1999/380/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 zu einer staatlichen Beihilfe Deutschlands zugunsten der Spindelfabrik HARTHA GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 326) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 145 vom 10/06/1999 S. 0032 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 zu einer staatlichen Beihilfe Deutschlands zugunsten der Spindelfabrik HARTHA GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 326) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/380/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß diesen Artikeln eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN Mit Schreiben vom 25. November 1996 notifizierte Deutschland gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Spindelfabrik Hartha GmbH (Hartha). Die Kommission bat mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 und vom 4. März 1997 um zusätzliche Auskünfte, die mit Schreiben vom 29. Januar 1997, vom 6. März 1997 und vom 27. März 1997 erteilt wurden. Da die Beihilfen bereits vor ihrer Notifizierung zur Verfügung gestellt worden waren, wurden sie als nicht notifizierte Beihilfen unter dem Aktenzeichen NN 135/96 eingetragen. Im Juni 1997 stellte Hartha einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Am 30. Juli 1997 leitete die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ein und veröffentlichte eine Mitteilung an die Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten(1). II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE A. Beschreibung von Hartha Das Tätigkeitsfeld von Hartha ist die Herstellung verschiedener Arten von Spindeln, Baumwollpflueckspindeln, Unterwalzen und Doffing-Systemen sowie die Modernisierung von Ringspinnmaschinen und Flyern. Mit Kaufvertrag vom 6. November 1992 wurde Hartha an die Frocatec Elektronik & Konstruktion Beteiligungsgesellschaft mbH (Frocatec) veräußert. Die Anteile von Frocatec halten vier Personen, sie hat 6 Beschäftigte. Frocatec ist ein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2). Sämtliche im Rahmen der Privatisierung gewährten Beihilfen in Höhe von insgesamt 14,942 Mio. DEM waren von der Treuhandregelung abgedeckt und lagen innerhalb der Grenzen dieser Regelung. Das Unternehmen hat die Zahl der Beschäftigten zwischen 1989 und 1996 von 675 auf 173 verringert. Im Jahre 1995 hatte es einen Umsatz von 18 Mio. DEM. Es war ein KMU im Sinne der genannten Empfehlung. B. Beschreibung der Umstrukturierung Im Zeitraum 1992 bis 1994 entwickelte sich Hartha aus einer schwachen Position zu einem etablierten Unternehmen. Im Geschäftsjahr 1995 wurde die Lage jedoch wieder problematisch(3). Das Unternehmen war mehrfach gezwungen, die Herstellung von Baumwollpflueckspindeln zu unterbrechen. Der Umstrukturierungsplan wurde am 28. Juni 1996 vom Leitungsausschuß der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) angenommen. Das Gremium gelangte zu einer positiven Einschätzung der Entwicklung von Hartha. Zur Durchführung des Umstrukturierungsplans wurde in einer konzertierten Aktion verschiedener Gläubiger das folgende Finanzierungskonzept für Hartha ausgearbeitet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bevor die konzertierte Finanzierungsaktion und der Umstrukturierungsplan in die Wege geleitet wurden, erhielt Hartha wegen drohender Zahlungsunfähigkeit von der Sächsischen Aufbaubank am 19. Juni 1996 als provisorische Maßnahme ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1 Mio. DM. Die Rückzahlung durch das Unternehmen erfolgte am 1. November 1996. In dem im Januar 1996 vorgelegten Plan wurde mit einem positiven Betriebsergebnis ab 1997 gerechnet. C. Weitere Maßnahmen (ohne direkte Verbindung zur Umstrukturierung) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Fristverlängerung der Erlösauskehr aus der Abtretung der Forderung von 250000 DEM stellt keine staatliche Beihilfe dar. Die BvS hat sich wie ein privater Investor verhalten. Da das Unternehmen Liquiditätsprobleme hatte, wurde die Rückzahlungswahrscheinlichkeit angesichts der damals erwarteten Entwicklung durch die Fristverlängerung erhöht. Die Zinsen lagen 4 % über dem Marktzins. Was die Ablösung des Darlehens in Höhe von 733000 DM anbelangt, ist festzustellen, daß die Bürgschaft zum Zeitpunkt der Privatisierung gewährt wurde. Grundlage dieser Maßnahme waren die Entscheidungen über die Tätigkeiten der Treuhand, die der Kommission notifiziert und von ihr genehmigt wurden(4). Da das Unternehmen sich in Schwierigkeiten befand, als das Darlehen gewährt wurde, war zu befürchten, daß die Bürgschaft gleichbedeutend mit einer Beihilfe in Höhe des Gesamtbetrags war; es kann also von einer 100 % igen Beihilfeintensität ausgegangen werden. Die Rückzahlung kann folglich nicht als zusätzliche Beihilfe betrachtet werden, da das Darlehen schon in seiner Gesamtheit als Beihilfe gewürdigt wurde. D. Produkte und Märkte Nach einem Rückgang der Produktion der Gemeinschaft im Jahre 1993 hat sich auf dem Textilmaschinenmarkt im allgemeinen wieder ein Aufwärtstrend abgezeichnet. Es wird erwartet, daß das Produktionswachstum bis zum Jahr 2000 anhält. Der Aufschwung sollte aber vorsichtig betrachtet werden, da der Markt noch immer stark von Exporten abhängig ist(5). Es scheint, daß Anfang 1997 der Spindelmarkt schwach war und der Absatz stark zurückging. Allerdings wird diese Abschwächung bisher noch durch keine Gesamtanalyse bestätigt. In der Textilmaschinenindustrie dominieren kleine und mittlere Unternehmen. Dieser Sektor ist mit der Internationalisierung und einem wachsenden Wettbewerb konfrontiert. Eine der Strategien der KMU um mit dieser Lage zurechtzukommen ist Spezialisierung. Der Spindelmarkt ist ein hochspezialisierter Markt. Auf dem besonderen Markt für Baumwollpflueckspindeln ist Hartha der einzige Zulieferer innerhalb der Gemeinschaft. Wie im Beschluß zur Einleitung des Verfahrens erwähnt, ist Harthas Marktanteil auf dem Spindelmarkt ziemlich gering. Gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen betrug Harthas Produktionskapazität für Spindeln 930000 Stück/Jahr, für Unterwalzen 240000 Stück/Jahr und für Baumwollpflueckspindeln 2900000 Stück/Jahr. III. STELLUNGNAHME BETEILIGTER Bei der Kommission sind nach Einleitung des Verfahrens keine Äußerungen sonstiger Beteiligter eingegangen. IV. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS Deutschland hat sich mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 zu diesem Fall geäußert. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Deutschland ist seiner Notifizierungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen. Die Beihilfen, die nicht unter eine der Kommission notifizierte und von dieser genehmigte Beihilferegelung fallen, wurden daher formell rechtswidrig gewährt. Nachstehend wird ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft. A. Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe Die von der BvS geplante Beihilfe in Form eines Zuschusses von 1,750 Mio. DEM und eines Darlehens von 1 Mio. DEM fällt unter keine bei der Kommission angemeldete und von dieser geprüfte Beihilferegelung; ihre Gewährung ist daher rechtswidrig. Das Land Sachsen beteiligt sich mit 3 Mio. DM aus dem Konsolidierungsfonds. Der Konsolidierungsfonds ist eine der Kommission notifizierte und von ihr genehmigte Beihilferegelung(6). Nach der Genehmigungsentscheidung ist die Gewährung einer Beihilfe an die Voraussetzung geknüpft, daß ein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Rentabilität des betroffenen Unternehmens durchgeführt wird. Außerdem ist zu beachten, daß eine Beihilfe aus dem Konsolidierungsfonds nicht zusätzlich zu anderen Umstrukturierungsbeihilfen gewährt werden kann. Die Sächsische Aufbaubank hat zweimal eine Bürgschaft für 50 % für einen Betrag von 1,25 Mio. DEM vergeben. Diese Beihilfe wurde im Rahmen einer der Kommission notifizierten und von ihr am 7. Juni 1993 genehmigten Beihilferegelung(7) gewährt. Nach der Genehmigungsentscheidung ist die Gewährung einer Beihilfe an die Voraussetzung geknüpft, daß ein Umstrukturierungsplan zur Widerherstellung der Rentabilität des betroffenen Unternehmens durchgeführt wird. Im Hinblick auf diese beiden Regelungen des Landes Sachsen hat die Kommission in ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens erhebliche Zweifel daran geaüßert, daß die Voraussetzung der Durchführung des Umstrukturierungsplans eingehalten wurde. Hartha erhielt am 19. Juni 1996 von der Sächsischen Aufbaubank ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1 Mio. DM. Dieses Darlehen (Kapital und Zinsen) kann als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag gewertet werden. Dieses Darlehen gründet sich auf keine der Kommission notifizierte und von ihr genehmigte Beihilferegelung. Die Beihilfe ist daher rechtswidrig. Da das Darlehen am 1. November 1996 rückerstattet worden ist, sparte das Unternehmen Zinsen in Höhe von etwa 28000 DM. Dieser Betrag sollte für eine eventuelle Rückforderung der Beihilfe berücksichtigt werden. Gemäß den Artikeln 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar. Durch die von Deutschland gewährte Beihilfe - soweit diese für andere Tätigkeiten als die Herstellung von Baumwollpflueckspindeln vorgesehen ist wird Hartha begünstigt. Daher kann davon ausgegangen werden, daß sich durch die Beihilfe die Marktbedingungen für die Wettbewerber verändern und der Handel beeinträchtigt wird. Die Beihilfe ist folglich im Prinzip mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. B. Ausnahmeregelungen Die Kommission muß auch beurteilen, ob die Beihilfe unter eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag fällt. Im Fall von Hartha berücksichtigt die Kommission, daß das Unternehmen in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fällt. Die Beihilfen müssen aber in jedem Fall in Hinblick auf die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) untersucht werden, weil sie die Merkmale einer Beihilfe zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufweisen. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) - "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" - ist in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) (nachstehend: Leitlinien) angewendet werden. Da Hartha in der Vergangenheit fortgesetzt schwere Verluste gemacht hat, kann sie als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien angesehen werden. C. Umstrukturierungsplan Gemäß Abschnitt 3.2 der Leitlinien darf eine Umstrukturierungsbeihilfe nur gewährt werden, wenn ein Umstrukturierungsplan vorliegt, der folgende Voraussetzungen erfuellt: a) Durch die Umstrukturierung muß die langfristige Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens wiederhergestellt werden. b) Unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen sind zu vermeiden. c) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken, und die Kosten der Umstrukturierung dürfen nicht den erwarteten Nutzen übersteigen. d) Die Gewährung der Beihilfe ist an die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans und die Einhaltung der Auflagen geknüpft. e) Die Durchführung des Umstrukturierungsplans ist in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen anhand eines der Kommission jährlich vorzulegenden ausführlichen Berichts zu kontrollieren. Die Voraussetzungen der Leitlinien sind nicht erfuellt. Dies gilt insbesondere für die Bedingung der Wiederherstellung der Rentabilität. Deutschland hat der Kommission einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der von der BvS im Januar 1996 angenommen worden ist, mit dem die langfristige Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens wiederhergestellt werden soll. Die Kommission bezweifelt, daß sich der Plan auf realistische Annahmen gründete. Insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung und der Umsatzerwartungen ist der Plan von großem Optimismus geprägt. Der Plan sieht die Verdoppelung des Umsatzes von 1995 bis 1998 und die Erreichung eines positiven Ergebnisses schon ab 1997 vor. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Entwicklung basiert auf der Entwicklung des Marktes und der Vermarktung von hochwertigen Produkten. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Umsatzaussichten überbewertet werden, und unter diesen Voraussetzungen die Rentabilität des Unternehmens nicht in einem angemessenen Zeitraum wiederhergestellt werden kann. Das Unternehmen hatte 1997 tatsächlich Verluste von DM 4,880 Mio.(9). Das Unternehmen war also nicht imstande, seine Rentabilität wiederherzustellen und 1997 ein positives Ergebnis zu erreichen. Daher wurde gegen Hartha das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Zwei Gründe sind für die schlechten Ergebnisse von Hartha und für die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verantwortlich: Zum einen hat sich der Markt entgegen den optimistischen Prognosen des Umstrukturierungsplans Anfang 1997 erheblich abgeschwächt, und die Preise sind um etwa 20 % gesunken. Außerdem mußte sich das Unternehmen wegen Produkthaftungsproblemen aus dem US-Markt zurückziehen. Die von Hartha gelieferten Produkte waren qualitativ ungenügend und fehlerhaft. Sie haben einigen amerikanischen Kunden große Schäden verursacht. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan basierte auf der Vermarktung von hochwertigen Produkten und einer günstigen Entwicklung des Marktes. Der Plan hat die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und den Markt überbewertet und die Unternehmensergebnisse zu hoch angesetzt. Diese Umstände bestätigen die Kommission in ihrer Auffassung, daß dieser Plan nicht auf realistischen Annahmen beruhte. Die Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem allgemeinen Spindelmarkt müssen geprüft werden. Der allgemeine Markt für Spindeln ist seit Anfang 1997 deutlich zurückgegangen. Zwar kann die Verschlechterung des Marktes und eine eventuelle Überkapazität des Marktes nicht außer acht gelassen werden, doch kann von Hartha, die einen geringen Marktanteil hat und ein in einer Region des Artikels 92.3(a) tätiges KMU ist, keine Reduzierung der Kapazität verlangen worden. Unter diesen Umständen kann keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs festgestellt werden. Nach den für die Kommission über den Baumwollpflueckspindelnmarkt verfügbaren Informationen hat die gewährte Beihilfe keine unzumutbare Wettbewerbsverfälschung verursacht. Eine der Voraussetzungen der Leitlinien ist somit nicht erfuellt, daher kann die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Hartha nicht genehmigt werden. VI. SCHLUSSFOLGERUNG Bei ihrer Würdigung hat die Kommission der Tatsache Rechnung getragen, daß Hartha zu einer Wiederherstellung der Rentabilität nicht in der Lage gewesen ist. Was die Regelungen des Konsolidierungsfonds des Landes Sachsen und der Bürgschaften in Sachsen betrifft, ist zwar ein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens vorgelegt worden, doch hat sich gezeigt, daß dieser auf unrealistischen Annahmen beruht. Die Voraussetzung hinsichtlich des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität kann nicht als erfuellt angesehen werden. Daher kann die an Hartha geleistete Beihilfe nicht genehmigt werden. Außerdem ist die Voraussetzung bezüglich des Verbots einer Kumulierung mit andern Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfuellt. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist auf die Beihilfen zugunsten von Hartha nicht anwendbar, da die Genehmigungsvoraussetzungen der Leitlinien nicht erfuellt sind. Der Beitrag von 3 Mio. DEM aus dem Konsolidierungsfonds, das Darlehen der BvS von 1 Mio. DEM, der Zuschuß der BvS von 1,750 Mio. DEM, die Zinsersparnis von 28000 DEM sowie die zweimalige Bürgschaft für 50 % eines Darlehens in Höhe von 1,25 Mio. DEM durch die Sächsische Aufbaubank sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen. Die Kommission stellt fest, daß die Bundesrepublik Deutschland diese Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat und daher verpflichtet ist, sie nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland gewährten Beihilfen zugunsten der Spindelfabrik Hartha GmbH in Höhe von 7028000 DEM sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen umfassen einen Zuschuß der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) von 1750000 DEM, ein Darlehen der BvS von 1000000 DEM, einen Beitrag des Landes Sachsen in Höhe von 3000000 DEM, eine Bürgschaft der Sächsischen Aufbaubank von 1250000 DEM und eine Zinsersparnis von 28000 DEM. Artikel 2 (1) Deutschland trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten und bereits gewährten Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des deutschen Rechts. Auf den zurückzufordernden Betrag werden vom Zeitpunkt der Gewährung an den Begünstigten bis zum Zeitpunkt der Rückforderung Zinsen fällig. Die Zinsen werden auf der Basis des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Satzes berechnet. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Februar 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 224 vom 17.7.1998, S. 6. (2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (3) Dafür waren mehrere Faktoren verantwortlich: u. a. Verbindlichkeiten in Höhe von 1979800 DM bei Übernahme des Unternehmens durch die Investoren, Wegfall eines Großauftrags im Geschäftsjahr 1995, Zwang zur Erschließung neuer Märkte wegen des Wegbrechens der osteuropäischen Märkte. (4) Staatliche Beihilfen E 15/92. Die Schwellenwerte dieser Regelung sind 1500 Arbeitnehmer und 150 Mio. DEM finanzielle Verpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt. Die Bürgschaft ist von der Regelung gedeckt und ist nicht notifizierungspflichtig. (5) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Kapitel 13, 54. (6) Beihilferegelung N 117/95, die von der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1995 genehmigt worden war. (7) N 73/93, E 16/94. (8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (9) Diese Zahl ergibt sich aus einem Status über die Aktiva und Passiva des Unternehmens am 1. August 1997, der vom Konkursverwalter vorgelegt worden ist. Es gibt keine vollständige Buchhaltung für das Jahr 1997.