31999D0404

1999/404/GASP: Beschluß des Rates vom 10. Mai 1999 über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union

Amtsblatt Nr. L 153 vom 19/06/1999 S. 0001 - 0027


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Mai 1999

über die Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union

(1999/404/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf das Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet die Europäische Union binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.

(2) Zur Erarbeitung derartiger Regelungen sind zusammen mit der Westeuropäischen Union Vorarbeiten durchgeführt worden.

(3) Die Texte, die sich aus diesen Vorarbeiten mit der Westeuropäischen Union ergeben haben, eignen sich als Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Westeuropäischen Union und sollten deshalb angenommen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Wortlaut der Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union wird genehmigt.

Der Wortlaut der Regelungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. EICHEL

REGELUNGEN FÜR EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER WESTEUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS DEM PROTOKOLL ZU ARTIKEL 17 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

I. EINLEITUNG

1. In Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union sind unter anderem engere institutionelle Beziehungen zur Westeuropäischen Union (WEU) im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Europäische Union (EU) vorgesehen, falls der Europäische Rat dies beschließt. Ferner ist in Artikel 17 vorgesehen, daß der Europäische Rat in diesem Fall den Mitgliedstaaten empfiehlt, einen solchen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 17 verabschiedete der Rat der EU am 10. Mai 1999 einen Beschluß über die praktischen Regelungen für die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an Aufgaben nach Artikel 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt.

Der WEU-Ministerrat hatte bereits am 18. November 1997 Vorschriften angenommen, die den praktischen Regelungen nach Artikel 17 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) entsprechen. Dies wird in dem genannten Beschluß des Rates der EU erwähnt.

2. Gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 erarbeitet die EU binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der WEU Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der WEU.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Wien den Rat aufgefordert, im Benehmen mit der WEU die Fertigstellung der Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 voranzutreiben, damit diese beim Inkrafttreten des Vertrags wirksam werden können.

Die WEU hat in ihrer Erklärung vom 22. Juli 1997 eine Reihe von Maßnahmen genannt, die in diesem Zusammenhang vorangebracht werden könnten. Diese Erklärung wurde von der Regierungskonferenz 1996/1997 zur Kenntnis genommen und der Schlußakte beigefügt.

3. Gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 haben die EU und die WEU, ausgehend von der Reihe von Maßnahmen in der genannten Erklärung, nachstehende Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit erarbeitet.

Diese Regelungen stellen eine Reihe von Maßnahmen dar, die anhand der Erfahrungen überarbeitet und ergänzt werden können. Die EU und die WEU verpflichten sich, diese Regelungen gegebenenfalls, auf jeden Fall aber binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erfahrungen und der Entwicklung ihrer Beziehungen, zu überprüfen.

II. REGELUNGEN

A. Verbesserung der Koordinierung der Konsultation und der Beschlußfassung zwischen der EU und der WEU, insbesondere in Krisensituationen

1. Sowohl die EU als auch die WEU sind davon überzeugt, daß die praktische Durchführung des Artikels 17 EUV am besten und schnellsten durch Regelungen erfolgen kann, die beide Organisationen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmungen vor allem in Krisensituationen wirksamer zu erfuellen.

2. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse in den einzelnen in der Praxis auftretenden Fällen machen die EU und die WEU umfassend von den bestehenden Praktiken und Verfahren Gebrauch und bemühen sich unter Berücksichtigung der Erfahrungen um die Ermittlung weiterer Maßnahmen der Konsultation und der Zusammenarbeit.

3. Die EU und die WEU kommen daher überein, daß der "Modus operandi" für Artikel 17 Absatz 3 und das dazugehörige Flußdiagramm, in dem die Verfahrensschritte in den beiden Organisationen und die Schnittstellen zwischen ihnen beschrieben sind (siehe Anhang I), in Fällen, in denen die EU die WEU in Anspruch nimmt, als Orientierungshilfe für den Beschlußfassungsprozeß in der EU und in der WEU herangezogen werden. Sie kommen ferner überein, daß eine solche Orientierungshilfe lediglich Modellcharakter haben und daß nicht vorausgesetzt werden kann, daß sie alle Faktoren einer gegebenen Krisensituation abdeckt; auch bleibt die Möglichkeit weiterer Verbesserungen bei den zur Anwendung kommenden Beschlußfassungsverfahren davon unberührt.

B. Gemeinsame Sitzungen der zuständigen Gremien beider Organisationen

1. Die EU und die WEU sind sich darin einig, daß die Zusammenarbeit durch gemeinsame Sitzungen verstärkt werden kann; diese betreffen folgendes:

i) Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen in Artikel 17 EUV vorgesehen ist, mit der Maßgabe, daß

a) die WEU die EU bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterstützt;

b) die EU die WEU bei der Ausarbeitung und Durchführung von Entscheidungen und Aktionen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben, gemäß Artikel 17 Absatz 3 in Anspruch nimmt;

ii) andere Bereiche, in denen sich die Interessen und Tätigkeiten der EU und der WEU überschneiden und eine Koordinierung rechtfertigen können.

2. Für die unter Buchstabe B Nummer 1 Ziffer i) dargelegten Zwecke kommen die EU und die WEU überein, die bestehende Praxis, Sitzungen einer EU/WEU-Ad-hoc-Gruppe abzuhalten, entsprechend den festgelegten Modalitäten beizubehalten.

Hierfür gelten folgende Verfahren:

- Jedes teilnehmende Land ist durch eine einzige Delegation vertreten; die Sitzordnung richtet sich nach dem Alphabet, wobei für die Ländernamen die jeweilige Landessprache gilt;

- der gemeinsame Vorsitz richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Organisation: für die EU ist dies der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretariat des Rates der EU; für die WEU das Generalsekretariat zusammen mit dem WEU-Vorsitz neben dem EU-Vorsitz;

- die Europäische Kommission sitzt den gemeinsamen Vorsitzenden gegenüber;

- die Tagesordnungen und Unterlagen für die Sitzungen werden nach den Weisungen des EU- und des WEU-Vorsitzes/der EU- und WEU-Vorsitze verteilt;

- ein Bericht über jede Sitzung wird gemeinsam vom Generalsekretariat des Rates der EU und dem Generalsekretariat der WEU ausgearbeitet und nach den Weisungen des Vorsitzes/der Vorsitze verteilt;

- im Anschluß an die Sitzungen obliegt es jedem Vorsitz, im Beschlußfassungsprozeß der jeweiligen Organisation Unterlagen vorzulegen oder Vorschläge für Beschlüsse einzubringen.

3. Bei der Bewältigung von Krisen, in denen die EU die WEU in Anspruch nimmt, oder in Fällen, in denen ihre Tätigkeiten ein Vorgehen nach Maßgabe von Buchstabe B Nummer 1 Ziffer ii) rechtfertigen, können auf eine gemeinsame Initiative der beiden Vorsitze hin gemeinsame Sitzungen von EU- und WEU-Gremien abgehalten werden.

Die Modalitäten und Verfahren, die für die gemeinsame Ad-hoc-Gruppe dargelegt sind, gelten sinngemäß, wobei sich die Teilnahme nach dem in der jeweiligen Organisation vorgesehenen Teilnehmerkreis richtet.

4. Die Zusammenarbeit wird ferner insbesondere durch folgende Maßnahmen verstärkt:

- enge Zusammenarbeit zwischen den Vorsitzen und den Verbindungsbeamten der jeweiligen Organisationen, Informationsaustausch und Koordinierung der Arbeiten;

- regelmäßige Kontakte und Sitzungen zwischen den Vorsitzen und Sekretariaten beider Organisationen;

- regelmäßige Unterrichtung durch den EU-Vorsitz in WEU-Sitzungen und durch den WEU-Vorsitz in EU-Sitzungen;

- Teilnahme von Vertretern des EU- bzw. des WEU-Vorsitzes an den entsprechenden Sitzungen und Aktivitäten der jeweils anderen Organisation;

- Teilnahme von Beamten der einen Organisation an Sitzungen der anderen Organisation gemäß den unter den Buchstaben D und G vorgesehenen Modalitäten;

- auf EU-Initiative können sich Vertreter der WEU auf Tagungen und damit verbundenen Veranstaltungen mit Drittländern der EU-Delegation anschließen, wenn Fragen mit verteidigungspolitischen Aspekten behandelt werden sollen. Kontakte der EU und der WEU mit Drittländern können gleichfalls in Erwägung gezogen werden, wenn beide Organisationen Beziehungen zu ihnen unterhalten.

C. Weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Vorsitze von WEU und EU sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen

1. Der WEU-Ministerrat hat am 12. September 1997 einen Beschluß (Anhang II) zur Harmonisierung der Abfolge der Vorsitze in der WEU mit Bezug auf die Abfolge der Vorsitze in der EU angenommen.

2. In Fällen mit Auswirkungen auf den Haushalt verpflichten sich die EU und die WEU, unter anderem unter Nutzung der im Modus operandi und unter Buchstabe E genannten Möglichkeiten Informationen auszutauschen, um insbesondere sicherzustellen, daß die Organe der EU so umfassend und so frühzeitig wie möglich über alle entsprechenden Haushaltsansätze verfügen und die EU so rasche Mittelzuweisungsbeschlüsse fassen kann.

D. Enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des Generalsekretariats der WEU und des Generalsekretariats des Rates der EU

Nach Maßgabe der Bestimmungen in Anhang III koordinieren das Generalsekretariat des Rates der EU und das Generalsekretariat der WEU ihre Arbeiten und arbeiten zusammen; dabei geht es um den Informationsaustausch, den Austausch schriftlicher Unterlagen, die Teilnahme an den Sitzungen des jeweils anderen Organs, die Abstimmung der Sitzungen, die Sitzordnungen und den Austausch und die Abordnung von Personal.

E. Regelungen, die es den zuständigen Gremien der EU einschließlich der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den militärischen Stab und das Satellitenzentrum der WEU sowie deren Institut für Sicherheitsstudien zurückzugreifen

1. Die Gremien des Rates der EU können im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit Artikel 17 EUV um Informationen, Rat oder andere Dienste seitens der WEU ersuchen. Solche Ersuchen werden vom EU-Ratsvorsitz oder vom Sekretariat in dessen Namen dem Ständigen Rat der WEU übermittelt, der dann rechtzeitig die besonderen oder allgemeinen Weisungen erteilt.

2. Der militärische Stab der WEU nimmt an gemeinsamen Sitzungen der EU und der WEU teil und leistet Beiträge dazu. Die vom militärischen Stab ausgearbeiteten Dokumente können vorbehaltlich der üblichen Modalitäten in den Informationsaustausch zwischen den beiden Organisationen einbezogen werden. Der militärische Stab nimmt an dem EU/WEU-Austausch teil, der für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Beschlüssen nach Artikel 17 Absatz 3 EUV erforderlich ist.

Der militärische Stab veranstaltet für Vertreter der EU regelmäßig Briefings zu einschlägigen Aspekten der Verfahren, Pläne und Aktivitäten der WEU, empfängt auf eigene Initiative oder auf Initiative von Vertretern der EU Besuche derselben, auch im Lagezentrum, und trifft zusammen mit EU-Beamten weitere Vorkehrungen, um die Bereitschaft für ein Tätigwerden zu fördern und die Zusammenarbeit vor allem im operativen Bereich zu erleichtern.

3. Das WEU-Satellitenzentrum stellt der EU entsprechend den vom WEU-Rat erteilten Weisungen und vorgegebenen Prioritäten Geräte zur Bildauswertung bereit. Die WEU und die EU arbeiten weiter an einer Reihe von Möglichkeiten für einen weiteren Ausbau ihrer Beziehungen in diesem Bereich, insbesondere der Möglichkeit, den von der EU unterbreiteten Aufgaben die gleiche Priorität einzuräumen wie denen des WEU-Rates.

4. Hauptaufgabe des am 1. Juli 1990 als Unterorgan der WEU geschaffenen WEU-Instituts für Sicherheitsstudien ist die Förderung der Entwicklung einer europäischen Sicherheitsidentität. Mit dem Institut wird der EU ein zusätzliches Hilfsmittel an die Hand gegeben. Im Rahmen der Tätigkeiten des Instituts in den Bereichen Analyse, Forschung, Diskussion und Zusammenarbeit mit anderen einzelstaatlichen und internationalen Einrichtungen können die Themen aufgegriffen werden, die die EU als von besonderem Interesse für ihre Arbeiten betrachtet. Das Institut wird zu seinen Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich des Sommerkurses, der 1999 auf einen Beschluß des WEU-Rates betreffend die schrittweise Umwandlung des Instituts in eine europäische Akademie für Sicherheit und Verteidigung versuchsweise veranstaltet wird, systematisch Vertreter der EU einladen.

5. Der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die von ihm benannten Mitarbeiter, einschließlich die der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit, die in der Erklärung Nr. 6 zum Vertrag von Amsterdam vorgesehen ist, haben im Rahmen der Ausübung ihrer Funktionen Zugang zu dem gesamten vorstehend beschriebenen WEU-Instrumentarium.

Darüber hinaus kann der Hohe Vertreter im Rahmen der hier beschriebenen allgemeinen Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen WEU und EU den Generalsekretär der WEU ersuchen, WEU-Mitarbeiter zu benennen, die sich an Task Forces beteiligen, welche zur Behandlung besonderer politischer Fragen eingesetzt werden.

F. Etwaige Zusammenarbeit im Rüstungsbereich

1. Nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik in einer von den Mitgliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.

2. Unter den Maßnahmen, die vorangebracht werden könnten, nennt die WEU-Erklärung vom 22. Juli 1997 auch, soweit angebracht, die Zusammenarbeit der EU und der WEU im Rüstungsbereich im Rahmen der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als europäischer Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammenhang mit der Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europäischen Rüstungsagentur.

3. Die EU und die WEU nehmen Kenntnis von den zwischen der EU und der WEAG vereinbarten Regelungen. Zur Verstärkung der Transparenz und der Wirksamkeit der Koordinierung der Arbeiten in der EU und der WEAG ist in diesen Regelungen vorgesehen, daß ein informeller Informationsaustausch auf einer regelmäßigeren Basis stattfindet, ohne daß dieser dadurch seinen informellen Charakter verliert; dies erfolgt unter anderem durch

- Anerkennung des WEAG-Vorsitzes und des EU-Vorsitzes (des Vorsitzes der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" oder von dessen Vertreter) und der Europäischen Kommission (entsprechend den jeweiligen Zuständigkeiten) als Kontaktstellen und Hauptkommunikationskanäle, die unterstützt werden durch Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates der EU und dem Rüstungssekretariat der WEAG;

- regelmäßige Unterrichtung über die laufenden Arbeiten von beiderseitigem Interesse

- der WEAG-Panels durch den EU-Vorsitz und die Europäische Kommission (entsprechend deren jeweiligen Zuständigkeiten) unter Einschaltung des Vorsitzenden der nationalen Rüstungsdirektoren,

- der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" durch den WEAG-Vorsitz, der nötigenfalls von den einschlägigen WEAG-Panels unterstützt wird;

- einen regelmäßigen Informationsaustausch über laufende Tätigkeiten im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" und der WEAG, unterstützt durch einen Austausch relevanter Arbeitsunterlagen und durch Treffen von EU-Vorsitz/Europäischer Kommission (entsprechend deren jeweiligen Zuständigkeiten) und WEAG-Vorsitz. Die Dokumente, die in diesem Rahmen ausgetauscht werden, werden gemäß den einschlägigen Geheimhaltungsverfahren der EU und der WEAG behandelt;

- informelle gemeinsame Sitzungen zu relevanten Themen, jeweils nach Vereinbarung der Ad-hoc-Gruppe "Europäische Rüstungspolitik" und der WEAG;

- jede weitere Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der EU und der WEAG, die gegebenenfalls zum Ausbau der europäischen Rüstungszusammenarbeit beschlossen wird.

4. Bei den Arbeiten der EU und der WEU zu den verteidigungspolitischen Aspekten können gegebenenfalls auch rüstungsspezifische Fragen behandelt werden.

G. Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

1. Gemäß den Bestimmungen des EUV wird die Europäische Kommission an den Arbeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) uneingeschränkt beteiligt. In Anhang IV werden die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der WEU und der Kommission unter anderem für den Informationsaustausch, den Austausch von schriftlichen Unterlagen, die wechselseitige Teilnahme an Sitzungen, die Sitzordnung und den Austausch von Personal festgelegt.

2. Die EU und die WEU stellen fest, daß zwischen der Europäischen Kommission und der WEU ein Finanzierungsrahmenabkommen ausgearbeitet wird, um die praktische und rasche Umsetzung von EU-Beschlüssen und -Maßnahmen, die WEU-Tätigkeiten nach Artikel 17 beinhalten und aus den einschlägigen Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden, zu erleichtern.

3. Die EU und die WEU nehmen zur Kenntnis, daß in Fällen, in denen sich Maßnahmen der Gemeinschaft und Tätigkeiten der WEU gegenseitig ergänzen, ein Austausch und eine wechselseitige Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der WEU stattfinden können.

H. Geheimhaltungsregelungen

1. Der Generalsekretär des Rates der EU und der Generalsekretär der WEU haben einen Schriftwechsel über die Geheimhaltungsregeln für die Behandlung der von der jeweils anderen Organisation übermittelten Verschlußsachen geführt (siehe Anhang V). Dieser Schriftwechsel sieht den ungehinderten Informationsaustausch zwischen den Sekretariaten vor, der für das reibungslose Funktionieren der Beziehungen EU/WEU im Rahmen des EUV erforderlich ist.

2. Der Präsident der Europäischen Kommission und der Generalsekretär der WEU haben einen Schriftwechsel über die Geheimhaltungsregeln für die Behandlung der ausgetauschten Verschlußsachen geführt (siehe Anhang VI). Dieser Schriftwechsel sieht den ungehinderten Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission und dem Generalsekretariat der WEU vor, der für das reibungslose Funktionieren der Beziehungen EU/WEU im Rahmen des EUV erforderlich ist.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten unbeschadet anderer Formen des offiziellen Informationsaustauschs zwischen den beiden Organisationen, der zur Umsetzung des EUV erforderlich sein kann oder von den einschlägigen Gremien der beiden Organisationen gegebenenfalls für notwendig erachtet wird.

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

MODUS OPERANDI FÜR ARTIKEL 17 ABSATZ 3 EUV

ABSCHNITT A

1. In der sich abzeichnenden Europäischen Sicherheitsarchitektur werden häufig mehrere Organisationen am Krisenmanagement beteiligt sein, insbesondere die EU, die WEU, die NATO, die OSZE und die Vereinten Nationen (VN). Die institutionelle Beziehung zwischen der EU und der WEU, die mit dem EUV geschaffen und mit dem Vertrag von Amsterdam ausgebaut wurde, und die Verstärkung der institutionellen Zusammenarbeit zwischen der WEU und der NATO ermöglichen ein umfassendes europäisches Vorgehen beim Krisenmanagement:

- Der Vertrag von Amsterdam umfaßt die Petersberg-Aufgaben und legt fest, daß sich die Richtlinienkompetenz des Europäischen Rates auch auf Angelegenheiten mit verteidigungspolitischen Bezügen erstreckt und daß er die Richtlinienkompetenz auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten hat, für welche die EU die WEU in Anspruch nimmt; ferner sieht der Vertrag engere institutionelle Beziehungen zwischen der EU und der WEU vor; die WEU eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberg-Aufgaben und unterstützt die EU bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

- Der Aufbau einer europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der NATO, der durch den in Madrid gefaßten Beschluß(1) bestätigt wurde, schafft die Möglichkeit, daß im Rahmen dieser Kapazität auch die Einrichtungen und Kapazitäten der Atlantischen Allianz genutzt werden können. Die WEU wird ihre operativen Verbindungen mit der NATO weiter ausbauen.

- Die WEU wird weitere Maßnahmen ergreifen, um ihre operativen Kapazitäten im Hinblick auf den ersten und den zweiten Gedankenstrich und auf die Durchführung autonomer Einsätze auszubauen.

2. Diese Vereinbarungen stellen eine Anwendung des Konzepts sich gegenseitig verstärkender, zusammenwachsender Organisationen dar. Ihre Effizienz hängt allerdings von einer verbesserten Koordinierung der Konsultations- und Entscheidungsprozesse der betreffenden Organisationen ab. Während die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der WEU und der NATO bei Einsätzen unter WEU-Leitung, bei denen NATO-Einrichtungen und -Kapazitäten in Anspruch genommen werden, gegenwärtig in der WEU und der NATO erörtert werden, haben Sachverständige der EU und der WEU unter Berücksichtigung der in Amsterdam vereinbarten Änderungen der EU/WEU-Beziehungen gemeinsam das beigefügte Flußdiagramm erarbeitet; dieses illustriert im Hinblick auf Krisensituationen, in denen die EU die WEU in Anspruch nimmt, um Beschlüsse und Aktionen der EU mit verteidigungspolitischen Bezügen auszuarbeiten und umzusetzen (insbesondere betreffend die Petersberg-Aufgaben), in beispielhafter Form den Ablauf der Entscheidungsprozesse in der EU und der WEU und ihre Schnittstellen. Es bestand allgemeines Einvernehmen darüber, daß es zweckmäßig ist, dieses Flußdiagramm in einem zweiten Arbeitsschritt mit den Flußdiagrammen zu verschmelzen, die in der WEU und der NATO betreffend ihre Zusammenarbeit bei Einsätzen unter WEU-Leitung unter Inanspruchnahme von NATO-Einrichtungen erarbeitet werden.

ABSCHNITT B

Die Beratungen über das Flußdiagramm führten zu nachstehenden Ergebnissen.

Allgemeines

1. Angesichts der spezifischen Merkmale jeder Krisensituation und der Notwendigkeit, ein sehr rasches Eingreifen zu erleichtern, erscheint es schwierig, ein Standardverfahren für die Verzahnung der Entscheidungsprozesse der beiden Organisationen einzurichten.

2. Das beigefügte Flußdiagramm enthält ein Modell für das Zusammenwirken von EU und WEU beim Krisenmanagement nach Artikel 17 Absatz 3. Das Flußdiagramm sollte als bildhaftes Beispiel betrachtet werden und als Orientierung für die Einrichtung der Schnittstellen zwischen der EU und der WEU in einer spezifischen Krisensituation dienen.

3. Die EU verfügt über eine Reihe von Politiken und Instrumenten, um den verschiedenen Aspekten des Krisenmanagements gerecht zu werden. Während der gesamten Operation des Krisenmanagements nach Artikel 17 Absatz 3 ist die EU für den gesamtpolitischen Rahmen verantwortlich. Diese Gesamtverantwortung wird durch den Vertrag von Amsterdam noch verstärkt und sollte gegebenenfalls in die Vereinbarungen über eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen in Krisensituationen einfließen.

4. Die EU/WEU-Zusammenarbeit beim Krisenmanagement nach Artikel 17 Absatz 3 erfordert den Austausch vertraulicher Informationen, woraus sich wiederum das Erfordernis ergibt, daß die entsprechenden Sicherheitsanforderungen beider Organisationen erfuellt werden. Die Sicherheitsvereinbarungen zwischen den Generalsekretären der beiden Organisationen werden die Zusammenarbeit zwischen der EU und der WEU nach Artikel 17 Absatz 3 erheblich erleichtern.

5. Es wurde als wichtig erachtet, die jeweilige Rolle der EU und der WEU bei zivil-militärischen Aufgaben festzulegen.

Phase 1: Entstehen einer Krisensituation und Beurteilung der Krise

6. Bevor eine Krisensituation entsteht, können die EU und die WEU die verschiedenen Aspekte der Situation selbständig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten prüfen. Angesichts des breiteren Maßnahmenspektrums, das der EU zur Verfügung steht, ist es wahrscheinlich, daß die umfassendere Lagebeurteilung und erforderlichenfalls die Entwicklung eines umfassenden Ansatzes zur Bewältigung der aufkommenden Krise in der EU stattfinden werden. Die EU wird dabei die WEU in Anspruch nehmen, um deren politisch-militärischen Sachverstand und deren militärische Mittel für die Beobachtung und die Beurteilung der Lage sowie für die Entwicklung der militärischen Elemente eines umfassenden europäischen Ansatzes für die Krise nutzbar zu machen.

7. Der WEU-Rat kann ebenfalls die Initiative ergreifen und den Rat der EU mit einer Krisensituation befassen und der EU Beurteilungen und Maßnahmenoptionen anbieten, sofern ihr eigener Zuständigkeitsbereich betroffen ist.

8. Die Beteiligung von WEU-Ländern an der Vorbereitung, Planung und Durchführung von WEU-Einsätzen ist in den entsprechenden WEU-Dokumenten geregelt.

9. Bei der Schaffung der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit für die GASP sollten zusätzlich zu den vorhandenen Kontaktstellen zwischen den Sekretariaten Verbindungen zum Planungsstab und zum Lagezentrum der WEU vorgesehen werden, um die Zusammenarbeit der beiden Organisationen insbesondere in der Frühphase einer Krisensituation zu erleichtern.

10. Wurden die Räte der EU und der WEU mit einer Krisensituation befaßt, sollten geeignete Mechanismen für Kontakte zwischen der EU und der WEU in Gang gesetzt werden, um die gemeinsame Lagebeurteilung zu erleichtern. In den meisten Fällen wird es üblich und nützlich sein, wenn die WEU in diese gemeinsamen Beurteilungen ihre eigene militärische Beurteilung der Lage einbringt, insbesondere unter Berücksichtigung der Durchführbarkeit eines Einsatzes im Hinblick auf die Mittel und die Kosten. Die EU wird ihre Gesamtbeurteilung einer Krise beisteuern. Diese Mechanismen könnten gemeinsame Sitzungen auf Arbeitsgruppenebene oder erforderlichenfalls auf höherer Ebene umfassen oder auch die Einsetzung einer Ad-hoc-Gruppe, die sich aus Vertretern beider Organisationen zusammensetzt. Ad-hoc-Sitzungen könnten auf Initiative der Vorsitze einberufen werden. Jeder Vorsitz könnte Vorschläge unterbreiten, welche Arbeitsgruppe für diesen Prozeß zuständig sein sollte. Vorbehaltlich weiterer institutioneller Bestimmungen innerhalb der beiden Organisationen dürften die geeignetsten Gruppen gegenwärtig die Politisch-Militärische Gruppe der WEU und die betreffenden regionalen Gruppen und/oder die Sicherheitsgruppe der EU sein.

Phase 2: Beschluß über Maßnahmen und Entwicklung des Einsatzplans

11. Auf Antrag der EU übermittelt die WEU der EU gegebenenfalls ihre Schlußfolgerungen betreffend die Durchführbarkeit und die möglichen Optionen für einen Einsatz. Das Politische Komitee und der Ausschuß der Ständigen Vertreter bereiten den Beschluß des Rates der EU vor. In dieser Phase könnten gemeinsame Tagungen mit dem Ständigen WEU-Rat besonders nützlich sein. Der Europäische Rat kann angerufen werden und beschließen, Leitlinien aufzustellen, um ein kohärentes Vorgehen der EU und der WEU bei der Bewältigung der Krise zu gewährleisten. Die zuständigen Gremien beider Organisationen werden in Einklang mit den aufgestellten Leitlinien handeln. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" der EU erläßt den Beschluß; der WEU-Rat nimmt daraufhin unter Berücksichtigung der entsprechenden militärischen Überlegungen die notwendigen Beschlüsse an.

12. Im Hinblick auf die Genauigkeit eines Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 ist festzustellen, daß die Ziele aus dem Wortlaut des Beschlusses genau hervorgehen müssen, ohne daß dabei notwendigerweise gleichzeitig die Modalitäten der Durchführung des Militäreinsatzes der WEU festgelegt würden. Durch vorherige Vorbereitung und Kontakte zwischen der EU und der WEU wird ein Hoechstmaß an Genauigkeit angestrebt, das in der Folge den Dialog zwischen den beiden Organisationen über die Bedingungen der Durchführung und des Abschlusses der Aktion erleichtern wird. Eine genaue Beschreibung der Ziele des Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 wird auch die Abwicklung des Einsatzes erleichtern.

13. Im Hinblick auf die Einsatzdauer wurde vereinbart, daß der EU-Beschluß eine Überprüfungsklausel beinhalten und gegebenenfalls, unter gebührender Berücksichtigung der militärischen und operativen Beurteilung durch die WEU und der Notwendigkeit der Beibehaltung eines pragmatischen und flexiblen Ansatzes für die WEU-Aktion, ein Zieldatum für die Beendigung des Einsatzes vorsehen kann.

14. Weitere praktische Vorkehrungen für die Zusammenarbeit der beiden Organisationen nach Artikel 17 Absatz 3 können allgemein oder von Fall zu Fall vereinbart werden. Vorkehrungen für einen spezifischen Einsatz können vor oder nach der Annahme des Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 vereinbart werden. Erforderlichenfalls werden gemeinsame Arbeitsweisen, die in der ersten Phase eingeführt wurden, in der zweiten Phase angepaßt werden müssen.

15. Beide Organisationen müssen möglichst weitgehende Klarheit über die benannten gemeinsamen "Kontaktstellen" schaffen. Die bestehenden Vorkehrungen (Beziehungen zwischen den Vorsitzen, den Sekretariaten und der Europäischen Kommission) werden von erheblicher Relevanz sein und sollten bei einer Krise ausgiebig genutzt werden. Außerdem wäre es zweckmäßig, für jeden Einzelfall Ad-hoc-Kontaktstellen zu benennen, damit unter gebührender Berücksichtigung der Regeln für die externe Vertretung und den internen Entscheidungsprozeß jeder Organisation ein breites Spektrum von Interventionsmöglichkeiten auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 3 zur Verfügung steht. In diese Kontakte könnten das WEU-Sekretariat, der WEU-Planungsstab, die Strategieplanungs- und Frühwarneinheit der GASP und, je nach Art des Einsatzes, die Europäische Kommission einbezogen werden. Diese Vorkehrungen werden gewährleisten, daß die Gesprächspartner ermächtigt sind, als Schnittstelle zwischen der EU und der WEU zu handeln.

Phase 3: Durchführung, Überwachung und Beendigung des Einsatzes

16. Es wurde auf die Notwendigkeit eines umfassenden Informationsaustauschs und einer eingehenden Konsultation zwischen der EU und der WEU vom Beginn bis zum Ende der Durchführungsphase hingewiesen. Die entsprechenden Modalitäten müssen in den praktischen Vereinbarungen zwischen den beiden Organisationen geregelt werden, wie bereits für Phase 2 ausgeführt. In den Vereinbarungen könnte insbesondere eine Koordinierungsebene sowohl in Brüssel (erforderlichenfalls z. B. in der Ad-hoc-Gruppe) als auch vor Ort vorgesehen werden. Abhängig von der Art des Einsatzes kann ein Hauptquartier erforderlich sein, das geeignet ist, für den Beitrag und die Präsenz der beiden Organisationen, insbesondere im Fall humanitärer oder nichtmilitärischer Einsätze, zu sorgen. In anderen Fällen kann in Betracht gezogen werden, einen Vertreter der EU für das Streitkräfte-Hauptquartier abzustellen, der beispielsweise mit Verbindungsaufgaben und/oder spezifischen Aufgaben betraut ist. Für den Erfolg des Einsatzes ist es allerdings wesentlich, daß die Zuständigkeiten klar verteilt sind und daß eine einheitliche Führung gewahrt bleibt. Insbesondere ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß der Einsatzleiter einer einheitlichen Führungshierarchie bis hin zum WEU-Rat untersteht.

17. Größere Veränderungen im gesamtpolitischen Kontext, auf den sich der Beschluß nach Artikel 17 Absatz 3 bezieht, würden normalerweise einen erneuten Beschluß des Rates der EU erfordern ebenso wie weitere Beschlüsse seitens der WEU.

18. Der institutionelle Rahmen (EU/WEU) für einen Einsatz, der zur Umsetzung eines EU-Beschlusses nach Artikel 17 Absatz 3 durchgeführt wird, kann nur so lange aufrecht erhalten werden, wie die EU eine solche Aktion für notwendig erachtet und die WEU dafür in Anspruch nimmt; die Durchführung des Militäreinsatzes sollte nur so lange aufrechterhalten werden, wie die WEU ihn für militärisch machbar hält.

Beratungen über die Beendigung des Einsatzes entweder als Teil eines vorgefaßten Plans oder als Reaktion auf neue Umstände können auf Initiative einer der beiden Organisationen aufgenommen werden und sollten mit Konsultationen zwischen der EU und der WEU (erforderlichenfalls auch in gemeinsamen Sitzungen) einhergehen, die zu einer gemeinsamen Auffassung über die wesentlichen Gesichtspunkte und die Bedingungen einer Beendigung führen.

Während es Sache des Rates der EU ist, zu beschließen, die Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 17 Absatz 3 zu beenden, muß die WEU im Gefolge des Rates der EU über die Ausstiegsstrategie für den betreffenden Militäreinsatz und deren Durchführung befinden.

(1) Erklärung über Euro-Atlantische Sicherheit und Zusammenarbeit der Staats- und Regierungschefs, die an der Tagung des Nordatlantikrates vom 8. Juli 1997 in Madrid teilgenommen haben.

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ANHANG II

BESCHLUSS DES RATES DER WEU VOM 12. SEPTEMBER 1997 ZUR HARMONISIERUNG DER ABFOLGE DER VORSITZE DER WESTEUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN UNION

DER RAT -

unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerrates der WEU vom 22. Juli 1997, insbesondere den Beschluß, in die Reihe von Maßnahmen, die gemäß dem Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags von Amsterdam bereits jetzt getroffen werden können, auch die Frage der weitestmöglichen Harmonisierung der Abfolge der Vorsitze der WEU und der EU einzubeziehen,

nach Kenntnisnahme von dem Vorschlag des deutschen Vorsitzes in Dokument C(97) 177 -

BESCHLIESST:

1. Hat eine Hohe Vertragspartei des geänderten Brüsseler Vertrags den Vorsitz in der EU inne, so nimmt diese Partei auch den Vorsitz in der WEU wahr.

2. In allen anderen Fällen wird der Vorsitz in der WEU von einer Hohen Vertragspartei des geänderten Brüsseler Vertrags gemäß der gegenwärtigen Abfolge der Vorsitze in der WEU (wie in der beigefügten Tabelle wiedergegeben) wahrgenommen. Bei der Anwendung dieser Abfolge bleiben aufgrund von Nummer 1 wahrgenommene WEU-Vorsitze unberücksichtigt.

3. Die neue Abfolge der Vorsitze wird ab 1. Januar 1999 angewandt.

Abfolge der EU- und der WEU-Vorsitze gemäß dem Beschluß des Rates der WEU

1998-2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM GENERALSEKRETARIAT DER WEU UND DEM GENERALSEKRETARIAT DES RATES DER EU

1. Informationsaustausch

Der Informationsaustausch findet statt in bezug auf Entwicklungen in der GASP, insbesondere in bezug auf Bereiche, in denen die WEU ersucht werden könnte, Entscheidungen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen; ferner in bezug auf Bereiche, in denen die EU und die WEU ergänzende oder ähnliche Aktivitäten durchführen, sowie in bezug auf andere einschlägige Aktivitäten der WEU, einschließlich der Weiterentwicklung der Planung, wenn Maßnahmen in Bereichen durchzuführen sind, in denen die EU um solche Maßnahmen ersuchen könnte.

Die beauftragten Ansprechpartner in den beiden Sekretariaten werden den täglichen Informationsaustausch zwischen den beiden Organisationen weiterhin erleichtern.

Regelmäßige Sitzungen finden auf der Ebene hoher Beamter zumindest einmal je Vierteljahr statt. Jedes Sekretariat verteilt hierüber in seiner Organisation einen alle behandelten Punkte nennenden Kurzbericht.

2. Austausch schriftlicher Unterlagen

Der Austausch schriftlicher Unterlagen, einschließlich Verschlußsachen, umfaßt sowohl Dokumente als auch COREU/WEUCOM-Mitteilungen. Die praktischen Regelungen für einen systematischen Austausch über Themen von gemeinsamem Interesse für die beiden Organisationen sind festgelegt worden.

2.1. Auszutauschende Unterlagen

Der Austausch schriftlicher Unterlagen umfaßt sowohl einschlägige Dokumente als auch COREU/WEUCOM-Mitteilungen. Unbeschadet besonderer Situationen, die nicht in die Zuständigkeit der nachstehend genannten Gruppen fallen und für die besondere Vorkehrungen zu treffen sein werden, findet der systematische Austausch schriftlicher Unterlagen auf der Grundlage der Listen unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 statt.

2.1.1. WEU-Sekretariat

Das WEU-Sekretariat erhält systematisch Mitteilungen über die schriftlichen Unterlagen (bei GASP-Fragen) folgender Gremien oder Gruppen:

EU-Gremien:

- Europäischer Rat,

- Rat,

- Ausschuß der Ständigen Vertreter (soweit für die Tätigkeiten der WEU relevant),

- Politisches Komitee.

Arbeitsgruppen:

- Gruppe "Sicherheit",

- Gruppe "Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle",

- Gruppe "Nichtverbreitung" (chemische und biologische Waffen sowie Kernwaffen),

- Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen",

- Gruppe "Vereinte Nationen",

- Gruppe "KSZE",

- Gruppe "Westbalkan",

- Gruppe "Mitteleuropa",

- Gruppe "Osteuropa und Mittelasien",

- Gruppe "Naher Osten/Golf",

- Gruppe "Maschrik/Maghreb" sowie Ad-hoc-Gruppe "Friedensprozeß im Nahen Osten",

- Gruppe "Afrika",

- Gruppe "Asien/Ozeanien",

- Gruppe "Konsulatsangelegenheiten",

- Gruppe "GASP-Referenten".

Politischer Dialog:

- Treffen mit den Drittländern, mit denen auch die WEU regelmäßig Treffen abhält.

2.1.2. Generalsekretariat des Rates der EU

Das Generalsekretariat des Rates der EU erhält systematisch Mitteilungen über die schriftlichen Unterlagen betreffend die Tätigkeiten der nachstehend genannten WEU-Gremien oder -Gruppen:

- Rat (Ministerrat und Ständiger Rat),

- Sonderarbeitsgruppe,

- Arbeitsgruppe des Rates,

- politisch-militärische Gruppe,

- Gruppe "Mittelmeer",

- Gruppe "Weltraum",

- jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf Entscheidungen des Rates der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt;

- jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist;

- Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant).

(Bezüglich der Zusammenarbeit im Rüstungsbereich siehe die Regelungen unter Buchstabe F.)

2.2. Verfahrens- und praktische Regelungen

Der Austausch schriftlicher Unterlagen wird derzeit von den beauftragten Ansprechpartnern manuell bewältigt. Zwischen den zuständigen Beamten der beiden Sekretariate laufen bereits Gespräche über die technischen Aspekte des Austauschs schriftlicher Unterlagen, einschließlich der Optionen für elektronische Übermittlungen. Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung wird unter gebührender Berücksichtigung des Kosten- und des Geheimhaltungsaspekts weiterverfolgt.

Die Vertreter der beiden Sekretariate werden Zugang zu den Mitteilungen haben, die in den von ihnen besuchten Sitzungen bzw. Sitzungsabschnitten verteilt oder erörtert werden.

2.3. Aktualisierung und Erweiterung der Liste

Die beiden Sekretariate überprüfen regelmäßig die Liste der EU- bzw. WEU-Gremien/Gruppen, die vom Informationsaustausch erfaßt werden, und werden erforderlichenfalls gemeinsame/abgestimmte Vorschläge für die Aktualisierung und Erweiterung dieser Liste in die Beschlußfassungsverfahren ihrer jeweiligen Organisation einbringen.

3. Wechselseitige Teilnahme an den Sitzungen von Gremien der WEU sowie des Rates der EU

Die wechselseitige Teilnahme gilt sowohl für Sitzungen von Arbeitsgruppen als auch für die Behandlung entsprechender Punkte auf Botschafter- und Ministertagungen. Die Sitzungen, die für das Generalsekretariat des Rates der EU und das Generalsekretariat der WEU von Interesse sind, entsprechen in ihrer Art im großen und ganzen denjenigen, von denen im vorangegangenen Abschnitt über den Austausch schriftlicher Unterlagen die Rede ist.

Die wechselseitige Teilnahme erfordert auch, daß auf der jeweiligen Ebene der betreffenden Organisation das Sekretariat unterrichtet wird und der Vorsitz zustimmt. Hauptsächlich die beiden Sekretariate und die beiden Vorsitze werden im Einzelfall wirksame Vorkehrungen für die wechselseitige Teilnahme sicherzustellen haben. Es wurde vereinbart, daß die wechselseitige Teilnahme der beiden Sekretariate für die nachstehenden Gremien bzw. Gruppen der jeweiligen Organisation gestattet wird.

3.1. Generalsekretariat der WEU

Unbeschadet der Teilnahme an anderen Arbeitsgruppen, wenn die WEU unmittelbar betreffende Fragen erörtert werden, kann das Generalsekretariat der WEU entsprechend dem unter Nummer 3 dargelegten Konzept an Sitzungen oder Sitzungsabschnitten der folgenden Gremien/Gruppen der EU, die für die wechselseitige Teilnahme als besonders geeignet angesehen wurden, teilnehmen:

EU-Gremien:

- Rat,

- Ausschuß der Ständigen Vertreter (für die Tätigkeit der WEU relevante GASP-Punkte),

- Politisches Komitee.

Arbeitsgruppen:

- Gruppe "Sicherheit",

- Gruppe "Globale Abrüstung und Rüstungskontrolle",

- Gruppe "Nichtverbreitung" (chemische und biologische Waffen sowie Kernwaffen),

- Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen",

- Gruppe "Vereinte Nationen",

- Gruppe "OSZE",

- Gruppe "Westbalkan",

- jede sonstige regionale Gruppe gemäß Nummer 2.1.1 (soweit für die Arbeit der WEU relevant),

- Gruppe "Konsulatsangelegenheiten",

- Gruppe "GASP-Referenten".

Die EU gestattet die volle Nutzung der Möglichkeiten für die Teilnahme höherer Vertreter des WEU-Sitzes an ähnlich relevanten Abschnitten von EU-Sitzungen im GASP-Rahmen unterhalb der Ratsebene. Die Modalitäten sollten die Möglichkeit der Teilnahme an den Diskussionen erforderlichenfalls auf der Basis der Gegenseitigkeit vorsehen.

3.2. Generalsekretariat des Rates der EU

Wenn die EU unmittelbar betreffende Fragen erörtert werden, kann das Generalsekretariat des Rates der EU unbeschadet der Teilnahme an anderen Arbeitsgruppen entsprechend dem unter Nummer 3 dargelegten Konzept an Sitzungen oder Sitzungsabschnitten der folgenden WEU-Gremien/Gruppen, die für die wechselseitige Teilnahme als besonders geeignet angesehen wurden, teilnehmen:

- Rat (Ministerrat und Ständiger Rat),

- Sonderarbeitsgruppe,

- Arbeitsgruppe des Rates,

- politisch-militärische Gruppe,

- Mittelmeer-Gruppe,

- Weltraum-Gruppe,

- jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf Entscheidungen des Rates der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt,

- jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist,

- Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant).

(Siehe Regelungen unter Buchstabe F bezüglich der Teilnahme im Rüstungsbereich.)

4. Sitzordnung

In den Sitzungen der jeweils anderen Organisation schließen sich die Vertreter des Generalsekretariats des Rates der EU bzw. des WEU-Generalsekretariats der Delegation des Landes an, das in ihrer Organisation den Vorsitz innehat.

Diese Vertreter können aufgefordert werden bzw. anbieten, Beiträge zu den Beratungen im Rahmen der Delegation des Vorsitzes zu leisten.

5. Teilnahme an Sitzungen

Erwünscht ist die Teilnahme des Generalsekretärs der WEU bzw. des Generalsekretärs des Rates der EU/Hohen Vertreters für die GASP an Tagungen der Räte auf Ministerebene, wenn es um Punkte geht, die nach dem EUV für die EU/WEU-Zusammenarbeit von Bedeutung sind.

6. Abstimmung der Sitzungstermine und -orte

Die beiden Organisationen konsultieren einander auf Vorsitz- und Sekretariatsebene, wo immer dies möglich ist, um die Orte und Zeiten der Sitzungen soweit wie möglich miteinander abzustimmen, bevor Tagungen auf Ministerebene oder Sitzungen der jeweils zuständigen Arbeitsgruppen endgültig anberaumt werden.

Die jüngst eingeführte Praxis regelmäßiger Treffen der Vorsitze und der beiden Sekretariate sowie von Treffen der neuen Vorsitze der beiden Organisationen sind für die Erreichung dieses Ziels hilfreich.

Der EU-Vorsitz und der WEU-Vorsitz begünstigen soweit möglich die Abstimmung der Sitzungstermine, wobei sie von den beiden Sekretariaten unterstützt werden.

Der EU-Vorsitz und der WEU-Vorsitz bemühen sich ferner um häufigere Koordinierungssitzungen der Vorsitze und der Sekretariate, die grundsätzlich monatlich abgehalten werden könnten und in denen u. a. die Abstimmung der WEU/EU-Sitzungen, die Briefings, die wechselseitige Teilnahme an Sitzungen und der Austausch von Dokumenten überprüft werden könnten.

7. Austausch und Abordnung von Personal

Der Austausch von Beamten im Rahmen kurzer Praktika wird weiterhin regelmäßig stattfinden, insbesondere in den Bereichen, in denen die beiden Organisationen zusammenwirken.

Die beiden Sekretariate klären die Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem vollentwickelten Personalaustausch stellen (finanzielle Aspekte, rechtliche Aspekte usw.), und berichten hierüber ihrer jeweiligen Organisation; Ziel ist dabei der frühestmögliche Beginn eines solchen Personalaustauschs.

8. Geheimhaltungsregelungen

Die beiden Sekretariate bemühen sich um die weitere Verstärkung der genannten Regelungen, die unter Berücksichtigung des Schriftwechsels zwischen dem WEU-Generalsekretär und dem Generalsekretär des Rates der EU vom 15. April 1999 (siehe Anhang V) möglich erscheint.

9. Andere Fragen

Die EU und die WEU prüfen die Einladung von Vertretern der Sekretariate der WEU und der EU zu Seminaren sowie zu anderen von ihnen abgehaltenen Ad-hoc-Veranstaltungen.

ANHANG IV

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER WEU UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Die folgenden Modalitäten sollen die Zusammenarbeit zwischen der WEU und der Europäischen Kommission sicherstellen und dabei die Rolle der Kommission in der GASP gemäß dem EUV zum Ausdruck bringen. Gegebenenfalls können sie auch auf Austauschmaßnahmen und die Zusammenarbeit der Kommission und der WEU in den Fällen Anwendung finden, in denen sich Gemeinschaftsaktionen und WEU-Aktivitäten ergänzen.

1. Regelmäßige Kontakte

Unbeschadet der Kontakte auf hoher Ebene zwischen der Europäischen Kommission auf der einen und dem Vorsitz und dem Generalsekretariat der WEU auf der anderen Seite finden regelmäßige bilaterale Sitzungen zur Förderung eines effizienten Informationsaustauschs und zur Gewährleistung geeigneter Beratungsmöglichkeiten statt. Dazu stellen die beauftragten Ansprechpartner in der Kommission und im Generalsekretariat der WEU auch weiterhin den Informationsaustausch sicher und erleichtern entsprechende Beratungen. Auf der Ebene hoher Beamter finden regelmäßig Sitzungen statt, um die Möglichkeiten und Erfordernisse für zusätzliche Koordinierungsvereinbarungen zu prüfen.

2. Informationsaustausch

Der Informationsaustausch erfolgt in bezug auf Entwicklungen in der GASP, insbesondere in bezug auf Bereiche, in denen die WEU ersucht werden könnte, Entscheidungen der EU, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen; ferner in bezug auf Bereiche, in denen die EU und die WEU ergänzende oder ähnliche Aktivitäten durchführen, sowie in bezug auf andere einschlägige Aktivitäten der WEU, einschließlich der Weiterentwicklung der Planung, wenn Maßnahmen in Bereichen durchzuführen sind, in denen die EU um solche Maßnahmen ersuchen könnte.

Die Ansprechpartner der Europäischen Kommission und des Generalsekretariats der WEU werden den täglichen Informationsaustausch weiterhin erleichtern.

3. Austausch von schriftlichen Unterlagen

Der Austausch von schriftlichen Unterlagen einschließlich Verschlußsachen umfaßt Dokumente und WEUCOM-Mitteilungen.

Das Generalsekretariat der WEU übermittelt der Europäischen Kommission die schriftlichen Unterlagen, die nach dem EUV in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Kommission fallen, und zwar insbesondere Unterlagen in bezug auf folgende WEU-Gremien/Gruppen:

- Rat (Ministerrat und Ständiger Rat),

- Sonderarbeitsgruppe,

- Arbeitsgruppe des Rates,

- politisch-militärische Gruppe,

- Weltraum-Gruppe,

- Mittelmeer-Gruppe,

- jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf ein Ersuchen der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt,

- jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist,

- Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant).

Die Europäische Kommission legt dem Generalsekretariat der WEU relevante schriftliche Unterlagen vor, insbesondere in den Fällen, in denen die WEU aufgrund von Entscheidungen der EU nach Artikel 17 EUV handelt. Zusätzlich legt die Kommission dem WEU-Sekretariat Mitteilungen und Vorschläge an den Rat, Beschlüsse, Programme, Studien und Berichte über Angelegenheiten vor, die für das WEU-Sekretariat von Interesse sind.

Der Austausch von schriftlichen Unterlagen erfolgt zwischen den beauftragten Ansprechpartnern in der GD I A und im Generalsekretariat der WEU.

Dieser Austausch von schriftlichen Unterlagen unterliegt der ständigen Überprüfung durch das Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission, die gegebenenfalls Aktualisierungen und Erweiterungen vorschlagen. Die Möglichkeiten des elektronischen Austauschs von Dokumenten werden unter gebührender Berücksichtigung des Kosten- und des Geheimhaltungsaspekts weiterverfolgt.

4. Teilnahme an Sitzungen

Die WEU nimmt davon Kenntnis, daß der Vorsitz der EU Vertreter der Europäischen Kommission in seine Delegation aufnimmt, wenn die WEU Angelegenheiten behandelt, in denen die Kommission nach dem EUV Zuständigkeiten besitzt. Für eine wechselseitige Teilnahme an Sitzungen sind folgende Gremien/Gruppen besonders relevant:

- Rat (Ministerrat und Ständiger Rat der WEU),

- Sonderarbeitsgruppe,

- Arbeitsgruppe des Rates,

- politisch-militärische Gruppe,

- Weltraum-Gruppe,

- Mittelmeer-Gruppe,

- Gruppe der Vertreter der Verteidigungsministerien (soweit für die Tätigkeiten der EU relevant),

- jede Arbeitsgruppe, die der Rat in bezug auf ein Ersuchen der EU gemäß Artikel 17 EUV einsetzt,

- jede Arbeitsgruppe, die mit humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen befaßt ist.

Die Vertreter der Kommission können aufgefordert werden bzw. anbieten, Beiträge zu den Beratungen im Rahmen der Delegation des Vorsitzes der EU zu leisten.

Die Vertreter der WEU können von der Europäischen Kommission aufgefordert werden bzw. anbieten, Beiträge zu den Beratungen in den folgenden, beispielhaft aufgeführten dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppen der Kommission zu leisten:

- ehemaliges Jugoslawien,

- Rüstungspolitik,

- Antipersonenminen,

- jede Gruppe, die im Hinblick auf ein Ersuchen gemäß Artikel 17 EUV eingesetzt wurde.

5. Geheimhaltungsaspekte

Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission streben weitere Verbesserungen der Regelungen in diesem Dokument an, die nach dem Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär der WEU und dem Präsidenten der Europäischen Kommission vom 30. April 1999 möglich sind (siehe Anhang VI).

6. Finanzielle Aspekte

Der Vorsitz und das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission streben den Abschluß eines Finanzierungsrahmenabkommens zwischen der WEU und der Kommission an, um die praktische und schnelle Durchführung von Entscheidungen und Aktionen der EU zu erleichtern, die ein Tätigwerden der WEU nach Artikel 17 EUV erfordern und aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.

7. Austausch von Personal

Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission suchen nach Möglichkeiten für gegenseitige Besuche von kurzer Dauer und für den Austausch ihres Personals. Der Vorsitz und das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission verfolgen alle Möglichkeiten für Ad-hoc-Besuche und den Ad-hoc-Austausch ihres Personals.

8. Zusammenarbeit in humanitären Angelegenheiten

Unter enger Einbeziehung des militärischen Personals vertiefen die WEU und die Europäische Kommission ihre Zusammenarbeit, um bei Entscheidungen der EU in humanitären Angelegenheiten gemäß Artikel 17 EUV eine rasche Planung und Umsetzung durch die WEU sicherzustellen.

9. Andere Fragen

Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission werden aufgefordert, zusätzliche Bereiche für engere Kontakte zu sondieren und dabei vor allem die entsprechenden Entwicklungen in der Rüstungspolitik und in der Raumfahrt zu berücksichtigen. Die Kommission und das Generalsekretariat der WEU laden die jeweiligen Vertreter grundsätzlich zu Seminaren und Ad-hoc-Veranstaltungen ein, die sie gegebenenfalls abhalten.

Diese Modalitäten unterliegen ständiger Überprüfung und können nach Maßgabe der künftigen Entwicklungen und Erfahrungen geändert werden.

ANHANG V

SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DEM GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EU UND DEM GENERALSEKRETÄR DER WEU ÜBER DIE GEHEIMHALTUNGSREGELUNGEN

Herrn José Cutileiro

Generalsekretär der Westeuropäischen Union

Rue de la Régence 4 1000 Brüssel Brüssel, den 15. April 1999

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

Wie Ihnen bekannt ist, erfordert die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die zugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der WEU und dem Generalsekretariat des Rates der EU.

Deshalb sind angemessene Geheimhaltungsregelungen notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden.

Wir sollten daher Geheimhaltungsregeln für den Austausch dieser Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten.

Ich möchte meinerseits folgendes in Erinnerung rufen und nochmals bestätigen:

a) Die praktischen Regelungen für den Austausch schriftlicher Unterlagen zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind bereits erarbeitet worden (Ratsdokument 11625/96) und werden derzeit überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.

b) Der Rat der Europäischen Union hat einen Beschluß zur offiziellen Übermittlung von Dokumenten an die Westeuropäische Union (Ratsdokument 7026/96) gefaßt.

c) Der Beschluß des Rates vom 27. April 1998 regelt das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zum Zugang zu vom Rat verwahrten Verschlußsachen.

d) Der Beschluß Nr. 24/95 des Generalsekretärs des Rates enthält die im Generalsekretariat des Rates anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlußsachen einzustufenden Informationen.

e) Ich kenne die dem Schutz der WEU-Verschlußsachen dienenden Regelungen, Maßnahmen und Verfahren in den WEU-Geheimhaltungsregelungen (RS 100).

f) Ich nehme davon Kenntnis, daß die Westeuropäische Union Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen hat.

In Anbetracht der vorgenannten Sachverhalte

- stimme ich den in der Anlage wiedergegebenen Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zu;

- sage ich zu, ihre Anwendung im Rat der Europäischen Union sicherzustellen;

- stimme ich der laufenden Überprüfung der Anwendung der vorliegenden Geheimhaltungsregelungen zu.

Falls die genannten Regelungen für das Generalsekretariat der Westeuropäischen Union annehmbar sind, schlage ich vor, daß Sie Ihre Zustimmung in einem Schreiben an mich bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Jürgen TRUMPF

Anlage

Herrn Jürgen Trumpf

Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rue de la Loi 175 1048 Brüssel Brüssel, den 15. April 1999

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 15. April 1999, in dem unter anderem folgendes festgestellt wird:

- Die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die dazugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, erfordert den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union.

- Es sind angemessene Geheimhaltungsregelungen notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden.

- Wir sollten Geheimhaltungsregeln für den Austausch dieser Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten.

Ich schließe mich diesen Feststellungen voll und ganz an.

Ich möchte meinerseits folgendes in Erinnerung rufen und nochmals bestätigen:

a) Die praktischen Regelungen für den Austausch schriftlicher Unterlagen zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sind bereits erarbeitet worden (CM(96) 22) und werden derzeit überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.

b) Der Rat der Europäischen Union hat einen Beschluß zur offiziellen Übermittlung von Dokumenten der Westeuropäischen Union an die Europäische Union gefaßt (CM(96) 24 rev.).

c) Die Geheimhaltungsregelungen der Westeuropäischen Union sind in RS 100 niedergelegt.

d) Die Westeuropäische Union hat Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen.

e) Ich kenne die dem Schutz der EU-Verschlußsachen dienenden Regelungen, Maßnahmen und Verfahren im Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 27. April 1998 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates zum Zugang zu vom Rat verwahrten Verschlußsachen sowie im Beschluß Nr. 24/95 des Generalsekretärs des Rates über die im Generalsekretariat des Rates anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz der als Verschlußsachen einzustufenden Informationen.

In Anbetracht der vorgenannten Sachverhalte

- stimme ich den in der Anlage wiedergegebenen Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zu;

- sage ich zu, ihre Anwendung innerhalb der Westeuropäischen Union sicherzustellen;

- stimme ich der laufenden Überprüfung der Anwendung der vorliegenden Geheimhaltungsregelungen zu.

Mit diesem Schreiben bestätige ich, daß die genannten Regelungen für das Generalsekretariat der Westeuropäischen Union annehmbar sind.

Mit vorzüglicher Hochachtung

José CUTILEIRO

Anlage

Anlage zu Anhang V

Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zwischen dem Generalsekretariat der WEU und dem Generalsekretariat des Rates der EU

1. Das Generalsekretariat des Rates der EU und das Generalsekretariat der WEU, im folgenden als "die Vertragsparteien" bezeichnet, werden

a) von der anderen Vertragspartei erhaltene Verschlußsachen gemäß den bei der Ursprungsvertragspartei geltenden Maßnahmen zum Schutz von Verschlußsachen schützen und sichern;

b) die von der anderen Vertragspartei gewählte Geheimhaltungsstufe hinsichtlich der von dieser Vertragspartei übermittelten Verschlußsachen wahren und die betreffenden Verschlußsachen entsprechend sichern;

c) solche Verschlußsachen nicht zu anderen als vom Urheber festgelegten und für den Verschlußsachenaustausch geltenden Zwecken verwenden;

d) solche Verschlußsachen Dritten nicht ohne Zustimmung des Urhebers mitteilen.

2. Die Generalsekretäre der Vertragsparteien

a) stellen sicher, daß die einschlägigen Vorschriften von den Vertragsparteien angewandt werden;

b) sind im Namen des jeweiligen Rates und unter dessen Zuständigkeit für die Geheimhaltungsregelungen zum Schutz ausgetauschter Verschlußsachen verantwortlich.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle ihnen unterstehenden Personen, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu Verschlußsachen benötigen oder haben können, zuvor sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt sowie ausführlich über ihre Geheimhaltungspflichten unterrichtet worden sind, bevor sie Zugang zu solchen Verschlußsachen erhalten.

4. Die Vertragsparteien leisten einander wechselseitige Unterstützung in bezug auf Geheimhaltungsfragen von gemeinsamem Interesse. Die Vertragsparteien nehmen wechselseitige Inspektionen vor, um festzustellen, ob die zum Schutz und zur Sicherung der ausgetauschten Verschlußsachen vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren eingehalten werden und wirksam sind.

5. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen zu dem Zweck, daß der betroffene Mitgliedstaat (die betroffenen Mitgliedstaaten) gegen Personen, die die Vorschriften über ausgetauschte Verschlußsachen verletzen und so die andere Vertragspartei gefährden, rechtliche Schritte einleiten kann (können).

6. Jede Vertragspartei kann den Austausch von Verschlußsachen unterbrechen, wobei sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen hat. Unmittelbar danach sollten Erörterungen mit dem Ziel geführt werden, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Verschlußsachenaustauschs zu ergreifen. Ungeachtet der Einstellung des Austauschs werden alle bereits ausgetauschten Verschlußsachen weiterhin gemäß den Geheimhaltungsbestimmungen der Ursprungsvertragspartei geschützt.

ANHANG VI

SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DEM PRÄSIDENTEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND DEM GENERALSEKRETÄR DER WEU ÜBER DIE GEHEIMHALTUNGSREGELUNGEN

An den Präsidenten der Europäischen Kommission

Herrn Jacques Santer

Rue de la Loi 200 1049 Brüssel 30. April 1999

Sehr geehrter Herr Präsident,

Wie Ihnen bekannt ist, erfordert die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die dazugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission.

Deshalb sind angemessene Geheimhaltungsregelungen notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden.

Wir sollten daher Geheimhaltungsregeln für den Austausch solcher Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich folgendes in Erinnerung rufen und auf folgendes hinweisen:

a) Die praktischen Regelungen für den Austausch von Schriftstücken zwischen dem Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission sind bereits erarbeitet worden (CM(96) 23) und werden zur Zeit überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.

b) Die Geheimhaltungsregelungen der Westeuropäischen Union sind in RS 100 niedergelegt.

c) Die Westeuropäische Union hat Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen.

Ich kenne die Regeln, Maßnahmen und Verfahren in den Beschlüssen der Europäischen Kommission C(99) 423 vom 25. Februar über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Kommission verwahrten Verschlußsachen und C(94) 3282 vom 30. November 1994 betreffend die Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden.

Ich habe zur Kenntnis genommen, daß angemessene Geheimhaltungsvorkehrungen in der Einheit A.1 der Generaldirektion I A angewandt worden sind, um den Eingang und die Aufbewahrung von Verschlußakten der WEU zu ermöglichen, und ich erkläre mich bereit, bei der Einführung vergleichbarer Geheimhaltungsvorkehrungen in anderen Kommissionsdienststellen Unterstützung zu leisten.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen

- erkläre ich mich mit den diesem Schreiben beigefügten Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen einverstanden;

- verpflichte ich mich, ihre Anwendung innerhalb der WEU sicherzustellen;

- erkläre ich micht damit einverstanden, die Umsetzung dieser Geheimhaltungsvorkehrungen fortlaufend zu überprüfen.

Für den Fall, daß die obigen Regelungen von der Europäischen Kommission akzeptiert werden können, schlage ich vor, daß Sie Ihre Zustimmung damit durch eine an mich gerichtete Note bestätigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

José CUTILEIRO

Anlage

An den Generalsekretär der Westeuropäischen Union

Herrn José Cutileiro

Rue de la Régence 4 1000 Brüssel 30. April 1999

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

Ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 30. April 1999, in dem Sie unter anderem folgendes feststellen:

- Die Zusammenarbeit zwischen der Westeuropäischen Union und der Europäischen Union, die durch den Vertrag von Maastricht und den Vertrag von Amsterdam und die dazugehörigen Erklärungen zur Westeuropäischen Union vom 10. Dezember 1991 und 22. Juli 1997 eingeführt worden ist, erfordert den Austausch schutzbedürftiger und/oder besonderer Informationen - üblicherweise als Verschlußsachen bezeichnet - zwischen dem Generalsekretariat der Westeuropäischen Union und der Europäischen Kommission.

- Angemessene Geheimhaltungsregelungen sind notwendig, um sicherzustellen, daß die Geheimhaltungsgrade und -bestimmungen der beiden Organisationen beim Umgang mit Verschlußsachen beachtet werden.

- Wir sollten daher Geheimhaltungsregeln für den Austausch solcher Verschlußsachen vereinbaren und uns zur Sicherstellung ihrer Anwendung in unserer jeweiligen Organisation verpflichten.

Ich teile diese Überlegungen in vollem Umfang.

Meinerseits möchte ich folgendes in Erinnerung rufen und folgende Texte bestätigen:

a) Die praktischen Regelungen für den Austausch schriftlicher Unterlagen zwischen der WEU und der Europäischen Kommission sind bereits erarbeitet worden (Dokument des Rates der EU 11625/96).

b) Beschluß C(99) 423 der Kommission vom 25. Februar 1999 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Europäischen Kommission verwahrten Verschlußsachen.

c) Beschluß C(94) 3282 der Kommission vom 30. November 1994 betreffend die Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden.

d) Ich kenne die zum Schutz der WEU-Verschlußsachen dienenden Regelungen, Maßnahmen und Verfahren in den WEU-Geheimhaltungsregelungen (RS 100).

e) Ich nehme davon Kenntnis, daß die Westeuropäische Union Geheimhaltungsvereinbarungen mit den WEU-Staaten und mit der Organisation des Nordatlantikvertrags getroffen hat.

Ich erkläre, daß in der Einheit A.I der Generaldirektion I A Geheimhaltungsregelungen gemäß den beigefügten Regelungen angewandt worden sind, so daß es möglich ist, Verschlußsachen der WEU zu empfangen und zu verwahren, und ich erkläre mich damit einverstanden, die Notwendigkeit einer Anwendung dieser Geheimhaltungsregelungen in anderen Kommissionsdienststellen im Auge zu behalten.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen

- erkläre ich mich mit den diesem Schreiben beigefügten Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen einverstanden;

- verpflichte ich mich, ihre Anwendung innerhalb der Europäischen Kommission sicherzustellen;

- erkläre ich mich damit einverstanden, die Implementierung dieser Geheimhaltungsvorkehrungen fortlaufend zu überprüfen.

Ich bestätige mit dieser Note, daß die vorstehenden Regelungen von der Europäischen Kommission akzeptiert werden können.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Jacques SANTER

Anlage

Anlage zu Anhang VI

Geheimhaltungsregeln für den Austausch von Verschlußsachen zwischen dem Generalsekretariat der WEU und der Europäischen Kommission

1. Das Generalsekretariat der WEU und die Europäische Kommission, im folgenden als "die Vertragsparteien" bezeichnet, werden

a) von der anderen Vertragspartei erhaltene Verschlußsachen gemäß den bei der Ursprungsvertragspartei geltenden Maßnahmen zum Schutz von Verschlußsachen schützen und sichern;

b) die von der anderen Vertragspartei gewählte Geheimhaltungsstufe hinsichtlich der von dieser Vertragspartei übermittelten Verschlußsachen wahren und die betreffenden Verschlußsachen entsprechend sichern;

c) solche Verschlußsachen nicht zu anderen als vom Urheber festgelegten und für den Verschlußsachenaustausch geltenden Zwecken verwenden;

d) solche Verschlußsachen Dritten nicht ohne Zustimmung des Urhebers mitteilen.

2. Der Generalsekretär der WEU und der Präsident der Europäischen Kommission

a) stellen sicher, daß die einschlägigen Vorschriften von den Vertragsparteien angewandt werden;

b) sind im Namen des WEU-Rates und der Europäischen Kommission unter deren Autorität für die Geheimhaltungsregelungen zum Schutz ausgetauschter Verschlußsachen verantwortlich.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle ihnen unterstehenden Personen, die in Ausübung ihrer Dienstpflichten Zugang zu Verschlußsachen benötigen oder haben können, zuvor sicherheitsüberprüft und entsprechend ermächtigt sowie ausführlich über ihre Geheimhaltungspflichten unterrichtet worden sind, bevor sie Zugang zu solchen Verschlußsachen erhalten.

4. Die Vertragsparteien leisten einander wechselseitige Unterstützung in bezug auf Geheimhaltungsfragen von gemeinsamem Interesse. Die Vertragsparteien nehmen wechselseitige Inspektionen vor, um festzustellen, ob die zum Schutz und zur Sicherung der ausgetauschten Verschlußsachen vorgesehenen Maßnahmen und Verfahren eingehalten werden und wirksam sind.

5. Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen zu dem Zweck, daß der betroffene Mitgliedstaat (die betroffenen Mitgliedstaaten) gegen Personen, die die Vorschriften über ausgetauschte Verschlußsachen verletzen und so die andere Vertragspartei gefährden, rechtliche Schritte einleiten kann (können).

6. Jede Vertragspartei kann den Austausch von Verschlußsachen unterbrechen, wobei sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich mitzuteilen hat. Unmittelbar danach sollten Erörterungen mit dem Ziel geführt werden, die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Verschlußsachenaustauschs zu ergreifen. Ungeachtet der Einstellung des Austauschs werden alle bereits ausgetauschten Verschlußsachen weiterhin gemäß den Geheimhaltungsbestimmungen der Ursprungsvertragspartei geschützt.