßt, so daß für eine etwaige Vollstreckung ein Rechtstitel fehlt. NMH hätte in diesem Fall nach freiem Ermessen entscheiden können, ob sie im Hinblick auf die Restsumme dem Gerichtsurteil nachkommt oder nicht. Daß Bayern jederzeit die verbleibenden 80 % hätte einklagen können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da ein solcher Schritt nicht unternommen wurde. (19) Es trifft zu, daß die Kommission auf diesen spezifischen Fachverhalt vor Einleitung des Verfahrens nicht förmlich reagiert hat. Das hindert die Kommission aber nicht daran, objektiv einen Verstoß gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag festzustellen. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß Deutschland bei der Übermittlung der Anspruchsbegründung und des Antrags am 25. Juli 1997 die Auffassung der bayerischen Behörden, wonach NMH die Beihilfen in voller Höhe zuzrückzahlen würde, uneingeschränkt bestätigt hat. Erst nachdem die Kommission die Klageerwiderung von NHM vom 8. Juli 1997 erhalten hatte, die ihr erst auf wiederholte Aufforderungen hin am 27. November 1997 übermittelt wurde, konnte sie feststellen, daß die notwendigen Maßnahmen unterblieben waren. Da diese Klageerwiderung außerdem einen Antrag auf Verfahrensaussetzung enthielt, wollte die Kommission über die weiteren Entwicklungen unterrichtet werden, um sich der Einhaltung des Artikels 86 EGKS-Vertrag vergewissern zu können. Dennoch wurde sie von der Aussetzungsentscheidung erst am 14. Juli 1998 unterrichtet. Eine Kopie dieser Entscheidung ging ihr erst am 23. November 1998 zu. Unter diesen Umständen kann Deutschland keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes geltend machen. (20) Die Einbringung der Forderung in das Konkursverfahren der NMH am 19. Januar 1999 steht der Feststellung eines Verstoßes nicht entgegen, da sie erst nach Einleitung des Verfahrens erfolgte. (21) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß Deutschland dadurch gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag verstoßen hat, daß es es unterlassen hat, die rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen vollständig zurückzufordern oder die Ermäßigung der Forderung in einer notariell beglaubigten Vereinbarung festzuhalten, mit der sichergestellt wird, daß die Entscheidungen der Kommission nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zur Teilforderung unverzüglich und vollständig vollzogen werden. 1. Verzicht auf das Erwirken einstweiliger Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen (22) Deutschland führt aus, daß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 916 und 917 ZPO) einstweilige Maßnahmen (dinglicher Arrest) nur zulässig sind, wenn die Vollstreckung des Urteils, insbesondere durch ein drohendes Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Bestimmungen seien jedoch nur eingeschränkt anwendbar. Da sämtliche Vermögensgegenstände der NMH in jenem Stadium des Verfahrens dinglich belastet gewesen seien, sei ein dringlicher Arrest nicht möglich gewesen. (23) Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland dargetan, daß das ohne Unterschied auf Forderungen innerstaatlichen wie gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zuzuwendende innerstaatliche Prozeßrecht einen Arrest in diesem Fall ausschließt. Die Kommission ist deswegen der Auffassung, daß die fehlende Beantragung einstweiliger Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen nicht gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag verstößt. 2. Die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Aussetzungsbeschluß (24) Deutschland wendet sich nicht gegen die Feststellung der Kommission, daß die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag verstoße. Der Verstoß steht somit fest. (25) Dem Antwortschreiben Deutschlands ist eine Stellungnahme Bayerns beigefügt, in der der Auffassung der Kommission widersprochen wird. Nach Ansicht Bayerns ist der Aussetzungsbeschluß des Landgerichts Amberg rechtmäßig. Nach § 148 ZPO sei das Gericht zur Aussetzung nicht nur befugt, sondern in diesem Fall sogar verpflichtet gewesen: Nur der Gerichtshof könne über die Rechtmäßigkeit der Beihilfe entscheiden, so daß das Landgericht das Risiko einer einem etwaigen Urteil des Gerichtshofes zuwiderlaufenden Entscheidung nicht hätte eingehen können. Außerdem könne jederzeit ein Rechtsbehelf gegen den Aussetzungsbeschluß eingelegt werden, so daß keine Fristversäumnisgefahr bestehe. (26) Zweitens sollte der Aussetzungsbeschluß nicht anhand der Kriterien der Zuckerfabrik-Sache bewertet werden, in der es lediglich um die Aussetzung von Verwaltungsentscheidungen gegangen sei, sondern ausschließlich nach den Rückforderungskriterien des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts die Rückforderung nicht unmöglich oder extrem schwierig machen sollte. Dies sei hier nicht der Fall. § 148 ZPO sei gemeinschaftsrechtskonform, so daß für seine Außerachtlassung gemäß der Factortame-I-Doktrin kein Grund bestehe. (27) Die Kommission ist aus den nachstehenden Gründen der Auffassung, daß eine Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluß angezeigt war. (28) Das Landgericht Amberg stützte seinen Aussetzungsbeschluß lediglich auf § 148 ZPO, wonach ein Gericht die Verhandlung nach Ermessen aussetzen kann, wenn es der Auffassung ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits vom Ausgang eines anderen anhängigen Rechtsstreits abhängt. (29) Eine Aussetzungspflicht begründet § 148 ZPO jedoch nicht, so daß das Gemeinschaftsrecht auch ohne die Außerachtlassung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts vollstreckt werden kann. Die Argumente Bayerns treffen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu und würden dazu führen, daß der Vollzug von EGKS-Entscheidungen automatisch ausgesetzt würde, sobald eine Klage beim Gerichtshof eingereicht wird. Diese Auslegung widerpricht dem Gemeinschaftsrecht. (30) § 148 ZPO kann ebensowenig als eine Bestimmung gedeutet werden, die eine Aussetzung aufgrund des Gemeinschaftsrechts zwingend vorschreibt. Das Gemeinschaftsrecht schreibt vielmehr folgendes vor: a) Zum ersten haben die innerstaatlichen Gerichte die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, die unmittelbare Wirkung entfalten. Erforderlichenfalls müssen sie diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unangewendet lassen, die einer Anwendung dieser Bestimmungen entgegenstehen(7). Außerdem muß ein nationales Gericht die Erstattung rechtswidriger Beihilfen anordnen, auch ohne daß eine Entscheidung der Kommission vorliegt, es sei denn die Erstattung wäre aufgrund von außergewöhnlichen Umständen nicht sachgerecht(8). b) Zum zweiten kann das Erfordernis, daß die Rückforderung gemäß den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts(9) zu erfolgen hat, demnach nicht die Akzeptanz einer Aussetzung begründen, falls ein Rechtsbehelf nach nationalem Recht möglich und aus Gründen des Gemeinschaftsrechts angezeigt ist. Außerdem ist die Befugnis der nationalen Gerichte zur Aussetzung des Vollzugs einer auf Gemeinschaftsrecht fußenden innerstaatlichen Maßnahme nur im Rahmen bestimmter Grenzen und Voraussetzungen akzeptabel(10), die hier nicht vorlagen. Eine dieser Voraussetzungen, ist, daß das Gemeinschaftsinteresse berücksichtigt wird und daß das nationale Gericht Urteile oder Beschlüsse (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) des Gerichtshofes beachtet(11). Dies war in der vorliegenden Sache nicht der Fall, da der Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 völlig unbeachtet blieb. (31) Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs lagen also ausreichende Gründe vor. Die Kommission ist deswegen der Auffassung, daß die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Aussetzungsbeschluß des Langerichts Amberg vom 5. März 1998 durch Bayern im Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe gegen NMH gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag verstößt. (32) Der Feststellung, daß die deutschen Behörden gegenüber dem Land Bayern nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu gewährleisten, hält Deutschland entgegen, daß der Kommission das Innenverhältnis zwischen der Bundesregierung und der bayerischen Staatsregierung nicht bekannt sei. Der dieses Verhältnis betreffende Vorwurf sei daher nicht verständlich. (33) Die Kommission ist der Auffassung, daß aus diesem Einwand keine Angaben über die von Deutschland ergriffenen Maßnahmen hervorgehen. Bereits im Verwaltungsverfahren vor Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag hat die Kommission ausdrücklich nach den ergriffenen Maßnahmen gefragt und keine Antwort erhalten. Die Kommission geht deshalb davon aus, daß keine Maßnahmen ergriffen wurden. Deutschland ist in seinem gesamten Hoheitsgebiet für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verantwortlich und kann sich nicht unter Verweis auf innerstaatliche Umstände dieser Verantwortung entziehen. Auch das augenscheinliche Versäumnis Deutschlands, gegen den Aussetzungsbeschluß die erforderlichen Schritte zu unternehmen, verstößt somit gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag. V. FRIST FÜR DIE ERFÜLLUNG VON VERPFLICHTUNGEN (34) Gemäß Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag setzt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Frist, binnen deren er seine Verpflichtungen zu erfuellen hat. Die Kommission wurde am 31. Dezember 1998 davon unterrichtet, daß die NMH für zahlungsunfähig erklärt wurde und im Fall eines Konkurses das Verfahren automatisch gemäß § 240 ZPO unterbrochen wird. Ein Rechtsbehelf bliebe somit ohne Wirkung. Außerdem hat Deutschland die Kommission davon unterrichtet, daß Bayern am 18. Januar 1999 eine Forderung über den gesamten Betrag der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zur Konkurstabelle von NMH angemeldet habe. (35) Deutschland beantragt daher, das Verfahren gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag ohne eine Entscheidung in der Sache einzustellen. (36) Nach Auffassung der Kommission liegen aufgrund des Eintritts der vorgenannten Ereignisse nach der Einleitung des Verfahrens am 16. Dezember 1998 keine Gründe mehr vor, Deutschland eine Frist für die Erfuellung seiner Verpflichtungen zu setzen, gegen die es - wie in dieser Entscheidung festgestellt wird - verstoßen hat. (37) Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, daß der Konkurs von NMH den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht rückgängig macht. Die Geltendmachung der Forderung im Konkursverfahren steht einer Entscheidung der Kommission über den Verstoß gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag vor Eintreten des Konkurses nicht entgegen. Selbst wenn der Konkurs als Abhilfe anzusehen wäre, wurde diese erst nach Abgabe der Stellungnahme der Kommission getroffen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Verfahren weiterzuführen, da hiermit die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die Deutschland möglicherweise infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (38) Die Kommission stellt folgende Verstöße gegen Artikel 86 EGKS-Vertrag fest: a) Deutschland (der Freistaat Bayern) hat es unterlassen, rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen in voller Höhe zurückzufordern bzw. die Ermäßigung der Forderung in einer notariellen Vereinbarung festzuhalten, mit der sichergestellt wird, daß die Entscheidungen der Kommission nach Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zur Teilforderung unverzüglich und vollständig vollzogen werden. b) Deutschland bzw. Bayern hat versäumt, gegen die Aussetzung des zivilrechtlichen Rückforderungsverfahrens gegen NMH durch das Landgericht Amberg am 5. März 1998 Rechtsbehelf einzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 96/178/EGKS und 96/484/EGKS sowie Artikel 86 des Vertrags verstoßen, daß es es unterlassen hat, den der Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH gewährten Betrag von 74 Mio. DEM zuzüglich Zinsen als mit dem EGKS-Vertrag unvereinbare Beihilfe vor dem zuständigen Gericht in voller Höhe zurückzufordern oder die Ermäßigung der Forderung in einer notariell beglaubigten Vereinbarung festzuhalten, mit der sichergestellt wird, daß die Entscheidungen nach Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung zur Teilforderung unverzüglich und vollständig vollzogen werden. Artikel 2 Deutschland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Entscheidungen 96/178/EGKS und 96/484/EGKS sowie Artikel 86 des Vertrags verstoßen, daß es (Bayern) es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 5. März 1998 zur Aussetzung des dort anhängigen Verfahrens einzulegen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. April 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 253 vom 21.10.1995, S. 22. (2) ABl. L 53 vom 2.3.1996, S. 41. (3) ABl. L 362 vom 31.12.1991, S. 57. (4) ABl. L 198 vom 8.9.1996, S. 40. (5) Rechtsgrundlage ist Artikel 47 der EGKS-Satzung des Gerichtshofs. (6) EUGH-Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2444, Entscheidungsgrund 76. (7) EUGH-Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame I, Slg. 1990, I-2433. (8) EUGH-Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547. (9) EUGH-Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591. (10) EUGH-Urteil vom 21. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen/Hauptzollamt Itzehoe und Zuckerfabrik Soest/Hauptzollamt Paderborn, Slg. 1991, I-415. (11) EUGH-Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-456/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a., Slg. 1995, I-3761.