1999/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Brucellosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/175/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2092) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 181 vom 16/07/1999 S. 0034 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1999 über die amtliche Anerkennung der Brucellosefreiheit von Rinderbeständen bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Entscheidung 97/175/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2092) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/466/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/99/EG(2), insbesondere auf Anhang A Kapitel II Nummer 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten können amtlich als brucellosefrei anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegte Anforderungen erfuellen. (2) In der Entscheidung 97/175/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung der Kontrollmethoden zur Erhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit von Rinderbeständen in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten(3) sind die Mitgliedstaaten und die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die diese Kriterien erfuellen. (3) Diese Entscheidung entspricht nicht mehr der rechtlichen Situation vom 1. Juli 1999. Einige Bestimmungen über die amtliche Anerkennung als brucellosefreier Mitgliedstaat oder als brucellosefreie Region sind durch die Richtlinie 98/46/EG(4) geändert worden. Die Entscheidung 97/175/EG ist daher aufzuheben. (4) Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten und Regionen amtlich als brucellosefrei anerkannt werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang A Kapitel II Nummer 7 erfuellen und diesen Status behalten, solange sie die Anforderungen von Anhang A Kapitel II Nummer 8 erfuellen. (5) Mitgliedstaaten und Regionen, die amtlich als brucellosefrei anerkannt sind, müssen alle Ausbrüche von Brucellose der Kommission melden, die gemäß Anhang A Kapitel II Nummer 9 der genannten Richtlinie eine Entscheidung zur Aussetzung oder zum Entzug des Status der Brucellosefreiheit vorschlagen kann. (6) Gemäß Anhang A Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b) ist ein Kennzeichnungssystem, das bei jedem Tier die Identifizierung der Ursprungs- und Durchgangsbestände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97(5) ermöglicht, Voraussetzung für die amtliche Anerkennung der Brucellosefreiheit. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Anhängen I und II dieser Entscheidung genannten Mitgliedstaaten bzw. Regionen werden amtlich als frei von Rinderbrucellose anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung wird bis zum 31. Dezember 1999 überprüft. Artikel 3 Die Entscheidung 97/175/EG wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1999. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 107. (3) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 16. (4) ABl. L 198 vom 15.7.1998, S. 22. (5) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1. ANHANG I MITGLIEDSTAATEN, DIE BIS 31. DEZEMBER 1999 AMTLICH ALS FREI VON RINDERBRUCELLOSE ANERKANNT WERDEN: Dänemark Deutschland Luxemburg Niederlande(1) Österreich Finnland Schweden (1) Ab 1. August 1999. ANHANG II REGIONEN VON MITGLIEDSTAATEN, DIE BIS 31. DEZEMBER AMTLICH ALS FREI VON RINDERBRUCELLOSE ANERKANNT WERDEN Großbritannien (Vereinigtes Königreich) Provinz Bozen (Italien)