31999D0461

1999/461/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 über die Veröffentlichung der Liste der von Griechenland nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates gemeldeten vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, bei denen eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) möglich ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1712) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 15/07/1999 S. 0047 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juni 1999

über die Veröffentlichung der Liste der von Griechenland nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates gemeldeten vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, bei denen eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) möglich ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1712)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/461/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g),

in der Erwägung, daß Griechenland der Kommission die Liste der vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, welche die Bedingungen für eine Befreiung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) der Richtlinie 98/18/EG erfuellen, übermittelt hat -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten vorhandenen Fahrgastschiffen der Klassen A und B, die ausschließlich im Inlandverkehr zwischen Häfen in Griechenland eingesetzt sind, kann eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) gewährt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juni 1999

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1.

ANHANG

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