31999D0302

1999/302/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1999 zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1166] (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 117 vom 05/05/1999 S. 0058 - 0059


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 1999

zur Änderung der Entscheidung 94/360/EG betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1166)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/302/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 1999/301/EG der Kommission(3) sind Einfuhren von zum Verzehr bestimmtem frischem Rindfleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, mit Herkunft aus oder Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirkung vom 15. Juni 1999 auszusetzen. Bis dahin muß sichergestellt werden, daß aus den Vereinigten Staaten eingeführtes frisches Rindfleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, keine Rückstände von Wachstumshormonen enthält.

(2) Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/675/EWG ist die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern im Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission(4) festgelegt. Da in frischem Rindfleisch und in Schlachtnebenerzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmte xenobiotische Wachstumshormone festgestellt wurden, müssen die harmonisierten Kontrollen an derartigem Fleisch intensiviert werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 1 der Entscheidung 94/360/EWG wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a

(1) Unbeschadet des Artikels 1 gilt für den Umfang und die Organisation der Warenuntersuchungen, die jeder Mitgliedstaat an Sendungen von frischem Rindfleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, mit Herkunft aus oder Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika beim Eintreffen dieser Sendung auf seinem Hoheitsgebiet an jeder Grenzkontroll- oder Übergangsstelle durchzuführen hat, folgendes:

- Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Definitionen von 'Warenuntersuchung', 'Sendung' und 'Grenzkontrollstelle' gemäß Artikel 2 der Richtlinie 90/675/EWG.

- Die Häufigkeit der Warenuntersuchungen wird auf 100 % erhöht.

- Von jeder Sendung sind zwei amtliche Proben zu nehmen und auf die xenobiotischen Hormone Melengestrolacetat, Trenbolon und Zeranol sowie auf anormal hohe Werte von Rückständen der natürlichen Hormone 17ß-Estadiol, Progesteron und Testosteron zu untersuchen.

- Die Proben sind gemäß den Nummern 2.6, 2.7 und 2.9 des Anhang der Entscheidung 98/179/EG der Kommission(5) zu behandeln.

- Die Proben sind an eines der im Anhang dieser Entscheidung genannten Laboratorien zu senden, die die entsprechenden Laboruntersuchungen vornehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr des betreffenden frischen Rindfleichs und der Schlachtnebenerzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet und die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Untersuchungen und Analysen gemäß Absatz 1 zu unbedenklichen Ergebnissen geführt haben.

(3) Alle durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihres Bevollmächtigten."

Artikel 2

Die Bestimmungen von Artikel 1 werden je nach Entwicklung der Lage und unter Berücksichtigung der von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika abgegebenen Garantien überprüft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 373 vom 31.12.1990, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.

(5) ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 31.

ANHANG

LISTE DER LABORATORIEN

1. Rijksinstitut voor Volksgezondheid en Milieu

EU Community Reference Laboratory

(Antonie van Leewenhoekklaan 9) PO Box 1 , NL - 3720 BA Bilthoven Direktor des CRL und Kontaktperson: Dr. Rainer W. Stephany Telefon: +31 30 274 26 13 Fax: +31 30 274 44 03 E-mail: crl.aro@rivm.nl oder rainer.stephany@rivm.nl

2. Laboratoire des Dosages Hormonaux

Laboratoire National de Référence

École Nationale Vétérinaire de Nantes

BP 50707 F - 44307 Nantes Cedex 3 Direktor des NRL und Kontaktperson: Dr. François André Telefon: +33 240 68 77 66 Fax: +33 240 68 78 78 E-mail: andre@vet-nantes.fr

3. Jedes andere Labor eines Mitgliedstaats, das Screening-Analysen durch Isotopenverdünnung, Online-Gaschromatographie und/oder Flüssigkeitschromatographie/Massenspektrometrie mit Qualitätssicherung nach der Norm EN45001 und Bestätigungsanalysen durch Massenspektrometrie mit Qualitätssicherung nach der Norm EN45001 durchführt.